40. Fall.

~Tödtliche Leber-Hieb-Wunde.~

Eine der bemerkenswerthesten Nächte aus der Nachtseite der

preussischen Geschichte war bekanntlich die des 31. October 1848. Die

»Nationalversammlung« im Schauspielhause wollte »den bedrängten Wienern

zu Hülfe eilen«, der grosse, hier und da durch Fackeln erleuchtete

Platz war vom »Volk« angefüllt, das der Nationalversammlung -- zu Hülfe

eilen wollte, und damit anfing, die Thüren zum Eingang zu vernageln! Es

erschienen Abtheilungen der Bürgerwehr, und bald darauf das bewaffnete

Corps der Maschinenbauer, ein buntes, tobendes Durcheinander! Conflikte

konnten nicht fehlen, und sie kosteten zwei Menschenleben. Ein

Maschinenbauer hatte aus einem Trupp der Bürgerwehr eine Verletzung

erhalten, und war nach kurzer Zeit gestorben. In der Lebergegend fanden

wir eine drei Zoll lange, zwei Zoll klaffende Wunde, mit ganz scharfen,

sugillirten Rändern, aus welcher eine _Ileum_-Schlinge vorgefallen

war. Blutcoagula von der Menge eines Pfundes bedeckten die Netze und

Gekröse, und acht Unzen flüssigen Blutes waren in die Bauchhöhle

extravasirt. Am Rande des rechten Leberlappens fand sich eine zwei

Zoll tiefe, scharfrändrige Wunde. Es erhoben sich Zweifel darüber, von

welcher Seite die Verletzung beigebracht worden? Von jener Seite ward

behauptet, der Verstorbene sei durch einen Bajonettstich aus seinen

eignen (der Maschinenbauer) Reihen vielleicht durch Zufall getödtet

worden, während die Kameraden des Getödteten behaupteten, der Zugführer

der Bürgerwehr habe scharf auf den _denatus_ eingehauen. Nach der

Beschaffenheit der Wunde mussten wir allerdings einen Säbelhieb, nicht

einen Bajonettstich, als die tödtliche Verletzung annehmen, wogegen im

folgenden Falle die Bajonettwunde unzweifelhaft war.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 50 / 161 题