der Cityaristokratie Englands vergleichen kann. Die eine umfasste den

tatsaechlich geschlossenen Kreis der regierenden senatorischen Familien,

die der unmittelbaren Spekulation sich fernhielten und ihre

ungeheuren Kapitalien teils in Grundbesitz anlegten, teils als stille

Gesellschafter bei den grossen Assoziationen verwerteten. Den Kern der

zweiten Klasse bildeten die Spekulanten, welche als Geschaeftsfuehrer

dieser Gesellschaften oder auf eigene Hand die Gross- und Geldgeschaefte

im ganzen Umfang der roemischen Hegemonie betrieben. Es ist schon

dargestellt worden, wie die letztere Klasse namentlich im Laufe des

sechsten Jahrhunderts allmaehlich der senatorischen Aristokratie an die

Seite trat und, wie die gesetzliche Ausschliessung der Senatoren von dem

kaufmaennischen Betrieb durch den von dem Vorlaeufer der Gracchen

Gaius Flaminius veranlassten Claudischen Volksschluss, eine aeussere

Scheidewand zwischen den Senatoren und den Kauf- und Geldleuten zog. In

der gegenwaertigen Epoche beginnt die kaufmaennische Aristokratie unter

dem Namen der "Ritterschaft" einen entscheidenden Einfluss auch

in politischen Angelegenheiten zu ueben. Diese Bezeichnung, die

urspruenglich nur der diensttuenden Buergerreiterei zukam, uebertrug

sich allmaehlich, wenigstens im gewoehnlichen Sprachgebrauch, auf alle

diejenigen, die als Besitzer eines Vermoegens von mindestens 400000

Sesterzen zum Rossdienst im allgemeinen pflichtig waren, und begriff

also die gesamte senatorische und nichtsenatorische vornehme roemische

Gesellschaft. Nachdem indes nicht lange vor Gaius Gracchus die

Inkompatibilitaet des Sitzes in der Kurie und des Reiterdienstes

gesetzlich festgestellt und die Senatoren also aus den Ritterfaehigen

ausgeschieden waren, konnte der Ritterstand, im grossen und

ganzen genommen, betrachtet werden als im Gegensatz zum Senat die

Spekulantenaristokratie vertretend, obwohl die nicht in den Senat

eingetretenen, namentlich also die juengeren Glieder der senatorischen

Familien nicht aufhoerten, als Ritter zu dienen und also zu heissen,

ja die eigentliche Buergerreiterei, das heisst die achtzehn

Ritterzenturien, infolge ihrer Zusammensetzung durch die Zensoren,

fortfuhren, vorwiegend aus der jungen senatorischen Aristokratie sich

zu ergaenzen. Dieser Stand der Ritter, das heisst wesentlich der

vermoegenden Kaufleute, beruehrte vielfaeltig sich unsanft mit dem

regierenden Senat. Es war eine natuerliche Antipathie zwischen den

vornehmen Adligen und den Maennern, denen mit dem Gelde der Rang

gekommen war. Die regierenden Herren, vor allem die besseren von ihnen,

standen der Spekulation ebenso fern, wie die politischen Fragen und

Koteriefehden den Maennern der materiellen Interessen gleichgueltig

waren. Jene und diese waren namentlich in den Provinzen schon oefter

hart zusammengestossen; denn wenn auch im allgemeinen die Provinzialen

weit mehr Grund hatten, sich ueber die Parteilichkeit der roemischen

Beamten zu beschweren als die roemischen Kapitalisten, so liessen

doch die regierenden Herren vom Senat sich nicht dazu herbei, den

Begehrlichkeiten und Unrechtfertigkeiten der Geldmaenner auf Kosten

der Untertanen so durchaus und unbedingt die Hand zu leihen, wie es von

