ganzen niedrig und geringer war als die vor der roemischen Herrschaft

entrichtete Abgabe. Jene Bodenzehnten und Hutgelder verdang der Staat

gegen Lieferung fester Quantitaeten Korn oder fester Geldsummen an

Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an die

einzelnen Gemeinden und ueberliess es diesen, den Betrag nach den von

der roemischen Regierung im allgemeinen festgestellten Prinzipien auf

die Steuerpflichtigen zu repartieren und von diesen einzuziehen 3.

Die indirekten Abgaben bestanden, abgesehen von den untergeordneten

Chaussee-, Bruecken- und Kanalgeldern, wesentlich in den Zoellen.

Die Zoelle des Altertums waren, wo nicht ausschliesslich doch sehr

vorwiegend Hafen-, seltener Landgrenzzoelle auf die zur Feilbietung

bestimmten ein- und ausgehenden Waren und wurden von jeder Gemeinde

in ihren Haefen und ihrem Gebiet nach Ermessen erhoben. Die Roemer

erkannten dies auch insofern im allgemeinen an, als sich ihr

urspruengliches Zollgebiet nicht weiter erstreckte als der roemische

Buergerbezirk, und die Reichsgrenze keineswegs Zollgrenze, ein

allgemeiner Reichszoll also unbekannt war; nur auf dem Wege des

Staatsvertrages ward in den Klientelgemeinden fuer den roemischen

Staat wohl durchaus Zollfreiheit, fuer den roemischen Buerger vielfach

wenigstens Zollbeguenstigung ausbedungen. Aber in denjenigen Bezirken,

die nicht zum Buendnis mit Rom zugelassen waren, sondern in eigentlicher

Untertaenigkeit standen, auch nicht die Immunitaet erworben hatten,

fielen die Zoelle doch selbstverstaendlich an den eigentlichen

Souveraen, das heisst an die roemische Gemeinde; und infolgedessen

wurden einzelne groessere Gebiete innerhalb des Reiches als besondere

roemische Zolldistrikte konstituiert, in welchen die einzelnen

verbuendeten oder mit Immunitaet beliehenen Gemeinden als vom roemischen

Zoll befreit enklaviert wurden. So bildete Sizilien schon seit der

karthagischen Zeit einen geschlossenen Zollbezirk, an dessen Grenze von

allen aus- und eingehenden Waren eine Abgabe von fuenf Prozent vom Wert

erhoben ward; so ward an den Grenzen von Asia infolge des Sempronischen

Gesetzes eine aehnliche Abgabe von zweieinhalb Prozent erhoben; so ward

in aehnlicher Weise die Provinz Narbo, ausschliesslich der Feldmark der

roemischen Kolonie, als roemischer Zollbezirk organisiert. Bei dieser

Einrichtung mag ausser den fiskalischen Zwecken auch die loebliche

Absicht mitgewirkt haben, der aus den mannigfaltigen Kommunalzoellen

unvermeidlich entstehenden Verwirrung durch gleichmaessige

Grenzzollregulierung zu steuern. Zur Erhebung wurden die Zoelle

gleich den Zehnten ohne Ausnahme an Mittelsmaenner verdungen.

----------------------------------------------------------------- 2

Dieser Steuerzehnte, den der Staat von dem Privatgrundeigentum erhebt,

ist wohl zu unterscheiden von dem Eigentuemerzehnten, den er auf das

Dominalland legt. Jener ward in Sizilien verpachtet und stand ein

fuer allemal fest; diesen, insonderheit den des Leontinischen Ackers,

verpachteten die Zensoren in Rom und regulierten die zu entrichtende

Ertragsquote und die sonstigen Bedingungen nach Ermessen (Cic. Verr.

