nicht ein. Die Volkspartei, mit Recht fuerchtend, dass ihre Fuehrer,
Gaius Gracchus, Flaccus, Carbo, schuldig oder nicht, in den Prozess
moechten verwickelt werden, widersetzte sich mit allen Kraeften der
Einleitung einer Untersuchung; und auch die Aristokratie, die an Scipio
ebensosehr einen Gegner wie einen Verbuendeten verlor, liess nicht
ungern die Sache ruhen. Die Menge und die gemaessigten Maenner standen
entsetzt; keiner mehr als Quintus Metellus, der Scipios Einschreiten
gegen die Reform gemissbilligt hatte, aber von solchen Bundesgenossen
schaudernd sich abwandte und seinen vier Soehnen befahl, die Bahre des
grossen Gegners zur Feuerstaette zu tragen. Die Leichenbestattung ward
beschleunigt; verhuellten Hauptes ward der Letzte aus dem Geschlecht
des Siegers von Zama hinausgetragen, ohne dass jemand zuvor des Toten
Antlitz haette sehen duerfen, und die Flammen des Scheiterhaufens
verzehrten mit der Huelle des hohen Mannes zugleich die Spuren des
Verbrechens. ----------------------------------------------------------
^1 Hierher gehoert ein Rede contra legem iudiciariam Ti. Gracchi, womit
nicht, wie man gesagt hat, ein Gesetz ueber Quaestionengerichte
gemeint ist, sondern das Supplementargesetz zu seiner Ackerrogation: ut
triumviri iudicarent, qua publicus ager, qua privatus esset (Liv.
ep. 28; oben S. 95).
---------------------------------------------------------- Die
Geschichte Roms kennt manchen genialeren Mann als Scipio Aemilianus,
aber keinen, der an sittlicher Reinheit, an voelliger Abwesenheit des
politischen Egoismus, an edelster Vaterlandsliebe ihm gleich kommt;
vielleicht auch keinen, dem das Geschick eine tragischere Rolle
zugewiesen hat. Des besten Willens und nicht gemeiner Faehigkeiten sich
bewusst, war er dazu verurteilt, den Ruin seines Vaterlandes vor seinen
Augen sich vollziehen zu sehen und jeden ernstlichen Versuch einer
Rettung, in der klaren Einsicht, nur uebel damit aerger zu machen,
in sich niederzukaempfen; dazu verurteilt, Untaten wie die des Nasica
gutheissen und zugleich das Werk des Ermordeten gegen seine Moerder
verteidigen zu muessen. Dennoch durfte er sich sagen, nicht umsonst
gelebt zu haben. Er war es, wenigstens ebensosehr wie der Urheber des
Sempronischen Gesetzes, dem die roemische Buergerschaft einen Zuwachs
von gegen 80000 neuen Bauernhufen verdankte; er war es auch, der diese
Domanialteilung hemmte, als sie genuetzt hatte, was sie nuetzen konnte.
