welche seit dem Ovinischen Gesetz von Rechts wegen Sitz und Stimme im

Senat geknuepft war; die Bekleidung eines niederen Amtes, des Tribunats

oder der Quaestur, gab wohl einen faktischen Anspruch auf einen Platz im

Senat, insofern die zensorische Auswahl vorzugsweise auf diese Maenner

sich lenkte, aber keineswegs eine rechtliche Anwartschaft. Von diesen

beiden Eintrittswegen hob Sulla den ersteren auf durch die wenigstens

tatsaechliche Beseitigung der Zensur und aenderte den zweiten dahin ab,

dass der gesetzliche Eintritt in den Senat statt an die Aedilitaet

an die Quaestur geknuepft und zugleich die Zahl der jaehrlich zu

ernennenden Quaestoren auf zwanzig 7 erhoeht ward. Die bisher den

Zensoren rechtlich zustehende, obwohl tatsaechlich laengst nicht mehr

in ihrem urspruenglichen ernstlichen Sinn geuebte Befugnis, bei den

von fuenf zu fuenf Jahren stattfindenden Revisionen jeden Senator unter

Angabe von Gruenden von der Liste zu streichen, fiel fuer die Zukunft

ebenfalls fort; die bisherige faktische Unabsetzbarkeit der Senatoren

ward also von Sulla schliesslich festgestellt. Die Gesamtzahl der

Senatoren, die bis dahin vermutlich die alte Normalzahl von 300 nicht

viel ueberstiegen und oft wohl nicht einmal erreicht hatte, ward dadurch

betraechtlich, vielleicht durchschnittlich um das Doppelte erhoeht, 8

was auch schon die durch die Uebertragung der Geschworenenfunktionen

stark vermehrten Geschaefte des Senats notwendig machten. Indem ferner

sowohl die ausserordentlich eintretenden Senatoren als die Quaestoren

ernannt wurden von den Tributkomitien, wurde der bisher mittelbar auf

den Wahlen des Volkes ruhende Senat jetzt durchaus auf direkte Volkswahl

gegruendet, derselbe also einem repraesentativen Regiment so weit

genaehert, als dies mit dem Wesen der Oligarchie und den Begriffen des

Altertums ueberhaupt sich vertrug. Aus einem nur zum Beraten der Beamten

bestimmten Kollegium war im Laufe der Zeit der Senat eine den Beamten

befehlende und selbstregierende Behoerde geworden; es war hiervon nur

eine konsequente Weiterentwicklung, wenn das den Beamten urspruenglich

zustehende Recht, die Senatoren zu ernennen und zu kassieren, denselben

entzogen und der Senat auf dieselbe rechtliche Grundlage gestellt wurde,

auf welcher die Beamtengewalt selber ruhte. Die exorbitante Befugnis

der Zensoren, die Ratliste zu revidieren und nach Gutduenken Namen

zu streichen oder zuzusetzen, vertrug in der Tat sich nicht mit

einer geordneten oligarchischen Verfassung. Indem jetzt durch die

Quaestorenwahl fuer eine genuegende regelmaessige Ergaenzung gesorgt

ward, wurden die zensorischen Revisionen ueberfluessig und durch

deren Wegfall das wesentliche Grundprinzip jeder Oligarchie, die

Inamovibilitaet und Lebenslaenglichkeit der zu Sitz und Stimme

gelangten Glieder des Herrenstandes, endgueltig konsolidiert.