3, 6, 13; 5, 21, 53; leg. 1, 2, 4; 2, 18, 48). Vgl. mein Roemisches

Staatsrecht, Bd. 3, S. 730. 3 Das Verfahren war, wie es scheint,

folgendes. Die roemische Regierung bestimmte zunaechst die Gattung

und die Hoehe der Abgabe: so zum Beispiel ward in Asien auch nach der

Sullanisch-Caesarischen Ordnung die zehnte Garbe erhoben (App. civ. 5

4); so steuerten nach Caesars Verordnung die Juden jedes andere Jahr

ein Viertel der Aussaat (Ios. ant. Iud. 4, 10, 6; vgl. 2, 5); so ward in

Kilikien und Syrien spaeter 5 vom Hundert des Vermoegens (App. Syr. 50)

und auch in Africa eine, wie es scheint, aehnliche Abgabe entrichtet,

wobei uebrigens das Vermoegen nach gewissen Praesumtionen, z. B. nach

der Groesse des Bodenbesitzes, der Zahl der Tueroeffnungen, der Kopfzahl

der Kinder und Sklaven abgeschaetzt worden zu sein scheint (exactio

capitum atque ostiorum, Cic. ad fam. 3, 8, 5, von Kilikien; phoros epi

t/e/ g/e/ kai tois s/o/masin, App. Pun. 135, fuer Africa). Nach dieser

Norm wurde von den Gemeindebehoerden unter Oberaufsicht des roemischen

Statthalters (Cic. ad Q. fr. 1, 1, 8; SC. de Asclep. 22, 23)

festgestellt, wer steuerpflichtig und was von jedem einzelnen

Steuerpflichtigen zu leisten sei (imperata epikephalia Cic. Att. 5, I6);

wer dies nicht rechtzeitig entrichtete, dessen Steuerschuld ward

ebenwie in Rom verkauft, d. h. einem Unternehmer mit einem Zuschlag zur

Einziehung uebertragen (venditio tributorum Cic. ad fam. 3, 8, 5; /o/nas

omnium venditas, ders. Att. 5, 16). Der Ertrag dieser Steuern floss den

Hauptgemeinden zu, wie zum Beispiel die Juden ihr Korn nach Sidon

zu senden hatten, und aus deren Kassen wurde sodann der festgesetzte

Geldbetrag nach Rom abgefuehrt. Auch diese Steuern also wurden mittelbar

erhoben, und der Vermittler behielt je nach den Umstaenden, entweder

einen Teil des Ertrags der Steuer fuer sich oder setzte aus eigenem

Vermoegen zu; der Unterschied dieser Erhebung von der anderen durch

Publikanen lag lediglich darin, dass dort die Gemeindebehoerde der

Kontribuablen, hier roemische Privatunternehmer den Vermittler machten.

