aristokratische Blutszene am Tempel der Treue. Die Gerichte schritten

nicht ein. Die Volkspartei, mit Recht fuerchtend, dass ihre Fuehrer,

Gaius Gracchus, Flaccus, Carbo, schuldig oder nicht, in den Prozess

moechten verwickelt werden, widersetzte sich mit allen Kraeften der

Einleitung einer Untersuchung; und auch die Aristokratie, die an Scipio

ebensosehr einen Gegner wie einen Verbuendeten verlor, liess nicht

ungern die Sache ruhen. Die Menge und die gemaessigten Maenner standen

entsetzt; keiner mehr als Quintus Metellus, der Scipios Einschreiten

gegen die Reform gemissbilligt hatte, aber von solchen Bundesgenossen

schaudernd sich abwandte und seinen vier Soehnen befahl, die Bahre des

grossen Gegners zur Feuerstaette zu tragen. Die Leichenbestattung ward

beschleunigt; verhuellten Hauptes ward der Letzte aus dem Geschlecht

des Siegers von Zama hinausgetragen, ohne dass jemand zuvor des Toten

Antlitz haette sehen duerfen, und die Flammen des Scheiterhaufens

verzehrten mit der Huelle des hohen Mannes zugleich die Spuren des

Verbrechens. ----------------------------------------------------------

^1 Hierher gehoert ein Rede contra legem iudiciariam Ti. Gracchi, womit

nicht, wie man gesagt hat, ein Gesetz ueber Quaestionengerichte

gemeint ist, sondern das Supplementargesetz zu seiner Ackerrogation: ut

triumviri iudicarent, qua publicus ager, qua privatus esset (Liv.

ep. 28; oben S. 95).

---------------------------------------------------------- Die

Geschichte Roms kennt manchen genialeren Mann als Scipio Aemilianus,

aber keinen, der an sittlicher Reinheit, an voelliger Abwesenheit des

politischen Egoismus, an edelster Vaterlandsliebe ihm gleich kommt;

vielleicht auch keinen, dem das Geschick eine tragischere Rolle

zugewiesen hat. Des besten Willens und nicht gemeiner Faehigkeiten sich

bewusst, war er dazu verurteilt, den Ruin seines Vaterlandes vor seinen

Augen sich vollziehen zu sehen und jeden ernstlichen Versuch einer

Rettung, in der klaren Einsicht, nur uebel damit aerger zu machen,

in sich niederzukaempfen; dazu verurteilt, Untaten wie die des Nasica

gutheissen und zugleich das Werk des Ermordeten gegen seine Moerder

verteidigen zu muessen. Dennoch durfte er sich sagen, nicht umsonst

gelebt zu haben. Er war es, wenigstens ebensosehr wie der Urheber des

Sempronischen Gesetzes, dem die roemische Buergerschaft einen Zuwachs

von gegen 80000 neuen Bauernhufen verdankte; er war es auch, der diese

Domanialteilung hemmte, als sie genuetzt hatte, was sie nuetzen konnte.