------------------------------------------------ 7 Wieviele Quaestoren

bis dahin jaehrlich gewaehlt wurden, ist nicht bekannt. Im Jahre 487

(267) stellte sich die Zahl auf acht: zwei staedtische, zwei Militaer-

und vier Flottenquaestoren; wozu dann die in den Aemtern beschaeftigten

Quaestoren hinzugetreten sind. Denn die Flottenquaesturen in

Ostia, Cales und so weiter gingen keineswegs ein, und auch die

Militaerquaestoren konnten nicht anderweitig verwendet werden, da sonst

der Konsul, wo er als Oberfeldherr auftrat, ohne Quaestor gewesen sein

wuerde. Da es nun bis auf Sulla neun Aemter gab, ueberdies nach Sizilien

zwei Quaestoren gingen, so koennte er moeglicherweise schon achtzehn

Quaestoren vorgefunden haben. Wie indes auch die Zahl der Oberbeamten

dieser Zeit betraechtlich geringer als die ihrer Kompetenzen gewesen

und hier stets durch Fristerstreckung und andere Aushilfen Rat geschafft

worden ist, ueberhaupt die Tendenz der roemischen Regierung darauf ging,

die Zahl der Beamten moeglichst zu beschraenken, so mag es auch mehr

quaestorische Kompetenzen gegeben haben als Quaestoren, und es kann

selbst sein, dass in kleine Provinzen, wie zum Beispiel Kilikien, in

dieser Zeit gar kein Quaestor ging. Aber sicher hat es doch schon vor

Sulla mehr als acht Quaestoren gegeben. 8 Von einer festen Zahl der

Senatoren kann genau genommen ueberhaupt nicht die Rede sein. Wenn auch

die Zensoren vor Sulla jedesmal eine Liste von 300 Koepfen anfertigten,

so traten doch zu dieser immer noch diejenigen Nichtsenatoren hinzu,

die nach Abfassung der Liste bis zur Aufstellung der naechsten ein

kurulisches Amt bekleideten; und nach Sulla gab es so viele Senatoren,

als gerade Quaestorier am Leben waren. Wohl aber ist anzunehmen, dass

Sulla den Senat auf ungefaehr 500 bis 600 Koepfe zu bringen bedacht

war; und diese Zahl ergibt sich, wenn jaehrlich 20 neue Mitglieder von

durchschnittlich 30 Jahren eintraten und man die durchschnittliche Dauer

der senatorischen Wuerde auf 25 bis 30 Jahre ansetzt. In einer stark

besuchten Senatssitzung der ciceronischen Zeit waren 417 Mitglieder

anwesend. ------------------------------------------------- Hinsichtlich

der Gesetzgebung begnuegte sich Sulla, die im Jahre 666 (88) getroffenen

Bestimmungen wiederaufzunehmen und die legislatorische Initiative, wie

sie laengst tatsaechlich dem Senat zustand, wenigstens den Tribunen

gegenueber auch gesetzlich ihm zu sichern. Die Buergerschaft blieb der

formelle Souveraen; allein was ihre Urversammlungen anlangt, so schien

es dem Regenten notwendig, die Form zwar sorgfaeltig zu konservieren,

aber jede wirkliche Taetigkeit derselben noch sorgfaeltiger zu

verhueten. Sogar mit dem Buergerrecht selbst ging Sulla in der

geringschaetzigsten Weise um; er machte keine Schwierigkeit, weder den

Neubuergergemeinden es zuzugestehen noch Spanier und Kelten in Masse

damit zu beschenken; ja es geschah, wahrscheinlich nicht ohne Absicht,

schlechterdings gar nichts fuer die Feststellung der Buergerliste, die

doch nach so gewaltigen Umwaelzungen einer Revision dringend bedurfte,

wenn es ueberhaupt der Regierung noch mit den hieran sich knuepfenden

Rechtsbefugnissen Ernst war. Geradezu beschraenkt wurde die

legislatorische Kompetenz der Komitien uebrigens nicht; es war auch

nicht noetig, da ja infolge der besser gesicherten Initiative des Senats

das Volk ohnehin nicht leicht wider den Willen der Regierung in die

Verwaltung, das Finanzwesen und die Kriminaljurisdiktion eingreifen

konnte und seine legislative Mitwirkung wesentlich wieder

zurueckgefuehrt ward auf das Recht, zu Aenderungen der Verfassung ja zu

sagen. Wichtiger war die Beteiligung der Buergerschaft bei den Wahlen,

deren man nun einmal nicht entbehren zu koennen schien, ohne mehr

