Taelern); jeder dagegen, der eines Geaechteten sich annahm, selbst der

naechste Verwandte, unterlag der schwersten Strafe. Das Vermoegen der

Geaechteten verfiel dem Staat gleich der Feindesbeute; ihre Kinder und

Enkel wurden von der politischen Laufbahn ausgeschlossen, dennoch

aber, insofern sie senatorischen Standes waren, verpflichtet, die

senatorischen Lasten fuer ihren Teil zu uebernehmen. Die letzten

Bestimmungen fanden auch Anwendung auf die Gueter und die Nachkommen

derjenigen, die im Kampfe fuer die Revolution gefallen waren; was noch

hinausging selbst ueber die im aeltesten Recht gegen solche, die die

Waffen gegen ihr Vaterland getragen hatten, geordneten Strafen. Das

Schrecklichste in diesem Schreckenssystem war die Unbestimmtheit der

aufgestellten Kategorien, gegen die sofort im Senat remonstriert ward

und der Sulla selber dadurch abzuhelfen suchte, dass er die Namen der

Geaechteten oeffentlich anschlagen liess und als letzten Termin fuer den

Schluss der Aechtungsliste den 1. Juni 673 (81) festsetzte. Sosehr

diese taeglich anschwellende und zuletzt bis auf 4700 Namen steigende

Bluttafel 2 das gerechte Entsetzen der Buerger war, so war doch damit

der reinen Schergenwillkuer in etwa gesteuert. Es war wenigstens nicht

der persoenliche Groll des Regenten, dem die Masse dieser Opfer fiel;

