~Vergiftung durch Schwefelsäure.~
Am 9. Juni 18-- trank der 2-1/4 Jahre alte Knabe _S._ aus einer
Flasche käuflicher Schwefelsäure eine nicht ermittelte Menge,
bekam sogleich von der Mutter, die Lippen, Zunge und Schlund weiss
fand, Milch, die aber gekäst ausgebrochen wurde, sodann von einem
Wundarzte ein Brechmittel, wonach »eine schwarze Masse« entleert
wurde, kam hierauf in ärztliche Behandlung, über welche die Akten
nichts ergaben, und starb am 11. Juni, nach drei Tagen. Fünf Tage
nach geschehener Vergiftung geschah die Obduction, deren wesentliche
Ergebnisse folgende waren. Die Verwesung war weit vorgeschritten. Die
Zunge lag zwischen den Zähnen eingeklemmt -- ein neuer Beweis der
Richtigkeit meiner frühern Behauptung, betreffend die eingeklemmte
Zunge beim Erstickungstode[24]. -- Der Magen war im Ganzen bleich,
nur an der hintern Wand befand sich eine, einen halben Zoll grosse,
purpurrothe Stelle, welche sogleich beim vorsichtigsten Aufheben
einriss. An derselben Wand zeigte sich bei der innern Besichtigung
ein eirundes, zwei Zoll langes, einen Zoll breites, flaches Geschwür,
dessen Farbe sich nicht von der des Magens unterschied, d. h. eine
Erosion der Schleimhaut, wie man sie fast immer in solchen Fällen
von Schwefelsäurevergiftungen findet, in denen der Tod nicht schnell
erfolgte, sondern passende ärztliche Hülfe administrirt worden war. Die
Schleimhautfläche der Speiseröhre zeigte zahlreiche schwarze Punkte,
aber keine Erosion. Sonst war nur die allgemeine Blutleere im Leichnam
auffallend, die aber nichts Anderes als Product der hohen Verwesung
war. Die sorgfältige chemische Analyse der Leichen-Contenta wies
~keine freie, anorganische Säure~, also auch keine Schwefelsäure nach.
Nichtsdestoweniger nahmen wir keinen Anstand zu erklären: dass das Kind
an einer Verschwärung des Magens gestorben, und dass diese durch den
Genuss von käuflicher Schwefelsäure entstanden sei. Es sprachen dafür,
wie man einsieht, die charakteristische Verbrennung der Mundhöhlen- und
Rachen-Schleimhaut, das sofortige Erbrechen von gekäster Milch und von
»schwarzen Massen«, das, wie schon oben angeführt, in ähnlichen Fällen
ganz charakteristische Magengeschwür bei einem, bis zum Augenblick der
Vergiftung ganz gesunden Kinde, und es konnte das Nichtauffinden von
Schwefelsäure in der Leiche keinen Gegenbeweis liefern, da notorisch
das Kind ärztlich behandelt worden war, folglich sogenannte Gegengifte
erhalten hatte. Die (immer zu erwägende) ~Summe~ der Befunde liess
keine andere Annahme zu.