Popillius, dafuer sorgen, dass durch Blutsentenzen gegen eine grosse

Anzahl geringer Leute der Bluttat gegen Gracchus nachtraeglich eine Art

rechtlichen Gepraeges aufgedrueckt ward (622 132). Nasica, gegen den

vor allen anderen die Menge Rache schnaubte und der wenigstens den Mut

hatte, sich offen vor dem Volke zu seiner Tat zu bekennen und sie zu

vertreten, ward unter ehrenvollen Vorwaenden nach Asien gesandt und bald

darauf (624 130) abwesend mit dem Oberpontifikat bekleidet. Auch die

gemaessigte Partei trennte sich hierin nicht von ihren Kollegen. Gaius

Laelius beteiligte sich bei den Untersuchungen gegen die Gracchaner;

Publius Scaevola, der die Ermordung zu verhindern gesucht hatte,

verteidigte sie spaeter im Senat; als Scipio Aemilianus nach seiner

Rueckkehr aus Spanien (622 132) aufgefordert ward, sich oeffentlich

darueber zu erklaeren, ob er die Toetung seines Schwagers billige oder

nicht, gab er die wenigstens zweideutige Antwort, dass, wofern er nach

der Krone getrachtet habe, er mit Recht getoetet worden sei. Versuchen

wir ueber diese folgenreichen Ereignisse zu einem Urteil zu gelangen.

Die Einrichtung eines Beamtenkollegiums, das dem gefaehrlichen

Zusammenschwinden der Bauernschaft durch umfassende Gruendung neuer

Kleinstellen aus dem gesamten, dem Staat zur Verfuegung stehenden

italischen Grundbesitz entgegenzuwirken hatte, war freilich kein

Zeichen eines gesunden volkswirtschaftlichen Zustandes, aber unter den

obwaltenden politischen und sozialen Verhaeltnissen zweckmaessig. Die

Aufteilung der Domaenen ferner war an sich keine politische Parteifrage;

sie konnte bis auf die letzte Scholle durchgefuehrt werden, ohne dass

die bestehende Verfassung geaendert, das Regiment der Aristokratie

irgend erschuettert ward. Ebensowenig konnte hier von einer

Rechtsverletzung die Rede sein. Anerkanntermassen war der Eigentuemer

des okkupierten Landes der Staat; der Inhaber konnte als bloss

geduldeter Besitzer in der Regel nicht einmal den gutglaeubigen

Eigentumsbesitz sich zuschreiben, und wo er ausnahmsweise es konnte,

stand ihm entgegen, dass gegen den Staat nach roemischem Landrecht die

Verjaehrung nicht lief. Die Domaenenaufteilung war keine

Aufhebung, sondern eine Ausuebung des Eigentums; ueber die formelle

Rechtsbestaendigkeit derselben waren alle Juristen einig. Allein damit,

dass die Domaenenaufteilung weder der bestehenden Verfassung Eintrag

tat noch eine Rechtsverletzung in sich schloss, war der Versuch,

diese Rechtsansprueche des Staats jetzt durchzufuehren, politisch noch

keineswegs gerechtfertigt. Was man wohl in unsern Tagen erinnert hat,

wenn ein grosser Grundherr rechtlich ihm zustehende, aber tatsaechlich

seit langen Jahren nicht erhobene Ansprueche ploetzlich in ihrem ganzen

Umfang geltend zu machen beginnt, konnte mit gleichem und besserem

Rechte auch gegen die Gracchische Rogation eingewendet werden. Unleugbar

hatten diese okkupierten Domaenen zum Teil seit dreihundert Jahren sich

in erblichem Privatbesitz befunden; das Bodeneigentum des Staats,

das seiner Natur nach ueberhaupt leichter als das des Buergers den

privatrechtlichen Charakter verliert, war an diesen Grundstuecken so gut

wie verschollen und die jetzigen Inhaber durchgaengig durch Kauf oder

sonstigen laestigen Erwerb zu diesen Besitzungen gelangt. Der Jurist

mochte sagen was er wollte; den Geschaeftsleuten erschien die Massregel

als eine Expropriation der grossen Grundbesitzer zum Besten des

agrikolen Proletariats; und in der Tat konnte auch kein Staatsmann sie

anders bezeichnen. Dass die leitenden Maenner der catonischen Epoche

nicht anders geurteilt hatten, zeigt sehr klar die Behandlung eines

aehnlichen, zu ihrer Zeit vorgekommenen Falles. Das im Jahre 543 (211)

