94. Fall.

~Angebliche Tödtung des Neugebornen bei der Geburt durch die Hebamme.~

Ein reifes Mädchen sollte todtgeboren, und die denuncirte Hebamme

deshalb Schuld an dessen Tode gewesen sein, weil sie angeblich bei der

Wendung auf den Kopf ein ~Handtuch~ um den Hals des Kindes gelegt,

und dasselbe dadurch erdrosselt haben sollte. Die Angeschuldigte

bestritt dies, und wollte nur das Handtuch um die Schulter des Kindes

gelegt gehabt haben, um diese besser fixiren zu können.

Am Halse der Leiche befand sich eine drei Linien breite, zwei Linien

tiefe, ~ringsum doppelt laufende~, ~weich~ zu schneidende, weisse,

nur an einzelnen Stellen dunkelrothe, und in diesen Stellen sugillirte

Strangmarke, also genau so beschaffen, wie ich sie schon früher[26]

als die Strangmarke von Umschlingung der Nabelschnur bei Neugebornen

geschildert habe. Die Lungen waren für eine Todtgeburt ungewöhnlich

schwer, denn sie wogen 6-3/4 Loth. Sie waren fest, hellbraun, nicht

marmorirt, lagen zurückgezogen, nur der mittlere Lappen der rechten

Lunge schwamm, ohne dass hier, wie sonst irgendwo in den Lungen,

blutiger Schaum oder zischendes Geräusch bei Einschnitten wahrnehmbar

gewesen wäre, was um so auffallender, da die Leiche ganz frisch und

keine Einwirkung von Fäulniss in den Lungen denkbar war. Ueber die

ganze Oberfläche des Gehirns war ein Blutextravasat ausgebreitet. Es

wurde geurtheilt: dass das Kind höchstwahrscheinlich noch in der Geburt

einige Athmungsversuche gemacht gehabt habe, und dann todtgeboren

worden sei; dass die Todesursache Blutschlagfluss gewesen; dass die

Strangmarke von einer Umschlingung der Nabelschnur (die auch die

Hebamme behauptet hatte) entstanden gewesen sei, und endlich, dass die

Ergebnisse der Obduction eine Schuld der Hebamme an dem Tode des Kindes

in keiner Weise nachgewiesen hätten.

Hiernach wurde auch gegen diese Angeschuldigte von einer förmlichen

Anklage Abstand genommen.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 104 / 161 题