------------------------------------------------------- Hierauf waren

die ordentlichen Lasten der roemischen Steuerpflichtigen beschraenkt,

wobei uebrigens nicht uebersehen werden darf, dass die Erhebungskosten

hoechst betraechtlich waren und die Kontribuablen unverhaeltnismaessig

mehr zahlten, als die roemische Regierung empfing. Denn wenn das

System der Steuereinziehung durch Mittelsmaenner, namentlich durch

Generalpaechter, schon an sich von allen das verschwenderischste ist,

so ward in Rom noch durch die geringe Teilung der Pachtungen und

die ungeheure Assoziation des Kapitals die wirksame Konkurrenz aufs

aeusserste erschwert. Zu diesen ordentlichen Belastungen aber kommen

noch erstlich die Requisitionen hinzu. Die Kosten der Militaerverwaltung

trug von Rechts wegen die roemische Gemeinde. Sie versah die

Kommandanten jeder Provinz mit den Transportmitteln und allen sonstigen

Beduerfnissen; sie besoldete und versorgte die roemischen Soldaten in

der Provinz. Nur Dach und Fach, Holz, Heu und aehnliche Gegenstaende

hatten die Provinzialgemeinden den Beamten und Soldaten unentgeltlich

zu gewaehren; ja die freien Staedte waren sogar auch von der

Wintereinquartierung - feste Standlager kannte man noch nicht -

regelmaessig befreit. Wenn der Statthalter also Getreide, Schiffe,

Sklaven zu deren Bemannung, Leinwand, Leder, Geld oder anderes bedurfte,

so stand es ihm zwar im Kriege unbedingt und nicht viel anders auch in

Friedenszeiten frei, solche Lieferungen nach Ermessen und Beduerfnis

von den Untertanengemeinden oder den souveraenen Klientelstaaten

einzufordern, allein dieselben wurden, gleich der roemischen

Grundsteuer, rechtlich als Kaeufe oder Vorschuesse behandelt und der

Wert von der roemischen Staatskasse sogleich oder spaeter ersetzt. Aber

dennoch wurden, wenn nicht in der staatsrechtlichen Theorie, so doch

praktisch, diese Requisitionen eine der drueckendsten Belastungen der

Provinzialen; um so mehr, als die Entschaedigungsziffer regelmaessig von

der Regierung oder gar dem Statthalter einseitig festgesetzt ward. Es

begegnen wohl einzelne gesetzliche Beschraenkungen dieses gefaehrlichen

Requisitionsrechts der roemischen Oberbeamten - so die schon erwaehnte

Vorschrift, dass in Spanien dem Landmann durch Getreiderequisitionen

nicht mehr als die zwanzigste Garbe entzogen und auch hierfuer der

Preis nicht einseitig ausgemacht werden duerfte; die Bestimmung eines

Maximalquantums des von dem Statthalter fuer seine und seines Gefolges

Beduerfnisse zu requirierenden Getreides; die vorgaengige Anordnung

einer festbestimmten und hochgegriffenen Verguetung fuer das Getreide,

das wenigstens in Sizilien haeufig fuer die Beduerfnisse der Hauptstadt

eingefordert ward. Allein durch dergleichen Festsetzungen wurde der

Druck jener Requisitionen auf die Oekonomie der Gemeinden und der

einzelnen in den Provinzen wohl hier und da gelindert, aber keineswegs

beseitigt. In ausserordentlichen Krisen steigerte dieser Druck sich

unvermeidlich und oft ins Grenzenlose, wie denn auch alsdann die

Lieferungen nicht selten in der Form der Strafausschreibung oder in der

der erzwungenen freiwilligen Beitraege erfolgten, die Verguetung

also ganz wegfiel. So zwang Sulla im Jahre 670/71 (84/83) die

kleinasiatischen Provinzialen, die allerdings sich aufs schwerste

gegen Rom vergangen hatten, jedem bei ihnen einquartierten Gemeinen

vierzigfachen (fuer den Tag 16 Denare = 3 2/3 Taler), jedem Centurio

fuenfundsiebzigfachen Sold zu gewaehren, ausserdem Kleidung und Tisch

nebst dem Recht, nach Belieben Gaeste einzuladen; so schrieb derselbe

Sulla bald nachher eine allgemeine Umlage auf die Klientel- und

Untertanengemeinden aus, von deren Erstattung natuerlich keine Rede

war. Ferner sind die Gemeindelasten nicht aus den Augen zu lassen.

Sie muessen verhaeltnismaessig sehr ansehnlich gewesen sein 4, da

die Verwaltungskosten, die Instandhaltung der oeffentlichen Gebaeude,

ueberhaupt alle Zivilausgaben von den staedtischen Budgets getragen

wurden und die roemische Regierung lediglich das Militaerwesen aus ihrer

Kasse zu bestreiten uebernahm. Sogar von diesem Militaerbudget aber

wurden noch betraechtliche Posten auf die Gemeinden abgewaelzt - so die

Anlage- und Unterhaltungskosten der nichtitalischen Militaerstrassen,

die der Flotten in den nichtitalischen Meeren, ja selbst zu

einem grossen Teil die Ausgaben fuer das Heerwesen, insofern die

Wehrmannschaft der Klientelstaaten wie die der Untertanen auf Kosten

ihrer Gemeinden innerhalb ihrer Provinz regelmaessig zum Dienst

herangezogen wurden und auch ausserhalb derselben Thraker in Afrika,

Afrikaner in Italien und so weiter an jedem beliebigen Ort immer

haeufiger anfingen, mitverwendet zu werden. Wenn nur die Provinzen,

nicht aber Italien direkte Abgaben an die Regierung entrichtete, so war

dies wo nicht politisch, doch finanziell billig, solange als Italien

die Lasten und Kosten des Militaerwesens allein trug; seit dies aber

aufgegeben ward, waren die Provinzialen auch finanziell entschieden

ueberlastet. ------------------------------------------------- 4

Beispielsweise entrichtete in Judaea die Stadt Joppe 26075 roemische

Scheffel Korn, die uebrigen Juden die zehnte Garbe an den Volksfuersten;

