hoert jedes prorogierte Imperium von selber auf; in Italien dagegen ist

auch nach Sullas Ordnung ein solches zwar nicht regelmaessig vorhanden,

aber doch zulaessig, und ein ausserordentliches ist das von Lucullus

bekleidete Amt doch auf jeden Fall gewesen. Wir koennen aber auch

nachweisen, wann und wie Lucullus ein solches in dieser Gegend bekleidet

hat. Gerade er war schon vor der Sullanischen Reorganisation 672 (82)

als kommandierender Offizier eben hier taetig und wahrscheinlich,

ebenwie Pompeius, von Sulla mit propraetorischer Gewalt ausgestattet; in

dieser Eigenschaft wird er 672 (82) oder 673 (81) (vgl. App. 1, 95) die

fragliche Grenze reguliert haben. Aus dieser Inschrift folgt also fuer

die rechtliche Stellung Norditaliens ueberhaupt nichts und am wenigsten

fuer die Zeit nach Sullas Diktatur. Dagegen ist es ein bemerkenswerter

Fingerzeig, dass Sulla das roemische Pomerium vorschob (Sen. dial. 10,

14; Dio Cass. 43, 50), was nach roemischem Staatsrecht nur dem gestattet

war, der nicht etwa die Reichs-, sondern die Stadt-, d. h. die italische

Grenze vorgerueckt hatte. ^11 Da nach Sizilien zwei, in jede andere

Provinz ein Quaestor gingen, ueberdies die zwei staedtischen und die

zwei den Konsuln bei der Kriegsfuehrung beigeordneten und die vier

Flottenquaestoren bestehen blieben, so waren hierfuer neunzehn Beamte

jaehrlich erforderlich. Die zwanzigste Quaestorenkompetenz laesst

sich nicht nachweisen. -------------------------------- Zunaechst

ward hiermit an die Stelle der bisherigen unordentlichen und zu

allen moeglichen schlechten Manoevern und Intrigen einladenden

Aemterverteilung eine klare und feste Regel gesetzt, dann aber auch den

Ausschreitungen der Beamtengewalt nach Moeglichkeit vorgebeugt und der

Einfluss der obersten Regierungsbehoerde wesentlich gesteigert. Nach der

bisherigen Ordnung ward in dem Reiche rechtlich nur unterschieden die

Stadt, welche der Mauerring umschloss, und die Landschaft ausserhalb

des Pomerium; die neue Ordnung setzte an die Stelle der Stadt das neue,

fortan als ewig befriedet dem regelmaessigen Kommando entzogene Italien

^12 und ihm gegenueber das festlaendische und ueberseeische Gebiet, das

umgekehrt notwendig unter Militaerkommandanten steht, die von jetzt an

sogenannten Provinzen. Nach der bisherigen Ordnung war derselbe Mann

sehr haeufig zwei, oft auch mehr Jahre in demselben Amte verblieben;

die neue Ordnung beschraenkte die hauptstaedtischen Aemter wie die

Statthalterposten durchaus auf ein Jahr, und die spezielle Verfuegung,

dass jeder Statthalter binnen dreissig Tagen, nachdem der Nachfolger in

seinem Sprengel eingetroffen sei, denselben unfehlbar zu verlassen habe,

zeigt sehr klar, namentlich wenn man damit noch das frueher erwaehnte

Verbot der unmittelbaren Wiederwahl des gewesenen Beamten zu demselben

oder einem anderen Volksamt zusammennimmt, was die Tendenz dieser

Einrichtungen war: es war die alterprobte Maxime, durch die einst der

Senat das Koenigtum sich dienstbar gemacht hatte, dass die Beschraenkung

der Magistratur der Kompetenz nach der Demokratie, die der Zeit nach der

Oligarchie zugute komme. Nach der bisherigen Ordnung hatte Gaius Marius

zugleich als Haupt des Senats und als Oberfeldherr des Staates amtiert;