sein grimmiger Hass richtete sich einzig gegen die Marier, die Urheber

der scheusslichen Metzeleien von 667 (87) und 672 (82). Auf seinen

Befehl ward das Grab des Siegers von Aquae Sextiae wiederaufgerissen und

die Asche desselben in den Anio gestreut, die Denkmaeler seiner Siege

ueber Afrikaner und Deutsche umgestuerzt und, da ihn selbst sowie seinen

Sohn der Tod seiner Rache entrueckt hatte, sein Adoptivneffe Marcus

Marius Gratidianus, der zweimal Praetor gewesen und bei der roemischen

Buergerschaft sehr beliebt war, an dem Grabe des bejammernswertesten der

Marianischen Schlachtopfer, des Catulus, unter den grausamsten Martern

hingerichtet. Auch sonst hatte der Tod schon die namhaftesten der Gegner

hingerafft; von den Fuehrern waren nur noch uebrig Gaius Norbanus, der

in Rhodos Hand an sich selbst legte, waehrend die Ekklesia ueber seine

Auslieferung beriet; Lucius Scipio, dem seine Bedeutungslosigkeit und

wohl auch seine vornehme Geburt Schonung verschafften und die Erlaubnis,

in seiner Zufluchtsstaette Massalia seine Tage in Ruhe beschliessen zu

duerfen; und Quintus Sertorius, der landfluechtig an der mauretanischen

Kueste umherirrte. Aber dennoch haeuften sich am Servilischen Bassin, da

wo die Jugarische Gasse in den Marktplatz einmuendete, die Haeupter der

getoeteten Senatoren, welche hier oeffentlich auszustellen der Diktator

befohlen hatte, und vor allem unter den Maennern zweiten und dritten

Ranges hielt der Tod eine furchtbare Ernte. Ausser denen, die fuer

Ehre Dienste in der oder fuer die revolutionaere Armee ohne viele Wahl,

zuweilen wegen eines einem der Offiziere derselben gemachten Vorschusses

oder wegen der mit einem solchen geschlossenen Gastfreundschaft, in die

Liste eingetragen wurden, traf namentlich jene Kapitalisten, die ueber

die Senatoren zu Gericht gesessen und in Marianischen Konfiskationen

spekuliert hatten, "die Einsaeckler", die Vergeltung; etwa

sechzehnhundert der sogenannten Ritter 3 waren auf der Aechtungsliste

verzeichnet. Ebenso buessten die gewerbsmaessigen Anklaeger, die

schwerste Geissel der Vornehmen, die sich ein Geschaeft daraus machten,

die Maenner senatorischen Standes vor die Rittergerichte zu ziehen -

"Wie geht es nur zu", fragte bald darauf ein Sachwalter, "dass sie uns

die Gerichtsbaenke gelassen haben, da sie doch Anklaeger und Richter

totschlugen?" Die wildesten und schaendlichsten Leidenschaften rasten

viele Monate hindurch ungefesselt durch Italien. In der Hauptstadt war

es ein Keltentrupp, dem zunaechst die Exekutionen aufgetragen wurden,

und Sullanische Soldaten und Unteroffiziere durchzogen zu gleichem Zweck

die verschiedenen Distrikte Italiens; aber auch jeder Freiwillige war

ja willkommen, und vornehmes und niederes Gesindel draengte sich herbei,

nicht bloss, um die Mordpraemie zu verdienen, sondern auch, um unter dem

Deckmantel der politischen Verfolgung die eigene Rachsucht oder

Habsucht zu befriedigen. Es kam wohl vor, dass der Eintragung in die

Aechtungsliste die Ermordung nicht nachfolgte, sondern voranging. Ein

Beispiel zeigt, in welcher Art diese Exekutionen erfolgten. In Larinum,

einer marianisch gesinnten Neubuergerstadt, trat ein gewisser Statius

Albius Oppianicus, der um einer Anklage wegen Mordes zu entgehen in

das Sullanische Hauptquartier entwichen war, nach dem Sieg auf als

Kommissarius des Regenten, setzte die Stadtobrigkeit ab und sich und

seine Freunde an deren Stelle und liess den, der ihn mit der Anklage

bedroht hatte, nebst dessen naechsten Verwandten und Freunden aechten

und toeten. So fielen unzaehlige, darunter nicht wenige entschiedene

Anhaenger der Oligarchie, als Opfer der Privatfeindschaft oder ihres

Reichtums; die fuerchterliche Verwirrung und die straefliche Nachsicht,

die Sulla wie ueberall so auch hier gegen die ihm naeher Stehenden

bewies, verhinderten jede Ahndung auch nur der hierbei

mit untergelaufenen gemeinen Verbrechen.

------------------------------------------------- 2 Diese Gesamtzahl

gibt Valerius Maximus 9, 2, 1. Nach Appian (civ. 1, 9.5) wurden von

Sulla geaechtet gegen 40 Senatoren, wozu nachtraeglich noch einige

hinzukamen, und etwa 1600 Ritter; nach Florus (2, 9; daraus Aug. civ.

3, 28) 2000 Senatoren und Ritter. Nach Plutarch (Sull. 31) wurden in den

ersten drei Tagen 520, nach Orosius (hist. 5, 21) in den ersten Tagen

580 Namen in die Liste eingetragen. Zwischen all diesen Berichten ist

ein wesentlicher Widerspruch nicht vorhanden, da ja teils nicht bloss

Senatoren und Ritter getoetet wurden, teils die Liste monatelang

offenblieb, Wenn an einer anderen Stelle Appian (civ. 1, 103) als

von Sulla getoetet oder verbannt auffuehrt fuenfzehn Konsulare, 90

Senatoren, 2600 Ritter, so sind hier, wie schon der Zusammenhang zeigt,

die Opfer des Buergerkriegs ueberhaupt und die Opfer Sullas verwechselt.

Die fuenfzehn Konsulate sind Quintus Catulus Konsul 652 (102), Marcus

Antonius 655 (99), Publius Crassus 657 (97) Quintus Scaevola 659 (95),

Lucius Domitius 660 (94), Lucius Caesar 664 (90), Quintus Rufus 666

(88), Lucius Cinna 667-670 (87- 84), Gnaeus Octavius 667 (87), Lucius

Merula 667 (87), Lucius Flaccus 668 (86), Gnaeus Carbo 669, 670, 672

(85, 84, 82), Gaius Norbanus 671 (83), Lucius Scipio 671 (83), Gaius

Marius 672 (82), von denen vierzehn getoetet, einer, Lucius Scipio,

verbannt wurde. Wenn dagegen der Livianische Bericht bei Eutrop (5, 9)

