1. Thibauts Nachträge zu seiner Schrift. 2. Ausgabe. 1814.

Bald nach der 1. Ausgabe erschien Thibauts Streitschrift in seinen

»Civilistischen Abhandlungen« (Heidelberg bey Mohr und Zimmer, 1814,

Vorrede vom August 1814) S. 404 bis 466 als die 19. von 20 Abhandlungen

in erweiterter Fassung (2. Ausgabe).

Neunzehnte Abhandlung.

Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für

Deutschland.

Vor einiger Zeit gab ich eine kleine Flugschrift heraus, welche die

Rubrik dieser Abhandlung als Titel führt, und durch folgende Vorrede

begleitet ist:

(Es folgt dann die oben abgedruckte Vorrede zur 1. Fassung. Die

Nachträge -- »Zusätze« -- sind nachstehend wortgetreu abgedruckt;

Zusatz 1 bezieht sich auf die Vorrede, die übrigen auf die Schrift

selbst; es sind auch sonstige Änderungen mitaufgenommen.

Der 6. und 7. Zusatz findet sich bereits wörtlich in der erwähnten,

2½ Druckseiten umfassenden *Selbstanzeige* Thibauts, Heidelb. Jahrb.

1814 Nr. 33.)

* * * * *

*1. Zusatz*: So viel ich von allen Seiten vernehme, hat die Schrift

vielen von denen gefallen, um deren Beyfall es mir besonders zu

thun war, d. h. Männern, welche warme Vaterlandsliebe zu schätzen

wissen, die Bedürfnisse der Nation kennen, und das kräftige, freye

Wort in Ehren halten, wenn es nicht leichtsinnig mit unerreichbaren

Idealen spielt. Da kleine Schriften dieser Art gewöhnlich in kurzer

Zeit verloren gehen, und ich doch die längere Erhaltung derselben zu

wünschen Ursach habe, so nehme ich sie hiemit in diese größere Schrift

auf, mit einer ziemlichen Reihe von Zusätzen vermehrt, welche in

mehrerer Hinsicht für meinen Hauptgedanken von Bedeutung sind. In der

Gesellschaft exegetischer Abhandlungen über das römische Recht wird

denn diese Abhandlung auch den Lesern, welche sonst nichts von meinen

Schriften kennen, zum Beweise dienen, daß ich dem Römischen Recht nicht

deswegen abhold bin, weil ich gelehrte Nachforschungen über dasselbe

gescheuet habe.

*2. Zusatz*: oder sein muß,

*3. Zusatz*: (z. B. die Nothwendigkeit ständischer Verfassung)

*4. Zusatz*: Was eigentlich für Deutschland vom Römischen Recht

unbedingten Werth hat, sind nur die, ich möchte sagen, exegetischen

Theile desselben; aber im Grunde auch nur insofern, als sie zum Muster

dienen können, keineswegs aber als Gesetze. Die große Masse seiner

Erörterungen nämlich, welche in Beziehung auf den Sinn und Umfang der

einzelnen Servituten, Legate, und Verträge in den Pandekten und dem

Codex vorkommt, enthält einen Schatz geistvoller und scharfsinniger

Erörterungen; aber im Ganzen doch nur in dem Sinn, daß gezeigt wird,

was unter einem *Römischen* Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch

in allen möglichen Beziehungen zu verstehen sey. So lernen wir denn

wohl, was ~usus~, ~habitatio~ und ~supellex~ bey den Römern hieß;

aber was nun unsre Worte: Gebrauch, Wohnung und Hausrath bezeichnen,

darüber kann uns kein römischer Classiker Aufschluß geben; und es

hat daher unsrer juristischen Gewandtheit und Eigenthümlichkeit

unendlich geschadet, daß wir, unbekümmert um unsre Worte und die

feinen Schattirungen unsrer Wortbedeutungen, alles nach den Römischen

Entscheidungen maßen, grade als ob die juristischen Classiker der Römer

auf die Anfragen Deutscher Bürger geantwortet hätten. Der eigentlich

legislative Theil des Römischen Rechts paßt uns aber gar nicht an, auch

wo man ihn nicht grade schlecht und dem Römischen Volksgeist gemäß

nennen wollte. Der deutsche Sinn ist immer auf das Feste, Mäßige,

Einfache gegangen; auf billige, sittliche, häusliche Verhältnisse;

Gleichheit der Geschlechter; wohlwollende, achtungsvolle Behandlung der

Weiber, besonders der Mütter und Wittwen; weise und kräftige Einwirkung

der Obrigkeit in allen Verhältnissen, wo man ihrer bedarf; Einfachheit

der Verpflichtungsarten, aber auch dagegen Sicherheit des Eigenthums

und der Hypotheken durch wohlgeordnete, offenkundige Staatsanstalten.

