99. Fall.

~Tod in Folge einer Verbrennung.~

Ganz eigenthümlich war dieser Fall. Ein 2jähriges Mädchen war mit After

und Geschlechtstheilen auf ein heisses Plätteisen gefallen, und war

nach elftägigem Leiden gestorben. Die Schaamtheile fanden sich bis zum

_mons veneris_ hinauf, und nach unten und hinten bis zum Steissbein

braunroth, lederartig hart (geröstet), und der Scheidenkanal grauroth,

matschig, also gangränös. Der _Uterus_ hatte an der Gangrän keinen

Theil genommen, und innerlich war überhaupt nur die Flüssigkeit des

Blutes und die helle Röthe der Luftröhrenschleimhaut, auf der sich

sogar etwas röthlicher Schaum vorfand, sehr auffallend, da das Kind

noch 11 Tage gelebt hatte, und ein suffocatorischer Tod hiernach und

auch bei der bleichen Farbe und Blutarmuth der Lungen nicht anzunehmen

war. Wir mussten vielmehr im summarischen Gutachten annehmen, dass

das Kind an einer innern Krankheit gestorben war, die ohne Zweifel

mit den vorgefundenen Verletzungen im Zusammenhang gestanden, und

eine nähere Motivirung bis zur Kentniss der _anteacta_ und für den

Obductions-Bericht vorbehalten, der indess vom Gericht nicht erfordert

wurde.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 108 / 161 题