wenn er es nur seiner eigenen Ungeschicklichkeit zuzuschreiben hatte,

dass es ihm misslang, mittels dieser doppelten Amtsgewalt die Oligarchie

zu stuerzen, so schien nun dafuer gesorgt, dass nicht etwa ein kluegerer

Nachfolger denselben Hebel besser gebrauche. Nach der bisherigen Ordnung

hatte auch der vom Volke unmittelbar ernannte Beamte eine militaerische

Stellung haben koennen; die sullanische dagegen behielt diese

ausschliesslich denjenigen Beamten vor, die der Senat durch Erstreckung

der Amtsfrist in ihrer Amtsgewalt bestaetigte. Zwar war diese

Amtsverlaengerung jetzt stehend geworden; dennoch wurde sie den

Auspizien und dem Namen, ueberhaupt der staatsrechtlichen Formulierung

nach auch ferner als ausserordentliche Fristerstreckung behandelt. Es

war dies nicht gleichgueltig. Den Konsul oder den Praetor konnte nur die

Buergerschaft seines Amtes entsetzen; den Prokonsul und den Propraetor

ernannte und entliess der Senat, so dass durch diese Verfuegung die

gesamte Militaergewalt, auf die denn doch zuletzt alles ankam,

formell wenigstens vom Senat abhaengig wurde.

-------------------------------------------------- ^12 Die italische

Eidgenossenschaft ist viel aelter; aber sie ist ein Staatenbund, nicht,

wie das sullanische Italien, ein innerhalb des Roemischen

Reiches einheitlich abgegrenztes Staatsgebiet.

--------------------------------------------------- Dass endlich das

hoechste aller Aemter, die Zensur, nicht foermlich aufgehoben, aber

in derselben Art beseitigt ward wie ehemals die Diktatur, ward schon

bemerkt. Praktisch konnte man derselben allenfalls entraten. Fuer die

Ergaenzung des Senats war anderweitig gesorgt. Seit Italien tatsaechlich

steuerfrei war und das Heer wesentlich durch Werbung gebildet ward,

hatte das Verzeichnis der Steuer- und Dienstpflichtigen in der

Hauptsache seine Bedeutung verloren; und wenn in der Ritterliste und dem

Verzeichnis der Stimmberechtigten Unordnung einriss, so mochte man

dies nicht gerade ungern sehen. Es blieben also nur die laufenden

Finanzgeschaefte, welche die Konsuln schon bisher verwaltet hatten,

wenn, wie dies haeufig vorkam, die Zensorenwahl unterblieben war, und

nun als einen Teil ihrer ordentlichen Amtstaetigkeit uebernahmen. Gegen

den wesentlichen Gewinn, dass der Magistratur in den Zensoren ihre

hoechste Spitze entzogen ward, kam nicht in Betracht und tat der

Alleinherrschaft des hoechsten Regierungskollegiums durchaus keinen

Eintrag, dass, um die Ambition der jetzt so viel zahlreicheren Senatoren

zu befriedigen, die Zahl der Pontifices und die der Augurn von neun, die

der Orakelbewahrer von zehn auf je fuenfzehn, die der Schmausherren von

drei auf sieben vermehrt ward. In dem Finanzwesen stand schon nach

der bisherigen Verfassung die entscheidende Stimme bei dem Senat; es

handelte sich demnach hier um die Wiederherstellung einer geordneten

Verwaltung. Sulla hatte anfaenglich sich in nicht geringer Geldnot

befunden; die aus Kleinasien mitgebrachten Summen waren fuer den Sold

des zahlreichen und stets anschwellenden Heeres bald verausgabt. Noch

nach dem Siege am Collinischen Tor hatte der Senat, da die Staatskasse

nach Praeneste entfuehrt worden war, sich zu Notschritten entschliessen

muessen. Verschiedene Bauplaetze in der Hauptstadt und einzelne Stuecke

der kampanischen Domaene wurden feilgeboten, die Klientelkoenige, die

befreiten und bundesgenoessischen Gemeinden ausserordentlicherweise in

Kontribution gesetzt, zum Teil ihnen ihr Grundbesitz und ihre Zoelle

eingezogen, anderswo denselben fuer Geld neue Privilegien zugestanden.