jenen begehrt ward. Trotz der Eintracht gegen einen gemeinschaftlichen

Feind, wie Tiberius Gracchus gewesen war, klaffte zwischen der Adels-

und Geldaristokratie ein tief gehender Riss; und geschickter als sein

Bruder erweiterte ihn Gaius, bis das Buendnis gesprengt war und die

Kaufmannschaft auf seiner Seite stand. Dass die aeusseren Vorrechte,

durch die spaeterhin die Maenner von Ritterzensus von der uebrigen Menge

sich unterschieden - der goldene Fingerreif statt des gewoehnlichen

eisernen oder kupfernen und der abgesonderte und bessere Platz bei den

Buergerfesten -, der Ritterschaft zuerst von Gaius Gracchus verliehen

worden sind, ist nicht gewiss, aber nicht unwahrscheinlich. Denn

aufgekommen sind sie auf jeden Fall um diese Zeit, und wie die

Erstreckung dieser bisher im wesentlichen senatorischen Privilegien auf

den von ihm emporgehobenen Ritterstand ganz in Gracchus' Art ist, so war

es auch recht eigentlich sein Zweck, der Ritterschaft den Stempel eines

zwischen der senatorischen Aristokratie und der gemeinen Menge in der

Mitte stehenden, ebenfalls geschlossenen und privilegierten Standes

aufzudruecken; und ebendies haben jene Standesabzeichen, wie gering sie

an sich auch waren und wie viele Ritterfaehige auch ihrer sich nicht

bedienen mochten, mehr gefoerdert als manche an sich weit wichtigere

Verordnung. Indes die Partei der materiellen. Interessen, wenn sie

dergleichen Ehren auch keineswegs verschmaeht, ist doch dafuer

allein nicht zu haben. Gracchus erkannte es wohl, dass sie zwar dem

Meistbietenden von Rechts wegen zufaellt, aber es auch eines hohen und

reellen Gebotes bedurfte; und so bot er ihr die asiatischen Gefaelle und

die Geschworenengerichte. Das System der roemischen Finanzverwaltung,

sowohl die indirekten Steuern wie auch die Domanialgefaelle durch

Mittelsmaenner zu erheben, gewaehrte an sich schon dem roemischen

Kapitalistenstand auf Kosten der Steuerpflichtigen die ausgedehntesten

Vorteile. Die direkten Abgaben indes bestanden entweder, wie in

den meisten Aemtern, in festen, von den Gemeinden zu entrichtenden

Geldsummen, was die Dazwischenkunft roemischer Kapitalisten von selber

ausschloss, oder, wie in Sizilien und Sardinien, in einem Bodenzehnten,

dessen Erhebung fuer jede einzelne Gemeinde in den Provinzen

selbst verpachtet ward und wobei also regelmaessig die vermoegenden

Provinzialen, und sehr haeufig die zehntpflichtigen Gemeinden selbst,

den Zehnten ihrer Distrikte pachteten und dadurch die gefaehrlichen

roemischen Mittelsmaenner von sich abwehrten. Als sechs Jahre zuvor

die Provinz Asia an die Roemer gefallen war, hatte der Senat sie im

wesentlichen nach dem ersten System einrichten lassen. Gaius Gracchus 5

stiess diese Verfuegung durch einen Volksschluss um und belastete nicht

bloss die bis dahin fast steuerfreie Provinz mit den ausgedehntesten

indirekten und direkten Abgaben, namentlich dem Bodenzehnten, sondern er

verfuegte auch, dass diese Hebungen fuer die gesamte Provinz und in Rom

verpachtet werden sollten - eine Bestimmung, die die Beteiligung der

Provinzialen tatsaechlich ausschloss und die in der Mittelsmaennerschaft

fuer Zehnten, Hutgeld und Zoelle der Provinz Asia eine

Kapitalistenassoziation von kolossaler Ausdehnung ins Leben rief.

