~Mord des eigenen Kindes durch Ertränken.~
Dieser oben in Bezug genommene Fall gehörte nicht zu den alltäglichen;
als Verbrechen so wenig, wie als forensisch-medicinischer Fall. Wie
viel Bedenken er auch darbot, und wie folgenschwer auch unser Ausspruch
werden musste, so konnten wir nach gehöriger Combination aller in
Betracht kommender Umstände dennoch kein anderes Urtheil fällen, als
wir gethan.
Am 26. August 18-- wurde in einem Teiche im Thiergarten der Leichnam
eines Kindes im Wasser so gefunden, dass dessen Rücken über dem
Wasser sichtbar war, der Kopf aber unter dem Wasser lag. Das Kind
war nackt, der Kopf aber mit einem bunten Tuche umhüllt, das unter
dem Kinn am Halse zugeknüpft war, jedoch keinesfalls so fest, dass
eine Strangulationsmarke am Halse sichtbar gewesen wäre. Die Mutter
wurde in der Person der unverehelichten _G._ ermittelt, die aber jede
Wissenschaft vom Tode des Kindes leugnete und vielmehr behauptete,
dass ihr dasselbe auf der Strasse abhanden gekommen sei. Das Kind
war 2-1/2 Jahre alt. Die Zunge lag hinter den Zähnen. Die Farbe
war die gewöhnliche Leichenfarbe; sehr deutlich war eine Gänsehaut
auf der ganzen rechten Körperseite und auf dem linken Oberschenkel
wahrnehmbar. Die _dura_ und _pia mater_, die Hirnsubstanz und die
sämmtlichen _Sinus_ waren sehr blutreich, ja letztere mit sehr dunkelm
und flüssigem Blute ganz überfüllt. Gar keine Hyperämie dagegen
fand sich in den Brustorganen; die Lungen, die die Brusthöhle ganz
ausfüllten, waren eher bleich, als dunkel gefärbt, und enthielten nur
eine ziemliche Menge eines dunkeln, flüssigen Blutes. Gleiches war in
Betreff der Jugularen und der grossen Bruststämme der Fall, während
das Herz sogar in den rechten Höhlen nur einen halben Theelöffel, in
den linken nur einige Tropfen Blut hatte. Hiernach war zu erwarten
und fand sich auch, dass Kehlkopf und Luftröhre vollkommen leer und
normal beschaffen waren. Nur mässig blutreich waren die Leber und die
Nieren, während die _V. cava_ stark gefüllt erschien. Die Harnblase
war ~leer~ (s. oben S. 111 _sub_ Nr. 5.). Die übrigen Bauchorgane
boten Nichts zu bemerken. Der gesunde Magen war mit Kartoffelbrei fast
ganz gefüllt. Wasser, etwa beim Ertrinken verschluckt, konnte hier
nicht erwartet werden, da ja dem Kinde durch Einwickelung des ganzen
Kopfes die Möglichkeit genommen gewesen war, noch unter dem Wasser zu
schlucken, und dasselbe in den Magen einzuziehen. Man sieht, welche
tausendfältige Combinationen im forensischen Leben vorkommen, an welche
die blosse wissenschaftliche Deduction und Speculation gar nicht denkt!
Es ist gewiss interessant, dass ich diesem Falle im folgenden sogar
gleich einen zweiten anreihen kann, in welchem ebenfalls eine Leiche
mit umwickeltem Kopfe aus dem Wasser gezogen wurde, wenn auch hier der
Zusammenhang ein ganz anderer war.
Dass Schlagfluss, nicht Erstickung, den Tod des Kindes veranlasst
hatte, war so zweifellos, dass wir hier nicht weiter dabei zu verweilen
haben. Nachdem wir aber im Obductions-Berichte, zur Erörterung der
Frage: ob dieser Schlagfluss im Wasser entstanden, d. h. mit andern
Worten: ob das Kind lebend in's Wasser gekommen sei? zunächst dem
Richter bemerkt hatten, dass Ertrinkende auch am Schlagfluss sterben,
wenngleich diese Todesart hier seltener als die durch Suffocation
sei, fuhr der Bericht fort: »nun ist es zwar allgemein bekannt, dass
Blutschlagfluss plötzlich bei ganz Gesunden entstehen kann, und es
könnte sonach auch das Kind der Inculpatin von einem Schlagfluss
plötzlich befallen und getödtet worden, und erst als Leiche in das
Wasser gekommen sein. Allein bei der zugegebenen Möglichkeit sprechen
doch Gründe für die hohe Unwahrscheinlichkeit einer solchen Annahme.
Das Kind war bis zum Augenblicke seines Verschwindens gesund und
auf den Beinen, und war mit der Inculpatin ausgegangen, und unter
diesen Umständen, zumal bei einem Kinde von drittehalb Jahren,
würde das plötzliche Entstehen eines tödtlichen Schlagflusses zu
den allergrössten Seltenheiten gehören. Dazu kommt, dass hierbei
kaum erklärlich wäre, warum der ~Leiche~ der Kopf vor dem Versenken
in's Wasser verhüllt worden wäre, während die Annahme nahe liegt,
dass der Thäter, wenn er das noch ~lebende~ Kind in's Wasser zu
werfen beabsichtigte, sich selbst durch Umhüllen des Kopfes des
Kindes die That weniger furchtbar machen wollte. Ganz vorzüglich
aber für die Annahme, dass das Kind lebend in den Teich gekommen,
sprechen die Flüssigkeit des Blutes, die Eines der, wenn auch nicht
ausschliesslichen, Zeichen des Ertrinkungstodes ist, und die Gänsehaut,
welche am Körper sehr deutlich wahrgenommen wurde. Selbstredend konnte
und kann dieselbe bei einer ~Leiche~ nicht mehr entstehen, da sie zu
ihrer Bildung ein Haut~leben~ voraussetzt, und andererseits ist nicht
abzusehen, wie das Kind diese Gänsehaut bekommen haben sollte ohne den
plötzlichen Eindruck des Wassers auf die nackte und lebende Haut.«
Hierauf nahmen wir keinen Anstand zu behaupten: dass das Kind durch
Ertränken seinen Tod gefunden habe.
Die Angeschuldigte wurde wegen mangelnden Beweises des ~subjectiven~
Thatbestandes von der Anklage entbunden.