entrichtete Abgabe. Jene Bodenzehnten und Hutgelder verdang der Staat
gegen Lieferung fester Quantitaeten Korn oder fester Geldsummen an
Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an die
einzelnen Gemeinden und ueberliess es diesen, den Betrag nach den von
der roemischen Regierung im allgemeinen festgestellten Prinzipien auf
die Steuerpflichtigen zu repartieren und von diesen einzuziehen 3.
Die indirekten Abgaben bestanden, abgesehen von den untergeordneten
Chaussee-, Bruecken- und Kanalgeldern, wesentlich in den Zoellen.
Die Zoelle des Altertums waren, wo nicht ausschliesslich doch sehr
vorwiegend Hafen-, seltener Landgrenzzoelle auf die zur Feilbietung
bestimmten ein- und ausgehenden Waren und wurden von jeder Gemeinde
in ihren Haefen und ihrem Gebiet nach Ermessen erhoben. Die Roemer
erkannten dies auch insofern im allgemeinen an, als sich ihr
urspruengliches Zollgebiet nicht weiter erstreckte als der roemische
Buergerbezirk, und die Reichsgrenze keineswegs Zollgrenze, ein
allgemeiner Reichszoll also unbekannt war; nur auf dem Wege des
Staatsvertrages ward in den Klientelgemeinden fuer den roemischen
Staat wohl durchaus Zollfreiheit, fuer den roemischen Buerger vielfach
wenigstens Zollbeguenstigung ausbedungen. Aber in denjenigen Bezirken,
die nicht zum Buendnis mit Rom zugelassen waren, sondern in eigentlicher
Untertaenigkeit standen, auch nicht die Immunitaet erworben hatten,
fielen die Zoelle doch selbstverstaendlich an den eigentlichen
Souveraen, das heisst an die roemische Gemeinde; und infolgedessen
wurden einzelne groessere Gebiete innerhalb des Reiches als besondere
roemische Zolldistrikte konstituiert, in welchen die einzelnen
verbuendeten oder mit Immunitaet beliehenen Gemeinden als vom roemischen
Zoll befreit enklaviert wurden. So bildete Sizilien schon seit der
karthagischen Zeit einen geschlossenen Zollbezirk, an dessen Grenze von
allen aus- und eingehenden Waren eine Abgabe von fuenf Prozent vom Wert
erhoben ward; so ward an den Grenzen von Asia infolge des Sempronischen
Gesetzes eine aehnliche Abgabe von zweieinhalb Prozent erhoben; so ward
in aehnlicher Weise die Provinz Narbo, ausschliesslich der Feldmark der
roemischen Kolonie, als roemischer Zollbezirk organisiert. Bei dieser
Einrichtung mag ausser den fiskalischen Zwecken auch die loebliche
Absicht mitgewirkt haben, der aus den mannigfaltigen Kommunalzoellen
unvermeidlich entstehenden Verwirrung durch gleichmaessige
Grenzzollregulierung zu steuern. Zur Erhebung wurden die Zoelle
gleich den Zehnten ohne Ausnahme an Mittelsmaenner verdungen.
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Dieser Steuerzehnte, den der Staat von dem Privatgrundeigentum erhebt,
ist wohl zu unterscheiden von dem Eigentuemerzehnten, den er auf das
Dominalland legt. Jener ward in Sizilien verpachtet und stand ein
fuer allemal fest; diesen, insonderheit den des Leontinischen Ackers,
verpachteten die Zensoren in Rom und regulierten die zu entrichtende
Ertragsquote und die sonstigen Bedingungen nach Ermessen (Cic. Verr.
