84. Fall.

~Zweifelhafte Todesart eines auf dem Abtritt gebornen Kindes.~

Am 9. März hörte ein Mann, als er eben auf den Abtritt gehen wollte,

aus der Grube herauf das Geschrei eines Kindes, und fand nun auch die

Abtrittsbrille rund herum mit frischem Blute besudelt, und Blutspuren,

die sich auf dem Hofe bis zur Kellerwohnung der unverehelichten _K._

verfolgen liessen. Von den zur Rettung des Kindes herbeigerufenen

Zeugen deponirte der Hauswirth, der das Kind ~lebend~ und anscheinend

gesund aus der Grube heraufholte, dass der Abtritt am Tage vorher

ausgeräumt worden war, und dass das Kind auf einer weichen, und

nicht flüssigen Substanz, und zwar auf dem Rücken gelegen habe, so

dass es nicht ertrinken konnte. Ein anderer Zeuge nannte die Masse

»Koth mit Stroh untermischt, fest, nicht flüssig«, und sagt, das Kind

sei »voller Blut« gewesen. Die als Mutter sofort ermittelte _K._

deponirte, sie sei von der Geburt, die sie noch entfernter geglaubt,

insofern überrascht worden, als sie einen Stuhl- und Urindrang

gefühlt, und auf dem Abtritt sitzend, sei mit der Nothdurft das Kind

»hervorgeplatzt«, wobei die Nabelschnur zerrissen und das Kind in den

Abtritt gefallen sei. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Brille

10 Zoll im Durchmesser hatte, und so gross war, dass allerdings ein

Kind durchschiessen konnte. Das Kind starb zwei Tage später in der

Charité, ohne dass uns über die Krankheit etwas bekannt geworden wäre.

Das Kind ergab sich bei der gerichtlichen Obduction als ein reifes

männliches, bei dem es jedoch nicht unerheblich war, wahrzunehmen,

dass der ~Kopf etwas kleiner~ als gewöhnlich war, indem der gerade

Durchmesser nur 4, der queere nur 3 und der diagonale nur 4-1/2 Zoll

maassen. Von Verletzungen fand sich keine Spur. Als Todesursache ergab

sich ganz unzweifelhaft apoplectische Hyperämie. Was die Entstehung

des Schlagflusses betrifft, so äusserten wir, mit Rücksicht auf die

Fragen des Staatsanwalts: »eine Verbindung zwischen dem Tode des Kindes

und den Umständen, welche dessen Geburt begleitet haben, ist weder

aus den Ergebnissen der Leichenöffnung, noch aus den aktenmässigen

Ermittelungen nachzuweisen. Denn wenn der Fall oder das Werfen des

Kindes in den Abtritt die Ursache seines Todes, oder doch von Einfluss

auf denselben gewesen wäre, was an sich, zumal bei der Kälte, die am

Tage seiner Geburt herrschte, nicht unmöglich war, so hätte 1) sich

eine äussere Spur dieses Falles oder Wurfes, namentlich am Kopfe des

Kindes, erwarten lassen, welche indess nicht vorgefunden worden,

wobei noch zu berücksichtigen, dass das Kind ziemlich weich fiel, und

2) hauptsächlich würde der Tod des Kindes gerade durch den schnell

tödtlichen Blutschlagfluss, nicht, wie geschehen, erst zwei Tage

später, während welcher Zeit das Kind fortwährend unter ärztlicher

Aufsicht war, erfolgt sein.« Betreffend die Angabe der Mutter über

den Hergang der Geburt, mussten wir natürlich annehmen, was hier

keiner weitern Ausführung bedarf, dass dieselbe nach der allgemeinen

ärztlichen Erfahrung in allen ihren Theilen um so mehr als glaubwürdig

zu erachten sei, als die _K._ eine Mehrgebärende, und der Kopf des

Kindes kleiner als gewöhnlich gewesen war. (Das mütterliche Becken

haben wir nicht zu untersuchen gehabt.) Für die Annahme aber, dass das

Kind bei der Geburt nicht in den Abtritt gefallen, sondern erst nach

derselben in die Grube geworfen worden sei, lägen ärztlicherseits gar

keine Gründe vor. Hiernach lautete, mit Rücksicht auf die vorgelegten

Fragen, der _tenor_ unsers Gutachtens dahin: 1) dass das Kind _qu._ ein

reifes und lebensfähiges gewesen; 2) dass dasselbe an Blutschlagfluss

gestorben sei; 3) dass aus den Resultaten der Obduction eine äussere

und gewaltsame Veranlassung zu der tödtlichen Krankheit nicht erhelle;

4) dass eine Verbindung zwischen dem Tode des Kindes und den Umständen,

welche dessen Geburt begleitet haben, ~nicht~ nachzuweisen; 5) dass

~nicht~ anzunehmen, dass der Fall oder das Werfen des Kindes in den

Abtritt die Ursache seines Todes gewesen; 6) dass der von der _K._

geschilderte Hergang bei der Geburt überhaupt und nach Lage der Akten,

so wie mit Rücksicht auf die Localität des Abtritts und die Lage und

Beschaffenheit, in welcher das Kind vorgefunden wurde, wahrscheinlich

sei, und 7) dass Gründe für die Annahme nicht vorhanden, dass das

Kind nicht bei der Geburt in den Abtritt gefallen, sondern erst nach

derselben in die Grube geworfen worden sei. Es wurde hierauf kein

weiteres Verfahren gegen die _K._ wegen Kindermordes eingeleitet.

