31. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung durch Axthiebe.~

Am 15. März 18-- hatte der Arbeitsmann _R._ seiner Ehefrau aus

Eifersucht mehrere Schläge mit einer Holzaxt auf den Kopf gegeben. Sie

war danach besinnungslos niedergestürzt, hatte sich jedoch alsbald

wieder erholt. Am folgenden Tage wurde sie nach der Charité gebracht.

Sie klagte jetzt nur über Schwindel bei aufrechter Stellung. Etwas

Weiteres über ihr Befinden bis zum Tode ist mir nicht bekannt geworden.

Ich weiss nur, dass sie, da man unter Einer der beiden Wunden eine

Depression des Schädelknochens fand, ~trepanirt~ wurde, und dass der

Tod am 30. März, also vierzehn Tage nach der Verletzung, erfolgte. Erst

am 4. April wurde die Leiche obducirt. Das Wesentliche war icterische

Färbung des Körpers und folgender Befund im Kopfe: in der Mitte der

Stirn eine 1-1/2 Zoll lange, klaffende Wunde, mit scharfen, glatten,

nicht sugillirten Rändern, und in der Mitte des linken Scheitelbeins

eine zweite ähnliche, unter welcher sich die Trepanöffnung befand.

Die Hirnhäute, einschliesslich der eingeschnittenen _dura mater_,

zeigten im Durchmesser von 1-1/2 Zoll eine graugrüne Färbung. Die

linke Hemisphäre war mit einer liniendicken Schicht grünen Eiters

überzogen. Das kleine Gehirn zeigte an seiner Grundfläche ein

silbergroschengrosses, sulziges Exsudat. Die ganze ~rechte~ Hälfte

der Schädelgrundfläche war mit einem 2 Linien dicken Extravasat

von dunkelm, geronnenen Blute bedeckt. Von der Trepanöffnung ab

erstreckte sich eine Fissur mit deutlich sugillirten Rändern durch

das Hinterhauptbein bis in das _foramen magnum_. Ausserdem war nur

ungewöhnlich die Grösse der Milz und Nieren, und eine auffallende

Grösse der Leber. Die Beurtheilung des Falles konnte, selbst nach

dem Maassstabe der drei Fragen, bei ~solchen~ Kopfverletzungen nicht

zweifelhaft sein. Die erste Frage (absolute Tödtlichkeit) musste

bejaht werden, bei dem Befunde eines so erheblichen Blutextravasates

auf der _basis cranii_, und einer Fissur, die sich in dieselbe

hineinerstreckte. Die abgesondert vorgelegte Frage nach dem tödtlichen

Werkzeuge beantworteten wir dahin: dass keine Gründe vorlägen, um nicht

anzunehmen, dass diese Verletzungen durch ein Beil verursacht worden.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 38 / 161 题