3, 6, 13; 5, 21, 53; leg. 1, 2, 4; 2, 18, 48). Vgl. mein Roemisches
Staatsrecht, Bd. 3, S. 730. 3 Das Verfahren war, wie es scheint,
folgendes. Die roemische Regierung bestimmte zunaechst die Gattung
und die Hoehe der Abgabe: so zum Beispiel ward in Asien auch nach der
Sullanisch-Caesarischen Ordnung die zehnte Garbe erhoben (App. civ. 5
4); so steuerten nach Caesars Verordnung die Juden jedes andere Jahr
ein Viertel der Aussaat (Ios. ant. Iud. 4, 10, 6; vgl. 2, 5); so ward in
Kilikien und Syrien spaeter 5 vom Hundert des Vermoegens (App. Syr. 50)
und auch in Africa eine, wie es scheint, aehnliche Abgabe entrichtet,
wobei uebrigens das Vermoegen nach gewissen Praesumtionen, z. B. nach
der Groesse des Bodenbesitzes, der Zahl der Tueroeffnungen, der Kopfzahl
der Kinder und Sklaven abgeschaetzt worden zu sein scheint (exactio
capitum atque ostiorum, Cic. ad fam. 3, 8, 5, von Kilikien; phoros epi
t/e/ g/e/ kai tois s/o/masin, App. Pun. 135, fuer Africa). Nach dieser
Norm wurde von den Gemeindebehoerden unter Oberaufsicht des roemischen
Statthalters (Cic. ad Q. fr. 1, 1, 8; SC. de Asclep. 22, 23)
festgestellt, wer steuerpflichtig und was von jedem einzelnen
Steuerpflichtigen zu leisten sei (imperata epikephalia Cic. Att. 5, I6);
wer dies nicht rechtzeitig entrichtete, dessen Steuerschuld ward
ebenwie in Rom verkauft, d. h. einem Unternehmer mit einem Zuschlag zur
Einziehung uebertragen (venditio tributorum Cic. ad fam. 3, 8, 5; /o/nas
omnium venditas, ders. Att. 5, 16). Der Ertrag dieser Steuern floss den
Hauptgemeinden zu, wie zum Beispiel die Juden ihr Korn nach Sidon
zu senden hatten, und aus deren Kassen wurde sodann der festgesetzte
Geldbetrag nach Rom abgefuehrt. Auch diese Steuern also wurden mittelbar
erhoben, und der Vermittler behielt je nach den Umstaenden, entweder
einen Teil des Ertrags der Steuer fuer sich oder setzte aus eigenem
Vermoegen zu; der Unterschied dieser Erhebung von der anderen durch
Publikanen lag lediglich darin, dass dort die Gemeindebehoerde der
Kontribuablen, hier roemische Privatunternehmer den Vermittler machten.
------------------------------------------------------- Hierauf waren
die ordentlichen Lasten der roemischen Steuerpflichtigen beschraenkt,
wobei uebrigens nicht uebersehen werden darf, dass die Erhebungskosten
hoechst betraechtlich waren und die Kontribuablen unverhaeltnismaessig
mehr zahlten, als die roemische Regierung empfing. Denn wenn das
System der Steuereinziehung durch Mittelsmaenner, namentlich durch
Generalpaechter, schon an sich von allen das verschwenderischste ist,
so ward in Rom noch durch die geringe Teilung der Pachtungen und
die ungeheure Assoziation des Kapitals die wirksame Konkurrenz aufs
aeusserste erschwert. Zu diesen ordentlichen Belastungen aber kommen
noch erstlich die Requisitionen hinzu. Die Kosten der Militaerverwaltung
trug von Rechts wegen die roemische Gemeinde. Sie versah die
Kommandanten jeder Provinz mit den Transportmitteln und allen sonstigen
Beduerfnissen; sie besoldete und versorgte die roemischen Soldaten in
der Provinz. Nur Dach und Fach, Holz, Heu und aehnliche Gegenstaende
hatten die Provinzialgemeinden den Beamten und Soldaten unentgeltlich
zu gewaehren; ja die freien Staedte waren sogar auch von der
Wintereinquartierung - feste Standlager kannte man noch nicht -
regelmaessig befreit. Wenn der Statthalter also Getreide, Schiffe,
Sklaven zu deren Bemannung, Leinwand, Leder, Geld oder anderes bedurfte,
so stand es ihm zwar im Kriege unbedingt und nicht viel anders auch in
Friedenszeiten frei, solche Lieferungen nach Ermessen und Beduerfnis
von den Untertanengemeinden oder den souveraenen Klientelstaaten
einzufordern, allein dieselben wurden, gleich der roemischen
