6. Bemerkungen 235

Einleitung.

1. Der wissenschaftliche Streit zwischen Thibaut und Savigny und seine

weitere Entwicklung.

Vor hundert Jahren, am 19. Juni 1814, acht Monate nach der Leipziger

Völkerschlacht, noch nicht drei Monate nach dem Einzuge der Verbündeten

in Paris, schrieb Anton Friedrich Justus *Thibaut*, Professor des

Rechts in Heidelberg, die Vorrede zu seiner Flugschrift Ȇber die

Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland«.

Diesen geschichtlichen Hintergrund und seinen inneren Zusammenhang

mit den Äußerungen deutschen Geisteslebens muß man von vornherein im

Auge behalten, will man Erfolg und Wirkung der Arbeit Thibauts recht

verstehen.

Der Gedanke eines gemeinsamen deutschen bürgerlichen Rechts war nicht

neu. Aus der großen Zahl seiner Vertreter seit der Mitte des 17.

Jahrhunderts ragen die Namen *Conrings*, des Begründers der deutschen

Rechtsgeschichte, *Leibniz'*, des großen Polyhistors, *Thomasius'*,

des Naturrechtslehrers, hervor. (Das Naturrecht strebte aber nach

einzelstaatlicher Kodifikation.) Das 18. Jahrhundert zeigt das gleiche

Bild. So handelt z. B. im Jahre 1781 der Leipziger Christian Gottlob

Biener in seinen »Bedenklichkeiten bei Verbannung der ursprünglich

fremden Rechte aus Deutschland und Einführung eines allgemeinen

deutschen National-Gesetzbuches« im § 6 »Von der Notwendigkeit eines

allgemeinen Gesetzbuches im heiligen römischen Reiche«. Zu Anfang des

19. Jahrhunderts hatte die Kodifikationsidee ihre Freunde unter den

verschiedenen Geistesrichtungen: Staatsmänner, Dichter, Gelehrte,

zumal Juristen der Theorie und Praxis traten für sie ein.[A] Aber den

rechten Wiederhall, das allgemeine Interesse erweckte erst Thibaut

mit seiner Schrift; er hatte den geeigneten Zeitpunkt erfaßt und die

richtige Form gefunden. Die Idee selber lag wieder einmal im Zuge

der Zeit, gewissermaßen in der Luft. Leicht faßlich, das Fachmäßige

möglichst meidend, getragen vom Schwunge nationaler Begeisterung, der

den Verfasser beim Schreiben, die Zeitgenossen beim Lesen mit sich

riß, hat Thibauts Schrift das Verdienst, die Gründe für die Einheit

der Gesetzgebung (ȟber ihre Notwendigkeit ist nach Thibauts Schrift

fast nichts mehr zu sagen« -- äußerte ein Kritiker in der Jenaischen

Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 217) vollständig und fortwirkend bis auf

das Bürgerliche Gesetzbuch unserer Zeit zusammengefaßt zu haben. Ihr

weiteres Verdienst liegt in der -- wenn auch nur äußeren -- Anregung

zu Savignys Gegenschrift »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung

und Rechtswissenschaft.« Im schweren Rüstzeug der Wissenschaft,

mit objektiver Ruhe und souveräner Beherrschung des Stoffes einem

Wunsche der Zeit mit schroffer Verneinung entgegentretend ist diese

Arbeit die erste programmatische Äußerung einer Richtung, die, unter

Verdrängung der bis dahin herrschenden nicht bloß der Wissenschaft,

sondern auch der Praxis verderblichen naturrechtlichen Anschauungen,

der Rechtswissenschaft neue zu glänzender Entwicklung führende Wege

gewiesen hat.

Veranlaßt zur Abfassung seiner Schrift »Über die Notwendigkeit eines

allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland« wurde *Thibaut*,

der bereits früher gelegentlich in seinen Schriften (so in der

»Juristischen Enzyklopädie und Methodologie«, Altona 1797, § 102)

für den gleichen Gedanken eingetreten war, durch das Erscheinen des

Buches »Über den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland«

(Hannover, bei den Gebr. Hahn, 1814, XVI u. 319 S. 8^o) von dem

hannoverschen Staatsmann August Wilhelm Rehberg (Besprechungen in der

Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 1; Jenaische Allg. Lit.

Ztg. 1814 Nr. 79 bis 81). Thibaut schrieb in den Heidelbergischen

Jahrbüchern der Litteratur (1814 Nr. 1 und 2) eine ausführliche

Rezension[B] dieses gegen das französische Gesetzbuch weniger mit

juristischen, als mit politischen Waffen (den »sehr finstren Ideen«

Rehbergs) vorgehenden, die Rückkehr zu den alten Verhältnissen

predigenden und jede Kodifikation verwerfenden Buches. Im letzten

Punkte, wie auch z. B. Johann Georg Schlossers Vorschlag und Versuch

einer Verbesserung des deutschen bürgerlichen Rechts ohne Abschaffung

des römischen Gesetzbuchs, Leipzig 1777, und seine Briefe über die

Gesetzgebung, Frankfurt 1789, ein Vorläufer von Savignys Schrift!

Thibauts Rezension, die zunächst ohne Nennung seines Namens erschien,

von ihm aber bald als seine Arbeit anerkannt wurde, verteidigt gegen

Rehberg das französische Gesetzbuch an zahlreichen Beispielen, um an

anderen dessen große Schwächen nachzuweisen, und gelangt schließlich

in beredten Worten zur Forderung eines deutschen Nationalgesetzbuchs.

Diesen wichtigen Gegenstand entwickelte Thibaut dann in seiner Schrift

»Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für

Deutschland« und zwar, wie er in der Vorrede sagt, der Aufforderung

achtungswerter Männer folgend. Über die Entstehung der Schrift, von

der sich eine Selbstanzeige in Nr. 33 der Heidelbergischen Jahrbücher

der Litteratur 1814 befindet, berichtet Thibaut selbst (Über die

sogenannte historische und nicht-historische Rechtsschule, Archiv für

die civilistische Praxis, Bd. 21 [1838] S. 393 f.): »Im Jahre 1814,

als ich viele deutsche Soldaten, welche auf Paris marschiren wollten,

mit frohen Hoffnungen im Quartier hatte, war mein Geist sehr bewegt.