Indes der bei der Uebergabe von Praeneste vorgefundene Rest der

Staatskasse von beilaeufig 4 Mill. Talern, die bald beginnenden

Versteigerungen und andere ausserordentliche Hilfsquellen halfen der

augenblicklichen Verlegenheit ab. Fuer die Zukunft aber ward gesorgt

weniger durch die asiatische Abgabenreform, bei der vorzugsweise die

Steuerpflichtigen gewannen und die Staatskasse wohl nur nicht verlor,

als durch die Wiedereinziehung der kampanischen Domaene, wozu jetzt

noch Aenaria gefuegt ward, und vor allem durch die Abschaffung

der Kornverteilungen, die seit Gaius Gracchus wie ein Krebs an den

roemischen Finanzen gezehrt hatten. Dagegen ward das Gerichtswesen

wesentlich umgestaltet, teils aus politischen Ruecksichten, teils um

in die bisherige sehr unzulaengliche und unzusammenhaengende

Prozesslegislation groessere Einheit und Brauchbarkeit zu bringen. Nach

der bisherigen Ordnung gingen die Prozesse zur Entscheidung teils an die

Buergerschaft, teils an Geschworene. Die Gerichte, in denen die

ganze Buergerschaft auf Provokation von dem Urteil des Magistrats

hin entschied, lagen bis auf Sulla in den Haenden in erster Reihe der

Volkstribune, in zweiter der Aedilen, indem saemtliche Prozesse,

durch die ein Beamter oder Beauftragter der Gemeinde wegen seiner

Geschaeftsfuehrung zur Verantwortung gezogen ward, mochten sie auf

Leib und Leben oder auf Geldbussen gehen, von den Volkstribunen, alle

uebrigen Prozesse, in denen schliesslich das Volk entschied, von den

kurulischen oder plebejischen Aedilen in erster Instanz abgeurteilt,

in zweiter geleitet wurden. Sulla hat den tribunizischen

Rechenschaftsprozess wenn nicht geradezu abgeschafft, so doch, ebenwie

die legislatorische Initiative der Tribune, von der vorgaengigen

Einwilligung des Senats abhaengig gemacht und vermutlich auch den

aedilizischen Strafprozess in aehnlicher Weise beschraenkt. Dagegen

erweiterte er die Kompetenz der Geschworenengerichte. Es gab damals ein

doppeltes Verfahren vor Geschworenen. Das ordentliche, welches

anwendbar war in allen nach unserer Auffassung zu einem Kriminal- oder

Zivilprozess sich eignenden Faellen, mit Ausnahme der unmittelbar gegen

den Staat gerichteten Verbrechen, bestand darin, dass der eine der

beiden hauptstaedtischen Gerichtsherren die Sache instruierte und ein

von ihm ernannter Geschworener auf Grund dieser Instruktion entschied.