Dass es an der Zeit war, damit abzubrechen, ward zwar damals auch von
wohlmeinenden Maennern bestritten; aber die Tatsache, dass auch Gaius
Gracchus auf diese nach dem Gesetz seines Bruders zu verteilenden und
unverteilt gebliebenen Besitzungen nicht ernstlich zurueckkam, spricht
gar sehr dafuer, dass Scipio im wesentlichen den richtigen Moment
traf. Beide Massregeln wurden den Parteien abgezwungen, die erste der
Aristokratie, die zweite den Reformfreunden; beide bezahlte ihr Urheber
mit seinem Leben. Es war Scipio beschieden, auf manchem Schlachtfeld
fuer sein Vaterland zu fechten und unverletzt heimzukehren, um dort
den Tod von Moerderhand zu finden; aber er ist in seiner stillen Kammer
nicht minder fuer Rom gestorben, als wenn er vor Karthagos Mauern
gefallen waere. Die Landaufteilung war zu Ende; die Revolution ging
an. Die revolutionaere Partei, die in dem Teilungsamt gleichsam eine
konstituierte Vorstandschaft besass, hatte schon bei Scipios Lebzeiten
hier und dort mit dem bestehenden Regiment geplaenkelt; namentlich
Carbo, eines der ausgezeichnetsten Rednertalente dieser Zeit, hatte als
Volkstribun 623 (131) dem Senat nicht wenig zu schaffen gemacht, die
geheime Abstimmung in den Buergerschaftsversammlungen durchgesetzt,
soweit es nicht bereits frueher geschehen war, und sogar den
bezeichnenden Antrag gestellt, den Volkstribunen die Wiederbewerbung um
dasselbe Amt fuer das unmittelbar folgende Jahr freizugeben, also
das Hindernis, an dem Tiberius Gracchus zunaechst gescheitert war,
gesetzlich zu beseitigen. Der Plan war damals durch den Widerstand
Scipios vereitelt worden; einige Jahre spaeter, wie es scheint nach
dessen Tode, wurde das Gesetz, wenn auch mit beschraenkenden Klauseln,
wieder ein- und durchgebracht 2. Die hauptsaechliche Absicht der Partei
ging indes auf Reaktivierung des faktisch ausser Taetigkeit gesetzten
Teilungsamts: unter den Fuehrern ward der Plan ernstlich besprochen,
die Hindernisse, die die italischen Bundesgenossen derselben
entgegenstellten, durch Erteilung des Buergerrechts an dieselben zu
beseitigen, und die Agitation nahm vorwiegend diese Richtung. Um ihr zu
begegnen, liess der Senat 628 (126) durch den Volkstribun Marcus Iunius
Pennus die Ausweisung saemtlicher Nichtbuerger aus der Hauptstadt
beantragen und trotz des Widerstandes der Demokraten, namentlich des
Gaius Gracchus, und der durch diese gehaessige Massregel hervorgerufenen
Gaerung in den latinischen Gemeinden ging der Vorschlag durch. Marcus
Fulvius Flaccus antwortete im folgenden Jahr (629 125) als Konsul
mit dem Antrag, den Buergern der Bundesgemeinden die Gewinnung der
roemischen Buergerrechte zu erleichtern und auch denen, die sie nicht
gewonnen, gegen Straferkenntnisse die Provokation an die roemischen
Komitien einzuraeumen; allein er stand fast allein - Carbo hatte
inzwischen die Farbe gewechselt und war jetzt eifriger Aristokrat, Gaius
Gracchus abwesend als Quaestor in Sardinien - und scheiterte an dem
Widerstand nicht bloss des Senats, sondern auch der Buergerschaft, die
der Ausdehnung ihrer Privilegien auf noch weitere Kreise sehr wenig
geneigt war. Flaccus verliess Rom, um den Oberbefehl gegen die Kelten
zu uebernehmen; auch so durch seine transalpinischen Eroberungen den
grossen Plaenen der Demokratie vorarbeitend, zog er zugleich sich damit
aus der ueblen Lage heraus, gegen die von ihm selber aufgestifteten
Bundesgenossen die Waffen tragen zu muessen. Fregellae, an der Grenze
von Latium und Kampanien am Hauptuebergang ueber den Liris inmitten
eines grossen und fruchtbaren Gebiets gelegen, damals vielleicht die
zweite Stadt Italiens und in den Verhandlungen mit Rom der gewoehnliche
Wortfuehrer fuer die saemtlichen latinischen Kolonien, begann infolge
der Zurueckweisung des von Flaccus eingebrachten Antrags den Krieg gegen
Rom - seit hundertfuenfzig Jahren der erste Fall einer ernstlichen,
nicht durch auswaertige Maechte herbeigefuehrten Schilderhebung Italiens
gegen die roemische Hegemonie. Indes gelang es diesmal noch, den
Brand, ehe er andere bundesgenoessische Gemeinden ergriff, im Keime zu
ersticken; nicht durch die Ueberlegenheit der roemischen Waffen, sondern
durch den Verrat eines Fregellaners, des Quintus Numitorius Pullus, ward
der Praetor Lucius Opimius rasch Meister ueber die empoerte Stadt, die
ihr Stadtrecht und ihre Mauern verlor und gleich Capua ein Dorf ward.
