54. Fall.

~Selbstmord durch Erhängen.~

Auch dieser, wie der nachfolgende Fall von Strangulationstod bestätigen

wieder die jetzt wohl nirgends mehr bezweifelte Behauptung, dass die

Strangmarke bei unzweifelhaft lebendig Erhängten oder Erdrosselten

~in der Regel~ nicht, und nur in seltenen Fällen sich sugillirt

zeigt. Eine noch sehr rüstige, höchst fette, 70jährige Frau hatte

sich in der Nacht erhängt. Der herbeigerufene Arzt fand Bedenken, den

Todtenschein zu ertheilen, und so wurde die gerichtliche Obduction

veranlasst, welche apoplectische Congestion, zumal in sämmtlichen

_Sinus_, aber keine Erstickung als Todesursache ergab; denn die Lungen

waren bleich und blutarm, wie das rechte Herz, das linke war ganz

leer, die grossen Venenstämme sehr blutarm, die Luftröhre bleich und

leer. Aber der Kopf war ganz blauroth, die Lippen stark sugillirt,

und die etwas geschwollene Zunge überragte die Zähne. Was nun die

Strangulationsmarke betrifft, so zeigte sich eine rings um den ganzen

Hals laufende Furche, was sehr selten ist, da in den meisten Fällen die

Rinne unterbrochen erscheint. An der rechten Halsseite war dieselbe

in der Länge eines Zolles bläulich, sehr schwach sugillirt und weich

zu schneiden; dagegen erschien sie am Nacken in der auffallenden

Breite von drei Viertel Zollen und, wie gewöhnlich, mumificirt, d.

h. schmutzig-gelbbraun, pergamentartig zu schneiden und unsugillirt.

Der Fall giebt einen neuen sichern Beweis der Irrigkeit der früher

aufgestellten Behauptung, dass die verschiedene Beschaffenheit der

Strangulationsmarke bedingt sei durch die verschiedenen Stoffe der

Strangwerkzeuge, da wir hier an demselben Individuum, also durch

ein und dasselbe Strangulations-Instrument, theilweise eine weiche,

bläuliche, theilweise eine pergamentartige, mumificirte Rinne gebildet

sehen.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 66 / 161 题