Ganz anders war der Geist des Römers. Ganze Massen des ältern Rechts

lassen sich auf militairisch-republicanischen Mannstrotz, Stolz

und Egoismus, und eine Art militairischer Steifheit und Pedanterey

zurückführen. Daher diese unerhörte Despotie des Hausvaters; diese

Entfernung aller mütterlichen Gewalt; diese harte Zurücksetzung der

Weiber bey der Erbfolge; dieser fast gänzliche Mangel obrigkeitlicher

Aufsicht bey Vormundschaftsangelegenheiten; diese grenzenlose Neigung,

alle Geschäfte in strikte Formeln einzukleiden, und die Verträge von

allen Seiten einzuengen, während da, wo von der Sicherheit gegen

Dritte, und von der Sicherheit Dritter die Rede ist, nirgend eine

mitwirkende Staatsanstalt hülfreich erscheint. Unter den Kaisern ist

an allen diesen und ähnlichen Dingen nun zwar vielfach herumgefeilt;

aber eine wesentliche Umwandlung ist nie erfolgt, ja es ist später

sogar manches noch verschlimmert, wie das Hypotheken-System; und so

hat denn die Deutsche Praxis sich damit begnügen müssen, da und dort

noch ein Stückchen wegzustehlen, ohne je zu der Einfalt und Festigkeit

zu gelangen, welche unserm Charakter allein anpaßt, und ohne unsre

Eigenthümlichkeit frey ausbilden zu können. Unsre Hausväter haben

noch immer zu viel Rechte; unsre Wittwen sind häufig viel zu sehr

zurückgesetzt; unsre Sicherheits-Anstalten sind durch das Einwirken

Römischer Privilegien überall durchlöchert, und unsre Grundsätze

über die Heiligkeit der Verträge haben über viele feinere Folgesätze

des Römischen Contracten-Systems (z. B. in Beziehung auf die ~pacta

adjecta~) nie den Sieg davon getragen. Jeder denkende Germanist wird es

einräumen, daß die feinen Verfälschungen, welche Römische Begriffe in

die unsrigen gebracht haben, fast zahllos sind. Was uns würde anpassend

gewesen seyn, das ist zum Theil die alte Römische Strenge; das alte

Hypotheken-System, insofern es keine Privilegien kannte; und jene hohe

Achtung gegen die Person des Bürgers, welche sich in Beziehung auf

Criminal-Sachen, und in Ansehung der Freyheit der Emigration so laut

aussprach. Allein grade diese herrlichen hellen Punkte wurden unter

den Kaisern in Nacht und Finsterniß gehüllt; und so wird denn kein

Deutscher Mann, dem der Himmel in diesen Zeiten der Abspannung und

Demüthigung milde Deutsche Kraft und Einfalt erhalten hat, irgend eine

Hauptlehre des Römischen Rechts entdecken können, von der er behaupten

möchte, daß sie ächten Deutschen Sinn zu beleben und zu befestigen im

Stande sey.

*5. Zusatz*: nicht; und bey dem Allen ist ein fester Boden auch

nicht einmal mit voller Sicherheit zu gewinnen. Denn schon in den

Handschriften findet sich viel critische Willkühr, und noch mehr in den

Ausgaben, ohne daß ein strenger Beweis möglich ist, weil fast alle,

von den Herausgebern benutzten Handschriften unbekannt, oder verloren

gegangen sind. Für Kenner brauche ich in dieser Hinsicht nur an die

*Haloandrischen* Ausgaben der Institutionen, der Pandekten und des

Codex zu erinnern, worin im Ganzen eine gewisse critische Willkühr

klar am Tage liegt, ohne daß man sie je in dem einzelnen Fall streng

erweisen kann.

