41. Fall.

~Tödtliche penetrirende Bauch-Bajonett-Wunde.~

Das zweite Opfer des 31. October war ein 42jähriger Riemermeister, der,

als er sich zwischen die Bürgerwehr und die Maschinenbauer gestellt

hatte, von zwei Bürgerwehrmännern mit dem Bajonett gestochen worden,

und nach mehrtägiger Behandlung in der Charité verstorben war. Die

Inspection zeigte links am Hüftbeinkamme vier Zoll vom Nabel eine

horizontale, geradlinigte, einen halben Zoll lange Wunde mit ganz

scharfen, aber bereits trocknen, nicht sugillirten Rändern. Zwischen

der neunten und zehnten Rippe fand sich eine zweite, dreieckige,

mit schwach sugillirten Rändern. Beide Wunden penetrirten in die

Bauchhöhle. Innerlich fand sich eine sehr verbreitete _Peritonitis_

und _Enteritis_. Die Dünndärme waren unter sich durch Eiterexsudate

leicht verklebt, der Bauchfell-Ueberzug der Leber mit inselförmigen

Eiterausschwitzungen bedeckt, und acht Unzen blutig-wässriger

Flüssigkeit schwammen in der Bauchhöhle. Im vorläufigen Gutachten

mussten wir die erste der drei Lethalitätsfragen natürlich verneinen,

und uns die Erwägung der beiden andern bis zur Kenntniss der

_Anteacta_, namentlich der Krankheits-Geschichte, vorbehalten. Gerade

Verletzungen, wie diese, zeigen nicht weniger wie Kopfverletzungen,

vorzugsweise die gänzliche Unhaltbarkeit aller Lethalitätsgrade. Dass

einfach penetrirende Bauchwunden, wie die des Falles, nicht allgemein

absolut lethal sind, wird nicht bestritten werden. Wären sie aber

»individuell absolut lethal«? Wie wäre die Bejahung dieser Frage zu

beweisen? Und Beweise soll das gerichtsärztliche Gutachten geben,

nicht blosse hypothetische, individuelle Annahmen. Der Verletzte war

in der Charité behandelt worden; es liess sich also wohl annehmen,

dass kein »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« zum

tödtlichen Ausgang der Verletzungen mitgewirkt, und ebenso gut konnte

vorausgesetzt werden, dass auch eine »äussere Schädlichkeit« gar

nicht in Wirksamkeit gesetzt worden war. Sehr leicht hätte daher, ja

wahrscheinlicherweise, der Fall eintreten können, den wir in so vielen

andern erlebt haben, dass wir gezwungen worden, alle drei Fragen der

Crim.-Ordnung zu verneinen! Aber ein Obductionsbericht wurde später, so

wenig hier, wie in allen Tödtungen in den Strassencravallen des Jahres

1848, gefordert. _Inter arma silent leges_.

Die übrigen sieben Fälle von Unterleibsverletzungen aus dieser

Centurie sind bereits unter andern Rubriken vorstehend _sub_ Nr. 2.,

3., 4., 8., 10., 17. u. 36. geschildert.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 51 / 161 题