Bald nach der 1. Ausgabe erschien Thibauts Streitschrift in seinen
»Civilistischen Abhandlungen« (Heidelberg bey Mohr und Zimmer, 1814,
Vorrede vom August 1814) S. 404 bis 466 als die 19. von 20 Abhandlungen
in erweiterter Fassung (2. Ausgabe).
Neunzehnte Abhandlung.
Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für
Deutschland.
Vor einiger Zeit gab ich eine kleine Flugschrift heraus, welche die
Rubrik dieser Abhandlung als Titel führt, und durch folgende Vorrede
begleitet ist:
(Es folgt dann die oben abgedruckte Vorrede zur 1. Fassung. Die
Nachträge -- »Zusätze« -- sind nachstehend wortgetreu abgedruckt;
Zusatz 1 bezieht sich auf die Vorrede, die übrigen auf die Schrift
selbst; es sind auch sonstige Änderungen mitaufgenommen.
Der 6. und 7. Zusatz findet sich bereits wörtlich in der erwähnten,
2½ Druckseiten umfassenden *Selbstanzeige* Thibauts, Heidelb. Jahrb.
1814 Nr. 33.)
* * * * *
*1. Zusatz*: So viel ich von allen Seiten vernehme, hat die Schrift
vielen von denen gefallen, um deren Beyfall es mir besonders zu
thun war, d. h. Männern, welche warme Vaterlandsliebe zu schätzen
wissen, die Bedürfnisse der Nation kennen, und das kräftige, freye
Wort in Ehren halten, wenn es nicht leichtsinnig mit unerreichbaren
Idealen spielt. Da kleine Schriften dieser Art gewöhnlich in kurzer
Zeit verloren gehen, und ich doch die längere Erhaltung derselben zu
wünschen Ursach habe, so nehme ich sie hiemit in diese größere Schrift
auf, mit einer ziemlichen Reihe von Zusätzen vermehrt, welche in
mehrerer Hinsicht für meinen Hauptgedanken von Bedeutung sind. In der
Gesellschaft exegetischer Abhandlungen über das römische Recht wird
denn diese Abhandlung auch den Lesern, welche sonst nichts von meinen
Schriften kennen, zum Beweise dienen, daß ich dem Römischen Recht nicht
deswegen abhold bin, weil ich gelehrte Nachforschungen über dasselbe
gescheuet habe.
*2. Zusatz*: oder sein muß,
*3. Zusatz*: (z. B. die Nothwendigkeit ständischer Verfassung)
*4. Zusatz*: Was eigentlich für Deutschland vom Römischen Recht
unbedingten Werth hat, sind nur die, ich möchte sagen, exegetischen
Theile desselben; aber im Grunde auch nur insofern, als sie zum Muster
dienen können, keineswegs aber als Gesetze. Die große Masse seiner
Erörterungen nämlich, welche in Beziehung auf den Sinn und Umfang der
einzelnen Servituten, Legate, und Verträge in den Pandekten und dem
Codex vorkommt, enthält einen Schatz geistvoller und scharfsinniger
Erörterungen; aber im Ganzen doch nur in dem Sinn, daß gezeigt wird,
was unter einem *Römischen* Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
in allen möglichen Beziehungen zu verstehen sey. So lernen wir denn
wohl, was ~usus~, ~habitatio~ und ~supellex~ bey den Römern hieß;
aber was nun unsre Worte: Gebrauch, Wohnung und Hausrath bezeichnen,
darüber kann uns kein römischer Classiker Aufschluß geben; und es
hat daher unsrer juristischen Gewandtheit und Eigenthümlichkeit
unendlich geschadet, daß wir, unbekümmert um unsre Worte und die
feinen Schattirungen unsrer Wortbedeutungen, alles nach den Römischen
Entscheidungen maßen, grade als ob die juristischen Classiker der Römer
auf die Anfragen Deutscher Bürger geantwortet hätten. Der eigentlich
legislative Theil des Römischen Rechts paßt uns aber gar nicht an, auch
wo man ihn nicht grade schlecht und dem Römischen Volksgeist gemäß
nennen wollte. Der deutsche Sinn ist immer auf das Feste, Mäßige,
Einfache gegangen; auf billige, sittliche, häusliche Verhältnisse;
Gleichheit der Geschlechter; wohlwollende, achtungsvolle Behandlung der
Weiber, besonders der Mütter und Wittwen; weise und kräftige Einwirkung
der Obrigkeit in allen Verhältnissen, wo man ihrer bedarf; Einfachheit
der Verpflichtungsarten, aber auch dagegen Sicherheit des Eigenthums
und der Hypotheken durch wohlgeordnete, offenkundige Staatsanstalten.
