~Mord oder Ertrinken?~
Im April 1848 wurde aus der Spree die Leiche eines Unbekannten gezogen,
der bald darauf als die Leiche eines Schiffsherrn recognoscirt
ward, welcher am Abend des: sage achtzehnten März 1848 von seinem
Gefässe verschwunden und seitdem vermisst worden war. Es entstand
ein sehr gegründeter Verdacht eines an dem Manne verübten Raubmordes
gegen seinen Knecht, welcher am Morgen des 18. März, wo noch kein
Mensch in Berlin den Ausgang des furchtbaren Tages ahnen konnte,
eine bedeutende Summe für seinen Herrn eincassirt hatte, die aus dem
erbrochenen Schranke auf dem Schiffe fehlte, und noch zum Theil,
mit Kleidungsstücken des _Denatus_ bei dem Knechte gefunden worden
war, der indess hartnäckig leugnete. Es lag für die Anklage die
Annahme nahe, dass der Knecht am Abend des 18. März, wo das Feuer
des Strassenaufruhrs in Berlin wüthete, die allgemeine Anarchie
und Verwirrung benutzt habe, um einen Raubmord auszuführen, dessen
Nichtentdeckung er in jener Zeit hoffen konnte. Wir kehren indess
zur Obduction zurück, bei welcher wir natürlich von diesen spätern
Ermittelungen noch keine Ahnung haben konnten. Der aus dem Wasser
gezogenen Leiche waren ein dicker, brauntuchener Ueberrock, ein
Handtuch und mehrere Lappen um den Kopf gewickelt, und diese mit
einem Stricke um den Hals zusammengeschnürt gewesen, und auch die
Unterschenkel waren mit einem Bindfaden zusammengebunden gefunden
worden. Der Körper war bereits graugrün, also im höchsten Grade
verwest. Die blaugrüne, geschwollene Zunge ragte über den zahnlosen
Kiefern hervor. Eine Strangmarke konnte am Halse nicht entdeckt
werden. Wohl aber fanden sich erhebliche ~Kopfverletzungen~, eine
in dreieckiger Gestalt mit stumpfen, zerrissenen Rändern über jedem
Augenbrauenbogen, und eine zolllange mit scharfen Rändern auf dem
rechten _os bregmatis_, und wenigstens in zwei dieser Wunden konnte
durch Einschnitte noch deutlich Sugillation nachgewiesen werden. Und
als nun die mit halbcoagulirtem Blute bedeckte _Galea_ zurückgeschlagen
war, ergab sich -- eine förmliche Zertrümmerung des ganzen Schädels,
an welcher auch die _basis cranii_ Theil nahm! Das Gehirn, wie immer
bei so hoher Verwesung, ein blutiger Brei, konnte nicht mehr untersucht
werden. Die Lungen, zumal die rechte, waren mit einem schwarzen, nicht
sehr flüssigen Blute strotzend angefüllt; Luftröhre und Kehlkopf von
Verwesung schwarzblau gefärbt und leer; vollkommen blutleer das Herz,
wie die grossen Bruststämme; der Magen leer, wie die Harnblase; fast
blutleer, wie natürlich bei diesem Fäulnissgrade, war auch die _V.
cava_, und im Uebrigen, ausser der hohen Verwesung aller Organe, im
Unterleibe nichts Bemerkenswerthes. Die Begutachtung war, wie man
sieht, sehr leicht. Was einen Selbstmörder hätte veranlassen können,
sich vor dem Sturz in's Wasser so Kopf und Beine zu umhüllen und
einzuschnüren, wenn dies überhaupt möglich war, war ebenso wenig
abzusehen, als warum Dritte, die ihn einfach hätten in's Wasser werfen
wollen, vor dem Ertränken so verfahren sein sollten. Die Zeichen des
Ertränkungstodes hatten allerdings gefehlt, und hätten, auch wenn
der Mann den Tod im Wasser gestorben wäre, bei so hoher Putrescenz
gar nicht mehr gefunden werden können -- wie ich schon früher (1.
Hundert, S. 88) gezeigt habe -- aber es war leicht nachzuweisen, dass
der Schiffer gar nicht ertrunken, sondern durch die fürchterlichen
Kopfverletzungen getödtet, und erst nachher so verhüllt und in's
Wasser geworfen worden war, da die noch gefundenen Sugillationen
und Blutcoagula nicht nur bewiesen, dass die Verletzungen dem noch
Lebenden zugefügt worden sein mussten, sondern auch ~die~ etwanige
Annahme gar nicht statthaft war, dass die Verletzungen erst bei der
Leiche im Wasser zufällig entstanden gewesen. Denn so erhebliche
Kopfverletzungen, namentlich Sprengungen in der Schädelbasis, setzen
~immer~ nothwendig eine höchst energische Gewaltthätigkeit durch
stumpfe Werkzeuge voraus -- wir nahmen beispielsweise Beil, Hammer,
Knüttel u. s. w. an -- wie sie unter Wasser, etwa durch Ruder, Steine,
durch Anschwimmen an Pfähle u. dgl. gar nicht wirksam werden kann.
Hiernach musste -- abgesehen von den damals noch geltenden gesetzlichen
Lethalitätsfragen -- angenommen werden, dass _denatus_ nicht ertrunken,
sondern durch (absolut lethale) Kopfverletzungen getödtet worden
und erst als Leiche in das Wasser gekommen sei, und dass diese
Kopfverletzungen mit erheblicher Kraft und mit einem stumpfen Werkzeuge
zugefügt worden.
So weit das hierher Gehörige, dem man folgenden Zusatz gestatten
wolle. Alle Welt war von der Schuld des Angeklagten überzeugt, und
doch erging das Erkenntniss und musste ergehen: »des Raubmordes nicht
schuldig«! Es blieb nämlich die Identität der Leiche zweifelhaft, wie
sich erst im Audienz-Termine ergab. Die Wittwe des Gemordeten, in
einer kleinen Provinzialstadt wohnhaft, war zu dem Termine geladen
worden, und sollte nun nachträglich -- bei Auffindung der Leiche war
sie nicht zur Recognition citirt worden, und konnte es auch nicht,
da damals die Leiche noch ganz unbekannt war -- nach den vorgelegten
Kleidungsstücken und der Schilderung des Aeussern der Leiche nach
unserm Obductions-Protokoll die Identität feststellen. Sie erkannte
die Kleidungsstücke, aber befragt über die Farbe und Beschaffenheit
der Haare, Augen, der Zähne ihres Ehemannes u. s. w., äusserte sich
die sehr geistesarme Frau ganz unbestimmt und schwankend. So blieb,
wie gesagt, zweifelhaft, ob der Ermordete wirklich der Schiffer _K._
gewesen, und damit fiel der Beweis, dass der angeschuldigte Knecht
desselben ~ihn~, seinen Herrn, ermordet habe.