zur Domaene geschlagene Gebiet von Capua und den Nachbarstaedten war

in den folgenden unruhigen Zeiten tatsaechlich groesstenteils in

Privatbesitz uebergegangen. In den letzten Jahren des sechsten

Jahrhunderts, wo man vielfaeltig, besonders durch Catos Einfluss

bestimmt, die Zuegel des Regiments wieder straffer anzog, beschloss die

Buergerschaft, das campanische Gebiet wieder an sich zu nehmen und zum

Besten des Staatsschatzes zu verpachten (582 172). Dieser Besitz beruhte

auf einer nicht durch vorgaengige Aufforderung, sondern hoechstens durch

Konnivenz der Behoerden gerechtfertigten und nirgends viel ueber ein

Menschenalter hinaus fortgesetzten Okkupation; dennoch wurden die

Inhaber nicht anders als gegen eine im Auftrag des Senats von dem

Stadtpraetor Publius Lentulus ausgeworfene Entschaedigungssumme aus dem

Besitz gesetzt (ca. 589 165) 5. Weniger bedenklich vielleicht, aber

doch auch nicht unbedenklich war es, dass fuer die neuen Landlose

Erbpachtqualitaet und Unveraeusserlichkeit festgestellt ward. Die

liberalsten Grundsaetze in bezug auf die Verkehrsfreiheit hatten

Rom gross gemacht, und es vertrug sich sehr wenig mit dem Geist der

roemischen Institutionen, dass diese neuen Bauern von oben herab

angehalten wurden, ihr Grundstueck in einer bestimmten Weise zu

bewirtschaften, und dass fuer dasselbe Retraktrechte und alle der

Verkehrsbeschraenkung anhaengenden Einschnuerungsmassregeln festgestellt

wurden. ----------------------------------------------- 5 Die bisher nur

aus Cicero (leg. agr. 2, 31, 82; vgl. Liv. 42, 2, 19) teilweise bekannte

Tatsache wird jetzt durch die Fragmente des Licinianus (p. 4) wesentlich

vervollstaendigt. Die beiden Berichte sind dahin zu vereinigen,

dass Lentulus die Possessoren gegen eine von ihm festgesetzte

Entschaedigungssumme expropriierte, bei den wirklichen Grundeigentuemern

aber nichts ausrichtete, da er sie zu expropriieren nicht befugt war

und sie auf Verkauf sich nicht einlassen wollten.

---------------------------------------------- Man wird einraeumen, dass

diese Einwuerfe gegen das Sempronische Ackergesetz nicht leicht wogen.