aufzuruetteln, als Sullas obenhin sich haltende Restauration

aufruetteln konnte und wollte. Die Eingriffe der Bewegungspartei in die

Priesterwahlen wurden beseitigt; nicht bloss das Domitische Gesetz von

650 (104), das die Wahlen zu den hoechsten Priesteraemtern ueberhaupt

dem Volke uebertrug, sondern auch die aelteren gleichartigen

Verfuegungen hinsichtlich des Oberpontifex und des Obercurio wurden von

Sulla kassiert und den Priesterkollegien das Recht der Selbstergaenzung

in seiner urspruenglichen Unbeschraenktheit zurueckgegeben. Hinsichtlich

der Wahlen zu den Staatsaemtern aber blieb es im ganzen bei der

bisherigen Weise; ausser insofern die sogleich zu erwaehnende neue

Regulierung des militaerischen Kommandos allerdings folgeweise eine

wesentliche Beschraenkung der Buergerschaft in sich schloss, ja

gewissermassen das Vergebungsrecht der Feldherrnstellen von der

Buergerschaft auf den Senat uebertrug. Es scheint nicht einmal, dass

Sulla die frueher versuchte Restauration der Servianischen Stimmordnung

jetzt wiederaufnahm, sei es nun, dass er es ueberhaupt als gleichgueltig

betrachtete, ob die Stimmabteilungen so oder so zusammengesetzt seien,

sei es, dass diese aeltere Ordnung ihm den gefaehrlichen Einfluss

der Kapitalisten zu steigern schien. Nur die Qualifikationen wurden

wiederhergestellt und teilweise gesteigert. Die zur Bekleidung eines

jeden Amtes erforderliche Altersgrenze ward aufs neue eingeschaerft;

ebenso die Bestimmung, dass jeder Bewerber um das Konsulat vorher die

Praetur, jeder Bewerber um die Praetur vorher die Quaestur bekleidet

haben muesse, wogegen es gestattet war, die Aedilitaet zu uebergehen.

Mit besonderer Strenge wurde, in Hinblick auf die juengst mehrfach

vorgenommenen Versuche, in der Form des durch mehrere Jahre hindurch

fortgesetzten Konsulats die Tyrannis zu begruenden, gegen diesen

Missbrauch eingeschritten und verfuegt, dass zwischen der Bekleidung

zweier ungleicher Aemter mindestens zwei, zwischen der zweimaligen

Bekleidung desselben Amtes mindestens zehn Jahre verfliessen sollten;

mit welcher letzteren Bestimmung, anstatt der in der juengsten

ultraoligarchischen Epoche beliebten absoluten Untersagung jeder

Wiederwahl zum Konsulat, wieder die aeltere Ordnung vom Jahre 412 (342)

aufgenommen ward. Im ganzen aber liess Sulla den Wahlen ihren Lauf und

suchte nur die Beamtengewalt in der Art zu fesseln, dass, wen auch immer

die unberechenbare Laune der Komitien zum Amte berief, der Gewaehlte

ausserstande sein wuerde, gegen die Oligarchie sich aufzulehnen. Die

hoechsten Beamten des Staats waren in dieser Zeit tatsaechlich die drei

Kollegien der Volkstribune, der Konsuln und Praetoren und der Zensoren.

Sie alle gingen aus der Sullanischen Restauration mit wesentlich

geschmaelerten Rechten hervor; vor allem das tribunizische Amt, das

dem Regenten erschien als ein zwar auch fuer das Senatsregiment

unentbehrliches, aber dennoch, als von der Revolution erzeugt und

stets geneigt, wieder Revolutionen aus sich zu erzeugen, strenger

und dauernder Fesselung beduerftiges Werkzeug. Von dem Rechte, die

Amtshandlungen der Magistrate durch Einschreiten zu kassieren, den

Kontravenienten eventuell zu braechen und dessen weitere Bestrafung zu

veranlassen, war die tribunizische Gewalt ausgegangen; dies blieb den

Tribunen auch jetzt, nur dass auf den Missbrauch des Interzessionsrechts

eine schwere, die buergerliche Existenz regelmaessig vernichtende

Geldstrafe gesetzt ward. Die weitere Befugnis des Tribuns, mit dem

Volke nach Gutduenken zu verhandeln, teils um Anklagen einzubringen,

insbesondere gewesene Beamte vor dem Volk zur Rechenschaft zu ziehen,

teils um Gesetze zur Abstimmung vorzulegen, war der Hebel gewesen, durch

den die Gracchen, Saturninus, Sulpicius den Staat umgewaelzt hatten;

