auch nach Sullas Ordnung ein solches zwar nicht regelmaessig vorhanden,
aber doch zulaessig, und ein ausserordentliches ist das von Lucullus
bekleidete Amt doch auf jeden Fall gewesen. Wir koennen aber auch
nachweisen, wann und wie Lucullus ein solches in dieser Gegend bekleidet
hat. Gerade er war schon vor der Sullanischen Reorganisation 672 (82)
als kommandierender Offizier eben hier taetig und wahrscheinlich,
ebenwie Pompeius, von Sulla mit propraetorischer Gewalt ausgestattet; in
dieser Eigenschaft wird er 672 (82) oder 673 (81) (vgl. App. 1, 95) die
fragliche Grenze reguliert haben. Aus dieser Inschrift folgt also fuer
die rechtliche Stellung Norditaliens ueberhaupt nichts und am wenigsten
fuer die Zeit nach Sullas Diktatur. Dagegen ist es ein bemerkenswerter
Fingerzeig, dass Sulla das roemische Pomerium vorschob (Sen. dial. 10,
14; Dio Cass. 43, 50), was nach roemischem Staatsrecht nur dem gestattet
war, der nicht etwa die Reichs-, sondern die Stadt-, d. h. die italische
Grenze vorgerueckt hatte. ^11 Da nach Sizilien zwei, in jede andere
Provinz ein Quaestor gingen, ueberdies die zwei staedtischen und die
zwei den Konsuln bei der Kriegsfuehrung beigeordneten und die vier
Flottenquaestoren bestehen blieben, so waren hierfuer neunzehn Beamte
jaehrlich erforderlich. Die zwanzigste Quaestorenkompetenz laesst
sich nicht nachweisen. -------------------------------- Zunaechst
ward hiermit an die Stelle der bisherigen unordentlichen und zu
allen moeglichen schlechten Manoevern und Intrigen einladenden
Aemterverteilung eine klare und feste Regel gesetzt, dann aber auch den
Ausschreitungen der Beamtengewalt nach Moeglichkeit vorgebeugt und der
Einfluss der obersten Regierungsbehoerde wesentlich gesteigert. Nach der
bisherigen Ordnung ward in dem Reiche rechtlich nur unterschieden die
Stadt, welche der Mauerring umschloss, und die Landschaft ausserhalb
des Pomerium; die neue Ordnung setzte an die Stelle der Stadt das neue,
fortan als ewig befriedet dem regelmaessigen Kommando entzogene Italien
^12 und ihm gegenueber das festlaendische und ueberseeische Gebiet, das
umgekehrt notwendig unter Militaerkommandanten steht, die von jetzt an
sogenannten Provinzen. Nach der bisherigen Ordnung war derselbe Mann
sehr haeufig zwei, oft auch mehr Jahre in demselben Amte verblieben;
die neue Ordnung beschraenkte die hauptstaedtischen Aemter wie die
Statthalterposten durchaus auf ein Jahr, und die spezielle Verfuegung,
dass jeder Statthalter binnen dreissig Tagen, nachdem der Nachfolger in
seinem Sprengel eingetroffen sei, denselben unfehlbar zu verlassen habe,
zeigt sehr klar, namentlich wenn man damit noch das frueher erwaehnte
Verbot der unmittelbaren Wiederwahl des gewesenen Beamten zu demselben
oder einem anderen Volksamt zusammennimmt, was die Tendenz dieser
Einrichtungen war: es war die alterprobte Maxime, durch die einst der
Senat das Koenigtum sich dienstbar gemacht hatte, dass die Beschraenkung
der Magistratur der Kompetenz nach der Demokratie, die der Zeit nach der
Oligarchie zugute komme. Nach der bisherigen Ordnung hatte Gaius Marius
zugleich als Haupt des Senats und als Oberfeldherr des Staates amtiert;
wenn er es nur seiner eigenen Ungeschicklichkeit zuzuschreiben hatte,
dass es ihm misslang, mittels dieser doppelten Amtsgewalt die Oligarchie
zu stuerzen, so schien nun dafuer gesorgt, dass nicht etwa ein kluegerer
