2. Biographisches.

I. *Anton* Friedrich Justus *Thibaut* wurde am 4. Januar 1772 zu Hameln

als Sohn eines aus reformierter Réfugiéfamilie stammenden hannoverschen

Majors geboren. Seine Mutter Ulrike Antoinette Grupen war die Tochter

des Germanisten und Publizisten Christian Ulrich Grupen. Ursprünglich

galt Thibauts Neigung dem Forstfache; dann studierte er die Rechte

in Göttingen (1792), Königsberg (1793), wo er Kant hörte, und Kiel

(1794). An dieser Universität promovierte er im November 1795 (im Jahre

1796?) mit der Schrift ~De genuina iuris personarum et rerum indole

veroque huius divisionis pretio~ zum Doktor, habilitierte sich 1796,

wurde 1798 außerordentlicher, 1801 ordentlicher Professor und ging

1802 nach Jena. Hier trat er in Beziehungen zu Goethe und Schiller,

in dessen Gartenhaus Thibauts Hauptwerk »System des Pandektenrechts«

entstand. Verheiratet war Thibaut mit einer Tochter des Kieler

Philosophieprofessors Ehlers. Seit 1806 lehrte er in Heidelberg. Zur

neuen Blüte dieser Universität hat Thibaut wesentlich beigetragen; er

hat sie auch eine Zeitlang in der Badischen Kammer vertreten; 1834

wurde er Mitglied des Bundesschiedsgerichts. Er starb am 28. März 1840

in Heidelberg.

Thibaut, der zu den Begründern der neueren deutschen Rechtswissenschaft

zu rechnen ist, war ein geborener Zivilist mit praktischem Blick,

der die philosophischen Grundlagen des Rechts nicht preisgeben

wollte, und doch, wie er selbst betont, keineswegs ein Verächter

der Rechtsgeschichte. Als Universitätslehrer war er von bedeutender

Wirkung, wobei ihm sein vorzüglicher Vortrag und seine eindrucksvolle

Erscheinung zustatten kam. (Er soll entfernte Ähnlichkeit mit Savigny

gehabt haben -- Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm, Weimar

1881, S. 56). Er war ein vielseitig gebildeter Mann. Die schöne

Literatur kannte er nach allen Richtungen. Die Musik hat er, auch

wissenschaftlich, in beachtenswerter Weise, namentlich durch das Buch

»Über Reinheit der Tonkunst« gefördert. Seine musikgeschichtlich höchst

wertvolle Sammlung ist von der Königlich Bayrischen Staatsbibliothek

erworben worden. (Den »Katalog der Bibliothek von Anton Friedrich

Justus Thibaut, welche vom 16. November 1840 an in Heidelberg

öffentlich versteigert werden soll«, Heidelberg 1840, besitzt die

Berliner Königliche Bibliothek.)

Thibauts wichtigste juristische *Schriften* sind: Enzyklopädie und

Methodologie, Altona 1797; Versuche über einzelne Teile der Theorie

des Rechts, Jena 1798 u. 1801; Theorie der logischen Auslegung des

Römischen Rechts, Altona 1799; Beiträge zur Kritik der Feuerbachschen

Theorie über die Grundbegriffe des peinlichen Rechts, Hamburg 1802;

Über Besitz und Verjährung, Jena 1802; System des Pandektenrechts,

Jena 1803 (9 Auflagen), das erste von der Legalordnung absehende,

praktisch brauchbare Pandektensystem, welches die geltend gewordene

Systematik Heises (eines Kollegen Thibauts) unmittelbar vorbereitete;

Civilistische Abhandlungen, Heidelberg 1814, worin die Streitschrift

als 19. Abhdlg. enthalten ist; ferner zahlreiche Aufsätze in den

Heidelbergischen Jahrbüchern und im Archiv für die zivilistische

Praxis, in dessen Redaktion Thibaut mit dem 5. Bande eintrat. In

diesem Archiv ist seine für die Geschichte des Schulenstreits wichtige

Abhandlung Ȇber die sogenannte historische und nicht-historische

Rechtsschule« Bd. 21 (1838), S. 391 ff. und seine letzte Arbeit (aus

der Besitzlehre) Bd. 23 (1840), S. 167 ff. mit Nachruf von Mittermaier

enthalten.

