II. Verletzungen durch Schusswunden.

Wir haben hier diesmal nicht weniger als 19 Fälle von Erschossenen

zu verzeichnen, die fast sämmtlich das Frühjahr und der Sommer des

Jahres 1848 geliefert haben, und von denen die Mehrzahl bei den

verschiedenen Strassenaufläufen am Zeughause, dem Köpnikerfelde u. s.

w., die Minderzahl bei den Schiessübungen der Bürgerwehr (!) oder durch

zweifelhaften Selbstmord ihren Tod gefunden hatten. Die eigentlichen

»Barrikadenhelden« sind hier nicht eingerechnet, denn in den Tagen des

18. März ruhte das Schwert der Themis in der Scheide! Keine einzige

dieser Leichen ist gerichtlich secirt, vielmehr sind sie alle nur

besichtigt worden, bei welcher Gelegenheit auch mir Veranlassung ward,

meine Erfahrungen über Schusswunden im Grossen zu bereichern!

Die Erfindung der ~Spitzkugeln~ hat auch für die gerichtliche

Medicin ein Interesse. Ob sie als Projectil sicherer, d. h. leichter

tödtend sind, müssen anderweitige Versuche, Schiessübungen gegen

verschiedenartiges Material u. s. w. erwiesen haben. Aber ihre an

der Oberfläche des Leichnams ersichtliche Wirkung ist, wenigstens in

vielen Fällen, eine ganz andere, als die von runden Kugeln, Schroot

oder gehacktem Blei, denn man findet in vielen solchen Fällen nur

eine ganz unerhebliche, kleine äussere Schussöffnung, durch die die

Spitzkugel eindrang, nach welcher man die Zerstörungen, welche man

im Inneren findet, nicht sollte vermuthen können. In einem Falle war

dies besonders auffallend. Der _denatus_ musste durch einen Schuss

getödtet worden sein. Aber der Leichnam wurde gewendet und wieder

gewendet, und nirgends fand sich eine Verletzung. Endlich zeigte sich

an der innern Fläche des rechten Oberarms in der Nähe der Achselhöhle

eine ~erbsengrosse~ Oeffnung ohne verbrannte Wundränder. Hier war

die Spitzkugel, wahrscheinlich während der Arm aufgehoben war,

eingedrungen. (S. 21. Fall.)

Wieder bin ich in der Lage, gegen Tradition und Doctrin auftreten zu

müssen. Nichts ist leichter, wird gelehrt und geschrieben, als die

Stellen, wo die Kugel oder das Schroot eindrangen und hinausgingen,

am Leichnam zu bestimmen. Jene, die Eingangsstelle, hat nach innen

gestülpte, diese, der Ausgang, nach aussen aufgeworfene Ränder. Nach

dieser Doctrin lässt sich dann auch in zweifelhaften Fällen eine

Vermuthung, ein Gutachten aufstellen, über die Richtung, aus welcher

der tödtende Schuss gekommen sei, über die Stellung, in welcher

der Thäter sich befunden haben musste. In einem, mir neuerlichst

vorgekommenen Ermordungsfalle, in welchem ich als Sachverständiger

requirirt worden war, hatten die Obducenten, die ich deshalb nicht

tadeln will, nach diesem Kriterium sehr bestimmt angegeben, dass der

Schuss in den Kopf von hinten und unten gekommen sein musste. Aber

leider! ist der ganze Lehrsatz nicht richtig. Die Beschaffenheit der

Wundränder hängt, ausser von dem Eindringen der Kugel, auch noch

von andern Umständen ab. Beobachtungen an einer grossen Anzahl von

Erschossenen, bei welchen, nach den Umständen, über die Stellung, die

der Erschossene im Augenblicke der Verwundung gehabt hatte, gar kein

Zweifel obwalten konnte, da die Tödtung, eben bei Strassenaufläufen

oder hinter Barrikaden, vor Zeugen stattgefunden, haben mich darüber

ausser Zweifel gesetzt. Wenn z. B. die Kugel bei einem sehr fetten

Menschen, und an einer besonders fettreichen Stelle, z. B. an

den Bauchdecken, eindringt, so quillt sehr bald das Fett aus der

Schussöffnung hervor, und man findet sie wulstig und nichts weniger

als eingestülpt. In andern Fällen ist es der Verwesungsprocess, der

die Ränder beider Oeffnungen, wenn zwei vorhanden, aufbläht, und sie

sind dann aus diesem Grunde als Ein- und Ausgangsöffnung nicht von

einander zu unterscheiden. Dazu kommt endlich, dass oft die weichen

Bedeckungen an Eingangs- wie Ausgangsstellen so zerfetzt und zerrissen

sind -- wofür gleich der folgende Fall ein Beispiel liefert -- dass

auch schon deshalb von einer Umstülpung der Ränder der Wunde keine Rede

sein kann. Ich rathe deshalb in Fällen, wie der obige, zu Vorsicht im

Urtheile, und deducirte in eben diesem Falle dem Schwurgericht, gegen

die Behauptung der Obducenten, dass aus den hier entwickelten Gründen

sich über die Stellung des Mörders beim Schusse um so weniger etwas

Bestimmtes oder selbst nur Wahrscheinliches angeben lasse, als der Kopf

ganz zerfetzt und zerschmettert gefunden worden war, die Beschaffenheit

der Wundränder also vollends sich gar nicht genauer hatte ermitteln

lassen. Bei Spitzkugelschüssen vollends, die nur geringere Quetschung

der Weichtheile veranlassen, getraue ich mir, nach dem, was ich

gesehen, nicht, mit Sicherheit die Eingangs- von der Ausgangsstelle zu

unterscheiden.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 14 / 161 题