~Tödtliche Kopfverletzung durch Axthiebe.~
Am 15. März 18-- hatte der Arbeitsmann _R._ seiner Ehefrau aus
Eifersucht mehrere Schläge mit einer Holzaxt auf den Kopf gegeben. Sie
war danach besinnungslos niedergestürzt, hatte sich jedoch alsbald
wieder erholt. Am folgenden Tage wurde sie nach der Charité gebracht.
Sie klagte jetzt nur über Schwindel bei aufrechter Stellung. Etwas
Weiteres über ihr Befinden bis zum Tode ist mir nicht bekannt geworden.
Ich weiss nur, dass sie, da man unter Einer der beiden Wunden eine
Depression des Schädelknochens fand, ~trepanirt~ wurde, und dass der
Tod am 30. März, also vierzehn Tage nach der Verletzung, erfolgte. Erst
am 4. April wurde die Leiche obducirt. Das Wesentliche war icterische
Färbung des Körpers und folgender Befund im Kopfe: in der Mitte der
Stirn eine 1-1/2 Zoll lange, klaffende Wunde, mit scharfen, glatten,
nicht sugillirten Rändern, und in der Mitte des linken Scheitelbeins
eine zweite ähnliche, unter welcher sich die Trepanöffnung befand.
Die Hirnhäute, einschliesslich der eingeschnittenen _dura mater_,
zeigten im Durchmesser von 1-1/2 Zoll eine graugrüne Färbung. Die
linke Hemisphäre war mit einer liniendicken Schicht grünen Eiters
überzogen. Das kleine Gehirn zeigte an seiner Grundfläche ein
silbergroschengrosses, sulziges Exsudat. Die ganze ~rechte~ Hälfte
der Schädelgrundfläche war mit einem 2 Linien dicken Extravasat
von dunkelm, geronnenen Blute bedeckt. Von der Trepanöffnung ab
erstreckte sich eine Fissur mit deutlich sugillirten Rändern durch
das Hinterhauptbein bis in das _foramen magnum_. Ausserdem war nur
ungewöhnlich die Grösse der Milz und Nieren, und eine auffallende
Grösse der Leber. Die Beurtheilung des Falles konnte, selbst nach
dem Maassstabe der drei Fragen, bei ~solchen~ Kopfverletzungen nicht
zweifelhaft sein. Die erste Frage (absolute Tödtlichkeit) musste
bejaht werden, bei dem Befunde eines so erheblichen Blutextravasates
auf der _basis cranii_, und einer Fissur, die sich in dieselbe
hineinerstreckte. Die abgesondert vorgelegte Frage nach dem tödtlichen
Werkzeuge beantworteten wir dahin: dass keine Gründe vorlägen, um nicht
anzunehmen, dass diese Verletzungen durch ein Beil verursacht worden.