13. Fall.

~Schuss in die _Vena poplitaea_.~

Wieder bei den Schiessübungen der Bürgerwehr war ein, an der

Schiessscheibe stehender 12jähriger Knabe erschossen worden. Hier

war es eine reine Gefässblutung, die den Tod verursacht hatte, eine

Verblutung aus der _Vena poplitaea_ nämlich. Die Kugel war unterhalb

des rechten Kniegelenkes von innen nach aussen gegangen, ohne das

Gelenk zu treffen, und hatte eine drei Viertel Zoll lange Oeffnung in

die hintere Wand der _Vena poplitaea_ gerissen. Die Eingangsstelle der

Kugel war kreisrund, ihre Ränder scharf, glatt, trocken, sugillirt und

etwas nach innen gekehrt. Etwas kleiner war die Ausgangsöffnung, deren

Ränder zerrissen und nach aussen umgestülpt erschienen. Der Schusskanal

war mit coagulirtem Blute ganz ausgestopft. Dass die Blutung enorm und

eine wirklich tödtliche gewesen sein musste, erwies die vollständige

Anhämie des Körpers, an welcher in diesem Falle selbst die Gehirnvenen

Theil nahmen, was, wie ich nachgewiesen habe[5], keinesweges immer beim

Verblutungstode der Fall ist. (Vergl. Fall 18, 26.)

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 19 / 161 题