89. Fall.

~Vergiftung durch Schwefelsäure.~

Am 9. Juni 18-- trank der 2-1/4 Jahre alte Knabe _S._ aus einer

Flasche käuflicher Schwefelsäure eine nicht ermittelte Menge,

bekam sogleich von der Mutter, die Lippen, Zunge und Schlund weiss

fand, Milch, die aber gekäst ausgebrochen wurde, sodann von einem

Wundarzte ein Brechmittel, wonach »eine schwarze Masse« entleert

wurde, kam hierauf in ärztliche Behandlung, über welche die Akten

nichts ergaben, und starb am 11. Juni, nach drei Tagen. Fünf Tage

nach geschehener Vergiftung geschah die Obduction, deren wesentliche

Ergebnisse folgende waren. Die Verwesung war weit vorgeschritten. Die

Zunge lag zwischen den Zähnen eingeklemmt -- ein neuer Beweis der

Richtigkeit meiner frühern Behauptung, betreffend die eingeklemmte

Zunge beim Erstickungstode[24]. -- Der Magen war im Ganzen bleich,

nur an der hintern Wand befand sich eine, einen halben Zoll grosse,

purpurrothe Stelle, welche sogleich beim vorsichtigsten Aufheben

einriss. An derselben Wand zeigte sich bei der innern Besichtigung

ein eirundes, zwei Zoll langes, einen Zoll breites, flaches Geschwür,

dessen Farbe sich nicht von der des Magens unterschied, d. h. eine

Erosion der Schleimhaut, wie man sie fast immer in solchen Fällen

von Schwefelsäurevergiftungen findet, in denen der Tod nicht schnell

erfolgte, sondern passende ärztliche Hülfe administrirt worden war. Die

Schleimhautfläche der Speiseröhre zeigte zahlreiche schwarze Punkte,

aber keine Erosion. Sonst war nur die allgemeine Blutleere im Leichnam

auffallend, die aber nichts Anderes als Product der hohen Verwesung

war. Die sorgfältige chemische Analyse der Leichen-Contenta wies

~keine freie, anorganische Säure~, also auch keine Schwefelsäure nach.

Nichtsdestoweniger nahmen wir keinen Anstand zu erklären: dass das Kind

an einer Verschwärung des Magens gestorben, und dass diese durch den

Genuss von käuflicher Schwefelsäure entstanden sei. Es sprachen dafür,

wie man einsieht, die charakteristische Verbrennung der Mundhöhlen- und

Rachen-Schleimhaut, das sofortige Erbrechen von gekäster Milch und von

»schwarzen Massen«, das, wie schon oben angeführt, in ähnlichen Fällen

ganz charakteristische Magengeschwür bei einem, bis zum Augenblick der

Vergiftung ganz gesunden Kinde, und es konnte das Nichtauffinden von

Schwefelsäure in der Leiche keinen Gegenbeweis liefern, da notorisch

das Kind ärztlich behandelt worden war, folglich sogenannte Gegengifte

erhalten hatte. Die (immer zu erwägende) ~Summe~ der Befunde liess

keine andere Annahme zu.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 99 / 161 题