44. Fall.

~Tödtliche Schläge auf den Kopf.~

Am 24. September 18-- wurde in einem Gebüsche in einem nahen Dorfe in

einem Korbe ein todtes Kind mit Spuren äusserer Gewalt aufgefunden,

und bald als das der Webergesellenfrau _Pöhlmann_ ermittelt. Dieses

ihr eheleibliches, beim Tode ein und drei Viertel Jahre altes Kind

hatte sie, nach allen Zeugenaussagen, nicht nur nie geliebt, sondern

es oft hungern lassen, so dass man es mit Gier rohe Kartoffelschaalen

essen gesehen hatte, und sehr häufig auf das Empörendste gezüchtigt und

gepeinigt. So versicherten viele Augenzeugen, dass die _Pöhlmann_'schen

Eltern ~Hunderte von Wespen eingefangen hatten, mit denen sie zu

Zeiten das Kind im Zimmer einsperrten~. Ueber eine Züchtigung, die am

23. September Abends, d. h. kurz vor dem Tode des Kindes, bei einer

Bekannten vorfiel, deponirte deren 15jähriger Sohn wörtlich: »Um 8 Uhr

Abends kam die _P._, um das Kind von uns abzuholen. Als sie sah, dass

es sich verunreinigt hatte, fasste sie es beim Arm, und befahl ihm

aufzustehen. Als das Kind nicht aufstehen wollte, schleuderte sie es

erst eine Strecke von etwa 4 Fuss nach dem Secretair zu, dann stiess

sie es mit dem Fusse so, dass es bis mitten in die Stube hinkollerte.

Hierauf ergriff sie es mit beiden Händen beim Kopf, und stauchte es

wohl gegen fünfmal vorn mit der Stirn heftig gegen den Fussboden.

Endlich versetzte sie ihm noch mit der Faust mehrere heftige Schläge

ins Genick, auf den Rücken und auf den Hintern. Das Kind war ganz matt

und schrie nicht, sondern stöhnte nur. Dann nahm sie es an die Hand,

und ging mit ihm fort, wobei sie äusserte: wenn Du heut nicht läufst,

dann schlage ich Dich noch rein todt.« -- Die Angeschuldigte dagegen

behauptete, dass sie dem Kinde nur »einige Schläge auf den Hintern«

gegeben habe. Dann sei sie mit dem Kinde nach Hause gegangen, wobei

sie es, weil es müde gewesen, abwechselnd getragen habe. Zu Hause

angekommen, habe das Kind sich geweigert zu essen, wofür sie ihm einen

Schlag mit der Hand, aber diesen aus Versehen, statt auf den Hintern,

»in die linken Weichtheile« gegeben habe. »Ich hatte«, sagte sie,

»ihm nur Einen Schlag gegeben; er fing aber sogleich an zu wimmern

und zu stöhnen, so dass ich ihn vom Boden aufnahm, und eine Zeitlang

umhertrug. Da er sehr kalt war, so brachte ich ihn bald darauf in's

Bett. Er ward immer stiller, und war endlich in anderthalb Stunden

todt.« Sie wickelte darauf den Leichnam ein, und stellte ihn unter

ihr Bett, in welchem sie die Nacht über ~ruhig schlief~ (!!), nachdem

sie ihrem Ehemanne bei dessen Zurückkunft vorgeredet hatte, dass sie

das Kind bei jener Bekannten gelassen. Am andern Morgen legte sie die

Leiche in einen Korb, bedeckte diesen mit einer Schürze, nahm auch

eine ~Kartoffelhacke~ mit, damit die Leute denken sollten, sie ginge

zum Kartoffelgraben, und deponirte den Korb an dem oben bezeichneten

Orte. Die Hacke hat sie auf dem Heimwege in ein fremdes Haus versteckt,

wo sie später aufgefunden worden.

Das an Befunden sehr reiche Obductions-Protokoll füge ich im Anhange

I. _in extenso_ bei. Der Obductions-Bericht hatte zunächst, nach der

damaligen Lage der Gerichtspraxis, die Aufgabe, den Tödtlichkeitsgrad

der Verletzungen festzustellen. Dass und warum wir sie als allgemein

absolut lethal erklärten, bedarf an diesem Orte keiner Ausführung.

Sodann aber waren mehrere Fragen über die Art und Weise der Entstehung

dieser Verletzungen, mit Rücksicht auf die Zeugenaussagen, die Angaben

der _Pöhlmann_, und die unter so verdächtigen Umständen aufgefundene

Kartoffelhacke, vorgelegt worden, in Beziehung auf welche Fragen der

Obductionsbericht sich, wie folgt, äusserte:

»Wenn die Angeschuldigte bis jetzt dabei stehen geblieben ist, dass sie

dem Kinde nur einen Schlag mit der flachen Hand in die Weichen gegeben,

so verdient diese Angabe keine wissenschaftliche Würdigung, da es auch

dem Laien einleuchtend sein muss, dass durch einen solchen Schlag die

Schädelknochen nicht gesprengt werden können. Diese Sprengung setzt

vielmehr ganz nothwendig voraus, dass ein stumpfer Körper mit Kraft

mit dem Schädel des Kindes in Berührung gekommen ist. Jeder denkbare

stumpfe Körper konnte bei dem Kinde diese Wirkung haben, ebenso wohl z.