wozu dann noch der Tempelschoss und die fuer die Roemer bestimmte

sidonische Abgabe kamen. Auch in Sizilien ward neben dem roemischen

Zehnten eine sehr ansehnliche Gemeindeschatzung vom Vermoegen erhoben.

------------------------------------------------- Endlich ist das

grosse Kapitel des Unrechts nicht zu vergessen, durch das die roemischen

Beamten und Steuerpaechter in der mannigfaltigsten Weise die Steuerlast

der Provinzen steigerten. Man mochte jedes Geschenk, das der Statthalter

nahm, gesetzlich als erpresstes Gut behandeln, und selbst das Recht zu

kaufen ihm durch Gesetz beschraenken, seine oeffentliche Taetigkeit bot

ihm, wenn er unrecht tun wollte, dennoch der Handhaben mehr als genug.

Die Einquartierung der Truppen; die freie Wohnung der Beamten und

des Schwarmes von Adjutanten senatorischen oder Ritterranges, von

Schreibern, Gerichtsdienern, Herolden, Aerzten und Pfaffen; das

den Staatsboten zukommende Recht unentgeltlicher Befoerderung; die

Approbierung und der Transport der schuldigen Naturallieferungen; vor

allem die Zwangsverkaeufe und die Requisitionen gaben allen Beamten

Gelegenheit, aus den Provinzen fuerstliche Vermoegen heimzubringen; und

das Stehlen ward immer allgemeiner, je mehr die Kontrolle der Regierung

sich als null erwies und die der Kapitalistengerichte sogar als

gefaehrlich allein fuer den ehrlichen Beamten. Die durch die Haeufigkeit

der Klagen ueber Beamtenerpressung in den Provinzen veranlasste

Einrichtung einer stehenden Kommission fuer dergleichen Faelle im Jahre

605 (149) und die rasch sich folgenden und die Strafe stets steigernden

Erpressungsgesetze zeigen, wie die Flutmesser den Wasserstand, die

immer wachsende Hoehe des Uebels. Unter all diesen Verhaeltnissen konnte

selbst eine der Anlage nach maessige Besteuerung effektiv aeusserst

drueckend werden, und dass sie dies war, ist ausser Zweifel, wenngleich

der oekonomische Druck, den die italischen Kaufleute und Bankiers auf

die Provinzen uebten, noch weit schwerer auf denselben gelastet haben

mag als die Besteuerung mit allen daran haengenden Missbraeuchen. Fassen

wir zusammen, so war die Einnahme, welche Rom aus den Provinzen zog,

nicht eigentlich eine Besteuerung der Untertanen in dem Sinn, den wir

jetzt damit verbinden, sondern vielmehr ueberwiegend eine den attischen

Tributen vergleichbare Hebung, womit der fuehrende Staat die Kosten des

von demselben uebernommenen Kriegswesens bestritt. Daraus erklaert sich

auch die auffallende Geringfuegigkeit des Roh- wie des Reinertrags. Es

findet sich eine Angabe, wonach die roemische Einnahme, vermutlich mit

Ausschluss der italischen Einkuenfte und des von den Zehntpaechtern in

Natur nach Italien abgelieferten Getreides, bis zum Jahr 691 (63) nicht

mehr betrug als 200 Mill. Sesterzen (15 Mill. Taler); also nur zwei

Drittel der Summe, die der Koenig von Aegypten jaehrlich aus seinem

Lande zog. Nur auf den ersten Blick kann das Verhaeltnis befremden.

