Ausser den schon in den Rubriken unter I. und II. aufgeführten und
weiter unten in der Rubrik der Misshandlungen noch zu erwähnenden
Fällen von Kopfverletzungen kamen in dieser Centurie noch zehn andere
Fälle von tödtlichen Kopfverletzungen vor, die auf die verschiedenste
Weise veranlasst waren. Wie gerade bei den Kopfverletzungen die alte,
bei uns durch den §. 169. der Crim.-Ordnung praktisch repräsentirte
Lethalitätslehre für die gerichtlich-medicinischen Begutachtungen
störend und peinlich war, ist allbekannt, und wird zum Theil noch
die folgende Aufzählung jener zehn Fälle ergeben, die noch unter
der Herrschaft des alten Strafgesetzbuches vorkamen, folglich
eine Beantwortung der drei Fragen des §. 169. erforderten. Nicht
zweifelhaft konnte dieselbe in den zunächst folgenden beiden Fällen
sein, welche die seltene Todesart durch Erschlagen mittelst eines
~Windmühlenflügels~ betrafen.