Wohl habe ich den merkwürdigen Fall einer fortgesetzten freiwilligen
Enthaltung von aller und jeder Nahrung bei einem körperlich und
geistig ganz Gesunden, ein absolutes, ~zehn Tage und Nächte~ hindurch
fortgesetztes Hungern erlebt, auf welche schreckliche Weise ein
verurtheilter Verbrecher sich den Tod geben wollte, und habe den Fall
früher bereits ausführlich bekannt gemacht[27]. Aber dieser Mensch
erreichte seinen Zweck nicht, fing am elften Tage wieder an, Nahrung
anzunehmen, und erholte sich sehr rasch. Aber auch anderweitig ist
mir niemals Gelegenheit geworden, die seltenste aller unnatürlichen
Todesarten, den Hungertod, in der Leiche beobachten zu können, denn
auch der unten folgende letzte Fall in dieser Centurie war nur ein
angeblicher Hungertod, und nur Einmal, vor siebenundzwanzig Jahren,
ist mir derselbe in den Akten vorgekommen, und hat mir, als damaligem
Mitgliede des hiesigen Provinzial-Medicinal-Collegii, Veranlassung
zu einem Gutachten gegeben. Der ebenso traurige, als seltene, ja
unerhörte Fall betraf eine Frau, welche ihr Arzt, ein zur inneren
Praxis nicht berechtigter Wundarzt (!), eine Inunctionskur hatte
brauchen lassen, und die derselbe so leichtsinnig geleitet hatte, dass
Verwachsungen der Kiefer entstanden, und die unglückliche Patientin den
eigentlichen und wirklichen Hungertod starb! Mein verehrter Freund und
College, Herr Geh. Ober-Medicinal-Rath Dr. _Barez_, hat, als damaliger
gerichtlicher Stadtphysikus von Berlin, die amtsärztliche Obduction der
Leiche ausgeführt, und mir freundlichst das Obductions-Protokoll zur
Mittheilung an diesem Ort auf meinen Wunsch eingehändigt. Die Section
ist mit der grössten Genauigkeit ausgeführt worden, und hat Folgendes
als die wesentlichsten Ergebnisse geliefert.
Der Leichnam war sehr abgezehrt. Der Unterkiefer ragte stark vor dem
Oberkiefer hervor, und konnte nur mit grosser Gewalt ein klein wenig
von demselben entfernt werden. Die meisten Zähne fehlten in beiden
Kiefern. Nachdem in den Mundwinkeln bis zu den Ohren eingeschnitten
war, zeigte es sich, dass im Unterkiefer noch sechs Backzähne vorhanden
waren, die aber nicht vertikal, sondern ~horizontal~ standen. Vier von
diesen Zähnen waren so locker, dass sie sich leicht ausziehen liessen.
Im Oberkiefer steckten noch vier Zähne, von denen drei gleichfalls
ganz locker waren. In der Gegend des dritten rechten Backzahns im
Unterkiefer war die Beinhaut und die Schleimhaut der Mundhöhle schwarz
von Farbe, und der obere Rand des Unterkiefers war, nachdem das Periost
abgeschabt worden, rauh anzufühlen. Der Ober- und Unterkiefer waren
rechts durch eine abnorme, feste und starke Membran verbunden. Links
war diese widernatürliche Verwachsung zwar auch vorhanden, aber weniger
beträchtlich. Die Zunge war mit den unter ihr liegenden Weichtheilen
völlig verwachsen, und bildete mit denselben nur Eine Masse, so dass
die Zungenspitze durchaus nicht in die Höhe gehoben werden konnte (!!).
Der vordere Theil der Zunge war einen Zoll lang von der Schleimhaut
entblösst, und das Muskelfleisch lag nackt da. Was nun die eigentliche
innere Besichtigung betrifft, so war der Magen so weit verengert,
dass sein _Lumen_ kaum dem des Colons gleich kam. Uebrigens war er
ganz normal beschaffen. Sein Inhalt bestand in einem Esslöffel voll
gelblich-trüber Flüssigkeit ohne auffallenden Geruch. Der Dünndarm
war gleichfalls so verengt, dass sein Durchmesser kaum die Hälfte des
gewöhnlichen betrug. Seine Farbe war die gewöhnliche, was auch von
den dicken Därmen gilt, die gleichfalls sehr verengt waren. Der ganze
Darmkanal war völlig leer. Die Leber war blass und missfarben, sehr
blutleer, und ihr Gewebe etwas härter als gewöhnlich, die Gallenblase
voll dunkler Galle. Die Milz war klein, welk, mürbe, blutleer, zum
Theil mit dem Bauchfell verwachsen. Die übrigen Unterleibsorgane waren
normal. In Brust- und Kopfhöhle war nur Anhämie hervorzuheben; das
wenige Blut im Herzen war schwarz und dickflüssig.
Das war also ein wirklicher Hungertod, und die Sections-Resultate
stimmen auch, wie man sieht, genau mit denjenigen überein, die von den
wenigen bekannt gewordenen Fällen berichtet worden sind. Beiläufig
bemerke ich, dass der fahrlässige Wundarzt zu Festungsstrafe und zum
gänzlichen Verluste des Rechtes zur Praxis verurtheilt worden ist.