Anzahl geringer Leute der Bluttat gegen Gracchus nachtraeglich eine Art
rechtlichen Gepraeges aufgedrueckt ward (622 132). Nasica, gegen den
vor allen anderen die Menge Rache schnaubte und der wenigstens den Mut
hatte, sich offen vor dem Volke zu seiner Tat zu bekennen und sie zu
vertreten, ward unter ehrenvollen Vorwaenden nach Asien gesandt und bald
darauf (624 130) abwesend mit dem Oberpontifikat bekleidet. Auch die
gemaessigte Partei trennte sich hierin nicht von ihren Kollegen. Gaius
Laelius beteiligte sich bei den Untersuchungen gegen die Gracchaner;
Publius Scaevola, der die Ermordung zu verhindern gesucht hatte,
verteidigte sie spaeter im Senat; als Scipio Aemilianus nach seiner
Rueckkehr aus Spanien (622 132) aufgefordert ward, sich oeffentlich
darueber zu erklaeren, ob er die Toetung seines Schwagers billige oder
nicht, gab er die wenigstens zweideutige Antwort, dass, wofern er nach
der Krone getrachtet habe, er mit Recht getoetet worden sei. Versuchen
wir ueber diese folgenreichen Ereignisse zu einem Urteil zu gelangen.
Die Einrichtung eines Beamtenkollegiums, das dem gefaehrlichen
Zusammenschwinden der Bauernschaft durch umfassende Gruendung neuer
Kleinstellen aus dem gesamten, dem Staat zur Verfuegung stehenden
italischen Grundbesitz entgegenzuwirken hatte, war freilich kein
Zeichen eines gesunden volkswirtschaftlichen Zustandes, aber unter den
obwaltenden politischen und sozialen Verhaeltnissen zweckmaessig. Die
Aufteilung der Domaenen ferner war an sich keine politische Parteifrage;
sie konnte bis auf die letzte Scholle durchgefuehrt werden, ohne dass
die bestehende Verfassung geaendert, das Regiment der Aristokratie
irgend erschuettert ward. Ebensowenig konnte hier von einer
Rechtsverletzung die Rede sein. Anerkanntermassen war der Eigentuemer
des okkupierten Landes der Staat; der Inhaber konnte als bloss
geduldeter Besitzer in der Regel nicht einmal den gutglaeubigen
Eigentumsbesitz sich zuschreiben, und wo er ausnahmsweise es konnte,
stand ihm entgegen, dass gegen den Staat nach roemischem Landrecht die
Verjaehrung nicht lief. Die Domaenenaufteilung war keine
Aufhebung, sondern eine Ausuebung des Eigentums; ueber die formelle
Rechtsbestaendigkeit derselben waren alle Juristen einig. Allein damit,
dass die Domaenenaufteilung weder der bestehenden Verfassung Eintrag
tat noch eine Rechtsverletzung in sich schloss, war der Versuch,
diese Rechtsansprueche des Staats jetzt durchzufuehren, politisch noch
keineswegs gerechtfertigt. Was man wohl in unsern Tagen erinnert hat,
wenn ein grosser Grundherr rechtlich ihm zustehende, aber tatsaechlich
seit langen Jahren nicht erhobene Ansprueche ploetzlich in ihrem ganzen
Umfang geltend zu machen beginnt, konnte mit gleichem und besserem
Rechte auch gegen die Gracchische Rogation eingewendet werden. Unleugbar
hatten diese okkupierten Domaenen zum Teil seit dreihundert Jahren sich