Nachfolger denselben Hebel besser gebrauche. Nach der bisherigen Ordnung
hatte auch der vom Volke unmittelbar ernannte Beamte eine militaerische
Stellung haben koennen; die sullanische dagegen behielt diese
ausschliesslich denjenigen Beamten vor, die der Senat durch Erstreckung
der Amtsfrist in ihrer Amtsgewalt bestaetigte. Zwar war diese
Amtsverlaengerung jetzt stehend geworden; dennoch wurde sie den
Auspizien und dem Namen, ueberhaupt der staatsrechtlichen Formulierung
nach auch ferner als ausserordentliche Fristerstreckung behandelt. Es
war dies nicht gleichgueltig. Den Konsul oder den Praetor konnte nur die
Buergerschaft seines Amtes entsetzen; den Prokonsul und den Propraetor
ernannte und entliess der Senat, so dass durch diese Verfuegung die
gesamte Militaergewalt, auf die denn doch zuletzt alles ankam,
formell wenigstens vom Senat abhaengig wurde.
-------------------------------------------------- ^12 Die italische
Eidgenossenschaft ist viel aelter; aber sie ist ein Staatenbund, nicht,
wie das sullanische Italien, ein innerhalb des Roemischen
Reiches einheitlich abgegrenztes Staatsgebiet.
--------------------------------------------------- Dass endlich das
hoechste aller Aemter, die Zensur, nicht foermlich aufgehoben, aber
in derselben Art beseitigt ward wie ehemals die Diktatur, ward schon
bemerkt. Praktisch konnte man derselben allenfalls entraten. Fuer die
Ergaenzung des Senats war anderweitig gesorgt. Seit Italien tatsaechlich
steuerfrei war und das Heer wesentlich durch Werbung gebildet ward,
hatte das Verzeichnis der Steuer- und Dienstpflichtigen in der
Hauptsache seine Bedeutung verloren; und wenn in der Ritterliste und dem
Verzeichnis der Stimmberechtigten Unordnung einriss, so mochte man
dies nicht gerade ungern sehen. Es blieben also nur die laufenden
Finanzgeschaefte, welche die Konsuln schon bisher verwaltet hatten,
wenn, wie dies haeufig vorkam, die Zensorenwahl unterblieben war, und
nun als einen Teil ihrer ordentlichen Amtstaetigkeit uebernahmen. Gegen
den wesentlichen Gewinn, dass der Magistratur in den Zensoren ihre
hoechste Spitze entzogen ward, kam nicht in Betracht und tat der
Alleinherrschaft des hoechsten Regierungskollegiums durchaus keinen
Eintrag, dass, um die Ambition der jetzt so viel zahlreicheren Senatoren
zu befriedigen, die Zahl der Pontifices und die der Augurn von neun, die
der Orakelbewahrer von zehn auf je fuenfzehn, die der Schmausherren von
drei auf sieben vermehrt ward. In dem Finanzwesen stand schon nach
der bisherigen Verfassung die entscheidende Stimme bei dem Senat; es
handelte sich demnach hier um die Wiederherstellung einer geordneten
Verwaltung. Sulla hatte anfaenglich sich in nicht geringer Geldnot
befunden; die aus Kleinasien mitgebrachten Summen waren fuer den Sold
des zahlreichen und stets anschwellenden Heeres bald verausgabt. Noch
nach dem Siege am Collinischen Tor hatte der Senat, da die Staatskasse
nach Praeneste entfuehrt worden war, sich zu Notschritten entschliessen
muessen. Verschiedene Bauplaetze in der Hauptstadt und einzelne Stuecke
der kampanischen Domaene wurden feilgeboten, die Klientelkoenige, die
befreiten und bundesgenoessischen Gemeinden ausserordentlicherweise in
Kontribution gesetzt, zum Teil ihnen ihr Grundbesitz und ihre Zoelle
eingezogen, anderswo denselben fuer Geld neue Privilegien zugestanden.