*Literatur*: Allgemeine Deutsche Biographie, Leipzig, Bd. 37, 737 ff.;

Weechs Badische Biographieen, 2. Teil, Heidelberg 1875, S. 345 ff.;

Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, München und

Berlin 1910, Bd. III, 2 S. 69 ff.; an allen drei Stellen finden sich

weitere Literaturangaben.

II. *Friedrich* Karl von *Savigny* wurde am 21. Februar 1779 in

Frankfurt a. M. geboren. Er entstammte einer alt-adligen lothringischen

Réfugié-Familie. (Der Name Savigny ist auf der ersten Silbe zu betonen,

also Sávigny, nicht Savígny -- vgl. Brandenburgia, 19. Jahrgang S.

384.) Ein kurz gefaßtes, lateinisch geschriebenes von Savigny der

Marburger Juristen-Fakultät eingereichtes ~curriculum vitae~ ist

abgedruckt in v. Stintzing, Friedrich Karl von Savigny (Preußische

Jahrbücher Bd. 9 S. 121 ff., vgl. S. 134, auch gesondert erschienen).

Der Großvater Savignys war Pfalz-Zweibrückischer Kabinetsminister;

von der Großmutter stammte außer anderem Grundbesitz das Gut Trages

(Drachenhaus) bei Gelnhausen, wo Savigny sich vielfach aufhielt.

Savignys Vater Christian Karl Ludwig v. Savigny war Regierungsrat in

gleichen Diensten, später vertrat er mehrere oberrheinische Fürsten

in Frankfurt a. M. Savignys Mutter war die geistig hochstehende

Henriette Philippine Groos, Tochter des Pfalz-Zweibrückischen

Geheimen Rats Groos. Mit dreizehn Jahren verwaist, wurde Savigny im

Hause seines Vormundes, gleichzeitig eines Freundes und entfernten

Verwandten seines Vaters, von Neurath, der Rat am Reichskammergericht

in Wetzlar war, erzogen. Sechzehn Jahre alt, begann er (1795) die

juristischen Studien in Marburg. Dort war es der philologisch gebildete

Professor Ph. Friedrich Weis, ein Anhänger der eleganten (positiven)

Rechtsschule, der Savigny auf das römische Recht hinlenkte und die

Anregung zu Savignys späterem Meisterwerke »Geschichte des Römischen

Rechts im Mittelalter« gab, in dessen Vorrede der Verfasser dankbar

auf seinen früheren Lehrer hinweist. Im Winter 1796 studierte Savigny

in Göttingen; im Winter 1797 ging er wieder nach Marburg, wo er bis

zum Juli 1799 blieb. Es folgte dann eine einjährige Reise durch

verschiedene deutsche Staaten, von der die Reisebriefe erhalten sind

(Vgl. Stoll, Friedrich Karl von Savignys sächsische Studienreise

1799 bis 1800, Leipzig 1891). In Marburg vollendete Savigny seine

Studien und erhielt am 31. Oktober 1800 die juristische Doktorwürde.

Seine Dissertation und erste Schrift handelt ~de concursu delictorum

formali~ (Vermischte Schriften Bd. 4, S. 74 ff.). Kurz darauf begann er

mit einer Vorlesung über Strafrecht seine Lehrtätigkeit als Marburger

Privatdozent, schon im Anfang von Erfolg begleitet. Bald wandte er sich

dem Zivilrecht zu. Durch seine Vorlesung über die letzten zehn Bücher

der Pandekten kam er zu eingehender Beschäftigung mit der Besitzlehre:

Zu Beginn des Jahres 1803 erschien »Das Recht des Besitzes, eine

zivilistische Abhandlung.« Diese (32) + 495 Seiten umfassende

Schrift, die erste, die nach historisch-systematischer Methode die

römisch-rechtlichen Quellen von ihren Modifikationen durch Gesetzgebung

und Praxis schied, gleichzeitig auch das Gelehrte mit dem Praktischen

verband, dazu in klarer Darstellung und schöner Sprache abgefaßt war,

eröffnete eine neue Epoche der Rechtswissenschaft. Savigny trat damit

in die Reihe der ersten Zivilisten. So äußerte sich Thibaut in einer

begeisterten Besprechung des Savignyschen Buches (Allg. Lit. Ztg.,

Halle und Leipzig, 1804 Nr. 41 bis 43). Im Jahre 1803 wurde Savigny

außerordentlicher Professor in Marburg.

Durch seine Vermählung mit Kunigunde Brentano (17. April 1804; vgl.

das Zitat am Schlusse der Literaturangabe) trat Savigny in noch engere

Beziehungen zum Romantikerkreise, namentlich zum Geschwisterpaar

Clemens und Bettina Brentano, deren Schwager er jetzt wurde, und zu der

Dichterin Karoline von Günderode. Es fehlte nicht an Gegensätzen in

der Charakteranlage zwischen Savigny und den Brentanos. Dazu kam, daß

er Protestant, die Familie Brentano katholisch war; seine Kinder ließ

Savigny, der religiös positiv war, katholisch erziehen.

Wegen einer mehrjährigen Studienreise zur Beschaffung

rechtsgeschichtlichen Materials, die ihn Ende 1804 auch nach Paris

führte, wohin ihm Jacob Grimm folgte, lehnte er eine Berufung als

Ordinarius nach Heidelberg ab; doch hat er sich wohl darum bemüht,

daß Heise, der nachmalige Schöpfer der modernen Pandektensystematik,

und Thibaut dorthin kamen. Nach Beendigung seiner Reise wurde

Savigny (1808) von der bayrischen Regierung als Ordinarius an die

Universität Landshut berufen, wo auch der Kriminalist Feuerbach und

Gönner, Savignys späterer Gegner in der Gesetzgebungsfrage, wirkten.

Über seine anregende akademische Wirksamkeit aus der Zeit seines

zweijährigen Landshuter Aufenthalts finden sich interessante Zeugnisse

in Bettinas Briefen (Goethes Briefwechsel mit einem Kinde, Bd. 2).

Die Gründung der Universität Berlin führte Savigny im Frühling 1810

auf den dortigen Lehrstuhl des römischen Rechts. Der Erfolg blieb ihm,

der schon, rein äußerlich betrachtet, eine bedeutende Erscheinung war,

auch in Berlin in einem Kreise auserlesener Männer treu. Bei der ersten

Rektorwahl standen sich der Philosoph Fichte, dessen »Reden an die

Deutsche Nation« (1808/09) den Befreiungskampf vorbereitet hatten, und

Savigny gegenüber: Fichte wurde mit einer geringen Mehrheit der erste

Rektor der Berliner Universität. Als ihn Meinungsverschiedenheiten über

die akademische Disziplin zum Rücktritt veranlaßten, berief der König

am 16. April 1812 aus besonderem Vertrauen Savigny zum Rektor. Das Jahr

1814 brachte dann die Streitschrift und gleichzeitige Programmschrift

der historischen Schule »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und

