Senat geknuepft war; die Bekleidung eines niederen Amtes, des Tribunats
oder der Quaestur, gab wohl einen faktischen Anspruch auf einen Platz im
Senat, insofern die zensorische Auswahl vorzugsweise auf diese Maenner
sich lenkte, aber keineswegs eine rechtliche Anwartschaft. Von diesen
beiden Eintrittswegen hob Sulla den ersteren auf durch die wenigstens
tatsaechliche Beseitigung der Zensur und aenderte den zweiten dahin ab,
dass der gesetzliche Eintritt in den Senat statt an die Aedilitaet
an die Quaestur geknuepft und zugleich die Zahl der jaehrlich zu
ernennenden Quaestoren auf zwanzig 7 erhoeht ward. Die bisher den
Zensoren rechtlich zustehende, obwohl tatsaechlich laengst nicht mehr
in ihrem urspruenglichen ernstlichen Sinn geuebte Befugnis, bei den
von fuenf zu fuenf Jahren stattfindenden Revisionen jeden Senator unter
Angabe von Gruenden von der Liste zu streichen, fiel fuer die Zukunft
ebenfalls fort; die bisherige faktische Unabsetzbarkeit der Senatoren
ward also von Sulla schliesslich festgestellt. Die Gesamtzahl der
Senatoren, die bis dahin vermutlich die alte Normalzahl von 300 nicht
viel ueberstiegen und oft wohl nicht einmal erreicht hatte, ward dadurch
betraechtlich, vielleicht durchschnittlich um das Doppelte erhoeht, 8
was auch schon die durch die Uebertragung der Geschworenenfunktionen
stark vermehrten Geschaefte des Senats notwendig machten. Indem ferner
sowohl die ausserordentlich eintretenden Senatoren als die Quaestoren
ernannt wurden von den Tributkomitien, wurde der bisher mittelbar auf
den Wahlen des Volkes ruhende Senat jetzt durchaus auf direkte Volkswahl
gegruendet, derselbe also einem repraesentativen Regiment so weit
genaehert, als dies mit dem Wesen der Oligarchie und den Begriffen des
Altertums ueberhaupt sich vertrug. Aus einem nur zum Beraten der Beamten
bestimmten Kollegium war im Laufe der Zeit der Senat eine den Beamten
befehlende und selbstregierende Behoerde geworden; es war hiervon nur
eine konsequente Weiterentwicklung, wenn das den Beamten urspruenglich
zustehende Recht, die Senatoren zu ernennen und zu kassieren, denselben
entzogen und der Senat auf dieselbe rechtliche Grundlage gestellt wurde,
auf welcher die Beamtengewalt selber ruhte. Die exorbitante Befugnis
der Zensoren, die Ratliste zu revidieren und nach Gutduenken Namen
zu streichen oder zuzusetzen, vertrug in der Tat sich nicht mit
einer geordneten oligarchischen Verfassung. Indem jetzt durch die
Quaestorenwahl fuer eine genuegende regelmaessige Ergaenzung gesorgt
ward, wurden die zensorischen Revisionen ueberfluessig und durch
deren Wegfall das wesentliche Grundprinzip jeder Oligarchie, die
Inamovibilitaet und Lebenslaenglichkeit der zu Sitz und Stimme
gelangten Glieder des Herrenstandes, endgueltig konsolidiert.