Charakteristisch fuer Gracchus' Bestreben, den Kapitalistenstand vom

Senat unabhaengig zu machen, ist dabei noch die Bestimmung, dass der

voellige oder teilweise Erlass der Pachtsumme nicht mehr, wie bisher,

vom Senat nach Ermessen bewilligt werden, sondern unter bestimmten

Voraussetzungen gesetzlich eintreten solle. Wenn hier dem Kaufmannsstand

eine Goldgrube eroeffnet und in den Mitgliedern der neuen Gesellschaft

ein selbst der Regierung imponierender Kern der hohen Finanz, ein "Senat

der Kaufmannschaft" konstituiert ward, so ward denselben zugleich in den

Geschworenengerichten eine bestimmte oeffentliche Taetigkeit zugewiesen.

Das Gebiet des Kriminalprozesses, der von Rechts wegen vor die

Buergerschaft gehoerte, war bei den Roemern von Haus aus sehr eng und

ward, wie bemerkt, durch Gracchus noch weiter verengt; die meisten

Prozesse, sowohl die wegen gemeiner Verbrechen als auch die Zivilsachen,

wurden entweder von Einzelgeschworenen oder von teils stehenden, teils

ausserordentlichen Kommissionen entschieden. Bisher waren jene und diese

ausschliesslich aus dem Senat genommen worden; Gracchus ueberwies

sowohl in den eigentlichen Zivilprozessen wie bei den staendigen

und nichtstaendigen Kommissionen die Geschworenenfunktionen an

den Ritterstand, indem er die Geschworenenlisten nach Analogie der

Ritterzenturien aus den saemtlichen ritterfaehigen Individuen jaehrlich

neu formieren liess und die Senatoren geradezu, die jungen Maenner der

senatorischen Familien durch Festsetzung einer gewissen Altersgrenze

von den Gerichten ausschloss 6. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die

Geschworenenwahl vorwiegend auf dieselben Maenner gelenkt ward, die in

den grossen kaufmaennischen Assoziationen namentlich der asiatischen und

sonstigen Steuerpaechter die erste Rolle spielten, eben weil diese ein

sehr nahes eigenes Interesse daran hatten, in den Gerichten zu sitzen;

und fielen also die Geschworenenliste und die Publikanensozietaeten in

ihren Spitzen zusammen, so begreift man um so mehr die Bedeutung des

also konstituierten Gegensenats. Die wesentliche Folge hiervon war,

dass, waehrend bisher es nur zwei Gewalten im Staate gegeben hatte, die

Regierung als verwaltende und kontrollierende, die Buergerschaft als

legislative Behoerde, die Gerichte aber zwischen beiden geteilt waren,

jetzt die Geldaristokratie nicht bloss auf der soliden Basis der

materiellen Interessen als festgeschlossene und privilegierte Klasse

sich zusammenfand, sondern auch als richtende und kontrollierende

Gewalt in den Staat eintrat und der regierenden Aristokratie sich fast

ebenbuertig zur Seite stellte. All die alten Antipathien der Kaufleute

gegen den Adel mussten fortan in den Wahrspruechen der Geschworenen

einen nur zu praktischen Ausdruck finden; vor allen Dingen in den

Rechenschaftsgerichten der Provinzialstatthalter hatte der Senator

nicht mehr wie bisher von seinesgleichen, sondern von Grosshaendlern und

Bankiers die Entscheidung zu erwarten ueber seine buergerliche Existenz.

Die Fehden zwischen den roemischen Kapitalisten und den roemischen

Statthaltern verpflanzten sich aus der Provinzialverwaltung auf den

bedenklichen Boden der Rechenschaftsprozesse. Die Aristokratie der

Reichen war nicht bloss gespalten, sondern es war auch dafuer

gesorgt, dass der Zwist immer neue Nahrung und leichten Ausdruck fand.

----------------------------------------------------- 5 Dass er und

nicht Tiberius der Urheber dieses Gesetzes ist, zeigt jetzt Fronto in

den Briefen an Verus z.A. Vgl. Gracchus bei Gell. 11, 10; Cic. rep.