und Orosius (5, 22) als im Bundesgenossen- und Buergerkrieg weggerafft

(consumpti) angibt 24 Konsulare, sieben Praetorier, sechs Aedilizier,

200 Senatoren, so sind hier teils die im Italischen Kriege gefallenen

Maenner mitgezaehlt, wie die Konsulare Aulus Albinus, Konsul 655 (99),

Titus Didius 656 (98), Publius Lupus 664 (90), Lucius Cato 665 (89),

teils vielleicht Quintus Metellus Numidicus, Manius Aquillius, Gaius

Marius der Vater, Gnaeus Strabo, die man allenfalls auch als Opfer

dieser Zeit ansehen konnte, oder andere Maenner, deren Schicksal uns

nicht bekannt ist. Von den vierzehn getoeteten Konsularen sind

drei, Rufus, Cinna und Flaccus, durch Militaerrevolten, dagegen acht

Sullanische, drei Marianische Konsulate als Opfer der Gegenpartei

gefallen. Nach der Vergleichung der oben angegebenen Ziffern galten als

Opfer des Marius 50 Senatoren und 1000 Ritter, als Opfer des Sulla 40

Senatoren und 1600 Ritter; es gibt dies einen wenigstens nicht ganz

willkuerlichen Massstab zur Abschaetzung des Umfangs der beiderseitigen

Frevel. 3 Einer von diesen ist der in Ciceros Rede fuer

Publius Quinctius oefter genannte Senator Sextus Alfenus.

---------------------------------------------------------- In aehnlicher

Weise ward mit dem Beutegut verfahren. Sulla wirkte aus politischen

Ruecksichten dahin, dass die angesehenen Buerger sich bei dessen

Ersteigerung beteiligten; ein grosser Teil draengte uebrigens freiwillig

sich herbei, keiner eifriger als der junge Marcus Crassus. Unter den

obwaltenden Umstaenden war die aergste Schleuderwirtschaft nicht zu

vermeiden, die uebrigens zum Teil schon aus der roemischen Weise folgte,

die vom Staat eingezogenen Vermoegen gegen eine Pauschalsumme zur

Realisierung zu verkaufen; es kam noch hinzu, dass der Regent teils sich

selbst nicht vergass, teils besonders seine Gemahlin Metella und andere

ihm nahestehende vornehme und geringe Personen, selbst Freigelassene

und Kneipgenossen, bald ohne Konkurrenz kaufen liess, bald ihnen den

Kaufschilling ganz oder teilweise erliess - so soll zum Beispiel einer

seiner Freigelassenen ein Vermoegen von 6 Millionen (457000 Talern)

fuer 2000 Sesterzen (152 Taler) ersteigert haben und einer seiner

Unteroffiziere durch derartige Spekulationen zu einem Vermoegen von 10

Mill. Sesterzen (761000 Talern) gelangt sein. Der Unwille war gross und

gerecht; schon waehrend Sollas Regentschaft fragte ein Advokat, ob der

Adel den Buergerkrieg nur gefuehrt habe, um seine Freigelassenen und

Knechte zu reichen Leuten zu machen. Trotz dieser Schleuderei indes

betrug der Gesamterloes aus den konfiszierten Guetern nicht weniger

als 350 Mill. Sesterzen (27 Mill. Taler), was von dem ungeheuren Umfang

dieser hauptsaechlich auf den reichsten Teil der Buergerschaft fallenden

Einziehungen einen ungefaehren Begriff gibt. Es war durchaus ein

fuerchterliches Strafgericht. Es gab keinen Prozess, keine Begnadigung

mehr; bleischwer lastete der dumpfe Schrecken auf dem Lande, und das

freie Wort war auf dem Markte der Haupt- wie der Landstadt verstummt.