------------------------------------------------ 7 Wieviele Quaestoren
bis dahin jaehrlich gewaehlt wurden, ist nicht bekannt. Im Jahre 487
(267) stellte sich die Zahl auf acht: zwei staedtische, zwei Militaer-
und vier Flottenquaestoren; wozu dann die in den Aemtern beschaeftigten
Quaestoren hinzugetreten sind. Denn die Flottenquaesturen in
Ostia, Cales und so weiter gingen keineswegs ein, und auch die
Militaerquaestoren konnten nicht anderweitig verwendet werden, da sonst
der Konsul, wo er als Oberfeldherr auftrat, ohne Quaestor gewesen sein
wuerde. Da es nun bis auf Sulla neun Aemter gab, ueberdies nach Sizilien
zwei Quaestoren gingen, so koennte er moeglicherweise schon achtzehn
Quaestoren vorgefunden haben. Wie indes auch die Zahl der Oberbeamten
dieser Zeit betraechtlich geringer als die ihrer Kompetenzen gewesen
und hier stets durch Fristerstreckung und andere Aushilfen Rat geschafft
worden ist, ueberhaupt die Tendenz der roemischen Regierung darauf ging,
die Zahl der Beamten moeglichst zu beschraenken, so mag es auch mehr
quaestorische Kompetenzen gegeben haben als Quaestoren, und es kann
selbst sein, dass in kleine Provinzen, wie zum Beispiel Kilikien, in
dieser Zeit gar kein Quaestor ging. Aber sicher hat es doch schon vor
Sulla mehr als acht Quaestoren gegeben. 8 Von einer festen Zahl der
Senatoren kann genau genommen ueberhaupt nicht die Rede sein. Wenn auch
die Zensoren vor Sulla jedesmal eine Liste von 300 Koepfen anfertigten,
so traten doch zu dieser immer noch diejenigen Nichtsenatoren hinzu,
die nach Abfassung der Liste bis zur Aufstellung der naechsten ein
kurulisches Amt bekleideten; und nach Sulla gab es so viele Senatoren,
als gerade Quaestorier am Leben waren. Wohl aber ist anzunehmen, dass
Sulla den Senat auf ungefaehr 500 bis 600 Koepfe zu bringen bedacht
war; und diese Zahl ergibt sich, wenn jaehrlich 20 neue Mitglieder von
durchschnittlich 30 Jahren eintraten und man die durchschnittliche Dauer
der senatorischen Wuerde auf 25 bis 30 Jahre ansetzt. In einer stark
besuchten Senatssitzung der ciceronischen Zeit waren 417 Mitglieder
anwesend. ------------------------------------------------- Hinsichtlich
der Gesetzgebung begnuegte sich Sulla, die im Jahre 666 (88) getroffenen
Bestimmungen wiederaufzunehmen und die legislatorische Initiative, wie
sie laengst tatsaechlich dem Senat zustand, wenigstens den Tribunen
gegenueber auch gesetzlich ihm zu sichern. Die Buergerschaft blieb der
formelle Souveraen; allein was ihre Urversammlungen anlangt, so schien
es dem Regenten notwendig, die Form zwar sorgfaeltig zu konservieren,
aber jede wirkliche Taetigkeit derselben noch sorgfaeltiger zu
verhueten. Sogar mit dem Buergerrecht selbst ging Sulla in der
geringschaetzigsten Weise um; er machte keine Schwierigkeit, weder den
Neubuergergemeinden es zuzugestehen noch Spanier und Kelten in Masse
damit zu beschenken; ja es geschah, wahrscheinlich nicht ohne Absicht,
schlechterdings gar nichts fuer die Feststellung der Buergerliste, die
doch nach so gewaltigen Umwaelzungen einer Revision dringend bedurfte,
wenn es ueberhaupt der Regierung noch mit den hieran sich knuepfenden
Rechtsbefugnissen Ernst war. Geradezu beschraenkt wurde die
