~Nothzucht und Mord durch Strangulation.~
Ein seltenes Doppelverbrechen gab zu folgendem Obductionsfalle
Veranlassung, dessen Begutachtung, wie man ersehen wird, gewiss
nicht zu den leichtesten gehörte. Man fand im Mai 18-- in einem
Zimmer einer der belebtesten Strassen Berlins zwei Leichen, eine
männliche und eine weibliche. Letztere war die eines 17jährigen
Mädchens, welches angeblich genothzüchtigt und nachher erdrosselt
worden sein sollte. Neben dieser Leiche lag die des Arbeitsmannes
_N._, des muthmaasslichen Doppelverbrechers, mit abgeschossenem
Kopfe, welche Leiche nicht obducirt worden ist, und von der wir nur
bemerken müssen, dass sich am _Penis_ weder Spuren von Saamenerguss,
noch sonst etwas Beachtungswerthes vorgefunden hat. Die weibliche
Leiche ergab an wesentlichen Obductionsbefunden folgende: Die Farbe
des Körpers war die gewöhnliche Leichenfarbe; am Rücken zeigten sich
bereits grüne Verwesungsflecke. Die etwas angeschwollene Zunge ragte
zwei Linien weit vor den Zähnen hervor; fremde Körper waren weder
im Munde, noch in den übrigen natürlichen Höhlen; aus dem After war
Koth ausgeflossen; aus der _Vagina_ liess sich durch gelinden Druck
ein weisslicher Schleim entleeren, welcher, mikroskopisch untersucht,
~nichts Anderes~ als _Epithelium_-Trümmer bemerkbar machte. »Auf der
rechten Seite des Halses, dicht unter dem Unterkieferrande, befindet
sich eine braungelbe, (mit Unterbrechung von 1/3 Zoll) vier und einen
halben Zoll lange, einen halben Zoll messende Marke, welche unter
dem Unterkieferwinkel endet. An ihrem Ende zeigt sich eine ebenso
braungelbe, schräg nach unten verlaufende, 3/4 Zoll lange Marke,
und endlich befindet sich gegen den Nacken hin eine eben solche,
einen halben Zoll lange Marke. Wiederholte Einschnitte in diese
Stellen ergeben keine Sugillation. An der linken Halsseite, vom
Unterkieferwinkel nach dem Nacken, zeigen sich zwei parallel über
einander verlaufende, drei Zoll lange, einen Viertel Zoll breite,
rothbläuliche Streifen, die ebenso wenig, wie die zuvor geschilderten,
eine Furche bilden. Einschnitte in diese nicht hart zu schneidenden
Stellen ergeben gleichfalls keine Sugillation.« Gesicht und Lippen der
Leiche waren bleich, nicht geschwollen, die Augen nicht prominirend,
die Scheide nicht klaffend, ihr Eingang noch geschlossen durch das sehr
erweiterte kreisförmige _Hymen_, an dessen obern und untern Segmenten
kleine Einrisse deutlich sichtbar. Die Schleimhaut der kleinen Labien
war hellroth gefärbt, Einschnitte ergaben aber keine Blutunterlaufung.
Der ganze Rand des _Hymen_ war graugelblich verfärbt von beginnender
Verwesung. Frisches oder angetrocknetes Blut zeigte sich an oder in den
Genitalien nicht. Verletzungen, ausser den geschilderten am Halse,
waren überall an der Leiche nicht wahrnehmbar. -- Kopf: die harte
Hirnhaut war wenig, die _pia mater_ »in nicht gewöhnlichem Maasse«
blutreich, sämmtliche _Sinus_ fast blutleer. Beide Gehirne normal und
ziemlich, wenn auch nicht ungewöhnlich, blutreich. Brust: »Kehlkopf und
Luftröhre sind unverletzt; letztere, in ihrer ganzen Länge geöffnet,
zeigt ~keinen~ Inhalt und eine dunkelbraunrothe« (Verwesungs-) »Färbung
ihrer Schleimhaut.« In beiden Pleurasäcken 2-3 Unzen eines dunkeln,
flüssigen Blutes. »Die Lungen zeichnen sich nicht durch eigenthümliche
Färbung aus, sind knisternd und gesund, und ist auch ihr Blutgehalt
~kein~ ungewöhnlicher.« Die Substanz des Herzens ist welk, seine
Kranzadern »und seine sämmtlichen Höhlen sind blutleer«. Ebenso zeigen
sich die grossen Venenstämme ~blutleer~. Bauch: Hier heben wir aus dem
Protokoll nur hervor, dass die Leber bleich war, der Magen vollkommen
ausgestopft mit Kartoffelbrei, die Nieren ~nicht~ blutreich (wie ich
sie bei Erstickten zu finden pflege, vgl. 1. Hundert, S. 78 und 81),
der Darmkanal bleich, nirgends Stasen zeigend, die Blase leer, die
_Vena cava_ blutleer, der _Uterus_ jungfräulich, beide Ovarien, von
Wallnussgrösse, Hydatiden enthaltend (bei einer 17jährigen Jungfer!).
Nach einem vorgelegten ärztlichen Atteste sollte die Leiche mit
geknebelten Händen und mit einem Strick um den Leib gefunden worden
sein; Spuren solcher Gewalt waren aber an der Leiche durchaus nicht
wahrnehmbar.
Wir glaubten die Todesart der Gemordeten am besten durch den negativen
Beweis feststellen zu können, und äusserten uns im summarischen
Gutachten am Schlusse des Obductions-Protokolles wörtlich dahin: »1)
dass weder Erstickung noch Blutschlagfluss die Ursache des Todes der
_Denata_ gewesen; 2) dass ebenso wenig eine innere organische Krankheit
denselben herbeigeführt habe; 3) dass auch für eine Vergiftung kein
einziges der vorgefundenen Ergebnisse spreche; 4) dass trotz der
allgemeinen Blutleere, bei dem Mangel einer bedingenden Verletzung,
auch die Annahme eines Verblutungstodes auszuschliessen; 5) dass
folglich ein ~Nervenschlag~ als Ursache des Todes anzunehmen sei;
6) dass die Verletzungen am Halse sich so verhalten haben, wie sich
dieselben in der grossen Mehrzahl aller Fälle bei lebendig Erhängten
oder Erdrosselten zu verhalten pflegen[11], und dass demnach 7) unter
Berücksichtigung alles Vorstehenden und ~des~ Umstandes, dass der
Erhängungs- und Erdrosselungstod in nicht seltenen Fällen den Tod
durch Nervenschlag herbeiführt, angenommen werden muss: dass _Denata_
durch Erdrosselung ihren Tod gefunden habe; 8) dass die muthmaasslich
vor dem Tode geschehene Nothzüchtigung derselben aus den Ergebnissen
der Obduction nicht mit Sicherheit erhellt, dass eine vollständige
Immission gewiss nicht erfolgt ist, dass jedoch unzüchtige Berührungen
der Geschlechtstheile kürzere Zeit vor dem Tode allerdings als
wahrscheinlich erfolgt anzunehmen sind.«
Der Fall ist hiernach nicht weiter gerichtlich verfolgt worden.