~Tödtliche Kopfverletzung durch Schlag mit einem Schusterhammer.
Gehirneiterung.~
Am 15. November 18-- erhielt die verehelichte Schuhmacher _S._ von
ihrem Ehemanne mehrere Schläge mit dessen Hammer auf den Kopf. Sie
blutete stark, verlor aber so wenig die Besinnung, dass sie den Vorfall
noch einer Nachbarin erzählen, und, allerdings geführt, den weiten
Weg nach dem Krankenhause zu Fusse gehen konnte, wo sie drei Stunden
nach erhaltener Verletzung eintraf. Sie erhielt dort Fomentationen
von Eiswasser und eine purgirende, salinische Mixtur mit Salpeter.
Am andern Morgen (den 16ten) befand sie sich so wohl, dass sie
wünschte, entlassen zu werden; sie klagte nur über mässige Schmerzen
im Hinterkopfe und über Schwindel beim Emporrichten. Am 17ten und
18ten erhielt sich dies Wohlbefinden. Erst am 27sten stellte sich eine
erysipelatöse Anschwellung an Stirn und Gesicht ein, die sich in den
folgenden Tagen über das ganze Gesicht verbreitete, wobei jedoch der
Puls ruhig, und das Allgemeinbefinden »nach wie vor ungetrübt blieb«.
Dieser Zustand dauerte bis zum 3. December, an dessen Abend sich
plötzlich ein Schüttelfrost einstellte, der, bei einem Pulse von 112,
eine halbe Stunde anhielt. Dieser Anfall wiederholte sich am 4ten,
zweimal täglich am 5ten, 6ten und 7ten, und dreimal am 8ten. Ueber
eine Medication in diesen Tagen fand sich im Krankenhaus-Journal gar
Nichts verzeichnet. Am Abend des 8ten klagte Pat., die sich, ausserhalb
der Frostanfälle, bisher noch immer leidlich wohl gefühlt hatte, über
bedeutende Eingenommenheit des Kopfes, es traten Delirien ein, und am
9ten Mittags starb die Kranke.
Erst am 14ten fand die gerichtliche Obduction des steif gefrorenen
Leichnams Statt. Am Kopfe fanden sich äusserlich drei Verletzungen,
auf deren genauere Schilderung, nach dem mir vorliegenden
Obductions-Protokoll, es hier nicht ankommen kann. Die Eine
befand sich am linken Augenbrauenbogen, die zweite auf dem linken
Scheitelbein, die dritte auf dem Hinterhaupte. An allen drei Stellen
war das _Pericranium_ im Umkreis abgelöst. An der Hauptverletzung am
Scheitelbein war die innere Lamelle Zoll lang halbmondförmig geborsten.
Die blutführenden Gehirnhäute waren mässig blutgefüllt, das gefrorne
Gehirn ziemlich blutleer. Bei dessen Herausnahme zeigte sich die Basis
der linken Hemisphäre mit einer liniendichten Schicht hellgrünen,
gefrornen Eiters überzogen, welche sich auch noch über den _Pons Var._
und die _Medulla obl._ fortsetzte. Das _Tentorium_ war mit derselben
Eiterlage überzogen, die auch die ganze linke Hälfte des kleinen
Gehirns bedeckte. An der Stelle der Augenbrauenwunde fand sich die
äussere Lamelle des Stirnbeins einen halben Zoll breit und einen ganzen
Zoll lang eingedrückt und gebrochen. In der Brusthöhle fanden wir
Lungenoedem; der übrige Befund bot nichts Bemerkenswerthes dar.