legislatorische Kompetenz der Komitien uebrigens nicht; es war auch
nicht noetig, da ja infolge der besser gesicherten Initiative des Senats
das Volk ohnehin nicht leicht wider den Willen der Regierung in die
Verwaltung, das Finanzwesen und die Kriminaljurisdiktion eingreifen
konnte und seine legislative Mitwirkung wesentlich wieder
zurueckgefuehrt ward auf das Recht, zu Aenderungen der Verfassung ja zu
sagen. Wichtiger war die Beteiligung der Buergerschaft bei den Wahlen,
deren man nun einmal nicht entbehren zu koennen schien, ohne mehr
aufzuruetteln, als Sullas obenhin sich haltende Restauration
aufruetteln konnte und wollte. Die Eingriffe der Bewegungspartei in die
Priesterwahlen wurden beseitigt; nicht bloss das Domitische Gesetz von
650 (104), das die Wahlen zu den hoechsten Priesteraemtern ueberhaupt
dem Volke uebertrug, sondern auch die aelteren gleichartigen
Verfuegungen hinsichtlich des Oberpontifex und des Obercurio wurden von
Sulla kassiert und den Priesterkollegien das Recht der Selbstergaenzung
in seiner urspruenglichen Unbeschraenktheit zurueckgegeben. Hinsichtlich
der Wahlen zu den Staatsaemtern aber blieb es im ganzen bei der
bisherigen Weise; ausser insofern die sogleich zu erwaehnende neue
Regulierung des militaerischen Kommandos allerdings folgeweise eine
wesentliche Beschraenkung der Buergerschaft in sich schloss, ja
gewissermassen das Vergebungsrecht der Feldherrnstellen von der
Buergerschaft auf den Senat uebertrug. Es scheint nicht einmal, dass
Sulla die frueher versuchte Restauration der Servianischen Stimmordnung
jetzt wiederaufnahm, sei es nun, dass er es ueberhaupt als gleichgueltig
betrachtete, ob die Stimmabteilungen so oder so zusammengesetzt seien,
sei es, dass diese aeltere Ordnung ihm den gefaehrlichen Einfluss
der Kapitalisten zu steigern schien. Nur die Qualifikationen wurden
wiederhergestellt und teilweise gesteigert. Die zur Bekleidung eines
jeden Amtes erforderliche Altersgrenze ward aufs neue eingeschaerft;
ebenso die Bestimmung, dass jeder Bewerber um das Konsulat vorher die
Praetur, jeder Bewerber um die Praetur vorher die Quaestur bekleidet
haben muesse, wogegen es gestattet war, die Aedilitaet zu uebergehen.
Mit besonderer Strenge wurde, in Hinblick auf die juengst mehrfach
vorgenommenen Versuche, in der Form des durch mehrere Jahre hindurch
fortgesetzten Konsulats die Tyrannis zu begruenden, gegen diesen
Missbrauch eingeschritten und verfuegt, dass zwischen der Bekleidung
zweier ungleicher Aemter mindestens zwei, zwischen der zweimaligen
Bekleidung desselben Amtes mindestens zehn Jahre verfliessen sollten;
mit welcher letzteren Bestimmung, anstatt der in der juengsten
ultraoligarchischen Epoche beliebten absoluten Untersagung jeder
Wiederwahl zum Konsulat, wieder die aeltere Ordnung vom Jahre 412 (342)
aufgenommen ward. Im ganzen aber liess Sulla den Wahlen ihren Lauf und
suchte nur die Beamtengewalt in der Art zu fesseln, dass, wen auch immer
die unberechenbare Laune der Komitien zum Amte berief, der Gewaehlte
ausserstande sein wuerde, gegen die Oligarchie sich aufzulehnen. Die
hoechsten Beamten des Staats waren in dieser Zeit tatsaechlich die drei
Kollegien der Volkstribune, der Konsuln und Praetoren und der Zensoren.
