63. Fall.

~Ertrinken.~

Eine unbekannte Leiche war im Wasser gefunden worden. Obgleich

die Fäulniss (Ende April) schon weit vorgeschritten, so dass, wie

gewöhnlich, die Luftröhrenschleimhaut schon dunkelbraunroth gefärbt

war, so konnte doch der Ertrinkungstod noch festgestellt werden.

Derselbe war, ohne Beimischung von Apoplexie, rein suffocatorisch

erfolgt. Sehr viel blutiger Schaum erfüllte die Luftröhre, sehr viel

dunkles, wasserflüssiges Blut die Lungen, und, mit Blutcoagulis

gemischt, das rechte Herz, während das linke leer war; sehr blutreich

ferner erschienen die Nieren und im Magen fand sich, ausser einigen

Kartoffelresten, ein Esslöffel voll helles, klares Wasser.

E. Zweifelhafte Leben und Todesarten von Neugebornen.

Genau der vierte Theil aller Obductionen in dieser Centurie betraf

wieder Neugeborne, ein Verhältniss, das sich auch im ersten Hundert

fast ganz gleichmässig gestaltete, und das wir auch später sich

wiederholen sehen werden. Bedenkt man, dass jetzt fast das sechste

in Berlin geborne Kind ein uneheliches, wobei die sehr häufig zur

gerichtsärztlichen Cognition kommenden vorzeitigen Leibesfrüchte, die

nicht als geboren in die statistischen Tabellen kommen, nicht einmal

mitgerechnet sind, erwägt man ferner, dass wir kein Findelhaus haben,

so kann die grosse Anzahl der alljährlich vorkommenden Fälle von

in den Strassen, im Wasser, Abtritt u. s. w. aufgefundenen Leichen

von Neugebornen nicht auffallen. Was nun hierbei die Thätigkeit des

Gerichtsarztes betrifft, so ist gegenwärtig, nach dem Erscheinen des

neuen Strafgesetzbuches, zunächst Eine, sehr wichtige Abweichung

von den früheren Bestimmungen hervorzuheben. Der 20. Titel Th. II.

des Allg. Landrechts sprach überall von »vollständigen«, reifen,

ausgetragenen, oder »über dreissig Wochen alten« Kindern. Nichts von

alledem findet sich im jetzigen Strafgesetzbuche, dessen §. 180. ganz

einfach bestimmt: »eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder

gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird wegen Kindesmordes mit

Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft«, und auch die §§.

181. und 182. sprechen nur von »Früchten« und »Leibesfrüchten«, ohne

irgend eine Altersbestimmung hinzuzufügen. Unser Strafrecht kennt also

keine reife und lebensfähige, keine unreife und nicht lebensfähige

Kinder mehr, eine wissenschaftlich-criminalrechtliche Ansicht, über

die wir kein Urtheil abzugeben haben. Aber bei solchen gesetzlichen

Bestimmungen, nach welchen für den Richter Kind Kind ist, sei es neun

Wochen oder neun Monate alt, kann die Frage aufgeworfen werden: ob es

denn jetzt noch bei gerichtlichen Obductionen Neugeborner erforderlich,

nach allen Zeichen der Reife und Lebensfähigkeit zu forschen, und

dieselben in's Obductions-Protokoll aufzunehmen? Meines Erachtens

allerdings. Denn abgesehen davon, dass das »Regulativ«, das noch zu

Recht besteht, die Beachtung jener Zeichen vorschreibt, so bezieht sich

das Strafgesetzbuch doch eben überall nur auf Criminalfälle. Wie aber

überhaupt im Augenblicke der gerichtlichen Obduction die gesammten

möglichen Folgen derselben niemals zu übersehen sind, so kann man

namentlich bei der eines Neugebornen nicht wissen, ob nicht und welche

civilrechtliche Fragen später in Betreff dieses Kindes aufgeworfen

werden können, für die dann die Frage vom erreichten Lebensalter der

Leibesfrucht von grosser Wichtigkeit werden kann, wie mir selbst Fälle

der Art vorgekommen sind. Endlich ist zu erwägen, dass die Hauptfrage:

ob das Kind in und nach der Geburt gelebt hatte? natürlich durch das

neue Strafgesetz ganz unberührt bleibt, und dass, um Leben anzunehmen,

immer zuerst Lebensfähigkeit erwiesen werden muss, deren Zeichen also

als Unterlage des Beweises in die Obductions-Verhandlungen nach wie vor

aufzunehmen sein werden.

Als Ergänzungen zu den im ersten Hundert gelieferten allgemeinen

Bemerkungen über Neugeborne mögen folgende hier ihre Stelle finden.