*6. Zusatz*: Daß jene, grade in der Periode des Verfalls der Römischen

Rechtswissenschaft emporgekommenen Rechtsschulen durch die große Menge

ihrer Lehrer der Rhetorik und Grammatik der Rechtsgelehrsamkeit nicht

aufgeholfen haben, ist freylich wahr. Allein was ließ sich in dieser

Periode der Entkräftung durchsetzen? So viel läßt sich indeß immer mit

Sicherheit behaupten, daß auch nicht einmal das geleistet seyn würde,

was *Justinianus* vollbrachte, wenn auf den damaligen Rechtsschulen

das Positive so ins Unendliche gegangen wäre, als bei uns, und daß

die Juristen vom gänzlichen Untergange gerettet wurden, weil ihr

einheimisches Recht dem Handwerk wenig zu thun gab, und die lebhafte

Mitwirkung vieler Rhetoren und Grammatiker immer ein mächtiger Damm

gegen volle Barbarey blieb.

*7. Zusatz*: Man fürchte auch nicht, daß das Studium der Philologie

und Rechtsgeschichte, dessen Unentbehrlichkeit ich gern zugebe, bey

einem einfachen National-Gesetzbuch irgend einige Gefahr laufe. Es

wird vielmehr bedeutend gewinnen, wenn man nur die Sache von der

rechten Seite ansieht, und gehörig behandelt. Belehrende und erhebende

Geschichts- und Alterthumsforschungen sind nicht das mikrologische

Zusammenscharren und Zergliedern jeder Kleinigkeit, sondern das

Bestreben, das Lehrreiche und Fruchtbare kräftig herauszuheben, und

für menschliche Zwecke in einen lichtvollen Zusammenhang zu bringen.

