~Tödtliche penetrirende Bauch-Bajonett-Wunde.~
Das zweite Opfer des 31. October war ein 42jähriger Riemermeister, der,
als er sich zwischen die Bürgerwehr und die Maschinenbauer gestellt
hatte, von zwei Bürgerwehrmännern mit dem Bajonett gestochen worden,
und nach mehrtägiger Behandlung in der Charité verstorben war. Die
Inspection zeigte links am Hüftbeinkamme vier Zoll vom Nabel eine
horizontale, geradlinigte, einen halben Zoll lange Wunde mit ganz
scharfen, aber bereits trocknen, nicht sugillirten Rändern. Zwischen
der neunten und zehnten Rippe fand sich eine zweite, dreieckige,
mit schwach sugillirten Rändern. Beide Wunden penetrirten in die
Bauchhöhle. Innerlich fand sich eine sehr verbreitete _Peritonitis_
und _Enteritis_. Die Dünndärme waren unter sich durch Eiterexsudate
leicht verklebt, der Bauchfell-Ueberzug der Leber mit inselförmigen
Eiterausschwitzungen bedeckt, und acht Unzen blutig-wässriger
Flüssigkeit schwammen in der Bauchhöhle. Im vorläufigen Gutachten
mussten wir die erste der drei Lethalitätsfragen natürlich verneinen,
und uns die Erwägung der beiden andern bis zur Kenntniss der
_Anteacta_, namentlich der Krankheits-Geschichte, vorbehalten. Gerade
Verletzungen, wie diese, zeigen nicht weniger wie Kopfverletzungen,
vorzugsweise die gänzliche Unhaltbarkeit aller Lethalitätsgrade. Dass
einfach penetrirende Bauchwunden, wie die des Falles, nicht allgemein
absolut lethal sind, wird nicht bestritten werden. Wären sie aber
»individuell absolut lethal«? Wie wäre die Bejahung dieser Frage zu
beweisen? Und Beweise soll das gerichtsärztliche Gutachten geben,
nicht blosse hypothetische, individuelle Annahmen. Der Verletzte war
in der Charité behandelt worden; es liess sich also wohl annehmen,
dass kein »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« zum
tödtlichen Ausgang der Verletzungen mitgewirkt, und ebenso gut konnte
vorausgesetzt werden, dass auch eine »äussere Schädlichkeit« gar
nicht in Wirksamkeit gesetzt worden war. Sehr leicht hätte daher, ja
wahrscheinlicherweise, der Fall eintreten können, den wir in so vielen
andern erlebt haben, dass wir gezwungen worden, alle drei Fragen der
Crim.-Ordnung zu verneinen! Aber ein Obductionsbericht wurde später, so
wenig hier, wie in allen Tödtungen in den Strassencravallen des Jahres
1848, gefordert. _Inter arma silent leges_.
Die übrigen sieben Fälle von Unterleibsverletzungen aus dieser
Centurie sind bereits unter andern Rubriken vorstehend _sub_ Nr. 2.,
3., 4., 8., 10., 17. u. 36. geschildert.