Grundsteuer, rechtlich als Kaeufe oder Vorschuesse behandelt und der
Wert von der roemischen Staatskasse sogleich oder spaeter ersetzt. Aber
dennoch wurden, wenn nicht in der staatsrechtlichen Theorie, so doch
praktisch, diese Requisitionen eine der drueckendsten Belastungen der
Provinzialen; um so mehr, als die Entschaedigungsziffer regelmaessig von
der Regierung oder gar dem Statthalter einseitig festgesetzt ward. Es
begegnen wohl einzelne gesetzliche Beschraenkungen dieses gefaehrlichen
Requisitionsrechts der roemischen Oberbeamten - so die schon erwaehnte
Vorschrift, dass in Spanien dem Landmann durch Getreiderequisitionen
nicht mehr als die zwanzigste Garbe entzogen und auch hierfuer der
Preis nicht einseitig ausgemacht werden duerfte; die Bestimmung eines
Maximalquantums des von dem Statthalter fuer seine und seines Gefolges
Beduerfnisse zu requirierenden Getreides; die vorgaengige Anordnung
einer festbestimmten und hochgegriffenen Verguetung fuer das Getreide,
das wenigstens in Sizilien haeufig fuer die Beduerfnisse der Hauptstadt
eingefordert ward. Allein durch dergleichen Festsetzungen wurde der
Druck jener Requisitionen auf die Oekonomie der Gemeinden und der
einzelnen in den Provinzen wohl hier und da gelindert, aber keineswegs
beseitigt. In ausserordentlichen Krisen steigerte dieser Druck sich
unvermeidlich und oft ins Grenzenlose, wie denn auch alsdann die
Lieferungen nicht selten in der Form der Strafausschreibung oder in der
der erzwungenen freiwilligen Beitraege erfolgten, die Verguetung
also ganz wegfiel. So zwang Sulla im Jahre 670/71 (84/83) die
kleinasiatischen Provinzialen, die allerdings sich aufs schwerste
gegen Rom vergangen hatten, jedem bei ihnen einquartierten Gemeinen
vierzigfachen (fuer den Tag 16 Denare = 3 2/3 Taler), jedem Centurio
fuenfundsiebzigfachen Sold zu gewaehren, ausserdem Kleidung und Tisch
nebst dem Recht, nach Belieben Gaeste einzuladen; so schrieb derselbe
Sulla bald nachher eine allgemeine Umlage auf die Klientel- und
Untertanengemeinden aus, von deren Erstattung natuerlich keine Rede
war. Ferner sind die Gemeindelasten nicht aus den Augen zu lassen.
Sie muessen verhaeltnismaessig sehr ansehnlich gewesen sein 4, da
die Verwaltungskosten, die Instandhaltung der oeffentlichen Gebaeude,
ueberhaupt alle Zivilausgaben von den staedtischen Budgets getragen
wurden und die roemische Regierung lediglich das Militaerwesen aus ihrer
Kasse zu bestreiten uebernahm. Sogar von diesem Militaerbudget aber
wurden noch betraechtliche Posten auf die Gemeinden abgewaelzt - so die
Anlage- und Unterhaltungskosten der nichtitalischen Militaerstrassen,
die der Flotten in den nichtitalischen Meeren, ja selbst zu
einem grossen Teil die Ausgaben fuer das Heerwesen, insofern die
Wehrmannschaft der Klientelstaaten wie die der Untertanen auf Kosten
ihrer Gemeinden innerhalb ihrer Provinz regelmaessig zum Dienst
herangezogen wurden und auch ausserhalb derselben Thraker in Afrika,
Afrikaner in Italien und so weiter an jedem beliebigen Ort immer
haeufiger anfingen, mitverwendet zu werden. Wenn nur die Provinzen,
nicht aber Italien direkte Abgaben an die Regierung entrichtete, so war
dies wo nicht politisch, doch finanziell billig, solange als Italien
die Lasten und Kosten des Militaerwesens allein trug; seit dies aber
aufgegeben ward, waren die Provinzialen auch finanziell entschieden
ueberlastet. ------------------------------------------------- 4
Beispielsweise entrichtete in Judaea die Stadt Joppe 26075 roemische
Scheffel Korn, die uebrigen Juden die zehnte Garbe an den Volksfuersten;
wozu dann noch der Tempelschoss und die fuer die Roemer bestimmte
sidonische Abgabe kamen. Auch in Sizilien ward neben dem roemischen
Zehnten eine sehr ansehnliche Gemeindeschatzung vom Vermoegen erhoben.