Wozu führt uns aber in dieser Hinsicht unser ganzes juridisches

Sprach- und Antiquitäten-Wesen? An ein mißrathenes, verwirrtes,

grenzenlos verwickeltes Gesetzbuch geschmiedet, müssen wir Riesenkräfte

zusetzen, um chaotische Details zu erklären, welche dem gesetzgebenden

Verstande wenig Nahrung geben; und bei dem allen ist doch der Blick nur

höchst beschränkt auf eine Kleinigkeit gerichtet. Ein recht thätiger

Gelehrter kann ein ganzes Jahr gebrauchen, um die Schicksale der

Römischen Intestat-Erbfolge und Concurslehre gehörig aus den Quellen

zu prüfen, und dreyßig Stunden, um darüber das wesentliche Resultat

seiner Forschungen in Vorlesungen mitzutheilen. Aber was ist am Ende

der Gewinn für den denkenden Rechtsforscher? Nichts, als auf der

einen Seite, daß man ein altes, für die Periode roher Mannskraft

passendes, sehr kurzsichtig gefaßtes Gesetz erst recht buchstäblich

handhabte, aber dann durch zahllose Beschränkungen am Ende ganz zum

Fallen brachte; und auf der andern Seite, daß die kräftige ältere

Ansicht über die Nothwendigkeit unbedingter Sicherheit erst da und

dort durch Politik und Schwäche beschränkt ward, daß eine Sünde zur

andern führte, und daß am Ende das ganze Hypotheken-System sich durch

sich selbst zerstörte. Ein geistvoller Lehrer könnte das, was von

dem allen zur Belebung des rechtlichen Verstandes gebraucht werden

kann, in wenig Stunden entwickeln; aber jetzt bedarf es zur Erklärung

des Positiven eines solchen Wustes zahlloser Details, daß man fast

vor den Bäumen den Wald nicht zu sehen bekommt. Dafür muß man denn

entbehren, was grade unentbehrlich ist. Denn das ist nicht die wahre

belebende Rechtsgeschichte, welche mit gefesseltem Blick auf der

Geschichte Eines Volkes ruhet, aus dieser alle Kleinigkeiten engherzig

herauspflückt, und mit ihrer Mikrologie der Dissertation eines großen

Praktikers über das: ~et cetera~ gleicht. Wie man den Europäischen

Reisenden, welche ihren Geist kräftig berührt, und ihr Innerstes

umgekehrt wissen wollen, den Rath geben sollte, nur außer Europa ihr

Heil zu versuchen: so sollten auch unsre Rechtsgeschichten, um wahrhaft

pragmatisch zu werden, groß und kräftig die Gesetzgebungen aller andern

alten und neuen Völker umfassen. Zehn geistvolle Vorlesungen über die

Rechtsverfassung der Perser und Chinesen würden in unsern Studirenden

mehr wahren juristischen Sinn wecken, als hundert über die jämmerlichen

Pfuschereyen, denen die Intestat-Erbfolge von *Augustus* bis

*Justinianus* unterlag. Hätten wir daher ein einfaches einheimisches

Gesetzbuch, so könnte die Zeit, welche jetzt auf tödtende, ermüdende

historische Erörterungen zu verwenden ist, grade der ächten, belebenden

Rechtsgeschichte gewidmet werden. Auch für die Philologie würde auf

diese Art mehr geschehen können. Alle jetzigen Philologen werden es

bezeugen können, daß ihnen unsre jungen Juristen nicht viel Freude

machen; und wir Rechtsgelehrten wissen den Grund am besten. Wo sollten

junge Gemüther noch ungeschwächte Kraft für das philologische Studium

her bekommen, wenn wir Rechtslehrer ihnen erst die Schwungfedern

in einer Sündfluth wunderlicher Gesetze gebadet haben? Man gebe

uns dagegen ein einfaches, unserm Volkssinn entsprechendes, in

vaterländischer, kräftiger Sprache entworfenes Gesetzbuch: dann werden

unsre Regierungen ohne Ungerechtigkeit verlangen können, daß jeder

junge Jurist, welcher sich zum Examen stellt, die Griechischen Redner

und seinen Cicero gründlich müsse studirt haben; und dann werden

unsre Juristen-Facultäten auch die Freude haben, daß ihre Candidaten,

nach dem neulichen Beispiel der trefflichen Studenten in Oxford,

durchreisenden hohen Häuptern mit Lateinischen und Griechischen Oden

andienen können.

*8. Zusatz*: haben, oder wagte wenigstens allein zu handeln, wo der

Einzelne sich allein nie alles zutrauen soll;

*9. Zusatz*: Erwägen wir aber noch genauer die Vortheile des

Zusammenwirkens gelehrter und geübter Rechtskenner aus allen Deutschen

Reichsländern, so wird es fast unwidersprechlich, daß nur eine solche

Versammlung im Stande ist, alles Gute zu vereinigen, und allem

Schlechten ein Ende zu machen. Wenn ein deutsches National-Gesetzbuch

das Resultat der National-Kraft seyn soll, so muß dabey durchaus

benutzt werden, was bisher in jedem Lande für Gesetzgebung geschah.

Kein Land kann zwar in dieser Hinsicht etwas Vollendetes aufweisen;