Das oligarchische Schreckensregiment trug wohl einen anderen Stempel als

das revolutionaere; wenn Marius seine persoenliche Rachsucht im Blute

seiner Feinde geloescht hatte, so schien Sulla den Terrorismus man

moechte sagen abstrakt als zur Einfuehrung der neuen Gewaltherrschaft

notwendig zu erachten und die Metzelei fast gleichgueltig zu betreiben

oder betreiben zu lassen. Aber nur um so entsetzlicher erschien das

Schreckensregiment, indem es von der konservativen Seite her und

gewissermassen ohne Leidenschaft auftrat; nur um so unrettbarer schien

das Gemeinwesen verloren, indem der Wahnsinn und der Frevel auf beiden

Seiten im Gleichgewicht standen. In der Ordnung der Verhaeltnisse

Italiens und der Hauptstadt hielt Sulla, obwohl er sonst im allgemeinen

alle waehrend der Revolution vorgenommenen, nicht bloss die laufenden

Geschaefte erledigenden Staatshandlungen als nichtig behandelte, doch

fest an dem von ihr aufgestellten Grundsatz, dass jeder Buerger einer

italischen Gemeinde damit von selbst auch Buerger von Rom sei; die

Unterschiede zwischen Buergern und italischen Bundesgenossen, zwischen

Altbuergern besseren und Neubuergern beschraenkteren Rechts waren

und blieben beseitigt. Nur den Freigelassenen ward das unbeschraenkte

Stimmrecht abermals entzogen und fuer sie das alte Verhaeltnis

wiederhergestellt. Den aristokratischen Ultras mochte dies als eine

grosse Konzession erscheinen; Sulla sah, dass den revolutionaeren

Fuehrern jene maechtigen Hebel notwendig aus der Hand gewunden werden

mussten und dass die Herrschaft der Oligarchie durch die Vermehrung

der Zahl der Buerger nicht wesentlich gefaehrdet ward. Aber mit dieser

Nachgiebigkeit im Prinzip verband sich das haerteste Gericht ueber die

einzelnen Gemeinden in saemtlichen Landschaften Italiens, ausgefuehrt

durch Spezialkommissare und unter Mitwirkung der durch die ganze

Halbinsel verteilten Besatzungen. Manche Staedte wurden belohnt, wie

zum Beispiel die erste Gemeinde, die sich an Sulla angeschlossen hatte,

Brundisium, jetzt die fuer diesen Seehafen so wichtige Zollfreiheit

erhielt; mehrere bestraft. Den minder Schuldigen wurden Geldbussen,

Niederreissung der Mauern, Schleifung der Burgen diktiert; den

hartnaeckigsten Gegnern konfiszierte der Regent einen Teil ihrer

Feldmark, zum Teil sogar das ganze Gebiet, wie denn dies rechtlich

allerdings als verwirkt angesehen werden konnte, mochte man nun sie als

Buergergemeinden behandeln, die die Waffen gegen ihr Vaterland getragen,

oder als Bundesstaaten, die dem ewigen Friedensvertrag zuwider mit

Rom Krieg gefuehrt hatten. In diesem Falle ward zugleich allen aus dem

Besitz gesetzten Buergern, aber auch nur diesen, ihr Stadt- und zugleich

das roemische Buergerrecht aberkannt, wogegen sie das schlechteste

latinische empfingen 4. Man vermied also an italischen

Untertanengemeinden geringeren Rechts der Opposition einen Kern zu

gewaehren; die heimatlosen Expropriierten mussten bald in der Masse des

Proletariats sich verlieren. In Kampanien ward nicht bloss, wie sich

von selbst versteht, die demokratische Kolonie Capua aufgehoben und die

Domaene an den Staat zurueckgegeben, sondern auch, wahrscheinlich um

diese Zeit, der Gemeinde Neapolis die Insel Aenaria (Ischia) entzogen.

In Latium wurde die gesamte Mark der grossen und reichen Stadt Praeneste

und vermutlich auch die von Norba eingezogen, ebenso in Umbrien die von

Spoletium. Sulmo in der paelignischen Landschaft ward sogar geschleift.