Der ausserordentliche Geschworenenprozess trat ein in einzelnen

wichtigen Zivil- oder Kriminalfaellen, wegen welcher durch besondere

Gesetze anstatt des Einzelgeschworenen ein eigener Geschworenenhof

bestellt worden war. Dieser Art waren teils die fuer einzelne

Faelle konstituierten Spezialgerichtsstellen; teils die stehenden

Kommissionalgerichtshoefe, wie sie fuer Erpressungen, fuer Giftmischerei

und Mord, vielleicht auch fuer Wahlbestechung und andere Verbrechen

im Laufe des siebenten Jahrhunderts niedergesetzt worden waren; teils

endlich die beiden Hoefe der Zehnmaenner fuer den Freiheits- und

der Hundertundfuenf- oder kuerzer der Hundertmaenner fuer den

Erbschaftsprozess, auch von dem bei allem Eigentumsstreit gebrauchten

Lanzenschaft das Schaftgericht (hasta) genannt. Der Zehnmaennerhof

(decemviri litibus iudicandis) war eine uralte Institution zum Schutze

der Plebejer gegen ihre Herren. Zeit und Veranlassung der Entstehung

des Schaftgerichts liegen im Dunkeln, werden aber vermutlich ungefaehr

dieselben sein wie bei den oben erwaehnten wesentlich gleichartigen

Kriminalkommissionen. Ueber die Leitung dieser verschiedenen

Gerichtshoefe war in den einzelnen Gerichtsordnungen verschieden

bestimmt; so standen dem Erpressungsgericht ein Praetor, dem Mordgericht

ein aus den gewesenen Aedilen besonders ernannter Vorstand, dem

Schaftgericht mehrere aus den gewesenen Quaestoren genommene Direktoren

vor. Die Geschworenen wurden wenigstens fuer das ordentliche wie fuer

das ausserordentliche Verfahren in Gemaessheit der Gracchischen Ordnung

aus den nichtsenatorischen Maennern von Ritterzensus genommen; die

Auswahl stand im allgemeinen den Magistraten zu, die die Gerichtsleitung

hatten, jedoch in der Weise, dass sie mit dem Antritt ihres Amts die

Geschworenenliste ein fuer allemal aufzustellen hatten und dann das

einzelne Geschworenenkollegium aus diesen nicht durch freie Auswahl

des Magistrats, sondern durch Losung und durch Rejektion der Parteien

gebildet ward. Aus der Volkswahl gingen nur die Zehnmaenner fuer den

Freiheitsprozess hervor. Sullas Reformen waren hauptsaechlich

dreifacher Art. Einmal vermehrte er die Zahl der Geschworenenhoefe sehr

betraechtlich. Es gab spaeterhin besondere Geschworenenkommissionen

fuer Erpressung; fuer Mord mit Einschluss von Brandstiftung und falschem

Zeugnis; fuer Wahlbestechung; ferner fuer Hochverrat und jede Entehrung

des roemischen Namens; fuer die schwersten Betrugsfaelle: Testaments-

und Muenzfaelschung; fuer Ehebruch; fuer die schwersten Ehrverletzungen,

namentlich Realinjurien und Stoerung des Hausfriedens; vielleicht auch

fuer Unterschlagung oeffentlicher Gelder, fuer Zinswucher und andere

Vergehen; und wenigstens die meisten dieser Hoefe sind von Sulla

entweder vorgefunden oder ins Leben gerufen und von ihm mit einer

besonderen Kriminal- und Kriminalprozessordnung versehen worden.