in erblichem Privatbesitz befunden; das Bodeneigentum des Staats,
das seiner Natur nach ueberhaupt leichter als das des Buergers den
privatrechtlichen Charakter verliert, war an diesen Grundstuecken so gut
wie verschollen und die jetzigen Inhaber durchgaengig durch Kauf oder
sonstigen laestigen Erwerb zu diesen Besitzungen gelangt. Der Jurist
mochte sagen was er wollte; den Geschaeftsleuten erschien die Massregel
als eine Expropriation der grossen Grundbesitzer zum Besten des
agrikolen Proletariats; und in der Tat konnte auch kein Staatsmann sie
anders bezeichnen. Dass die leitenden Maenner der catonischen Epoche
nicht anders geurteilt hatten, zeigt sehr klar die Behandlung eines
aehnlichen, zu ihrer Zeit vorgekommenen Falles. Das im Jahre 543 (211)
zur Domaene geschlagene Gebiet von Capua und den Nachbarstaedten war
in den folgenden unruhigen Zeiten tatsaechlich groesstenteils in
Privatbesitz uebergegangen. In den letzten Jahren des sechsten
Jahrhunderts, wo man vielfaeltig, besonders durch Catos Einfluss
bestimmt, die Zuegel des Regiments wieder straffer anzog, beschloss die
Buergerschaft, das campanische Gebiet wieder an sich zu nehmen und zum
Besten des Staatsschatzes zu verpachten (582 172). Dieser Besitz beruhte
auf einer nicht durch vorgaengige Aufforderung, sondern hoechstens durch
Konnivenz der Behoerden gerechtfertigten und nirgends viel ueber ein
Menschenalter hinaus fortgesetzten Okkupation; dennoch wurden die
Inhaber nicht anders als gegen eine im Auftrag des Senats von dem
Stadtpraetor Publius Lentulus ausgeworfene Entschaedigungssumme aus dem
Besitz gesetzt (ca. 589 165) 5. Weniger bedenklich vielleicht, aber
doch auch nicht unbedenklich war es, dass fuer die neuen Landlose
Erbpachtqualitaet und Unveraeusserlichkeit festgestellt ward. Die
liberalsten Grundsaetze in bezug auf die Verkehrsfreiheit hatten
Rom gross gemacht, und es vertrug sich sehr wenig mit dem Geist der
roemischen Institutionen, dass diese neuen Bauern von oben herab
angehalten wurden, ihr Grundstueck in einer bestimmten Weise zu
bewirtschaften, und dass fuer dasselbe Retraktrechte und alle der
Verkehrsbeschraenkung anhaengenden Einschnuerungsmassregeln festgestellt
wurden. ----------------------------------------------- 5 Die bisher nur
aus Cicero (leg. agr. 2, 31, 82; vgl. Liv. 42, 2, 19) teilweise bekannte
Tatsache wird jetzt durch die Fragmente des Licinianus (p. 4) wesentlich
vervollstaendigt. Die beiden Berichte sind dahin zu vereinigen,
dass Lentulus die Possessoren gegen eine von ihm festgesetzte
Entschaedigungssumme expropriierte, bei den wirklichen Grundeigentuemern
aber nichts ausrichtete, da er sie zu expropriieren nicht befugt war
und sie auf Verkauf sich nicht einlassen wollten.
---------------------------------------------- Man wird einraeumen, dass
diese Einwuerfe gegen das Sempronische Ackergesetz nicht leicht wogen.
