naechste Verwandte, unterlag der schwersten Strafe. Das Vermoegen der
Geaechteten verfiel dem Staat gleich der Feindesbeute; ihre Kinder und
Enkel wurden von der politischen Laufbahn ausgeschlossen, dennoch
aber, insofern sie senatorischen Standes waren, verpflichtet, die
senatorischen Lasten fuer ihren Teil zu uebernehmen. Die letzten
Bestimmungen fanden auch Anwendung auf die Gueter und die Nachkommen
derjenigen, die im Kampfe fuer die Revolution gefallen waren; was noch
hinausging selbst ueber die im aeltesten Recht gegen solche, die die
Waffen gegen ihr Vaterland getragen hatten, geordneten Strafen. Das
Schrecklichste in diesem Schreckenssystem war die Unbestimmtheit der
aufgestellten Kategorien, gegen die sofort im Senat remonstriert ward
und der Sulla selber dadurch abzuhelfen suchte, dass er die Namen der
Geaechteten oeffentlich anschlagen liess und als letzten Termin fuer den
Schluss der Aechtungsliste den 1. Juni 673 (81) festsetzte. Sosehr
diese taeglich anschwellende und zuletzt bis auf 4700 Namen steigende
Bluttafel 2 das gerechte Entsetzen der Buerger war, so war doch damit
der reinen Schergenwillkuer in etwa gesteuert. Es war wenigstens nicht
der persoenliche Groll des Regenten, dem die Masse dieser Opfer fiel;
sein grimmiger Hass richtete sich einzig gegen die Marier, die Urheber
der scheusslichen Metzeleien von 667 (87) und 672 (82). Auf seinen
Befehl ward das Grab des Siegers von Aquae Sextiae wiederaufgerissen und
die Asche desselben in den Anio gestreut, die Denkmaeler seiner Siege
ueber Afrikaner und Deutsche umgestuerzt und, da ihn selbst sowie seinen
Sohn der Tod seiner Rache entrueckt hatte, sein Adoptivneffe Marcus
Marius Gratidianus, der zweimal Praetor gewesen und bei der roemischen
Buergerschaft sehr beliebt war, an dem Grabe des bejammernswertesten der
Marianischen Schlachtopfer, des Catulus, unter den grausamsten Martern
hingerichtet. Auch sonst hatte der Tod schon die namhaftesten der Gegner
hingerafft; von den Fuehrern waren nur noch uebrig Gaius Norbanus, der
in Rhodos Hand an sich selbst legte, waehrend die Ekklesia ueber seine
Auslieferung beriet; Lucius Scipio, dem seine Bedeutungslosigkeit und
wohl auch seine vornehme Geburt Schonung verschafften und die Erlaubnis,
in seiner Zufluchtsstaette Massalia seine Tage in Ruhe beschliessen zu
duerfen; und Quintus Sertorius, der landfluechtig an der mauretanischen
Kueste umherirrte. Aber dennoch haeuften sich am Servilischen Bassin, da
wo die Jugarische Gasse in den Marktplatz einmuendete, die Haeupter der
getoeteten Senatoren, welche hier oeffentlich auszustellen der Diktator
befohlen hatte, und vor allem unter den Maennern zweiten und dritten
Ranges hielt der Tod eine furchtbare Ernte. Ausser denen, die fuer
Ehre Dienste in der oder fuer die revolutionaere Armee ohne viele Wahl,
zuweilen wegen eines einem der Offiziere derselben gemachten Vorschusses
oder wegen der mit einem solchen geschlossenen Gastfreundschaft, in die
Liste eingetragen wurden, traf namentlich jene Kapitalisten, die ueber
