~Tödtliche Schläge auf den Kopf.~
Am 24. September 18-- wurde in einem Gebüsche in einem nahen Dorfe in
einem Korbe ein todtes Kind mit Spuren äusserer Gewalt aufgefunden,
und bald als das der Webergesellenfrau _Pöhlmann_ ermittelt. Dieses
ihr eheleibliches, beim Tode ein und drei Viertel Jahre altes Kind
hatte sie, nach allen Zeugenaussagen, nicht nur nie geliebt, sondern
es oft hungern lassen, so dass man es mit Gier rohe Kartoffelschaalen
essen gesehen hatte, und sehr häufig auf das Empörendste gezüchtigt und
gepeinigt. So versicherten viele Augenzeugen, dass die _Pöhlmann_'schen
Eltern ~Hunderte von Wespen eingefangen hatten, mit denen sie zu
Zeiten das Kind im Zimmer einsperrten~. Ueber eine Züchtigung, die am
23. September Abends, d. h. kurz vor dem Tode des Kindes, bei einer
Bekannten vorfiel, deponirte deren 15jähriger Sohn wörtlich: »Um 8 Uhr
Abends kam die _P._, um das Kind von uns abzuholen. Als sie sah, dass
es sich verunreinigt hatte, fasste sie es beim Arm, und befahl ihm
aufzustehen. Als das Kind nicht aufstehen wollte, schleuderte sie es
erst eine Strecke von etwa 4 Fuss nach dem Secretair zu, dann stiess
sie es mit dem Fusse so, dass es bis mitten in die Stube hinkollerte.
Hierauf ergriff sie es mit beiden Händen beim Kopf, und stauchte es
wohl gegen fünfmal vorn mit der Stirn heftig gegen den Fussboden.
Endlich versetzte sie ihm noch mit der Faust mehrere heftige Schläge
ins Genick, auf den Rücken und auf den Hintern. Das Kind war ganz matt
und schrie nicht, sondern stöhnte nur. Dann nahm sie es an die Hand,
und ging mit ihm fort, wobei sie äusserte: wenn Du heut nicht läufst,
dann schlage ich Dich noch rein todt.« -- Die Angeschuldigte dagegen
behauptete, dass sie dem Kinde nur »einige Schläge auf den Hintern«
gegeben habe. Dann sei sie mit dem Kinde nach Hause gegangen, wobei
sie es, weil es müde gewesen, abwechselnd getragen habe. Zu Hause
angekommen, habe das Kind sich geweigert zu essen, wofür sie ihm einen
Schlag mit der Hand, aber diesen aus Versehen, statt auf den Hintern,
»in die linken Weichtheile« gegeben habe. »Ich hatte«, sagte sie,
»ihm nur Einen Schlag gegeben; er fing aber sogleich an zu wimmern
und zu stöhnen, so dass ich ihn vom Boden aufnahm, und eine Zeitlang
umhertrug. Da er sehr kalt war, so brachte ich ihn bald darauf in's
Bett. Er ward immer stiller, und war endlich in anderthalb Stunden
todt.« Sie wickelte darauf den Leichnam ein, und stellte ihn unter
ihr Bett, in welchem sie die Nacht über ~ruhig schlief~ (!!), nachdem
sie ihrem Ehemanne bei dessen Zurückkunft vorgeredet hatte, dass sie
das Kind bei jener Bekannten gelassen. Am andern Morgen legte sie die
Leiche in einen Korb, bedeckte diesen mit einer Schürze, nahm auch
eine ~Kartoffelhacke~ mit, damit die Leute denken sollten, sie ginge
zum Kartoffelgraben, und deponirte den Korb an dem oben bezeichneten
Orte. Die Hacke hat sie auf dem Heimwege in ein fremdes Haus versteckt,
wo sie später aufgefunden worden.
Das an Befunden sehr reiche Obductions-Protokoll füge ich im Anhange
I. _in extenso_ bei. Der Obductions-Bericht hatte zunächst, nach der
damaligen Lage der Gerichtspraxis, die Aufgabe, den Tödtlichkeitsgrad
der Verletzungen festzustellen. Dass und warum wir sie als allgemein
absolut lethal erklärten, bedarf an diesem Orte keiner Ausführung.
Sodann aber waren mehrere Fragen über die Art und Weise der Entstehung
dieser Verletzungen, mit Rücksicht auf die Zeugenaussagen, die Angaben
der _Pöhlmann_, und die unter so verdächtigen Umständen aufgefundene
Kartoffelhacke, vorgelegt worden, in Beziehung auf welche Fragen der
Obductionsbericht sich, wie folgt, äusserte:
»Wenn die Angeschuldigte bis jetzt dabei stehen geblieben ist, dass sie
dem Kinde nur einen Schlag mit der flachen Hand in die Weichen gegeben,
so verdient diese Angabe keine wissenschaftliche Würdigung, da es auch
dem Laien einleuchtend sein muss, dass durch einen solchen Schlag die
Schädelknochen nicht gesprengt werden können. Diese Sprengung setzt
vielmehr ganz nothwendig voraus, dass ein stumpfer Körper mit Kraft
mit dem Schädel des Kindes in Berührung gekommen ist. Jeder denkbare
stumpfe Körper konnte bei dem Kinde diese Wirkung haben, ebenso wohl z.