Je mehr und länger ich die Athemprobe anstelle, desto mehr habe ich

mich überzeugt, ein wie wenig sicheres Kriterium derselben die ~Farbe

der Lungen~ bietet. Allerdings ist es im Allgemeinen und für eine

grosse Verhältnisszahl von Fällen, ich sage aber nicht einmal für die

Mehrzahl, richtig, dass die Lungen eines lebend gewesenen Neugebornen

hellbläulich-rosenroth-marmorirt, die eines Todtgebornen leberbraun

erscheinen. Aber wie viele Farbenschattirungen kommen bei den erstern

vor! Es ist gar nichts Seltenes, beim Oeffnen des Thorax Lungen zu

finden, welche vollkommen leberfarbig sind, höchstens hier und da an

einzelnen Stellen, zumal nach den Rändern hin, ~etwas~ heller gefärbt

erscheinen, an denen aber keine Spur einer Marmorirung zu finden. Auch

bei grösserer Erfahrung ist man dann geneigt, zunächst an Nichtleben

nach der Geburt zu denken, während das sorgfältig angestellte

Gesammt-Experiment dann später mit Sicherheit das Statt gehabte Athmen

nachweist. Ich kann nicht zugeben, dass man einen solchen Befund,

wie behauptet worden, nur allein nach dem Tode durch Erstickung

vorfinde, vielmehr zeigt er sich auch schon bei blossen hyperämischen

Zuständen der Lungen, so wie immer in den, allerdings seltenen Fällen

von plastischer Exsudation nach Pneumonie. Ich rede nicht von der

Farbe bei bereits verwesten Lungen, die je weiter hin desto mehr

eine schwärzliche wird, das Kind mag gelebt haben oder nicht. Und

so kann ein erfahrungsgemäss richtiges Urtheil betreffend dieses

Eine Zeichen der Athemprobe nur dahin gehen: ~dass allerdings eine

hellbläulich-rosenroth-marmorirte Farbe der Lungen auf Geathmethaben

des Kindes deutet, aber keinesweges die Abwesenheit dieser Färbung

auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Gegentheil~. Ich

erwähne in Beziehung hierauf noch einer Thesis, die vor etwa dreissig

Jahren die wissenschaftliche Deputation in einem Gutachten, dessen

Verfasser kein Geringerer als _C. A. Rudolphi_ war, ausgesprochen

hat, des Satzes nämlich: dass durch ein ~gelungenes~ künstliches

Lufteinblasen todtgebornen Lungen eine Färbung gegeben werden könne,

die sie von geathmet habenden nicht unterscheiden lasse. Unzählige

Male habe ich zur Belehrung meiner Zuhörer dies Experiment und zwar,

wo natürlich das Gelingen nicht ausbleiben kann, so angestellt, dass

ich einen _Tubulus_ in die Luftröhre der Leichen von unzweifelhaft

Todtgebornen einbrachte, und nun einblies. Bei der ersten besten

Leiche dieser Art kann nun Jeder sich überzeugen, wie augenblicklich

die dunkelbraunen, compakten Lungen nicht nur aufgelockert, sondern

schön hellzinnoberroth gefärbt werden. Aber -- vergebens forscht

man nach blaumarmorirten Flecken in dieser Röthe, und schon dadurch

unterscheiden sich dergleichen Lungen von denen, die durch lebendige

Respiration erfüllt gewesen waren, abgesehen vom mangelnden Blutgehalt,

den kein Lufteinblasen ergänzen kann. Ich erwähne dies hier lediglich

zur Ergänzung der Kritik über die Farbe der Lungen im Allgemeinen,

nicht zur Kritik des etwanigen Verdachtes vom künstlichen Lufteinblasen

überhaupt, das _in foro_ geradezu als nichtexistirend angenommen werden

kann, und worüber ich nur früher[21] Gesagtes wiederholen könnte.

Wie so Vieles sich, zumal bei Leichen, in der Natur anders

gestaltet zeigt, als auf dem Papier, so auch die ~Beschaffenheit

der Nabelschnurränder~, in Beziehung auf die zur Zeit der Obduction

unbekannte Art und Weise der Trennung des Stranges. Wie ungemein

wichtig die Entscheidung der Frage Seitens der Obducenten werden kann:

ob die Nabelschnur zerrissen oder zerschnitten worden? ja wie sogar das

Leben einer Angeschuldigten von ~dieser~ Frage abhängen kann, hat der

denkwürdige 10. Fall im 1. Hundert bewiesen. Nun ist es zuzugeben, dass

es wieder im Allgemeinen vollkommen richtig ist, dass die Ränder einer

abgeschnittenen Nabelschnur scharf und glatt, und richtig zumal, dass

die einer abgerissenen zackig, ungleich, gezähnt, unregelmässig sind.

Aber wenn ein stumpfes Messer zum Trennen gebraucht worden, und die

Nabelschnur gleichsam halb durchsäbelt, halb zerrissen worden war, dann

kann es bei der Obduction ~sehr~ schwierig werden, über die Art der

Trennung zu entscheiden, und ich bitte auf gewissenhafte Gerichtsärzte

nicht den Stein zu werfen, wenn sie etwa in einem Falle dieser Art gar

keine Gewissheit geben, wie ich andererseits noch weniger erfahrene

Gerichtsärzte durch diese Bemerkungen aufmerksam gemacht haben möchte.

Mehr einen geringen physiologischen, als einen forensischen Werth hat

eine Beobachtung über das ~Wollhaar~. Es wächst bekanntlich erst im

sechsten Fötusmonat, und bei jüngern Früchten findet man es nie. Ebenso

bekannt ist es, dass es bei Reifgebornen von der Epidermis verschwunden

ist. Aber Reste davon sieht man dennoch fast bei ~jedem~ vollständig

ausgetragenen Kinde, namentlich sicher auf beiden Schultern, sehr

häufig aber auch auf beiden Oberextremitäten. Man folgere deshalb

aus diesem Befund im Einzelfalle nicht etwa, dass das Kind nicht

vollständig reif gewesen sei.

Die vorgekommenen Fälle aus dieser Centurie nun waren folgende.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 77 / 161 题