Dennoch entscheiden sie nicht. Jene tatsaechliche Expropriation der
Domaenenbesitzer war sicher ein grosses Uebel; aber sie war dennoch das
einzige Mittel, um einem noch viel groesseren, ja den Staat geradezu
vernichtenden, dem Untergang des italischen Bauernstandes, wenigstens
auf lange hinaus zu steuern. Darum begreift man es wohl, warum die
ausgezeichnetsten und patriotischsten Maenner auch der konservativen
Partei, an ihrer Spitze Gaius Laelius und Scipio Aemilianus, die
Domaenenaufteilung an sich billigten und wuenschten. Aber wenn der
Zweck des Tiberius Gracchus wohl der grossen Majoritaet der einsichtigen
Vaterlandsfreunde gut und heilsam erschienen ist, so hat dagegen der
Weg, den er einschlug, keines einzigen nennenswerten und patriotischen
Mannes Billigung gefunden und finden koennen. Rom wurde um diese Zeit
regiert durch den Senat. Wer gegen die Majoritaet des Senats eine
Verwaltungsmassregel durchsetzte, der machte Revolution. Es
war Revolution gegen den Geist der Verfassung, als Gracchus die
Domaenenfrage vor das Volk brachte; Revolution auch gegen den
Buchstaben, als er das Korrektiv der Staatsmaschine, durch welches der
Senat die Eingriffe in sein Regiment verfassungsmaessig beseitigte,
die tribunizische Interzession durch die mit unwuerdiger Sophistik
gerechtfertigte Absetzung seines Kollegen nicht bloss fuer jetzt,
sondern fuer alle Folgezeit zerstoerte. Indes nicht hierin liegt die
sittliche und politische Verkehrtheit von Gracchus' Tun. Fuer die
Geschichte gibt es keine Hochverratsparagraphen; wer eine Macht im Staat
zum Kampf aufruft gegen die andere, der ist gewiss ein Revolutionaer,
aber vielleicht zugleich ein einsichtiger und preiswuerdiger Staatsmann.
Der wesentliche Fehler der Gracchischen Revolution liegt in einer nur
zu oft uebersehenen Tatsache: in der Beschaffenheit der damaligen
Buergerversammlungen. Das Ackergesetz des Spurius Cassius und das
des Tiberius Gracchus hatten in der Hauptsache denselben Inhalt und
denselben Zweck; dennoch war das Beginnen beider Maenner nicht weniger
verschieden als die ehemalige roemische Buergerschaft, welche mit den
Latinern und Hernikern die Volskerbeute teilte, und die jetzige, die die
Provinzen Asia und Africa einrichten liess. Jene war eine staedtische
Gemeinde, die zusammentreten und zusammen handeln konnte; diese ein
grosser Staat, dessen Angehoerige in einer und derselben Urversammlung
zu vereinigen und diese Versammlung entscheiden zu lassen ein ebenso
klaegliches wie laecherliches Resultat gab. Es raechte sich hier der
Grundfehler der Politie des Altertums, dass sie nie vollstaendig von der
staedtischen zur staatlichen Verfassung oder, was dasselbe ist, von dem
System der Urversammlungen zum parlamentarischen fortgeschritten ist.
Die souveraene Versammlung Roms war, was die souveraene Versammlung in
England sein wuerde, wenn statt der Abgeordneten die saemtlichen Waehler
Englands zum Parlament zusammentreten wollten: eine ungeschlachte, von
allen Interessen und allen Leidenschaften wuest bewegte Masse, in
der die Intelligenz spurlos verschwand; eine Masse, die weder die
Verhaeltnisse zu uebersehen noch auch nur einen eigenen Entschluss
zu fassen vermochte; eine Masse vor allem, in welcher, von seltenen
Ausnahmefaellen abgesehen, unter dem Namen der Buergerschaft ein
paar hundert oder tausend von den Gassen der Hauptstadt zufaellig
aufgegriffene Individuen handelten und stimmten. Die Buergerschaft fand
sich in den Bezirken wie in den Hundertschaften durch ihre faktischen
Repraesentanten in der Regel ungefaehr ebenso genuegend vertreten wie
in den Kurien durch die daselbst von Rechts wegen sie repraesentierenden
dreissig Gerichtsdiener; und eben wie der sogenannte Kurienbeschluss
nichts war als ein Beschluss desjenigen Magistrats, der die
Gerichtsdiener zusammenrief, so war auch der Tribus- und
Zenturienbeschluss in dieser Zeit wesentlich nichts als ein durch einige
obligate Jaherren legalisierter Beschluss des vorschlagenden Beamten.