Die Ptolemaeer beuteten das Niltal aus wie grosse Plantagenbesitzer und

zogen ungeheure Summen aus dem von ihnen monopolisierten Handelsverkehr

mit dem Orient; das roemische Aerar war nicht viel mehr als die

Bundeskriegskasse der unter Roms Schutz geeinigten Gemeinden. Der

Reinertrag war wahrscheinlich verhaeltnismaessig noch geringer.

Einen ansehnlichen Ueberschuss lieferten wohl nur Sizilien, wo das

karthagische Besteuerungssystem galt, und vor allem Asia, seit Gaius

Gracchus, um seine Getreideverteilung moeglich zu machen, daselbst die

Bodenkonfiskation und die allgemeine Domanialbesteuerung durchgesetzt

hatte; nach vielfaeltigen Zeugnissen ruhten die roemischen

Staatsfinanzen wesentlich auf den Abgaben von Asia. Die Versicherung

klingt ganz glaublich, dass die uebrigen Provinzen durchschnittlich

ungefaehr so viel kosteten als sie einbrachten; ja diejenigen, welche

eine bedeutende Besatzung erforderten, wie beide Spanien, das Jenseitige

Gallien, Makedonien, moegen oft mehr gekostet als getragen haben. Im

ganzen blieb dem roemischen Aerar allerdings in gewoehnlichen Zeiten

ein Ueberschuss, welcher es moeglich machte, die Staats- und Stadtbauten

reichlich zu bestreiten und einen Notpfennig aufzusammeln; aber auch

die fuer diese Betraege vorkommenden Ziffern, zusammengehalten mit

dem weiten Gebiet der roemischen Herrschaft, sprechen fuer die

Geringfuegigkeit des Reinertrags der roemischen Steuern. In gewissem

Sinne hat also der alte, ebenso ehrenwerte wie verstaendige Grundsatz:

die politische Hegemonie nicht als nutzbares Recht zu behandeln, ebenwie

die roemisch-italische so auch noch die provinziale Finanzverfassung

beherrscht. Was die roemische Gemeinde von ihren ueberseeischen

Untertanen erhob, ward der Regel nach auch fuer die militaerische

Sicherung der ueberseeischen Besitzungen wieder verausgabt; und wenn

diese roemischen Hebungen dadurch die Pflichtigen schwerer trafen als

die aeltere Besteuerung, dass sie grossenteils im Ausland verausgabt

wurden, so schloss dagegen die Ersetzung der vielen kleinen Herren

und Heere durch eine einzige Herrschaft und eine zentralisierte

Militaerverwaltung eine sehr ansehnliche oekonomische Ersparnis ein.

