28. und 29. Fall.

~Sprengung des Schädels, Gehirnvereiterung durch Schläge eines

Windmühlenflügels.~

a) Ein 4jähriges, ganz gesundes Mädchen war von einem Windmühlenflügel

getroffen, alsbald besinnungslos geworden, hatte ~linkseitige~ Krämpfe

bekommen, und war nach 23 Stunden gestorben. Die Hälfte der Kranznath

zeigte sich eine Linie weit auseinander gewichen, ein seltener

Befund, der, ~wie jede Sprengung von Schädelnäthen~, auf eine ~ganz

ungewöhnlich heftige~ Gewalt schliessen lässt, und von dem Endpunkte

dieses Risses erstreckte sich ein diagonaler Riss von drei Zoll in

das linke Scheitelbein. Am rechten Scheitelbein befand sich gegen den

Flügel des Keilbeins und Schuppentheil des Schlafbeins eine Fractur

mit Impression von der Grösse eines Viergroschenstücks. Das Gehirn

floss leider nach der Oeffnung des Schädels als fauliger Brei aus,

und konnte deshalb nicht genauer untersucht werden. In der _basis

cranii_ aber zeigte sich, als von jener Stelle rechts abgegangen,

eine Fissur, die das ~rechte~ Keilbein und die _Sella turcica_

gespalten hatte, welcher letztere Knochentheil gleichfalls nur bei den

erheblichsten Gewaltthätigkeiten gesprengt wird, und dieser Befund

allein rechtfertigte es, dass wir die absolute Tödtlichkeit dieser

Kopfverletzung im Sinne der ersten Frage der Crim.-Ordnung annahmen.

b) In diesem Falle war es ein 3jähriger Knabe, der von dem

Windmühlenflügel getroffen worden war. Ueber die Krankheitsgeschichte

haben wir, da später kein Obductionsbericht erfordert worden, Nichts,

und nur bei der Section erfahren, dass das Kind nach der Verletzung

noch 17 Tage gelebt hatte, was nach dem Leichenbefunde auffallend

genug war. Die äussere Verletzung erschien wenig erheblich. Es fand

sich nahe am Wirbel auf dem linken Scheitelbein eine unregelmässig

viereckige mit ungleichen Rändern versehene Verletzung, die den Knochen

durchdrang, und aus welcher Gehirnmasse quoll. An der innern Lamelle

des Scheitelbeins aber zeigte sich an dieser Stelle ein sternförmiger

Sprung, dessen Endspitzen die harte Hirnhaut durchbohrten. Nach

Wegnahme derselben strömte grüner Eiter in starkem Strom hervor und nun

ergab sich, dass zwei Drittel der ganzen linken Hemisphäre in Einen

Abscess verwandelt waren. Mit Rücksicht auf die Heftigkeit der Gewalt

sowohl, durch welche die Verletzung veranlasst worden, wie auf diesen

Befund, nahmen wir keinen Anstand, auch hier die absolute Tödtlichkeit

der Verletzung anzunehmen. Die Gründe, welche uns leiteten, werden sich

aus dem folgenden ähnlichen Falle ergeben.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 36 / 161 题