~Tod in Folge einer Verbrennung.~
Ganz eigenthümlich war dieser Fall. Ein 2jähriges Mädchen war mit After
und Geschlechtstheilen auf ein heisses Plätteisen gefallen, und war
nach elftägigem Leiden gestorben. Die Schaamtheile fanden sich bis zum
_mons veneris_ hinauf, und nach unten und hinten bis zum Steissbein
braunroth, lederartig hart (geröstet), und der Scheidenkanal grauroth,
matschig, also gangränös. Der _Uterus_ hatte an der Gangrän keinen
Theil genommen, und innerlich war überhaupt nur die Flüssigkeit des
Blutes und die helle Röthe der Luftröhrenschleimhaut, auf der sich
sogar etwas röthlicher Schaum vorfand, sehr auffallend, da das Kind
noch 11 Tage gelebt hatte, und ein suffocatorischer Tod hiernach und
auch bei der bleichen Farbe und Blutarmuth der Lungen nicht anzunehmen
war. Wir mussten vielmehr im summarischen Gutachten annehmen, dass
das Kind an einer innern Krankheit gestorben war, die ohne Zweifel
mit den vorgefundenen Verletzungen im Zusammenhang gestanden, und
eine nähere Motivirung bis zur Kentniss der _anteacta_ und für den
Obductions-Bericht vorbehalten, der indess vom Gericht nicht erfordert
wurde.