Ganz anders war der Geist des Römers. Ganze Massen des ältern Rechts
lassen sich auf militairisch-republicanischen Mannstrotz, Stolz
und Egoismus, und eine Art militairischer Steifheit und Pedanterey
zurückführen. Daher diese unerhörte Despotie des Hausvaters; diese
Entfernung aller mütterlichen Gewalt; diese harte Zurücksetzung der
Weiber bey der Erbfolge; dieser fast gänzliche Mangel obrigkeitlicher
Aufsicht bey Vormundschaftsangelegenheiten; diese grenzenlose Neigung,
alle Geschäfte in strikte Formeln einzukleiden, und die Verträge von
allen Seiten einzuengen, während da, wo von der Sicherheit gegen
Dritte, und von der Sicherheit Dritter die Rede ist, nirgend eine
mitwirkende Staatsanstalt hülfreich erscheint. Unter den Kaisern ist
an allen diesen und ähnlichen Dingen nun zwar vielfach herumgefeilt;
aber eine wesentliche Umwandlung ist nie erfolgt, ja es ist später
sogar manches noch verschlimmert, wie das Hypotheken-System; und so
hat denn die Deutsche Praxis sich damit begnügen müssen, da und dort
noch ein Stückchen wegzustehlen, ohne je zu der Einfalt und Festigkeit
zu gelangen, welche unserm Charakter allein anpaßt, und ohne unsre
Eigenthümlichkeit frey ausbilden zu können. Unsre Hausväter haben
noch immer zu viel Rechte; unsre Wittwen sind häufig viel zu sehr
zurückgesetzt; unsre Sicherheits-Anstalten sind durch das Einwirken
Römischer Privilegien überall durchlöchert, und unsre Grundsätze
über die Heiligkeit der Verträge haben über viele feinere Folgesätze
des Römischen Contracten-Systems (z. B. in Beziehung auf die ~pacta
adjecta~) nie den Sieg davon getragen. Jeder denkende Germanist wird es
einräumen, daß die feinen Verfälschungen, welche Römische Begriffe in
die unsrigen gebracht haben, fast zahllos sind. Was uns würde anpassend
gewesen seyn, das ist zum Theil die alte Römische Strenge; das alte
Hypotheken-System, insofern es keine Privilegien kannte; und jene hohe
Achtung gegen die Person des Bürgers, welche sich in Beziehung auf
Criminal-Sachen, und in Ansehung der Freyheit der Emigration so laut
aussprach. Allein grade diese herrlichen hellen Punkte wurden unter
den Kaisern in Nacht und Finsterniß gehüllt; und so wird denn kein
Deutscher Mann, dem der Himmel in diesen Zeiten der Abspannung und
Demüthigung milde Deutsche Kraft und Einfalt erhalten hat, irgend eine
Hauptlehre des Römischen Rechts entdecken können, von der er behaupten
möchte, daß sie ächten Deutschen Sinn zu beleben und zu befestigen im
Stande sey.
*5. Zusatz*: nicht; und bey dem Allen ist ein fester Boden auch
nicht einmal mit voller Sicherheit zu gewinnen. Denn schon in den
Handschriften findet sich viel critische Willkühr, und noch mehr in den
Ausgaben, ohne daß ein strenger Beweis möglich ist, weil fast alle,
von den Herausgebern benutzten Handschriften unbekannt, oder verloren
gegangen sind. Für Kenner brauche ich in dieser Hinsicht nur an die
*Haloandrischen* Ausgaben der Institutionen, der Pandekten und des
Codex zu erinnern, worin im Ganzen eine gewisse critische Willkühr
klar am Tage liegt, ohne daß man sie je in dem einzelnen Fall streng
erweisen kann.
