~Angebliche Tödtung des Neugebornen bei der Geburt durch die Hebamme.~
Ein reifes Mädchen sollte todtgeboren, und die denuncirte Hebamme
deshalb Schuld an dessen Tode gewesen sein, weil sie angeblich bei der
Wendung auf den Kopf ein ~Handtuch~ um den Hals des Kindes gelegt,
und dasselbe dadurch erdrosselt haben sollte. Die Angeschuldigte
bestritt dies, und wollte nur das Handtuch um die Schulter des Kindes
gelegt gehabt haben, um diese besser fixiren zu können.
Am Halse der Leiche befand sich eine drei Linien breite, zwei Linien
tiefe, ~ringsum doppelt laufende~, ~weich~ zu schneidende, weisse,
nur an einzelnen Stellen dunkelrothe, und in diesen Stellen sugillirte
Strangmarke, also genau so beschaffen, wie ich sie schon früher[26]
als die Strangmarke von Umschlingung der Nabelschnur bei Neugebornen
geschildert habe. Die Lungen waren für eine Todtgeburt ungewöhnlich
schwer, denn sie wogen 6-3/4 Loth. Sie waren fest, hellbraun, nicht
marmorirt, lagen zurückgezogen, nur der mittlere Lappen der rechten
Lunge schwamm, ohne dass hier, wie sonst irgendwo in den Lungen,
blutiger Schaum oder zischendes Geräusch bei Einschnitten wahrnehmbar
gewesen wäre, was um so auffallender, da die Leiche ganz frisch und
keine Einwirkung von Fäulniss in den Lungen denkbar war. Ueber die
ganze Oberfläche des Gehirns war ein Blutextravasat ausgebreitet. Es
wurde geurtheilt: dass das Kind höchstwahrscheinlich noch in der Geburt
einige Athmungsversuche gemacht gehabt habe, und dann todtgeboren
worden sei; dass die Todesursache Blutschlagfluss gewesen; dass die
Strangmarke von einer Umschlingung der Nabelschnur (die auch die
Hebamme behauptet hatte) entstanden gewesen sei, und endlich, dass die
Ergebnisse der Obduction eine Schuld der Hebamme an dem Tode des Kindes
in keiner Weise nachgewiesen hätten.
Hiernach wurde auch gegen diese Angeschuldigte von einer förmlichen
Anklage Abstand genommen.