~Zweifelhafter Selbstmord durch Herzbeutelwunde und Erhängen.~
Man hatte eine 34 Jahre alte, als schwermüthig bekannte und in
unglücklichen Verhältnissen lebende Jungfer in ihrer von innen
verriegelten Stube am Fenster erhängt gefunden. Obgleich, wie man
sieht, diese Umstände für Selbstmord sprachen, so erschien es doch
auffallend, dass sich an der Brust der Leiche zwei Wunden zeigten,
und dass auf dem Tische ein Waschbecken mit blutigem Wasser stand,
und daneben ein blutiger Schwamm lag. Die Zweifel zu lösen wurde
die Obduction verfügt. Die von oben nach unten verlaufenden Wunden
an der linken Brustseite waren zwischen der siebenten und achten
Rippe eingedrungen, und hatten scharfe, nicht sugillirte Ränder.
Ihrer Lage entsprechend fanden sich im _Pericardium_ zwei fast
ganz gleich grosse, d. h. 3/4 Zoll lange, scharf geränderte, nicht
sugillirte Verletzungen; ein ungewöhnlicher Erguss in den Herzbeutel
fand sich nicht. An der Spitze der dünnen Fettschicht, die das Herz
umkleidete, sah man deutlich eine viertelzolllange, scharf geränderte
Trennung der Fettschicht. Wie wenig fehlte sonach, um den schnellsten
Tod zu veranlassen! Er war aber nicht dadurch, sondern durch das
Erhängen bewirkt worden. Die, wie gewöhnlich, schmutzig gelbbraune,
pergamentartig zu schneidende, durchaus unsugillirte Strangmarke
lief, mit einer Unterbrechung von zwei Zollen, um den ganzen Hals.
Auf der linken Seite war sie nur zwei Linien breit und tief, auf
der vordern Halsfläche dagegen einen Viertel Zoll und an einzelnen
Stellen sogar einen halben Zoll breit, aber überall ganz flach. Diese
Beschaffenheit war, im Vergleich zu dem benutzten Werkzeug, sehr
interessant. Letzteres war ein wollener Shawl, also weich und breit,
hatte aber gehäkelte und dadurch ziemlich scharfe und harte Ränder.
Von der äussern Besichtigung führe ich noch die Lage der Zunge hinter
den Zähnen, die anfangende Verwesung, die jungfräuliche Beschaffenheit
der Genitalien und den Befund an, dass die rechte Hand etwas mit
angetrocknetem Blute befleckt war. Das Herz war fast blutleer, die
gesunden Lungen blutarm, die Luftröhre leer und bleich, das Blut im
Körper nicht ungewöhnlich flüssig, gewiss also kein Erstickungstod
vorliegend. Aber auch das Gehirn und seine Meningen waren, wie die
_Sinus_, eher blutarm als apoplectisch gefüllt. Der Unterleib ergab
gar nichts Ungewöhnliches. Wir sehen hier sonach den nicht häufigen
Fall, wo Strangulation durch reine Nervenlähmung tödtet, an welcher
die ganze körperliche und geistige Beschaffenheit des Individuums
und namentlich die vorangegangene, schwere Verwundung ihren Antheil
gehabt haben mögen. Dass mit dem vorgelegten Shawl und Tischmesser,
das scharf und spitz und mit trocknem Blute befleckt war, die
vorgefundenen Verletzungen hatten bewirkt werden können, mussten wir
natürlich unzweifelhaft annehmen. Wir nahmen aber auch keinen Anstand,
den ~Selbst~mord zu constatiren. Die von innen verriegelte Thüre
war allerdings, da sie kein gerichtsärztliches Moment, als Beweis
nicht zu benutzen. Das Blut an der rechten Hand aber, die Direction
der Brustwunden von oben nach unten, der Umstand, dass eine grosse
Uebermacht dazu gehört, um einen lebenden, besinnlichen, erwachsenen,
nur mässig kräftigen Menschen gewaltsam aufzuhängen, dass aber von
dergleichen angethaner Gewalt nicht die geringste Spur gefunden worden,
während nicht angenommen werden konnte, dass die Person etwa erst
nach dem Tode aufgehängt worden sei, da die Herzbeutelwunde sie wohl
hätte tödten können, aber sie doch nicht getödtet hatte, rechtfertigte
unsern Ausspruch. Wenn wir auf Befragen noch äusserten, dass _Denata_,
nachdem sie sich die Brustwunden beigebracht, sehr füglich sich noch
habe waschen und dann aufhängen können, so wird dies nicht bestritten
werden wollen. Der Fall giebt aber einen neuen Beweis zu den so
vielen ältern, für die Zähigkeit des Vorsatzes bei Selbstmördern,
wofür der ziemlich ähnliche 20. Fall in der ersten Centurie (erst
ein Erschiessungsversuch, dann Ertränken) gleichfalls einen Beleg
lieferte[12].