45. Fall.

~Tödtung durch Kopfverletzungen.~

Der Fall war höchst interessant, nicht sowohl wegen des Befundes, als

wegen der Schwierigkeit der Beantwortung der vom Richter gestellten

Fragen. Er liefert ein Seitenstück zu dem obigen 34. Fall, weil auch

hier es darauf ankam, aus den Verletzungen auf den verletzenden

Körper, d. h. auf den Thäter, und unter Mehrern auf den eigentlichen

Urheber des Todes zurückzuschliessen. Solche Fälle kommen bei tödtlich

werdenden Prügeleien gar nicht selten vor. Augenzeugen waren nicht

vorhanden, denn alle Anwesenden waren betheiligt, Alle oder Viele waren

betrunken, Jeder leugnet u. s. w., und einzig und allein der Ausspruch

des Gerichtsarztes ist es dann, an welchen sich der Staatsanwalt

und der Richter halten können, um nicht einen Unschuldigen auf die

Anklagebank zu bringen, oder gar zu verurtheilen. Ob wir die in solchen

Fällen so nöthige Vorsicht im Urtheile im vorliegenden geübt, und ein

möglichst zutreffendes Urtheil ausgesprochen haben, mag der Leser

entscheiden. Richterlicherseits ist allerdings nach unserm Gutachten

erkannt worden.

Der Wirth einer kleinen Schankwirthschaft war mit seinen von Bier,

_Spirituosis_ und Politik (im Frühjahr 1848!) aufgeregten Gästen in

Conflikt gerathen, und es war im engen Lokale, in welchem sich ein

Billard, Möbel und viele Menschen befanden, zu einer allgemeinen

Schlägerei gekommen, bei welcher der Wirth von Einigen zur Erde

geworfen, von Andern mit Stock, Billardqueues u. dgl. geschlagen wurde.

Er starb in Folge dieser Misshandlungen. Vom Verlauf der Krankheit

ist mir nur bekannt geworden, dass sie vier Tage bis zum tödtlichen

Ende angedauert habe, und dass _denatus_ nur in den beiden ersten

Tagen besinnlich gewesen war. Die für die später vorgelegten Fragen

relevanten Sectionsbefunde waren folgende. _S._ war 39 Jahre alt und

ziemlich kräftig gewesen. Die ganze Umgegend beider Augen, zumal des

linken, war stark sugillirt. Gerade auf dem linken Augenbrauenbogen

zeigte sich eine, im Verheilen begriffene, bogenförmige, ziemlich

scharf geränderte Wunde von 1-1/4 Zoll Länge und einer halben Linie

Breite. Unter dem linken Thränenbein eine runde, erbsengrosse,

scharfgeränderte Hautwunde. Die ganze linke Oberextremität zeigte

zahllose Sugillationen. Innerlich grosser Blutreichthum der Gefässe

der _pia mater_; die ganze Oberfläche des Gehirns, zumal der rechten

Halbkugel, mit gelbgrünem Eiter übergossen. Eben solche Eiterschicht

überzieht die Basis des kleinen Gehirns. Auf der _pars orbitalis_ des

Stirnbeins links ein Extravasat von geronnenem Blute von einer Drachme,

und darunter ein halbzölliger Knochenriss, durch welchen die Sonde

den Augapfel berührt. Die Section der übrigen Höhlen können wir als

unwesentlich übergehen.

Aufgefordert, ausser den gewöhnlichen Fragen (der Crim.-Ordn.) noch

folgende zu beantworten:

1) ob und welche der an dem Verstorbenen gefundenen Verletzungen,

namentlich ob der auf der _pars orb._ des Stirnbeins gefundene

Knochenriss, durch Schläge mit einem Stock, oder mit einem

Tischblatt, welche gegen den Kopf geführt sein sollen, oder ob sie

durch ein Hinschlagen mit dem Kopfe auf die Erde und gegen die Wand

entstanden sein können?

2) welche von den, im vorläufigen Gutachten in Bezug genommenen

Verletzungen _sub_ 12, 16 und 18[9] die ~eigentliche Todesursache~

gewesen ist, oder ob sie es jede für sich, oder etwa nur alle

zusammenwirkend gewesen sind?