Wenn aber in diesen Stimmversammlungen, den Komitien, sowenig man
es auch mit der Qualifikation genau nahm, im ganzen doch nur Buerger
erschienen, so war dagegen in den blossen Volksversammlungen, den
Kontionen, platz- und schreiberechtigt, was nur zwei Beine hatte,
Aegypter und Juden, Gassenbuben und Sklaven. In den Augen des Gesetzes
bedeutete allerdings ein solches Meeting nichts; es konnte nicht
abstimmen noch beschliessen. Allein tatsaechlich beherrschte dasselbe
die Gasse und schon war die Gassenmeinung eine Macht in Rom und kam
etwas darauf an, ob diese wueste Masse bei dem, was ihr mitgeteilt
ward, schwieg oder schrie, ob sie klatschte und jubelte oder den
Redner auspfiff und anheulte. Nicht viele hatten den Mut, die Haufen
anzuherrschen, wie es Scipio Aemilianus tat, als sie wegen seiner
Aeusserung ueber den Tod seines Schwagers ihn auszischten: Ihr da,
sprach er, denen Italien nicht Mutter ist sondern Stiefmutter, ihr habt
zu schweigen! Und da sie noch lauter tobten: ihr meint doch nicht,
dass ich die losgebunden fuerchten werde, die ich in Ketten auf den
Sklavenmarkt geschickt habe? Dass man der verrosteten Maschine der
Komitien sich fuer die Wahlen und fuer die Gesetzgebung bediente, war
schon uebel genug. Aber wenn man diesen Massen, zunaechst den Komitien
und faktisch auch den Kontionen, Eingriffe in die Verwaltung gestattete
und dem Senat das Werkzeug zur Verhuetung solcher Eingriffe aus den
Haenden wand; wenn man gar diese sogenannte Buergerschaft aus dem
gemeinen Saeckel sich selber Aecker samt Zubehoer dekretieren liess;
wenn man einem jeden, dem die Verhaeltnisse und sein Einfluss beim
Proletariat die Gelegenheit gab, die Gassen auf einige Stunden zu
beherrschen, die Moeglichkeit eroeffnete, seinen Projekten den legalen
Stempel des souveraenen Volkswillens aufzudruecken, so war man nicht
am Anfang, sondern am Ende der Volksfreiheit, nicht bei der Demokratie
angelangt, sondern bei der Monarchie. Darum hatten in der vorigen
Periode Cato und seine Gesinnungsgenossen solche Fragen nie an die
Buergerschaft gebracht, sondern lediglich sie im Senat verhandelt.
Darum bezeichnen Gracchus' Zeitgenossen, die Maenner des Scipionischen
Kreises, das Flaminische Ackergesetz von 522 (232), den ersten Schritt
auf jener verhaengnisvollen Bahn, als den Anfang des Verfalles
der roemischen Groesse. Darum liessen dieselben den Urheber der
Domanialteilung fallen und erblickten in seinem schrecklichen Ende
gleichsam einen Damm gegen kuenftige aehnliche Versuche, waehrend sie
doch die von ihm durchgesetzte Domanialteilung selbst mit aller Energie
festhielten und nutzten - so jammervoll standen die Dinge in Rom, dass
redliche Patrioten in die grauenvolle Heuchelei hineingedraengt
wurden, den Uebeltaeter preiszugeben und die Frucht der Uebeltat sich
anzueignen. Darum hatten auch die Gegner des Gracchus in gewissem Sinne
nicht unrecht, als sie ihn beschuldigten, nach der Krone zu streben. Es
ist fuer ihn viel mehr eine zweite Anklage als eine Rechtfertigung, dass
dieser Gedanke ihm selber wahrscheinlich fremd war. Das aristokratische
Regiment war so durchaus verderblich, dass der Buerger, der den Senat
ab- und sich an dessen Stelle zu setzen vermochte, vielleicht dem
Gemeinwesen mehr noch nuetzte, als er ihm schadete. Allein dieser kuehne