Aber freilich erscheint dieser Grundsatz einer besseren Vorzeit in

der Provinzialorganisation doch von vornherein innerlich zerstoert

und durchloechert durch die zahlreichen Ausnahmen, die man davon sich

gestattete. Der hieronisch- karthagische Bodenzehnte in Sizilien ging

weit hinaus ueber den Betrag eines jaehrlichen Kriegsbeitrags. Mit

Recht ferner sagt Scipio Aemilianus bei Cicero, dass es der roemischen

Buergerschaft uebel anstehe, zugleich den Gebieter und den Zoellner der

Nationen zu machen. Die Aneignung der Hafenzoelle war mit dem Grundsatz

der uneigennuetzigen Hegemonie nicht vereinbar, und die Hoehe der

Zollsaetze sowie die vexatorische Erhebungsweise nicht geeignet, das

Gefuehl des hier zugefuegten Unrechts zu beschwichtigen. Es gehoert

wohl schon dieser Zeit an, dass der Name des Zoellners den oestlichen

Voelkerschaften gleichbedeutend mit dem des Frevlers und des Raeubers

ward; keine Belastung hat so wie diese dazu beigetragen, den roemischen

Namen besonders im Osten widerwaertig und gehaessig zu machen. Als dann

aber Gaius Gracchus und diejenige Partei an das Regiment kam, die sich

in Rom die populaere nannte, ward die politische Herrschaft unumwunden

fuer ein Recht erklaert, das jedem der Teilhaber Anspruch gab auf eine

Anzahl Scheffel Korn, ward die Hegemonie geradezu in Bodeneigentum

verwandelt, das vollstaendige Exploitierungssystem nicht bloss

eingefuehrt, sondern mit unverschaemter Offenherzigkeit rechtlich

motiviert und proklamiert. Sicher war es auch kein Zufall, dass dabei

eben die beiden am wenigsten kriegerischen Provinzen Sizilien und

Asia das haerteste Los traf. Einen ungefaehren Messer des roemischen

Finanzstandes dieser Zeit gewaehren in Ermangelung bestimmter Angaben

noch am ersten die oeffentlichen Bauten. In den ersten Dezennien dieser

Epoche wurden dieselben in groesstem Umfange betrieben, und vor allem

die Chausseeanlagen sind zu keiner Zeit so energisch gefoerdert

worden. In Italien schloss sich an die grosse, vermutlich schon aeltere

Suedchaussee, die als Verlaengerung der Appischen von Rom ueber Capua,

Beneventum, Venusia nach den Haefen von Tarent und Brundisium lief, eine

Seitenstrasse an von Capua bis zur sizilischen Meerenge, ein Werk des

Publius Popillius, Konsul 622 (132). An der Ostkueste, wo bisher nur

die Strecke von Fanum nach Ariminum als Teil der Flaminischen Strasse

chaussiert gewesen war, wurde die Kuestenstrasse suedwaerts bis nach

Brundisium, nordwaerts ueber Hatria am Po bis nach Aquileia verlaengert

und wenigstens das Stueck von Ariminum bis Hatria von dem ebengenannten

Popillius in dem gleichen Jahr angelegt. Auch die beiden grossen

etrurischen Chausseen, die Kuesten- oder Aurelische Strasse von Rom nach

Pisa und Luna, an der unter anderem im Jahre 631 (123) gebaut ward,

und die ueber Sutrium und Clusium nach Arretium und Florentia gefuehrte

Cassische, die nicht vor 583 (171) gebaut zu sein scheint, duerften als

roemische Staatschausseen erst dieser Zeit angehoeren. Um Rom selbst

bedurfte es neuer Anlagen nicht; doch wurde die Mulvische Bruecke

(Ponte Molle), auf der die Flaminische Strasse unweit Rom den Tiber

ueberschritt, im Jahre 645 (109) von Stein hergestellt. Endlich in

Norditalien, das bis dahin keine andere als die bei Placentia endigende

Flaminisch-Aemilische Kunststrasse gehabt hatte, wurde im Jahre 606

(148) die grosse Postumische Strasse gebaut, die von Genua ueber

Dertona, wo wahrscheinlich gleichzeitig eine Kolonie gegruendet ward,

weiter ueber Placentia, wo sie die Flaminisch-Aemilische Strasse

aufnahm, Cremona und Verona nach Aquileia fuehrte und also das

Tyrrhenische und das Adriatische Meer miteinander verband; wozu noch die

im Jahre 645 (109) durch Marcus Aemilius Scaurus hergestellte Verbindung

zwischen Luna und Genua hinzukam, welche die Postumische Strasse

unmittelbar mit Rom verknuepfte. In einer anderen Weise war Gaius

Gracchus fuer das italische Wegewesen taetig. Er sicherte

die Instandhaltung der grossen Landstrassen, indem er bei der

Ackerverteilung laengs derselben Grundstuecke anwies, auf denen die

Verpflichtung der Wegebesserung als dingliche Last haftete; auf ihn

ferner oder doch auf die Ackerverteilungskommission scheint, wie die

Sitte, die Feldgrenze durch ordentliche Marksteine zu bezeichnen, so

auch die der Errichtung von Meilensteinen zurueckzugehen; er sorgte

endlich fuer gute Vizinalwege, um auch hierdurch den Ackerbau zu

foerdern. Aber weit folgenreicher noch war die ohne Zweifel eben in

dieser Epoche beginnende Anlage von Reichschausseen in den Provinzen:

die Domitische Strasse stellte nach langen Vorbereitungen den Landweg

von Italien nach Spanien sicher und hing mit der Gruendung von Aquae

Sextiae und Narbo eng zusammen; die Gabinische und die Egnatische

fuehrten von den Hauptplaetzen an der Ostkueste des Adriatischen Meeres,

jene von Salona, diese von Apollonia und Dyrrhachion, in das Binnenland

hinein; das unmittelbar nach der Einrichtung der asiatischen Provinz im

Jahre 625 (129) von Manius Aquillius angelegte Strassennetz fuehrte

von der Hauptstadt Ephesus nach verschiedenen Richtungen bis an

die Reichsgrenze - alles Anlagen, ueber deren Entstehung in der

truemmerhaften Ueberlieferung dieser Epoche keine Angabe zu finden

ist, die aber nichtsdestoweniger mit der Konsolidierung der

roemischen Herrschaft in Gallien, Dalmatien, Makedonien und Kleinasien

unzweifelhaft in Zusammenhang standen und fuer die Zentralisierung des

Staats und die Zivilisierung der unterworfenen barbarischen Distrikte

von der groessten Bedeutung geworden sind. Wie fuer die Strassen war man

wenigstens in Italien auch fuer die grossen Entsumpfungsarbeiten taetig.

So ward im Jahre 594 (160) die Trockenlegung der Pomptinischen Suempfe,

die Lebensfrage fuer Mittelitalien, mit grossem Kraftaufwand und

wenigstens voruebergehendem Erfolg angegriffen; so im Jahre 645 (109)

in Verbindung mit den norditalischen Chausseebauten zugleich die

Entsumpfung der Niederungen zwischen Parma und Placentia bewerkstelligt.

Endlich tat die Regierung viel fuer die zur Gesundheit und

Annehmlichkeit der Hauptstadt ebenso unentbehrlichen wie kostspieligen

roemischen Wasserleitungen. Nicht bloss wurden die beiden seit den

Jahren 442 (312) und 492 (262) bereits bestehenden, die Appische und die

Anioleitung, im Jahre 610 (144) von Grund aus repariert, sondern auch

zwei neue Leitungen angelegt: im Jahre 610 (144) die Marcische, die

an Guete und Fuelle des Wassers auch spaeter unuebertroffen blieb,

und neunzehn Jahre nachher die sogenannte Laue. Welche Operationen die

roemische Staatskasse, ohne vom Kreditsystem Gebrauch zu machen, mittels

reiner Barzahlung auszufuehren vermochte, zeigt nichts deutlicher als

die Art, wie die Marcische Leitung zustande kam: die dazu erforderliche

Summe von 180 Mill. Sesterzen (in Gold 13« Mill. Taler) ward innerhalb

dreier Jahre disponibel gemacht und verwandt. Es laesst dies schliessen

auf eine sehr ansehnliche Reserve des Staatsschatzes, die denn auch

schon im Anfang dieser Periode nahe an 6 Mill. Taler betrug und

ohne Zweifel bestaendig im Steigen war. Alle diese Tatsachen

zusammengenommen, lassen allerdings auf einen im allgemeinen guenstigen

Stand der roemischen Finanzen dieser Zeit schliessen. Nur darf auch

in finanzieller Hinsicht nicht uebersehen werden, dass die Regierung

waehrend der ersten zwei Drittel dieses Zeitabschnitts zwar glaenzende

und grossartige Bauten ausfuehrte, aber dafuer andere wenigstens ebenso

notwendige Ausgaben zu machen unterliess. Wie ungenuegend sie fuer

das Militaerwesen sorgte, ist bereits hervorgehoben worden: in den

Grenzlandschaften, ja im Potal pluenderten die Barbaren, im Innern

hausten selbst in Kleinasien, Sizilien, Italien die Raeuberbanden. Die

Römische Geschichte — Buch 4 · 第 43 / 52 段