Uebrigens blieb es der Regierung unbenommen, vorkommendenfalls fuer

einzelne Gruppen von Verbrechen Spezialhoefe zu bestellen. Folgeweise

wurden hierdurch die Volksgerichte im wesentlichen abgeschafft,

namentlich die Hochverratsprozesse an die neue Hochverratskommission

gewiesen, der ordentliche Geschworenenprozess bedeutend beschraenkt,

indem ihm die schwereren Faelschungen und Injurien entzogen wurden. Was

zweitens die Oberleitung der Gerichte anlangt, so standen, wie

schon erwaehnt ward, jetzt fuer die Leitung der verschiedenen

Geschworenenhoefe sechs Praetoren zur Disposition, denen noch fuer die

am meisten in Anspruch genommene Kommission fuer Mordtaten eine Anzahl

anderer Dirigenten zugegeben wurden. In die Geschworenenstellen traten

drittens statt der gracchischen Ritter wieder die Senatoren ein. Der

politische Zweck dieser Verfuegungen, der bisherigen Mitregierung der

Ritter ein Ende zu machen, liegt klar zu Tage; aber ebensowenig

laesst es sich verkennen, dass dieselben nicht bloss politische

Tendenzmassregeln waren, sondern hier der erste Versuch gemacht wurde,

dem seit den staendischen Kaempfen immer mehr verwilderten roemischen

Kriminalprozess und Kriminalrecht wiederaufzuhelfen. Von dieser

Sullanischen Gesetzgebung datiert sich die dem aelteren Recht unbekannte

Scheidung von Kriminal- und Zivilsachen in dem Sinn, den wir noch heute

damit verbinden: als Kriminalsache erscheint seitdem, was vor die von

dem Praetor geleitete Geschworenenbank gehoert, als Zivilsache dasjenige

Verfahren, wo der oder die Geschworenen nicht unter praetorischem

Vorsitz funktionieren. Die Gesamtheit der Sullanischen

Quaestionenordnungen laesst sich zugleich als das erste roemische

Gesetzbuch nach den Zwoelf Tafeln und als das erste ueberhaupt je

besonders erlassene Kriminalgesetzbuch bezeichnen. Aber auch im

einzelnen zeigt sich ein loeblicher und liberaler Geist. So seltsam

es von dem Urheber der Proskriptionen klingen mag, so bleibt es darum

nichtsdestoweniger wahr, dass er die Todesstrafe fuer politische

Vergehen abgeschafft hat; denn da nach roemischer, auch von

Sulla unveraendert festgehaltener Sitte nur das Volk, nicht die

Geschworenenkommission auf Verlust des Lebens oder auf gefaengliche Haft

erkennen konnte, so kam die Uebertragung der Hochverratsprozesse von der

Buergerschaft auf eine stehende Kommission hinaus auf die Abschaffung

der Todesstrafe fuer solche Vergehen, waehrend andererseits in der

Beschraenkung der verderblichen Spezialkommissionen fuer einzelne

Hochverratsfaelle, wie deren eine die Varische im Bundesgenossenkrieg

gewesen war; gleichfalls ein Fortschritt zum Besseren lag. Die

gesamte Reform ist von ungemeinem und dauerndem Nutzen gewesen und ein

bleibendes Denkmal des praktischen, gemaessigten, staatsmaennischen

Geistes, der ihren Urheber wohl wuerdig machte, gleich den alten

Dezemvirn als souveraener Vermittler mit der Rolle des Gesetzes zwischen

die Parteien zu treten. Als einen Anhang zu diesen Kriminalgesetzen

mag man die polizeilichen Ordnungen betrachten, durch welche Sulla, das

Gesetz an die Stelle des Zensors setzend, gute Zucht und strenge Sitte

wieder einschaerfte und durch Feststellung neuer Maximalsaetze anstatt

der alten laengst verschollenen den Luxus bei Mahlzeiten, Begraebnissen

und sonst zu beschraenken versuchte. Endlich ist wenn nicht Sullas, doch

das Werk der sullanischen Epoche die Entwicklung eines selbstaendigen

roemischen Munizipalwesens. Dem Altertum ist der Gedanke, die Gemeinde

als ein untergeordnetes politisches Ganze dem hoeheren Staatsganzen

organisch einzufuegen, urspruenglich fremd; die Despotie des Ostens

kennt staedtische Gemeinwesen im strengen Sinne des Worts nicht und in

der ganzen hellenisch-italischen Welt faellt Stadt und Staat notwendig

zusammen. Insofern gibt es in Griechenland wie in Italien von Haus aus

ein eigenes Munizipalwesen nicht. Vor allem die roemische Politik hielt

mit der ihr eigenen zaehen Konsequenz hieran fest; noch im sechsten