3, 29 und Verr. 3, 6, 12; Vell. 2. 6. 6 Die zunaechst durch diese

Veraenderung des Richterpersonals veranlasste neue Gerichtsordnung

fuer die staendige Kommission wegen Erpressungen besitzen wir noch zum

grossen Teil: sie ist bekannt unter dem Namen des Servilischen

oder vielmehr Acilischen Repetundengesetzes.

------------------------------------------------- Mit den also

bereiteten Waffen, dem Proletariat und dem Kaufmannsstand, ging Gracchus

an sein Hauptwerk, an den Sturz der regierenden Aristokratie. Den Senat

stuerzen hiess einerseits durch gesetzliche Neuerungen eine

wesentliche Kompetenz ihm entziehen, andererseits durch Massregeln

mehr persoenlicher und transitorischer Art die bestehende Aristokratie

zugrunde richten. Gracchus hat beides getan. Vor allem die Verwaltung

hatte bisher dem Senat ausschliesslich zugestanden; Gracchus nahm

sie ihm ab, indem er teils die wichtigsten Administrativfragen

durch Komitialgesetze, das heisst tatsaechlich durch tribunizische

Machtsprueche entschied, teils in den laufenden Angelegenheiten den

Senat moeglichst beschraenkte, teils selbst in der umfassendsten Weise

die Geschaefte an sich zog. Die Massregeln der ersten Gattung sind

schon erwaehnt: der neue Herr des Staats disponierte, ohne den Senat zu

fragen, ueber die Staatskasse, indem er durch die Getreideverteilung den

oeffentlichen Finanzen eine dauernde und drueckende Last aufbuerdete,

ueber die Domaenen, indem er Kolonien nicht wie bisher nach Senats-

und Volks-, sondern allein nach Volksschluss aussandte, ueber die

Provinzialverwaltung, indem er die vom Senat der Provinz Asia gegebene

Steuerverfassung durch ein Volksgesetz umstiess und eine durchaus

andere an deren Stelle setzte. Eines der wichtigsten unter den laufenden

Geschaeften des Senats, die willkuerliche Feststellung der jedesmaligen

Kompetenz der beiden Konsuln, wurde ihm zwar nicht entzogen, aber der

bisher dabei geuebte indirekte Druck auf die hoechsten Beamten

dadurch beschraenkt, dass der Senat angewiesen ward, diese Kompetenzen

festzustellen, bevor die betreffenden Konsuln gewaehlt seien.

Mit beispielloser Taetigkeit endlich konzentrierte Gaius die

verschiedenartigsten und verwickeltsten Regierungsgeschaefte in

seiner Person: Er selbst ueberwachte die Getreideverteilung, erlas die

Geschworenen, gruendete trotz des gesetzlich an die Stadt ihn fesselnden

Amtes persoenlich die Kolonien, regulierte das Wegewesen und schloss

die Bauvertraege ab, leitete die Senatsverhandlungen, bestimmte die

Konsulwahlen - kurz er gewoehnte das Volk daran, dass in allen

Dingen ein Mann der erste sei, und verdunkelte die schlaffe und lahme

Verwaltung des senatorischen Kollegiums durch sein kraeftiges und

gewandtes persoenliches Regiment. Noch energischer als in die Verwaltung

griff Gracchus ein in die senatorische Gerichtsallmacht. Dass er die

Senatoren als Geschworene beseitigte, ward schon gesagt;