*6. Zusatz*: Daß jene, grade in der Periode des Verfalls der Römischen
Rechtswissenschaft emporgekommenen Rechtsschulen durch die große Menge
ihrer Lehrer der Rhetorik und Grammatik der Rechtsgelehrsamkeit nicht
aufgeholfen haben, ist freylich wahr. Allein was ließ sich in dieser
Periode der Entkräftung durchsetzen? So viel läßt sich indeß immer mit
Sicherheit behaupten, daß auch nicht einmal das geleistet seyn würde,
was *Justinianus* vollbrachte, wenn auf den damaligen Rechtsschulen
das Positive so ins Unendliche gegangen wäre, als bei uns, und daß
die Juristen vom gänzlichen Untergange gerettet wurden, weil ihr
einheimisches Recht dem Handwerk wenig zu thun gab, und die lebhafte
Mitwirkung vieler Rhetoren und Grammatiker immer ein mächtiger Damm
gegen volle Barbarey blieb.
*7. Zusatz*: Man fürchte auch nicht, daß das Studium der Philologie
und Rechtsgeschichte, dessen Unentbehrlichkeit ich gern zugebe, bey
einem einfachen National-Gesetzbuch irgend einige Gefahr laufe. Es
wird vielmehr bedeutend gewinnen, wenn man nur die Sache von der
rechten Seite ansieht, und gehörig behandelt. Belehrende und erhebende
Geschichts- und Alterthumsforschungen sind nicht das mikrologische
Zusammenscharren und Zergliedern jeder Kleinigkeit, sondern das
Bestreben, das Lehrreiche und Fruchtbare kräftig herauszuheben, und
für menschliche Zwecke in einen lichtvollen Zusammenhang zu bringen.
Wozu führt uns aber in dieser Hinsicht unser ganzes juridisches
Sprach- und Antiquitäten-Wesen? An ein mißrathenes, verwirrtes,
grenzenlos verwickeltes Gesetzbuch geschmiedet, müssen wir Riesenkräfte
zusetzen, um chaotische Details zu erklären, welche dem gesetzgebenden
Verstande wenig Nahrung geben; und bei dem allen ist doch der Blick nur
höchst beschränkt auf eine Kleinigkeit gerichtet. Ein recht thätiger
Gelehrter kann ein ganzes Jahr gebrauchen, um die Schicksale der
Römischen Intestat-Erbfolge und Concurslehre gehörig aus den Quellen
zu prüfen, und dreyßig Stunden, um darüber das wesentliche Resultat
seiner Forschungen in Vorlesungen mitzutheilen. Aber was ist am Ende
der Gewinn für den denkenden Rechtsforscher? Nichts, als auf der
einen Seite, daß man ein altes, für die Periode roher Mannskraft
passendes, sehr kurzsichtig gefaßtes Gesetz erst recht buchstäblich
handhabte, aber dann durch zahllose Beschränkungen am Ende ganz zum
Fallen brachte; und auf der andern Seite, daß die kräftige ältere
Ansicht über die Nothwendigkeit unbedingter Sicherheit erst da und
dort durch Politik und Schwäche beschränkt ward, daß eine Sünde zur
andern führte, und daß am Ende das ganze Hypotheken-System sich durch
sich selbst zerstörte. Ein geistvoller Lehrer könnte das, was von
dem allen zur Belebung des rechtlichen Verstandes gebraucht werden
kann, in wenig Stunden entwickeln; aber jetzt bedarf es zur Erklärung
des Positiven eines solchen Wustes zahlloser Details, daß man fast
vor den Bäumen den Wald nicht zu sehen bekommt. Dafür muß man denn
entbehren, was grade unentbehrlich ist. Denn das ist nicht die wahre
belebende Rechtsgeschichte, welche mit gefesseltem Blick auf der
Geschichte Eines Volkes ruhet, aus dieser alle Kleinigkeiten engherzig
herauspflückt, und mit ihrer Mikrologie der Dissertation eines großen
Praktikers über das: ~et cetera~ gleicht. Wie man den Europäischen
