~Ertrinken.~
Eine unbekannte Leiche war im Wasser gefunden worden. Obgleich
die Fäulniss (Ende April) schon weit vorgeschritten, so dass, wie
gewöhnlich, die Luftröhrenschleimhaut schon dunkelbraunroth gefärbt
war, so konnte doch der Ertrinkungstod noch festgestellt werden.
Derselbe war, ohne Beimischung von Apoplexie, rein suffocatorisch
erfolgt. Sehr viel blutiger Schaum erfüllte die Luftröhre, sehr viel
dunkles, wasserflüssiges Blut die Lungen, und, mit Blutcoagulis
gemischt, das rechte Herz, während das linke leer war; sehr blutreich
ferner erschienen die Nieren und im Magen fand sich, ausser einigen
Kartoffelresten, ein Esslöffel voll helles, klares Wasser.
E. Zweifelhafte Leben und Todesarten von Neugebornen.
Genau der vierte Theil aller Obductionen in dieser Centurie betraf
wieder Neugeborne, ein Verhältniss, das sich auch im ersten Hundert
fast ganz gleichmässig gestaltete, und das wir auch später sich
wiederholen sehen werden. Bedenkt man, dass jetzt fast das sechste
in Berlin geborne Kind ein uneheliches, wobei die sehr häufig zur
gerichtsärztlichen Cognition kommenden vorzeitigen Leibesfrüchte, die
nicht als geboren in die statistischen Tabellen kommen, nicht einmal
mitgerechnet sind, erwägt man ferner, dass wir kein Findelhaus haben,
so kann die grosse Anzahl der alljährlich vorkommenden Fälle von
in den Strassen, im Wasser, Abtritt u. s. w. aufgefundenen Leichen
von Neugebornen nicht auffallen. Was nun hierbei die Thätigkeit des
Gerichtsarztes betrifft, so ist gegenwärtig, nach dem Erscheinen des
neuen Strafgesetzbuches, zunächst Eine, sehr wichtige Abweichung
von den früheren Bestimmungen hervorzuheben. Der 20. Titel Th. II.
des Allg. Landrechts sprach überall von »vollständigen«, reifen,
ausgetragenen, oder »über dreissig Wochen alten« Kindern. Nichts von
alledem findet sich im jetzigen Strafgesetzbuche, dessen §. 180. ganz
einfach bestimmt: »eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder
gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird wegen Kindesmordes mit
Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft«, und auch die §§.
181. und 182. sprechen nur von »Früchten« und »Leibesfrüchten«, ohne
irgend eine Altersbestimmung hinzuzufügen. Unser Strafrecht kennt also
keine reife und lebensfähige, keine unreife und nicht lebensfähige
Kinder mehr, eine wissenschaftlich-criminalrechtliche Ansicht, über
die wir kein Urtheil abzugeben haben. Aber bei solchen gesetzlichen
Bestimmungen, nach welchen für den Richter Kind Kind ist, sei es neun
Wochen oder neun Monate alt, kann die Frage aufgeworfen werden: ob es
denn jetzt noch bei gerichtlichen Obductionen Neugeborner erforderlich,
nach allen Zeichen der Reife und Lebensfähigkeit zu forschen, und
dieselben in's Obductions-Protokoll aufzunehmen? Meines Erachtens
allerdings. Denn abgesehen davon, dass das »Regulativ«, das noch zu
Recht besteht, die Beachtung jener Zeichen vorschreibt, so bezieht sich
das Strafgesetzbuch doch eben überall nur auf Criminalfälle. Wie aber
überhaupt im Augenblicke der gerichtlichen Obduction die gesammten
möglichen Folgen derselben niemals zu übersehen sind, so kann man
namentlich bei der eines Neugebornen nicht wissen, ob nicht und welche
civilrechtliche Fragen später in Betreff dieses Kindes aufgeworfen
werden können, für die dann die Frage vom erreichten Lebensalter der
Leibesfrucht von grosser Wichtigkeit werden kann, wie mir selbst Fälle
der Art vorgekommen sind. Endlich ist zu erwägen, dass die Hauptfrage:
ob das Kind in und nach der Geburt gelebt hatte? natürlich durch das
neue Strafgesetz ganz unberührt bleibt, und dass, um Leben anzunehmen,
immer zuerst Lebensfähigkeit erwiesen werden muss, deren Zeichen also
als Unterlage des Beweises in die Obductions-Verhandlungen nach wie vor
aufzunehmen sein werden.
Als Ergänzungen zu den im ersten Hundert gelieferten allgemeinen
Bemerkungen über Neugeborne mögen folgende hier ihre Stelle finden.