dasselbe geschah mit der Jurisdiktion, die der Senat als oberste

Verwaltungsbehoerde sich in Ausnahmefaellen gestattete. Bei

scharfer Strafe untersagte er, wie es scheint in dem erneuerten

Provokationsgesetz 7, die Niedersetzung ausserordentlicher

Hochverratskommissionen durch Senatsbeschluss, wie diejenige gewesen

war, welche nach seines Bruders Ermordung ueber dessen Anhaenger zu

Gericht gesessen hatte. Die Summe dieser Massregeln ist, dass der Senat

die Kontrolle ganz verlor und von der Verwaltung nur behielt, was das

Staatshaupt ihm zu lassen fuer gut befand. Indes diese konstitutiven

Massregeln genuegten nicht; auch der gegenwaertig regierenden

Aristokratie wurde unmittelbar zu Leibe gegangen. Ein blosser Akt der

Rache war es, dass dem zuletzt erwaehnten Gesetz rueckwirkende Kraft

beigelegt und dadurch derjenige Aristokrat, den nach Nasicas inzwischen

erfolgtem Tode der Hass der Demokraten hauptsaechlich traf, Publius

Popillius, genoetigt ward, das Land zu meiden. Merkwuerdigerweise

ging dieser Antrag nur mit achtzehn gegen siebzehn Stimmen in der

Bezirksversammlung durch - ein Zeichen, was wenigstens in Fragen

persoenlichen Interesses noch der Einfluss der Aristokratie bei der

Menge vermochte. Ein aehnliches, aber weit minder zu rechtfertigendes

Dekret, den gegen Marcus Octavius gerichteten Antrag, dass, wer durch

Volksschluss sein Amt verloren habe, auf immer unfaehig sein solle,

einen oeffentlichen Posten zu bekleiden, nahm Gaius zurueck auf

Bitten seiner Mutter und ersparte sich damit die Schande, durch die

Legalisierung einer notorischen Verfassungsverletzung das Recht offen zu

verhoehnen und an einem Ehrenmann, der kein bitteres Wort gegen Tiberius

gesprochen und nur der Verfassung und seiner Pflicht, wie er sie

verstand, gemaess gehandelt hatte, niedrige Rache zu nehmen. Aber von

ganz anderer Wichtigkeit als diese Massregeln war Gaius' freilich wohl

schwerlich zur Ausfuehrung gelangter Plan, den Senat durch 300 neue

Mitglieder, das heisst ungefaehr ebenso viele als er bisher hatte, zu

verstaerken und diese aus dem Ritterstand durch Komitien waehlen zu

lassen - eine Pairskreierung im umfassendsten Stil, die den Senat in

die vollstaendigste Abhaengigkeit von dem Staatsoberhaupt gebracht haben

wuerde. ------------------------------------------------ 7 Dies und

das Gesetz ne quis iudicio circumveniatur duerften identisch sein.

