96. Fall.

~Tödtliches Chloroformiren bei einer Zahnoperation.~

Die Todesart durch Chloroform gehört, wie die durch die asiatische

Cholera, zu den »Errungenschaften« der neusten Zeit. Beide Todesarten

aber sind nicht nur neu, sondern auch, wohl eben deshalb, noch immer

sehr viel Dunkles darbietend. Der traurige folgende Fall war deswegen

und auch aus ~dem~ Grunde besonders interessant, weil er der erste war,

der in Deutschland ein gerichtsärztliches Gutachten veranlasst hat,

während in England bereits mehrfach die Jury sich mit solchen Fällen

zu befassen gehabt hat. Ich habe den Fall deshalb bald nachdem er mir

vorgekommen in meiner »Wochenschrift für die gesammte Heilkunde (1850,

S. 1 u. ff.)« ausführlich mit Zusammenstellung der bis dahin in beiden

Hemisphären bekannt gewordenen ähnlichen Fälle -- die sich leider! seit

jener Zeit nicht unerheblich gemehrt haben -- veröffentlicht, und werde

hier nur, dem Character dieser Sammlung entsprechend, das Wesentlichste

davon abermals mittheilen.

Behufs einer Zahnextraction, die er an einer bildschönen, jungen

Frau vorzunehmen hatte, goss der Zahnarzt _W._, seiner Angabe nach,

12-16 Tropfen Chloroform auf ein Stückchen Waschschwamm, deckte eine

Serviette darüber, und hielt es der Patientin unter die Nase, worauf

diese nach einigen Augenblicken »regungslos da sass«, aber bald wieder

erwachte. Der Operateur goss nun abermals 12-16 Tropfen auf das

Schwämmchen, und zum drittenmale bald darauf 4-5 Tropfen. Nach der

zweiten Anwendung bekam die Patientin _ructus_, und eine gelbliche

Flüssigkeit und weisser Schaum drangen aus dem Munde. Das Gesicht wurde

blau, der Körper streckte sich, wie bei einem Sterbenden, und die Frau

-- war und blieb todt.

Funfzig Stunden nach dem Tode unternahmen wir die gerichtliche

Obduction der Leiche, nachdem der Zahnarzt wegen »fahrlässiger

Tödtung« denuncirt worden war. Die Verwesung war schon auffallend

vorgeschritten. Im Kopfe war die geringe Blutmenge in den blutführenden

Meningen bemerkenswerth, und sahen wir deutlich in einigen grössern

Venenstämmen kleine Luftblasen. Das Gehirn zeigte sich nicht

ungewöhnlich blutreich; _Sinus transv._ ziemlich stark gefüllt, die

übrigen fast blutleer. Beide Lungen waren wenig blutgefüllt, und

das ~Blut war flüssig und gefärbt wie Kirschsaft~. Im Herzbeutel

nur das gewöhnliche Wasser; ~das Herz war ganz schlaff und platt

zusammengefallen~, seine Kranzadern und sämmtliche Höhlen vollkommen

blutleer. Kehlkopf und Luftröhre, im Innern von der Verwesung bereits

braunroth gefärbt, waren vollkommen leer und ohne Spur von blutigem

Schaum oder dergleichen. Die Leber blutleer, die Milz dagegen ziemlich

stark mit dem kirschsaftähnlichen Blute gefüllt, der Magen leer, seine

Schleimhaut blauröthlich, mit einzelnen dunkelblauen Inseln durchzogen.

Die Netze und Gekröse blutleer, die Därme von Verwesung, wie die

Nieren, schmutzig röthlich gefärbt, und enthielten letztere viel Blut

von der geschilderten Beschaffenheit. Die Harnblase war leer, und

vollkommen blutleer die _V. cava adscendens_.