Aber vor allem schwer lastete des Regenten eiserner Arm auf den beiden

Landschaften, die bis zuletzt und noch nach der Schlacht am Collinischen

Tor ernstlichen Widerstand geleistet hatten, auf Etrurien und Samnium.

Dort traf die Gesamtkonfiskation eine Reihe der ansehnlichsten Kommunen,

zum Beispiel Florentia, Faesulae, Arretium, Volaterrae. Von Samniums

Schicksal ward schon gesprochen; hier ward nicht konfisziert, sondern

das Land fuer immer verwuestet, seine bluehenden Staedte, selbst die

ehemalige latinische Kolonie Aesernia, oede gelegt und die

Landschaft der bruttischen und lucanischen gleichgestellt.

--------------------------------------------- 4 Es kam hierbei noch

die eigentuemliche Erschwerung hinzu, dass das latinische Recht sonst

regelmaessig, ebenwie das peregrinische, die Mitgliedschaft in einer

bestimmten latinischen oder peregrinischen Gemeinde in sich schloss,

hier aber - aehnlich wie bei den spaeteren Freigelassenen latinischen

und deditizischen Rechts (vgl. 3, 258 A.) - ohne ein solches eigenes

Stadtrecht auftrat. Die Folge war, dass diese Latiner die an die

Stadtverfassung geknuepften Privilegien entbehrten, genau genommen auch

nicht testieren konnten, da niemand anders ein Testament errichten kann

als nach dem Recht seiner Stadt; wohl aber konnten sie aus roemischen

Testamenten erwerben und unter Lebenden unter sich wie mit Roemern

oder Latinern in den Formen des roemischen Rechts verkehren.

----------------------------------------------- Diese Anordnungen

ueber das italische Bodeneigentum stellten teils diejenigen roemischen

Domaniallaendereien, welche den ehemaligen Bundesgenossengemeinden zur

Nutzniessung uebertragen waren und jetzt mit deren Aufloesung an die

roemische Regierung zurueckfielen, teils die eingezogenen Feldmarken der

straffaelligen Gemeinden zur Verfuegung des Regenten; und er benutzte

sie, um darauf die Soldaten der siegreichen Armee ansaessig zu machen.

Die meisten dieser neuen Ansiedlungen kamen nach Etrurien, zum Beispiel

nach Faesulae und Arretium, andere nach Latium und Kampanien, wo unter

andern Praeneste und Pompeii Sullanische Kolonien wurden. Samnium

wiederzubevoelkern lag, wie gesagt, nicht in der Absicht des Regenten.