die Senatoren zu Gericht gesessen und in Marianischen Konfiskationen
spekuliert hatten, "die Einsaeckler", die Vergeltung; etwa
sechzehnhundert der sogenannten Ritter 3 waren auf der Aechtungsliste
verzeichnet. Ebenso buessten die gewerbsmaessigen Anklaeger, die
schwerste Geissel der Vornehmen, die sich ein Geschaeft daraus machten,
die Maenner senatorischen Standes vor die Rittergerichte zu ziehen -
"Wie geht es nur zu", fragte bald darauf ein Sachwalter, "dass sie uns
die Gerichtsbaenke gelassen haben, da sie doch Anklaeger und Richter
totschlugen?" Die wildesten und schaendlichsten Leidenschaften rasten
viele Monate hindurch ungefesselt durch Italien. In der Hauptstadt war
es ein Keltentrupp, dem zunaechst die Exekutionen aufgetragen wurden,
und Sullanische Soldaten und Unteroffiziere durchzogen zu gleichem Zweck
die verschiedenen Distrikte Italiens; aber auch jeder Freiwillige war
ja willkommen, und vornehmes und niederes Gesindel draengte sich herbei,
nicht bloss, um die Mordpraemie zu verdienen, sondern auch, um unter dem
Deckmantel der politischen Verfolgung die eigene Rachsucht oder
Habsucht zu befriedigen. Es kam wohl vor, dass der Eintragung in die
Aechtungsliste die Ermordung nicht nachfolgte, sondern voranging. Ein
Beispiel zeigt, in welcher Art diese Exekutionen erfolgten. In Larinum,
einer marianisch gesinnten Neubuergerstadt, trat ein gewisser Statius
Albius Oppianicus, der um einer Anklage wegen Mordes zu entgehen in
das Sullanische Hauptquartier entwichen war, nach dem Sieg auf als
Kommissarius des Regenten, setzte die Stadtobrigkeit ab und sich und
seine Freunde an deren Stelle und liess den, der ihn mit der Anklage
bedroht hatte, nebst dessen naechsten Verwandten und Freunden aechten
und toeten. So fielen unzaehlige, darunter nicht wenige entschiedene
Anhaenger der Oligarchie, als Opfer der Privatfeindschaft oder ihres
Reichtums; die fuerchterliche Verwirrung und die straefliche Nachsicht,
die Sulla wie ueberall so auch hier gegen die ihm naeher Stehenden
bewies, verhinderten jede Ahndung auch nur der hierbei
mit untergelaufenen gemeinen Verbrechen.
------------------------------------------------- 2 Diese Gesamtzahl
gibt Valerius Maximus 9, 2, 1. Nach Appian (civ. 1, 9.5) wurden von
Sulla geaechtet gegen 40 Senatoren, wozu nachtraeglich noch einige
hinzukamen, und etwa 1600 Ritter; nach Florus (2, 9; daraus Aug. civ.
3, 28) 2000 Senatoren und Ritter. Nach Plutarch (Sull. 31) wurden in den
ersten drei Tagen 520, nach Orosius (hist. 5, 21) in den ersten Tagen
580 Namen in die Liste eingetragen. Zwischen all diesen Berichten ist
ein wesentlicher Widerspruch nicht vorhanden, da ja teils nicht bloss
Senatoren und Ritter getoetet wurden, teils die Liste monatelang
offenblieb, Wenn an einer anderen Stelle Appian (civ. 1, 103) als
von Sulla getoetet oder verbannt auffuehrt fuenfzehn Konsulare, 90
Senatoren, 2600 Ritter, so sind hier, wie schon der Zusammenhang zeigt,
die Opfer des Buergerkriegs ueberhaupt und die Opfer Sullas verwechselt.