Sie alle gingen aus der Sullanischen Restauration mit wesentlich
geschmaelerten Rechten hervor; vor allem das tribunizische Amt, das
dem Regenten erschien als ein zwar auch fuer das Senatsregiment
unentbehrliches, aber dennoch, als von der Revolution erzeugt und
stets geneigt, wieder Revolutionen aus sich zu erzeugen, strenger
und dauernder Fesselung beduerftiges Werkzeug. Von dem Rechte, die
Amtshandlungen der Magistrate durch Einschreiten zu kassieren, den
Kontravenienten eventuell zu braechen und dessen weitere Bestrafung zu
veranlassen, war die tribunizische Gewalt ausgegangen; dies blieb den
Tribunen auch jetzt, nur dass auf den Missbrauch des Interzessionsrechts
eine schwere, die buergerliche Existenz regelmaessig vernichtende
Geldstrafe gesetzt ward. Die weitere Befugnis des Tribuns, mit dem
Volke nach Gutduenken zu verhandeln, teils um Anklagen einzubringen,
insbesondere gewesene Beamte vor dem Volk zur Rechenschaft zu ziehen,
teils um Gesetze zur Abstimmung vorzulegen, war der Hebel gewesen, durch
den die Gracchen, Saturninus, Sulpicius den Staat umgewaelzt hatten;
sie ward nicht aufgehoben, aber wohl von einer vorgaengig bei dem
Senat nachzusuchenden Erlaubnis abhaengig gemacht 9. Endlich wurde
hinzugefuegt, dass die Bekleidung des Tribunats in Zukunft zur
Uebernahme eines hoeheren Amtes unfaehig machen solle - eine Bestimmung,
die wie so manches andere in Sullas Restauration wieder auf die
altpatrizischen Satzungen zurueckkam und, ganz wie in den Zeiten vor der
Zulassung der Plebejer zu den buergerlichen Aemtern, das Tribunat
einer- und die kurulischen Aemter andererseits miteinander unvereinbar
erklaerte. Auf diese Weise hoffte der Gesetzgeber der Oligarchie,
der tribunizischen Demagogie zu wehren und alle ehrgeizigen und
aufstrebenden Maenner von dem Tribunat fernzuhalten, dagegen dasselbe
festzuhalten als Werkzeug des Senats, sowohl zur Vermittlung
zwischen diesem und der Buergerschaft, als auch vorkommendenfalls zur
Niederhaltung der Magistratur; und wie die Herrschaft des Koenigs
und spaeter der republikanischen Beamten ueber die Buergerschaft kaum
irgendwo so klar zu Tage tritt wie in dem Satze, dass ausschliesslich
sie das Recht haben, oeffentlich zum Volke zu reden, so zeigt sich die
jetzt zuerst rechtlich festgestellte Oberherrlichkeit des Senats am
bestimmtesten in dieser von dem Vormann des Volkes fuer jede
Verhandlung mit demselben vom Senat zu erbittenden Erlaubnis.
--------------------------------------------- 9 Darauf gehen die Worte
des Lepidus bei Sallust (bist. 1, 41, 11 Dietsch): populus Romanus
exutus ... iure agitandi, auf die Tacitus (ann. 3, 27) anspielt: statim
turbidis Lepidi rogationibus neque multo post tribunis reddita licentia
quoquo vellent populum agitandi. Dass die Tribune nicht ueberhaupt das
Recht verloren, mit dem Volke zu verhandeln, zeigt deutlicher als Cic.
leg. 3, 4, 10 das Plebiszit de Thermensibus, welches aber auch in der
Eingangsformel sich bezeichnet als de senatus sententia erlassen. Dass
die Konsuln dagegen auch nach der Sullanischen Ordnung ohne vorgaengigen
Senatsbeschluss Antraege an das Volk bringen konnten, beweist nicht
bloss das Stillschweigen der Quellen, sondern auch der Verlauf der
Revolutionen von 667 (87) und 676 (78), deren Fuehrer eben aus diesem
Grunde nicht Tribune, sondern Konsuln gewesen sind. Darum begegnen auch
in dieser Zeit konsularische Gesetze ueber administrative Nebenfragen,
wie zum Beispiel das Getreidegesetz von 681 (73), fuer die zu
andern Zeiten sicher Plebiszite eingetreten sein wuerden.