------------------------------------------------- Endlich ist das
grosse Kapitel des Unrechts nicht zu vergessen, durch das die roemischen
Beamten und Steuerpaechter in der mannigfaltigsten Weise die Steuerlast
der Provinzen steigerten. Man mochte jedes Geschenk, das der Statthalter
nahm, gesetzlich als erpresstes Gut behandeln, und selbst das Recht zu
kaufen ihm durch Gesetz beschraenken, seine oeffentliche Taetigkeit bot
ihm, wenn er unrecht tun wollte, dennoch der Handhaben mehr als genug.
Die Einquartierung der Truppen; die freie Wohnung der Beamten und
des Schwarmes von Adjutanten senatorischen oder Ritterranges, von
Schreibern, Gerichtsdienern, Herolden, Aerzten und Pfaffen; das
den Staatsboten zukommende Recht unentgeltlicher Befoerderung; die
Approbierung und der Transport der schuldigen Naturallieferungen; vor
allem die Zwangsverkaeufe und die Requisitionen gaben allen Beamten
Gelegenheit, aus den Provinzen fuerstliche Vermoegen heimzubringen; und
das Stehlen ward immer allgemeiner, je mehr die Kontrolle der Regierung
sich als null erwies und die der Kapitalistengerichte sogar als
gefaehrlich allein fuer den ehrlichen Beamten. Die durch die Haeufigkeit
der Klagen ueber Beamtenerpressung in den Provinzen veranlasste
Einrichtung einer stehenden Kommission fuer dergleichen Faelle im Jahre
605 (149) und die rasch sich folgenden und die Strafe stets steigernden
Erpressungsgesetze zeigen, wie die Flutmesser den Wasserstand, die
immer wachsende Hoehe des Uebels. Unter all diesen Verhaeltnissen konnte
selbst eine der Anlage nach maessige Besteuerung effektiv aeusserst
drueckend werden, und dass sie dies war, ist ausser Zweifel, wenngleich
der oekonomische Druck, den die italischen Kaufleute und Bankiers auf
die Provinzen uebten, noch weit schwerer auf denselben gelastet haben
mag als die Besteuerung mit allen daran haengenden Missbraeuchen. Fassen
wir zusammen, so war die Einnahme, welche Rom aus den Provinzen zog,
nicht eigentlich eine Besteuerung der Untertanen in dem Sinn, den wir
jetzt damit verbinden, sondern vielmehr ueberwiegend eine den attischen
Tributen vergleichbare Hebung, womit der fuehrende Staat die Kosten des
von demselben uebernommenen Kriegswesens bestritt. Daraus erklaert sich
auch die auffallende Geringfuegigkeit des Roh- wie des Reinertrags. Es
findet sich eine Angabe, wonach die roemische Einnahme, vermutlich mit
Ausschluss der italischen Einkuenfte und des von den Zehntpaechtern in
Natur nach Italien abgelieferten Getreides, bis zum Jahr 691 (63) nicht
mehr betrug als 200 Mill. Sesterzen (15 Mill. Taler); also nur zwei
Drittel der Summe, die der Koenig von Aegypten jaehrlich aus seinem
Lande zog. Nur auf den ersten Blick kann das Verhaeltnis befremden.