Je mehr und länger ich die Athemprobe anstelle, desto mehr habe ich
mich überzeugt, ein wie wenig sicheres Kriterium derselben die ~Farbe
der Lungen~ bietet. Allerdings ist es im Allgemeinen und für eine
grosse Verhältnisszahl von Fällen, ich sage aber nicht einmal für die
Mehrzahl, richtig, dass die Lungen eines lebend gewesenen Neugebornen
hellbläulich-rosenroth-marmorirt, die eines Todtgebornen leberbraun
erscheinen. Aber wie viele Farbenschattirungen kommen bei den erstern
vor! Es ist gar nichts Seltenes, beim Oeffnen des Thorax Lungen zu
finden, welche vollkommen leberfarbig sind, höchstens hier und da an
einzelnen Stellen, zumal nach den Rändern hin, ~etwas~ heller gefärbt
erscheinen, an denen aber keine Spur einer Marmorirung zu finden. Auch
bei grösserer Erfahrung ist man dann geneigt, zunächst an Nichtleben
nach der Geburt zu denken, während das sorgfältig angestellte
Gesammt-Experiment dann später mit Sicherheit das Statt gehabte Athmen
nachweist. Ich kann nicht zugeben, dass man einen solchen Befund,
wie behauptet worden, nur allein nach dem Tode durch Erstickung
vorfinde, vielmehr zeigt er sich auch schon bei blossen hyperämischen
Zuständen der Lungen, so wie immer in den, allerdings seltenen Fällen
von plastischer Exsudation nach Pneumonie. Ich rede nicht von der
Farbe bei bereits verwesten Lungen, die je weiter hin desto mehr
eine schwärzliche wird, das Kind mag gelebt haben oder nicht. Und
so kann ein erfahrungsgemäss richtiges Urtheil betreffend dieses
Eine Zeichen der Athemprobe nur dahin gehen: ~dass allerdings eine
hellbläulich-rosenroth-marmorirte Farbe der Lungen auf Geathmethaben
des Kindes deutet, aber keinesweges die Abwesenheit dieser Färbung
auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Gegentheil~. Ich
erwähne in Beziehung hierauf noch einer Thesis, die vor etwa dreissig
Jahren die wissenschaftliche Deputation in einem Gutachten, dessen
Verfasser kein Geringerer als _C. A. Rudolphi_ war, ausgesprochen
hat, des Satzes nämlich: dass durch ein ~gelungenes~ künstliches
Lufteinblasen todtgebornen Lungen eine Färbung gegeben werden könne,
die sie von geathmet habenden nicht unterscheiden lasse. Unzählige
Male habe ich zur Belehrung meiner Zuhörer dies Experiment und zwar,
wo natürlich das Gelingen nicht ausbleiben kann, so angestellt, dass
ich einen _Tubulus_ in die Luftröhre der Leichen von unzweifelhaft
Todtgebornen einbrachte, und nun einblies. Bei der ersten besten
Leiche dieser Art kann nun Jeder sich überzeugen, wie augenblicklich
die dunkelbraunen, compakten Lungen nicht nur aufgelockert, sondern
schön hellzinnoberroth gefärbt werden. Aber -- vergebens forscht
man nach blaumarmorirten Flecken in dieser Röthe, und schon dadurch
unterscheiden sich dergleichen Lungen von denen, die durch lebendige
Respiration erfüllt gewesen waren, abgesehen vom mangelnden Blutgehalt,
den kein Lufteinblasen ergänzen kann. Ich erwähne dies hier lediglich
zur Ergänzung der Kritik über die Farbe der Lungen im Allgemeinen,
nicht zur Kritik des etwanigen Verdachtes vom künstlichen Lufteinblasen
überhaupt, das _in foro_ geradezu als nichtexistirend angenommen werden
kann, und worüber ich nur früher[21] Gesagtes wiederholen könnte.
Wie so Vieles sich, zumal bei Leichen, in der Natur anders
gestaltet zeigt, als auf dem Papier, so auch die ~Beschaffenheit
der Nabelschnurränder~, in Beziehung auf die zur Zeit der Obduction
unbekannte Art und Weise der Trennung des Stranges. Wie ungemein
wichtig die Entscheidung der Frage Seitens der Obducenten werden kann:
ob die Nabelschnur zerrissen oder zerschnitten worden? ja wie sogar das
Leben einer Angeschuldigten von ~dieser~ Frage abhängen kann, hat der
denkwürdige 10. Fall im 1. Hundert bewiesen. Nun ist es zuzugeben, dass
es wieder im Allgemeinen vollkommen richtig ist, dass die Ränder einer
abgeschnittenen Nabelschnur scharf und glatt, und richtig zumal, dass
die einer abgerissenen zackig, ungleich, gezähnt, unregelmässig sind.
Aber wenn ein stumpfes Messer zum Trennen gebraucht worden, und die
Nabelschnur gleichsam halb durchsäbelt, halb zerrissen worden war, dann
kann es bei der Obduction ~sehr~ schwierig werden, über die Art der
Trennung zu entscheiden, und ich bitte auf gewissenhafte Gerichtsärzte
nicht den Stein zu werfen, wenn sie etwa in einem Falle dieser Art gar
keine Gewissheit geben, wie ich andererseits noch weniger erfahrene
Gerichtsärzte durch diese Bemerkungen aufmerksam gemacht haben möchte.
Mehr einen geringen physiologischen, als einen forensischen Werth hat
eine Beobachtung über das ~Wollhaar~. Es wächst bekanntlich erst im
sechsten Fötusmonat, und bei jüngern Früchten findet man es nie. Ebenso
bekannt ist es, dass es bei Reifgebornen von der Epidermis verschwunden
ist. Aber Reste davon sieht man dennoch fast bei ~jedem~ vollständig
ausgetragenen Kinde, namentlich sicher auf beiden Schultern, sehr
häufig aber auch auf beiden Oberextremitäten. Man folgere deshalb
aus diesem Befund im Einzelfalle nicht etwa, dass das Kind nicht
vollständig reif gewesen sei.
Die vorgekommenen Fälle aus dieser Centurie nun waren folgende.