------------------------------------------- Auch Konsulat und Praetur,
obwohl sie von dem aristokratischen Regenerator Roms mit guenstigeren
Augen betrachtet wurden als das an sich verdaechtige Tribunat, entgingen
doch keineswegs dem Misstrauen gegen das eigene Werkzeug, welches
durchaus die Oligarchie bezeichnet. Sie wurden in schonenderen Formen,
aber in sehr fuehlbarer Weise beschraenkt. Sulla knuepfte hier an
die Geschaeftsteilung an. Zu Anfang dieser Periode bestand dafuer die
folgende Ordnung. Den beiden Konsuln lag immer noch, wie ehemals der
Inbegriff der Geschaefte des hoechsten Amtes ueberhaupt, so jetzt
derjenige Inbegriff der hoechsten Amtsgeschaefte ob, fuer welchen nicht
gesetzlich besondere Kompetenzen festgestellt waren. Dies letztere war
der Fall mit dem hauptstaedtischen Gerichtswesen, womit die Konsuln sich
nach einer unverbruechlich festgehaltenen Regel nicht befassen durften,
und mit den damals bestehenden ueberseeischen Aemtern: Sizilien,
Sardinien und den beiden Spanien, in denen der Konsul das Kommando zwar
fuehren konnte, aber nur ausnahmsweise fuehrte. Im ordentlichen Lauf
der Dinge wurden demnach sechs Spezialkompetenzen, die beiden
hauptstaedtischen Gerichtsvorstandschaften und die vier ueberseeischen
Aemter unter die sechs Praetoren vergeben, woneben den beiden Konsuln
kraft ihrer Generalkompetenz die Leitung der hauptstaedtischen
nichtgerichtlichen Geschaefte und das militaerische Kommando in den
festlaendischen Besitzungen oblag. Da diese Generalkompetenz also
doppelt besetzt war, blieb der Sache nach der eine Konsul zur Verfuegung
der Regierung, und fuer gewoehnliche Zeiten kam man demnach mit jenen
acht hoechsten Jahresbeamten vollstaendig, ja reichlich aus. Fuer
ausserordentliche Faelle blieb es ferner vorbehalten, teils die nicht
militaerischen Kompetenzen zu kumulieren, teils die militaerischen
ueber die Endfrist hinaus fortdauern zu lassen (prorogare). Es war nicht
ungewoehnlich, die beiden Gerichtsvorstandschaften demselben Praetor
zu uebertragen und die regelmaessig von den Konsuln zu beschaffenden
hauptstaedtischen Geschaefte durch den Stadtpraetor versehen zu lassen;
wogegen es verstaendigerweise moeglichst vermieden ward, mehrere
Kommandos in derselben Hand zu vereinigen. Hier half vielmehr die Regel
aus, dass im militaerischen Imperium es kein Interregnum gab,
also dasselbe, obwohl gesetzlich befristet, doch nach Eintritt des
Endtermines von Rechts wegen noch so lange fortdauerte, bis der
Nachfolger erschien und dem Vorgaenger das Kommando abnahm, oder, was
dasselbe ist, dass der kommandierende Konsul oder Praetor nach Ablauf
seiner Amtszeit, wenn der Nachfolger nicht erschien, an Konsuls oder
Praetors Statt weiter fungieren konnte und musste. Der Einfluss
des Senats auf diese Geschaeftsverteilung bestand darin, dass es
observanzmaessig von ihm abhing, entweder die Regel walten, also die
sechs Praetoren die sechs Spezialkompetenzen unter sich verlosen und die
Konsuln die festlaendischen, nichtgerichtlichen Geschaefte besorgen zu
lassen, oder irgendeine Abweichung von derselben anzuordnen, etwa dem
Konsul ein augenblicklich besonders wichtiges ueberseeisches Kommando
zuzuweisen oder eine ausserordentliche militaerische und gerichtliche
Kommission, zum Beispiel das Flottenkommando oder eine wichtige
Kriminaluntersuchung, unter die zur Verteilung kommenden Kompetenzen
aufzunehmen und die dadurch weiter noetig werdenden Kumulationen und