aber einzelne gute Ideen finden sich doch zerstreut überall; und

es gibt gewiß kein Particular-Recht, selbst so weit es durch

gelegentliche landesherrliche Verordnungen ausgebildet ist, worin

nicht sehr nutzbare, weise, originelle Ideen vorkommen. Dieß weiß

jeder Facultist, welcher nur zufällig bei Acten-Arbeiten etwas von den

Local-Rechten erfuhr. Einzelne gelehrte Germanisten können sich aber

diese Schätze nicht gründlich zu eigen machen. Die Masse des Ganzen

ist zu unermeßlich, und zum Theil unverständlich, sofern man nicht die

Praxis des Particular-Rechts beobachtet hat, und mit der Geschichte

des Landes aufs innigste vertraut ist. Stellen also unsre Regenten

aus jedem Lande einen erfahrenen Kenner des Rechtes dieses Landes zu

der großen Versammlung, so würde nun eine erschöpfende Austauschung

guter Ideen Statt finden, und eine reiche Erfahrung zum gemeinsamen

Zweck weise benutzt werden können. Vielleicht noch heilsamer würde es

aber seyn, daß nun auf diese Weise auch die Fehler sich an einander

abschleifen werden. Wir müssen es zugestehen: schon unter den Römischen

Kaisern, und eben so sehr in dem neueren Europa, ist der Sinn für

kräftige Einfalt des Rechts immer mehr abgestorben, und alles ist von

Tage zu Tage mehr und mehr durch furchtsame Ausnahmen, Beschränkungen

und Billigkeitssätze so herabgestimmt, daß die vielfache Kleinlichkeit

unsers National-Characters gewiß in mancher Hinsicht unsrer

bürgerlichen Rechtsverfassung zugeschrieben werden muß.[D] Laßt jetzt

einmal Deputirte aus allen Ländern ihre mitgebrachten Kleinlichkeiten

gegen einander legen: dieses Heer von Eigenthumsbeschränkungen; dieses

bunte Gewirr endloser Concurs-Privilegien, und diese Unermeßlichkeit

mannigfaltiger Verjährungsfristen, der kein Gedächtniß gewachsen

ist. Da werden alle nothwendig von Staunen und Widerwillen ergriffen

werden, und es ist mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß das

Uebermaaß allen die Augen öffnen, und alle zu einer weisen, einfachen

Gesetzgebung zwingen wird, wobei Jeder seine Kleinlichkeiten aufgibt,

um von denen des Andern befreyt zu werden. Da wäre denn die Einfalt

errungen, deren wir mehr bedürfen, als viele andere Völker. Denn unsre

politische Trennung, und die Beschränktheit der Kraft der einzelnen

Regenten, muß mannigfaltige Kleinlichkeiten, und eine politische

Gedrücktheit zur Folge haben, wodurch wir leicht zu einer gewissen

Aengstlichkeit und Kleinherzigkeit gestimmt werden können. Gebt also

dem Bürger das unschätzbare Glück, daß er unter dem Schutz kräftiger,

ungekünstelter Gesetze in allen Beziehungen frey, sicher und trotzig

gegen seinen Mitbürger auftreten, und ohne alle Aengstlichkeit und

Nächstenfurcht sich des Seinigen als Familienvater, Eigenthümer und

Geschäftsmann erfreuen kann. Das wird den ächten germanischen Sinn

wieder aufregen, dem Staat rüstige Vertheidiger schaffen, und uns von

den zahlreichen Ausgeburten befreyen, welche bisher so recht eigentlich

darauf ausgingen, alle französische Zierereyen und Verzerrungen bey

unserm Volke einheimisch zu machen.

*10. Zusatz*: Mehr Unwandelbarkeit wird zwar unser Recht dadurch

bekommen, auch da, wo Aenderungen nöthig sind. Allein darüber braucht

man nicht zu erschrecken. Denn so werden wir auch umgekehrt von dem

weit größeren Uebel unausgesetzter leichtsinniger Aenderungen befreyt.

Eine gewisse Unbeweglichkeit der Gesetzgebung hat immer mehr genutzt,

als geschadet, und die Engländer haben gewiß eben daher einen Theil

ihrer Gediegenheit und Kraft, daß Aenderungen der Gesetze selten bey

ihnen sind, und daß das Parlament nicht gleich durch jeden ersten

Zweifel einzelner Richter sich zu Neuerungen verleiten läßt.

*11.* »Ich muß daher auf die möglichen Haupteinwürfe etwas näher

eingehen,« (*Aenderung*).

*12. Zusatz*: abzuwenden, selbst wo es durch bittre Erfahrungen in

seinen Hoffnungen getäuscht war.

*13.* »der« statt »des« (*Aenderung*).

*14. Zusatz*: und in den, von ihnen erlernten Gesinnungen,

*15.* »Wahrheit« statt »Wahrheiten« (*Aenderung*).

*16. Zusatz*: Als man, da und dort den Degen halb gezogen,

*17. Zusatz*: gelang, und bey daurendem Glück unfehlbar ganz gelungen

seyn würde.

