62. Fall.

~Mord oder Ertrinken?~

Im April 1848 wurde aus der Spree die Leiche eines Unbekannten gezogen,

der bald darauf als die Leiche eines Schiffsherrn recognoscirt

ward, welcher am Abend des: sage achtzehnten März 1848 von seinem

Gefässe verschwunden und seitdem vermisst worden war. Es entstand

ein sehr gegründeter Verdacht eines an dem Manne verübten Raubmordes

gegen seinen Knecht, welcher am Morgen des 18. März, wo noch kein

Mensch in Berlin den Ausgang des furchtbaren Tages ahnen konnte,

eine bedeutende Summe für seinen Herrn eincassirt hatte, die aus dem

erbrochenen Schranke auf dem Schiffe fehlte, und noch zum Theil,

mit Kleidungsstücken des _Denatus_ bei dem Knechte gefunden worden

war, der indess hartnäckig leugnete. Es lag für die Anklage die

Annahme nahe, dass der Knecht am Abend des 18. März, wo das Feuer

des Strassenaufruhrs in Berlin wüthete, die allgemeine Anarchie

und Verwirrung benutzt habe, um einen Raubmord auszuführen, dessen

Nichtentdeckung er in jener Zeit hoffen konnte. Wir kehren indess

zur Obduction zurück, bei welcher wir natürlich von diesen spätern

Ermittelungen noch keine Ahnung haben konnten. Der aus dem Wasser

gezogenen Leiche waren ein dicker, brauntuchener Ueberrock, ein

Handtuch und mehrere Lappen um den Kopf gewickelt, und diese mit

einem Stricke um den Hals zusammengeschnürt gewesen, und auch die

Unterschenkel waren mit einem Bindfaden zusammengebunden gefunden

worden. Der Körper war bereits graugrün, also im höchsten Grade

verwest. Die blaugrüne, geschwollene Zunge ragte über den zahnlosen

Kiefern hervor. Eine Strangmarke konnte am Halse nicht entdeckt

werden. Wohl aber fanden sich erhebliche ~Kopfverletzungen~, eine

in dreieckiger Gestalt mit stumpfen, zerrissenen Rändern über jedem

Augenbrauenbogen, und eine zolllange mit scharfen Rändern auf dem

rechten _os bregmatis_, und wenigstens in zwei dieser Wunden konnte

durch Einschnitte noch deutlich Sugillation nachgewiesen werden. Und

als nun die mit halbcoagulirtem Blute bedeckte _Galea_ zurückgeschlagen

war, ergab sich -- eine förmliche Zertrümmerung des ganzen Schädels,

an welcher auch die _basis cranii_ Theil nahm! Das Gehirn, wie immer

bei so hoher Verwesung, ein blutiger Brei, konnte nicht mehr untersucht

werden. Die Lungen, zumal die rechte, waren mit einem schwarzen, nicht

sehr flüssigen Blute strotzend angefüllt; Luftröhre und Kehlkopf von

Verwesung schwarzblau gefärbt und leer; vollkommen blutleer das Herz,

wie die grossen Bruststämme; der Magen leer, wie die Harnblase; fast

blutleer, wie natürlich bei diesem Fäulnissgrade, war auch die _V.

cava_, und im Uebrigen, ausser der hohen Verwesung aller Organe, im

Unterleibe nichts Bemerkenswerthes. Die Begutachtung war, wie man

sieht, sehr leicht. Was einen Selbstmörder hätte veranlassen können,

sich vor dem Sturz in's Wasser so Kopf und Beine zu umhüllen und

einzuschnüren, wenn dies überhaupt möglich war, war ebenso wenig

abzusehen, als warum Dritte, die ihn einfach hätten in's Wasser werfen

wollen, vor dem Ertränken so verfahren sein sollten. Die Zeichen des

Ertränkungstodes hatten allerdings gefehlt, und hätten, auch wenn

der Mann den Tod im Wasser gestorben wäre, bei so hoher Putrescenz

gar nicht mehr gefunden werden können -- wie ich schon früher (1.

Hundert, S. 88) gezeigt habe -- aber es war leicht nachzuweisen, dass

der Schiffer gar nicht ertrunken, sondern durch die fürchterlichen

Kopfverletzungen getödtet, und erst nachher so verhüllt und in's

Wasser geworfen worden war, da die noch gefundenen Sugillationen

und Blutcoagula nicht nur bewiesen, dass die Verletzungen dem noch

Lebenden zugefügt worden sein mussten, sondern auch ~die~ etwanige

Annahme gar nicht statthaft war, dass die Verletzungen erst bei der

Leiche im Wasser zufällig entstanden gewesen. Denn so erhebliche

Kopfverletzungen, namentlich Sprengungen in der Schädelbasis, setzen

~immer~ nothwendig eine höchst energische Gewaltthätigkeit durch

stumpfe Werkzeuge voraus -- wir nahmen beispielsweise Beil, Hammer,

Knüttel u. s. w. an -- wie sie unter Wasser, etwa durch Ruder, Steine,

durch Anschwimmen an Pfähle u. dgl. gar nicht wirksam werden kann.

Hiernach musste -- abgesehen von den damals noch geltenden gesetzlichen

Lethalitätsfragen -- angenommen werden, dass _denatus_ nicht ertrunken,

sondern durch (absolut lethale) Kopfverletzungen getödtet worden

und erst als Leiche in das Wasser gekommen sei, und dass diese

Kopfverletzungen mit erheblicher Kraft und mit einem stumpfen Werkzeuge

zugefügt worden.

So weit das hierher Gehörige, dem man folgenden Zusatz gestatten

wolle. Alle Welt war von der Schuld des Angeklagten überzeugt, und

doch erging das Erkenntniss und musste ergehen: »des Raubmordes nicht

schuldig«! Es blieb nämlich die Identität der Leiche zweifelhaft, wie

sich erst im Audienz-Termine ergab. Die Wittwe des Gemordeten, in

einer kleinen Provinzialstadt wohnhaft, war zu dem Termine geladen

worden, und sollte nun nachträglich -- bei Auffindung der Leiche war

sie nicht zur Recognition citirt worden, und konnte es auch nicht,

da damals die Leiche noch ganz unbekannt war -- nach den vorgelegten

Kleidungsstücken und der Schilderung des Aeussern der Leiche nach

unserm Obductions-Protokoll die Identität feststellen. Sie erkannte

die Kleidungsstücke, aber befragt über die Farbe und Beschaffenheit

der Haare, Augen, der Zähne ihres Ehemannes u. s. w., äusserte sich

die sehr geistesarme Frau ganz unbestimmt und schwankend. So blieb,

wie gesagt, zweifelhaft, ob der Ermordete wirklich der Schiffer _K._

gewesen, und damit fiel der Beweis, dass der angeschuldigte Knecht

desselben ~ihn~, seinen Herrn, ermordet habe.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 76 / 161 题