Fristerstreckungen zu veranlassen - wobei uebrigens lediglich die
Absteckung der jedesmaligen konsularischen und respektiv praetorischen
Kompetenzen, nicht die Bezeichnung der fuer das einzelne Amt
eintretenden Personen dem Senate zustand, die letztere vielmehr
durchgaengig durch Vereinbarung der konkurrierenden Beamten oder durch
das Los erfolgte. Die Buergerschaft war in der aelteren Zeit wohl
veranlasst worden, die in dem Unterlassen der Abloesung enthaltene
tatsaechliche Verlaengerung des Kommandos durch besonderen
Gemeindebeschluss zu regularisieren; indes war dies mehr dem Geiste,
als dem Buchstaben der Verfassung nach notwendig und bald griff
die Buergerschaft hierbei nicht weiter ein. Im Laufe des siebenten
Jahrhunderts traten nun allmaehlich zu den bestehenden
sechs Spezialkompetenzen sechs andere hinzu; die fuenf neuen
Statthalterschaften von Makedonien, Africa, Asia, Narbo und Kilikien
und die Vorstandschaft in dem stehenden Kommissionsgericht wegen
Erpressungen. Mit dem immer mehr sich ausdehnenden Wirkungskreise der
roemischen Regierung trat ueberdies immer haeufiger der Fall ein,
dass die Oberbeamten fuer ausserordentliche militaerische oder
prozessualische Kommissionen in Anspruch genommen wurden. Dennoch wurde
die Zahl der ordentlichen hoechsten Jahrbeamten nicht vermehrt; und es
kamen also auf acht jaehrlich zu ernennende Beamte, von allem andern
abgesehen, mindestens zwoelf jaehrlich zu besetzende Spezialkompetenzen.
Natuerlich war es nicht Zufall, dass man dies Defizit nicht durch
Kreierung neuer Praetorenstellen ein fuer allemal deckte. Dem Buchstaben
der Verfassung gemaess sollten die saemtlichen hoechsten Beamten Jahr
fuer Jahr von der Buergerschaft ernannt werden; nach der neuen Ordnung
oder vielmehr Unordnung, derzufolge die entstehenden Luecken wesentlich
durch Fristerstreckung ausgefuellt wurden und den gesetzlich ein Jahr
fungierenden Beamten in der Regel vom Senat ein zweites Jahr zugelegt,
nach Befinden dasselbe aber auch verweigert ward, besetzte die
wichtigsten und lukrativsten Stellen im Staate nicht mehr die
Buergerschaft, sondern aus einer durch die Buergerschaftswahlen
gebildeten Konkurrentenliste der Senat. Ueblich ward es dabei, da unter
diesen Stellen die ueberseeischen Kommandos als die eintraeglichsten vor
allem gesucht waren, denjenigen Beamten, die ihr Amt entweder rechtlich
oder doch tatsaechlich an die Hauptstadt fesselte, also den beiden
Vorstehern der staedtischen Gerichtsbarkeit und haeufig auch den
Konsuln, nach Ablauf ihres Amtsjahrs ein ueberseeisches Kommando zu
uebertragen, was mit dem Wesen der Prorogation sich vertrug, da die
Amtsgewalt des in Rom und des in der Provinz fungierenden Oberbeamten
wohl anders bezogen, aber nicht eigentlich staatsrechtlich eine
qualitativ andere war. Diese Verhaeltnisse fand Sulla vor und sie lagen
seiner neuen Ordnung zu Grunde. Der Grundgedanke derselben war die
vollstaendige Scheidung der politischen Gewalt, welche in den Buerger-,
und der militaerischen, welche in den Nichtbuergerdistrikten regierte,
und die durchgaengige Erstreckung der Dauer des hoechsten Amtes von
einem Jahr auf zwei, von denen das erstere den buergerlichen, das
zweite den militaerischen Geschaeften gewidmet ward. Raeumlich waren die
buergerliche und die militaerische Gewalt allerdings laengst schon durch
die Verfassung geschieden, und endete jene an dem Pomerium, wo diese
begann; allein immer noch hielt derselbe Mann die hoechste politische
