30. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung durch Schlag mit einem Schusterhammer.

Gehirneiterung.~

Am 15. November 18-- erhielt die verehelichte Schuhmacher _S._ von

ihrem Ehemanne mehrere Schläge mit dessen Hammer auf den Kopf. Sie

blutete stark, verlor aber so wenig die Besinnung, dass sie den Vorfall

noch einer Nachbarin erzählen, und, allerdings geführt, den weiten

Weg nach dem Krankenhause zu Fusse gehen konnte, wo sie drei Stunden

nach erhaltener Verletzung eintraf. Sie erhielt dort Fomentationen

von Eiswasser und eine purgirende, salinische Mixtur mit Salpeter.

Am andern Morgen (den 16ten) befand sie sich so wohl, dass sie

wünschte, entlassen zu werden; sie klagte nur über mässige Schmerzen

im Hinterkopfe und über Schwindel beim Emporrichten. Am 17ten und

18ten erhielt sich dies Wohlbefinden. Erst am 27sten stellte sich eine

erysipelatöse Anschwellung an Stirn und Gesicht ein, die sich in den

folgenden Tagen über das ganze Gesicht verbreitete, wobei jedoch der

Puls ruhig, und das Allgemeinbefinden »nach wie vor ungetrübt blieb«.

Dieser Zustand dauerte bis zum 3. December, an dessen Abend sich

plötzlich ein Schüttelfrost einstellte, der, bei einem Pulse von 112,

eine halbe Stunde anhielt. Dieser Anfall wiederholte sich am 4ten,

zweimal täglich am 5ten, 6ten und 7ten, und dreimal am 8ten. Ueber

eine Medication in diesen Tagen fand sich im Krankenhaus-Journal gar

Nichts verzeichnet. Am Abend des 8ten klagte Pat., die sich, ausserhalb

der Frostanfälle, bisher noch immer leidlich wohl gefühlt hatte, über

bedeutende Eingenommenheit des Kopfes, es traten Delirien ein, und am

9ten Mittags starb die Kranke.

Erst am 14ten fand die gerichtliche Obduction des steif gefrorenen

Leichnams Statt. Am Kopfe fanden sich äusserlich drei Verletzungen,

auf deren genauere Schilderung, nach dem mir vorliegenden

Obductions-Protokoll, es hier nicht ankommen kann. Die Eine

befand sich am linken Augenbrauenbogen, die zweite auf dem linken

Scheitelbein, die dritte auf dem Hinterhaupte. An allen drei Stellen

war das _Pericranium_ im Umkreis abgelöst. An der Hauptverletzung am

Scheitelbein war die innere Lamelle Zoll lang halbmondförmig geborsten.

Die blutführenden Gehirnhäute waren mässig blutgefüllt, das gefrorne

Gehirn ziemlich blutleer. Bei dessen Herausnahme zeigte sich die Basis

der linken Hemisphäre mit einer liniendichten Schicht hellgrünen,

gefrornen Eiters überzogen, welche sich auch noch über den _Pons Var._

und die _Medulla obl._ fortsetzte. Das _Tentorium_ war mit derselben

Eiterlage überzogen, die auch die ganze linke Hälfte des kleinen

Gehirns bedeckte. An der Stelle der Augenbrauenwunde fand sich die

äussere Lamelle des Stirnbeins einen halben Zoll breit und einen ganzen

Zoll lang eingedrückt und gebrochen. In der Brusthöhle fanden wir

Lungenoedem; der übrige Befund bot nichts Bemerkenswerthes dar.