Indes der bei der Uebergabe von Praeneste vorgefundene Rest der
Staatskasse von beilaeufig 4 Mill. Talern, die bald beginnenden
Versteigerungen und andere ausserordentliche Hilfsquellen halfen der
augenblicklichen Verlegenheit ab. Fuer die Zukunft aber ward gesorgt
weniger durch die asiatische Abgabenreform, bei der vorzugsweise die
Steuerpflichtigen gewannen und die Staatskasse wohl nur nicht verlor,
als durch die Wiedereinziehung der kampanischen Domaene, wozu jetzt
noch Aenaria gefuegt ward, und vor allem durch die Abschaffung
der Kornverteilungen, die seit Gaius Gracchus wie ein Krebs an den
roemischen Finanzen gezehrt hatten. Dagegen ward das Gerichtswesen
wesentlich umgestaltet, teils aus politischen Ruecksichten, teils um
in die bisherige sehr unzulaengliche und unzusammenhaengende
Prozesslegislation groessere Einheit und Brauchbarkeit zu bringen. Nach
der bisherigen Ordnung gingen die Prozesse zur Entscheidung teils an die
Buergerschaft, teils an Geschworene. Die Gerichte, in denen die
ganze Buergerschaft auf Provokation von dem Urteil des Magistrats
hin entschied, lagen bis auf Sulla in den Haenden in erster Reihe der
Volkstribune, in zweiter der Aedilen, indem saemtliche Prozesse,
durch die ein Beamter oder Beauftragter der Gemeinde wegen seiner
Geschaeftsfuehrung zur Verantwortung gezogen ward, mochten sie auf
Leib und Leben oder auf Geldbussen gehen, von den Volkstribunen, alle
uebrigen Prozesse, in denen schliesslich das Volk entschied, von den
kurulischen oder plebejischen Aedilen in erster Instanz abgeurteilt,
in zweiter geleitet wurden. Sulla hat den tribunizischen
Rechenschaftsprozess wenn nicht geradezu abgeschafft, so doch, ebenwie
die legislatorische Initiative der Tribune, von der vorgaengigen
Einwilligung des Senats abhaengig gemacht und vermutlich auch den
aedilizischen Strafprozess in aehnlicher Weise beschraenkt. Dagegen
erweiterte er die Kompetenz der Geschworenengerichte. Es gab damals ein
doppeltes Verfahren vor Geschworenen. Das ordentliche, welches
anwendbar war in allen nach unserer Auffassung zu einem Kriminal- oder
Zivilprozess sich eignenden Faellen, mit Ausnahme der unmittelbar gegen
den Staat gerichteten Verbrechen, bestand darin, dass der eine der
beiden hauptstaedtischen Gerichtsherren die Sache instruierte und ein
von ihm ernannter Geschworener auf Grund dieser Instruktion entschied.
