~Tödtliche Kopf-Schusswunde. Zweifelhafter Selbstmord.~
Ein junger Mann (Kellner) von 19 Jahren hatte sich durch den Kopf
geschossen. Während die Uhr in der Tasche der Leiche gefunden worden,
fehlte das Pistol, und dieser Umstand veranlasste das gerichtliche
Einschreiten und die Obduction, die bekanntlich bei notorischen
Selbstmördern nicht verfügt wird, hier aber, eben jenes Umstandes
wegen, der Verdacht auf Tödtung durch fremde Hand erregt hatte, verfügt
ward. Die Kugel war auf der Mitte der Stirn eingedrungen, wo sie die
Weichtheile in Form eines M zerrissen hatte. ~Kein~ eingebranntes
Pulver zeigte sich an den Rändern der Stirnwunde, ebenso wenig wie
eingebranntes Pulver in beiden Händen. Die Ausgangsöffnung der Kugel
befand sich am Hinterhauptsbein. Die Knochenöffnung an der Stirn
hatte einen Zoll im Durchmesser, während die Ausgangsstelle kaum die
Spitze des Zeigefingers durchliess. Das ganze Schädelgewölbe fand
sich abgesprengt, und hing nur am Hinterkopf noch in der Länge von
zwei Zollen fest zusammen. Die ganze Oberfläche des Gehirns war mit
Blut bedeckt, und das ganze Gehirn zerfetzt. Die Umstände des Falles
sprachen für Selbstmord, und wir urtheilten, dass die Obduction keine
Ergebnisse geliefert habe, die dieser Annahme widersprächen.