Auf einem Teil ihres Gebietes ward 630 (124) die Kolonie Fabrateria
gegruendet; der Rest und die ehemalige Stadt selbst wurden unter die
umliegenden Gemeinden verteilt. Das schnelle und furchtbare Strafgericht
schreckte die Bundesgenossenschaft, und endlose Hochverratsprozesse
verfolgten nicht bloss die Fregellaner, sondern auch die Fuehrer der
Volkspartei in Rom, die begreiflicherweise der Aristokratie als an
dieser Insurrektion mitschuldig galten. Inzwischen erschien Gaius
Gracchus wieder in Rom. Die Aristokratie hatte den gefuerchteten
Mann zuerst in Sardinien festzuhalten gesucht, indem sie die uebliche
Abloesung unterliess und sodann, da er ohne hieran sich zu kehren
dennoch zurueckkam, ihn als einen der Urheber des Fregellanischen
Aufstandes vor Gericht gezogen (629-630 125-124). Allein die
Buergerschaft sprach ihn frei, und nun hob auch er den Handschuh
auf, bewarb sich um das Volkstribunat und ward in einer ungewoehnlich
zahlreich besuchten Wahlversammlung zum Volkstribun auf das Jahr 631
(123) ernannt. Der Krieg war also erklaert. Die demokratische Partei,
immer arm an leitenden Kapazitaeten, hatte neun Jahre hindurch
notgedrungen so gut wie gefeiert; jetzt war der Waffenstillstand zu Ende
und es stand diesmal an ihrer Spitze ein Mann, der redlicher als Carbo
und talentvoller als Flaccus in jeder Beziehung zur Fuehrerschaft
berufen war. ---------------------------------------------------- 2 Die
Restriktion, dass die Kontinuierung nur statthaft sein solle, wenn es an
anderen geeigneten Bewerbern fehle (App. civ. 1, 21), war nicht schwer
zu umgehen. Das Gesetz selbst scheint nicht den aelteren Ordnungen
anzugehoeren (Roemisches Staatsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., S. 473),
sondern erst von den Gracchanern eingebracht zu sein.
---------------------------------------------------- Gaius Gracchus
(601-633 153-121) war sehr verschieden von seinem um neun Jahre aelteren
Bruder. Wie dieser war er gemeiner Lust und gemeinem Treiben abgewandt,
ein durchgebildeter Mann und ein tapferer Soldat; er hatte vor Numantia
unter seinem Schwager und spaeter in Sardinien mit Auszeichnung
gefochten. Allein an Talent, Charakter und vor allem an Leidenschaft war
er dem Tiberius entschieden ueberlegen. An der Klarheit und
Sicherheit, mit welcher der junge Mann sich spaeter in dem Drang der
verschiedenartigsten, zur praktischen Durchfuehrung seiner zahlreichen
Gesetze erforderlichen Geschaefte zu bewegen wusste, erkannte man die
echte staatsmaennische Begabung, wie an der leidenschaftlichen bis zum
Tode getreuen Hingebung, mit der seine naeheren Freunde an ihm hingen,
die Liebefaehigkeit dieses adligen Gemuetes. Der Energie seines Wollens
und Handelns war die durchgemachte Leidensschule, die notgedrungene
Zurueckhaltung waehrend der letzten neun Jahre zugute gekommen; nicht
mit geminderter, nur mit verdichteter Glut flammte in ihm die tief in
die innerste Brust zurueckgedraengte Erbitterung gegen die Partei, die
das Vaterland zerruettet und ihm den Bruder ermordet hatte. Durch
diese furchtbare Leidenschaft seines Gemuetes ist er der erste
Redner geworden, den Rom jemals gehabt hat; ohne sie wuerden wir
ihn wahrscheinlich den ersten Staatsmaennern aller Zeiten beizaehlen
duerfen. Noch unter den wenigen Truemmern seiner aufgezeichneten
Reden sind manche selbst in diesem Zustande von herzerschuetternder
Maechtigkeit 3, und wohl begreift man, dass, wer sie hoerte oder auch
nur las, fortgerissen ward von dem brausenden Sturm seiner Worte.