Dass es an der Zeit war, damit abzubrechen, ward zwar damals auch von

wohlmeinenden Maennern bestritten; aber die Tatsache, dass auch Gaius

Gracchus auf diese nach dem Gesetz seines Bruders zu verteilenden und

unverteilt gebliebenen Besitzungen nicht ernstlich zurueckkam, spricht

gar sehr dafuer, dass Scipio im wesentlichen den richtigen Moment

traf. Beide Massregeln wurden den Parteien abgezwungen, die erste der

Aristokratie, die zweite den Reformfreunden; beide bezahlte ihr Urheber

mit seinem Leben. Es war Scipio beschieden, auf manchem Schlachtfeld

fuer sein Vaterland zu fechten und unverletzt heimzukehren, um dort

den Tod von Moerderhand zu finden; aber er ist in seiner stillen Kammer

nicht minder fuer Rom gestorben, als wenn er vor Karthagos Mauern

gefallen waere. Die Landaufteilung war zu Ende; die Revolution ging

an. Die revolutionaere Partei, die in dem Teilungsamt gleichsam eine

konstituierte Vorstandschaft besass, hatte schon bei Scipios Lebzeiten

hier und dort mit dem bestehenden Regiment geplaenkelt; namentlich

Carbo, eines der ausgezeichnetsten Rednertalente dieser Zeit, hatte als

Volkstribun 623 (131) dem Senat nicht wenig zu schaffen gemacht, die

geheime Abstimmung in den Buergerschaftsversammlungen durchgesetzt,

soweit es nicht bereits frueher geschehen war, und sogar den

bezeichnenden Antrag gestellt, den Volkstribunen die Wiederbewerbung um

dasselbe Amt fuer das unmittelbar folgende Jahr freizugeben, also

das Hindernis, an dem Tiberius Gracchus zunaechst gescheitert war,

gesetzlich zu beseitigen. Der Plan war damals durch den Widerstand

Scipios vereitelt worden; einige Jahre spaeter, wie es scheint nach

dessen Tode, wurde das Gesetz, wenn auch mit beschraenkenden Klauseln,

wieder ein- und durchgebracht 2. Die hauptsaechliche Absicht der Partei

ging indes auf Reaktivierung des faktisch ausser Taetigkeit gesetzten

Teilungsamts: unter den Fuehrern ward der Plan ernstlich besprochen,

die Hindernisse, die die italischen Bundesgenossen derselben

entgegenstellten, durch Erteilung des Buergerrechts an dieselben zu

beseitigen, und die Agitation nahm vorwiegend diese Richtung. Um ihr zu

begegnen, liess der Senat 628 (126) durch den Volkstribun Marcus Iunius

Pennus die Ausweisung saemtlicher Nichtbuerger aus der Hauptstadt

beantragen und trotz des Widerstandes der Demokraten, namentlich des

Gaius Gracchus, und der durch diese gehaessige Massregel hervorgerufenen

Gaerung in den latinischen Gemeinden ging der Vorschlag durch. Marcus

Fulvius Flaccus antwortete im folgenden Jahr (629 125) als Konsul

mit dem Antrag, den Buergern der Bundesgemeinden die Gewinnung der

roemischen Buergerrechte zu erleichtern und auch denen, die sie nicht

gewonnen, gegen Straferkenntnisse die Provokation an die roemischen

Komitien einzuraeumen; allein er stand fast allein - Carbo hatte

inzwischen die Farbe gewechselt und war jetzt eifriger Aristokrat, Gaius

Gracchus abwesend als Quaestor in Sardinien - und scheiterte an dem

Widerstand nicht bloss des Senats, sondern auch der Buergerschaft, die

der Ausdehnung ihrer Privilegien auf noch weitere Kreise sehr wenig

geneigt war. Flaccus verliess Rom, um den Oberbefehl gegen die Kelten

zu uebernehmen; auch so durch seine transalpinischen Eroberungen den

grossen Plaenen der Demokratie vorarbeitend, zog er zugleich sich damit

aus der ueblen Lage heraus, gegen die von ihm selber aufgestifteten

Bundesgenossen die Waffen tragen zu muessen. Fregellae, an der Grenze

von Latium und Kampanien am Hauptuebergang ueber den Liris inmitten

eines grossen und fruchtbaren Gebiets gelegen, damals vielleicht die

zweite Stadt Italiens und in den Verhandlungen mit Rom der gewoehnliche

Wortfuehrer fuer die saemtlichen latinischen Kolonien, begann infolge

der Zurueckweisung des von Flaccus eingebrachten Antrags den Krieg gegen

Rom - seit hundertfuenfzig Jahren der erste Fall einer ernstlichen,

nicht durch auswaertige Maechte herbeigefuehrten Schilderhebung Italiens

gegen die roemische Hegemonie. Indes gelang es diesmal noch, den

Brand, ehe er andere bundesgenoessische Gemeinden ergriff, im Keime zu

ersticken; nicht durch die Ueberlegenheit der roemischen Waffen, sondern

durch den Verrat eines Fregellaners, des Quintus Numitorius Pullus, ward

der Praetor Lucius Opimius rasch Meister ueber die empoerte Stadt, die

ihr Stadtrecht und ihre Mauern verlor und gleich Capua ein Dorf ward.

