61. Fall.

~Mord des eigenen Kindes durch Ertränken.~

Dieser oben in Bezug genommene Fall gehörte nicht zu den alltäglichen;

als Verbrechen so wenig, wie als forensisch-medicinischer Fall. Wie

viel Bedenken er auch darbot, und wie folgenschwer auch unser Ausspruch

werden musste, so konnten wir nach gehöriger Combination aller in

Betracht kommender Umstände dennoch kein anderes Urtheil fällen, als

wir gethan.

Am 26. August 18-- wurde in einem Teiche im Thiergarten der Leichnam

eines Kindes im Wasser so gefunden, dass dessen Rücken über dem

Wasser sichtbar war, der Kopf aber unter dem Wasser lag. Das Kind

war nackt, der Kopf aber mit einem bunten Tuche umhüllt, das unter

dem Kinn am Halse zugeknüpft war, jedoch keinesfalls so fest, dass

eine Strangulationsmarke am Halse sichtbar gewesen wäre. Die Mutter

wurde in der Person der unverehelichten _G._ ermittelt, die aber jede

Wissenschaft vom Tode des Kindes leugnete und vielmehr behauptete,

dass ihr dasselbe auf der Strasse abhanden gekommen sei. Das Kind

war 2-1/2 Jahre alt. Die Zunge lag hinter den Zähnen. Die Farbe

war die gewöhnliche Leichenfarbe; sehr deutlich war eine Gänsehaut

auf der ganzen rechten Körperseite und auf dem linken Oberschenkel

wahrnehmbar. Die _dura_ und _pia mater_, die Hirnsubstanz und die

sämmtlichen _Sinus_ waren sehr blutreich, ja letztere mit sehr dunkelm

und flüssigem Blute ganz überfüllt. Gar keine Hyperämie dagegen

fand sich in den Brustorganen; die Lungen, die die Brusthöhle ganz

ausfüllten, waren eher bleich, als dunkel gefärbt, und enthielten nur

eine ziemliche Menge eines dunkeln, flüssigen Blutes. Gleiches war in

Betreff der Jugularen und der grossen Bruststämme der Fall, während

das Herz sogar in den rechten Höhlen nur einen halben Theelöffel, in

den linken nur einige Tropfen Blut hatte. Hiernach war zu erwarten

und fand sich auch, dass Kehlkopf und Luftröhre vollkommen leer und

normal beschaffen waren. Nur mässig blutreich waren die Leber und die

Nieren, während die _V. cava_ stark gefüllt erschien. Die Harnblase

war ~leer~ (s. oben S. 111 _sub_ Nr. 5.). Die übrigen Bauchorgane

boten Nichts zu bemerken. Der gesunde Magen war mit Kartoffelbrei fast

ganz gefüllt. Wasser, etwa beim Ertrinken verschluckt, konnte hier

nicht erwartet werden, da ja dem Kinde durch Einwickelung des ganzen

Kopfes die Möglichkeit genommen gewesen war, noch unter dem Wasser zu

schlucken, und dasselbe in den Magen einzuziehen. Man sieht, welche

tausendfältige Combinationen im forensischen Leben vorkommen, an welche

die blosse wissenschaftliche Deduction und Speculation gar nicht denkt!

Es ist gewiss interessant, dass ich diesem Falle im folgenden sogar

gleich einen zweiten anreihen kann, in welchem ebenfalls eine Leiche

mit umwickeltem Kopfe aus dem Wasser gezogen wurde, wenn auch hier der

Zusammenhang ein ganz anderer war.

Dass Schlagfluss, nicht Erstickung, den Tod des Kindes veranlasst

hatte, war so zweifellos, dass wir hier nicht weiter dabei zu verweilen

haben. Nachdem wir aber im Obductions-Berichte, zur Erörterung der

Frage: ob dieser Schlagfluss im Wasser entstanden, d. h. mit andern

Worten: ob das Kind lebend in's Wasser gekommen sei? zunächst dem

Richter bemerkt hatten, dass Ertrinkende auch am Schlagfluss sterben,

wenngleich diese Todesart hier seltener als die durch Suffocation

sei, fuhr der Bericht fort: »nun ist es zwar allgemein bekannt, dass

Blutschlagfluss plötzlich bei ganz Gesunden entstehen kann, und es

könnte sonach auch das Kind der Inculpatin von einem Schlagfluss

plötzlich befallen und getödtet worden, und erst als Leiche in das

Wasser gekommen sein. Allein bei der zugegebenen Möglichkeit sprechen

doch Gründe für die hohe Unwahrscheinlichkeit einer solchen Annahme.

Das Kind war bis zum Augenblicke seines Verschwindens gesund und

auf den Beinen, und war mit der Inculpatin ausgegangen, und unter

diesen Umständen, zumal bei einem Kinde von drittehalb Jahren,

würde das plötzliche Entstehen eines tödtlichen Schlagflusses zu

den allergrössten Seltenheiten gehören. Dazu kommt, dass hierbei

kaum erklärlich wäre, warum der ~Leiche~ der Kopf vor dem Versenken

in's Wasser verhüllt worden wäre, während die Annahme nahe liegt,

dass der Thäter, wenn er das noch ~lebende~ Kind in's Wasser zu

werfen beabsichtigte, sich selbst durch Umhüllen des Kopfes des

Kindes die That weniger furchtbar machen wollte. Ganz vorzüglich

aber für die Annahme, dass das Kind lebend in den Teich gekommen,

sprechen die Flüssigkeit des Blutes, die Eines der, wenn auch nicht

ausschliesslichen, Zeichen des Ertrinkungstodes ist, und die Gänsehaut,

welche am Körper sehr deutlich wahrgenommen wurde. Selbstredend konnte

und kann dieselbe bei einer ~Leiche~ nicht mehr entstehen, da sie zu

ihrer Bildung ein Haut~leben~ voraussetzt, und andererseits ist nicht

abzusehen, wie das Kind diese Gänsehaut bekommen haben sollte ohne den

plötzlichen Eindruck des Wassers auf die nackte und lebende Haut.«

Hierauf nahmen wir keinen Anstand zu behaupten: dass das Kind durch

Ertränken seinen Tod gefunden habe.

Die Angeschuldigte wurde wegen mangelnden Beweises des ~subjectiven~

Thatbestandes von der Anklage entbunden.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 75 / 161 题