Der ausserordentliche Geschworenenprozess trat ein in einzelnen
wichtigen Zivil- oder Kriminalfaellen, wegen welcher durch besondere
Gesetze anstatt des Einzelgeschworenen ein eigener Geschworenenhof
bestellt worden war. Dieser Art waren teils die fuer einzelne
Faelle konstituierten Spezialgerichtsstellen; teils die stehenden
Kommissionalgerichtshoefe, wie sie fuer Erpressungen, fuer Giftmischerei
und Mord, vielleicht auch fuer Wahlbestechung und andere Verbrechen
im Laufe des siebenten Jahrhunderts niedergesetzt worden waren; teils
endlich die beiden Hoefe der Zehnmaenner fuer den Freiheits- und
der Hundertundfuenf- oder kuerzer der Hundertmaenner fuer den
Erbschaftsprozess, auch von dem bei allem Eigentumsstreit gebrauchten
Lanzenschaft das Schaftgericht (hasta) genannt. Der Zehnmaennerhof
(decemviri litibus iudicandis) war eine uralte Institution zum Schutze
der Plebejer gegen ihre Herren. Zeit und Veranlassung der Entstehung
des Schaftgerichts liegen im Dunkeln, werden aber vermutlich ungefaehr
dieselben sein wie bei den oben erwaehnten wesentlich gleichartigen
Kriminalkommissionen. Ueber die Leitung dieser verschiedenen
Gerichtshoefe war in den einzelnen Gerichtsordnungen verschieden
bestimmt; so standen dem Erpressungsgericht ein Praetor, dem Mordgericht
ein aus den gewesenen Aedilen besonders ernannter Vorstand, dem
Schaftgericht mehrere aus den gewesenen Quaestoren genommene Direktoren
vor. Die Geschworenen wurden wenigstens fuer das ordentliche wie fuer
das ausserordentliche Verfahren in Gemaessheit der Gracchischen Ordnung
aus den nichtsenatorischen Maennern von Ritterzensus genommen; die
Auswahl stand im allgemeinen den Magistraten zu, die die Gerichtsleitung
hatten, jedoch in der Weise, dass sie mit dem Antritt ihres Amts die
Geschworenenliste ein fuer allemal aufzustellen hatten und dann das
einzelne Geschworenenkollegium aus diesen nicht durch freie Auswahl
des Magistrats, sondern durch Losung und durch Rejektion der Parteien
gebildet ward. Aus der Volkswahl gingen nur die Zehnmaenner fuer den
Freiheitsprozess hervor. Sullas Reformen waren hauptsaechlich
dreifacher Art. Einmal vermehrte er die Zahl der Geschworenenhoefe sehr
betraechtlich. Es gab spaeterhin besondere Geschworenenkommissionen
fuer Erpressung; fuer Mord mit Einschluss von Brandstiftung und falschem
Zeugnis; fuer Wahlbestechung; ferner fuer Hochverrat und jede Entehrung
des roemischen Namens; fuer die schwersten Betrugsfaelle: Testaments-
und Muenzfaelschung; fuer Ehebruch; fuer die schwersten Ehrverletzungen,
namentlich Realinjurien und Stoerung des Hausfriedens; vielleicht auch
fuer Unterschlagung oeffentlicher Gelder, fuer Zinswucher und andere
Vergehen; und wenigstens die meisten dieser Hoefe sind von Sulla
entweder vorgefunden oder ins Leben gerufen und von ihm mit einer
besonderen Kriminal- und Kriminalprozessordnung versehen worden.
Uebrigens blieb es der Regierung unbenommen, vorkommendenfalls fuer
einzelne Gruppen von Verbrechen Spezialhoefe zu bestellen. Folgeweise
wurden hierdurch die Volksgerichte im wesentlichen abgeschafft,
namentlich die Hochverratsprozesse an die neue Hochverratskommission
gewiesen, der ordentliche Geschworenenprozess bedeutend beschraenkt,
indem ihm die schwereren Faelschungen und Injurien entzogen wurden. Was
zweitens die Oberleitung der Gerichte anlangt, so standen, wie
schon erwaehnt ward, jetzt fuer die Leitung der verschiedenen
Geschworenenhoefe sechs Praetoren zur Disposition, denen noch fuer die
am meisten in Anspruch genommene Kommission fuer Mordtaten eine Anzahl
anderer Dirigenten zugegeben wurden. In die Geschworenenstellen traten