Dennoch entscheiden sie nicht. Jene tatsaechliche Expropriation der

Domaenenbesitzer war sicher ein grosses Uebel; aber sie war dennoch das

einzige Mittel, um einem noch viel groesseren, ja den Staat geradezu

vernichtenden, dem Untergang des italischen Bauernstandes, wenigstens

auf lange hinaus zu steuern. Darum begreift man es wohl, warum die

ausgezeichnetsten und patriotischsten Maenner auch der konservativen

Partei, an ihrer Spitze Gaius Laelius und Scipio Aemilianus, die

Domaenenaufteilung an sich billigten und wuenschten. Aber wenn der

Zweck des Tiberius Gracchus wohl der grossen Majoritaet der einsichtigen

Vaterlandsfreunde gut und heilsam erschienen ist, so hat dagegen der

Weg, den er einschlug, keines einzigen nennenswerten und patriotischen

Mannes Billigung gefunden und finden koennen. Rom wurde um diese Zeit

regiert durch den Senat. Wer gegen die Majoritaet des Senats eine

Verwaltungsmassregel durchsetzte, der machte Revolution. Es

war Revolution gegen den Geist der Verfassung, als Gracchus die

Domaenenfrage vor das Volk brachte; Revolution auch gegen den

Buchstaben, als er das Korrektiv der Staatsmaschine, durch welches der

Senat die Eingriffe in sein Regiment verfassungsmaessig beseitigte,

die tribunizische Interzession durch die mit unwuerdiger Sophistik

gerechtfertigte Absetzung seines Kollegen nicht bloss fuer jetzt,

sondern fuer alle Folgezeit zerstoerte. Indes nicht hierin liegt die

sittliche und politische Verkehrtheit von Gracchus' Tun. Fuer die

Geschichte gibt es keine Hochverratsparagraphen; wer eine Macht im Staat

zum Kampf aufruft gegen die andere, der ist gewiss ein Revolutionaer,

aber vielleicht zugleich ein einsichtiger und preiswuerdiger Staatsmann.

Der wesentliche Fehler der Gracchischen Revolution liegt in einer nur

zu oft uebersehenen Tatsache: in der Beschaffenheit der damaligen

Buergerversammlungen. Das Ackergesetz des Spurius Cassius und das

des Tiberius Gracchus hatten in der Hauptsache denselben Inhalt und

denselben Zweck; dennoch war das Beginnen beider Maenner nicht weniger

verschieden als die ehemalige roemische Buergerschaft, welche mit den

Latinern und Hernikern die Volskerbeute teilte, und die jetzige, die die

Provinzen Asia und Africa einrichten liess. Jene war eine staedtische

Gemeinde, die zusammentreten und zusammen handeln konnte; diese ein

grosser Staat, dessen Angehoerige in einer und derselben Urversammlung

zu vereinigen und diese Versammlung entscheiden zu lassen ein ebenso

klaegliches wie laecherliches Resultat gab. Es raechte sich hier der

Grundfehler der Politie des Altertums, dass sie nie vollstaendig von der

staedtischen zur staatlichen Verfassung oder, was dasselbe ist, von dem

System der Urversammlungen zum parlamentarischen fortgeschritten ist.

Die souveraene Versammlung Roms war, was die souveraene Versammlung in

England sein wuerde, wenn statt der Abgeordneten die saemtlichen Waehler

Englands zum Parlament zusammentreten wollten: eine ungeschlachte, von

allen Interessen und allen Leidenschaften wuest bewegte Masse, in

der die Intelligenz spurlos verschwand; eine Masse, die weder die

Verhaeltnisse zu uebersehen noch auch nur einen eigenen Entschluss

zu fassen vermochte; eine Masse vor allem, in welcher, von seltenen

Ausnahmefaellen abgesehen, unter dem Namen der Buergerschaft ein

paar hundert oder tausend von den Gassen der Hauptstadt zufaellig

aufgegriffene Individuen handelten und stimmten. Die Buergerschaft fand

sich in den Bezirken wie in den Hundertschaften durch ihre faktischen

Repraesentanten in der Regel ungefaehr ebenso genuegend vertreten wie

in den Kurien durch die daselbst von Rechts wegen sie repraesentierenden

dreissig Gerichtsdiener; und eben wie der sogenannte Kurienbeschluss

nichts war als ein Beschluss desjenigen Magistrats, der die

Gerichtsdiener zusammenrief, so war auch der Tribus- und

Zenturienbeschluss in dieser Zeit wesentlich nichts als ein durch einige

obligate Jaherren legalisierter Beschluss des vorschlagenden Beamten.