Viele Freunde meines Vaterlandes lebten und webten damals mit mir

in dem Gedanken an die Möglichkeit einer gründlichen Verbesserung

unsres rechtlichen Zustandes, und so schrieb ich, -- höchstens nur

in vierzehn Tagen, -- recht aus der vollen Wärme meines Herzens eine

kleine Schrift über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen

Rechts für Deutschland, worin ich zu zeigen suchte: unser positives

Recht, namentlich das Justinianeische, sey weder materiell noch formell

unsern jetzigen Völkern anpassend, und den Deutschen könne nichts

heilsamer seyn, als ein, durch Benutzung der Kräfte der gebildetsten

Rechtsgelehrten verfaßtes bürgerliches Recht für ganz Deutschland,

wobei aber doch jedes Land für das Wenige, was seine Localität

erfordre, seine Eigenheiten behalten möge.«

Der *Gedankengang* der Thibautschen Schrift ist folgender:

Ausgehend davon, daß Deutschland auch nach seiner jetzt errungenen

Befreiung die volle politische Einheit nicht finden werde, sieht

Thibaut in dieser dem Nationalcharakter angepaßten Zersplitterung

eine Quelle für den Reichtum des Mannigfaltigen und Eigentümlichen,

vorausgesetzt, daß sich die Landesfürsten in die kleineren Verhältnisse

ihrer Staaten zu schicken wissen. Alsbald wendet er sich von diesen

politischen Betrachtungen, die zum Teil auf berechtigten Widerstand

stießen (»Gott verhüte eine so wenig enge Verbindung der einzelnen

Staaten, als wir in den letzten Jahrhunderten hatten«, sagte ein

Kritiker in der Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 152),

unter Berufung auf seine langjährige Tätigkeit als Zivilist dem

Wunsche nach einer Neugestaltung des bürgerlichen Rechtes zu,

worunter er das Privat- und Kriminalrecht, sowie den Prozeß versteht.

Nirgends in Deutschland sei den an jede Gesetzgebung zu stellenden

zwei Anforderungen formeller und materieller Vollkommenheit

(gemeint sind klare und erschöpfende Bestimmungen, sowie eine

zweckmäßige Anordnung der Rechtsverhältnisse) genügt: unser ganzes

einheimisches Recht sei ein endloser Wust einander widerstreitender,

vernichtender, buntscheckiger Bestimmungen, ganz dazu geartet, die

Deutschen von einander zu trennen und den Richtern und Anwälten die

gründliche Kenntnis des Rechts unmöglich zu machen. Dazu komme seine

Unvollständigkeit, so daß meist auf das rezipierte römische und

kanonische Recht zurückgegriffen werden müsse. Im römischen Recht,

dessen Größe und Bedeutung für die juristische Schulung anzuerkennen

sei, hätten wir ein Gesetzbuch, dessen (authentischen) Text wir

nicht besäßen und dessen zahlreiche Lesarten zu einer Unsicherheit

des Rechtszustandes führten. Vor allem aber fehle uns wegen der

Verschiedenheit der römischen und deutschen Rechtsanschauungen der

Schlüssel zu der ganzen Kompilation. Ein deutsches Nationalgesetzbuch

werde in wissenschaftlicher Beziehung (damit beginnt Thibaut »den

Gelehrten zu gefallen«!) die Übersicht über das ganze Recht gewähren

und im akademischen Unterricht die Darstellung des praktischen Rechts

ermöglichen. Es werde aber auch das »Glück der Bürger« begründen,

für deren Verkehr die örtliche Kollision der Gesetze eine Plage sei

und die Einheit der Zivilgesetze eine Notwendigkeit bilde. Eine

gute Gesetzgebung sei freilich das schwerste unter allen Geschäften

und nicht von Einzelstaaten oder Einzelnen, vielmehr nur durch

das Zusammenwirken der namhaftesten Kräfte zu erreichen -- unter

feierlicher Garantie der auswärtigen großen alliierten Mächte. Diese

letzte Forderung ist Thibaut bereits von manchen Zeitgenossen mit

Recht verdacht worden. (Vgl. die Besprechungen in der Jenaischen Allg.

Lit. Ztg. 1814 Nr. 185, in der Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig,

1814 Stück 267 und in der Wiener Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 98.) Den

möglichen Einwendungen gegen die Forderung eines Nationalgesetzbuches

-- heimlichen (Beschränkung der Landesfürsten, Furcht vor Neuerungen

und Umwälzungen) und öffentlichen (Berücksichtigung der örtlich

verschiedenen Verhältnisse, Heiligkeit des Herkömmlichen),

schließlich solchen wegen der Kosten und der langen Dauer eines

derartigen Gesetzgebungsunternehmens (die er auf zwei bis vier Jahre

veranschlagt!) -- sucht Thibaut im Schlußteile der Schrift von

vornherein zu begegnen.

