~Zweifelhafte Todesart eines auf dem Abtritt gebornen Kindes.~
Am 9. März hörte ein Mann, als er eben auf den Abtritt gehen wollte,
aus der Grube herauf das Geschrei eines Kindes, und fand nun auch die
Abtrittsbrille rund herum mit frischem Blute besudelt, und Blutspuren,
die sich auf dem Hofe bis zur Kellerwohnung der unverehelichten _K._
verfolgen liessen. Von den zur Rettung des Kindes herbeigerufenen
Zeugen deponirte der Hauswirth, der das Kind ~lebend~ und anscheinend
gesund aus der Grube heraufholte, dass der Abtritt am Tage vorher
ausgeräumt worden war, und dass das Kind auf einer weichen, und
nicht flüssigen Substanz, und zwar auf dem Rücken gelegen habe, so
dass es nicht ertrinken konnte. Ein anderer Zeuge nannte die Masse
»Koth mit Stroh untermischt, fest, nicht flüssig«, und sagt, das Kind
sei »voller Blut« gewesen. Die als Mutter sofort ermittelte _K._
deponirte, sie sei von der Geburt, die sie noch entfernter geglaubt,
insofern überrascht worden, als sie einen Stuhl- und Urindrang
gefühlt, und auf dem Abtritt sitzend, sei mit der Nothdurft das Kind
»hervorgeplatzt«, wobei die Nabelschnur zerrissen und das Kind in den
Abtritt gefallen sei. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Brille
10 Zoll im Durchmesser hatte, und so gross war, dass allerdings ein
Kind durchschiessen konnte. Das Kind starb zwei Tage später in der
Charité, ohne dass uns über die Krankheit etwas bekannt geworden wäre.
Das Kind ergab sich bei der gerichtlichen Obduction als ein reifes
männliches, bei dem es jedoch nicht unerheblich war, wahrzunehmen,
dass der ~Kopf etwas kleiner~ als gewöhnlich war, indem der gerade
Durchmesser nur 4, der queere nur 3 und der diagonale nur 4-1/2 Zoll
maassen. Von Verletzungen fand sich keine Spur. Als Todesursache ergab
sich ganz unzweifelhaft apoplectische Hyperämie. Was die Entstehung
des Schlagflusses betrifft, so äusserten wir, mit Rücksicht auf die
Fragen des Staatsanwalts: »eine Verbindung zwischen dem Tode des Kindes
und den Umständen, welche dessen Geburt begleitet haben, ist weder
aus den Ergebnissen der Leichenöffnung, noch aus den aktenmässigen
Ermittelungen nachzuweisen. Denn wenn der Fall oder das Werfen des
Kindes in den Abtritt die Ursache seines Todes, oder doch von Einfluss
auf denselben gewesen wäre, was an sich, zumal bei der Kälte, die am
Tage seiner Geburt herrschte, nicht unmöglich war, so hätte 1) sich
eine äussere Spur dieses Falles oder Wurfes, namentlich am Kopfe des
Kindes, erwarten lassen, welche indess nicht vorgefunden worden,
wobei noch zu berücksichtigen, dass das Kind ziemlich weich fiel, und
2) hauptsächlich würde der Tod des Kindes gerade durch den schnell
tödtlichen Blutschlagfluss, nicht, wie geschehen, erst zwei Tage
später, während welcher Zeit das Kind fortwährend unter ärztlicher
Aufsicht war, erfolgt sein.« Betreffend die Angabe der Mutter über
den Hergang der Geburt, mussten wir natürlich annehmen, was hier
keiner weitern Ausführung bedarf, dass dieselbe nach der allgemeinen
ärztlichen Erfahrung in allen ihren Theilen um so mehr als glaubwürdig
zu erachten sei, als die _K._ eine Mehrgebärende, und der Kopf des
Kindes kleiner als gewöhnlich gewesen war. (Das mütterliche Becken
haben wir nicht zu untersuchen gehabt.) Für die Annahme aber, dass das
Kind bei der Geburt nicht in den Abtritt gefallen, sondern erst nach
derselben in die Grube geworfen worden sei, lägen ärztlicherseits gar
keine Gründe vor. Hiernach lautete, mit Rücksicht auf die vorgelegten
Fragen, der _tenor_ unsers Gutachtens dahin: 1) dass das Kind _qu._ ein
reifes und lebensfähiges gewesen; 2) dass dasselbe an Blutschlagfluss
gestorben sei; 3) dass aus den Resultaten der Obduction eine äussere
und gewaltsame Veranlassung zu der tödtlichen Krankheit nicht erhelle;
4) dass eine Verbindung zwischen dem Tode des Kindes und den Umständen,
welche dessen Geburt begleitet haben, ~nicht~ nachzuweisen; 5) dass
~nicht~ anzunehmen, dass der Fall oder das Werfen des Kindes in den
Abtritt die Ursache seines Todes gewesen; 6) dass der von der _K._
geschilderte Hergang bei der Geburt überhaupt und nach Lage der Akten,
so wie mit Rücksicht auf die Localität des Abtritts und die Lage und
Beschaffenheit, in welcher das Kind vorgefunden wurde, wahrscheinlich
sei, und 7) dass Gründe für die Annahme nicht vorhanden, dass das
Kind nicht bei der Geburt in den Abtritt gefallen, sondern erst nach
derselben in die Grube geworfen worden sei. Es wurde hierauf kein
weiteres Verfahren gegen die _K._ wegen Kindermordes eingeleitet.