Wenn aber in diesen Stimmversammlungen, den Komitien, sowenig man

es auch mit der Qualifikation genau nahm, im ganzen doch nur Buerger

erschienen, so war dagegen in den blossen Volksversammlungen, den

Kontionen, platz- und schreiberechtigt, was nur zwei Beine hatte,

Aegypter und Juden, Gassenbuben und Sklaven. In den Augen des Gesetzes

bedeutete allerdings ein solches Meeting nichts; es konnte nicht

abstimmen noch beschliessen. Allein tatsaechlich beherrschte dasselbe

die Gasse und schon war die Gassenmeinung eine Macht in Rom und kam

etwas darauf an, ob diese wueste Masse bei dem, was ihr mitgeteilt

ward, schwieg oder schrie, ob sie klatschte und jubelte oder den

Redner auspfiff und anheulte. Nicht viele hatten den Mut, die Haufen

anzuherrschen, wie es Scipio Aemilianus tat, als sie wegen seiner

Aeusserung ueber den Tod seines Schwagers ihn auszischten: Ihr da,

sprach er, denen Italien nicht Mutter ist sondern Stiefmutter, ihr habt

zu schweigen! Und da sie noch lauter tobten: ihr meint doch nicht,

dass ich die losgebunden fuerchten werde, die ich in Ketten auf den

Sklavenmarkt geschickt habe? Dass man der verrosteten Maschine der

Komitien sich fuer die Wahlen und fuer die Gesetzgebung bediente, war

schon uebel genug. Aber wenn man diesen Massen, zunaechst den Komitien

und faktisch auch den Kontionen, Eingriffe in die Verwaltung gestattete

und dem Senat das Werkzeug zur Verhuetung solcher Eingriffe aus den

Haenden wand; wenn man gar diese sogenannte Buergerschaft aus dem

gemeinen Saeckel sich selber Aecker samt Zubehoer dekretieren liess;

wenn man einem jeden, dem die Verhaeltnisse und sein Einfluss beim

Proletariat die Gelegenheit gab, die Gassen auf einige Stunden zu

beherrschen, die Moeglichkeit eroeffnete, seinen Projekten den legalen

Stempel des souveraenen Volkswillens aufzudruecken, so war man nicht

am Anfang, sondern am Ende der Volksfreiheit, nicht bei der Demokratie

angelangt, sondern bei der Monarchie. Darum hatten in der vorigen

Periode Cato und seine Gesinnungsgenossen solche Fragen nie an die

Buergerschaft gebracht, sondern lediglich sie im Senat verhandelt.