Reisenden, welche ihren Geist kräftig berührt, und ihr Innerstes
umgekehrt wissen wollen, den Rath geben sollte, nur außer Europa ihr
Heil zu versuchen: so sollten auch unsre Rechtsgeschichten, um wahrhaft
pragmatisch zu werden, groß und kräftig die Gesetzgebungen aller andern
alten und neuen Völker umfassen. Zehn geistvolle Vorlesungen über die
Rechtsverfassung der Perser und Chinesen würden in unsern Studirenden
mehr wahren juristischen Sinn wecken, als hundert über die jämmerlichen
Pfuschereyen, denen die Intestat-Erbfolge von *Augustus* bis
*Justinianus* unterlag. Hätten wir daher ein einfaches einheimisches
Gesetzbuch, so könnte die Zeit, welche jetzt auf tödtende, ermüdende
historische Erörterungen zu verwenden ist, grade der ächten, belebenden
Rechtsgeschichte gewidmet werden. Auch für die Philologie würde auf
diese Art mehr geschehen können. Alle jetzigen Philologen werden es
bezeugen können, daß ihnen unsre jungen Juristen nicht viel Freude
machen; und wir Rechtsgelehrten wissen den Grund am besten. Wo sollten
junge Gemüther noch ungeschwächte Kraft für das philologische Studium
her bekommen, wenn wir Rechtslehrer ihnen erst die Schwungfedern
in einer Sündfluth wunderlicher Gesetze gebadet haben? Man gebe
uns dagegen ein einfaches, unserm Volkssinn entsprechendes, in
vaterländischer, kräftiger Sprache entworfenes Gesetzbuch: dann werden
unsre Regierungen ohne Ungerechtigkeit verlangen können, daß jeder
junge Jurist, welcher sich zum Examen stellt, die Griechischen Redner
und seinen Cicero gründlich müsse studirt haben; und dann werden
unsre Juristen-Facultäten auch die Freude haben, daß ihre Candidaten,
nach dem neulichen Beispiel der trefflichen Studenten in Oxford,
durchreisenden hohen Häuptern mit Lateinischen und Griechischen Oden
andienen können.
*8. Zusatz*: haben, oder wagte wenigstens allein zu handeln, wo der
Einzelne sich allein nie alles zutrauen soll;
*9. Zusatz*: Erwägen wir aber noch genauer die Vortheile des
Zusammenwirkens gelehrter und geübter Rechtskenner aus allen Deutschen
Reichsländern, so wird es fast unwidersprechlich, daß nur eine solche
Versammlung im Stande ist, alles Gute zu vereinigen, und allem
Schlechten ein Ende zu machen. Wenn ein deutsches National-Gesetzbuch
das Resultat der National-Kraft seyn soll, so muß dabey durchaus
benutzt werden, was bisher in jedem Lande für Gesetzgebung geschah.
Kein Land kann zwar in dieser Hinsicht etwas Vollendetes aufweisen;
aber einzelne gute Ideen finden sich doch zerstreut überall; und
es gibt gewiß kein Particular-Recht, selbst so weit es durch
gelegentliche landesherrliche Verordnungen ausgebildet ist, worin
nicht sehr nutzbare, weise, originelle Ideen vorkommen. Dieß weiß
jeder Facultist, welcher nur zufällig bei Acten-Arbeiten etwas von den
Local-Rechten erfuhr. Einzelne gelehrte Germanisten können sich aber
diese Schätze nicht gründlich zu eigen machen. Die Masse des Ganzen
ist zu unermeßlich, und zum Theil unverständlich, sofern man nicht die
Praxis des Particular-Rechts beobachtet hat, und mit der Geschichte
des Landes aufs innigste vertraut ist. Stellen also unsre Regenten
aus jedem Lande einen erfahrenen Kenner des Rechtes dieses Landes zu
der großen Versammlung, so würde nun eine erschöpfende Austauschung
guter Ideen Statt finden, und eine reiche Erfahrung zum gemeinsamen