Auf einem Teil ihres Gebietes ward 630 (124) die Kolonie Fabrateria

gegruendet; der Rest und die ehemalige Stadt selbst wurden unter die

umliegenden Gemeinden verteilt. Das schnelle und furchtbare Strafgericht

schreckte die Bundesgenossenschaft, und endlose Hochverratsprozesse

verfolgten nicht bloss die Fregellaner, sondern auch die Fuehrer der

Volkspartei in Rom, die begreiflicherweise der Aristokratie als an

dieser Insurrektion mitschuldig galten. Inzwischen erschien Gaius

Gracchus wieder in Rom. Die Aristokratie hatte den gefuerchteten

Mann zuerst in Sardinien festzuhalten gesucht, indem sie die uebliche

Abloesung unterliess und sodann, da er ohne hieran sich zu kehren

dennoch zurueckkam, ihn als einen der Urheber des Fregellanischen

Aufstandes vor Gericht gezogen (629-630 125-124). Allein die

Buergerschaft sprach ihn frei, und nun hob auch er den Handschuh

auf, bewarb sich um das Volkstribunat und ward in einer ungewoehnlich

zahlreich besuchten Wahlversammlung zum Volkstribun auf das Jahr 631

(123) ernannt. Der Krieg war also erklaert. Die demokratische Partei,

immer arm an leitenden Kapazitaeten, hatte neun Jahre hindurch

notgedrungen so gut wie gefeiert; jetzt war der Waffenstillstand zu Ende

und es stand diesmal an ihrer Spitze ein Mann, der redlicher als Carbo

und talentvoller als Flaccus in jeder Beziehung zur Fuehrerschaft

berufen war. ---------------------------------------------------- 2 Die

Restriktion, dass die Kontinuierung nur statthaft sein solle, wenn es an

anderen geeigneten Bewerbern fehle (App. civ. 1, 21), war nicht schwer

zu umgehen. Das Gesetz selbst scheint nicht den aelteren Ordnungen

anzugehoeren (Roemisches Staatsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., S. 473),

sondern erst von den Gracchanern eingebracht zu sein.

---------------------------------------------------- Gaius Gracchus

(601-633 153-121) war sehr verschieden von seinem um neun Jahre aelteren

Bruder. Wie dieser war er gemeiner Lust und gemeinem Treiben abgewandt,

ein durchgebildeter Mann und ein tapferer Soldat; er hatte vor Numantia

unter seinem Schwager und spaeter in Sardinien mit Auszeichnung

gefochten. Allein an Talent, Charakter und vor allem an Leidenschaft war

er dem Tiberius entschieden ueberlegen. An der Klarheit und

Sicherheit, mit welcher der junge Mann sich spaeter in dem Drang der

verschiedenartigsten, zur praktischen Durchfuehrung seiner zahlreichen

Gesetze erforderlichen Geschaefte zu bewegen wusste, erkannte man die

echte staatsmaennische Begabung, wie an der leidenschaftlichen bis zum

Tode getreuen Hingebung, mit der seine naeheren Freunde an ihm hingen,

die Liebefaehigkeit dieses adligen Gemuetes. Der Energie seines Wollens

und Handelns war die durchgemachte Leidensschule, die notgedrungene

Zurueckhaltung waehrend der letzten neun Jahre zugute gekommen; nicht

mit geminderter, nur mit verdichteter Glut flammte in ihm die tief in

die innerste Brust zurueckgedraengte Erbitterung gegen die Partei, die

das Vaterland zerruettet und ihm den Bruder ermordet hatte. Durch

diese furchtbare Leidenschaft seines Gemuetes ist er der erste

Redner geworden, den Rom jemals gehabt hat; ohne sie wuerden wir

ihn wahrscheinlich den ersten Staatsmaennern aller Zeiten beizaehlen

duerfen. Noch unter den wenigen Truemmern seiner aufgezeichneten

Reden sind manche selbst in diesem Zustande von herzerschuetternder

Maechtigkeit 3, und wohl begreift man, dass, wer sie hoerte oder auch

nur las, fortgerissen ward von dem brausenden Sturm seiner Worte.