Darum bezeichnen Gracchus' Zeitgenossen, die Maenner des Scipionischen

Kreises, das Flaminische Ackergesetz von 522 (232), den ersten Schritt

auf jener verhaengnisvollen Bahn, als den Anfang des Verfalles

der roemischen Groesse. Darum liessen dieselben den Urheber der

Domanialteilung fallen und erblickten in seinem schrecklichen Ende

gleichsam einen Damm gegen kuenftige aehnliche Versuche, waehrend sie

doch die von ihm durchgesetzte Domanialteilung selbst mit aller Energie

festhielten und nutzten - so jammervoll standen die Dinge in Rom, dass

redliche Patrioten in die grauenvolle Heuchelei hineingedraengt

wurden, den Uebeltaeter preiszugeben und die Frucht der Uebeltat sich

anzueignen. Darum hatten auch die Gegner des Gracchus in gewissem Sinne

nicht unrecht, als sie ihn beschuldigten, nach der Krone zu streben. Es

ist fuer ihn viel mehr eine zweite Anklage als eine Rechtfertigung, dass

dieser Gedanke ihm selber wahrscheinlich fremd war. Das aristokratische

Regiment war so durchaus verderblich, dass der Buerger, der den Senat

ab- und sich an dessen Stelle zu setzen vermochte, vielleicht dem

Gemeinwesen mehr noch nuetzte, als er ihm schadete. Allein dieser kuehne

Spieler war Tiberius Gracchus nicht, sondern ein leidlich faehiger,

durchaus wohlmeinender, konservativ patriotischer Mann, der eben nicht

wusste, was er begann, der im besten Glauben, das Volk zu rufen, den

Poebel beschwor und nach der Krone griff, ohne selbst es zu wissen, bis

die unerbittliche Konsequenz der Dinge ihn unaufhaltsam draengte in

die demagogisch-tyrannische Bahn, bis mit der Familienkommission,

den Eingriffen in das oeffentliche Kassenwesen, den durch Not und

Verzweiflung erpressten weiteren "Reformen", der Leibwache von der Gasse

und den Strassengefechten der bedauernswerte Usurpator Schritt fuer

Schritt sich und andern klarer hervortrat, bis endlich die entfesselten

Geister der Revolution den unfaehigen Beschwoerer packten und

verschlangen. Die ehrlose Schlaechterei, durch die er endigte, richtet

sich selber, wie sie die Adelsrotte richtet, von der sie ausging; allein

die Maertyrerglorie, mit der sie Tiberius Gracchus' Namen geschmueckt

hat, kam hier wie gewoehnlich an den unrechten Mann. Die besten seiner

Zeitgenossen urteilten anders. Als dem Scipio Aemilianus die Katastrophe

gemeldet ward, sprach er die Worte Homers: "Also verderb' ein jeder, der

aehnliche Werke vollfuehrt hat!" Und als des Tiberius juengerer Bruder

Miene machte, in gleicher Weise aufzutreten, schrieb ihm die eigene

Mutter: "Wird denn unser Haus des Wahnsinns kein Ende finden? Wo wird

die Grenze sein? Haben wir noch nicht hinreichend uns zu schaemen, den

Staat verwirrt und zerruettet zu haben?" So sprach nicht die besorgte

Mutter, sondern die Tochter des Ueberwinders der Karthager, die noch

ein groesseres Unglueck kannte und erfuhr als den Tod ihrer Kinder. 3.

Kapitel Die Revolution und Gaius Gracchus Tiberius Gracchus war tot;

indes seine beiden Werke, die Landaufteilung wie die Revolution,

ueberlebten ihren Urheber. Dem verkommenen agrikolen Proletariat

gegenueber konnte der Senat wohl einen Mord wagen, aber nicht diesen

Mord zur Aufhebung des Sempronischen Ackergesetzes benutzen; durch den

wahnsinnigen Ausbruch der Parteiwut war das Gesetz selbst weit mehr

befestigt als erschuettert worden. Die reformistisch gesinnte Partei der

Aristokratie, welche die Domanialteilung offen beguenstigte, an ihrer

Spitze Quintus Metellus, eben um diese Zeit (623 131) Zensor, und

Publius Scaevola, gewann in Verbindung mit der Partei des Scipio

Aemilianus, die der Reform wenigstens nicht abgeneigt war, selbst

im Senat fuer jetzt die Oberhand, und ausdruecklich wies ein

Senatsbeschluss die Teilherren an, ihre Arbeiten zu beginnen. Nach

dem Sempronischen Gesetz sollten dieselben jaehrlich von der Gemeinde

ernannt werden, und es ist dies auch wahrscheinlich geschehen; allein

bei der Beschaffenheit ihrer Aufgabe war es natuerlich, dass die Wahl

wieder und wieder auf dieselben Maenner fiel und eigentliche Neuwahlen

nur stattfanden, wo ein Platz durch den Tod sich erledigte. So trat

fuer Tiberius Gracchus in dieselbe ein der Schwiegervater seines Bruders

Gaius, Publius Crassus Mucianus; und als dieser 624 (130) gefallen und

auch Appius Claudius gestorben war, leiteten das Teilungsgeschaeft in

Gemeinschaft mit dem jungen Gaius Gracchus zwei der taetigsten Fuehrer

der Bewegungspartei, Marcus Fulvius Flaccus und Gaius Papirius Carbo.