Zweck weise benutzt werden können. Vielleicht noch heilsamer würde es
aber seyn, daß nun auf diese Weise auch die Fehler sich an einander
abschleifen werden. Wir müssen es zugestehen: schon unter den Römischen
Kaisern, und eben so sehr in dem neueren Europa, ist der Sinn für
kräftige Einfalt des Rechts immer mehr abgestorben, und alles ist von
Tage zu Tage mehr und mehr durch furchtsame Ausnahmen, Beschränkungen
und Billigkeitssätze so herabgestimmt, daß die vielfache Kleinlichkeit
unsers National-Characters gewiß in mancher Hinsicht unsrer
bürgerlichen Rechtsverfassung zugeschrieben werden muß.[D] Laßt jetzt
einmal Deputirte aus allen Ländern ihre mitgebrachten Kleinlichkeiten
gegen einander legen: dieses Heer von Eigenthumsbeschränkungen; dieses
bunte Gewirr endloser Concurs-Privilegien, und diese Unermeßlichkeit
mannigfaltiger Verjährungsfristen, der kein Gedächtniß gewachsen
ist. Da werden alle nothwendig von Staunen und Widerwillen ergriffen
werden, und es ist mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß das
Uebermaaß allen die Augen öffnen, und alle zu einer weisen, einfachen
Gesetzgebung zwingen wird, wobei Jeder seine Kleinlichkeiten aufgibt,
um von denen des Andern befreyt zu werden. Da wäre denn die Einfalt
errungen, deren wir mehr bedürfen, als viele andere Völker. Denn unsre
politische Trennung, und die Beschränktheit der Kraft der einzelnen
Regenten, muß mannigfaltige Kleinlichkeiten, und eine politische
Gedrücktheit zur Folge haben, wodurch wir leicht zu einer gewissen
Aengstlichkeit und Kleinherzigkeit gestimmt werden können. Gebt also
dem Bürger das unschätzbare Glück, daß er unter dem Schutz kräftiger,
ungekünstelter Gesetze in allen Beziehungen frey, sicher und trotzig
gegen seinen Mitbürger auftreten, und ohne alle Aengstlichkeit und
Nächstenfurcht sich des Seinigen als Familienvater, Eigenthümer und
Geschäftsmann erfreuen kann. Das wird den ächten germanischen Sinn
wieder aufregen, dem Staat rüstige Vertheidiger schaffen, und uns von
den zahlreichen Ausgeburten befreyen, welche bisher so recht eigentlich
darauf ausgingen, alle französische Zierereyen und Verzerrungen bey
unserm Volke einheimisch zu machen.
*10. Zusatz*: Mehr Unwandelbarkeit wird zwar unser Recht dadurch
bekommen, auch da, wo Aenderungen nöthig sind. Allein darüber braucht
man nicht zu erschrecken. Denn so werden wir auch umgekehrt von dem
weit größeren Uebel unausgesetzter leichtsinniger Aenderungen befreyt.
Eine gewisse Unbeweglichkeit der Gesetzgebung hat immer mehr genutzt,
als geschadet, und die Engländer haben gewiß eben daher einen Theil
ihrer Gediegenheit und Kraft, daß Aenderungen der Gesetze selten bey
ihnen sind, und daß das Parlament nicht gleich durch jeden ersten
Zweifel einzelner Richter sich zu Neuerungen verleiten läßt.
*11.* »Ich muß daher auf die möglichen Haupteinwürfe etwas näher
eingehen,« (*Aenderung*).
*12. Zusatz*: abzuwenden, selbst wo es durch bittre Erfahrungen in
seinen Hoffnungen getäuscht war.
*13.* »der« statt »des« (*Aenderung*).
*14. Zusatz*: und in den, von ihnen erlernten Gesinnungen,
*15.* »Wahrheit« statt »Wahrheiten« (*Aenderung*).
*16. Zusatz*: Als man, da und dort den Degen halb gezogen,
*17. Zusatz*: gelang, und bey daurendem Glück unfehlbar ganz gelungen
seyn würde.