Ein grosser Teil dieser Assignationen erfolgte in gracchanischer Weise,

so dass die Angesiedelten zu einer schon bestehenden Stadtgemeinde

hinzutraten. Wie umfassend die Ansiedelung war, zeigt die Zahl der

verteilten Landlose, die auf 120000 angegeben wird; wobei dennoch

einige Ackerkomplexe anderweitig verwandt wurden, wie zum Beispiel der

Dianentempel auf dem Berg Tifata mit Laendereien beschenkt ward, andere,

wie die volaterranische Mark und ein Teil der arretinischen, unverteilt

blieben, andere endlich nach dem alten, gesetzlich untersagten, aber

jetzt wiederauftauchenden Missbrauch von Sullas Guenstlingen nach

Okkupationsrecht eingenommen wurden. Die Zwecke, die Sulla bei dieser

Kolonisation verfolgte, waren mannigfacher Art. Zunaechst loeste er

damit seinen Soldaten das gegebene Wort. Ferner nahm er damit den

Gedanken auf, in dem die Reformpartei und die gemaessigten Konservativen

zusammentrafen und demgemaess er selbst schon im Jahre 666 (88) die

Gruendung einer Anzahl von Kolonien angeordnet hatte: die Zahl der

ackerbauenden Kleinbesitzer in Italien durch Zerschlagung groesserer

Besitzungen von Seiten der Regierung zu vermehren; wie ernstlich ihm

hieran gelegen war, zeigt das erneuerte Verbot des Zusammenschlagens der

Ackerlose. Endlich und vor allem sah er in diesen angesiedelten Soldaten

gleichsam stehende Besatzungen, die mit ihrem Eigentumsrecht zugleich

seine neue Verfassung schirmen wuerden; weshalb auch, wo nicht die ganze

Mark eingezogen ward, wie zum Beispiel in Pompeii, die Kolonisten nicht

mit der Stadtgemeinde verschmolzen, sondern die Altbuerger und die

Kolonisten als zwei in demselben Mauerring vereinigte Buergerschaften

konstituiert wurden. Diese Kolonialgruendungen ruhten wohl auch wie die

aelteren auf Volksschluss, aber doch nur mittelbar, insofern sie der

Regent auf Grund der desfaelligen Klausel des Valerischen

Gesetzes konstituierte; der Sache nach gingen sie hervor aus der

Machtvollkommenheit des Herrschers und erinnerten insofern an das

freie Schalten der ehemaligen koeniglichen Gewalt ueber das Staatsgut.

Insofern aber, als der Gegensatz des Soldaten und des Buergers, der

sonst eben durch die Deduktion der Soldaten aufgehoben ward, bei den

Sullanischen Kolonien noch nach ihrer Ausfuehrung lebendig bleiben

sollte und blieb, und als diese Kolonisten gleichsam das stehende Heer

des Senats bildeten, werden sie nicht unrichtig im Gegensatz gegen

die aelteren als Militaerkolonien bezeichnet. Dieser faktischen

Konstituierung einer stehenden Armee des Senats verwandt ist die

Massregel des Regenten, aus den Sklaven der Geaechteten ueber 10000

der juengsten und kraeftigsten Maenner auszuwaehlen und insgesamt

freizusprechen. Diese neuen Cornelier, deren buergerliche Existenz an

die Rechtsbestaendigkeit der Institutionen ihres Patrons geknuepft war,

sollten eine Art von Leibwache fuer die Oligarchie sein und ihr den

staedtischen Poebel beherrschen helfen, auf den nun einmal in

der Hauptstadt in Ermangelung einer Besatzung alles ankam. Diese

ausserordentlichen Stuetzen, auf die zunaechst der Regent die Oligarchie

lehnte, schwach und ephemer wie sie wohl auch ihrem Urheber erscheinen

mochten, waren doch die einzig moeglichen, wenn man nicht zu Mitteln

greifen wollte, wie die foermliche Aufstellung eines stehendes Heeres in

Rom und dergleichen Massregeln mehr, die der Oligarchie noch weit eher

ein Ende gemacht haben wuerden als ,die demagogischen Angriffe. Das

dauernde Fundament der ordentlichen Regierungsgewalt der Oligarchie

musste natuerlich der Senat sein mit einer so gesteigerten und so

konzentrierten Gewalt, dass er an jedem einzelnen Angriffspunkt den

nichtorganisierten Gegnern ueberlegen gegenueberstand. Das vierzig Jahre

hindurch befolgte System der Transaktionen war zu Ende. Die Gracchische

Verfassung, noch geschont in der ersten Sullanischen Reform von 666,

ward jetzt von Grund aus beseitigt. Seit Gaius Gracchus hatte die

Regierung dem hauptstaedtischen Proletariat gleichsam das Recht

der Erneute zugestanden und es abgekauft durch regelmaessige

Getreideverteilungen an die in der Hauptstadt domizilierten Buerger;

Sulla schaffte dieselben ab. Durch die Verpachtung der Zehnten

und Zoelle der Provinz Asia in Rom hatte Gaius Gracchus den

Kapitalistenstand organisiert und fundiert; Sulla hob das System der

Mittelsmaenner auf und verwandelte die bisherigen Leistungen der

Asiaten in feste Abgaben, welche nach den zum Zweck der Nachzahlung der

Rueckstaende entworfenen Schaetzungslisten auf die einzelnen

Bezirke umgelegt wurden 5. Gaius Gracchus hatte durch Uebergabe der

Geschworenenposten an die Maenner vom Ritterzensus dem Kapitalistenstand

eine indirekte Mitverwaltung und Mitregierung erwirkt, die nicht selten

sich staerker als die offizielle Verwaltung und Regierung erwies; Sulla

schaffte die Rittergerichte ab und stellte die senatorischen wieder her.

