9. Fall.

~Tödtliche Kopf-Schusswunde. Zweifelhafter Selbstmord.~

Ein junger Mann (Kellner) von 19 Jahren hatte sich durch den Kopf

geschossen. Während die Uhr in der Tasche der Leiche gefunden worden,

fehlte das Pistol, und dieser Umstand veranlasste das gerichtliche

Einschreiten und die Obduction, die bekanntlich bei notorischen

Selbstmördern nicht verfügt wird, hier aber, eben jenes Umstandes

wegen, der Verdacht auf Tödtung durch fremde Hand erregt hatte, verfügt

ward. Die Kugel war auf der Mitte der Stirn eingedrungen, wo sie die

Weichtheile in Form eines M zerrissen hatte. ~Kein~ eingebranntes

Pulver zeigte sich an den Rändern der Stirnwunde, ebenso wenig wie

eingebranntes Pulver in beiden Händen. Die Ausgangsöffnung der Kugel

befand sich am Hinterhauptsbein. Die Knochenöffnung an der Stirn

hatte einen Zoll im Durchmesser, während die Ausgangsstelle kaum die

Spitze des Zeigefingers durchliess. Das ganze Schädelgewölbe fand

sich abgesprengt, und hing nur am Hinterkopf noch in der Länge von

zwei Zollen fest zusammen. Die ganze Oberfläche des Gehirns war mit

Blut bedeckt, und das ganze Gehirn zerfetzt. Die Umstände des Falles

sprachen für Selbstmord, und wir urtheilten, dass die Obduction keine

Ergebnisse geliefert habe, die dieser Annahme widersprächen.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 15 / 161 题