Die fuenfzehn Konsulate sind Quintus Catulus Konsul 652 (102), Marcus
Antonius 655 (99), Publius Crassus 657 (97) Quintus Scaevola 659 (95),
Lucius Domitius 660 (94), Lucius Caesar 664 (90), Quintus Rufus 666
(88), Lucius Cinna 667-670 (87- 84), Gnaeus Octavius 667 (87), Lucius
Merula 667 (87), Lucius Flaccus 668 (86), Gnaeus Carbo 669, 670, 672
(85, 84, 82), Gaius Norbanus 671 (83), Lucius Scipio 671 (83), Gaius
Marius 672 (82), von denen vierzehn getoetet, einer, Lucius Scipio,
verbannt wurde. Wenn dagegen der Livianische Bericht bei Eutrop (5, 9)
und Orosius (5, 22) als im Bundesgenossen- und Buergerkrieg weggerafft
(consumpti) angibt 24 Konsulare, sieben Praetorier, sechs Aedilizier,
200 Senatoren, so sind hier teils die im Italischen Kriege gefallenen
Maenner mitgezaehlt, wie die Konsulare Aulus Albinus, Konsul 655 (99),
Titus Didius 656 (98), Publius Lupus 664 (90), Lucius Cato 665 (89),
teils vielleicht Quintus Metellus Numidicus, Manius Aquillius, Gaius
Marius der Vater, Gnaeus Strabo, die man allenfalls auch als Opfer
dieser Zeit ansehen konnte, oder andere Maenner, deren Schicksal uns
nicht bekannt ist. Von den vierzehn getoeteten Konsularen sind
drei, Rufus, Cinna und Flaccus, durch Militaerrevolten, dagegen acht
Sullanische, drei Marianische Konsulate als Opfer der Gegenpartei
gefallen. Nach der Vergleichung der oben angegebenen Ziffern galten als
Opfer des Marius 50 Senatoren und 1000 Ritter, als Opfer des Sulla 40
Senatoren und 1600 Ritter; es gibt dies einen wenigstens nicht ganz
willkuerlichen Massstab zur Abschaetzung des Umfangs der beiderseitigen
Frevel. 3 Einer von diesen ist der in Ciceros Rede fuer
Publius Quinctius oefter genannte Senator Sextus Alfenus.
---------------------------------------------------------- In aehnlicher
Weise ward mit dem Beutegut verfahren. Sulla wirkte aus politischen
Ruecksichten dahin, dass die angesehenen Buerger sich bei dessen
Ersteigerung beteiligten; ein grosser Teil draengte uebrigens freiwillig
sich herbei, keiner eifriger als der junge Marcus Crassus. Unter den
obwaltenden Umstaenden war die aergste Schleuderwirtschaft nicht zu
vermeiden, die uebrigens zum Teil schon aus der roemischen Weise folgte,
die vom Staat eingezogenen Vermoegen gegen eine Pauschalsumme zur
Realisierung zu verkaufen; es kam noch hinzu, dass der Regent teils sich
selbst nicht vergass, teils besonders seine Gemahlin Metella und andere
ihm nahestehende vornehme und geringe Personen, selbst Freigelassene
und Kneipgenossen, bald ohne Konkurrenz kaufen liess, bald ihnen den
Kaufschilling ganz oder teilweise erliess - so soll zum Beispiel einer
seiner Freigelassenen ein Vermoegen von 6 Millionen (457000 Talern)
fuer 2000 Sesterzen (152 Taler) ersteigert haben und einer seiner
Unteroffiziere durch derartige Spekulationen zu einem Vermoegen von 10
Mill. Sesterzen (761000 Talern) gelangt sein. Der Unwille war gross und
gerecht; schon waehrend Sollas Regentschaft fragte ein Advokat, ob der
Adel den Buergerkrieg nur gefuehrt habe, um seine Freigelassenen und
Knechte zu reichen Leuten zu machen. Trotz dieser Schleuderei indes
betrug der Gesamterloes aus den konfiszierten Guetern nicht weniger
als 350 Mill. Sesterzen (27 Mill. Taler), was von dem ungeheuren Umfang
dieser hauptsaechlich auf den reichsten Teil der Buergerschaft fallenden
Einziehungen einen ungefaehren Begriff gibt. Es war durchaus ein
fuerchterliches Strafgericht. Es gab keinen Prozess, keine Begnadigung
mehr; bleischwer lastete der dumpfe Schrecken auf dem Lande, und das
freie Wort war auf dem Markte der Haupt- wie der Landstadt verstummt.