B. ein dicker Stock, wie ein Holzpantoffel, der Rücken eines Beils u.

s. w., selbstredend also auch die in Beschlag genommene Kartoffelhacke.

Eine gewaltsame Berührung des Schädels konnte aber auch namentlich

durch wiederholtes Stossen und Schleudern des Kopfes gegen den

Fussboden eines gedielten Zimmers, gegen Möbel u. dgl. entstehen,

und so erfordert die zweite der uns vorgelegten Fragen eine genauere

Würdigung. Nach der oben angeführten Aussage des Knaben _Sellheim_

schleuderte Inculpatin das Kind zwei Stunden vor seinem Tode etwa vier

Fuss nach dem Secretair zu, »kollerte und trudelte« (rollte) dasselbe

mit dem Fusse umher, stauchte es mit der Stirn und mit der Seite wohl

fünfmal gegen den Fussboden, und gab ihm mit der Faust mehrere heftige

Schläge gegen Genick, Rücken und Hintern. Wenn es auch nicht in Abrede

zu stellen, dass durch ein so rohes und gewaltsames Verfahren ein Kind

so zarten Alters hätte getödtet, dass ihm namentlich dadurch sogar

Brüche und Sprünge in den dünnern Schädelknochen, wie Scheitel- und

Schuppenbein, sowie Gehirnerschütterung und Blutextravasate hätten

verursacht werden ~können~, so ist dies doch aus obigen Gründen von

einer Sprengung des Hinterhauptsbeins, wie sie hier gefunden, nicht

anzunehmen. Aber noch ein anderer wichtiger Grund unterstützt die

Annahme, dass diese Verletzungen, also die Todesursache, einer andern

und spätern, als der von dem _Sellheim_ bezeugten Misshandlung ihr

Dasein verdanken. Inculp. hat nämlich angegeben, dass sie nach dieser

Misshandlung das Kind, es ~abwechselnd~ tragend, mit nach Hause

genommen, und es hier auf die Erde gesetzt habe, um in der Küche

Kartoffeln zu kochen. Von den zubereiteten Kartoffeln wollte es, da

es »sehr unzufrieden« war, Anfangs nichts nehmen, nahm sie aber dann

doch, warf sie aber alsbald wieder fort, ohne zu essen, und legte

sich nun nach seiner Gewohnheit auf die Seite. Erst nach der nun

angeblich noch gefolgten, neuen Züchtigung soll es gestöhnt haben, kalt

geworden und bald darauf verschieden sein. Das Kind war also, nach

der Inculp. eigenen Aussage, zu Hause angekommen, also, nachdem es

die früheren Misshandlungen in der _Sellheim_'schen Wohnung erduldet

gehabt hatte, noch so weit bei Kräften, dass es in der Stube aufrecht

sitzen konnte, und hatte noch Besinnung, da es auf Aufforderung eine

Kartoffel annahm, und sie dann wegwarf. Ein solcher körperlicher und

geistiger Zustand ist unverträglich mit der Annahme, dass um diese

Zeit die bei der Leichenöffnung nachgewiesenen Verletzungen im Kopfe

bereits Platz gegriffen haben konnten, nach welchen das Kind nicht erst

noch »abwechselnd« hätte nach Hause gehen können, vielmehr alsbald

besinnungslos und unfähig werden musste, sich aufrecht zu erhalten.«

Hiernach sagten wir im _tenor_ des Gutachtens: dass die

Kopfverletzungen im Sinne der ersten Frage der Crim.-Ordn. als absolut

lethale zu erachten, dass dieselben mit der Kartoffelhacke zugefügt

sein ~konnten~, und dass es durchaus nicht wahrscheinlich, dass sie

eine Folge der in der _Sellheim_'schen Wohnung dem Kinde zugefügten

Misshandlungen gewesen seien.

Dieses Gutachten hielt ich im mündlichen Audienz-Termin gegen die bis

zum Schlusse leugnende Inculpatin aufrecht, die in dieser Instanz zum

~Tode~ mit Schleifung zur Richtstätte verurtheilt ward. Sie appellirte,

und brachte nun die alberne Aussage vor: sie habe bisher einen Umstand

verschwiegen, der wohl am Tode des Kindes Schuld sein könne; sie habe

nämlich an jenem Abend, als sie das Kind nach Hause gebracht, demselben

die Kartoffeln auf den Tisch gelegt, und es auf eine kleine Fussbank

davor gestellt, damit es essen möge. Als sie in der anstossenden Küche

gewesen, sei das Kind von der Fussbank gefallen, und nach anderthalb

Stunden gestorben! Der Vorhalt des Richters, dass diese Angabe sehr

unwahrscheinlich sei, da nicht anzunehmen, dass sie einen solchen

Umstand, der sie von aller Anschuldigung der Tödtung ihres Kindes

sogleich entlastet haben würde, wie sie sich selbst sagen müsse, zu

ihrem grössten Nachtheile bisher absichtlich verschwiegen haben sollte,

blieb erfolglos. Auch in der Appellations-Instanz vernommen, musste

ich meinerseits diese neue Angabe, als mit dem Obductionsbefunde nicht

übereinstimmend, verwerfen, und blieb bei meinem früheren Gutachten

stehen. Aus rein juristischen Gründen aber wurde das erste Erkenntniss

dahin abgeändert, dass die _P._ nur zu 20jähriger Zuchthausstrafe

verurtheilt ward.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 55 / 161 题