und die hoechste militaerische Macht in seiner Hand vereinigt. Kuenftig
sollte der Konsul und Praetor mit Rat und Buergerschaft verhandeln,
der Prokonsul und Propraetor die Armee kommandieren, jenem aber
jede militaerische, diesem jede politische Taetigkeit gesetzlich
abgeschnitten sein. Dies fuehrte zunaechst zu der politischen Trennung
der norditalischen Landschaft von dem eigentlichen Italien. Bisher
hatten dieselben wohl in einem nationalen Gegensatz gestanden, insofern
Norditalien vorwiegend von Ligurern und Kelten, Mittel- und Sueditalien
von Italikern bewohnt ward; allein politisch und administrativ stand das
gesamte festlaendische Gebiet des roemischen Staates von der Meerenge
bis an die Alpen mit Einschluss der illyrischen Besitzungen, Buerger-,
latinische und Nichtitalikergemeinden ohne Unterschied, im ordentlichen
Laufe der Dinge unter der Verwaltung der in Rom eben fungierenden
hoechsten Beamten, wie denn ja auch die Kolonialgruendungen sich durch
dies ganze Gebiet erstreckten. Nach Sullas Ordnung wurde das eigentliche
Italien, dessen Nordgrenze zugleich statt des Aesis der Rubico ward, als
ein jetzt ohne Ausnahme von roemischen Buergern bewohntes Gebiet,
den ordentlichen roemischen Obrigkeiten untergeben und dass in diesem
Sprengel regelmaessig keine Truppen und kein Kommandant standen, einer
der Fundamentalsaetze des roemischen Staatsrechts; das Keltenland
diesseits der Alpen dagegen, in dem schon der bestaendig fortwaehrenden
Einfaelle der Alpenvoelker wegen ein Kommando nicht entbehrt werden
konnte, wurde nach dem Muster der aelteren ueberseeischen Kommandos als
eigene Statthalterschaft konstituiert ^10. Indem nun endlich die Zahl
der jaehrlich zu ernennenden Praetoren von sechs auf acht erhoeht ward,
stellte sich die neue Geschaeftsordnung dahin, dass die jaehrlich zu
ernennenden zehn hoechsten Beamten waehrend ihres ersten Amtsjahrs als
Konsuln oder Praetoren den hauptstaedtischen Geschaeften - die
beiden Konsuln der Regierung und Verwaltung, zwei der Praetoren der
Zivilrechtspflege, die uebrigen sechs der reorganisierten Kriminaljustiz
- sich widmeten, waehrend ihres zweiten Amtsjahrs als Prokonsuln
oder Propraetoren das Kommando in einer der zehn Statthalterschaften:
Sizilien, Sardinien, beiden Spanien, Makedonien, Asia, Africa, Narbo,
Kilikien und dem italischen Keltenland uebernahmen. Die schon erwaehnte
Vermehrung der Quaestorenzahl durch Sulla auf zwanzig gehoert ebenfalls
in diesen Zusammenhang ^11. --------------------------------- ^10 Fuer
diese Annahme gibt es keinen anderen Beweis, als dass das italische
Keltenland eine Provinz in dem Sinne, wo das Wort einen geschlossenen
und von einem jaehrlich erneuerten Statthalter verwalteten Sprengel
bedeutet, in den aelteren Zeiten ebenso entschieden nicht ist wie
allerdings in der caesarischen es eine ist (vgl. Licin. p. 39: Data erat
et Sullae provincia Gallia cisalpina). Nicht viel anders steht es mit
der Vorschiebung der Grenze; wir wissen, dass ehemals der Aesis, zu
Caesars Zeit der Rubico, das Keltenland von Italien schied, aber
nicht, wann die Vorrueckung stattfand. Man hat zwar daraus, dass Marcus
Terentius Varro Lucullus als Propraetor in dem Distrikt zwischen Aesis
und Rubico eine Grenzregulierung vornahm (Orelli 570), geschlossen,
dass derselbe wenigstens im Jahre nach Lucullus' Praetur 679 (75)
noch Provinzialland gewesen sein muesse, da auf italischem Boden der
Propraetor nichts zu schaffen habe. Indes nur innerhalb des Pomerium