sie ward nicht aufgehoben, aber wohl von einer vorgaengig bei dem

Senat nachzusuchenden Erlaubnis abhaengig gemacht 9. Endlich wurde

hinzugefuegt, dass die Bekleidung des Tribunats in Zukunft zur

Uebernahme eines hoeheren Amtes unfaehig machen solle - eine Bestimmung,

die wie so manches andere in Sullas Restauration wieder auf die

altpatrizischen Satzungen zurueckkam und, ganz wie in den Zeiten vor der

Zulassung der Plebejer zu den buergerlichen Aemtern, das Tribunat

einer- und die kurulischen Aemter andererseits miteinander unvereinbar

erklaerte. Auf diese Weise hoffte der Gesetzgeber der Oligarchie,

der tribunizischen Demagogie zu wehren und alle ehrgeizigen und

aufstrebenden Maenner von dem Tribunat fernzuhalten, dagegen dasselbe

festzuhalten als Werkzeug des Senats, sowohl zur Vermittlung

zwischen diesem und der Buergerschaft, als auch vorkommendenfalls zur

Niederhaltung der Magistratur; und wie die Herrschaft des Koenigs

und spaeter der republikanischen Beamten ueber die Buergerschaft kaum

irgendwo so klar zu Tage tritt wie in dem Satze, dass ausschliesslich

sie das Recht haben, oeffentlich zum Volke zu reden, so zeigt sich die

jetzt zuerst rechtlich festgestellte Oberherrlichkeit des Senats am

bestimmtesten in dieser von dem Vormann des Volkes fuer jede

Verhandlung mit demselben vom Senat zu erbittenden Erlaubnis.

--------------------------------------------- 9 Darauf gehen die Worte

des Lepidus bei Sallust (bist. 1, 41, 11 Dietsch): populus Romanus

exutus ... iure agitandi, auf die Tacitus (ann. 3, 27) anspielt: statim

turbidis Lepidi rogationibus neque multo post tribunis reddita licentia

quoquo vellent populum agitandi. Dass die Tribune nicht ueberhaupt das

Recht verloren, mit dem Volke zu verhandeln, zeigt deutlicher als Cic.

leg. 3, 4, 10 das Plebiszit de Thermensibus, welches aber auch in der

Eingangsformel sich bezeichnet als de senatus sententia erlassen. Dass

die Konsuln dagegen auch nach der Sullanischen Ordnung ohne vorgaengigen

Senatsbeschluss Antraege an das Volk bringen konnten, beweist nicht

bloss das Stillschweigen der Quellen, sondern auch der Verlauf der

Revolutionen von 667 (87) und 676 (78), deren Fuehrer eben aus diesem

Grunde nicht Tribune, sondern Konsuln gewesen sind. Darum begegnen auch

in dieser Zeit konsularische Gesetze ueber administrative Nebenfragen,

wie zum Beispiel das Getreidegesetz von 681 (73), fuer die zu

andern Zeiten sicher Plebiszite eingetreten sein wuerden.