Thibauts Schrift hat ihren Zweck nicht erreicht; sie konnte es wohl

auch nicht, wie die rechtlichen (wissenschaftlichen und praktischen)

Verhältnisse und die politischen Dinge in dem durch Kriege geschwächten

und innere Gegensätze zerrissenen Deutschland damals lagen, und

Savignys literarisch weit höher stehende, ihrem Verfasser in diesem

Betracht den Sieg sichernde Gegenschrift ist, darüber kann kein

Zweifel sein, ohne Einfluß auf Thibauts Mißerfolg gewesen. Bereits

im Jahre 1816 schrieb Savigny (Zeitschrift für geschichtliche

Rechtswissenschaft Bd. 3 S. 11): »Im Ernst wird Niemand behaupten, daß

ohne jene Stimmen ein allgemeines Gesetzbuch wahrscheinlich zu Stande

gekommen wäre.« Aber was Thibaut, wie vor ihm kein anderer erreicht

hat, war, wie gesagt, die Erweckung des allgemeinen Interesses für

die Frage eines einheitlichen deutschen Gesetzbuchs, dessen nationale

und praktische Bedeutung er richtig erkannt und hervorgehoben hat,

und die bis dahin nirgends so vollständig gegebene, auch in der

Entstehungsgeschichte unseres Bürgerlichen Gesetzbuchs durchweg und

im wesentlichen unverändert verwertete Zusammenstellung aller für

die zivilistische Rechtseinheit anzuführenden Gründe. (Vgl. hierzu

Brunner, Die Rechtseinheit, Akademische Festrede, Berlin 1877, und

Vierhaus, Die Entstehungsgeschichte des Entwurfs eines Bürgerlichen

Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Berlin 1888.) Seine Irrtümer liegen

hauptsächlich in der Verkennung der damaligen Zeitverhältnisse, in der

Überschätzung der Bedeutung einer Kodifikation für Rechtswissenschaft

und Rechtsstudium und in der Unterschätzung der Schwierigkeiten

bei Ausarbeitung eines Gesetzbuchs, insbesondere hinsichtlich der

Zeitdauer, des Arbeitsplans und der Zusammensetzung der Kommission.

Angeregt durch Thibauts Schrift trat *Savigny* mit seinen längst

gefaßten und ausgereiften, die Lehre der historischen Schule bildenden

Gedanken anstatt in der üblichen wissenschaftlichen Form zuerst in

der einer Gelegenheitsschrift hervor, die aber eben wegen dieser

gekennzeichneten Eigenschaft der Gedanken keinen der sonst den

Schriften dieser Art zumeist anhaftenden Mängel aufweist. (Vgl. auch

Savignys Vorrede zur 2. Ausgabe der Schrift vom »Beruf«.)

Über die Entstehung der Savignyschen Arbeit schrieb Niebuhr, der

ausgezeichnete Staatsmann und Altertumsforscher, am 1. November 1814 an

seine Seelenfreundin Dora Hensler: »Savigny hat eine der Thibautschen

Schrift ganz entgegengesetzte geschrieben: er hat, nach meiner Meinung,

sehr zart und milde gegen Thibaut geschrieben und mit Wärme das

Verdienst seiner Opposition gegen die Einführung des Code Napoléon

anerkannt. Ich wollte, daß Jemand Thibaut zur Ruhe reden könnte. Mir

ist dieser Streit schmerzlich. Savigny ist äußerst tätig und in einer

Regsamkeit wie fast nie.« (Lebensnachrichten über Barthold Georg

Niebuhr, Hamburg 1838, 2. Bd. S. 125.)

Am gleichen Tage schrieb Jacob an Wilhelm Grimm: »Du wirst von Savigny

seine Schrift über Gesetzgebung erhalten haben, die mir gar wohl

gefallen hat, in unsere Meinungen stimmt und sie bestätigt.... Es ist

mir gar lieb, daß Savigny diese Abhandlung geschrieben hat, sie ist

auch ganz wie er.« (Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm,

Weimar 1881, S. 371, 372, 398, 470.)

Bevor wir auf den Inhalt der Schrift Savignys näher eingehen, sei

gleichsam als erster Wegweiser durch ihre vielfach verschlungenen

Gedankengänge der Worte Rudolf v. Jherings, seines größten Schülers

und späteren machtvollen Bekämpfers, gedacht: »Die dauernde Bedeutung

jener Schrift liegt in dem Apparat allgemeiner Ideen, den Savigny

gegen seine Gegner in Bewegung zu setzen für nötig hält: eine Theorie

über die geschichtliche Natur des Rechts, verbunden mit einer Skizze

der Hauptmomente in der Entwickelungsgeschichte des Rechts, und als

»geschichtliche« Auffassung gegenübergestellt der bisher herrschenden

rationalistischen Auffassung.« (Jahrbücher für Dogmatik V, 364.)

Der *Gedankengang* der Savignyschen in zwölf Kapitel gegliederten

Schrift läßt sich dahin zusammenfassen:

In der Einleitung sagt Savigny, daß er den Streit um ein

gemeinschaftliches Gesetzbuch für Deutschland als einen friedlichen

und nicht als feindlichen führen wolle. Die Bestrebungen auf

Vereinheitlichung des bürgerlichen Rechts seien auf zwei durch

das Natur- oder Vernunftrecht vermittelte irrige Auffassungen

zurückzuführen: einmal auf die ungeschichtliche Richtung der

Aufklärungsperiode, sodann auf jene Ansicht von der Entstehung alles

positiven Rechts, nach welcher im normalen Zustande *alles Recht aus

Gesetzen*, d. h. ausdrücklichen Vorschriften der höchsten Staatsgewalt

entsteht und die Rechtswissenschaft lediglich den Inhalt der Gesetze

zum Gegenstande hat.