Die Ptolemaeer beuteten das Niltal aus wie grosse Plantagenbesitzer und
zogen ungeheure Summen aus dem von ihnen monopolisierten Handelsverkehr
mit dem Orient; das roemische Aerar war nicht viel mehr als die
Bundeskriegskasse der unter Roms Schutz geeinigten Gemeinden. Der
Reinertrag war wahrscheinlich verhaeltnismaessig noch geringer.
Einen ansehnlichen Ueberschuss lieferten wohl nur Sizilien, wo das
karthagische Besteuerungssystem galt, und vor allem Asia, seit Gaius
Gracchus, um seine Getreideverteilung moeglich zu machen, daselbst die
Bodenkonfiskation und die allgemeine Domanialbesteuerung durchgesetzt
hatte; nach vielfaeltigen Zeugnissen ruhten die roemischen
Staatsfinanzen wesentlich auf den Abgaben von Asia. Die Versicherung
klingt ganz glaublich, dass die uebrigen Provinzen durchschnittlich
ungefaehr so viel kosteten als sie einbrachten; ja diejenigen, welche
eine bedeutende Besatzung erforderten, wie beide Spanien, das Jenseitige
Gallien, Makedonien, moegen oft mehr gekostet als getragen haben. Im
ganzen blieb dem roemischen Aerar allerdings in gewoehnlichen Zeiten
ein Ueberschuss, welcher es moeglich machte, die Staats- und Stadtbauten
reichlich zu bestreiten und einen Notpfennig aufzusammeln; aber auch
die fuer diese Betraege vorkommenden Ziffern, zusammengehalten mit
dem weiten Gebiet der roemischen Herrschaft, sprechen fuer die
Geringfuegigkeit des Reinertrags der roemischen Steuern. In gewissem
Sinne hat also der alte, ebenso ehrenwerte wie verstaendige Grundsatz:
die politische Hegemonie nicht als nutzbares Recht zu behandeln, ebenwie
die roemisch-italische so auch noch die provinziale Finanzverfassung
beherrscht. Was die roemische Gemeinde von ihren ueberseeischen
Untertanen erhob, ward der Regel nach auch fuer die militaerische
Sicherung der ueberseeischen Besitzungen wieder verausgabt; und wenn
diese roemischen Hebungen dadurch die Pflichtigen schwerer trafen als
die aeltere Besteuerung, dass sie grossenteils im Ausland verausgabt
wurden, so schloss dagegen die Ersetzung der vielen kleinen Herren
und Heere durch eine einzige Herrschaft und eine zentralisierte
Militaerverwaltung eine sehr ansehnliche oekonomische Ersparnis ein.
Aber freilich erscheint dieser Grundsatz einer besseren Vorzeit in
der Provinzialorganisation doch von vornherein innerlich zerstoert
und durchloechert durch die zahlreichen Ausnahmen, die man davon sich
gestattete. Der hieronisch- karthagische Bodenzehnte in Sizilien ging
weit hinaus ueber den Betrag eines jaehrlichen Kriegsbeitrags. Mit
Recht ferner sagt Scipio Aemilianus bei Cicero, dass es der roemischen
Buergerschaft uebel anstehe, zugleich den Gebieter und den Zoellner der
Nationen zu machen. Die Aneignung der Hafenzoelle war mit dem Grundsatz
der uneigennuetzigen Hegemonie nicht vereinbar, und die Hoehe der
Zollsaetze sowie die vexatorische Erhebungsweise nicht geeignet, das
Gefuehl des hier zugefuegten Unrechts zu beschwichtigen. Es gehoert
wohl schon dieser Zeit an, dass der Name des Zoellners den oestlichen
Voelkerschaften gleichbedeutend mit dem des Frevlers und des Raeubers
ward; keine Belastung hat so wie diese dazu beigetragen, den roemischen
Namen besonders im Osten widerwaertig und gehaessig zu machen. Als dann
aber Gaius Gracchus und diejenige Partei an das Regiment kam, die sich