------------------------------------------- Auch Konsulat und Praetur,

obwohl sie von dem aristokratischen Regenerator Roms mit guenstigeren

Augen betrachtet wurden als das an sich verdaechtige Tribunat, entgingen

doch keineswegs dem Misstrauen gegen das eigene Werkzeug, welches

durchaus die Oligarchie bezeichnet. Sie wurden in schonenderen Formen,

aber in sehr fuehlbarer Weise beschraenkt. Sulla knuepfte hier an

die Geschaeftsteilung an. Zu Anfang dieser Periode bestand dafuer die

folgende Ordnung. Den beiden Konsuln lag immer noch, wie ehemals der

Inbegriff der Geschaefte des hoechsten Amtes ueberhaupt, so jetzt

derjenige Inbegriff der hoechsten Amtsgeschaefte ob, fuer welchen nicht

gesetzlich besondere Kompetenzen festgestellt waren. Dies letztere war

der Fall mit dem hauptstaedtischen Gerichtswesen, womit die Konsuln sich

nach einer unverbruechlich festgehaltenen Regel nicht befassen durften,

und mit den damals bestehenden ueberseeischen Aemtern: Sizilien,

Sardinien und den beiden Spanien, in denen der Konsul das Kommando zwar

fuehren konnte, aber nur ausnahmsweise fuehrte. Im ordentlichen Lauf

der Dinge wurden demnach sechs Spezialkompetenzen, die beiden

hauptstaedtischen Gerichtsvorstandschaften und die vier ueberseeischen

Aemter unter die sechs Praetoren vergeben, woneben den beiden Konsuln

kraft ihrer Generalkompetenz die Leitung der hauptstaedtischen

nichtgerichtlichen Geschaefte und das militaerische Kommando in den

festlaendischen Besitzungen oblag. Da diese Generalkompetenz also

doppelt besetzt war, blieb der Sache nach der eine Konsul zur Verfuegung

der Regierung, und fuer gewoehnliche Zeiten kam man demnach mit jenen

acht hoechsten Jahresbeamten vollstaendig, ja reichlich aus. Fuer

ausserordentliche Faelle blieb es ferner vorbehalten, teils die nicht

militaerischen Kompetenzen zu kumulieren, teils die militaerischen

ueber die Endfrist hinaus fortdauern zu lassen (prorogare). Es war nicht

ungewoehnlich, die beiden Gerichtsvorstandschaften demselben Praetor

zu uebertragen und die regelmaessig von den Konsuln zu beschaffenden

hauptstaedtischen Geschaefte durch den Stadtpraetor versehen zu lassen;

