~Tödtung durch Kopfverletzungen.~
Der Fall war höchst interessant, nicht sowohl wegen des Befundes, als
wegen der Schwierigkeit der Beantwortung der vom Richter gestellten
Fragen. Er liefert ein Seitenstück zu dem obigen 34. Fall, weil auch
hier es darauf ankam, aus den Verletzungen auf den verletzenden
Körper, d. h. auf den Thäter, und unter Mehrern auf den eigentlichen
Urheber des Todes zurückzuschliessen. Solche Fälle kommen bei tödtlich
werdenden Prügeleien gar nicht selten vor. Augenzeugen waren nicht
vorhanden, denn alle Anwesenden waren betheiligt, Alle oder Viele waren
betrunken, Jeder leugnet u. s. w., und einzig und allein der Ausspruch
des Gerichtsarztes ist es dann, an welchen sich der Staatsanwalt
und der Richter halten können, um nicht einen Unschuldigen auf die
Anklagebank zu bringen, oder gar zu verurtheilen. Ob wir die in solchen
Fällen so nöthige Vorsicht im Urtheile im vorliegenden geübt, und ein
möglichst zutreffendes Urtheil ausgesprochen haben, mag der Leser
entscheiden. Richterlicherseits ist allerdings nach unserm Gutachten
erkannt worden.
Der Wirth einer kleinen Schankwirthschaft war mit seinen von Bier,
_Spirituosis_ und Politik (im Frühjahr 1848!) aufgeregten Gästen in
Conflikt gerathen, und es war im engen Lokale, in welchem sich ein
Billard, Möbel und viele Menschen befanden, zu einer allgemeinen
Schlägerei gekommen, bei welcher der Wirth von Einigen zur Erde
geworfen, von Andern mit Stock, Billardqueues u. dgl. geschlagen wurde.
Er starb in Folge dieser Misshandlungen. Vom Verlauf der Krankheit
ist mir nur bekannt geworden, dass sie vier Tage bis zum tödtlichen
Ende angedauert habe, und dass _denatus_ nur in den beiden ersten
Tagen besinnlich gewesen war. Die für die später vorgelegten Fragen
relevanten Sectionsbefunde waren folgende. _S._ war 39 Jahre alt und
ziemlich kräftig gewesen. Die ganze Umgegend beider Augen, zumal des
linken, war stark sugillirt. Gerade auf dem linken Augenbrauenbogen
zeigte sich eine, im Verheilen begriffene, bogenförmige, ziemlich
scharf geränderte Wunde von 1-1/4 Zoll Länge und einer halben Linie
Breite. Unter dem linken Thränenbein eine runde, erbsengrosse,
scharfgeränderte Hautwunde. Die ganze linke Oberextremität zeigte
zahllose Sugillationen. Innerlich grosser Blutreichthum der Gefässe
der _pia mater_; die ganze Oberfläche des Gehirns, zumal der rechten
Halbkugel, mit gelbgrünem Eiter übergossen. Eben solche Eiterschicht
überzieht die Basis des kleinen Gehirns. Auf der _pars orbitalis_ des
Stirnbeins links ein Extravasat von geronnenem Blute von einer Drachme,
und darunter ein halbzölliger Knochenriss, durch welchen die Sonde
den Augapfel berührt. Die Section der übrigen Höhlen können wir als
unwesentlich übergehen.
Aufgefordert, ausser den gewöhnlichen Fragen (der Crim.-Ordn.) noch
folgende zu beantworten:
1) ob und welche der an dem Verstorbenen gefundenen Verletzungen,
namentlich ob der auf der _pars orb._ des Stirnbeins gefundene
Knochenriss, durch Schläge mit einem Stock, oder mit einem
Tischblatt, welche gegen den Kopf geführt sein sollen, oder ob sie
durch ein Hinschlagen mit dem Kopfe auf die Erde und gegen die Wand
entstanden sein können?
2) welche von den, im vorläufigen Gutachten in Bezug genommenen
Verletzungen _sub_ 12, 16 und 18[9] die ~eigentliche Todesursache~
gewesen ist, oder ob sie es jede für sich, oder etwa nur alle
zusammenwirkend gewesen sind?
