Die erste Ausgabe von *Thibauts* Schrift Ȇber die Notwendigkeit
eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland«, 8^o, 67 S.,
deren Titelblatt unten wiedergegeben ist, erschien im Jahre 1814 in
Heidelberg bey Mohr und Zimmer. Noch in demselben Jahre veröffentlichte
Thibaut in seinen »Civilistischen Abhandlungen« (ebenda, 1814. Vorrede
»im August 1814«) als XIX. Abhandlung (S. 404 bis 466) eine durch
Zusätze vermehrte zweite Bearbeitung dieser Schrift; in den Heidelb.
Jahrbüchern 1814 Nr. 48 spricht Thibaut von einer »zweiten vermehrten
Ausgabe«. Im Jahre 1840 (kurz nach Thibauts Tode) erschien ebenda (J.
C. B. Mohr) eine dritte Ausgabe »Abgedruckt nach der in den *Civilist.
Abhandlungen* des Verf. als XIX. Abhandl. viel vermehrten *zweiten*
Bearbeitung dieser Schrift. Nebst Zugabe der darauf Bezug habenden
Rezensionen des Verf. aus den Heidelb. Jahrb. d. Liter. der Jahre 1814,
1815 u. 1816«. Es sind dies die Rezensionen des Rehbergschen Buches
»Über den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland« (Heidelb.
Jahrb. 1814 Nr. 1 u. 2, S. 1 bis 32), der Savignyschen Schrift »Vom
Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft« (1814 Nr.
59, S. 929 ff., unten abgedruckt Abt. II, 2), des Pfeifferschen Buches
»Ideen zu einer neuen Civilgesetzgebung für deutsche Staaten« (1816
Nr. 13, S. 193 ff.), des Gönnerschen Buches »Über Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft in unsrer Zeit« (1815 Nr. 40, S. 625 ff.) und des
Savignyschen Programmaufsatzes »Über den Zweck dieser Zeitschrift« --
Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, herausgegeben von
C. F. v. Savigny, C. F. Eichhorn und J. F. L. Göschen, Band I, Heft I
(ebenda 1815 Nr. 42, S. 657 bis 661).
Die erste Ausgabe von *Savignys* Schrift »Vom Beruf unsrer Zeit für
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft«, gr. 8^o, (4) + 162 S., deren
Titelblatt ebenfalls unten abgedruckt ist, erschien im Jahre 1814 auch
in Heidelberg, bey Mohr und Zimmer. Im Jahre 1828 erschien die zweite,
vermehrte Auflage (Heidelberg bey J. C. B. Mohr). Sie enthält eine
Vorrede, den völlig unveränderten Abdruck der Schrift und zwei Beilagen
(Savignys Abhandlung »Stimmen für und wider neue Gesetzbücher«, aus der
Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Bd. III, 1 bis 52 und
das Urteil des Tribunals von Montpellier über den Entwurf zum Code).
S. unten Abt. II, 5. Eine dritte unveränderte Auflage erfolgte im
Jahre 1840 (Heidelberg bei J. C. B. Mohr). Nach dieser dritten Auflage
veranstaltete die Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr
(Paul Siebeck) Freiburg i. B. 1892 einen Neudruck.
Von Übersetzungen sind zu erwähnen: ~Of the vocation of our age for
legislation and jurisprudence, translated from the German of Frederick
Charles von Savigny by Abraham Hayward, London (1831), printed by
Littlewood u. Co., Old Bailey (not for sale).~ ~Savigny (De) Fed.
Carlo, La vocazione del nostro secolo per la legislazione e la
giurisprudenza, con introduzione e discorso sugli scritti di lui e
sulla scuola storica di Gius. Tedeschi, Verona (Antonelli) 1857.~ (Eine
französische Übersetzung scheint nicht vorhanden zu sein; bei ~Michaud,
Biographie universelle ancienne et moderne, Paris, Vol. 38~ ist keine
erwähnt, auch die Pariser National-Bibliothek besitzt keine.)
Savignys Schrift ist *nach* der 2. (erweiterten) Ausgabe von Thibaut
im Oktober 1814 erschienen. Dies ergibt sich aus einer Vergleichung
der Daten der Thibautschen Vorreden mit denen der Briefe Niebuhrs
und Grimms, ferner aus der eigenen Bemerkung Thibauts am Anfange
seiner Besprechung der Savignyschen Schrift in den Heidelbergischen
Jahrbüchern der Literatur 1814 Nr. 59. Savigny zitiert aber nur die 1.
Ausgabe von Thibaut.
Im folgenden ist der Text der Erstausgaben beider Streitschriften
wörtlich abgedruckt. Auch Orthographie und Interpunktion sind
beibehalten. Die in Klammern gesetzten Zahlen bedeuten die Seiten
der ersten Ausgaben, besonders zur Erleichterung des Nachschlagens
späterer Zitate. Offenbare Druckfehler -- so auf S. 33 bei Thibaut:
noch Hert, statt nach Hert, auf S. 14 bei Savigny: nach (statt noch)
einiger näheren Bestimmungen, S. 60 diesen (statt diese) allgemeinen
Lehren -- sind verbessert. Scheinbare Druckfehler, die auf Irrtümer
oder Ungenauigkeiten der Verfasser zurückzuführen sind, sind
beibehalten.
Ueber
die Nothwendigkeit
eines
allgemeinen
bürgerlichen Rechts
für
Deutschland.