Dennoch, sosehr er der Rede Meister war, bemeisterte nicht selten ihn

selber der Zorn, so dass dem glaenzenden Sprecher die Rede truebe oder

stockend floss. Es ist das treue Abbild seines politischen Tuns und

Leidens. In Gaius' Wesen ist keine Ader von der Art seines Bruders,

von jener etwas sentimentalen und gar sehr kurzsichtigen und unklaren

Gutmuetigkeit, die den politischen Gegner mit Bitten und Traenen

umstimmen moechte; mit voller Sicherheit betrat er den Weg der

Revolution und strebte er nach dem Ziel der Rache. "Auch mir", schrieb

ihm seine Mutter, "scheint nichts schoener und herrlicher, als dem

Feinde zu vergelten, wofern dies geschehen kann, ohne dass das Vaterland

zugrunde geht. Ist aber dies nicht moeglich, da moegen unsere Feinde

bestehen und bleiben, was. sie sind, tausendmal lieber, als dass das

Vaterland verderbe." Cornelia kannte ihren Sohn; sein Glaubensbekenntnis

war eben das Gegenteil. Rache wollte er nehmen an der elenden Regierung,

Rache um jeden Preis, mochte auch er selbst, ja das Gemeinwesen darueber

zugrunde gehen - die Ahnung, dass das Verhaengnis ihn so sicher ereilen

werde wie den Bruder, trieb ihn nur sich zu hasten, gleich dem toedlich

Verwundeten, der sich auf den Feind wirft. Die Mutter dachte edler; aber

auch den Sohn, diese tiefgereizte, leidenschaftlich erregte, durchaus

italienische Natur hat die Nachwelt mehr noch beklagt als getadelt,

und sie hat recht daran getan.

------------------------------------------------------- 3 So die bei der

Ankuendigung seiner Gesetzvorschlaege gesprochenen Worte: "Wenn ich zu

euch redete und von euch begehrte, da ich von edler Herkunft bin und

meinen Bruder um euretwillen eingebuesst habe und nun niemand weiter

uebrig ist von des Publius Africanus und des Tiberius Gracchus

Nachkommen als nur ich und ein Knabe, mich fuer jetzt feiern zu lassen,

damit nicht unser Stamm mit der Wurzel ausgerottet werde und ein

Sproessling dieses Geschlechts uebrig bleibe: so moechte wohl

solches mir von euch bereitwillig zugestanden werden."

