4. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein Arbeiter war durch Ueberfahren getödtet, aber bereits

privatärztlich secirt worden, als uns die Leiche im folgenden Zustande

vorgelegt ward. Der Kopf war ungeöffnet geblieben, Brust und Unterleib

waren auf die gewöhnliche Weise nach der Section zugenäht worden.

Neben der Leiche lag eine Leber, welche in ihrer Mitte durch einen

Längenriss in zwei Theile getrennt war. Magen und Darmkanal lagen

unterbunden (weshalb?) frei in der Leiche. In der Brusthöhle zeigten

sich die blutleeren Lungen vielfach eingeschnitten, ebenso das ganz

leere Herz. Die Venen der _pia mater_ waren auch hier noch ziemlich

blutgefüllt. Von Bluterguss in die Unterleibshöhle war nichts mehr

wahrzunehmen. Dagegen fanden wir auch hier wieder[4] bei gänzlichem

Fehlen ~aller~ Sugillation u. dgl. an der Oberfläche der Leiche (ausser

der Leberruptur) noch einen Bruch von vier Rippen vor.

Wie sollte in diesem Falle ein amtliches Gutachten abgegeben werden?

Wir glaubten, das Rechte zu treffen, indem wir erklärten: dass ~wenn~

die vorgezeigte Leber wirklich die des _denatus_ gewesen, und ~wenn~

der Riss darin im Leben erfolgt sein sollte, was beides nach den

Umständen allerdings höchst wahrscheinlich, dass ~dann~ die erste Frage

des §. 169. der Crim.-Ordng. (absolute Lethalität) bejaht werden müsste.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 8 / 161 题