Jahrhundert wurden die abhaengigen Gemeinden Italiens entweder, um

ihnen ihre munizipale Verfassung zu bewahren, als formell souveraene

Nichtbuergerstaaten konstituiert oder, wenn sie roemisches Buergerrecht

erhielten, zwar nicht gehindert, sich als Gesamtheit zu organisieren,

aber doch der eigentlich munizipalen Rechte beraubt, so dass in allen

Buergerkolonien und Buergermunizipien selbst die Rechtspflege und das

Bauwesen von den roemischen Praetoren und Zensoren verwaltet ward. Das

Hoechste, wozu man sich verstand, war durch einen von Rom aus

ernannten Stellvertreter (praefectus) des Gerichtsherrn wenigstens die

dringendsten Rechtssachen an Ort und Stelle erledigen zu lassen. Nicht

anders verfuhr man in den Provinzen, ausser dass hier an die Stelle der

hauptstaedtischen Behoerden der Statthalter trat. In den freien,

das heisst formell souveraenen Staedten ward die Zivil- oder

Kriminaljurisdiktion von den Munizipalbeamten nach den Lokalstatuten

verwaltet; nur dass freilich, wo nicht ganz besondere Privilegien

entgegenstanden, jeder Roemer sowohl als Beklagter wie als Klaeger

verlangen konnte, seine Sache vor italischen Richtern nach italischem

Recht entschieden zu sehen. Fuer die gewoehnlichen Provinzialgemeinden

war der roemische Statthalter die einzige regelmaessige

Gerichtsbehoerde, der die Instruierung aller Prozesse oblag. Es war

schon viel, wenn, wie in Sizilien, in dem Fall, dass der Beklagte ein

Siculer war, der Statthalter durch das Provinzialstatut gehalten

war, einen einheimischen Geschworenen zu geben und nach Ortsgebrauch

entscheiden zu lassen; in den meisten Provinzen scheint auch dies vom

Gutfinden des instruierenden Beamten abgehangen zu haben. Im siebenten

Jahrhundert ward diese unbedingte Zentralisation des oeffentlichen

Lebens der roemischen Gemeinde in dem einen Mittelpunkt Rom wenigstens

fuer Italien aufgegeben. Seit dies eine einzige staedtische Gemeinde

war und das Stadtgebiet vom Arnus und Rubico bis hinab zur sizilischen

Meerenge reichte, musste man wohl sich entschliessen, innerhalb dieser

grossen wiederum kleinere Stadtgemeinden zu bilden. So ward Italien nach

Vollbuergergemeinden organisiert, bei welcher Gelegenheit man zugleich

die durch ihren Umfang gefaehrlichen groesseren Gaue, soweit dies nicht

schon frueher geschehen war, in mehrere kleinere Stadtbezirke aufgeloest

haben mag. Die Stellung dieser neuen Vollbuergergemeinden war ein

Kompromiss zwischen derjenigen, die ihnen bis dahin als Bundesstaaten

zugekommen war, und derjenigen, die ihnen als integrierenden Teilen der

roemischen Gemeinde nach aelterem Recht zugekommen sein wuerde.

Zugrunde lag im ganzen die Verfassung der bisherigen formell souveraenen

latinischen oder auch, insofern deren Verfassung in den Grundzuegen der

roemischen gleich ist, die der roemischen altpatrizisch-konsularischen

Gemeinde; nur dass darauf gehalten ward, fuer dieselben Institutionen

in dem Munizipium andere und geringere Namen zu verwenden als in der

Hauptstadt, das heisst im Staat. Eine Buergerversammlung tritt an

die Spitze mit der Befugnis, Gemeindestatute zu erlassen und die

Gemeindebeamten zu ernennen. Ein Gemeinderat von hundert Mitgliedern

uebernimmt die Rolle des roemischen Senats. Das Gerichtswesen wird

verwaltet von vier Gerichtsherren, zwei ordentlichen Richtern, die

den beiden Konsuln, zwei Marktrichtern, die den kurulischen Aedilen

entsprechen. Die Zensurgeschaefte, die wie in Rom von fuenf zu fuenf

Jahr sich erneuerten und allem Anschein nach vorwiegend in der Leitung

der Gemeindebauten bestanden, wurden von den hoechsten Gemeindebeamten,

also den beiden ordentlichen Gerichtsherren, mit uebernommen, welche

in diesem Fall den auszeichnenden Titel der "Gerichtsherren mit

zensorischer oder Fuenfjahrgewalt" annahmen. Die Gemeindekasse

verwalteten zwei Quaestoren. Fuer das Sakralwesen sorgten zunaechst die

beiden der aeltesten latinischen Verfassung allein bekannten Kollegien

priesterlicher Sachverstaendigen, die munizipalen Pontifices und Augurn.