äusserten wir uns _ad_ 2. unter Darlegung der Gründe dahin, dass,
da uns über die Erkrankung und Behandlung des _S._ Nichts bekannt
geworden, wir die ~absolute~ Tödtlichkeit der nothwendig vorhanden
gewesenen Hirnhautentzündung, der wir einen traumatischen Charakter
vindicirten, nicht annehmen könnten, diese absolute Lethalität aber
unzweifelhaft der Verletzung des Stirnbeins zuschreiben müssen, da
dessen _pars orbit._ schon zur Schädelgrundfläche gehörte, alle
Knochenrisse und Brüche der letztern aber absolut tödtlich seien. Denn
einerseits setzten dieselben nothwendig eine sehr heftige Insultation
des Kopfes voraus, die auch die innerste Organisation des Gehirns
mitbetroffen, und Erschütterung, Bluterguss oder Entzündung zur Folge
haben müsse, und andererseits sei Natur- wie Kunsthülfe unvermögend,
diese Folgen einer so heftigen Insultation auszugleichen.
»Die den Obducenten gestellte Frage, betreffend die Werkzeuge, mit
welchen die Kopfverletzungen _qu._ verursacht worden, sehen wir
uns genöthigt, in ihre einzelnen Theile zu sondern. Für als durch
Stockschläge veranlasst sprechen nur allein die Sugillationen um
beide Augen und am linken Arm, wiewohl diese sämmtlichen Verletzungen
ebenso füglich auch Misshandlungen anderer Art, wie Faustschlägen,
Stössen u. dgl. ihre Entstehung verdanken können. Dagegen ist die
kleine runde Oeffnung an der linken Seite der Nase wohl mit am
meisten Wahrscheinlichkeit unter allen in der Frage namhaft gemachten
verletzenden Ursachen, von der Berührung mit einem Stocke, namentlich
mit einer spitzen Zwinge desselben, herrührend zu erachten. Eine
Gewissheit lässt sich hierüber nicht geben, und scheint auch nicht
erheblich, da wir allen den hier namhaft gemachten Verletzungen
einen Antheil an dem Tode des _denatus_ nicht zuschreiben. -- Die
Wunde über dem linken Augenbrauenbogen zeigte »»ziemlich scharfe««
Ränder, und muss demnach mit einem ziemlich scharfen Körper verursacht
worden sein. Als ein solcher könnte (weniger ein Stock, als) die
~Kanten~ eines »»Tischblattes««, oder der Stoss gegen die ~Ecke~ einer
»»Wand«« gelten. Auch durch ein »»Hinschlagen mit dem Kopfe gegen die
Erde«« könnte diese Wunde entstanden sein, wenn auf der Stelle des
Fussbodens gerade eine vorstehende Dielenkante sich befunden hätte,
oder der Kopf an eine Wandecke, an einen scharfkantigen Tisch- oder
Billard- oder Bankfuss u. dgl. gestossen worden wäre. Die eigentliche
absolut-lethale Verletzung hängt unzweifelhaft mit der eben gewürdigten
äussern Verletzung über dem linken Auge zusammen, und gilt sonach das
soeben in Betreff des Werkzeuges Angeführte auch für diese innere
Verletzung. Unzweifelhaft ist aber auch ferner, dass dieser Bruch in
der Tiefe des Schädels eine ~erhebliche~ äussere Gewalt voraussetzen
lässt. Auch in ~dieser~ Beziehung ist es wenig wahrscheinlich, dass
blosse Stockschläge hier die Ursache gewesen, wogegen Schläge und
Stösse mit einem Tischblatt oder gegen die Wand und den Fussboden, wenn
sie mit Heftigkeit geführt wurden, allerdings einen solchen Bruch in
den Kopfknochen veranlassen konnten. Nach allem Obigen resumiren wir
unser Gutachten dahin: 1) dass der auf der _pars orbitalis_ gefundene
Knochenriss durch Schläge mit einem Stock entstanden sein ~könne~,
dass es aber wahrscheinlicher, dass derselbe durch ein Tischblatt,
oder durch Hinschlagen mit dem Kopfe auf die Erde und gegen die Wand
entstanden sei; 2) dass der beregte Knochenriss die eigentliche
Todesursache gewesen, und zwar 3) dass diese Verletzung so beschaffen
gewesen, dass sie »»in dem Alter des Verletzten unbedingt und unter
allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge haben musste««,
wonach 4) die beiden eventuellen Fragen des §. 169. der Crim.-Ordn.
erledigt sind.«