------------------------------------------------ Dies ist die

Staatsverfassung, welche Gaius Gracchus entworfen und waehrend der

beiden Jahre seines Volkstribunats (631, 632 123, 122) in ihren

wesentlichsten Punkten durchgefuehrt hat, soweit wir sehen, ohne auf

irgendeinen nennenswerten Widerstand zu stossen und ohne zur Erreichung

seiner Zwecke Gewalt anwenden zu muessen. Die Reihenfolge, in der die

Massregeln durchgebracht sind, laesst in der zerruetteten Ueberlieferung

sich nicht mehr erkennen, und auf manche naheliegende Frage muessen wir

die Antwort schuldig bleiben; es scheint indes nicht, dass uns mit

dem Fehlenden sehr wesentliche Momente entgangen sind, da ueber die

Hauptsachen vollkommen sichere Kunde vorliegt und Gaius keineswegs wie

sein Bruder durch den Strom der Ereignisse weiter und weiter gedraengt

ward, sondern offenbar einen wohl ueberlegten, umfassenden Plan in einer

Reihe von Spezialgesetzen im wesentlichen vollstaendig realisierte. Dass

nun Gaius Gracchus keineswegs, wie viele gutmuetige Leute in alter und

neuer Zeit gemeint haben, die roemische Republik auf neue demokratische

Basen stellen, sondern vielmehr sie abschaffen und in der Form

eines durch stehende Wiederwahl lebenslaenglich und durch unbedingte

Beherrschung der formell souveraenen Komitien absolut gemachten Amtes,

eines unumschraenkten Volkstribunats auf Lebenszeit, anstatt der

Republik die Tyrannis, das heisst nach heutigem Sprachgebrauch die

nicht feudalistische und nicht theokratische, die napoleonisch absolute

Monarchie einfuehren wollte, das offenbart die Sempronische Verfassung

selbst mit voller Deutlichkeit einem jeden, der Augen hat und haben

will. In der Tat, wenn Gracchus, wie seine Worte deutlich und deutlicher

seine Werke es sagen, den Sturz des Senatsregiments bezweckte, was blieb

in einem Gemeinwesen, das ueber die Urversammlungen hinaus und fuer

das der Parlamentarismus nicht vorhanden war, nach dem Sturz des

aristokratischen Regiments fuer eine andere politische Ordnung

moeglich als die Tyrannis? Traeumer, wie sein Vorgaenger einer war, und

Schwindler, wie sie die Folgezeit herauffuehrte, mochten dies in Abrede

stellen; Gaius Gracchus aber war ein Staatsmann, und wenn auch die

Formulierung, die der grosse Mann fuer sein grosses Werk bei sich selber

aufstellte, uns nicht ueberliefert und in sehr verschiedener Weise

denkbar ist, so wusste er doch unzweifelhaft, was er tat. Sowenig die

beabsichtigte Usurpation der monarchischen Gewalt sich verkennen laesst,

so wenig wird, wer die Verhaeltnisse uebersieht, den Gracchus deswegen

tadeln. Eine absolute Monarchie ist ein grosses Unglueck fuer die

Nation, aber ein minderes als eine absolute Oligarchie; und wer der

Nation statt des groesseren das kleinere Leiden auferlegt, den darf die

Geschichte nicht schelten, am wenigsten eine so leidenschaftlich ernste

und allem Gemeinen so fernstehende Natur wie Gaius Gracchus. Allein

nichtsdestoweniger darf sie es nicht verschweigen, dass durch die ganze

Gesetzgebung desselben eine Zwiespaeltigkeit verderblichster Art geht,

indem sie einerseits das gemeine Beste bezweckt, andererseits den

persoenlichen Zwecken, ja der persoenlichen Rache des Herrschers dient.

Gracchus war ernstlich bemueht, fuer die sozialen Schaeden eine Abhilfe

zu finden und dem einreissenden Pauperismus zu steuern; dennoch zog er

zugleich durch seine Getreideverteilungen, die fuer alles arbeitsscheue

hungernde Buergergesindel eine Praemie werden sollten und wurden, ein

hauptstaedtisches Gassenproletariat der schlimmsten Art absichtlich

gross. Gracchus tadelte mit den bittersten Worten die Feilheit des

Senats und deckte namentlich den skandaloesen Schacher, den

Manius Aquillius mit den kleinasiatischen Provinzen getrieben, mit

schonungsloser und gerechter Strenge auf 8. Aber es war desselben

Mannes Werk, dass der souveraene Poebel der Hauptstadt fuer seine

Regierungssorgen sich on der Untertanenschaft alimentieren liess.