So kommt er auf die Frage nach der Entstehung des positiven Rechts

(Kap. 2). Bereits zu Beginn urkundlicher Geschichte hat nach ihm

das Recht kein selbständiges Dasein für sich; es ist dem Volke

eigentümlich, so wie seine Sprache, Sitte, Verfassung. Zu einem Ganzen

verknüpft werden sie durch die gemeinsame Überzeugung des Volkes

(gleichbedeutend mit dem, von Savigny in seiner Schrift jedoch noch

nicht gebrauchten, Ausdruck »Volksgeist«), das gleiche Gefühl innerer

Notwendigkeit, welches den Gedanken einer zufälligen und willkürlichen

Entstehung des Rechts ausschließt. Ursprünglich verkörpern sich die

Regeln des Rechts in symbolischen Handlungen der Völker. Aber auch

für das Recht gibt es, hierin ebenfalls der Sprache vergleichbar,

keinen Augenblick absoluten Stillstandes. Es ist mit Notwendigkeit

derselben Bewegung und Entwickelung unterworfen, wie jede andere

Richtung des Volkes. Diese Sätze, in denen der Grundgedanken Savignys

und damit auch das Glaubensbekenntnis der historischen Schule liegt,

waren, wie Windscheid sagt, eine Offenbarung für ihre Zeit, sie sind

auch heute trotz mannigfacher Angriffe gegen die historische Schule

unerschüttert. Bei steigender Kultur, mit der Ausgestaltung rechtlicher

Einzelheiten und der Bildung eines besonderen Juristenstandes,

fällt, wie Savigny weiter lehrt, dies gemeinsame Bewußtsein, diese

gemeinsame Überzeugung des Volkes als Ganzen dem Bewußtsein der

Juristen anheim, von welchen das Volk nunmehr in dieser Funktion

repräsentiert wird. Auch jetzt bleibt aber das Recht noch ein Teil des

gesamten Volkslebens (»politisches Element des Rechts«) im Gegensatze

zum abgesonderten wissenschaftlichen Leben des Rechts (»technisches

Element des Rechts«). Nach Savigny, der als seine Vorläufer Gustav

Hugo ([+] 1844) und Justus Möser ([+] 1794) bezeichnet, entsteht das

Recht also erst durch Sitte und Volksglaube (»als Gewohnheitsrecht«),

dann durch Jurisprudenz, überall also durch innere, stillwirkende

Kräfte, nicht durch die Willkür eines Gesetzgebers. Freilich ist der

Einfluß der Gesetzgebung, fremden Rechts, örtlicher oder anderer

Verhältnisse nicht ausgeschlossen. Dieser Einfluß der *Gesetzgebung*

auf das bürgerliche Recht (Kap. 3) kann nach Savigny auf dreierlei

Gründen beruhen: erstens dem Willen des Gesetzgebers zur Erreichung

höherer politischer Zwecke; zweitens der Beseitigung vorhandener

rechtlicher Zweifel und Unklarheiten; drittens (von den beiden ersten

Gründen ganz verschieden) der *Kodifikation* des gesamten, auf seine

Brauchbarkeit zu untersuchenden Rechtsvorrats. Die Kodifikation kann

von Staats wegen oder von einzelnen Rechtsgelehrten vorgenommen werden;

sie bezweckt einmal höchste Rechtsgewißheit, sodann Besserung und

Berichtigung der äußeren Grenzen der Gültigkeit infolge der Ersetzung

der verschiedenen Lokalrechte durch ein allgemeines Nationalrecht.

Dieser zweite (äußere) Vorteil wird später in besonderer Anwendung auf

Deutschland näher betrachtet (Kap. 5). Der erste (innere) Vorteil der

größeren Rechtsgewißheit, den Savigny im Anschluß an die Meinung des

englischen Philosophen und Lordkanzlers Francis Bacon (von Verulam [+]

1626) näher betrachtet, hängt von der Vortrefflichkeit der Ausführung

ab. Was beibehalten werden soll, muß gründlich erkannt und richtig

ausgesprochen werden. Nach seiten des Stoffs sei Vollständigkeit des

Gesetzbuchs, aber nicht durch Kasuistik, sondern durch Erkenntnis

der leitenden Grundsätze (sie gebe der juristischen Arbeit den

wissenschaftlichen Charakter) zu erstreben; nach seiten der Form

(Darstellung, Sprache des Gesetzes) sei die Schwierigkeit nicht minder

groß. Hiernach werde nur in sehr wenigen Zeiten, die er in solche

jugendlicher Völker, mittlere und sinkende scheidet, die Fähigkeit zur

Schaffung eines vortrefflichen Gesetzbuchs vorhanden sein. »Also bleibt

nur eine mittlere Zeit übrig, diejenige, welche gerade für das Recht,

obgleich nicht notwendig auch in anderer Rücksicht, als Gipfel der

Bildung gelten kann. Allein eine solche Zeit hat für sich selbst nicht

das Bedürfnis eines Gesetzbuchs; sie würde es nur veranstalten können

für eine folgende schlechtere Zeit, gleichsam Wintervorräte sammlend.

Zu einer solchen Vorsorge aber für Kinder und Enkel ist selten ein

Zeitalter aufgelegt.«

Seine bisher entwickelten Theorien sucht Savigny nun durch Anwendung

auf das römische Recht (Kap. 4) und das »Bürgerliche Recht in

Deutschland« (Kap. 5) klarer und überzeugender zu machen. Der große

Kenner des römischen Rechts und seiner Geschichte hat in dem 4.