Das oligarchische Schreckensregiment trug wohl einen anderen Stempel als
das revolutionaere; wenn Marius seine persoenliche Rachsucht im Blute
seiner Feinde geloescht hatte, so schien Sulla den Terrorismus man
moechte sagen abstrakt als zur Einfuehrung der neuen Gewaltherrschaft
notwendig zu erachten und die Metzelei fast gleichgueltig zu betreiben
oder betreiben zu lassen. Aber nur um so entsetzlicher erschien das
Schreckensregiment, indem es von der konservativen Seite her und
gewissermassen ohne Leidenschaft auftrat; nur um so unrettbarer schien
das Gemeinwesen verloren, indem der Wahnsinn und der Frevel auf beiden
Seiten im Gleichgewicht standen. In der Ordnung der Verhaeltnisse
Italiens und der Hauptstadt hielt Sulla, obwohl er sonst im allgemeinen
alle waehrend der Revolution vorgenommenen, nicht bloss die laufenden
Geschaefte erledigenden Staatshandlungen als nichtig behandelte, doch
fest an dem von ihr aufgestellten Grundsatz, dass jeder Buerger einer
italischen Gemeinde damit von selbst auch Buerger von Rom sei; die
Unterschiede zwischen Buergern und italischen Bundesgenossen, zwischen
Altbuergern besseren und Neubuergern beschraenkteren Rechts waren
und blieben beseitigt. Nur den Freigelassenen ward das unbeschraenkte
Stimmrecht abermals entzogen und fuer sie das alte Verhaeltnis
wiederhergestellt. Den aristokratischen Ultras mochte dies als eine
grosse Konzession erscheinen; Sulla sah, dass den revolutionaeren
Fuehrern jene maechtigen Hebel notwendig aus der Hand gewunden werden
mussten und dass die Herrschaft der Oligarchie durch die Vermehrung
der Zahl der Buerger nicht wesentlich gefaehrdet ward. Aber mit dieser
Nachgiebigkeit im Prinzip verband sich das haerteste Gericht ueber die
einzelnen Gemeinden in saemtlichen Landschaften Italiens, ausgefuehrt
durch Spezialkommissare und unter Mitwirkung der durch die ganze
Halbinsel verteilten Besatzungen. Manche Staedte wurden belohnt, wie
zum Beispiel die erste Gemeinde, die sich an Sulla angeschlossen hatte,
Brundisium, jetzt die fuer diesen Seehafen so wichtige Zollfreiheit
erhielt; mehrere bestraft. Den minder Schuldigen wurden Geldbussen,
Niederreissung der Mauern, Schleifung der Burgen diktiert; den
hartnaeckigsten Gegnern konfiszierte der Regent einen Teil ihrer
Feldmark, zum Teil sogar das ganze Gebiet, wie denn dies rechtlich
allerdings als verwirkt angesehen werden konnte, mochte man nun sie als
Buergergemeinden behandeln, die die Waffen gegen ihr Vaterland getragen,
oder als Bundesstaaten, die dem ewigen Friedensvertrag zuwider mit
Rom Krieg gefuehrt hatten. In diesem Falle ward zugleich allen aus dem
Besitz gesetzten Buergern, aber auch nur diesen, ihr Stadt- und zugleich
das roemische Buergerrecht aberkannt, wogegen sie das schlechteste
latinische empfingen 4. Man vermied also an italischen
Untertanengemeinden geringeren Rechts der Opposition einen Kern zu
gewaehren; die heimatlosen Expropriierten mussten bald in der Masse des
Proletariats sich verlieren. In Kampanien ward nicht bloss, wie sich
von selbst versteht, die demokratische Kolonie Capua aufgehoben und die
Domaene an den Staat zurueckgegeben, sondern auch, wahrscheinlich um
diese Zeit, der Gemeinde Neapolis die Insel Aenaria (Ischia) entzogen.
In Latium wurde die gesamte Mark der grossen und reichen Stadt Praeneste
und vermutlich auch die von Norba eingezogen, ebenso in Umbrien die von
Spoletium. Sulmo in der paelignischen Landschaft ward sogar geschleift.