85.-88. Fall.

~Zweifelhaftes Leben Neugeborner.~

Ein neugeborner Knabe war an der Eisenbahn verscharrt, zwei weibliche

Neugeborne im Wasser, und ein männliches Kind im Rinnstein gefunden

worden. Sie waren sämmtlich, wie die Athemprobe ergab, todtgeboren,

und boten nichts Interessantes dar, weshalb wir sie hier summarisch

zusammenfassen.

F. Vergiftungen.

Eine der wichtigsten Differenzen zwischen den Bestimmungen des

vormaligen und des jetzigen Strafgesetzbuches für den Gerichtsarzt

betrifft den Thatbestand der tödtlichen Vergiftung. Während das frühere

Gesetz bestimmte: »die Vergiftung ist für vollzogen zu erachten, wenn

es gewiss ist, dass dem Entleibten Gift beigebracht worden, und ~es

wenigstens mit Wahrscheinlichkeit~ ausgemittelt werden kann, dass der

Tod eine wirkliche Folge des genossenen Giftes gewesen,« sagt das neue

Strafgesetzbuch §. 197.: »hat die Handlung« (d. h. nach demselben

Paragraphen die »vorsätzliche Beibringung von Gift oder andern Stoffen,

welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind« --) »~den Tod zur

Folge gehabt~, so tritt lebenslängliche Zuchthausstrafe ein«, wobei

zu bemerken, dass die angedrohten Strafen weit geringere sind, wenn

die Vergiftung gar keine erhebliche Wirkung, oder wenn sie nur eine

schwere Körperverletzung zur Folge gehabt hatte. Es ist hiernach

ganz klar, dass während früher der gerichtliche Arzt sich begnügen

konnte, nachzuweisen, dass ~wahrscheinlich~ der Tod in Folge der

Vergiftung herbeigeführt worden, diese Wahrscheinlichkeit jetzt nicht

mehr genügt, und der Arzt vielmehr dem Richter nachweisen soll, dass

~gewiss~ der Tod keiner andern Ursache, als eben dem ingerirten Gifte,

zuzuschreiben sei. Wenn der Arzt das aber eben nur immer könnte! Wie

oft sind die Krankheitserscheinungen am noch lebenden Vergifteten,

an sich bekanntlich schon ein unzuverlässiges, und meistens nur

ein, die andern Beweismittel unterstützendes Kriterium, gar nicht,

oder, was nicht werthvoller, ganz oberflächlich nur von Laien, wie

Hausgenossen u. dgl. beobachtet worden! Wie viele Gifte hinterlassen

gar keine, wie viele andere nur sehr zweideutige Spuren im Leichnam,

und wenn dann nun endlich die chemische Analyse, was bekanntlich aus

mehrfachen Gründen geschehen kann, den Gerichtsarzt auch noch in Stich

lässt, soll er dann, kann er dann mit amtseidlicher Ruhe sagen: die

Vergiftung hat hier (also mit Gewissheit) den Tod zur Folge gehabt,

oder auch nicht gehabt? Gewiss soll und kann er das nicht. Er sage nach

sorgfältiger Erwägung aller Umstände, was er weiss und verantworten

kann, nicht mehr noch weniger, z. B. dass es im vorliegenden Falle

nicht wahrscheinlich, wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich, dass eine

tödtliche Vergiftung stattgefunden habe, und ~sein~ Geschäft vor dem --

Schwurgericht ist zu Ende. Aber eben, woran ich bei dieser Gelegenheit

schon im ersten Hundert erinnert habe, weil das Verbrechen der

Vergiftung vom Schwurrichter abgeurteilt wird, kann aus dem unbestimmt

gebliebenen Ausspruch des Gerichtsarztes eine Verlegenheit in Betreff

der Entscheidung der Sache nicht erwachsen, -- welche Verlegenheit

_event._ nicht einmal durch Beschreiten des medicinisch-forensischen

Instanzenzuges in allen Fällen würde gehoben werden können, -- da die

subjective Ueberzeugung des Geschwornenrichters ja jetzt den Beweis

ergänzt.

Die diesmalige Centurie hat ~sieben~ Fälle von angeblichen

Vergiftungen geliefert, von denen Einer bereits oben (Fall 57) erwähnt

ist, und zwei erst weiter unten (Fall 93 u. 96) beleuchtet werden

sollen, da in diesen beiden Fällen zugleich eine Anschuldigung gegen

die betreffenden Medicinalpersonen vorlag, die die Veranlassung zur

Leichenuntersuchung ward. Die vier übrigen Fälle waren folgende.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 98 / 161 题