Kapitel einen Glanzpunkt seiner Schrift geschaffen. Im 5. Kapitel

werden zunächst die Klagen über den Rechtszustand in Deutschland als

unbegründet bezeichnet: An der übermäßig langen Dauer der Prozesse sei

nicht das bürgerliche Recht, sondern das schlechte Prozeßverfahren

schuld; die große Verschiedenheit der Landesrechte sei kein Mangel,

sondern ein die Individualisierung der Rechtsbildung fördernder

Vorzug. Den Mittelpunkt der Schrift bildet das 6. Kapitel »Unser Beruf

zur Gesetzgebung«. An der Ehe und dem Eigentum als Repräsentanten

des auch den Nichtjuristen interessierenden Familienrechts und des

der juristischen Technik allein überlassenen Vermögensrechts zeigt

Savigny, daß die Fähigkeit zu gesetzgeberischen Reformen von der

Ausbildung unserer juristischen Technik abhänge. Der für den Juristen

unentbehrliche zweifache, historische und systematische, Sinn sei

im 18. Jahrhundert selten; eine gute Darstellung des »Systems des

Römisch-Deutschen Rechts« in Buchform gebe es nicht; die deutsche

juristische Literatur habe mit der allgemeinen literarischen Bildung

nicht Schritt gehalten. Der Zeit, die zwar Spuren eines lebendigeren

Geistes in der Rechtswissenschaft erkennen lasse, sei hiernach die

Fähigkeit zur Schaffung eines guten Gesetzbuchs abzusprechen. Um so

mehr, als es wie an der Beherrschung des Stoffs, so auch an der der

Sprache des Gesetzes mangele. Die drei neuen Gesetzbücher, der ~Code

civil~, das Allgemeine Preußische Landrecht und das Österreichische

Gesetzbuch, werden zum Beweise seiner Theorie im 7. Kapitel (der

schwächsten Partie der Schrift) einer Kritik unterzogen, die ungünstig

ausfällt: noch am besten kommt das preußische Gesetzbuch davon, am

schlechtesten das französische. (Das Tribunal von Montpellier wird

wegen seines Ausspruchs über die Rechtsunsicherheit als Folge der

zweifelhaften Natur des subsidiären Rechts und seines Vorschlags

zur Abhilfe *ohne* ein Gesetzbuch gelobt.) So gelangt Savigny zu

nachstehenden Schlußfolgerungen, je nachdem in einem Lande keine

Gesetzbücher -- wie im Gebiet des gemeinen Rechts -- (Kap. 8)

oder bereits solche vorhanden sind (Kap. 9). Dort habe sich die

Gesetzgebung für das bürgerliche Recht auf die Entscheidung von

Kontroversen und die Verzeichnung alter Gewohnheiten zu beschränken,

hier seien die bestehenden Gesetzbücher (abgesehen vom ~Code civil~,

einer überstandenen politischen Krankheit) nicht abzuschaffen. Das

Rechtsstudium sei in beiden Fällen das gleiche. *Dort* werde der

Juristenstand, geschult an einer nach historischer Methode entwickelten

Rechtswissenschaft wieder »ein Subjekt für lebendiges Gewohnheitsrecht«

werden. »Der Zustand klarer, anschaulicher Besonnenheit, welcher dem

Recht jugendlicher Völker eigen zu sein pflegt, wird sich mit der Höhe

wissenschaftlicher Ausbildung vereinigen. Dann kann auch für zukünftige

schwächere Zeiten gesorgt werden, und ob dieses durch Gesetzbücher oder

in anderer Form besser geschehe, wird dann Zeit sein zu beraten. Daß

dieser Zustand jemals eintreten werde, sage ich nicht: dieses hangt von

der Vereinigung der seltensten und glücklichsten Umstände ab.« *Hier*

seien nach wie vor das alte Recht und seine Quellen geschichtlich zu

erforschen und zu lehren. Das einigende Band des deutschen Rechts

erblickt Savigny in den Universitäten (Kap. 10). »Thibauts Vorschlag«

ist das 11. Kapitel gewidmet. Mit Thibaut, der sich zu Recht als

Vaterlandsfreund bezeichne, erstrebe er als gleiches Ziel die Grundlage

eines sicheren Rechts, die Gemeinschaft der Nation und Konzentration

ihrer wissenschaftlichen Bestrebungen auf dasselbe Objekt -- aber

mit verschiedenen Mitteln: Nicht durch Schaffung eines Gesetzbuchs,

wie Thibaut wolle, sondern durch eine organisch fortschreitende

Rechtswissenschaft sei dem Übel, das nicht in den Rechtsquellen,

sondern in uns liege, zu steuern. Auch in der praktischen Ausführung

seines Gedankens seien Irrtümer Thibauts nachzuweisen: die von ihm

angenommene kurze Dauer der Abfassung, die Herstellung durch ein

Kollegium statt durch *einen* Mann, die zwar notwendige, aber mangels

einer geeigneten Gesetzessprache nicht zu erreichende Popularität des

Werkes. Der Schluß (Kap. 12) gibt eine kurze Zusammenfassung, die in

eine Lobpreisung der deutschen Rechtswissenschaft aus Melanchthons

Munde ausläuft.

Der *ewige Wert* der Schrift Savignys als programmatischer Äußerung

der historischen Rechtsschule und damit zugleich als Ausgangspunkt

für eine neue Grundlegung der Rechtswissenschaft mit Wirkung über

diese hinaus auf die Gesamtheit der Geisteswissenschaften ist bereits

hervorgehoben. Die wesentlichsten Irrtümer der Savignyschen Schrift

liegen gerade in der Behandlung der *Gesetzgebungsfrage*. Sie stehen

mit den eigentlichen Lehren der historischen Rechtsschule nur in loser

Verbindung (vom »Einfluß der Gesetzgebung auf das Fortschreiten des

Rechts« handelt Savigny selbst im System des heutigen Römischen Rechts

I § 13) und lassen sich zum Teil aus den Zeitverhältnissen erklären.

Daher sollen sie gleich jetzt betrachtet werden, ehe ein Blick auf

Ursprung und weitere Entwickelung der historischen Schule geworfen wird.

Der Zusammenhang der Ausführungen, in denen Savigny *seiner* Zeit --

wohl mit Recht -- den Beruf zur Gesetzgebung (womit die für unsere

Betrachtung allein wesentliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts im

Gegensatze zur Einzelgesetzgebung[C] gemeint ist) abspricht (Kap. 3 und

6), zwingt zu dem Schlusse, daß er diese Fähigkeit -- sicherlich zu

Unrecht -- allgemein für *jedes* Volk und *jede* Zeit verneint: ihm ist

die Kodifikation ein Hemmnis organischer Rechtsentwickelung.

Wir stehen hier vor einer alten und bedeutsamen Streitfrage. Sie ist

nur in letzterem Sinne zu beantworten. Sie konnte nur entstehen, weil

Savigny mehrere zur Gesetzgebungsfrage gehörende und deshalb zwar

zusammenhängende, aber doch verschiedene Gegenstände in engem Rahmen

gemeinsam behandelt hat. (Vgl. hierzu L. Spiegel, Gesetz und Recht,

München u. Leipzig 1913, S. 77 ff.)