Aber vor allem schwer lastete des Regenten eiserner Arm auf den beiden
Landschaften, die bis zuletzt und noch nach der Schlacht am Collinischen
Tor ernstlichen Widerstand geleistet hatten, auf Etrurien und Samnium.
Dort traf die Gesamtkonfiskation eine Reihe der ansehnlichsten Kommunen,
zum Beispiel Florentia, Faesulae, Arretium, Volaterrae. Von Samniums
Schicksal ward schon gesprochen; hier ward nicht konfisziert, sondern
das Land fuer immer verwuestet, seine bluehenden Staedte, selbst die
ehemalige latinische Kolonie Aesernia, oede gelegt und die
Landschaft der bruttischen und lucanischen gleichgestellt.
--------------------------------------------- 4 Es kam hierbei noch
die eigentuemliche Erschwerung hinzu, dass das latinische Recht sonst
regelmaessig, ebenwie das peregrinische, die Mitgliedschaft in einer
bestimmten latinischen oder peregrinischen Gemeinde in sich schloss,
hier aber - aehnlich wie bei den spaeteren Freigelassenen latinischen
und deditizischen Rechts (vgl. 3, 258 A.) - ohne ein solches eigenes
Stadtrecht auftrat. Die Folge war, dass diese Latiner die an die
Stadtverfassung geknuepften Privilegien entbehrten, genau genommen auch
nicht testieren konnten, da niemand anders ein Testament errichten kann
als nach dem Recht seiner Stadt; wohl aber konnten sie aus roemischen
Testamenten erwerben und unter Lebenden unter sich wie mit Roemern
oder Latinern in den Formen des roemischen Rechts verkehren.
----------------------------------------------- Diese Anordnungen
ueber das italische Bodeneigentum stellten teils diejenigen roemischen
Domaniallaendereien, welche den ehemaligen Bundesgenossengemeinden zur
Nutzniessung uebertragen waren und jetzt mit deren Aufloesung an die
roemische Regierung zurueckfielen, teils die eingezogenen Feldmarken der
straffaelligen Gemeinden zur Verfuegung des Regenten; und er benutzte
sie, um darauf die Soldaten der siegreichen Armee ansaessig zu machen.
Die meisten dieser neuen Ansiedlungen kamen nach Etrurien, zum Beispiel
nach Faesulae und Arretium, andere nach Latium und Kampanien, wo unter
andern Praeneste und Pompeii Sullanische Kolonien wurden. Samnium
wiederzubevoelkern lag, wie gesagt, nicht in der Absicht des Regenten.
Ein grosser Teil dieser Assignationen erfolgte in gracchanischer Weise,
so dass die Angesiedelten zu einer schon bestehenden Stadtgemeinde
hinzutraten. Wie umfassend die Ansiedelung war, zeigt die Zahl der
verteilten Landlose, die auf 120000 angegeben wird; wobei dennoch
einige Ackerkomplexe anderweitig verwandt wurden, wie zum Beispiel der
Dianentempel auf dem Berg Tifata mit Laendereien beschenkt ward, andere,
wie die volaterranische Mark und ein Teil der arretinischen, unverteilt
blieben, andere endlich nach dem alten, gesetzlich untersagten, aber
jetzt wiederauftauchenden Missbrauch von Sullas Guenstlingen nach
Okkupationsrecht eingenommen wurden. Die Zwecke, die Sulla bei dieser
Kolonisation verfolgte, waren mannigfacher Art. Zunaechst loeste er
damit seinen Soldaten das gegebene Wort. Ferner nahm er damit den
Gedanken auf, in dem die Reformpartei und die gemaessigten Konservativen
zusammentrafen und demgemaess er selbst schon im Jahre 666 (88) die
Gruendung einer Anzahl von Kolonien angeordnet hatte: die Zahl der
ackerbauenden Kleinbesitzer in Italien durch Zerschlagung groesserer
Besitzungen von Seiten der Regierung zu vermehren; wie ernstlich ihm
hieran gelegen war, zeigt das erneuerte Verbot des Zusammenschlagens der
Ackerlose. Endlich und vor allem sah er in diesen angesiedelten Soldaten
gleichsam stehende Besatzungen, die mit ihrem Eigentumsrecht zugleich
seine neue Verfassung schirmen wuerden; weshalb auch, wo nicht die ganze
Mark eingezogen ward, wie zum Beispiel in Pompeii, die Kolonisten nicht
mit der Stadtgemeinde verschmolzen, sondern die Altbuerger und die
Kolonisten als zwei in demselben Mauerring vereinigte Buergerschaften
konstituiert wurden. Diese Kolonialgruendungen ruhten wohl auch wie die
aelteren auf Volksschluss, aber doch nur mittelbar, insofern sie der
Regent auf Grund der desfaelligen Klausel des Valerischen
Gesetzes konstituierte; der Sache nach gingen sie hervor aus der
Machtvollkommenheit des Herrschers und erinnerten insofern an das
freie Schalten der ehemaligen koeniglichen Gewalt ueber das Staatsgut.
