55. Fall.

~Zweifelhafter Selbstmord durch Herzbeutelwunde und Erhängen.~

Man hatte eine 34 Jahre alte, als schwermüthig bekannte und in

unglücklichen Verhältnissen lebende Jungfer in ihrer von innen

verriegelten Stube am Fenster erhängt gefunden. Obgleich, wie man

sieht, diese Umstände für Selbstmord sprachen, so erschien es doch

auffallend, dass sich an der Brust der Leiche zwei Wunden zeigten,

und dass auf dem Tische ein Waschbecken mit blutigem Wasser stand,

und daneben ein blutiger Schwamm lag. Die Zweifel zu lösen wurde

die Obduction verfügt. Die von oben nach unten verlaufenden Wunden

an der linken Brustseite waren zwischen der siebenten und achten

Rippe eingedrungen, und hatten scharfe, nicht sugillirte Ränder.

Ihrer Lage entsprechend fanden sich im _Pericardium_ zwei fast

ganz gleich grosse, d. h. 3/4 Zoll lange, scharf geränderte, nicht

sugillirte Verletzungen; ein ungewöhnlicher Erguss in den Herzbeutel

fand sich nicht. An der Spitze der dünnen Fettschicht, die das Herz

umkleidete, sah man deutlich eine viertelzolllange, scharf geränderte

Trennung der Fettschicht. Wie wenig fehlte sonach, um den schnellsten

Tod zu veranlassen! Er war aber nicht dadurch, sondern durch das

Erhängen bewirkt worden. Die, wie gewöhnlich, schmutzig gelbbraune,

pergamentartig zu schneidende, durchaus unsugillirte Strangmarke

lief, mit einer Unterbrechung von zwei Zollen, um den ganzen Hals.

Auf der linken Seite war sie nur zwei Linien breit und tief, auf

der vordern Halsfläche dagegen einen Viertel Zoll und an einzelnen

Stellen sogar einen halben Zoll breit, aber überall ganz flach. Diese

Beschaffenheit war, im Vergleich zu dem benutzten Werkzeug, sehr

interessant. Letzteres war ein wollener Shawl, also weich und breit,

hatte aber gehäkelte und dadurch ziemlich scharfe und harte Ränder.

Von der äussern Besichtigung führe ich noch die Lage der Zunge hinter

den Zähnen, die anfangende Verwesung, die jungfräuliche Beschaffenheit

der Genitalien und den Befund an, dass die rechte Hand etwas mit

angetrocknetem Blute befleckt war. Das Herz war fast blutleer, die

gesunden Lungen blutarm, die Luftröhre leer und bleich, das Blut im

Körper nicht ungewöhnlich flüssig, gewiss also kein Erstickungstod

vorliegend. Aber auch das Gehirn und seine Meningen waren, wie die

_Sinus_, eher blutarm als apoplectisch gefüllt. Der Unterleib ergab

gar nichts Ungewöhnliches. Wir sehen hier sonach den nicht häufigen

Fall, wo Strangulation durch reine Nervenlähmung tödtet, an welcher

die ganze körperliche und geistige Beschaffenheit des Individuums

und namentlich die vorangegangene, schwere Verwundung ihren Antheil

gehabt haben mögen. Dass mit dem vorgelegten Shawl und Tischmesser,

das scharf und spitz und mit trocknem Blute befleckt war, die

vorgefundenen Verletzungen hatten bewirkt werden können, mussten wir

natürlich unzweifelhaft annehmen. Wir nahmen aber auch keinen Anstand,

den ~Selbst~mord zu constatiren. Die von innen verriegelte Thüre

war allerdings, da sie kein gerichtsärztliches Moment, als Beweis

nicht zu benutzen. Das Blut an der rechten Hand aber, die Direction

der Brustwunden von oben nach unten, der Umstand, dass eine grosse

Uebermacht dazu gehört, um einen lebenden, besinnlichen, erwachsenen,

nur mässig kräftigen Menschen gewaltsam aufzuhängen, dass aber von

dergleichen angethaner Gewalt nicht die geringste Spur gefunden worden,

während nicht angenommen werden konnte, dass die Person etwa erst

nach dem Tode aufgehängt worden sei, da die Herzbeutelwunde sie wohl

hätte tödten können, aber sie doch nicht getödtet hatte, rechtfertigte

unsern Ausspruch. Wenn wir auf Befragen noch äusserten, dass _Denata_,

nachdem sie sich die Brustwunden beigebracht, sehr füglich sich noch

habe waschen und dann aufhängen können, so wird dies nicht bestritten

werden wollen. Der Fall giebt aber einen neuen Beweis zu den so

vielen ältern, für die Zähigkeit des Vorsatzes bei Selbstmördern,

wofür der ziemlich ähnliche 20. Fall in der ersten Centurie (erst

ein Erschiessungsversuch, dann Ertränken) gleichfalls einen Beleg

lieferte[12].

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 67 / 161 题