Die *herrschende* Meinung, wonach Savigny in der *Streitschrift*

lediglich *seiner* Zeit die Fähigkeit zur Gesetzgebung im Sinne einer

Kodifikation des gesamten Vorrats an bürgerlichem Recht abspreche,

stützt sich insbesondere auf den Titel seiner Schrift und auf

Wendungen, wie »unsre Zeit«, »unser Beruf« »wir« ... Damit ist aber von

Savigny nur gemeint, daß seiner Zeit ganz besonders diese Fähigkeit

mangele. Anders ist namentlich die oben wiedergegebene Stelle, die von

der Eignung einer Zeit zur Gesetzgebung handelt, nicht zu verstehen,

die einzige, die Wilhelm Grimm tadelnswert findet, weil sie die

Hoffnung hinter sich läßt (s. u. Abt. II, 3): »daß dieser Zustand

*jemals* eintreten werde, sage ich nicht« (S. 134, 25, 160 der ersten

Ausgabe). Die hier gegebene Auslegung, wonach Savigny ein Gegner jeder

Kodifikation ist und sie nur unter ganz ausnahmsweisen Bedingungen

für ausführbar erklärt, ist bereits von Gierke, Landsberg (bezüglich

der Einzelgesetzgebung abweichend) u. a. vertreten worden. (Vgl.

Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III, 2 S. 202.)

Im folgenden soll ein *Beweis* für ihre Richtigkeit geführt werden:

Unter allen seinen Kritikern, mit denen sich Savigny in den »Stimmen

für und wider neue Gesetzbücher« (s. u. Abt. II, 5) auseinandersetzt,

spendet er *Schrader*, dem durch die Ausführungen Savignys über die

Trefflichkeit des Prätorischen Edikts angeregten Verfasser der Schrift

»Die Prätorischen Edikte der Römer auf unsere Verhältnisse übertragen,

ein Hauptmittel unser Recht allmählich gut und volksmäßig zu bilden«,

Weimar 1815, die höchste Anerkennung. Bei Schrader findet sich nun

nachstehende kurze Inhaltsangabe der Savignyschen Schrift: »~_Sie

zeigt hauptsächlich, wie der Rechtszustand bei den Völkern sich zu

entwickeln pflege; wie schwer es überall sei, ihn durch Gesetzgebung

löblichen Absichten gemäß zu ordnen; wie wenig dieses besonders bei

uns möchte erreicht werden können. Das Resultat geht dahin, daß den

dringenden Bedürfnissen in Beziehung auf den Prozeß durch Gesetze

abgeholfen; im Übrigen aber, da vom Mangel an genauer Rechtskenntnis,

an wahrer Beherrschung unseres mannigfachen rechtlichen Stoffes, die

meisten Fehler herrühren, das Rechtsstudium recht tüchtig getrieben

werde; und die gesetzgebende Behörde nur durch einzelne Entscheidungen

eingreife._~« Schrader, der, wie er von sich sagt, in den allgemeinen

Grundlagen »am Meisten mit Savigny übereinstimmt«, faßt seine eigenen

Ausführungen dahin zusammen, »~_daß Gesetzbücher zu erlassen, eine

sehr bedenkliche, kaum je zu empfehlende Unternehmung ist_~; daß

dieselbe außerdem auf keinen Fall die fortlaufende Leitung der

Selbstbildung des Rechts überflüssig macht. Diese ~_kann_~ durch stete

Tätigkeit der Gesetzgebung mittelst einzelner Verordnungen erfolgen;

aber zweckmäßiger möchte dazu eine ~_besondere Einrichtung_~ sein«

(womit er -- übrigens eine von Savigny zu Unrecht als praktisch

bezeichnete Idee -- die Einrichtung rechtsbildender Behörden nach Art

des römischen Prätors meint). *Es ist ausgeschlossen, daß Schrader in

der obigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhaltsangabe bei dieser

grundlegenden Frage Savigny falsch verstanden hat, ohne daß dieser es

gerügt hätte.* Hinzu kommt jene Äußerung *Wilhelm Grimms* in seiner

durch Savigny, seinen Freund, selbst angeregten Rezension der Schrift

im Rheinischen Merkur. Weiter *Gönners* Worte in seiner Gegenschrift

»Über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in unsrer Zeit«, Erlangen

1815 S. 4: »Doch muß ich aufrichtig bekennen, daß die ganze Tendenz

seiner Schrift jenes harte Urteil über unsre Zeiten sehr mildert,

denn in seiner ganz eigentümlichen Ansicht von Gesetzgebung spricht

er *allen* Zeiten den Beruf dazu ab.« So also haben drei besonders

beachtliche Zeitgenossen Savigny verstanden. Und nun *Savignys* eigene

Worte zu dem Schraderschen Buche: »Der Verfasser geht von der richtigen

Bemerkung aus, daß die geschichtliche Bildung des Rechts, die auch von

ihm angenommen wird, keineswegs so mißverstanden werden dürfe, als

solle der Staat sich gar nicht um das Recht im allgemeinen bekümmern.

Nur die gewöhnliche Art, wie der Staat darauf einzuwirken pflege,

durch eigentliche Gesetzgebung nämlich, sei in den meisten Fällen

unzweckmäßig, selbst da, wo sich stehende Gesetzkommissionen finden.«

(S. u. Abt. II, 5. Vgl. auch die Kritik der Schraderschen Schrift in

den Heidelb. Jahrbüchern 1816 S. 1049.) Weiter sagt Savigny gegen

Gönner (Zeitschrift für geschichtl. Rechtswissenschaft Bd. 1 S. 373

ff.): »Ich habe vielmehr schon in meiner früheren Schrift anerkannt,

daß unter gewissen Bedingungen die Abfassung eines Gesetzbuchs sehr

wohltätig sei und alle Billigung verdiene.... Ich glaube, daß die

unzeitige Abfassung eines Gesetzbuchs durch die Willkürlichkeit der

Entstehung und durch das Zerreißen der geschichtlichen Fäden dem

Despotismus in hohem Grade förderlich sein kann.« Hält man alle

diese Momente zusammen, so hat man geradezu eine *authentische

Interpretation* Savignys in dem von uns behaupteten Sinne zu seinen

Ausführungen in der Kampfschrift vor sich, die Veranlassung zu dieser

bedeutsamen Streitfrage gegeben haben. Noch deutlicher spricht sich

Savigny in der Zusammenfassung am Schlusse der »Stimmen« aus, doch soll

darauf nicht eingegangen werden, weil man in diesen Ausführungen auch

nur eine Modifikation oder Weiterbildung seiner Ansicht aus der Schrift

vom »Beruf« finden könnte.