Was das Verhaeltnis dieses sekundaeren politischen Organismus zu dem

primaeren des Staates anlangt, so standen im allgemeinen jenem wie

diesem die politischen Befugnisse vollstaendig zu und band also

der Gemeindebeschluss und das Imperium der Gemeindebeamten den

Gemeindebuerger ebenso wie der Volksbeschluss und das konsularische

Imperium den Roemer. Dies fuehrte im ganzen zu einer konkurrierenden

Taetigkeit der Staats- und der Stadtbehoerden: Es hatten beispielsweise

beide das Recht der Schatzung und Besteuerung, ohne dass bei

den etwaigen staedtischen Schatzungen und Steuern die von Rom

ausgeschriebenen oder bei diesen jene beruecksichtigt worden waeren; es

durften oeffentliche Bauten sowohl von den roemischen Beamten in ganz

Italien als auch von den staedtischen in ihrem Sprengel angeordnet

werden, und was dessen mehr ist. Im Kollisionsfall wich natuerlich die

Gemeinde dem Staat und brach der Volksschluss den Stadtschluss. Eine

foermliche Kompetenzteilung fand wohl nur in der Rechtspflege statt, wo

das reine Konkurrenzsystem zu der groessten Verwirrung gefuehrt haben

wuerde; hier wurden im Kriminalprozess vermutlich alle Kapitalsachen,

im Zivilverfahren die schwereren, und ein selbstaendiges Auftreten der

dirigierenden Beamten voraussetzenden Prozesse den hauptstaedtischen

Behoerden und Geschworenen vorbehalten und die italischen Stadtgerichte

auf die geringeren und minder verwickelten oder auch sehr dringenden

Rechtshaendel beschraenkt. Die Entstehung dieses italischen

Gemeindewesens ist nicht ueberliefert. Es ist wahrscheinlich, dass sie

in ihren Anfaengen zurueckgeht auf Ausnahmebestimmungen fuer die grossen

Buergerkolonien, die am Ende des sechsten Jahrhunderts gegruendet

wurden; wenigstens deuten einzelne, an sich gleichgueltige formelle

Differenzen zwischen Buergerkolonien und Buergermunizipien darauf hin,

dass die neue, damals praktisch an die Stelle der latinischen tretende

Buergerkolonie urspruenglich eine bessere staatsrechtliche Stellung

gehabt hat als das weit aeltere Buergermunizipium, und diese Bevorzugung

kann wohl nur bestanden haben in einer der latinischen sich annaehernden

Gemeindeverfassung, wie sie spaeterhin saemtlichen Buergerkolonien

wie Buergermunizipien zukam. Bestimmt nachweisen laesst sich die neue

Ordnung zuerst fuer die revolutionaere Kolonie Capua, und keinem

Zweifel unterliegt es, dass sie ihre volle Anwendung erst fand, als

die saemtlichen bisher souveraenen Staedte Italiens infolge des

Bundesgenossenkriegs als Buergergemeinden organisiert werden mussten. Ob

schon das Julische Gesetz, ob die Zensoren von 668 (86), ob erst

Sulla das einzelne geordnet hat, laesst sich nicht entscheiden; die

Uebertragung der zensorischen Geschaefte auf die Gerichtsherren scheint

zwar nach Analogie der Sullanischen, die Zensur beseitigenden Ordnung

eingefuehrt zu sein, kann aber auch ebensogut auf die aelteste

latinische Verfassung zurueckgehen, die ja auch die Zensur nicht

kannte. Auf alle Faelle ist diese dem eigentlichen Staat sich ein-

und unterordnende Stadtverfassung eines der merkwuerdigsten und

folgenreichsten Erzeugnisse der sullanischen Zeit und des roemischen

Römische Geschichte — Buch 4 · 第 40 / 52 段