Insofern aber, als der Gegensatz des Soldaten und des Buergers, der
sonst eben durch die Deduktion der Soldaten aufgehoben ward, bei den
Sullanischen Kolonien noch nach ihrer Ausfuehrung lebendig bleiben
sollte und blieb, und als diese Kolonisten gleichsam das stehende Heer
des Senats bildeten, werden sie nicht unrichtig im Gegensatz gegen
die aelteren als Militaerkolonien bezeichnet. Dieser faktischen
Konstituierung einer stehenden Armee des Senats verwandt ist die
Massregel des Regenten, aus den Sklaven der Geaechteten ueber 10000
der juengsten und kraeftigsten Maenner auszuwaehlen und insgesamt
freizusprechen. Diese neuen Cornelier, deren buergerliche Existenz an
die Rechtsbestaendigkeit der Institutionen ihres Patrons geknuepft war,
sollten eine Art von Leibwache fuer die Oligarchie sein und ihr den
staedtischen Poebel beherrschen helfen, auf den nun einmal in
der Hauptstadt in Ermangelung einer Besatzung alles ankam. Diese
ausserordentlichen Stuetzen, auf die zunaechst der Regent die Oligarchie
lehnte, schwach und ephemer wie sie wohl auch ihrem Urheber erscheinen
mochten, waren doch die einzig moeglichen, wenn man nicht zu Mitteln
greifen wollte, wie die foermliche Aufstellung eines stehendes Heeres in
Rom und dergleichen Massregeln mehr, die der Oligarchie noch weit eher
ein Ende gemacht haben wuerden als ,die demagogischen Angriffe. Das
dauernde Fundament der ordentlichen Regierungsgewalt der Oligarchie
musste natuerlich der Senat sein mit einer so gesteigerten und so
konzentrierten Gewalt, dass er an jedem einzelnen Angriffspunkt den
nichtorganisierten Gegnern ueberlegen gegenueberstand. Das vierzig Jahre
hindurch befolgte System der Transaktionen war zu Ende. Die Gracchische
Verfassung, noch geschont in der ersten Sullanischen Reform von 666,
ward jetzt von Grund aus beseitigt. Seit Gaius Gracchus hatte die
Regierung dem hauptstaedtischen Proletariat gleichsam das Recht
der Erneute zugestanden und es abgekauft durch regelmaessige
Getreideverteilungen an die in der Hauptstadt domizilierten Buerger;
Sulla schaffte dieselben ab. Durch die Verpachtung der Zehnten
und Zoelle der Provinz Asia in Rom hatte Gaius Gracchus den
Kapitalistenstand organisiert und fundiert; Sulla hob das System der
Mittelsmaenner auf und verwandelte die bisherigen Leistungen der
Asiaten in feste Abgaben, welche nach den zum Zweck der Nachzahlung der
Rueckstaende entworfenen Schaetzungslisten auf die einzelnen
Bezirke umgelegt wurden 5. Gaius Gracchus hatte durch Uebergabe der
Geschworenenposten an die Maenner vom Ritterzensus dem Kapitalistenstand
eine indirekte Mitverwaltung und Mitregierung erwirkt, die nicht selten
sich staerker als die offizielle Verwaltung und Regierung erwies; Sulla
schaffte die Rittergerichte ab und stellte die senatorischen wieder her.