äusserten wir uns _ad_ 2. unter Darlegung der Gründe dahin, dass,

da uns über die Erkrankung und Behandlung des _S._ Nichts bekannt

geworden, wir die ~absolute~ Tödtlichkeit der nothwendig vorhanden

gewesenen Hirnhautentzündung, der wir einen traumatischen Charakter

vindicirten, nicht annehmen könnten, diese absolute Lethalität aber

unzweifelhaft der Verletzung des Stirnbeins zuschreiben müssen, da

dessen _pars orbit._ schon zur Schädelgrundfläche gehörte, alle

Knochenrisse und Brüche der letztern aber absolut tödtlich seien. Denn

einerseits setzten dieselben nothwendig eine sehr heftige Insultation

des Kopfes voraus, die auch die innerste Organisation des Gehirns

mitbetroffen, und Erschütterung, Bluterguss oder Entzündung zur Folge

haben müsse, und andererseits sei Natur- wie Kunsthülfe unvermögend,

diese Folgen einer so heftigen Insultation auszugleichen.

»Die den Obducenten gestellte Frage, betreffend die Werkzeuge, mit

welchen die Kopfverletzungen _qu._ verursacht worden, sehen wir

uns genöthigt, in ihre einzelnen Theile zu sondern. Für als durch

Stockschläge veranlasst sprechen nur allein die Sugillationen um

beide Augen und am linken Arm, wiewohl diese sämmtlichen Verletzungen

ebenso füglich auch Misshandlungen anderer Art, wie Faustschlägen,

Stössen u. dgl. ihre Entstehung verdanken können. Dagegen ist die

kleine runde Oeffnung an der linken Seite der Nase wohl mit am

meisten Wahrscheinlichkeit unter allen in der Frage namhaft gemachten

verletzenden Ursachen, von der Berührung mit einem Stocke, namentlich

mit einer spitzen Zwinge desselben, herrührend zu erachten. Eine

Gewissheit lässt sich hierüber nicht geben, und scheint auch nicht

erheblich, da wir allen den hier namhaft gemachten Verletzungen

einen Antheil an dem Tode des _denatus_ nicht zuschreiben. -- Die

Wunde über dem linken Augenbrauenbogen zeigte »»ziemlich scharfe««

Ränder, und muss demnach mit einem ziemlich scharfen Körper verursacht

worden sein. Als ein solcher könnte (weniger ein Stock, als) die

~Kanten~ eines »»Tischblattes««, oder der Stoss gegen die ~Ecke~ einer

»»Wand«« gelten. Auch durch ein »»Hinschlagen mit dem Kopfe gegen die

Erde«« könnte diese Wunde entstanden sein, wenn auf der Stelle des

Fussbodens gerade eine vorstehende Dielenkante sich befunden hätte,

oder der Kopf an eine Wandecke, an einen scharfkantigen Tisch- oder

Billard- oder Bankfuss u. dgl. gestossen worden wäre. Die eigentliche

absolut-lethale Verletzung hängt unzweifelhaft mit der eben gewürdigten

äussern Verletzung über dem linken Auge zusammen, und gilt sonach das

soeben in Betreff des Werkzeuges Angeführte auch für diese innere

Verletzung. Unzweifelhaft ist aber auch ferner, dass dieser Bruch in

der Tiefe des Schädels eine ~erhebliche~ äussere Gewalt voraussetzen

lässt. Auch in ~dieser~ Beziehung ist es wenig wahrscheinlich, dass

blosse Stockschläge hier die Ursache gewesen, wogegen Schläge und

Stösse mit einem Tischblatt oder gegen die Wand und den Fussboden, wenn

sie mit Heftigkeit geführt wurden, allerdings einen solchen Bruch in

den Kopfknochen veranlassen konnten. Nach allem Obigen resumiren wir

unser Gutachten dahin: 1) dass der auf der _pars orbitalis_ gefundene

Knochenriss durch Schläge mit einem Stock entstanden sein ~könne~,

dass es aber wahrscheinlicher, dass derselbe durch ein Tischblatt,

oder durch Hinschlagen mit dem Kopfe auf die Erde und gegen die Wand

entstanden sei; 2) dass der beregte Knochenriss die eigentliche

Todesursache gewesen, und zwar 3) dass diese Verletzung so beschaffen

gewesen, dass sie »»in dem Alter des Verletzten unbedingt und unter

allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge haben musste««,

wonach 4) die beiden eventuellen Fragen des §. 169. der Crim.-Ordn.

erledigt sind.«

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 56 / 161 题