In unserm Gutachten gaben wir zunächst die Schwierigkeiten an,

die die Beurtheilung eines solchen, und gerade dieses Falles

darbot: die Neuheit des Mittels, die Unbekanntschaft mit seiner

nähern Wirkungsweise, daher auch mit seiner besten Anwendungsart,

die Seltenheit der öffentlich bekannt gewordenen Todesfälle nach

Chloroformirungen, welche Fälle in allen Welttheilen damals noch die

Zahl von fünf bis sechs nicht überstieg. Dazu kam im vorliegenden Falle

der hohe Verwesungsgrad der Leiche, der überall alle Sections-Resultate

trübt und undeutlich macht. »Nichtsdestoweniger war es noch möglich,

mehrere Befunde in dieser Leiche wahrzunehmen, die mit denjenigen,

die man in der Mehrzahl der wenigen bisher in England, Frankreich und

Ost-Indien vorgekommenen Fälle gefunden, ziemlich genau übereinstimmen.

Hierhin gehören: die Beschaffenheit des Herzens, das hier ganz schlaff

und zusammengefallen lag, was bei einer so feisten, jungen und

gesunden Person um so mehr auffallen musste, und dessen Kranzadern

und sämmtliche Höhlen vollkommen blutleer waren, so dass es auch nach

unserm Falle scheint, dass plötzliche Herzlähmung die eigentliche

Todesursache bei der tödtlichen Wirkung des Chloroforms ist -- ferner

das Vorhandensein von Luft in einigen grössern Gehirnvenen, das

wenigstens in Einem der bekannten analogen Fälle auch gefunden worden,

wobei wir jedoch für den vorliegenden Fall wieder den Antheil, den die

Verwesung an diesem Befunde gehabt haben kann, zweifelhaft lassen

müssen -- ferner die sehr auffallende Beschaffenheit des Blutes, und

endlich der ziemlich hohe Grad von Blutleere im Leichnam, der auch

bereits anderweitig beobachtet worden, wobei jedoch abermals in Betreff

der _denata_ der hohe Fäulnissgrad der Leiche in Erwägung gezogen

werden muss, welcher in allen Leichen, je mehr er vorgeschritten,

desto mehr allgemeine Blutleere bedingt und wahrnehmen lässt. Wir

wollen hierzu noch bemerken, dass auch eine nachträglich veranstaltete

mikroskopische Untersuchung des Magens nichts Anderes ergeben hat,

als was man bei derselben, wenn man ihr einen bereits in Fäulniss

begriffenen Magen unterwirft, vorfindet, und dass ein Versuch, in dem

Blute der _denata_ das Chloroform nachzuweisen, wenn dies überhaupt

möglich, was noch nicht feststeht, gleichfalls kein Ergebniss liefern

konnte, weil auch das Blut bereits durch den Verwesungsprocess

alterirt und zersetzt war. Trotz aller dieser Bedenken ist nicht zu

bestreiten: 1) dass die _J._ ein Mittel durch Einathmung auf sich hat

einwirken lassen, das Thieren und Menschen auf demselben Wege den

Tod geben kann und gegeben hat; 2) dass dieselbe durchaus ganz auf

dieselbe Weise, mit ganz kurz dauernden Zuckungen und plötzlichem

Erlöschen der Lebenskräfte gestorben, wie alle bisher beobachteten

ähnlichen Unglücksfälle bei Menschen es ganz gleich gezeigt haben;

3) dass in ihrer Individualität Nichts lag, was anderweitig einen

solchen eigenthümlichen plötzlichen Tod erklären könnte. Nach diesen

Thatsachen scheint allerdings hier ein Causalzusammenhang zwischen

der Chloroformirung und dem darin erfolgten Tode vorzuliegen. Mit

Rücksicht aber auf die angedeuteten Schwierigkeiten können wir die

uns vorgelegte erste Frage gewissenhaft nur dahin beantworten: dass

die _J._ in Folge der von _W._ ausgeführten Chloroformirung höchst

wahrscheinlich ihren Tod gefunden.«

»Mit weit mehr Sicherheit schreiten wir zur Beantwortung der zweiten

Frage, betreffend die etwanige Fahrlässigkeit des Angeschuldigten bei

der Anwendung des Mittels.« -- Es wurde hiernächst ausgeführt, dass

dem _W._ ein Vergehen nicht zur Last fiele, wenn er als approbirter

Zahnarzt sich überhaupt des Chloroforms bei seinen Operationen bediene

und bedient habe, und dann im Gutachten fortgefahren: »Er würde sich

aber hiernach noch einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben, wenn er