in Rom die populaere nannte, ward die politische Herrschaft unumwunden
fuer ein Recht erklaert, das jedem der Teilhaber Anspruch gab auf eine
Anzahl Scheffel Korn, ward die Hegemonie geradezu in Bodeneigentum
verwandelt, das vollstaendige Exploitierungssystem nicht bloss
eingefuehrt, sondern mit unverschaemter Offenherzigkeit rechtlich
motiviert und proklamiert. Sicher war es auch kein Zufall, dass dabei
eben die beiden am wenigsten kriegerischen Provinzen Sizilien und
Asia das haerteste Los traf. Einen ungefaehren Messer des roemischen
Finanzstandes dieser Zeit gewaehren in Ermangelung bestimmter Angaben
noch am ersten die oeffentlichen Bauten. In den ersten Dezennien dieser
Epoche wurden dieselben in groesstem Umfange betrieben, und vor allem
die Chausseeanlagen sind zu keiner Zeit so energisch gefoerdert
worden. In Italien schloss sich an die grosse, vermutlich schon aeltere
Suedchaussee, die als Verlaengerung der Appischen von Rom ueber Capua,
Beneventum, Venusia nach den Haefen von Tarent und Brundisium lief, eine
Seitenstrasse an von Capua bis zur sizilischen Meerenge, ein Werk des
Publius Popillius, Konsul 622 (132). An der Ostkueste, wo bisher nur
die Strecke von Fanum nach Ariminum als Teil der Flaminischen Strasse
chaussiert gewesen war, wurde die Kuestenstrasse suedwaerts bis nach
Brundisium, nordwaerts ueber Hatria am Po bis nach Aquileia verlaengert
und wenigstens das Stueck von Ariminum bis Hatria von dem ebengenannten
Popillius in dem gleichen Jahr angelegt. Auch die beiden grossen
etrurischen Chausseen, die Kuesten- oder Aurelische Strasse von Rom nach
Pisa und Luna, an der unter anderem im Jahre 631 (123) gebaut ward,
und die ueber Sutrium und Clusium nach Arretium und Florentia gefuehrte
Cassische, die nicht vor 583 (171) gebaut zu sein scheint, duerften als
roemische Staatschausseen erst dieser Zeit angehoeren. Um Rom selbst
bedurfte es neuer Anlagen nicht; doch wurde die Mulvische Bruecke
(Ponte Molle), auf der die Flaminische Strasse unweit Rom den Tiber
ueberschritt, im Jahre 645 (109) von Stein hergestellt. Endlich in
Norditalien, das bis dahin keine andere als die bei Placentia endigende
Flaminisch-Aemilische Kunststrasse gehabt hatte, wurde im Jahre 606
(148) die grosse Postumische Strasse gebaut, die von Genua ueber
Dertona, wo wahrscheinlich gleichzeitig eine Kolonie gegruendet ward,
weiter ueber Placentia, wo sie die Flaminisch-Aemilische Strasse
aufnahm, Cremona und Verona nach Aquileia fuehrte und also das
Tyrrhenische und das Adriatische Meer miteinander verband; wozu noch die
im Jahre 645 (109) durch Marcus Aemilius Scaurus hergestellte Verbindung
zwischen Luna und Genua hinzukam, welche die Postumische Strasse
unmittelbar mit Rom verknuepfte. In einer anderen Weise war Gaius
Gracchus fuer das italische Wegewesen taetig. Er sicherte
die Instandhaltung der grossen Landstrassen, indem er bei der
Ackerverteilung laengs derselben Grundstuecke anwies, auf denen die
Verpflichtung der Wegebesserung als dingliche Last haftete; auf ihn
ferner oder doch auf die Ackerverteilungskommission scheint, wie die
Sitte, die Feldgrenze durch ordentliche Marksteine zu bezeichnen, so
auch die der Errichtung von Meilensteinen zurueckzugehen; er sorgte
endlich fuer gute Vizinalwege, um auch hierdurch den Ackerbau zu
