39. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein 11jähriges Mädchen war in ein Rosswerk gerathen, und von einem

Balken an die Wand geschleudert worden. Der Tod war nach anderthalb

Stunden erfolgt. Der Leichnam bot äusserlich auch nicht die

~geringste~ Spur einer Verletzung, und gerade deshalb mussten wir von

vorn herein, mit Rücksicht auf die Todesursache und die Plötzlichkeit

ihrer Wirkung, auf Rupturen eines wichtigen innern Organs schliessen.

Eine solche ergab die Section denn auch in der Leber, nämlich einen

sechs Zoll langen Längenriss (vgl. die Bemerkung zum 3. Fall), der

den rechten Leberlappen von hinten nach vorn getrennt hatte. In die

Bauchhöhle waren siebzehn Unzen, theilweise coagulirt gefundenen Blutes

ergossen, und an der, bei solcher Blutung nothwendigen allgemeinen

Blutleere des Körpers nahm selbst das Gehirn Theil.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 49 / 161 题