*18. Zusatz*: Am wenigsten lasse man sich aber dadurch irre machen,

daß die gänzliche Umänderung unsers bürgerlichen Rechts unter den

eigentlich gelehrten Rechtskennern vielleicht die mehrsten Widersacher

finden wird. Das wird stets so bleiben; und jetzt ist es gar nicht

anders zu erwarten. Bittre Worte müssen darüber gesagt werden; aber

die Wahrheitsliebe macht diese Bitterkeit zur Pflicht. Was hat denn

in diesen dürren Jahren die Nation von den Gelehrten an Unterstützung

erhalten, von ihnen, denen die ganze Welt zum Broderwerb offen steht,

und denen die Freymüthigkeit um so mehr obgelegen hätte, da sie mehr,

wie Andre, die Fähigkeit besitzen, auf eine feine und geschickte Art

der Wahrheit gebührend zu huldigen? Fast nirgend entdecken wir, auf

unsre letzte Vergangenheit zurücksehend, gelehrte Catonen; aber leider

genug Feige, Eitle, niedrige Kriecher und Schmeichler, und eigennützige

Gelegenheitsmacher, zum Theil mit grenzenloser Schamlosigkeit, so daß

es zur ewigen Warnung wohl der Mühe werth wäre, alle Elendigkeiten,

wodurch unsre Gelehrten in diesen Zeiten ihr Vaterland schändeten,

in einer derben Chronik der Nachwelt zu überliefern. Lassen wir aber

auch diese Trostlosigkeiten auf sich beruhen: für kräftige Umwälzungen

wird die Mehrzahl der eleganten Juristen nie gestimmt seyn. Keiner von

ihnen übersieht in der Regel das ganze Recht; wenigen von ihnen werden

die Bedürfnisse des Volks durch Beobachtung klar, und die mächtige

Triebfeder des Eigennutzes wird keinen in Bewegung setzen, vielmehr

wird es immer vortheilhafter für sie seyn, die mühsam errungenen

critisch-historischen Schätze in gehöriger Sicherheit zu halten, und

gegen bessernde Einrichtungen zu kämpfen, damit ihnen nicht die Pflicht

werde, den neuen Menschen anzuziehen. Welche Erfahrungen haben wir in

dieser Hinsicht gehabt! *Luther* erkannte es, daß das kanonische Recht

den Protestanten durchaus nicht anpaßte. Nach wiederholtem Eifern

verbrannte er dasselbe öffentlich vor den Thoren von Wittenberg.

Aber grade die gelehrten protestantischen Juristen wurden seine

ärgsten Widersacher, und am Ende mußte er sich selbst noch wieder zu

Vorlesungen über das verhaßte Gesetzbuch verstehen, um doch wenigstens

gegen die gröbsten Mißbräuche kräftig warnen zu können. Auch edle

Triebfedern mögen hier zur Einseitigkeit führen; aber die Einseitigkeit

bleibt was sie ist. Ein geistvoller, tief gelehrter Rechtskenner,

welcher die schwersten Untersuchungen mit brennender Lust und Liebe

zur Sache, und einer glücklichen Gewandtheit anstellt, setzt nur zu

leicht voraus, daß sein Publicum durch ihn entzündet werde, und daß

am Ende vielleicht Jedermann sich auf die Höhe des Meisters schwinge.

Allein prüft nur nachher, was euren Zuhörern, auch den Besten, hängen

geblieben ist, und wie sich in der Folge der Lehrling macht, wenn

er sich eine Weile durch das schwerfällige und quälende bürgerliche

Leben hindurch gearbeitet hat. Da wird auf die rosenrothen Hoffnungen

des Meisters eine finstre Demuth folgen, und da wird die Ueberzeugung

unvermeidlich werden, daß nur die Rechtswissenschaft der Verbreitung

und voller Wirksamkeit fähig seyn kann, welche dem gemeinen Verstande

auf dem graden Wege zugänglich ist, und in dem gemeinen Verstande die

hauptsächlichsten Grundlagen für ihre Lehren hat. Das kann man freylich

zugeben, daß wir *vielleicht* künftig für Abfassung eines neuen

Gesetzbuchs noch fähiger werden, als wir jetzt sind; allein vielfach

gesunken, und gegen ferneres Sinken keineswegs gesichert, könnten

wir auch leicht das umgekehrte Schicksal haben; und so darf denn die

jetzige Generation verlangen, daß man sie nicht ungewissen Hoffnungen

opfere, und daß man zunächst für ihr Glück, als die sicherste Grundlage

des Glückes der Nachkommen, gebührende Sorge trage.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 29 / 45 题