------------------------------------------------------ Tiberius Gracchus

war mit einer einzelnen Administrativreform vor die Buergerschaft

getreten. Was Gaius in einer Reihe gesonderter Vorschlaege einbrachte,

war nichts anderes als eine vollstaendig neue Verfassung, als deren

erster Grundstein die schon frueher durchgesetzte Neuerung erscheint,

dass es dem Volkstribun freistehen solle, sich fuer das folgende

Jahr wiederwaehlen zulassen. Wenn hiermit fuer das Volkshaupt die

Moeglichkeit einer dauernden und den Inhaber schuetzenden Stellung

gewonnen war, so galt es weiter, demselben die materielle Macht zu

sichern, das heisst die hauptstaedtische Menge - denn dass auf das nur

von Zeit zu Zeit nach der Stadt kommende Landvolk kein Verlass war,

hatte sich sattsam gezeigt - mit ihren Interessen fest an den Fuehrer

zu knuepfen. Hierzu diente zuvoerderst die Einfuehrung der

hauptstaedtischen Getreideverteilung. Schon frueher war das dem

Staat aus den Provinzialzehnten zukommende Getreide oftmals zu

Schleuderpreisen an die Buergerschaft abgegeben worden. Gracchus

verfuegte, dass fortan jedem persoenlich in der Hauptstadt sich

meldenden Buerger monatlich eine bestimmte Quantitaet - es scheint 5

Modii (5/6 preuss. Scheffel) -aus den oeffentlichen Magazinen verabfolgt

werden solle, der Modius zu 6 1/3 As (2« Groschen) oder noch nicht die

Haelfte eines niedrigen Durchschnittspreises; zu welchem Ende durch

Anlage der neuen Sempronischen Speicher die oeffentlichen Kornmagazine

erweitert wurden. Diese Verteilung, welche folgeweise die ausserhalb der

Hauptstadt lebenden Buerger ausschloss und notwendig die ganze Masse des

Buergerproletariats nach Rom ziehen musste, sollte das hauptstaedtische

Buergerproletariat, das bisher wesentlich von der Aristokratie

abgehangen hatte, in die Klientel der Fuehrer der Bewegungspartei

bringen und damit dem neuen Herrn des Staats zugleich eine Leibwache und

eine feste Majoritaet in den Komitien gewaehren. Zu mehrerer Sicherheit

hinsichtlich dieser wurde ferner die in den Zenturiatkomitien noch

bestehende Stimmordnung, wonach die fuenf Vermoegensklassen in jedem

Bezirk nacheinander ihre Stimmen abgaben, abgeschafft; statt dessen

sollten in Zukunft saemtliche Zenturien durcheinander in einer

jedesmal durch das Los festzustellenden Reihenfolge stimmen. Wenn diese

Bestimmungen wesentlich darauf hinzielten, durch das hauptstaedtische

Proletariat dem neuen Staatsoberhaupt die vollstaendige Herrschaft ueber

die Hauptstadt und damit ueber den Staat, die freieste Disposition ueber

die Maschine der Komitien und die Moeglichkeit zu verschaffen, den

Senat und die Beamten noetigenfalls zu terrorisieren, so fasste doch der

Gesetzgeber daneben allerdings auch die Heilung der bestehenden sozialen

Schaeden mit Ernst und Nachdruck an. Zwar die italische Domaenenfrage

war in gewissem Sinne abgetan. Das Ackergesetz des Tiberius und

selbst das Teilungsamt bestanden rechtlich noch fort; das von Gaius

durchgebrachte Ackergesetz kann nichts neu festgesetzt haben als die

Zurueckgabe der verlorenen Gerichtsbarkeit an die Teilherren. Dass

hiermit nur das Prinzip gerettet werden sollte und die Ackerverteilung

wenn ueberhaupt, doch nur in sehr beschraenktem Umfang wiederaufgenommen

ward, zeigt die Buergerliste, die fuer die Jahre 629 (125) und 639 (115)