Dennoch, sosehr er der Rede Meister war, bemeisterte nicht selten ihn
selber der Zorn, so dass dem glaenzenden Sprecher die Rede truebe oder
stockend floss. Es ist das treue Abbild seines politischen Tuns und
Leidens. In Gaius' Wesen ist keine Ader von der Art seines Bruders,
von jener etwas sentimentalen und gar sehr kurzsichtigen und unklaren
Gutmuetigkeit, die den politischen Gegner mit Bitten und Traenen
umstimmen moechte; mit voller Sicherheit betrat er den Weg der
Revolution und strebte er nach dem Ziel der Rache. "Auch mir", schrieb
ihm seine Mutter, "scheint nichts schoener und herrlicher, als dem
Feinde zu vergelten, wofern dies geschehen kann, ohne dass das Vaterland
zugrunde geht. Ist aber dies nicht moeglich, da moegen unsere Feinde
bestehen und bleiben, was. sie sind, tausendmal lieber, als dass das
Vaterland verderbe." Cornelia kannte ihren Sohn; sein Glaubensbekenntnis
war eben das Gegenteil. Rache wollte er nehmen an der elenden Regierung,
Rache um jeden Preis, mochte auch er selbst, ja das Gemeinwesen darueber
zugrunde gehen - die Ahnung, dass das Verhaengnis ihn so sicher ereilen
werde wie den Bruder, trieb ihn nur sich zu hasten, gleich dem toedlich
Verwundeten, der sich auf den Feind wirft. Die Mutter dachte edler; aber
auch den Sohn, diese tiefgereizte, leidenschaftlich erregte, durchaus
italienische Natur hat die Nachwelt mehr noch beklagt als getadelt,
und sie hat recht daran getan.
------------------------------------------------------- 3 So die bei der
Ankuendigung seiner Gesetzvorschlaege gesprochenen Worte: "Wenn ich zu
euch redete und von euch begehrte, da ich von edler Herkunft bin und
meinen Bruder um euretwillen eingebuesst habe und nun niemand weiter
uebrig ist von des Publius Africanus und des Tiberius Gracchus
Nachkommen als nur ich und ein Knabe, mich fuer jetzt feiern zu lassen,
damit nicht unser Stamm mit der Wurzel ausgerottet werde und ein
Sproessling dieses Geschlechts uebrig bleibe: so moechte wohl
solches mir von euch bereitwillig zugestanden werden."