85.-88. Fall.
~Zweifelhaftes Leben Neugeborner.~
Ein neugeborner Knabe war an der Eisenbahn verscharrt, zwei weibliche
Neugeborne im Wasser, und ein männliches Kind im Rinnstein gefunden
worden. Sie waren sämmtlich, wie die Athemprobe ergab, todtgeboren,
und boten nichts Interessantes dar, weshalb wir sie hier summarisch
zusammenfassen.
F. Vergiftungen.
Eine der wichtigsten Differenzen zwischen den Bestimmungen des
vormaligen und des jetzigen Strafgesetzbuches für den Gerichtsarzt
betrifft den Thatbestand der tödtlichen Vergiftung. Während das frühere
Gesetz bestimmte: »die Vergiftung ist für vollzogen zu erachten, wenn
es gewiss ist, dass dem Entleibten Gift beigebracht worden, und ~es
wenigstens mit Wahrscheinlichkeit~ ausgemittelt werden kann, dass der
Tod eine wirkliche Folge des genossenen Giftes gewesen,« sagt das neue
Strafgesetzbuch §. 197.: »hat die Handlung« (d. h. nach demselben
Paragraphen die »vorsätzliche Beibringung von Gift oder andern Stoffen,
welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind« --) »~den Tod zur
Folge gehabt~, so tritt lebenslängliche Zuchthausstrafe ein«, wobei
zu bemerken, dass die angedrohten Strafen weit geringere sind, wenn
die Vergiftung gar keine erhebliche Wirkung, oder wenn sie nur eine
schwere Körperverletzung zur Folge gehabt hatte. Es ist hiernach
ganz klar, dass während früher der gerichtliche Arzt sich begnügen
konnte, nachzuweisen, dass ~wahrscheinlich~ der Tod in Folge der
Vergiftung herbeigeführt worden, diese Wahrscheinlichkeit jetzt nicht
mehr genügt, und der Arzt vielmehr dem Richter nachweisen soll, dass
~gewiss~ der Tod keiner andern Ursache, als eben dem ingerirten Gifte,
zuzuschreiben sei. Wenn der Arzt das aber eben nur immer könnte! Wie
oft sind die Krankheitserscheinungen am noch lebenden Vergifteten,
an sich bekanntlich schon ein unzuverlässiges, und meistens nur
ein, die andern Beweismittel unterstützendes Kriterium, gar nicht,
oder, was nicht werthvoller, ganz oberflächlich nur von Laien, wie
Hausgenossen u. dgl. beobachtet worden! Wie viele Gifte hinterlassen
gar keine, wie viele andere nur sehr zweideutige Spuren im Leichnam,
und wenn dann nun endlich die chemische Analyse, was bekanntlich aus
mehrfachen Gründen geschehen kann, den Gerichtsarzt auch noch in Stich
lässt, soll er dann, kann er dann mit amtseidlicher Ruhe sagen: die
Vergiftung hat hier (also mit Gewissheit) den Tod zur Folge gehabt,
oder auch nicht gehabt? Gewiss soll und kann er das nicht. Er sage nach
sorgfältiger Erwägung aller Umstände, was er weiss und verantworten
kann, nicht mehr noch weniger, z. B. dass es im vorliegenden Falle
nicht wahrscheinlich, wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich, dass eine
tödtliche Vergiftung stattgefunden habe, und ~sein~ Geschäft vor dem --
Schwurgericht ist zu Ende. Aber eben, woran ich bei dieser Gelegenheit
schon im ersten Hundert erinnert habe, weil das Verbrechen der
Vergiftung vom Schwurrichter abgeurteilt wird, kann aus dem unbestimmt
gebliebenen Ausspruch des Gerichtsarztes eine Verlegenheit in Betreff
der Entscheidung der Sache nicht erwachsen, -- welche Verlegenheit
_event._ nicht einmal durch Beschreiten des medicinisch-forensischen
Instanzenzuges in allen Fällen würde gehoben werden können, -- da die
subjective Ueberzeugung des Geschwornenrichters ja jetzt den Beweis
ergänzt.
Die diesmalige Centurie hat ~sieben~ Fälle von angeblichen
Vergiftungen geliefert, von denen Einer bereits oben (Fall 57) erwähnt
ist, und zwei erst weiter unten (Fall 93 u. 96) beleuchtet werden
sollen, da in diesen beiden Fällen zugleich eine Anschuldigung gegen
die betreffenden Medicinalpersonen vorlag, die die Veranlassung zur
Leichenuntersuchung ward. Die vier übrigen Fälle waren folgende.