genau dieselbe Kopfzahl ergibt. Unzweifelhaft ging Gaius hier deshalb

nicht weiter, weil das von roemischen Buergern in Besitz genommene

Domanialland wesentlich bereits verteilt war, die Frage aber wegen

der von den Latinern benutzten Domaenen nur in Verbindung mit der sehr

schwierigen ueber die Ausdehnung des Buergerrechts wiederaufgenommen

werden durfte. Dagegen tat er einen wichtigen Schritt hinaus ueber

das Ackergesetz des Tiberius, indem er die Gruendung von Kolonien in

Italien, namentlich in Tarent und vor allem in Capua, beantragte, also

auch das von Gemeinde wegen verpachtete, bisher von der Aufteilung

ausgeschlossene Domanialland zur Verteilung mitheranzog, und zwar

nicht zur Verteilung nach dem bisherigen, die Gruendung neuer Gemeinden

ausschliessenden Verfahren, sondern nach dem Kolonialsystem. Ohne

Zweifel sollten auch diese Kolonien die Revolution, der sie ihre

Existenz verdankten, dauernd verteidigen helfen. Bedeutender und

folgenreicher noch war es, dass Gaius Gracchus zuerst dazu schritt,

das italische Proletariat in den ueberseeischen Gebieten des Staats

zu versorgen, indem er an die Staette, wo Karthago gestanden, 6000

vielleicht nicht bloss aus den roemischen Buergern, sondern auch aus

den italischen Bundesgenossen erwaehlte Kolonisten sendete und der neuen

Stadt Iunonia das Recht einer roemischen Buergerkolonie verlieh. Die

Anlage war wichtig, aber wichtiger noch das damit hingestellte Prinzip

der ueberseeischen Emigration, womit fuer das italische Proletariat ein

bleibender Abzugskanal und in der Tat eine mehr als provisorische Hilfe

eroeffnet, freilich aber auch der Grundsatz des bisherigen Staatsrechts

aufgegeben ward, Italien als das ausschliesslich regierende, das

Provinzialgebiet als das ausschliesslich regierte Land zu betrachten.

Zu diesen auf die grosse Frage hinsichtlich des Proletariats

unmittelbar bezueglichen Massregeln kam eine Reihe von Verfuegungen, die

hervorgingen aus der allgemeinen Tendenz, gegenueber der altvaeterischen

Strenge der bestehenden Verfassung gelindere und zeitgemaessere

Grundsaetze zur Geltung zu bringen. Hierher gehoeren die Milderungen im

Militaerwesen. Hinsichtlich der Laenge der Dienstzeit bestand nach

altem Recht keine andere Grenze, als dass kein Buerger vor vollendetem

siebzehnten und nach vollendetem sechsundvierzigsten Jahre zum

ordentlichen Felddienst pflichtig war. Als sodann infolge der Besetzung

Spaniens der Dienst anfing stehend zu werden, scheint zuerst gesetzlich

verfuegt zu sein, dass, wer sechs Jahre hintereinander im Felde

gestanden, dadurch zunaechst ein Recht erhalte auf den Abschied,

wenngleich dieser vor der Wiedereinberufung den Pflichtigen nicht

schuetzte; spaeter, vielleicht um den Anfang dieses Jahrhunderts, kam

der Satz auf, dass zwanzigjaehriger Dienst zu Fuss oder zehnjaehriger zu

Ross ueberhaupt vom weiteren Kriegsdienst befreie 4. Gracchus erneuerte

die vermutlich oefter gewaltsam verletzte Vorschrift, keinen Buerger

vor dem begonnenen achtzehnten Jahr in das Heer einzustellen, und

beschraenkte auch, wie es scheint, die zur vollen Befreiung von der

Militaerpflicht erforderliche Zahl von Feldzuegen; ueberdies wurde

den Soldaten die Kleidung, deren Betrag ihnen bisher am Solde

gekuerzt worden war, fortan vom Staat unentgeltlich geliefert.

----------------------------------------------- 4 So moechte die Angabe

Appians (Hisp. 78), dass sechsjaehriger Dienst berechtige, den Abschied

zu fordern, auszugleichen sein mit der bekannteren des Polybios (6, 19),

ueber welche Marquardt (Handbuch, Bd. 6, S. 381) richtig urteilt. Die

Zeit, wo beide Neuerungen aufkamen, laesst sich nicht weiter bestimmen,

als dass die erste wahrscheinlich schon im Jahre 603 (K. W. Nitzsch, Die

Gracchen, S. 231), die zweite sicher schon zu Polybios' Zeit bestand.