drittens statt der gracchischen Ritter wieder die Senatoren ein. Der
politische Zweck dieser Verfuegungen, der bisherigen Mitregierung der
Ritter ein Ende zu machen, liegt klar zu Tage; aber ebensowenig
laesst es sich verkennen, dass dieselben nicht bloss politische
Tendenzmassregeln waren, sondern hier der erste Versuch gemacht wurde,
dem seit den staendischen Kaempfen immer mehr verwilderten roemischen
Kriminalprozess und Kriminalrecht wiederaufzuhelfen. Von dieser
Sullanischen Gesetzgebung datiert sich die dem aelteren Recht unbekannte
Scheidung von Kriminal- und Zivilsachen in dem Sinn, den wir noch heute
damit verbinden: als Kriminalsache erscheint seitdem, was vor die von
dem Praetor geleitete Geschworenenbank gehoert, als Zivilsache dasjenige
Verfahren, wo der oder die Geschworenen nicht unter praetorischem
Vorsitz funktionieren. Die Gesamtheit der Sullanischen
Quaestionenordnungen laesst sich zugleich als das erste roemische
Gesetzbuch nach den Zwoelf Tafeln und als das erste ueberhaupt je
besonders erlassene Kriminalgesetzbuch bezeichnen. Aber auch im
einzelnen zeigt sich ein loeblicher und liberaler Geist. So seltsam
es von dem Urheber der Proskriptionen klingen mag, so bleibt es darum
nichtsdestoweniger wahr, dass er die Todesstrafe fuer politische
Vergehen abgeschafft hat; denn da nach roemischer, auch von
Sulla unveraendert festgehaltener Sitte nur das Volk, nicht die
Geschworenenkommission auf Verlust des Lebens oder auf gefaengliche Haft
erkennen konnte, so kam die Uebertragung der Hochverratsprozesse von der
Buergerschaft auf eine stehende Kommission hinaus auf die Abschaffung
der Todesstrafe fuer solche Vergehen, waehrend andererseits in der
Beschraenkung der verderblichen Spezialkommissionen fuer einzelne
Hochverratsfaelle, wie deren eine die Varische im Bundesgenossenkrieg
gewesen war; gleichfalls ein Fortschritt zum Besseren lag. Die
gesamte Reform ist von ungemeinem und dauerndem Nutzen gewesen und ein
bleibendes Denkmal des praktischen, gemaessigten, staatsmaennischen
Geistes, der ihren Urheber wohl wuerdig machte, gleich den alten
Dezemvirn als souveraener Vermittler mit der Rolle des Gesetzes zwischen
die Parteien zu treten. Als einen Anhang zu diesen Kriminalgesetzen
mag man die polizeilichen Ordnungen betrachten, durch welche Sulla, das
Gesetz an die Stelle des Zensors setzend, gute Zucht und strenge Sitte
wieder einschaerfte und durch Feststellung neuer Maximalsaetze anstatt
der alten laengst verschollenen den Luxus bei Mahlzeiten, Begraebnissen
und sonst zu beschraenken versuchte. Endlich ist wenn nicht Sullas, doch
das Werk der sullanischen Epoche die Entwicklung eines selbstaendigen
roemischen Munizipalwesens. Dem Altertum ist der Gedanke, die Gemeinde
als ein untergeordnetes politisches Ganze dem hoeheren Staatsganzen
organisch einzufuegen, urspruenglich fremd; die Despotie des Ostens
kennt staedtische Gemeinwesen im strengen Sinne des Worts nicht und in
der ganzen hellenisch-italischen Welt faellt Stadt und Staat notwendig
zusammen. Insofern gibt es in Griechenland wie in Italien von Haus aus
ein eigenes Munizipalwesen nicht. Vor allem die roemische Politik hielt
mit der ihr eigenen zaehen Konsequenz hieran fest; noch im sechsten
Jahrhundert wurden die abhaengigen Gemeinden Italiens entweder, um
ihnen ihre munizipale Verfassung zu bewahren, als formell souveraene
Nichtbuergerstaaten konstituiert oder, wenn sie roemisches Buergerrecht
erhielten, zwar nicht gehindert, sich als Gesamtheit zu organisieren,
aber doch der eigentlich munizipalen Rechte beraubt, so dass in allen