Schon die Namen dieser Maenner buergen dafuer, dass man das Geschaeft

der Einziehung und Aufteilung des okkupierten Domaniallandes mit Eifer

und Nachdruck angriff, und in der Tat fehlt es auch dafuer nicht an

Beweisen. Bereits der Konsul des Jahres 622 (132), Publius Popillius,

derselbe, der die Blutgerichte gegen die Anhaenger des Tiberius Gracchus

leitete, verzeichnet auf einem oeffentlichen Denkmal sich als "den

ersten, der auf den Domaenen die Hirten aus- und dafuer die Bauern

eingewiesen habe", und auch sonst ist es ueberliefert, dass sich die

Aufteilung ueber ganz Italien erstreckte und ueberall in den bisherigen

Gemeinden die Zahl der Bauernstellen vermehrt ward - denn nicht durch

Gruendung neuer Gemeinden, sondern durch Verstaerkung der bestehenden

die Bauernschaft zu heben, war die Absicht des Sempronischen

Ackergesetzes. Den Umfang und die tiefgreifende Wirkung dieser

Aufteilungen bezeugen die zahlreichen in der roemischen Feldmesserkunst

auf die Gracchischen Landanweisungen zurueckgehenden Einrichtungen; wie

denn zum Beispiel eine gehoerige und kuenftigen Irrungen vorbeugende

Marksteinsetzung zuerst durch die Gracchischen Grenzgerichte und

Landaufteilungen ins Leben gerufen zu sein scheint. Am deutlichsten

aber reden die Zahlen der Buergerliste. Die Schaetzung, die im Jahre

623 (131) veroeffentlicht ward und tatsaechlich wohl Anfang 622 (132)

stattfand, ergab nicht mehr als 319000 waffenfaehige Buerger, wogegen

sechs Jahre spaeter (629 125) statt des bisherigen Sinkens sich die

Ziffer auf 395000, also um 76000 hebt - ohne allen Zweifel lediglich

infolge dessen, was die Teilungskommission fuer die roemische

Buergerschaft tat. Ob dieselbe auch bei den Italikern die Bauernstellen

in demselben Verhaeltnis vermehrt hat, laesst sich bezweifeln; auf

alle Faelle war das, was sie erreichte, ein grosses und segensreiches

Resultat. Freilich ging es dabei nicht ab ohne vielfache Verletzung

achtbarer Interessen und bestehender Rechte. Das Teilherrenamt, besetzt

mit den entschiedensten Parteimaennern und durchaus Richter in eigener

Sache, ging mit seinen Arbeiten ruecksichtslos und selbst tumultuarisch

vor; oeffentliche Anschlaege forderten jeden, der dazu imstande sei,

auf ueber die Ausdehnung des Domaniallandes Nachweisungen zu geben;