------------------------------------------------------ Tiberius Gracchus
war mit einer einzelnen Administrativreform vor die Buergerschaft
getreten. Was Gaius in einer Reihe gesonderter Vorschlaege einbrachte,
war nichts anderes als eine vollstaendig neue Verfassung, als deren
erster Grundstein die schon frueher durchgesetzte Neuerung erscheint,
dass es dem Volkstribun freistehen solle, sich fuer das folgende
Jahr wiederwaehlen zulassen. Wenn hiermit fuer das Volkshaupt die
Moeglichkeit einer dauernden und den Inhaber schuetzenden Stellung
gewonnen war, so galt es weiter, demselben die materielle Macht zu
sichern, das heisst die hauptstaedtische Menge - denn dass auf das nur
von Zeit zu Zeit nach der Stadt kommende Landvolk kein Verlass war,
hatte sich sattsam gezeigt - mit ihren Interessen fest an den Fuehrer
zu knuepfen. Hierzu diente zuvoerderst die Einfuehrung der
hauptstaedtischen Getreideverteilung. Schon frueher war das dem
Staat aus den Provinzialzehnten zukommende Getreide oftmals zu
Schleuderpreisen an die Buergerschaft abgegeben worden. Gracchus
verfuegte, dass fortan jedem persoenlich in der Hauptstadt sich
meldenden Buerger monatlich eine bestimmte Quantitaet - es scheint 5
Modii (5/6 preuss. Scheffel) -aus den oeffentlichen Magazinen verabfolgt
werden solle, der Modius zu 6 1/3 As (2« Groschen) oder noch nicht die
Haelfte eines niedrigen Durchschnittspreises; zu welchem Ende durch
Anlage der neuen Sempronischen Speicher die oeffentlichen Kornmagazine
erweitert wurden. Diese Verteilung, welche folgeweise die ausserhalb der
Hauptstadt lebenden Buerger ausschloss und notwendig die ganze Masse des
Buergerproletariats nach Rom ziehen musste, sollte das hauptstaedtische
Buergerproletariat, das bisher wesentlich von der Aristokratie
abgehangen hatte, in die Klientel der Fuehrer der Bewegungspartei
bringen und damit dem neuen Herrn des Staats zugleich eine Leibwache und
eine feste Majoritaet in den Komitien gewaehren. Zu mehrerer Sicherheit
hinsichtlich dieser wurde ferner die in den Zenturiatkomitien noch
bestehende Stimmordnung, wonach die fuenf Vermoegensklassen in jedem
Bezirk nacheinander ihre Stimmen abgaben, abgeschafft; statt dessen
sollten in Zukunft saemtliche Zenturien durcheinander in einer
jedesmal durch das Los festzustellenden Reihenfolge stimmen. Wenn diese
Bestimmungen wesentlich darauf hinzielten, durch das hauptstaedtische
Proletariat dem neuen Staatsoberhaupt die vollstaendige Herrschaft ueber
die Hauptstadt und damit ueber den Staat, die freieste Disposition ueber
die Maschine der Komitien und die Moeglichkeit zu verschaffen, den
Senat und die Beamten noetigenfalls zu terrorisieren, so fasste doch der
Gesetzgeber daneben allerdings auch die Heilung der bestehenden sozialen
Schaeden mit Ernst und Nachdruck an. Zwar die italische Domaenenfrage
war in gewissem Sinne abgetan. Das Ackergesetz des Tiberius und
selbst das Teilungsamt bestanden rechtlich noch fort; das von Gaius
durchgebrachte Ackergesetz kann nichts neu festgesetzt haben als die
Zurueckgabe der verlorenen Gerichtsbarkeit an die Teilherren. Dass
hiermit nur das Prinzip gerettet werden sollte und die Ackerverteilung
wenn ueberhaupt, doch nur in sehr beschraenktem Umfang wiederaufgenommen
ward, zeigt die Buergerliste, die fuer die Jahre 629 (125) und 639 (115)
genau dieselbe Kopfzahl ergibt. Unzweifelhaft ging Gaius hier deshalb
nicht weiter, weil das von roemischen Buergern in Besitz genommene
Domanialland wesentlich bereits verteilt war, die Frage aber wegen
der von den Latinern benutzten Domaenen nur in Verbindung mit der sehr
schwierigen ueber die Ausdehnung des Buergerrechts wiederaufgenommen
werden durfte. Dagegen tat er einen wichtigen Schritt hinaus ueber
das Ackergesetz des Tiberius, indem er die Gruendung von Kolonien in
Italien, namentlich in Tarent und vor allem in Capua, beantragte, also
auch das von Gemeinde wegen verpachtete, bisher von der Aufteilung
ausgeschlossene Domanialland zur Verteilung mitheranzog, und zwar
nicht zur Verteilung nach dem bisherigen, die Gruendung neuer Gemeinden
ausschliessenden Verfahren, sondern nach dem Kolonialsystem. Ohne
Zweifel sollten auch diese Kolonien die Revolution, der sie ihre
Existenz verdankten, dauernd verteidigen helfen. Bedeutender und
folgenreicher noch war es, dass Gaius Gracchus zuerst dazu schritt,
das italische Proletariat in den ueberseeischen Gebieten des Staats
zu versorgen, indem er an die Staette, wo Karthago gestanden, 6000
vielleicht nicht bloss aus den roemischen Buergern, sondern auch aus
den italischen Bundesgenossen erwaehlte Kolonisten sendete und der neuen
Stadt Iunonia das Recht einer roemischen Buergerkolonie verlieh. Die
Anlage war wichtig, aber wichtiger noch das damit hingestellte Prinzip
der ueberseeischen Emigration, womit fuer das italische Proletariat ein
bleibender Abzugskanal und in der Tat eine mehr als provisorische Hilfe
eroeffnet, freilich aber auch der Grundsatz des bisherigen Staatsrechts
aufgegeben ward, Italien als das ausschliesslich regierende, das
Provinzialgebiet als das ausschliesslich regierte Land zu betrachten.