Wir kommen nunmehr zu der Erörterung der einzelnen Irrtümer Savignys

in der Kodifikationsfrage. Savigny denkt offenbar an ein vollkommenes,

ideales Gesetzbuch, das es, von Menschen und für Menschen verfaßt, nie

und nirgends geben kann. Er verkennt die national-politische Bedeutung

der Rechtseinheit unter dem Gesichtspunkt der Rechtspflege als einer

der wesentlichsten Staatsaufgaben; er verkennt ferner die (von Thibaut

mit Recht betonte) praktische Seite der Rechtseinheit für Rechtsleben

und Verkehr; er verkennt endlich die Kraft der durch die historische

Richtung auf eine neue Grundlage gestellten Rechtswissenschaft, wenn

er von ihr die Herbeiführung eines einheitlichen Rechts erwartet, von

einer Kodifikation aber ihren Verfall befürchtet. Die geschichtliche

Entwickelung Deutschlands seit jenen Tagen, die uns den Norddeutschen

Bund, dann das neue Deutsche Reich gebracht hat, zeigt als Folge das

Bild einer fortschreitenden Rechtseinheit. Und schließlich erstand als

Erfüllung des seit Thibaut nicht mehr zur Ruhe gekommenen, auch vom

Deutschen Juristentage mit Eifer ausgesprochenen Wunsches -- auf der

Grundlage des Gesetzes vom 20. Dezember 1873 (Änderung des Art. 4 der

Reichsverfassung, wodurch die Zuständigkeit des Reichs auf das gesamte

bürgerliche Recht ausgedehnt wurde,) -- das Bürgerliche Gesetzbuch

vom 18. August 1896. Sein erfolgreiches Dasein, nicht minder wie die

gesetzgeberische Tätigkeit der anderen großen Kulturstaaten im 19.

Jahrhundert ist eine Widerlegung der Savignyschen Lehren, soweit sie

sich gegen eine Kodifikation überhaupt richten. --

Das Bild, das wir aus Savignys Schrift vom Wesen der historischen

Rechtsschule erhalten, bedarf noch der Ergänzung sowohl hinsichtlich

des Ursprungs, als auch der Fortentwickelung ihrer Lehre. Entsprechend

dem Zwecke dieser Einleitung kann jedoch hier nur eine kurze Skizze

gegeben werden.

Als die eigentlichen Gründungsschriften der historischen

Rechtsschule sind die durch Thibaut veranlaßte Streitschrift

und der Einführungsartikel der »Zeitschrift für geschichtliche

Rechtswissenschaft« (1815) anzusehen, die ergänzt werden durch die

erwähnte Erwiderung Savignys auf Gönners Streitschrift -- s. u.

Abt. II, 3 -- und den Aufsatz Savignys »Stimmen für und wider neue

Gesetzbücher« (Bd. 3 ebenda) -- s. u. Abt. II, 5.

Auch Savigny hatte, wie wohl jeder Schöpfer auf dem Gebiete der

Wissenschaft, Vorläufer und Anreger. Sein unmittelbarer Vorläufer in

der *historisch-empirischen*, das Naturrecht verwerfenden Methode

war der Göttinger Professor Gustav Hugo (1764-1844). Der Gedanke der

Entstehung des Rechts aus dem »Volksgeist« hat Anklänge besonders bei

Montesquieu (~Esprit des lois XIX~, 5, wo vom ~esprit de la nation~

die Rede ist) und dem englischen Philosophen Edmund Burke ([+] 1797),

sowie bei den deutschen *Romantikern*, die auf *Herder* fußend

Sprache und Recht in ihrer Entwickelung einander gleich setzten und

das Volkstümliche zu begreifen und zu erforschen suchten. Herder,

dieser großer Anreger und Bahnbrecher moderner Geisteskultur, ist,

das verdient besonders betont zu werden, auf die *beiden* Gegner in

der Kodifikationsfrage, Thibaut und Savigny, von Einfluß gewesen: in

den Schriften der Zeit (bei Karl Ernst Schmid und B. W. Pfeiffer)

wird er auch als Förderer des Gedankens eines Nationalgesetzbuchs

in Anspruch genommen. Der Streit, ob der für die historische Schule

charakteristische Ausdruck »*Volksgeist*« über Hegel (vgl. namentlich

dessen »Grundlinien der Philosophie des Rechts«) und Puchta (Das

Gewohnheitsrecht Bd. I) in die späteren Schriften Savignys (System

des heutigen römischen Rechts I, § 7) gekommen ist, oder ob ihn

Savigny einem anderen entnommen hat, ist müßig. (Thibaut gebraucht

ihn vor Savigny und zwar in der 1. Ausgabe »Geist des Volkes«, in

der 2. Ausgabe an einer anderen Stelle »Volksgeist«, ebenso in den

Heidelbergischen Jahrbüchern 1815 Nr. 42 -- vgl. hierzu, sowie über die

Geschichte des Begriffes »Volksgeist« v. Möller, Die Entstehung des

Dogmas von dem Ursprung des Rechts aus dem Volksgeist, Mitteilungen

des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, 1909, S. 1 ff.

und Kantorowicz, Volksgeist und historische Rechtsschule, Historische

Zeitschrift, München und Berlin, Bd. 108 S. 295 ff.). Denn der

Ausdruck »Volksgeist« *lief damals allgemein um* und findet sich

vielfach in der Bedeutung von Volksbewußtsein, Volksstimmung gerade

in Schriften der Zeit, sogar in Zeitungen und Flugschriften (vgl. z.