Spieler war Tiberius Gracchus nicht, sondern ein leidlich faehiger,
durchaus wohlmeinender, konservativ patriotischer Mann, der eben nicht
wusste, was er begann, der im besten Glauben, das Volk zu rufen, den
Poebel beschwor und nach der Krone griff, ohne selbst es zu wissen, bis
die unerbittliche Konsequenz der Dinge ihn unaufhaltsam draengte in
die demagogisch-tyrannische Bahn, bis mit der Familienkommission,
den Eingriffen in das oeffentliche Kassenwesen, den durch Not und
Verzweiflung erpressten weiteren "Reformen", der Leibwache von der Gasse
und den Strassengefechten der bedauernswerte Usurpator Schritt fuer
Schritt sich und andern klarer hervortrat, bis endlich die entfesselten
Geister der Revolution den unfaehigen Beschwoerer packten und
verschlangen. Die ehrlose Schlaechterei, durch die er endigte, richtet
sich selber, wie sie die Adelsrotte richtet, von der sie ausging; allein
die Maertyrerglorie, mit der sie Tiberius Gracchus' Namen geschmueckt
hat, kam hier wie gewoehnlich an den unrechten Mann. Die besten seiner
Zeitgenossen urteilten anders. Als dem Scipio Aemilianus die Katastrophe
gemeldet ward, sprach er die Worte Homers: "Also verderb' ein jeder, der
aehnliche Werke vollfuehrt hat!" Und als des Tiberius juengerer Bruder
Miene machte, in gleicher Weise aufzutreten, schrieb ihm die eigene
Mutter: "Wird denn unser Haus des Wahnsinns kein Ende finden? Wo wird
die Grenze sein? Haben wir noch nicht hinreichend uns zu schaemen, den
Staat verwirrt und zerruettet zu haben?" So sprach nicht die besorgte
Mutter, sondern die Tochter des Ueberwinders der Karthager, die noch
ein groesseres Unglueck kannte und erfuhr als den Tod ihrer Kinder. 3.
Kapitel Die Revolution und Gaius Gracchus Tiberius Gracchus war tot;
indes seine beiden Werke, die Landaufteilung wie die Revolution,
ueberlebten ihren Urheber. Dem verkommenen agrikolen Proletariat
gegenueber konnte der Senat wohl einen Mord wagen, aber nicht diesen
Mord zur Aufhebung des Sempronischen Ackergesetzes benutzen; durch den
wahnsinnigen Ausbruch der Parteiwut war das Gesetz selbst weit mehr
befestigt als erschuettert worden. Die reformistisch gesinnte Partei der
Aristokratie, welche die Domanialteilung offen beguenstigte, an ihrer
Spitze Quintus Metellus, eben um diese Zeit (623 131) Zensor, und
Publius Scaevola, gewann in Verbindung mit der Partei des Scipio
Aemilianus, die der Reform wenigstens nicht abgeneigt war, selbst
im Senat fuer jetzt die Oberhand, und ausdruecklich wies ein
Senatsbeschluss die Teilherren an, ihre Arbeiten zu beginnen. Nach
dem Sempronischen Gesetz sollten dieselben jaehrlich von der Gemeinde
ernannt werden, und es ist dies auch wahrscheinlich geschehen; allein
bei der Beschaffenheit ihrer Aufgabe war es natuerlich, dass die Wahl
wieder und wieder auf dieselben Maenner fiel und eigentliche Neuwahlen
nur stattfanden, wo ein Platz durch den Tod sich erledigte. So trat
fuer Tiberius Gracchus in dieselbe ein der Schwiegervater seines Bruders
Gaius, Publius Crassus Mucianus; und als dieser 624 (130) gefallen und
auch Appius Claudius gestorben war, leiteten das Teilungsgeschaeft in
Gemeinschaft mit dem jungen Gaius Gracchus zwei der taetigsten Fuehrer
der Bewegungspartei, Marcus Fulvius Flaccus und Gaius Papirius Carbo.