das Mittel »»nach den ihm zuzumuthenden allgemeinen und gewöhnlichen

Kenntnissen«« (Worte des damaligen Strafgesetzbuches) auf eine Art

und Weise angewandt hätte, von der er eine mögliche schädliche, wenn

nicht tödtliche Wirkung hätte befürchten können. Was hierbei zunächst

die von ihm gewählte Anwendungsweise betrifft, so ist dies die bis

jetzt bei weitem häufigste Art der Anwendung, und wenn Andere sich

eigener Inspirationsapparate bedient haben, so ist noch keinesweges

festgestellt, welche von beiden Methoden den Vorzug verdiene, vielmehr

wird auch hierüber noch vielfach gestritten, am wenigsten also ist

dem _W._ wegen der von ihm gewählten Anwendungsart irgend ein Vorwurf

zu machen. Wichtiger aber noch als dieser Punkt ist die Erwägung der

von _W._ angewandten Dosis des Mittels. Hierbei treten uns zunächst

zwei Umstände entgegen. Einmal unsere eigene Wahrnehmung an dem, uns

im Obductionstermine vorgezeigten versiegelten Fläschchen. Es würde

dasselbe, wenn gefüllt, etwa zwei Loth Chloroform enthalten haben,

enthielt aber etwa nur noch 1-1/2 Quentchen. Selbstredend können

wir aber hieraus Nichts folgern, da wir den ursprünglichen Inhalt

des Fläschchens, ehe _W._ noch zur Operation schritt, auch nicht

annähernd kennen. Erheblicher hiernach ist zweitens die Deposition des

sogleich hinzugerufenen Dr. _K._, welcher bei seinem Eintritt in's

Zimmer der eben Verstorbenen dasselbe so von Chloroformdunst erfüllt

fand, dass ihm bald der Kopf eingenommen und er genöthigt ward, das

Fenster zu öffnen, was jedenfalls auf eine grössere Menge der Luft im

Zimmer beigemischten Chloroforms schliessen lässt. Ob aber dieselbe

durch Verdunstung aus der, vom Dr. _K._ offen gefundenen Flasche

hineingelangt, oder ob durch irgend welchen Zufall Chloroform daraus

vergossen, und so von der Diele aus verdunstet war, auch darüber

lässt sich wieder gar Nichts bestimmen. So müssen wir denn bei der

eigenen Aussage des Angeschuldigten selbst stehen bleiben, wonach

derselbe das Erstemal etwa 12-16 Tropfen Chloroform, das zweitemal

wiederum 12-16 Tropfen, und das letztemal wieder 4-5 Tropfen auf das

kleine Schwämmchen, das jedenfalls bei seiner geringen Dimension keine

sehr erhebliche Menge des Mittels fassen konnte, aufgegossen haben

will. Nach allem aber, was bis jetzt über die Anwendungsweise des

Mittels erfahren und bekannt worden, müssen wir diese Quantitäten als

vorsichtig und bedachtsam gewählte erklären, welche unendlich oft von

Operateuren bedeutend überschritten worden, ohne dass eine nachtheilige

Wirkung danach entstand. Hiernach liegt überall kein genügender Grund

vor, um den _W._ bei seiner Verfahrungsweise einer Fahrlässigkeit zu

zeihen, und wir beantworten die zweite vorgelegte Frage dahin: dass

nach Lage der Akten der _W._ bei Anwendung des Chloroforms sich einer

Fahrlässigkeit ~nicht~ schuldig gemacht hat.«

Nach den zahlreichen Fällen, die ich seit jener Zeit in eigener, und

mehr noch in der klinischen Praxis meiner operirenden Herrn Collegen

hier gesehen, und in denen das Chloroform mit weit mehr, und in

einigen von mir beobachteten und ganz glücklich verlaufenen Fällen,

mit wahrhaft erschreckender Dreistigkeit angewandt worden, kann ich

das obige Gutachten auch heute noch nur vollkommen bestätigen. Am

angeführten Orte habe ich übrigens versucht, allgemeine Andeutungen

für die gerichtsärztliche Beurtheilung der Todesfälle in der

Chloroformirung aufzustellen, auf die ich indess hier verweisen muss.

H. Verbrennungen.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 106 / 161 题