Buergerkolonien und Buergermunizipien selbst die Rechtspflege und das
Bauwesen von den roemischen Praetoren und Zensoren verwaltet ward. Das
Hoechste, wozu man sich verstand, war durch einen von Rom aus
ernannten Stellvertreter (praefectus) des Gerichtsherrn wenigstens die
dringendsten Rechtssachen an Ort und Stelle erledigen zu lassen. Nicht
anders verfuhr man in den Provinzen, ausser dass hier an die Stelle der
hauptstaedtischen Behoerden der Statthalter trat. In den freien,
das heisst formell souveraenen Staedten ward die Zivil- oder
Kriminaljurisdiktion von den Munizipalbeamten nach den Lokalstatuten
verwaltet; nur dass freilich, wo nicht ganz besondere Privilegien
entgegenstanden, jeder Roemer sowohl als Beklagter wie als Klaeger
verlangen konnte, seine Sache vor italischen Richtern nach italischem
Recht entschieden zu sehen. Fuer die gewoehnlichen Provinzialgemeinden
war der roemische Statthalter die einzige regelmaessige
Gerichtsbehoerde, der die Instruierung aller Prozesse oblag. Es war
schon viel, wenn, wie in Sizilien, in dem Fall, dass der Beklagte ein
Siculer war, der Statthalter durch das Provinzialstatut gehalten
war, einen einheimischen Geschworenen zu geben und nach Ortsgebrauch
entscheiden zu lassen; in den meisten Provinzen scheint auch dies vom
Gutfinden des instruierenden Beamten abgehangen zu haben. Im siebenten
Jahrhundert ward diese unbedingte Zentralisation des oeffentlichen
Lebens der roemischen Gemeinde in dem einen Mittelpunkt Rom wenigstens
fuer Italien aufgegeben. Seit dies eine einzige staedtische Gemeinde
war und das Stadtgebiet vom Arnus und Rubico bis hinab zur sizilischen
Meerenge reichte, musste man wohl sich entschliessen, innerhalb dieser
grossen wiederum kleinere Stadtgemeinden zu bilden. So ward Italien nach
Vollbuergergemeinden organisiert, bei welcher Gelegenheit man zugleich
die durch ihren Umfang gefaehrlichen groesseren Gaue, soweit dies nicht
schon frueher geschehen war, in mehrere kleinere Stadtbezirke aufgeloest
haben mag. Die Stellung dieser neuen Vollbuergergemeinden war ein
Kompromiss zwischen derjenigen, die ihnen bis dahin als Bundesstaaten
zugekommen war, und derjenigen, die ihnen als integrierenden Teilen der
roemischen Gemeinde nach aelterem Recht zugekommen sein wuerde.
Zugrunde lag im ganzen die Verfassung der bisherigen formell souveraenen
latinischen oder auch, insofern deren Verfassung in den Grundzuegen der
roemischen gleich ist, die der roemischen altpatrizisch-konsularischen
Gemeinde; nur dass darauf gehalten ward, fuer dieselben Institutionen
in dem Munizipium andere und geringere Namen zu verwenden als in der
Hauptstadt, das heisst im Staat. Eine Buergerversammlung tritt an
die Spitze mit der Befugnis, Gemeindestatute zu erlassen und die
Gemeindebeamten zu ernennen. Ein Gemeinderat von hundert Mitgliedern
uebernimmt die Rolle des roemischen Senats. Das Gerichtswesen wird
verwaltet von vier Gerichtsherren, zwei ordentlichen Richtern, die
den beiden Konsuln, zwei Marktrichtern, die den kurulischen Aedilen
entsprechen. Die Zensurgeschaefte, die wie in Rom von fuenf zu fuenf
Jahr sich erneuerten und allem Anschein nach vorwiegend in der Leitung
der Gemeindebauten bestanden, wurden von den hoechsten Gemeindebeamten,
also den beiden ordentlichen Gerichtsherren, mit uebernommen, welche
in diesem Fall den auszeichnenden Titel der "Gerichtsherren mit
zensorischer oder Fuenfjahrgewalt" annahmen. Die Gemeindekasse
verwalteten zwei Quaestoren. Fuer das Sakralwesen sorgten zunaechst die
beiden der aeltesten latinischen Verfassung allein bekannten Kollegien
priesterlicher Sachverstaendigen, die munizipalen Pontifices und Augurn.