B. ein dicker Stock, wie ein Holzpantoffel, der Rücken eines Beils u.
s. w., selbstredend also auch die in Beschlag genommene Kartoffelhacke.
Eine gewaltsame Berührung des Schädels konnte aber auch namentlich
durch wiederholtes Stossen und Schleudern des Kopfes gegen den
Fussboden eines gedielten Zimmers, gegen Möbel u. dgl. entstehen,
und so erfordert die zweite der uns vorgelegten Fragen eine genauere
Würdigung. Nach der oben angeführten Aussage des Knaben _Sellheim_
schleuderte Inculpatin das Kind zwei Stunden vor seinem Tode etwa vier
Fuss nach dem Secretair zu, »kollerte und trudelte« (rollte) dasselbe
mit dem Fusse umher, stauchte es mit der Stirn und mit der Seite wohl
fünfmal gegen den Fussboden, und gab ihm mit der Faust mehrere heftige
Schläge gegen Genick, Rücken und Hintern. Wenn es auch nicht in Abrede
zu stellen, dass durch ein so rohes und gewaltsames Verfahren ein Kind
so zarten Alters hätte getödtet, dass ihm namentlich dadurch sogar
Brüche und Sprünge in den dünnern Schädelknochen, wie Scheitel- und
Schuppenbein, sowie Gehirnerschütterung und Blutextravasate hätten
verursacht werden ~können~, so ist dies doch aus obigen Gründen von
einer Sprengung des Hinterhauptsbeins, wie sie hier gefunden, nicht
anzunehmen. Aber noch ein anderer wichtiger Grund unterstützt die
Annahme, dass diese Verletzungen, also die Todesursache, einer andern
und spätern, als der von dem _Sellheim_ bezeugten Misshandlung ihr
Dasein verdanken. Inculp. hat nämlich angegeben, dass sie nach dieser
Misshandlung das Kind, es ~abwechselnd~ tragend, mit nach Hause
genommen, und es hier auf die Erde gesetzt habe, um in der Küche
Kartoffeln zu kochen. Von den zubereiteten Kartoffeln wollte es, da
es »sehr unzufrieden« war, Anfangs nichts nehmen, nahm sie aber dann
doch, warf sie aber alsbald wieder fort, ohne zu essen, und legte
sich nun nach seiner Gewohnheit auf die Seite. Erst nach der nun
angeblich noch gefolgten, neuen Züchtigung soll es gestöhnt haben, kalt
geworden und bald darauf verschieden sein. Das Kind war also, nach
der Inculp. eigenen Aussage, zu Hause angekommen, also, nachdem es
die früheren Misshandlungen in der _Sellheim_'schen Wohnung erduldet
gehabt hatte, noch so weit bei Kräften, dass es in der Stube aufrecht
sitzen konnte, und hatte noch Besinnung, da es auf Aufforderung eine
Kartoffel annahm, und sie dann wegwarf. Ein solcher körperlicher und
geistiger Zustand ist unverträglich mit der Annahme, dass um diese
Zeit die bei der Leichenöffnung nachgewiesenen Verletzungen im Kopfe
bereits Platz gegriffen haben konnten, nach welchen das Kind nicht erst
noch »abwechselnd« hätte nach Hause gehen können, vielmehr alsbald
besinnungslos und unfähig werden musste, sich aufrecht zu erhalten.«
Hiernach sagten wir im _tenor_ des Gutachtens: dass die
Kopfverletzungen im Sinne der ersten Frage der Crim.-Ordn. als absolut
lethale zu erachten, dass dieselben mit der Kartoffelhacke zugefügt
sein ~konnten~, und dass es durchaus nicht wahrscheinlich, dass sie
eine Folge der in der _Sellheim_'schen Wohnung dem Kinde zugefügten
Misshandlungen gewesen seien.
Dieses Gutachten hielt ich im mündlichen Audienz-Termin gegen die bis
zum Schlusse leugnende Inculpatin aufrecht, die in dieser Instanz zum
~Tode~ mit Schleifung zur Richtstätte verurtheilt ward. Sie appellirte,
und brachte nun die alberne Aussage vor: sie habe bisher einen Umstand
verschwiegen, der wohl am Tode des Kindes Schuld sein könne; sie habe
nämlich an jenem Abend, als sie das Kind nach Hause gebracht, demselben
die Kartoffeln auf den Tisch gelegt, und es auf eine kleine Fussbank
davor gestellt, damit es essen möge. Als sie in der anstossenden Küche
gewesen, sei das Kind von der Fussbank gefallen, und nach anderthalb
Stunden gestorben! Der Vorhalt des Richters, dass diese Angabe sehr
unwahrscheinlich sei, da nicht anzunehmen, dass sie einen solchen
Umstand, der sie von aller Anschuldigung der Tödtung ihres Kindes
sogleich entlastet haben würde, wie sie sich selbst sagen müsse, zu
ihrem grössten Nachtheile bisher absichtlich verschwiegen haben sollte,
blieb erfolglos. Auch in der Appellations-Instanz vernommen, musste
ich meinerseits diese neue Angabe, als mit dem Obductionsbefunde nicht
übereinstimmend, verwerfen, und blieb bei meinem früheren Gutachten
stehen. Aus rein juristischen Gründen aber wurde das erste Erkenntniss
dahin abgeändert, dass die _P._ nur zu 20jähriger Zuchthausstrafe
verurtheilt ward.