10. Fall.

~Schuss durch Netz und Dünndarm.~

Bei den Schiessübungen der Bürgerwehr war eine 50jährige Frau

erschossen worden. Sie hatte 20 Schritt vom Schiessstande entfernt

gestanden. Die Flintenkugel war in der rechten _regio hypogastrica_

ein- und hinten am rechten Rande des Kreutzbeins hinausgedrungen,

und die Verwundete hatte noch zwei Stunden gelebt. Die Bauchwunde

hatte aufgewulstete (nicht eingestülpte!), ungleiche, im Umfange

eines Viertelzolls schwarzblau sugillirte Ränder, in denen natürlich

kein eingebranntes Pulver sichtbar war. Ebenso aufgewulstet waren

die Ränder der Rückenwunde, welche nicht sugillirt waren. Die Kugel

hatte das grosse Netz durchbohrt, und vom _Ileum_, dicht bei seinem

Uebergang in's _Coecum_ ein drei Zoll grosses Stück aus der vordern

Wand herausgerissen, und erklärte sich hiernach der Befund von Koth und

von acht Unzen geronnenen Blutes in der Bauchhöhle. Der ganze Leichnam

endlich war blutleer. Es versteht sich, dass die absolute Lethalität

der Verletzung angenommen wurde.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 16 / 161 题