Dass Gracchus die Zahl der gesetzlichen Dienstjahre herabsetzte, scheint

aus Asconius (Corn. p. 68) zu folgen; vgl. Plut. Tib. Gracch. 16; Dio

fr. 83; 7 Bekker. ---------------------------------------------

Hierher gehoert ferner die mehrfach in der Gracchischen Gesetzgebung

hervortretende Tendenz, die Todesstrafe wo nicht abzuschaffen, doch noch

mehr, als es schon geschehen war, zu beschraenken, die zum Teil

selbst in der Militaergerichtsbarkeit sich geltend macht. Schon seit

Einfuehrung der Republik hatte der Beamte das Recht verloren, ueber den

Buerger die Todesstrafe ohne Befragung der Gemeinde zu verhaengen ausser

nach Kriegsrecht; wenn dies Provokationsrecht des Buergers bald nach

der Gracchenzeit auch im Lager anwendbar und das Recht des Feldherrn,

Todesstrafen zu vollstrecken, auf Bundesgenossen und Untertanen

beschraenkt erscheint, so ist wahrscheinlich die Quelle hiervon zu

suchen in dem Provokationsgesetz des Gaius Gracchus. Aber auch das

Recht der Gemeinde, die Todesstrafe zu verhaengen oder vielmehr zu

bestaetigen, ward mittelbar, aber wesentlich dadurch beschraenkt,

dass Gracchus diejenigen gemeinen Verbrechen, die am haeufigsten zu

Todesurteilen Veranlassung gaben, Giftmischerei und ueberhaupt Mord,

der Buergerschaft entzog und an staendige Kommissionsgerichte ueberwies,

welche nicht wie die Volksgerichte durch Einschreiten eines Tribuns

gesprengt werden konnten und von denen nicht bloss keine Appellation an

die Gemeinde ging, sondern deren Wahrsprueche auch so wenig wie die

der althergebrachten Zivilgeschworenen der Kassation durch die Gemeinde

unterlagen. Bei den Buergerschaftsgerichten war es, namentlich bei den

eigentlich politischen Prozessen, zwar auch laengst Regel, dass der

Angeklagte auf freiem Fuss prozessiert und ihm gestattet ward, durch

Aufgebung seines Buergerrechts wenigstens Leben und Freiheit zu retten;

denn die Vermoegensstrafe so wie die Zivilverurteilung konnten auch den

Exilierten noch treffen. Allein vorgaengige Verhaftung und vollstaendige

Exekution blieben hier wenigstens rechtlich moeglich und wurden

selbst gegen Vornehme noch zuweilen vollzogen, wie zum Beispiel

Lucius Hostilius Tubulus, Praetor 612 (142), der wegen eines schweren

Verbrechens auf den Tod angeklagt war, unter Verweigerung des Exilrechts

festgenommen und hingerichtet ward. Dagegen die aus dem Zivilprozess

hervorgegangenen Kommissionsgerichte konnten wahrscheinlich von Haus

aus Freiheit und Leben des Buergers nicht antasten und hoechstens auf

Verbannung erkennen - diese, bisher eine dem schuldig befundenen Mann

gestattete Strafmilderung, ward nun zuerst zur foermlichen Strafe. Auch

dieses unfreiwillige Exil liess gleich dem freiwilligen dem Verbannten

das Vermoegen, soweit es nicht zur Befriedigung der Ersatzforderungen

und in Geldbussen daraufging. Im Schuldwesen endlich hat Gaius Gracchus

zwar nichts geneuert; doch behaupten sehr achtbare Zeugen, dass er den

verschuldeten Leuten auf Minderung oder Erlass der Forderungen Hoffnung

gemacht habe, was, wenn es richtig ist, gleichfalls diesen radikal

populaeren Massregeln beizuzaehlen ist. Waehrend Gracchus also sich

lehnte auf die Menge, die von ihm eine materielle Verbesserung ihrer

Lage teils erwartete, teils empfing, arbeitete er mit gleicher Energie

an dem Ruin der Aristokratie. Wohl erkennend, wie unsicher jede bloss

auf das Proletariat gebaute Herrschaft des Staatsoberhauptes ist, war

er vor allem darauf bedacht, die Aristokratie zu spalten und einen

Teil derselben in sein Interesse zu ziehen. Die Elemente einer solchen

Spaltung waren vorhanden. Die Aristokratie der Reichen, die sich wie ein

Mann gegen Tiberius Gracchus erhoben hatte, bestand in der Tat aus zwei

wesentlich ungleichen Massen, die man einigermassen der Lords- und

Römische Geschichte — Buch 4 · 第 11 / 52 段