Gaius Gracchus oder doch die gracchische Zeit hatte den Rittern
einen Sonderstand bei den Volksfesten eingeraeumt, wie ihn schon seit
laengerer Zeit die Senatoren besassen; Sulla hob ihn auf und wies die
Ritter zurueck auf die Plebejerbaenke 6. Der Ritterstand, als solcher
durch Gaius Gracchus geschaffen, verlor seine politische Existenz durch
Sulla. Unbedingt, ungeteilt und auf die Dauer sollte der Senat die
hoechste Macht in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichten ueberkommen
und auch aeusserlich nicht bloss als privilegierter, sondern als
einzig privilegierter Stand auftreten.
------------------------------------------------ 5 Dass Sullas Umlage
der rueckstaendigen fuenf Jahresziele und der Kriegskosten auf die
Gemeinden von Asia (App. Mithr. 62 und sonst) auch fuer die Zukunft
massgebend war, zeigt schon die Zurueckfuehrung der Einteilung Asias in
vierzig Distrikte auf Sulla (Cassiod. chron. 670) und die Zugrundelegung
der sullanischen Repartition bei spaeteren Ausschreibungen (Cic. Flacc.
14, 32), ferner, dass bei dem Flottenbau 672 (81) die hierzu verwandten
Summen an der Steuerzahlung (ex pecunia vectigali populo Romano)
gekuerzt werden (Cic. Verr. 1, 35, 89). Geradezu sagt endlich Cicero (ad
Q. fr. 1, 11, 33), dass die Griechen "nicht imstande waren, von sich aus
den von Sulla ihnen auferlegten Zins zu zahlen ohne Steuerpaechter". 6
Ueberliefert ist es freilich nicht, von wem dasjenige Gesetz erlassen
ward, welches die Erneuerung des aelteren Privilegs durch das Roscische
Theatergesetz 687 (67) noetig machte (Friedlaender in Becker, Handbuch,
Bd. 4, S. 531), aber nach der Lage der Sache war der Urheber
dieses Gesetzes unzweifelhaft Sulla.
---------------------------------------------- Vor allem musste zu
diesem Ende die Regierungsbehoerde ergaenzt und selber unabhaengig
gestellt werden. Durch die letzten Krisen war die Zahl der Senatoren
furchtbar zusammengeschwunden. Zwar stellte Sulla den durch die
Rittergerichte Verbannten jetzt die Rueckkehr frei, wie dem Konsular
Publius Rutilius Rufus, der uebrigens von der Erlaubnis keinen Gebrauch
machte, und dem Freunde des Drusus, Gaius Cotta; allein es war dies
ein geringer Ersatz fuer die Luecken, die der revolutionaere wie der
reaktionaere Terrorismus in die Reihen des Senats gerissen hatte.
Deshalb wurde nach Sullas Anordnung der Senat ausserordentlicherweise
ergaenzt durch etwa 300 neue Senatoren, welche die Distriktversammlung
aus den Maennern vom Ritterzensus zu ernennen hatte und die sie,
wie begreiflich, vorzugsweise teils aus den juengeren Maennern der
senatorischen Haeuser, teils aus Sullanischen Offizieren und anderen,
durch die letzte Umwaelzung Emporgekommenen auslas. Aber auch fuer die
Zukunft ward die Aufnahme in den Senat neu geordnet und auf wesentlich
andere Grundlagen gestellt. Nach der bisherigen Verfassung trat man in
den Senat ein entweder durch zensorische Berufung, was der eigentliche
und ordentliche Weg war, oder durch die Bekleidung eines der drei
kurulischen Aemter: des Konsulats, der Praetur oder der Aedilitaet, an