Der Fall musste in das Procrustes-Bette der drei Fragen eingezwängt

werden. Wir führten im Obductionsbericht ~zunächst~ aus, dass

die Verletzung keine »individuell-absolut-lethale«, im Sinne der

zweiten Frage, gewesen, was leicht zu erweisen war, da die _S._ sich

aktenmässig bis zum Augenblicke der Verletzung stets gesund gefühlt,

und auch die Leichenöffnung Nichts ergeben hatte, was eine sonst

nicht lebensgefährliche Verletzung gerade bei dieser »Individualität«

zu einer absolut tödtlichen hätte steigern müssen. Ebenso wenig,

führten wir weiter aus, könne dies in Bezug auf die Voraussetzungen

angenommen werden, welche die dritte Frage der Crim.-Ordn. annimmt,

den »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« nämlich, und

den »Hinzutritt einer äussern Schädlichkeit«, als welche der Gang der

Verletzten unmittelbar nach der Verletzung zum Krankenhause nicht

gelten kann, da sie sich damals noch, und zwar nicht blos scheinbar,

sondern thatsächlich, leidlich wohl befand, und die tödtliche

Krankheit, eben eine schleichende, allmählich sich ausbildende,

~heran~schleichende, folglich erst später auftretende Gehirnentzündung

die Ursache des Todes geworden war, wie die Krankengeschichte und

Leichenöffnung nachgewiesen. Von einer andern »äussern Schädlichkeit«

aber sei vollends aktenmässig keine Spur vorhanden. Was nun ferner

den etwaigen »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes«

als mitwirkend zum Tode (!!) beträfe, so sei, ausser dem (im

Obductions-Berichte bereits hervorgehobenen) insidiösen Gange einer

schleichenden Entzündung des Gehirns, wie er sich gerade in diesem

Falle in seiner ganzen Heimlichkeit und Tücke gezeigt hatte, und

wie er so oft das beste Verfahren des besten Arztes vereitelt, noch

hervorzuheben, dass es ganz unangemessen wäre, in einem solchen Falle

einen solchen »Mangel« anzunehmen, »wo nicht ein einziges Symptom

die bereits vorhandene Tödtlichkeit der Krankheit kund gab, und in

welchem, was ärztlicher Seits geschehen, nur gebilligt werden kann«.

Wenn es aber allerdings als ein auffallender Umstand bezeichnet

werden muss, dass das Krankenjournal vom 3. December ab, an welchem

Tage nun, durch den eingetretenen ersten Schüttelfrost zum erstenmale

für den Kenner die eingetretene Gehirneiterung, d. h. die höchste

Lebensgefahr, bemerklich ward, gar keiner Medication mehr erwähnt, so

wiegt doch diese Lücke in der forensischen Beurtheilung nicht schwer,

da von dem Augenblicke an, wo diese Schüttelfröste eintraten, ~keine~

ärztliche Behandlung mehr einen lebensrettenden Ausgang auch nur mit

einiger Sicherheit hätte erhoffen lassen können. Hiernach müssen wir

auch die dritte Frage des §. 169. verneinen. Es bleibt sonach für die

Bejahung nur noch die erste der drei Fragen übrig, und nehmen wir

keinen Anstand, dieselbe zu bejahen« (d. h. bekanntlich, die Verletzung

für eine allgemein-absolut-lethale zu erklären). »Man wende nicht ein,

dass auch die schwersten Kopfverletzungen zuweilen und unter besonders

glücklichen Umständen nicht tödtlich verliefen; denn eben diese

Erfahrungen machen die Anwendung jener drei Fragen in ähnlichen Fällen,

wie der vorliegende, ganz unthunlich. Wenn man aber erwägt, dass hier

eine Verletzung von solcher Heftigkeit eingewirkt hatte, dass dadurch

selbst die innern Theile der Schädelknochen geborsten waren, und

Eiterung selbst in der Tiefe des Schädels sich gebildet hatte, so ist

man gezwungen anzunehmen, dass eine solche Verletzung tödten ~musste~,

und dass Natur- wie Kunsthülfe unausreichend dagegen bleiben mussten«.

Auf Grund dieses Gutachtens erfolgte die Verurtheilung des Ehemannes.

Ein durchaus ähnlicher Fall, selbst den äussern Umständen nach, Tödtung

durch den Ehegatten, reiht sich an den eben erzählten, wenngleich

derselbe weniger schwierig für die Anwendung der drei Fragen, dafür

aber wo möglich ärztlich noch interessanter war.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 37 / 161 题