~Ruptur der Leber.~
Ein Arbeiter war durch Ueberfahren getödtet, aber bereits
privatärztlich secirt worden, als uns die Leiche im folgenden Zustande
vorgelegt ward. Der Kopf war ungeöffnet geblieben, Brust und Unterleib
waren auf die gewöhnliche Weise nach der Section zugenäht worden.
Neben der Leiche lag eine Leber, welche in ihrer Mitte durch einen
Längenriss in zwei Theile getrennt war. Magen und Darmkanal lagen
unterbunden (weshalb?) frei in der Leiche. In der Brusthöhle zeigten
sich die blutleeren Lungen vielfach eingeschnitten, ebenso das ganz
leere Herz. Die Venen der _pia mater_ waren auch hier noch ziemlich
blutgefüllt. Von Bluterguss in die Unterleibshöhle war nichts mehr
wahrzunehmen. Dagegen fanden wir auch hier wieder[4] bei gänzlichem
Fehlen ~aller~ Sugillation u. dgl. an der Oberfläche der Leiche (ausser
der Leberruptur) noch einen Bruch von vier Rippen vor.
Wie sollte in diesem Falle ein amtliches Gutachten abgegeben werden?
Wir glaubten, das Rechte zu treffen, indem wir erklärten: dass ~wenn~
die vorgezeigte Leber wirklich die des _denatus_ gewesen, und ~wenn~
der Riss darin im Leben erfolgt sein sollte, was beides nach den
Umständen allerdings höchst wahrscheinlich, dass ~dann~ die erste Frage
des §. 169. der Crim.-Ordng. (absolute Lethalität) bejaht werden müsste.