I. *Anton* Friedrich Justus *Thibaut* wurde am 4. Januar 1772 zu Hameln
als Sohn eines aus reformierter Réfugiéfamilie stammenden hannoverschen
Majors geboren. Seine Mutter Ulrike Antoinette Grupen war die Tochter
des Germanisten und Publizisten Christian Ulrich Grupen. Ursprünglich
galt Thibauts Neigung dem Forstfache; dann studierte er die Rechte
in Göttingen (1792), Königsberg (1793), wo er Kant hörte, und Kiel
(1794). An dieser Universität promovierte er im November 1795 (im Jahre
1796?) mit der Schrift ~De genuina iuris personarum et rerum indole
veroque huius divisionis pretio~ zum Doktor, habilitierte sich 1796,
wurde 1798 außerordentlicher, 1801 ordentlicher Professor und ging
1802 nach Jena. Hier trat er in Beziehungen zu Goethe und Schiller,
in dessen Gartenhaus Thibauts Hauptwerk »System des Pandektenrechts«
entstand. Verheiratet war Thibaut mit einer Tochter des Kieler
Philosophieprofessors Ehlers. Seit 1806 lehrte er in Heidelberg. Zur
neuen Blüte dieser Universität hat Thibaut wesentlich beigetragen; er
hat sie auch eine Zeitlang in der Badischen Kammer vertreten; 1834
wurde er Mitglied des Bundesschiedsgerichts. Er starb am 28. März 1840
in Heidelberg.
Thibaut, der zu den Begründern der neueren deutschen Rechtswissenschaft
zu rechnen ist, war ein geborener Zivilist mit praktischem Blick,
der die philosophischen Grundlagen des Rechts nicht preisgeben
wollte, und doch, wie er selbst betont, keineswegs ein Verächter
der Rechtsgeschichte. Als Universitätslehrer war er von bedeutender
Wirkung, wobei ihm sein vorzüglicher Vortrag und seine eindrucksvolle
Erscheinung zustatten kam. (Er soll entfernte Ähnlichkeit mit Savigny
gehabt haben -- Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm, Weimar
1881, S. 56). Er war ein vielseitig gebildeter Mann. Die schöne
Literatur kannte er nach allen Richtungen. Die Musik hat er, auch
wissenschaftlich, in beachtenswerter Weise, namentlich durch das Buch
»Über Reinheit der Tonkunst« gefördert. Seine musikgeschichtlich höchst
wertvolle Sammlung ist von der Königlich Bayrischen Staatsbibliothek
erworben worden. (Den »Katalog der Bibliothek von Anton Friedrich
Justus Thibaut, welche vom 16. November 1840 an in Heidelberg
öffentlich versteigert werden soll«, Heidelberg 1840, besitzt die
Berliner Königliche Bibliothek.)
Thibauts wichtigste juristische *Schriften* sind: Enzyklopädie und
Methodologie, Altona 1797; Versuche über einzelne Teile der Theorie
des Rechts, Jena 1798 u. 1801; Theorie der logischen Auslegung des
Römischen Rechts, Altona 1799; Beiträge zur Kritik der Feuerbachschen
Theorie über die Grundbegriffe des peinlichen Rechts, Hamburg 1802;
Über Besitz und Verjährung, Jena 1802; System des Pandektenrechts,
Jena 1803 (9 Auflagen), das erste von der Legalordnung absehende,
praktisch brauchbare Pandektensystem, welches die geltend gewordene
Systematik Heises (eines Kollegen Thibauts) unmittelbar vorbereitete;
Civilistische Abhandlungen, Heidelberg 1814, worin die Streitschrift
als 19. Abhdlg. enthalten ist; ferner zahlreiche Aufsätze in den
Heidelbergischen Jahrbüchern und im Archiv für die zivilistische
Praxis, in dessen Redaktion Thibaut mit dem 5. Bande eintrat. In
diesem Archiv ist seine für die Geschichte des Schulenstreits wichtige
Abhandlung Ȇber die sogenannte historische und nicht-historische
Rechtsschule« Bd. 21 (1838), S. 391 ff. und seine letzte Arbeit (aus
der Besitzlehre) Bd. 23 (1840), S. 167 ff. mit Nachruf von Mittermaier
enthalten.
