56. Fall.

~Zweifelhafter Selbstmord durch Erhängen.~

War aber auch in folgendem merkwürdigen Falle der Nichtmord mit

solcher Gewissheit, wie im vorhergehenden, anzunehmen? Ich nenne den

Fall merkwürdig, weil er der ~Einzige~ unter so vielen bis heute mir

vorgekommenen ist, von ~Erhängung in vollkommen auf dem Fussboden

stehender Stellung des Strangulirten~. Die Möglichkeit eines solchen

Vorganges kannte man namentlich aus der meisterhaften Abhandlung des

verstorbenen _Marc_ im 5. Bande der _Annales d'Hygiène publique_ und

den Abbildungen von erhängt gefundenen Selbstmördern in Fig. 1., 2.,

3., 4. und 7., in welchen Fällen sämmtlich entweder Ein Fuss oder beide

mehr oder weniger ganz und platt den Boden berührten.

Der Arbeitsmann _B._, der mit seiner 43jährigen Frau in sehr

unglücklicher Ehe lebte, hatte, nach einer sehr stürmischen Scene

später nach Hause zurückkehrend, angeblich die Frau am Fensterriegel

erhängt gefunden. Sie ~stand~ mit ~beiden Füssen~ auf dem Fussboden

~platt auf~, und hing, mit zur Seite gebeugtem Kopfe, in einem

baumwollenen Halstuch, das in einen einfachen Knoten geschürzt

war. Kopf und Gesicht der Leiche waren bleich, die Augen nicht

prominirend, die Zunge zwischen den Zähnen eingeklemmt. An und in den

contrahirten Händen, wie sonst am Körper, fand sich nichts Fremdartiges

oder Auffallendes. Um den Hals zwischen Zungenbein und Kehlkopf

herumgehend, aber den ganzen hintern Halstheil freilassend, verlief

eine viertelzollbreite, flache, schmutzigbräunliche, lederharte,

unsugillirte Marke. Die Lungen waren mit einem ganz flüssigen Blute

strotzend, wie die grossen Venenstämme, angefüllt, und reichlich (aber

ohne Ueberfüllung) enthielten das rechte Herz und die Kranzvenen Blut.

Kehlkopf und Luftröhre waren innerlich ~leer und bleich~. Die Kopfhöhle

ergab nicht nur keine Hyperämie, sondern vielmehr das Gegentheil. Im

Unterleibe aber waren die Leber, und ganz besonders auch hier wieder

die Nieren sehr blutreich, die Blase leer, der Mastdarm etwas Koth

enthaltend, der übrige Befund unerheblich. Wir mussten annehmen:

1) dass _Denata_ durch Lungenapoplexie ihren Tod gefunden habe, 2)

dass dieser durch Strangulation bewirkt worden, und 3) dass aus der

Section allein die Frage vom Mord oder Selbstmord nicht mit einiger

Gewissheit beantwortet werden könne, dass jedoch die Unmöglichkeit des

Selbstmordes daraus keinesweges erhelle. Weiter glaubten wir nicht

gehen zu dürfen. Denn der Fall war eben, wie gesagt, ein sehr wenig

gewöhnlicher, und hier nicht, wie bei wirklich (in der Luft) Hängenden,

eine so grosse Uebermacht eines Dritten als nothwendig vorauszusetzen.

Die Möglichkeit, dass der, als sehr roh bekannte Ehemann die viel

schwächere Frau im Streite an das Fenster bloss ~gedrängt~, und sie

hier, wo sie gegen die Fensterwand fixirt war, rasch mit ihrem Halstuch

an den Riegel angeknüpft gehabt haben könnte, musste doch immerhin

bestehen bleiben.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 68 / 161 题