Was das Verhaeltnis dieses sekundaeren politischen Organismus zu dem
primaeren des Staates anlangt, so standen im allgemeinen jenem wie
diesem die politischen Befugnisse vollstaendig zu und band also
der Gemeindebeschluss und das Imperium der Gemeindebeamten den
Gemeindebuerger ebenso wie der Volksbeschluss und das konsularische
Imperium den Roemer. Dies fuehrte im ganzen zu einer konkurrierenden
Taetigkeit der Staats- und der Stadtbehoerden: Es hatten beispielsweise
beide das Recht der Schatzung und Besteuerung, ohne dass bei
den etwaigen staedtischen Schatzungen und Steuern die von Rom
ausgeschriebenen oder bei diesen jene beruecksichtigt worden waeren; es
durften oeffentliche Bauten sowohl von den roemischen Beamten in ganz
Italien als auch von den staedtischen in ihrem Sprengel angeordnet
werden, und was dessen mehr ist. Im Kollisionsfall wich natuerlich die
Gemeinde dem Staat und brach der Volksschluss den Stadtschluss. Eine
foermliche Kompetenzteilung fand wohl nur in der Rechtspflege statt, wo
das reine Konkurrenzsystem zu der groessten Verwirrung gefuehrt haben
wuerde; hier wurden im Kriminalprozess vermutlich alle Kapitalsachen,
im Zivilverfahren die schwereren, und ein selbstaendiges Auftreten der
dirigierenden Beamten voraussetzenden Prozesse den hauptstaedtischen
Behoerden und Geschworenen vorbehalten und die italischen Stadtgerichte
auf die geringeren und minder verwickelten oder auch sehr dringenden
Rechtshaendel beschraenkt. Die Entstehung dieses italischen
Gemeindewesens ist nicht ueberliefert. Es ist wahrscheinlich, dass sie
in ihren Anfaengen zurueckgeht auf Ausnahmebestimmungen fuer die grossen
Buergerkolonien, die am Ende des sechsten Jahrhunderts gegruendet
wurden; wenigstens deuten einzelne, an sich gleichgueltige formelle
Differenzen zwischen Buergerkolonien und Buergermunizipien darauf hin,
dass die neue, damals praktisch an die Stelle der latinischen tretende
Buergerkolonie urspruenglich eine bessere staatsrechtliche Stellung
gehabt hat als das weit aeltere Buergermunizipium, und diese Bevorzugung
kann wohl nur bestanden haben in einer der latinischen sich annaehernden
Gemeindeverfassung, wie sie spaeterhin saemtlichen Buergerkolonien
wie Buergermunizipien zukam. Bestimmt nachweisen laesst sich die neue
Ordnung zuerst fuer die revolutionaere Kolonie Capua, und keinem
Zweifel unterliegt es, dass sie ihre volle Anwendung erst fand, als
die saemtlichen bisher souveraenen Staedte Italiens infolge des
Bundesgenossenkriegs als Buergergemeinden organisiert werden mussten. Ob
schon das Julische Gesetz, ob die Zensoren von 668 (86), ob erst
Sulla das einzelne geordnet hat, laesst sich nicht entscheiden; die
Uebertragung der zensorischen Geschaefte auf die Gerichtsherren scheint
zwar nach Analogie der Sullanischen, die Zensur beseitigenden Ordnung
eingefuehrt zu sein, kann aber auch ebensogut auf die aelteste
latinische Verfassung zurueckgehen, die ja auch die Zensur nicht
kannte. Auf alle Faelle ist diese dem eigentlichen Staat sich ein-
und unterordnende Stadtverfassung eines der merkwuerdigsten und
folgenreichsten Erzeugnisse der sullanischen Zeit und des roemischen