Der Fall musste in das Procrustes-Bette der drei Fragen eingezwängt
werden. Wir führten im Obductionsbericht ~zunächst~ aus, dass
die Verletzung keine »individuell-absolut-lethale«, im Sinne der
zweiten Frage, gewesen, was leicht zu erweisen war, da die _S._ sich
aktenmässig bis zum Augenblicke der Verletzung stets gesund gefühlt,
und auch die Leichenöffnung Nichts ergeben hatte, was eine sonst
nicht lebensgefährliche Verletzung gerade bei dieser »Individualität«
zu einer absolut tödtlichen hätte steigern müssen. Ebenso wenig,
führten wir weiter aus, könne dies in Bezug auf die Voraussetzungen
angenommen werden, welche die dritte Frage der Crim.-Ordn. annimmt,
den »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« nämlich, und
den »Hinzutritt einer äussern Schädlichkeit«, als welche der Gang der
Verletzten unmittelbar nach der Verletzung zum Krankenhause nicht
gelten kann, da sie sich damals noch, und zwar nicht blos scheinbar,
sondern thatsächlich, leidlich wohl befand, und die tödtliche
Krankheit, eben eine schleichende, allmählich sich ausbildende,
~heran~schleichende, folglich erst später auftretende Gehirnentzündung
die Ursache des Todes geworden war, wie die Krankengeschichte und
Leichenöffnung nachgewiesen. Von einer andern »äussern Schädlichkeit«
aber sei vollends aktenmässig keine Spur vorhanden. Was nun ferner
den etwaigen »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes«
als mitwirkend zum Tode (!!) beträfe, so sei, ausser dem (im
Obductions-Berichte bereits hervorgehobenen) insidiösen Gange einer
schleichenden Entzündung des Gehirns, wie er sich gerade in diesem
Falle in seiner ganzen Heimlichkeit und Tücke gezeigt hatte, und
wie er so oft das beste Verfahren des besten Arztes vereitelt, noch
hervorzuheben, dass es ganz unangemessen wäre, in einem solchen Falle
einen solchen »Mangel« anzunehmen, »wo nicht ein einziges Symptom
die bereits vorhandene Tödtlichkeit der Krankheit kund gab, und in
welchem, was ärztlicher Seits geschehen, nur gebilligt werden kann«.
Wenn es aber allerdings als ein auffallender Umstand bezeichnet
werden muss, dass das Krankenjournal vom 3. December ab, an welchem
Tage nun, durch den eingetretenen ersten Schüttelfrost zum erstenmale
für den Kenner die eingetretene Gehirneiterung, d. h. die höchste
Lebensgefahr, bemerklich ward, gar keiner Medication mehr erwähnt, so
wiegt doch diese Lücke in der forensischen Beurtheilung nicht schwer,
da von dem Augenblicke an, wo diese Schüttelfröste eintraten, ~keine~
ärztliche Behandlung mehr einen lebensrettenden Ausgang auch nur mit
einiger Sicherheit hätte erhoffen lassen können. Hiernach müssen wir
auch die dritte Frage des §. 169. verneinen. Es bleibt sonach für die
Bejahung nur noch die erste der drei Fragen übrig, und nehmen wir
keinen Anstand, dieselbe zu bejahen« (d. h. bekanntlich, die Verletzung
für eine allgemein-absolut-lethale zu erklären). »Man wende nicht ein,
dass auch die schwersten Kopfverletzungen zuweilen und unter besonders
glücklichen Umständen nicht tödtlich verliefen; denn eben diese
Erfahrungen machen die Anwendung jener drei Fragen in ähnlichen Fällen,
wie der vorliegende, ganz unthunlich. Wenn man aber erwägt, dass hier
eine Verletzung von solcher Heftigkeit eingewirkt hatte, dass dadurch
selbst die innern Theile der Schädelknochen geborsten waren, und
Eiterung selbst in der Tiefe des Schädels sich gebildet hatte, so ist
man gezwungen anzunehmen, dass eine solche Verletzung tödten ~musste~,
und dass Natur- wie Kunsthülfe unausreichend dagegen bleiben mussten«.
Auf Grund dieses Gutachtens erfolgte die Verurtheilung des Ehemannes.
Ein durchaus ähnlicher Fall, selbst den äussern Umständen nach, Tödtung
durch den Ehegatten, reiht sich an den eben erzählten, wenngleich
derselbe weniger schwierig für die Anwendung der drei Fragen, dafür
aber wo möglich ärztlich noch interessanter war.