*Literatur*: Allgemeine Deutsche Biographie, Leipzig, Bd. 37, 737 ff.;
Weechs Badische Biographieen, 2. Teil, Heidelberg 1875, S. 345 ff.;
Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, München und
Berlin 1910, Bd. III, 2 S. 69 ff.; an allen drei Stellen finden sich
weitere Literaturangaben.
II. *Friedrich* Karl von *Savigny* wurde am 21. Februar 1779 in
Frankfurt a. M. geboren. Er entstammte einer alt-adligen lothringischen
Réfugié-Familie. (Der Name Savigny ist auf der ersten Silbe zu betonen,
also Sávigny, nicht Savígny -- vgl. Brandenburgia, 19. Jahrgang S.
384.) Ein kurz gefaßtes, lateinisch geschriebenes von Savigny der
Marburger Juristen-Fakultät eingereichtes ~curriculum vitae~ ist
abgedruckt in v. Stintzing, Friedrich Karl von Savigny (Preußische
Jahrbücher Bd. 9 S. 121 ff., vgl. S. 134, auch gesondert erschienen).
Der Großvater Savignys war Pfalz-Zweibrückischer Kabinetsminister;
von der Großmutter stammte außer anderem Grundbesitz das Gut Trages
(Drachenhaus) bei Gelnhausen, wo Savigny sich vielfach aufhielt.
Savignys Vater Christian Karl Ludwig v. Savigny war Regierungsrat in
gleichen Diensten, später vertrat er mehrere oberrheinische Fürsten
in Frankfurt a. M. Savignys Mutter war die geistig hochstehende
Henriette Philippine Groos, Tochter des Pfalz-Zweibrückischen
Geheimen Rats Groos. Mit dreizehn Jahren verwaist, wurde Savigny im
Hause seines Vormundes, gleichzeitig eines Freundes und entfernten
Verwandten seines Vaters, von Neurath, der Rat am Reichskammergericht
in Wetzlar war, erzogen. Sechzehn Jahre alt, begann er (1795) die
juristischen Studien in Marburg. Dort war es der philologisch gebildete
Professor Ph. Friedrich Weis, ein Anhänger der eleganten (positiven)
Rechtsschule, der Savigny auf das römische Recht hinlenkte und die
Anregung zu Savignys späterem Meisterwerke »Geschichte des Römischen
Rechts im Mittelalter« gab, in dessen Vorrede der Verfasser dankbar
auf seinen früheren Lehrer hinweist. Im Winter 1796 studierte Savigny
in Göttingen; im Winter 1797 ging er wieder nach Marburg, wo er bis
zum Juli 1799 blieb. Es folgte dann eine einjährige Reise durch
verschiedene deutsche Staaten, von der die Reisebriefe erhalten sind
(Vgl. Stoll, Friedrich Karl von Savignys sächsische Studienreise
1799 bis 1800, Leipzig 1891). In Marburg vollendete Savigny seine
Studien und erhielt am 31. Oktober 1800 die juristische Doktorwürde.