Zu diesen auf die grosse Frage hinsichtlich des Proletariats
unmittelbar bezueglichen Massregeln kam eine Reihe von Verfuegungen, die
hervorgingen aus der allgemeinen Tendenz, gegenueber der altvaeterischen
Strenge der bestehenden Verfassung gelindere und zeitgemaessere
Grundsaetze zur Geltung zu bringen. Hierher gehoeren die Milderungen im
Militaerwesen. Hinsichtlich der Laenge der Dienstzeit bestand nach
altem Recht keine andere Grenze, als dass kein Buerger vor vollendetem
siebzehnten und nach vollendetem sechsundvierzigsten Jahre zum
ordentlichen Felddienst pflichtig war. Als sodann infolge der Besetzung
Spaniens der Dienst anfing stehend zu werden, scheint zuerst gesetzlich
verfuegt zu sein, dass, wer sechs Jahre hintereinander im Felde
gestanden, dadurch zunaechst ein Recht erhalte auf den Abschied,
wenngleich dieser vor der Wiedereinberufung den Pflichtigen nicht
schuetzte; spaeter, vielleicht um den Anfang dieses Jahrhunderts, kam
der Satz auf, dass zwanzigjaehriger Dienst zu Fuss oder zehnjaehriger zu
Ross ueberhaupt vom weiteren Kriegsdienst befreie 4. Gracchus erneuerte
die vermutlich oefter gewaltsam verletzte Vorschrift, keinen Buerger
vor dem begonnenen achtzehnten Jahr in das Heer einzustellen, und
beschraenkte auch, wie es scheint, die zur vollen Befreiung von der
Militaerpflicht erforderliche Zahl von Feldzuegen; ueberdies wurde
den Soldaten die Kleidung, deren Betrag ihnen bisher am Solde
gekuerzt worden war, fortan vom Staat unentgeltlich geliefert.
----------------------------------------------- 4 So moechte die Angabe
Appians (Hisp. 78), dass sechsjaehriger Dienst berechtige, den Abschied
zu fordern, auszugleichen sein mit der bekannteren des Polybios (6, 19),
ueber welche Marquardt (Handbuch, Bd. 6, S. 381) richtig urteilt. Die
Zeit, wo beide Neuerungen aufkamen, laesst sich nicht weiter bestimmen,
als dass die erste wahrscheinlich schon im Jahre 603 (K. W. Nitzsch, Die
Gracchen, S. 231), die zweite sicher schon zu Polybios' Zeit bestand.