unerbittlich wurde zurueckgegangen auf die alten Erdbuecher und nicht

bloss neue und alte Okkupation ohne Unterschied wieder eingefordert,

sondern auch vielfaeltig wirkliches Privateigentum, ueber das der

Inhaber sich nicht genuegend auszuweisen vermochte, mitkonfisziert. Wie

laut und grossenteils begruendet auch die Klagen waren, der Senat liess

die Aufteiler gewaehren: es war einleuchtend, dass, wenn man einmal

die Domanialfrage erledigen wollte, ohne solches ruecksichtsloses

Durchgreifen schlechterdings nicht durchzukommen war. Allein es hatte

dies Gewaehrenlassen doch seine Grenze. Das italische Domanialland

war nicht lediglich in den Haenden roemischer Buerger; grosse Strecken

desselben waren einzelnen bundesgenoessischen Gemeinden durch Volks-

oder Senatsbeschluesse zu ausschliesslicher Benutzung zugewiesen,

andere Stuecke von latinischen Buergern erlaubter- oder unerlaubterweise

okkupiert worden. Das Teilungsamt griff endlich auch diese Besitzungen

an. Nach formalem Rechte war die Einziehung der von Nichtbuergern

einfach okkupierten Stuecke unzweifelhaft zulaessig, nicht minder

vermutlich die Einziehung des durch Senatsbeschluesse, ja selbst

des durch Gemeindebeschluesse den italischen Gemeinden ueberwiesenen

Domaniallandes, da der Staat damit keineswegs auf sein Eigentum

verzichtete und allem Anschein nach an Gemeinden eben wie an Private

nur auf Widerruf verlieh. Allein die Beschwerden dieser Bundes- oder

Untertanengemeinden, dass Rom die in Kraft stehenden Abmachungen nicht

einhalte, konnten doch nicht, wie die Klagen der durch das Teilungsamt

verletzten roemischen Buerger, einfach beiseite gelegt werden. Rechtlich

mochten jene nicht besser begruendet sein als diese; aber wenn es in

diesem Falle sich um Privatinteressen von Staatsangehoerigen handelte,

so kam in Beziehung auf die latinischen Possessionen in Frage, ob es

politisch richtig sei, die militaerisch so wichtigen und schon

durch zahlreiche rechtliche und faktische Zuruecksetzungen Rom sehr

entfremdeten latinischen Gemeinden noch durch diese empfindliche

Verletzung ihrer materiellen Interessen aufs neue zu verstimmen. Die

Entscheidung lag in den Haenden der Mittelpartei; sie war es gewesen,

die nach der Katastrophe des Gracchus im Bunde mit seinen Anhaengern die

Reform gegen die Oligarchie geschuetzt hatte, und sie allein vermochte

jetzt in Vereinigung mit der Oligarchie der Reform eine Schranke zu

setzen. Die Latiner wandten sich persoenlich an den hervorragendsten

Mann dieser Partei, Scipio Aemilianus, mit der Bitte, ihre Rechte zu

schuetzen; er sagte es zu, und wesentlich durch seinen Einfluss ^1

ward im Jahre 625 (129) durch Volksschluss der Teilkommission die

Gerichtsbarkeit entzogen und die Entscheidung, was Domanial- und was

Privatbesitz sei, an die Zensoren und in deren Vertretung an die Konsuln

gewiesen, denen sie nach den allgemeinen Rechtsbestimmungen zukam.

Es war dies nichts anderes als eine Sistierung der weiteren

Domanialaufteilung in milder Form. Der Konsul Tuditanus, keineswegs

gracchanisch gesinnt und wenig geneigt, mit der bedenklichen

Bodenregulierung sich zu befassen, nahm die Gelegenheit wahr,

zum illyrischen Heer abzugehen und das ihm aufgetragene Geschaeft

unvollzogen zu lassen; die Teilungskommission bestand zwar fort, aber da

die gerichtliche Regulierung des Domaniallandes stockte, blieb auch

sie notgedrungen untaetig. Die Reformpartei war tief erbittert. Selbst

Maenner wie Publius Mucius und Quintus Metellus missbilligten Scipios

Zwischentreten. In anderen Kreisen begnuegte man sich nicht mit der

Missbilligung. Auf einen der naechsten Tage hatte Scipio einen Vortrag

ueber die Verhaeltnisse der Latiner angekuendigt; am Morgen dieses Tages

ward er tot in seinem Bette gefunden. Dass der sechsundfuenfzigjaehrige

in voller Gesundheit und Kraft stehende Mann, der noch den Tag vorher

oeffentlich gesprochen und dann am Abend, um seine Rede fuer den

naechsten Tag zu entwerfen, sich frueher als gewoehnlich in sein

Schlafgemach zurueckgezogen hatte, das Opfer eines politischen Mordes

geworden ist, kann nicht bezweifelt werden; er selbst hatte kurz vorher

der gegen ihn gerichteten Mordanschlaege oeffentlich erwaehnt. Welche

meuchelnde Hand den ersten Staatsmann und den ersten Feldherrn seiner

Zeit bei naechtlicher Weile erwuergt hat, ist nie an den Tag

gekommen, und es ziemt der Geschichte weder die aus dem gleichzeitigen

Stadtklatsch ueberlieferten Geruechte zu wiederholen noch den kindischen

Versuch anzustellen, aus solchen Akten die Wahrheit zu ermitteln. Nur

dass der Anstifter der Tat der Gracchenpartei angehoert haben muss, ist

einleuchtend: Scipios Ermordung war die demokratische Antwort auf die

Römische Geschichte — Buch 4 · 第 10 / 52 段