52. Fall.

~Nothzucht und Mord durch Strangulation.~

Ein seltenes Doppelverbrechen gab zu folgendem Obductionsfalle

Veranlassung, dessen Begutachtung, wie man ersehen wird, gewiss

nicht zu den leichtesten gehörte. Man fand im Mai 18-- in einem

Zimmer einer der belebtesten Strassen Berlins zwei Leichen, eine

männliche und eine weibliche. Letztere war die eines 17jährigen

Mädchens, welches angeblich genothzüchtigt und nachher erdrosselt

worden sein sollte. Neben dieser Leiche lag die des Arbeitsmannes

_N._, des muthmaasslichen Doppelverbrechers, mit abgeschossenem

Kopfe, welche Leiche nicht obducirt worden ist, und von der wir nur

bemerken müssen, dass sich am _Penis_ weder Spuren von Saamenerguss,

noch sonst etwas Beachtungswerthes vorgefunden hat. Die weibliche

Leiche ergab an wesentlichen Obductionsbefunden folgende: Die Farbe

des Körpers war die gewöhnliche Leichenfarbe; am Rücken zeigten sich

bereits grüne Verwesungsflecke. Die etwas angeschwollene Zunge ragte

zwei Linien weit vor den Zähnen hervor; fremde Körper waren weder

im Munde, noch in den übrigen natürlichen Höhlen; aus dem After war

Koth ausgeflossen; aus der _Vagina_ liess sich durch gelinden Druck

ein weisslicher Schleim entleeren, welcher, mikroskopisch untersucht,

~nichts Anderes~ als _Epithelium_-Trümmer bemerkbar machte. »Auf der

rechten Seite des Halses, dicht unter dem Unterkieferrande, befindet

sich eine braungelbe, (mit Unterbrechung von 1/3 Zoll) vier und einen

halben Zoll lange, einen halben Zoll messende Marke, welche unter

dem Unterkieferwinkel endet. An ihrem Ende zeigt sich eine ebenso

braungelbe, schräg nach unten verlaufende, 3/4 Zoll lange Marke,

und endlich befindet sich gegen den Nacken hin eine eben solche,

einen halben Zoll lange Marke. Wiederholte Einschnitte in diese

Stellen ergeben keine Sugillation. An der linken Halsseite, vom

Unterkieferwinkel nach dem Nacken, zeigen sich zwei parallel über

einander verlaufende, drei Zoll lange, einen Viertel Zoll breite,

rothbläuliche Streifen, die ebenso wenig, wie die zuvor geschilderten,

eine Furche bilden. Einschnitte in diese nicht hart zu schneidenden

Stellen ergeben gleichfalls keine Sugillation.« Gesicht und Lippen der

Leiche waren bleich, nicht geschwollen, die Augen nicht prominirend,

die Scheide nicht klaffend, ihr Eingang noch geschlossen durch das sehr

erweiterte kreisförmige _Hymen_, an dessen obern und untern Segmenten

kleine Einrisse deutlich sichtbar. Die Schleimhaut der kleinen Labien

war hellroth gefärbt, Einschnitte ergaben aber keine Blutunterlaufung.

Der ganze Rand des _Hymen_ war graugelblich verfärbt von beginnender

Verwesung. Frisches oder angetrocknetes Blut zeigte sich an oder in den

Genitalien nicht. Verletzungen, ausser den geschilderten am Halse,

waren überall an der Leiche nicht wahrnehmbar. -- Kopf: die harte

Hirnhaut war wenig, die _pia mater_ »in nicht gewöhnlichem Maasse«

blutreich, sämmtliche _Sinus_ fast blutleer. Beide Gehirne normal und

ziemlich, wenn auch nicht ungewöhnlich, blutreich. Brust: »Kehlkopf und

Luftröhre sind unverletzt; letztere, in ihrer ganzen Länge geöffnet,

zeigt ~keinen~ Inhalt und eine dunkelbraunrothe« (Verwesungs-) »Färbung

ihrer Schleimhaut.« In beiden Pleurasäcken 2-3 Unzen eines dunkeln,

flüssigen Blutes. »Die Lungen zeichnen sich nicht durch eigenthümliche

Färbung aus, sind knisternd und gesund, und ist auch ihr Blutgehalt

~kein~ ungewöhnlicher.« Die Substanz des Herzens ist welk, seine

Kranzadern »und seine sämmtlichen Höhlen sind blutleer«. Ebenso zeigen

sich die grossen Venenstämme ~blutleer~. Bauch: Hier heben wir aus dem

Protokoll nur hervor, dass die Leber bleich war, der Magen vollkommen

ausgestopft mit Kartoffelbrei, die Nieren ~nicht~ blutreich (wie ich

sie bei Erstickten zu finden pflege, vgl. 1. Hundert, S. 78 und 81),

der Darmkanal bleich, nirgends Stasen zeigend, die Blase leer, die

_Vena cava_ blutleer, der _Uterus_ jungfräulich, beide Ovarien, von

Wallnussgrösse, Hydatiden enthaltend (bei einer 17jährigen Jungfer!).

Nach einem vorgelegten ärztlichen Atteste sollte die Leiche mit

geknebelten Händen und mit einem Strick um den Leib gefunden worden

sein; Spuren solcher Gewalt waren aber an der Leiche durchaus nicht

wahrnehmbar.

Wir glaubten die Todesart der Gemordeten am besten durch den negativen

Beweis feststellen zu können, und äusserten uns im summarischen

Gutachten am Schlusse des Obductions-Protokolles wörtlich dahin: »1)

dass weder Erstickung noch Blutschlagfluss die Ursache des Todes der

_Denata_ gewesen; 2) dass ebenso wenig eine innere organische Krankheit

denselben herbeigeführt habe; 3) dass auch für eine Vergiftung kein

einziges der vorgefundenen Ergebnisse spreche; 4) dass trotz der

allgemeinen Blutleere, bei dem Mangel einer bedingenden Verletzung,

auch die Annahme eines Verblutungstodes auszuschliessen; 5) dass

folglich ein ~Nervenschlag~ als Ursache des Todes anzunehmen sei;

6) dass die Verletzungen am Halse sich so verhalten haben, wie sich

dieselben in der grossen Mehrzahl aller Fälle bei lebendig Erhängten

oder Erdrosselten zu verhalten pflegen[11], und dass demnach 7) unter

Berücksichtigung alles Vorstehenden und ~des~ Umstandes, dass der

Erhängungs- und Erdrosselungstod in nicht seltenen Fällen den Tod

durch Nervenschlag herbeiführt, angenommen werden muss: dass _Denata_

durch Erdrosselung ihren Tod gefunden habe; 8) dass die muthmaasslich

vor dem Tode geschehene Nothzüchtigung derselben aus den Ergebnissen

der Obduction nicht mit Sicherheit erhellt, dass eine vollständige

Immission gewiss nicht erfolgt ist, dass jedoch unzüchtige Berührungen

der Geschlechtstheile kürzere Zeit vor dem Tode allerdings als

wahrscheinlich erfolgt anzunehmen sind.«

Der Fall ist hiernach nicht weiter gerichtlich verfolgt worden.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 64 / 161 题