Dass Gracchus die Zahl der gesetzlichen Dienstjahre herabsetzte, scheint
aus Asconius (Corn. p. 68) zu folgen; vgl. Plut. Tib. Gracch. 16; Dio
fr. 83; 7 Bekker. ---------------------------------------------
Hierher gehoert ferner die mehrfach in der Gracchischen Gesetzgebung
hervortretende Tendenz, die Todesstrafe wo nicht abzuschaffen, doch noch
mehr, als es schon geschehen war, zu beschraenken, die zum Teil
selbst in der Militaergerichtsbarkeit sich geltend macht. Schon seit
Einfuehrung der Republik hatte der Beamte das Recht verloren, ueber den
Buerger die Todesstrafe ohne Befragung der Gemeinde zu verhaengen ausser
nach Kriegsrecht; wenn dies Provokationsrecht des Buergers bald nach
der Gracchenzeit auch im Lager anwendbar und das Recht des Feldherrn,
Todesstrafen zu vollstrecken, auf Bundesgenossen und Untertanen
beschraenkt erscheint, so ist wahrscheinlich die Quelle hiervon zu
suchen in dem Provokationsgesetz des Gaius Gracchus. Aber auch das
Recht der Gemeinde, die Todesstrafe zu verhaengen oder vielmehr zu
bestaetigen, ward mittelbar, aber wesentlich dadurch beschraenkt,
dass Gracchus diejenigen gemeinen Verbrechen, die am haeufigsten zu
Todesurteilen Veranlassung gaben, Giftmischerei und ueberhaupt Mord,
der Buergerschaft entzog und an staendige Kommissionsgerichte ueberwies,
welche nicht wie die Volksgerichte durch Einschreiten eines Tribuns
gesprengt werden konnten und von denen nicht bloss keine Appellation an
die Gemeinde ging, sondern deren Wahrsprueche auch so wenig wie die
der althergebrachten Zivilgeschworenen der Kassation durch die Gemeinde
unterlagen. Bei den Buergerschaftsgerichten war es, namentlich bei den
eigentlich politischen Prozessen, zwar auch laengst Regel, dass der
Angeklagte auf freiem Fuss prozessiert und ihm gestattet ward, durch
Aufgebung seines Buergerrechts wenigstens Leben und Freiheit zu retten;
denn die Vermoegensstrafe so wie die Zivilverurteilung konnten auch den
Exilierten noch treffen. Allein vorgaengige Verhaftung und vollstaendige
Exekution blieben hier wenigstens rechtlich moeglich und wurden
selbst gegen Vornehme noch zuweilen vollzogen, wie zum Beispiel
Lucius Hostilius Tubulus, Praetor 612 (142), der wegen eines schweren
Verbrechens auf den Tod angeklagt war, unter Verweigerung des Exilrechts
festgenommen und hingerichtet ward. Dagegen die aus dem Zivilprozess
hervorgegangenen Kommissionsgerichte konnten wahrscheinlich von Haus
aus Freiheit und Leben des Buergers nicht antasten und hoechstens auf
Verbannung erkennen - diese, bisher eine dem schuldig befundenen Mann
gestattete Strafmilderung, ward nun zuerst zur foermlichen Strafe. Auch
dieses unfreiwillige Exil liess gleich dem freiwilligen dem Verbannten
das Vermoegen, soweit es nicht zur Befriedigung der Ersatzforderungen
und in Geldbussen daraufging. Im Schuldwesen endlich hat Gaius Gracchus
zwar nichts geneuert; doch behaupten sehr achtbare Zeugen, dass er den
verschuldeten Leuten auf Minderung oder Erlass der Forderungen Hoffnung
gemacht habe, was, wenn es richtig ist, gleichfalls diesen radikal
populaeren Massregeln beizuzaehlen ist. Waehrend Gracchus also sich
lehnte auf die Menge, die von ihm eine materielle Verbesserung ihrer
Lage teils erwartete, teils empfing, arbeitete er mit gleicher Energie
an dem Ruin der Aristokratie. Wohl erkennend, wie unsicher jede bloss
auf das Proletariat gebaute Herrschaft des Staatsoberhauptes ist, war
er vor allem darauf bedacht, die Aristokratie zu spalten und einen
Teil derselben in sein Interesse zu ziehen. Die Elemente einer solchen
Spaltung waren vorhanden. Die Aristokratie der Reichen, die sich wie ein
Mann gegen Tiberius Gracchus erhoben hatte, bestand in der Tat aus zwei
wesentlich ungleichen Massen, die man einigermassen der Lords- und