~Sprengung des Schädels, Gehirnvereiterung durch Schläge eines
Windmühlenflügels.~
a) Ein 4jähriges, ganz gesundes Mädchen war von einem Windmühlenflügel
getroffen, alsbald besinnungslos geworden, hatte ~linkseitige~ Krämpfe
bekommen, und war nach 23 Stunden gestorben. Die Hälfte der Kranznath
zeigte sich eine Linie weit auseinander gewichen, ein seltener
Befund, der, ~wie jede Sprengung von Schädelnäthen~, auf eine ~ganz
ungewöhnlich heftige~ Gewalt schliessen lässt, und von dem Endpunkte
dieses Risses erstreckte sich ein diagonaler Riss von drei Zoll in
das linke Scheitelbein. Am rechten Scheitelbein befand sich gegen den
Flügel des Keilbeins und Schuppentheil des Schlafbeins eine Fractur
mit Impression von der Grösse eines Viergroschenstücks. Das Gehirn
floss leider nach der Oeffnung des Schädels als fauliger Brei aus,
und konnte deshalb nicht genauer untersucht werden. In der _basis
cranii_ aber zeigte sich, als von jener Stelle rechts abgegangen,
eine Fissur, die das ~rechte~ Keilbein und die _Sella turcica_
gespalten hatte, welcher letztere Knochentheil gleichfalls nur bei den
erheblichsten Gewaltthätigkeiten gesprengt wird, und dieser Befund
allein rechtfertigte es, dass wir die absolute Tödtlichkeit dieser
Kopfverletzung im Sinne der ersten Frage der Crim.-Ordnung annahmen.
b) In diesem Falle war es ein 3jähriger Knabe, der von dem
Windmühlenflügel getroffen worden war. Ueber die Krankheitsgeschichte
haben wir, da später kein Obductionsbericht erfordert worden, Nichts,
und nur bei der Section erfahren, dass das Kind nach der Verletzung
noch 17 Tage gelebt hatte, was nach dem Leichenbefunde auffallend
genug war. Die äussere Verletzung erschien wenig erheblich. Es fand
sich nahe am Wirbel auf dem linken Scheitelbein eine unregelmässig
viereckige mit ungleichen Rändern versehene Verletzung, die den Knochen
durchdrang, und aus welcher Gehirnmasse quoll. An der innern Lamelle
des Scheitelbeins aber zeigte sich an dieser Stelle ein sternförmiger
Sprung, dessen Endspitzen die harte Hirnhaut durchbohrten. Nach
Wegnahme derselben strömte grüner Eiter in starkem Strom hervor und nun
ergab sich, dass zwei Drittel der ganzen linken Hemisphäre in Einen
Abscess verwandelt waren. Mit Rücksicht auf die Heftigkeit der Gewalt
sowohl, durch welche die Verletzung veranlasst worden, wie auf diesen
Befund, nahmen wir keinen Anstand, auch hier die absolute Tödtlichkeit
der Verletzung anzunehmen. Die Gründe, welche uns leiteten, werden sich
aus dem folgenden ähnlichen Falle ergeben.