Schon die Namen dieser Maenner buergen dafuer, dass man das Geschaeft
der Einziehung und Aufteilung des okkupierten Domaniallandes mit Eifer
und Nachdruck angriff, und in der Tat fehlt es auch dafuer nicht an
Beweisen. Bereits der Konsul des Jahres 622 (132), Publius Popillius,
derselbe, der die Blutgerichte gegen die Anhaenger des Tiberius Gracchus
leitete, verzeichnet auf einem oeffentlichen Denkmal sich als "den
ersten, der auf den Domaenen die Hirten aus- und dafuer die Bauern
eingewiesen habe", und auch sonst ist es ueberliefert, dass sich die
Aufteilung ueber ganz Italien erstreckte und ueberall in den bisherigen
Gemeinden die Zahl der Bauernstellen vermehrt ward - denn nicht durch
Gruendung neuer Gemeinden, sondern durch Verstaerkung der bestehenden
die Bauernschaft zu heben, war die Absicht des Sempronischen
Ackergesetzes. Den Umfang und die tiefgreifende Wirkung dieser
Aufteilungen bezeugen die zahlreichen in der roemischen Feldmesserkunst
auf die Gracchischen Landanweisungen zurueckgehenden Einrichtungen; wie
denn zum Beispiel eine gehoerige und kuenftigen Irrungen vorbeugende
Marksteinsetzung zuerst durch die Gracchischen Grenzgerichte und
Landaufteilungen ins Leben gerufen zu sein scheint. Am deutlichsten
aber reden die Zahlen der Buergerliste. Die Schaetzung, die im Jahre
623 (131) veroeffentlicht ward und tatsaechlich wohl Anfang 622 (132)
stattfand, ergab nicht mehr als 319000 waffenfaehige Buerger, wogegen
sechs Jahre spaeter (629 125) statt des bisherigen Sinkens sich die
Ziffer auf 395000, also um 76000 hebt - ohne allen Zweifel lediglich
infolge dessen, was die Teilungskommission fuer die roemische
Buergerschaft tat. Ob dieselbe auch bei den Italikern die Bauernstellen
in demselben Verhaeltnis vermehrt hat, laesst sich bezweifeln; auf
alle Faelle war das, was sie erreichte, ein grosses und segensreiches
Resultat. Freilich ging es dabei nicht ab ohne vielfache Verletzung
achtbarer Interessen und bestehender Rechte. Das Teilherrenamt, besetzt
mit den entschiedensten Parteimaennern und durchaus Richter in eigener
Sache, ging mit seinen Arbeiten ruecksichtslos und selbst tumultuarisch
vor; oeffentliche Anschlaege forderten jeden, der dazu imstande sei,
auf ueber die Ausdehnung des Domaniallandes Nachweisungen zu geben;
unerbittlich wurde zurueckgegangen auf die alten Erdbuecher und nicht
bloss neue und alte Okkupation ohne Unterschied wieder eingefordert,
sondern auch vielfaeltig wirkliches Privateigentum, ueber das der
Inhaber sich nicht genuegend auszuweisen vermochte, mitkonfisziert. Wie
laut und grossenteils begruendet auch die Klagen waren, der Senat liess
die Aufteiler gewaehren: es war einleuchtend, dass, wenn man einmal
die Domanialfrage erledigen wollte, ohne solches ruecksichtsloses
Durchgreifen schlechterdings nicht durchzukommen war. Allein es hatte
dies Gewaehrenlassen doch seine Grenze. Das italische Domanialland
war nicht lediglich in den Haenden roemischer Buerger; grosse Strecken
desselben waren einzelnen bundesgenoessischen Gemeinden durch Volks-
oder Senatsbeschluesse zu ausschliesslicher Benutzung zugewiesen,
andere Stuecke von latinischen Buergern erlaubter- oder unerlaubterweise
okkupiert worden. Das Teilungsamt griff endlich auch diese Besitzungen
an. Nach formalem Rechte war die Einziehung der von Nichtbuergern
einfach okkupierten Stuecke unzweifelhaft zulaessig, nicht minder
vermutlich die Einziehung des durch Senatsbeschluesse, ja selbst