Rechtswissenschaft«. 1815 folgte die Gründung der »Zeitschrift für

geschichtliche Rechtswissenschaft«, deren erste Herausgeber Savigny,

Eichhorn und Göschen waren. Im gleichen Jahre erschien der 1. Band

der »Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter«, dem bis 1831

noch weitere 5 Bände folgten (die 2. Auflage umfaßt 7 Bände). Dies

Hauptwerk Savignys behandelt in seinem ersten Teile das römische Recht

als Ergebnis geschichtlicher Entwicklung in den sechs Jahrhunderten

vor dem Glossator Irnerius ([+] 1140), während der zweite Teil mehr

eine Geschichte der Literatur des römischen Rechts in den vier

Jahrhunderten nach Irnerius gibt. Als Niebuhr im Jahre 1816 in Verona

die Handschrift der Institutionen des Gajus fand, erkannte man den

Zusammenhang dieses namentlich durch die Aufhellung der römischen

Rechtspflege wissenschaftlich hochbedeutenden Fundes mit dem durch das

Aufblühen der historischen Schule geweckten Sinn für die Erforschung

der Rechtsquellen. Ohne Savigny hätten wir den Gajus nicht, schrieb

Hugo im Jahre 1818. Erwähnt seien hier auch Savignys Abhandlung

»Der zehente Mai 1788«, durch die er seiner Verehrung zu Hugos

fünfzigjährigem Doktor-Jubiläum Ausdruck gab, sowie die Aufsätze über

»Niebuhr« und die »Rechtsgeschichte des Adels.« Zur Überraschung und

Freude der Juristenwelt erschienen dann im Jahre 1840 die ersten drei

Bände des »Systems des heutigen Römischen Rechts«, in dessen Vorrede

Savigny zu den Angriffen auf die historische Schule Stellung nahm und

für die Herstellung der Einheit zwischen Theorie und Praxis erneut

mit Wärme eintrat. 1841 folgten zwei weitere Bände dieses Werkes. Ein

entscheidendes, für die weitere wissenschaftliche Tätigkeit Savignys

aber verhängnisvolles Ereignis trat im Jahre 1842 ein: Savigny übernahm

das von König Friedrich Wilhelm IV., seinem Gönner und einstigen

Schüler, eigens für ihn gegründete Ministerium für die Revision der

Gesetzgebung. Daraus ergab sich die Niederlegung der Professur. Seine

sechsjährige Ministerzeit, die mit den Märzereignissen des Jahres 1848

ihr Ende erreichte, war eine Enttäuschung. In den Jahren 1847 bis 1853

erschienen der 6. bis 10. Band des Systems, das (auf die Allgemeinen

Lehren und Teile des Obligationenrechts beschränkt) ebenso wie die

Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter ein Bruchstück geblieben

ist.

Am 25. Oktober 1861 beendete Savigny sein von Anbeginn an im Zeichen

des Glücks stehendes, an Erfolgen ungewöhnlich reiches Leben, das in

mancherlei Hinsicht den von Jhering (a. a. O., S. 354 ff.) gezogenen

und durchgeführten Vergleich mit dem Leben Goethes, eines Sohnes der

gleichen Vaterstadt, gerechtfertigt erscheinen läßt. Wenige Wochen nach

Savignys Tode wurde bei der Gedächtnisfeier der Berliner Juristischen

Gesellschaft der Beschluß verkündet, das Andenken des großen

Rechtslehrers durch eine Stiftung zu ehren. Diese trat unter dem Namen

»Savigny-Stiftung« im Jahre 1863 ins Leben und verfolgt insbesondere

den Zweck, wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Rechts der

verschiedenen Nationen zu fördern. Die hundertjährige Wiederkehr seines

Geburtstages am 21. Februar 1879 gab Gelegenheit, das Andenken Savignys

in großartiger Weise zu feiern.

*Literatur*: v. Stintzing, Friedrich Karl von Savigny (Preußische

Jahrbücher Bd. 9 (1862), S. 121 bis 168, auch gesondert erschienen);

Allgemeine Deutsche Biographie Bd. 30, S. 425 ff. mit Literaturangaben;

Landsberg, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, München und

Berlin 1910, Bd. III, 2 S. 186 ff.; Eduard Müller, Friedrich Karl von

Savigny, Leipzig 1906 (Heft 9 der Sammlung »Männer der Wissenschaft«),

beide gleichfalls mit Literaturangaben; O. Liebmann, Die juristische

Fakultät der Universität Berlin, Berlin 1910. Über die Nachkommen

Savignys vgl. Familiengeschichtliche Blätter, Leipzig, 9. Jahrgang

(1911), S. 145.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 9 / 45 题