wogegen es verstaendigerweise moeglichst vermieden ward, mehrere

Kommandos in derselben Hand zu vereinigen. Hier half vielmehr die Regel

aus, dass im militaerischen Imperium es kein Interregnum gab,

also dasselbe, obwohl gesetzlich befristet, doch nach Eintritt des

Endtermines von Rechts wegen noch so lange fortdauerte, bis der

Nachfolger erschien und dem Vorgaenger das Kommando abnahm, oder, was

dasselbe ist, dass der kommandierende Konsul oder Praetor nach Ablauf

seiner Amtszeit, wenn der Nachfolger nicht erschien, an Konsuls oder

Praetors Statt weiter fungieren konnte und musste. Der Einfluss

des Senats auf diese Geschaeftsverteilung bestand darin, dass es

observanzmaessig von ihm abhing, entweder die Regel walten, also die

sechs Praetoren die sechs Spezialkompetenzen unter sich verlosen und die

Konsuln die festlaendischen, nichtgerichtlichen Geschaefte besorgen zu

lassen, oder irgendeine Abweichung von derselben anzuordnen, etwa dem

Konsul ein augenblicklich besonders wichtiges ueberseeisches Kommando

zuzuweisen oder eine ausserordentliche militaerische und gerichtliche

Kommission, zum Beispiel das Flottenkommando oder eine wichtige

Kriminaluntersuchung, unter die zur Verteilung kommenden Kompetenzen

aufzunehmen und die dadurch weiter noetig werdenden Kumulationen und

Fristerstreckungen zu veranlassen - wobei uebrigens lediglich die

Absteckung der jedesmaligen konsularischen und respektiv praetorischen

Kompetenzen, nicht die Bezeichnung der fuer das einzelne Amt

eintretenden Personen dem Senate zustand, die letztere vielmehr

durchgaengig durch Vereinbarung der konkurrierenden Beamten oder durch

das Los erfolgte. Die Buergerschaft war in der aelteren Zeit wohl

veranlasst worden, die in dem Unterlassen der Abloesung enthaltene

tatsaechliche Verlaengerung des Kommandos durch besonderen

Gemeindebeschluss zu regularisieren; indes war dies mehr dem Geiste,

als dem Buchstaben der Verfassung nach notwendig und bald griff

die Buergerschaft hierbei nicht weiter ein. Im Laufe des siebenten

Jahrhunderts traten nun allmaehlich zu den bestehenden

sechs Spezialkompetenzen sechs andere hinzu; die fuenf neuen

Statthalterschaften von Makedonien, Africa, Asia, Narbo und Kilikien

und die Vorstandschaft in dem stehenden Kommissionsgericht wegen

Erpressungen. Mit dem immer mehr sich ausdehnenden Wirkungskreise der

roemischen Regierung trat ueberdies immer haeufiger der Fall ein,

dass die Oberbeamten fuer ausserordentliche militaerische oder

prozessualische Kommissionen in Anspruch genommen wurden. Dennoch wurde

die Zahl der ordentlichen hoechsten Jahrbeamten nicht vermehrt; und es

kamen also auf acht jaehrlich zu ernennende Beamte, von allem andern

abgesehen, mindestens zwoelf jaehrlich zu besetzende Spezialkompetenzen.