Gaius Gracchus oder doch die gracchische Zeit hatte den Rittern

einen Sonderstand bei den Volksfesten eingeraeumt, wie ihn schon seit

laengerer Zeit die Senatoren besassen; Sulla hob ihn auf und wies die

Ritter zurueck auf die Plebejerbaenke 6. Der Ritterstand, als solcher

durch Gaius Gracchus geschaffen, verlor seine politische Existenz durch

Sulla. Unbedingt, ungeteilt und auf die Dauer sollte der Senat die

hoechste Macht in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichten ueberkommen

und auch aeusserlich nicht bloss als privilegierter, sondern als

einzig privilegierter Stand auftreten.

------------------------------------------------ 5 Dass Sullas Umlage

der rueckstaendigen fuenf Jahresziele und der Kriegskosten auf die

Gemeinden von Asia (App. Mithr. 62 und sonst) auch fuer die Zukunft

massgebend war, zeigt schon die Zurueckfuehrung der Einteilung Asias in

vierzig Distrikte auf Sulla (Cassiod. chron. 670) und die Zugrundelegung

der sullanischen Repartition bei spaeteren Ausschreibungen (Cic. Flacc.

14, 32), ferner, dass bei dem Flottenbau 672 (81) die hierzu verwandten

Summen an der Steuerzahlung (ex pecunia vectigali populo Romano)

gekuerzt werden (Cic. Verr. 1, 35, 89). Geradezu sagt endlich Cicero (ad

Q. fr. 1, 11, 33), dass die Griechen "nicht imstande waren, von sich aus

den von Sulla ihnen auferlegten Zins zu zahlen ohne Steuerpaechter". 6

Ueberliefert ist es freilich nicht, von wem dasjenige Gesetz erlassen

ward, welches die Erneuerung des aelteren Privilegs durch das Roscische

Theatergesetz 687 (67) noetig machte (Friedlaender in Becker, Handbuch,

Bd. 4, S. 531), aber nach der Lage der Sache war der Urheber

dieses Gesetzes unzweifelhaft Sulla.

---------------------------------------------- Vor allem musste zu

diesem Ende die Regierungsbehoerde ergaenzt und selber unabhaengig

gestellt werden. Durch die letzten Krisen war die Zahl der Senatoren

furchtbar zusammengeschwunden. Zwar stellte Sulla den durch die

Rittergerichte Verbannten jetzt die Rueckkehr frei, wie dem Konsular

Publius Rutilius Rufus, der uebrigens von der Erlaubnis keinen Gebrauch

machte, und dem Freunde des Drusus, Gaius Cotta; allein es war dies

ein geringer Ersatz fuer die Luecken, die der revolutionaere wie der

reaktionaere Terrorismus in die Reihen des Senats gerissen hatte.

Deshalb wurde nach Sullas Anordnung der Senat ausserordentlicherweise

ergaenzt durch etwa 300 neue Senatoren, welche die Distriktversammlung

aus den Maennern vom Ritterzensus zu ernennen hatte und die sie,

wie begreiflich, vorzugsweise teils aus den juengeren Maennern der

senatorischen Haeuser, teils aus Sullanischen Offizieren und anderen,

durch die letzte Umwaelzung Emporgekommenen auslas. Aber auch fuer die

Zukunft ward die Aufnahme in den Senat neu geordnet und auf wesentlich

andere Grundlagen gestellt. Nach der bisherigen Verfassung trat man in

den Senat ein entweder durch zensorische Berufung, was der eigentliche

und ordentliche Weg war, oder durch die Bekleidung eines der drei

kurulischen Aemter: des Konsulats, der Praetur oder der Aedilitaet, an

Römische Geschichte — Buch 4 · 第 38 / 52 段