B. Rheinischen Merkur von 1815 Nr. 225, 226, 245 und die Schrift von

F. W. Grävell, Drei Briefe über Preßfreiheit und Volksgeist, Berlin

1815, besprochen in der Jenaischen Allg. Lit. Ztg. 1815 Nr. 29);

sachlich ist er jedenfalls identisch mit der Savignyschen Wendung vom

»gemeinsamen Bewußtsein des Volkes«. Es zeigt sich auch hier wieder,

wie wichtig die Heranziehung der Zeitverhältnisse für die Aufhellung

wissenschaftlicher Zusammenhänge ist. Unter dem Einfluß der Romantik

bekamen alle Wissenschaften einen historischen Zug. Antiphilosophisch

war die historische Schule aber nicht. (Vgl. auch die Vorrede zur 2.

Ausgabe der Schrift vom »Beruf«.) Ihre Bekämpfung des Naturrechts

rechtfertigt diese Bezeichnung keineswegs. Sie steht vielmehr unter dem

direkten Einfluß *Schellings*, der nachhaltig auf Savigny gewirkt hat.

Ganz frei von naturrechtlichen Elementen ist übrigens Savignys Lehre

auch nicht: beginnend mit dem Volksgeist als Quelle des Rechts und der

hiermit sehr wohl zu vereinbarenden Annahme einer gemeinmenschlichen

Rechtsidee (Rechtsgedanke) und der Möglichkeit eines Widerspruchs

des geltenden Rechts mit ihren Postulaten bis zur Stabilisierung der

Wissenschaft und der Praxis als rechtserzeugender Potenzen. (Vgl. meine

Schrift »Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft«, Berlin 1904, S.

36 ff.) Den wissenschaftlichen Gegensatz zwischen der historischen

Rechtsschule und der naturrechtlichen, der Kodifikation günstigen

Richtung auf den politischen Gegensatz zwischen Konservatismus und

Liberalismus zurückzuführen, wie es zuweilen im Hinblick auf Savignys

streng konservative Gesinnung geschieht, ist innerlich unbegründet.

Außer auf der historisch-empirischen und der romantischen Auffassung

beruht die historische Schule weiter auf der *evolutionistischen*, d.

h. der Betrachtung der Dinge unter dem Gesichtspunkt der Entwickelung.

Gerade damals trat der französische Naturforscher Lamarck ([+] 1829),

der größte Vorläufer Darwins, mit seinen evolutionistischen Lehren

auf dem Gebiete der Naturwissenschaft hervor. Diese verschiedenen

Quellen, aus denen Savigny, wie es Landsberg a. a. O. S. 207 ff. in

verdienstvoller Weise darstellt, für die Bildung seiner Idee wohl

teils bewußt, teils unbewußt geschöpft hat, zeigen, daß seine, gleich

vielen anderen für die Wissenschaft bahnbrechenden Gedanken, wie wir

es oben auch bei Thibauts Idee gesehen haben, damals sozusagen in der

Luft lagen und nur des Mannes harrten, der die Fähigkeit hatte, sie in

feste Form zu bringen. In ihrem Kern haben sie sich, allen Angriffen

zum Trotz, von den wohl jeder Lehre auf geisteswissenschaftlichem

Gebiet in ihren Anfängen anhaftenden Unklarheiten und Einseitigkeiten

befreit, siegreich behauptet. Es waren vor allem -- von ganz

verschiedenen Standpunkten aus -- Hegel (Grundlinien der Philosophie

des Rechts; zur Gesetzgebungsfrage wichtig § 211 a. E.), Kirchmann (Die

Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft), Jhering (Der Zweck

im Recht), Stammler (Wirtschaft und Recht nach der materialistischen

Geschichtsauffassung), die als bedeutendste Bekämpfer der historischen

Rechtsschule auftraten.

Das praktische Moment, das Recht der Gegenwart, das lebende Recht,

der Einfluß von Wirtschaft und Kultur überhaupt haben in der neueren

historischen Richtung, deren Begründer Jhering wurde, ihre verdiente

Berücksichtigung gefunden. In jüngster Zeit sind dann von einem

Anhänger der an das Naturrecht anknüpfenden Freirechtsschule, die für

eine freiere Stellung des Richters gegenüber dem Gesetze eintritt,

maßlos-heftige Angriffe gegen Savigny, »den Vater des juristischen

Historismus und der Begriffsjurisprudenz, den Gegner der gegenwärtigen

deutschen Rechtswissenschaft und der Kultur überhaupt« und zwar unter

Verneinung des Wertes der Geschichte für die wissenschaftliche

Erkenntnis des Rechts erhoben worden. (Kantorowicz, Was ist uns

Savigny? in Recht und Wirtschaft, 1. Jahrgang S. 47 ff. und 76 ff.;

auch gesondert erschienen). Diese durch eine glänzende Sprache

bestechende Abhandlung wird aber den festgefügten, in hundertjährigem

Bestand erprobten Gedankenbau der historischen Schule um so weniger

erschüttern können, als sie allzu deutlich das Kennzeichen der

Einseitigkeit ihrer rationalistisch-teleologischen Rechtsbetrachtung an

sich trägt. (Entgegnungen insbesondere von Landsberg im Jurist. Lit.

Blatt 1912 S. 54 f. und von Manigk, Was ist uns Savigny? Recht und

Wirtschaft, 1. Jahrgang, S. 174 ff. und 199 ff., weiter ausgeführt in

seinem Buche Savigny und der Modernismus im Recht, Berlin 1914.)

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 8 / 45 题