foerdern. Aber weit folgenreicher noch war die ohne Zweifel eben in
dieser Epoche beginnende Anlage von Reichschausseen in den Provinzen:
die Domitische Strasse stellte nach langen Vorbereitungen den Landweg
von Italien nach Spanien sicher und hing mit der Gruendung von Aquae
Sextiae und Narbo eng zusammen; die Gabinische und die Egnatische
fuehrten von den Hauptplaetzen an der Ostkueste des Adriatischen Meeres,
jene von Salona, diese von Apollonia und Dyrrhachion, in das Binnenland
hinein; das unmittelbar nach der Einrichtung der asiatischen Provinz im
Jahre 625 (129) von Manius Aquillius angelegte Strassennetz fuehrte
von der Hauptstadt Ephesus nach verschiedenen Richtungen bis an
die Reichsgrenze - alles Anlagen, ueber deren Entstehung in der
truemmerhaften Ueberlieferung dieser Epoche keine Angabe zu finden
ist, die aber nichtsdestoweniger mit der Konsolidierung der
roemischen Herrschaft in Gallien, Dalmatien, Makedonien und Kleinasien
unzweifelhaft in Zusammenhang standen und fuer die Zentralisierung des
Staats und die Zivilisierung der unterworfenen barbarischen Distrikte
von der groessten Bedeutung geworden sind. Wie fuer die Strassen war man
wenigstens in Italien auch fuer die grossen Entsumpfungsarbeiten taetig.
So ward im Jahre 594 (160) die Trockenlegung der Pomptinischen Suempfe,
die Lebensfrage fuer Mittelitalien, mit grossem Kraftaufwand und
wenigstens voruebergehendem Erfolg angegriffen; so im Jahre 645 (109)
in Verbindung mit den norditalischen Chausseebauten zugleich die
Entsumpfung der Niederungen zwischen Parma und Placentia bewerkstelligt.
Endlich tat die Regierung viel fuer die zur Gesundheit und
Annehmlichkeit der Hauptstadt ebenso unentbehrlichen wie kostspieligen
roemischen Wasserleitungen. Nicht bloss wurden die beiden seit den
Jahren 442 (312) und 492 (262) bereits bestehenden, die Appische und die
Anioleitung, im Jahre 610 (144) von Grund aus repariert, sondern auch
zwei neue Leitungen angelegt: im Jahre 610 (144) die Marcische, die
an Guete und Fuelle des Wassers auch spaeter unuebertroffen blieb,
und neunzehn Jahre nachher die sogenannte Laue. Welche Operationen die
roemische Staatskasse, ohne vom Kreditsystem Gebrauch zu machen, mittels
reiner Barzahlung auszufuehren vermochte, zeigt nichts deutlicher als
die Art, wie die Marcische Leitung zustande kam: die dazu erforderliche
Summe von 180 Mill. Sesterzen (in Gold 13« Mill. Taler) ward innerhalb
dreier Jahre disponibel gemacht und verwandt. Es laesst dies schliessen
auf eine sehr ansehnliche Reserve des Staatsschatzes, die denn auch
schon im Anfang dieser Periode nahe an 6 Mill. Taler betrug und
ohne Zweifel bestaendig im Steigen war. Alle diese Tatsachen
zusammengenommen, lassen allerdings auf einen im allgemeinen guenstigen
Stand der roemischen Finanzen dieser Zeit schliessen. Nur darf auch
in finanzieller Hinsicht nicht uebersehen werden, dass die Regierung
waehrend der ersten zwei Drittel dieses Zeitabschnitts zwar glaenzende
und grossartige Bauten ausfuehrte, aber dafuer andere wenigstens ebenso
notwendige Ausgaben zu machen unterliess. Wie ungenuegend sie fuer
das Militaerwesen sorgte, ist bereits hervorgehoben worden: in den
Grenzlandschaften, ja im Potal pluenderten die Barbaren, im Innern
hausten selbst in Kleinasien, Sizilien, Italien die Raeuberbanden. Die