Gracchus missbilligte lebhaft die schaendliche Auspluenderung der

Provinzen und veranlasste nicht bloss, dass in einzelnen Faellen mit

heilsamer Strenge eingeschritten ward, sondern auch die Abschaffung der

durchaus unzureichenden senatorischen Gerichte, vor denen selbst Scipio

Aemilianus, um die entschiedensten Frevler zur Strafe zu ziehen, sein

ganzes Ansehen vergeblich eingesetzt hatte. Dennoch ueberlieferte er

zugleich durch die Einfuehrung der Kaufmannsgerichte die Provinzialen

mit gebundenen Haenden der Partei der materiellen Interessen und damit

einer noch ruecksichtsloseren Despotie, als die aristokratische gewesen

war, und fuehrte in Asia eine Besteuerung ein, gegen welche selbst die

nach karthagischem Muster in Sizilien geltende Steuerverfassung gelind

und menschlich heissen konnte - beides, weil er teils der Partei der

Geldmaenner, teils fuer seine Getreideverteilungen und die sonstigen den

Finanzen neu aufgebuerdeten Lasten neuer und umfassender Hilfsquellen

bedurfte. Gracchus wollte ohne Zweifel eine feste Verwaltung und

eine geordnete Rechtspflege, wie zahlreiche durchaus zweckmaessige

Anordnungen bezeugen; dennoch beruht sein neues Verwaltungssystem

auf einer fortlaufenden Reihe einzelner, nur formell legalisierter

Usurpationen; dennoch zog er das Gerichtswesen, das jeder geordnete

Staat, soweit irgend moeglich, zwar nicht ueber die politischen

Parteien, aber doch ausserhalb derselben zu stellen bemueht sein wird,

absichtlich mitten in den Strudel der Revolution. Allerdings faellt die

Schuld dieser Zwiespaeltigkeit in Gaius Gracchus' Tendenzen zu einem

sehr grossen Teil mehr auf die Stellung als auf die Person. Gleich

hier an der Schwelle der Tyrannis entwickelt sich das verhaengnisvolle

sittlich-politische Dilemma, dass derselbe Mann zugleich, man moechte

sagen, als Raeuberhauptmann sich behaupten und als der erste Buerger

den Staat leiten soll; ein Dilemma, dem auch Perikles, Caesar, Napoleon

bedenkliche Opfer haben bringen muessen. Indes ganz laesst sich Gaius

Gracchus' Verfahren aus dieser Notwendigkeit nicht erklaeren; es wirkt

daneben in ihm die verzehrende Leidenschaft, die gluehende Rache, die,

den eigenen Untergang voraussehend, den Feuerbrand schleudert in das

Haus des Feindes. Er selber hat es ausgesprochen, wie er ueber seine

Geschworenenordnung und aehnliche auf die Spaltung der Aristokratie

abzweckende Massregeln dachte; Dolche nannte er sie, die er auf den

Markt geworfen, damit die Buerger - die vornehmen, versteht sich - mit

ihnen sich untereinander zerfleischen moechten. Er war ein politischer

Brandstifter; nicht bloss die hundertjaehrige Revolution, die von ihm

datiert, ist, soweit sie eines Menschen Werk ist, das Werk des

Gaius Gracchus, sondern vor allem ist er der wahre Stifter jenes

entsetzlichen, von oben herab beschmeichelten und besoldeten

hauptstaedtischen Proletariats, das durch seine aus den Getreidespenden

von selber folgende Vereinigung in der Hauptstadt teils vollstaendig

demoralisiert, teils seiner Macht sich bewusst ward und mit seinen

bald pinselhaften, bald buebischen Anspruechen und seiner Fratze von

Volkssouveraenitaet ein halbes Jahrtausend hindurch wie ein Alp auf dem

roemischen Gemeinwesen lastend nur mit diesem zugleich unterging. Und

doch - dieser groesste der politischen Verbrecher ist auch wieder der

Regenerator seines Landes. Es ist kaum ein konstruktiver Gedanke in der

roemischen Monarchie, der nicht zurueckreichte bis auf Gaius Gracchus.

Von ihm ruehrt der wohl in gewissem Sinne im Wesen des althergebrachten

Kriegsrechts begruendete, aber in dieser Ausdehnung und in dieser

praktischen Anwendung doch dem aelteren Staatsrecht fremde Satz

her, dass aller Grund und Boden der untertaenigen Gemeinden als

Privateigentum des Staats anzusehen sei - ein Satz, der zunaechst

benutzt ward, um dem Staat das Recht zu vindizieren, diesen Boden

beliebig zu besteuern, wie es in Asien, oder auch zur Anlegung von

Kolonien zu verwenden, wie es in Afrika geschah, und der spaeterhin ein

Römische Geschichte — Buch 4 · 第 12 / 52 段