Seine Dissertation und erste Schrift handelt ~de concursu delictorum
formali~ (Vermischte Schriften Bd. 4, S. 74 ff.). Kurz darauf begann er
mit einer Vorlesung über Strafrecht seine Lehrtätigkeit als Marburger
Privatdozent, schon im Anfang von Erfolg begleitet. Bald wandte er sich
dem Zivilrecht zu. Durch seine Vorlesung über die letzten zehn Bücher
der Pandekten kam er zu eingehender Beschäftigung mit der Besitzlehre:
Zu Beginn des Jahres 1803 erschien »Das Recht des Besitzes, eine
zivilistische Abhandlung.« Diese (32) + 495 Seiten umfassende
Schrift, die erste, die nach historisch-systematischer Methode die
römisch-rechtlichen Quellen von ihren Modifikationen durch Gesetzgebung
und Praxis schied, gleichzeitig auch das Gelehrte mit dem Praktischen
verband, dazu in klarer Darstellung und schöner Sprache abgefaßt war,
eröffnete eine neue Epoche der Rechtswissenschaft. Savigny trat damit
in die Reihe der ersten Zivilisten. So äußerte sich Thibaut in einer
begeisterten Besprechung des Savignyschen Buches (Allg. Lit. Ztg.,
Halle und Leipzig, 1804 Nr. 41 bis 43). Im Jahre 1803 wurde Savigny
außerordentlicher Professor in Marburg.
Durch seine Vermählung mit Kunigunde Brentano (17. April 1804; vgl.
das Zitat am Schlusse der Literaturangabe) trat Savigny in noch engere
Beziehungen zum Romantikerkreise, namentlich zum Geschwisterpaar
Clemens und Bettina Brentano, deren Schwager er jetzt wurde, und zu der
Dichterin Karoline von Günderode. Es fehlte nicht an Gegensätzen in
der Charakteranlage zwischen Savigny und den Brentanos. Dazu kam, daß
er Protestant, die Familie Brentano katholisch war; seine Kinder ließ
Savigny, der religiös positiv war, katholisch erziehen.
Wegen einer mehrjährigen Studienreise zur Beschaffung
rechtsgeschichtlichen Materials, die ihn Ende 1804 auch nach Paris
führte, wohin ihm Jacob Grimm folgte, lehnte er eine Berufung als
Ordinarius nach Heidelberg ab; doch hat er sich wohl darum bemüht,
daß Heise, der nachmalige Schöpfer der modernen Pandektensystematik,
und Thibaut dorthin kamen. Nach Beendigung seiner Reise wurde
Savigny (1808) von der bayrischen Regierung als Ordinarius an die
Universität Landshut berufen, wo auch der Kriminalist Feuerbach und
Gönner, Savignys späterer Gegner in der Gesetzgebungsfrage, wirkten.
Über seine anregende akademische Wirksamkeit aus der Zeit seines
zweijährigen Landshuter Aufenthalts finden sich interessante Zeugnisse
in Bettinas Briefen (Goethes Briefwechsel mit einem Kinde, Bd. 2).
Die Gründung der Universität Berlin führte Savigny im Frühling 1810
auf den dortigen Lehrstuhl des römischen Rechts. Der Erfolg blieb ihm,
der schon, rein äußerlich betrachtet, eine bedeutende Erscheinung war,
auch in Berlin in einem Kreise auserlesener Männer treu. Bei der ersten
Rektorwahl standen sich der Philosoph Fichte, dessen »Reden an die
Deutsche Nation« (1808/09) den Befreiungskampf vorbereitet hatten, und
Savigny gegenüber: Fichte wurde mit einer geringen Mehrheit der erste
Rektor der Berliner Universität. Als ihn Meinungsverschiedenheiten über
die akademische Disziplin zum Rücktritt veranlaßten, berief der König
am 16. April 1812 aus besonderem Vertrauen Savigny zum Rektor. Das Jahr
1814 brachte dann die Streitschrift und gleichzeitige Programmschrift
der historischen Schule »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft«. 1815 folgte die Gründung der »Zeitschrift für
geschichtliche Rechtswissenschaft«, deren erste Herausgeber Savigny,
Eichhorn und Göschen waren. Im gleichen Jahre erschien der 1. Band
der »Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter«, dem bis 1831