Natuerlich war es nicht Zufall, dass man dies Defizit nicht durch

Kreierung neuer Praetorenstellen ein fuer allemal deckte. Dem Buchstaben

der Verfassung gemaess sollten die saemtlichen hoechsten Beamten Jahr

fuer Jahr von der Buergerschaft ernannt werden; nach der neuen Ordnung

oder vielmehr Unordnung, derzufolge die entstehenden Luecken wesentlich

durch Fristerstreckung ausgefuellt wurden und den gesetzlich ein Jahr

fungierenden Beamten in der Regel vom Senat ein zweites Jahr zugelegt,

nach Befinden dasselbe aber auch verweigert ward, besetzte die

wichtigsten und lukrativsten Stellen im Staate nicht mehr die

Buergerschaft, sondern aus einer durch die Buergerschaftswahlen

gebildeten Konkurrentenliste der Senat. Ueblich ward es dabei, da unter

diesen Stellen die ueberseeischen Kommandos als die eintraeglichsten vor

allem gesucht waren, denjenigen Beamten, die ihr Amt entweder rechtlich

oder doch tatsaechlich an die Hauptstadt fesselte, also den beiden

Vorstehern der staedtischen Gerichtsbarkeit und haeufig auch den

Konsuln, nach Ablauf ihres Amtsjahrs ein ueberseeisches Kommando zu

uebertragen, was mit dem Wesen der Prorogation sich vertrug, da die

Amtsgewalt des in Rom und des in der Provinz fungierenden Oberbeamten

wohl anders bezogen, aber nicht eigentlich staatsrechtlich eine

qualitativ andere war. Diese Verhaeltnisse fand Sulla vor und sie lagen

seiner neuen Ordnung zu Grunde. Der Grundgedanke derselben war die

vollstaendige Scheidung der politischen Gewalt, welche in den Buerger-,

und der militaerischen, welche in den Nichtbuergerdistrikten regierte,

und die durchgaengige Erstreckung der Dauer des hoechsten Amtes von

einem Jahr auf zwei, von denen das erstere den buergerlichen, das

zweite den militaerischen Geschaeften gewidmet ward. Raeumlich waren die

buergerliche und die militaerische Gewalt allerdings laengst schon durch

die Verfassung geschieden, und endete jene an dem Pomerium, wo diese

begann; allein immer noch hielt derselbe Mann die hoechste politische

und die hoechste militaerische Macht in seiner Hand vereinigt. Kuenftig

sollte der Konsul und Praetor mit Rat und Buergerschaft verhandeln,

der Prokonsul und Propraetor die Armee kommandieren, jenem aber

jede militaerische, diesem jede politische Taetigkeit gesetzlich

abgeschnitten sein. Dies fuehrte zunaechst zu der politischen Trennung

der norditalischen Landschaft von dem eigentlichen Italien. Bisher

hatten dieselben wohl in einem nationalen Gegensatz gestanden, insofern

Norditalien vorwiegend von Ligurern und Kelten, Mittel- und Sueditalien

von Italikern bewohnt ward; allein politisch und administrativ stand das

gesamte festlaendische Gebiet des roemischen Staates von der Meerenge

bis an die Alpen mit Einschluss der illyrischen Besitzungen, Buerger-,

latinische und Nichtitalikergemeinden ohne Unterschied, im ordentlichen

Laufe der Dinge unter der Verwaltung der in Rom eben fungierenden

hoechsten Beamten, wie denn ja auch die Kolonialgruendungen sich durch

dies ganze Gebiet erstreckten. Nach Sullas Ordnung wurde das eigentliche

Italien, dessen Nordgrenze zugleich statt des Aesis der Rubico ward, als

ein jetzt ohne Ausnahme von roemischen Buergern bewohntes Gebiet,

den ordentlichen roemischen Obrigkeiten untergeben und dass in diesem

Sprengel regelmaessig keine Truppen und kein Kommandant standen, einer

der Fundamentalsaetze des roemischen Staatsrechts; das Keltenland

diesseits der Alpen dagegen, in dem schon der bestaendig fortwaehrenden

Einfaelle der Alpenvoelker wegen ein Kommando nicht entbehrt werden

konnte, wurde nach dem Muster der aelteren ueberseeischen Kommandos als

eigene Statthalterschaft konstituiert ^10. Indem nun endlich die Zahl

der jaehrlich zu ernennenden Praetoren von sechs auf acht erhoeht ward,

stellte sich die neue Geschaeftsordnung dahin, dass die jaehrlich zu

ernennenden zehn hoechsten Beamten waehrend ihres ersten Amtsjahrs als

Konsuln oder Praetoren den hauptstaedtischen Geschaeften - die

beiden Konsuln der Regierung und Verwaltung, zwei der Praetoren der

Zivilrechtspflege, die uebrigen sechs der reorganisierten Kriminaljustiz

- sich widmeten, waehrend ihres zweiten Amtsjahrs als Prokonsuln

oder Propraetoren das Kommando in einer der zehn Statthalterschaften:

Sizilien, Sardinien, beiden Spanien, Makedonien, Asia, Africa, Narbo,

Kilikien und dem italischen Keltenland uebernahmen. Die schon erwaehnte

Vermehrung der Quaestorenzahl durch Sulla auf zwanzig gehoert ebenfalls

in diesen Zusammenhang ^11. --------------------------------- ^10 Fuer

diese Annahme gibt es keinen anderen Beweis, als dass das italische

Keltenland eine Provinz in dem Sinne, wo das Wort einen geschlossenen

und von einem jaehrlich erneuerten Statthalter verwalteten Sprengel

bedeutet, in den aelteren Zeiten ebenso entschieden nicht ist wie

allerdings in der caesarischen es eine ist (vgl. Licin. p. 39: Data erat

et Sullae provincia Gallia cisalpina). Nicht viel anders steht es mit

der Vorschiebung der Grenze; wir wissen, dass ehemals der Aesis, zu

Caesars Zeit der Rubico, das Keltenland von Italien schied, aber

nicht, wann die Vorrueckung stattfand. Man hat zwar daraus, dass Marcus

Terentius Varro Lucullus als Propraetor in dem Distrikt zwischen Aesis

und Rubico eine Grenzregulierung vornahm (Orelli 570), geschlossen,

dass derselbe wenigstens im Jahre nach Lucullus' Praetur 679 (75)

noch Provinzialland gewesen sein muesse, da auf italischem Boden der

Propraetor nichts zu schaffen habe. Indes nur innerhalb des Pomerium

Römische Geschichte — Buch 4 · 第 39 / 52 段