des durch Gemeindebeschluesse den italischen Gemeinden ueberwiesenen
Domaniallandes, da der Staat damit keineswegs auf sein Eigentum
verzichtete und allem Anschein nach an Gemeinden eben wie an Private
nur auf Widerruf verlieh. Allein die Beschwerden dieser Bundes- oder
Untertanengemeinden, dass Rom die in Kraft stehenden Abmachungen nicht
einhalte, konnten doch nicht, wie die Klagen der durch das Teilungsamt
verletzten roemischen Buerger, einfach beiseite gelegt werden. Rechtlich
mochten jene nicht besser begruendet sein als diese; aber wenn es in
diesem Falle sich um Privatinteressen von Staatsangehoerigen handelte,
so kam in Beziehung auf die latinischen Possessionen in Frage, ob es
politisch richtig sei, die militaerisch so wichtigen und schon
durch zahlreiche rechtliche und faktische Zuruecksetzungen Rom sehr
entfremdeten latinischen Gemeinden noch durch diese empfindliche
Verletzung ihrer materiellen Interessen aufs neue zu verstimmen. Die
Entscheidung lag in den Haenden der Mittelpartei; sie war es gewesen,
die nach der Katastrophe des Gracchus im Bunde mit seinen Anhaengern die
Reform gegen die Oligarchie geschuetzt hatte, und sie allein vermochte
jetzt in Vereinigung mit der Oligarchie der Reform eine Schranke zu
setzen. Die Latiner wandten sich persoenlich an den hervorragendsten
Mann dieser Partei, Scipio Aemilianus, mit der Bitte, ihre Rechte zu
schuetzen; er sagte es zu, und wesentlich durch seinen Einfluss ^1
ward im Jahre 625 (129) durch Volksschluss der Teilkommission die
Gerichtsbarkeit entzogen und die Entscheidung, was Domanial- und was
Privatbesitz sei, an die Zensoren und in deren Vertretung an die Konsuln
gewiesen, denen sie nach den allgemeinen Rechtsbestimmungen zukam.
Es war dies nichts anderes als eine Sistierung der weiteren
Domanialaufteilung in milder Form. Der Konsul Tuditanus, keineswegs
gracchanisch gesinnt und wenig geneigt, mit der bedenklichen
Bodenregulierung sich zu befassen, nahm die Gelegenheit wahr,
zum illyrischen Heer abzugehen und das ihm aufgetragene Geschaeft
unvollzogen zu lassen; die Teilungskommission bestand zwar fort, aber da
die gerichtliche Regulierung des Domaniallandes stockte, blieb auch
sie notgedrungen untaetig. Die Reformpartei war tief erbittert. Selbst
Maenner wie Publius Mucius und Quintus Metellus missbilligten Scipios
Zwischentreten. In anderen Kreisen begnuegte man sich nicht mit der
Missbilligung. Auf einen der naechsten Tage hatte Scipio einen Vortrag
ueber die Verhaeltnisse der Latiner angekuendigt; am Morgen dieses Tages
ward er tot in seinem Bette gefunden. Dass der sechsundfuenfzigjaehrige
in voller Gesundheit und Kraft stehende Mann, der noch den Tag vorher
oeffentlich gesprochen und dann am Abend, um seine Rede fuer den
naechsten Tag zu entwerfen, sich frueher als gewoehnlich in sein
Schlafgemach zurueckgezogen hatte, das Opfer eines politischen Mordes
geworden ist, kann nicht bezweifelt werden; er selbst hatte kurz vorher
der gegen ihn gerichteten Mordanschlaege oeffentlich erwaehnt. Welche
meuchelnde Hand den ersten Staatsmann und den ersten Feldherrn seiner
Zeit bei naechtlicher Weile erwuergt hat, ist nie an den Tag
gekommen, und es ziemt der Geschichte weder die aus dem gleichzeitigen
Stadtklatsch ueberlieferten Geruechte zu wiederholen noch den kindischen
Versuch anzustellen, aus solchen Akten die Wahrheit zu ermitteln. Nur
dass der Anstifter der Tat der Gracchenpartei angehoert haben muss, ist
einleuchtend: Scipios Ermordung war die demokratische Antwort auf die