noch weitere 5 Bände folgten (die 2. Auflage umfaßt 7 Bände). Dies
Hauptwerk Savignys behandelt in seinem ersten Teile das römische Recht
als Ergebnis geschichtlicher Entwicklung in den sechs Jahrhunderten
vor dem Glossator Irnerius ([+] 1140), während der zweite Teil mehr
eine Geschichte der Literatur des römischen Rechts in den vier
Jahrhunderten nach Irnerius gibt. Als Niebuhr im Jahre 1816 in Verona
die Handschrift der Institutionen des Gajus fand, erkannte man den
Zusammenhang dieses namentlich durch die Aufhellung der römischen
Rechtspflege wissenschaftlich hochbedeutenden Fundes mit dem durch das
Aufblühen der historischen Schule geweckten Sinn für die Erforschung
der Rechtsquellen. Ohne Savigny hätten wir den Gajus nicht, schrieb
Hugo im Jahre 1818. Erwähnt seien hier auch Savignys Abhandlung
»Der zehente Mai 1788«, durch die er seiner Verehrung zu Hugos
fünfzigjährigem Doktor-Jubiläum Ausdruck gab, sowie die Aufsätze über
»Niebuhr« und die »Rechtsgeschichte des Adels.« Zur Überraschung und
Freude der Juristenwelt erschienen dann im Jahre 1840 die ersten drei
Bände des »Systems des heutigen Römischen Rechts«, in dessen Vorrede
Savigny zu den Angriffen auf die historische Schule Stellung nahm und
für die Herstellung der Einheit zwischen Theorie und Praxis erneut
mit Wärme eintrat. 1841 folgten zwei weitere Bände dieses Werkes. Ein
entscheidendes, für die weitere wissenschaftliche Tätigkeit Savignys
aber verhängnisvolles Ereignis trat im Jahre 1842 ein: Savigny übernahm
das von König Friedrich Wilhelm IV., seinem Gönner und einstigen
Schüler, eigens für ihn gegründete Ministerium für die Revision der
Gesetzgebung. Daraus ergab sich die Niederlegung der Professur. Seine
sechsjährige Ministerzeit, die mit den Märzereignissen des Jahres 1848
ihr Ende erreichte, war eine Enttäuschung. In den Jahren 1847 bis 1853
erschienen der 6. bis 10. Band des Systems, das (auf die Allgemeinen
Lehren und Teile des Obligationenrechts beschränkt) ebenso wie die
Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter ein Bruchstück geblieben
ist.
Am 25. Oktober 1861 beendete Savigny sein von Anbeginn an im Zeichen
des Glücks stehendes, an Erfolgen ungewöhnlich reiches Leben, das in
mancherlei Hinsicht den von Jhering (a. a. O., S. 354 ff.) gezogenen
und durchgeführten Vergleich mit dem Leben Goethes, eines Sohnes der
gleichen Vaterstadt, gerechtfertigt erscheinen läßt. Wenige Wochen nach
Savignys Tode wurde bei der Gedächtnisfeier der Berliner Juristischen
Gesellschaft der Beschluß verkündet, das Andenken des großen
Rechtslehrers durch eine Stiftung zu ehren. Diese trat unter dem Namen
»Savigny-Stiftung« im Jahre 1863 ins Leben und verfolgt insbesondere
den Zweck, wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Rechts der
verschiedenen Nationen zu fördern. Die hundertjährige Wiederkehr seines
Geburtstages am 21. Februar 1879 gab Gelegenheit, das Andenken Savignys
in großartiger Weise zu feiern.
*Literatur*: v. Stintzing, Friedrich Karl von Savigny (Preußische
Jahrbücher Bd. 9 (1862), S. 121 bis 168, auch gesondert erschienen);
Allgemeine Deutsche Biographie Bd. 30, S. 425 ff. mit Literaturangaben;
Landsberg, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, München und
Berlin 1910, Bd. III, 2 S. 186 ff.; Eduard Müller, Friedrich Karl von
Savigny, Leipzig 1906 (Heft 9 der Sammlung »Männer der Wissenschaft«),
beide gleichfalls mit Literaturangaben; O. Liebmann, Die juristische
Fakultät der Universität Berlin, Berlin 1910. Über die Nachkommen
Savignys vgl. Familiengeschichtliche Blätter, Leipzig, 9. Jahrgang
(1911), S. 145.