*18. Zusatz*: Am wenigsten lasse man sich aber dadurch irre machen,
daß die gänzliche Umänderung unsers bürgerlichen Rechts unter den
eigentlich gelehrten Rechtskennern vielleicht die mehrsten Widersacher
finden wird. Das wird stets so bleiben; und jetzt ist es gar nicht
anders zu erwarten. Bittre Worte müssen darüber gesagt werden; aber
die Wahrheitsliebe macht diese Bitterkeit zur Pflicht. Was hat denn
in diesen dürren Jahren die Nation von den Gelehrten an Unterstützung
erhalten, von ihnen, denen die ganze Welt zum Broderwerb offen steht,
und denen die Freymüthigkeit um so mehr obgelegen hätte, da sie mehr,
wie Andre, die Fähigkeit besitzen, auf eine feine und geschickte Art
der Wahrheit gebührend zu huldigen? Fast nirgend entdecken wir, auf
unsre letzte Vergangenheit zurücksehend, gelehrte Catonen; aber leider
genug Feige, Eitle, niedrige Kriecher und Schmeichler, und eigennützige
Gelegenheitsmacher, zum Theil mit grenzenloser Schamlosigkeit, so daß
es zur ewigen Warnung wohl der Mühe werth wäre, alle Elendigkeiten,
wodurch unsre Gelehrten in diesen Zeiten ihr Vaterland schändeten,
in einer derben Chronik der Nachwelt zu überliefern. Lassen wir aber
auch diese Trostlosigkeiten auf sich beruhen: für kräftige Umwälzungen
wird die Mehrzahl der eleganten Juristen nie gestimmt seyn. Keiner von
ihnen übersieht in der Regel das ganze Recht; wenigen von ihnen werden
die Bedürfnisse des Volks durch Beobachtung klar, und die mächtige
Triebfeder des Eigennutzes wird keinen in Bewegung setzen, vielmehr
wird es immer vortheilhafter für sie seyn, die mühsam errungenen
critisch-historischen Schätze in gehöriger Sicherheit zu halten, und
gegen bessernde Einrichtungen zu kämpfen, damit ihnen nicht die Pflicht
werde, den neuen Menschen anzuziehen. Welche Erfahrungen haben wir in
dieser Hinsicht gehabt! *Luther* erkannte es, daß das kanonische Recht
den Protestanten durchaus nicht anpaßte. Nach wiederholtem Eifern
verbrannte er dasselbe öffentlich vor den Thoren von Wittenberg.
Aber grade die gelehrten protestantischen Juristen wurden seine
ärgsten Widersacher, und am Ende mußte er sich selbst noch wieder zu
Vorlesungen über das verhaßte Gesetzbuch verstehen, um doch wenigstens
gegen die gröbsten Mißbräuche kräftig warnen zu können. Auch edle
Triebfedern mögen hier zur Einseitigkeit führen; aber die Einseitigkeit
bleibt was sie ist. Ein geistvoller, tief gelehrter Rechtskenner,
welcher die schwersten Untersuchungen mit brennender Lust und Liebe
zur Sache, und einer glücklichen Gewandtheit anstellt, setzt nur zu
leicht voraus, daß sein Publicum durch ihn entzündet werde, und daß
am Ende vielleicht Jedermann sich auf die Höhe des Meisters schwinge.
Allein prüft nur nachher, was euren Zuhörern, auch den Besten, hängen
geblieben ist, und wie sich in der Folge der Lehrling macht, wenn
er sich eine Weile durch das schwerfällige und quälende bürgerliche
Leben hindurch gearbeitet hat. Da wird auf die rosenrothen Hoffnungen
des Meisters eine finstre Demuth folgen, und da wird die Ueberzeugung
unvermeidlich werden, daß nur die Rechtswissenschaft der Verbreitung
und voller Wirksamkeit fähig seyn kann, welche dem gemeinen Verstande
auf dem graden Wege zugänglich ist, und in dem gemeinen Verstande die
hauptsächlichsten Grundlagen für ihre Lehren hat. Das kann man freylich
zugeben, daß wir *vielleicht* künftig für Abfassung eines neuen
Gesetzbuchs noch fähiger werden, als wir jetzt sind; allein vielfach
gesunken, und gegen ferneres Sinken keineswegs gesichert, könnten
wir auch leicht das umgekehrte Schicksal haben; und so darf denn die
jetzige Generation verlangen, daß man sie nicht ungewissen Hoffnungen
opfere, und daß man zunächst für ihr Glück, als die sicherste Grundlage
des Glückes der Nachkommen, gebührende Sorge trage.