II.

=Es werde ein der Zeit und den geschilderten Zuständen angemessenes

Forststrafgesetz ins Leben gerufen, und die forststrafrechtliche

Jurisdiktion mit Strenge und Gerechtigkeit gehandhabt.=

Wenn der beste und vollkommenste Anbau der Wälder und ihre nachhaltige

Bewirthschaftung für das allgemeine Wohl eines Staates unerläßlich

ist, ja wenn ohne dieselbe ein Volk sich nicht auf eine höhere Stufe

innerer Kraft und des Wohlergehens erheben kann, was schon längst durch

die Geschichte nachgewiesen und durch theuer erkaufte Erfahrungen

bestätiget ist, so versteht es sich von selbst, daß solche unschätzbare

Güter gegen alle Angriffe des Eigennutzes und der Selbstsucht, sowie

auch gegen muthwillige und boshafte Beschädigungen auf eine völlig

zureichende Weise geschützt und sicher gestellt werden müssen. Es ist

dies die heiligste Pflicht für alle Staatsregierungen und für alle

gesetzgebende Körper, denen das Wohl des Volkes in Wahrheit am Herzen

liegt.

Hier führen aber, wie gewöhnlich in allen polizeilichen Fällen,

halbe Maßregeln durchaus nicht zum Ziele; im Gegentheile bewirken

einseitige, die Zeitverhältnisse in ihrer Gesammtheit nicht erfassende,

Palliativgesetze gerade das Gegentheil von dem, was sie bezwecken

sollten, insbesondere aber gilt dieser Satz von den Forststrafgesetzen.

Ein Beleg für die Wahrheit dieser Behauptung bietet das im Jahre 1846

erlassene verbesserte Forststrafgesetz für die Pfalz[14] welches sich

in seiner praktischen Anwendung durchaus nicht bewährt hat, und seinen

Zweck nimmermehr erreichen kann. — Es ist dies das Urtheil aller

erfahrenen Fachgenossen.

Erfassen wir den Geist dieses Gesetzes in seiner Totalität, so können

wir nicht verkennen, daß Rücksicht auf die Armuth, daß Menschenliebe

und Humanität den Gesetzgeber geleitet haben. Wenn wir aber fragen, ob

dieses von der Masse der Frevler gewürdiget, und ob hiemit auch die

gehörige Wirkung erzielt werde, so müssen wir, wie schon erwähnt, mit

Nein antworten.

Die Verwaltung soll auf den Principien der Humanität beruhen, wie der

Verfasser in seinem bisherigen Vortrage darzuthun bemüht war, und nur

erst dann, wenn diese thatsächlich ins Leben getreten, und hiemit die

Nothwendigkeit des Frevels beseitiget ist, nur dann erst wird auch

eine unerbittlich strenge Legislatur und Jurisdiktion nicht allein

gerechtfertiget erscheinen, sondern auch unumgänglich nöthig sein,

+weil außerdem die von der Verwaltung noch gemachten Zugeständnisse

zu Mißbräuchen aller Art, zur Förderung der Liederlichkeit und

Sittenlosigkeit, zuversichtlich dienen würden+.

Bisher waren die gesetzgebenden Körper genöthiget, auf die Noth der

Armen Rücksicht zu nehmen. Hiebei blieb es aber nicht, sondern auch

der Richter und die Mehrzahl der Schutzbeamten glaubten hierauf

thatsächliche Rücksicht nehmen zu müssen. Kein Wunder also, daß dieses

Gesetz seinen Zweck, erstens die begangenen Frevel durch Strafe zu

sühnen, und zweitens, durch diese Strafen auch vor gleichen Vergehen

abzuschrecken, nicht erreichen konnte; es mußte vielmehr bei seinen

noch so vielen anderen, beengenden, und die Ausführung erschwerenden

Bestimmungen, nothwendigerweise eine ungeheuere Mehrung der Frevel

herbeiführen.

Jedem Menschenfreunde würde es gewiß lieb sein, wenn durch milde

Gesetze die Erhaltung der Waldungen erzielt werden könnte, da dies

nun aber bei der totalen Entsittlichung der unteren Volksklassen

rein unmöglich ist, so müssen die Principien geändert werden, d.

i., es muß eine humane volksthümliche Verwaltung, dagegen aber auch

eine hiemit gerechtfertigte +strenge+ Forststrafgesetzgebung ins

Leben treten; außerdem werden unsere Wälder ein Opfer ungezügelter

Genuß- und Zerstörungssucht. Es muß diese Aenderung erfolgen, und

sie wird erfolgen; ja man ist der Ansicht, daß wir vielleicht in 10

bis 15 Jahren in Deutschland schon Forststrafgesetze haben, deren

Erscheinen man heute vielleicht noch für eine Unmöglichkeit hält. Die

fortschreitende Devastation unserer Wälder wird mit ihren finsteren

Folgen die Gesetzgeber an die Erfüllung ihrer Pflicht mahnen. Ist es

dann aber auch nicht schon zu spät? — Jeder Monat, der bis dahin noch

verstreicht, ist eine verlorne kostbare Zeit. Bald sind die Wälder

zerstört, aber oft gehört ein Jahrhundert dazu, solche Flächen wieder

zu bewalden, und in erträgliche Bestände wieder umzuschaffen.

Auf das bezeichnete Forststrafgesetz der Pfalz zurückkommend, muß man

vor Allem bemerken, daß der Verfasser weit entfernt ist, dasselbe in

seinen verschiedenen Theilen eigentlich kritisiren zu wollen, wozu er

weder Beruf hat, noch Geschick genug zu haben glaubt, sondern daß er

nur die bei der praktischen Ausführung desselben wahrgenommenen Mängel,

zur näheren Prüfung und Beachtung, hiemit zu besprechen gedenke, und

zwar allein in der Absicht, um, wo möglich, zur Abwendung der uns

drohenden großen Gefahr einer Walddevastation etwas beizutragen.

Die wahrgenommenen Nachtheile dürften in der Hauptsache folgende sein.

1) +Man hat mit zu großer Aengstlichkeit alle und jede mögliche Fälle

vorzusehen+ versucht, wodurch das Forstpersonal in seinem Wirken zu

sehr beengt wird, und der Richter, dessen Richtschnur das Gesetz sein

soll, oft so unwirksame und geringe Strafen aussprechen muß, die mit

den begangenen Freveln in gar keinem Verhältnisse stehen. So sehr auch

die geographische Lage, die topischen und geognostischen Verhältnisse

und selbst auch die hiedurch bedungenen Waldstandsverhältnisse

einer Provinz bekannt sein mögen, so ist es doch dem Gesetzgeber,

da sich alle diese Verhältnisse in der That zu den mannigfaltigsten

Nuancen gestalten, da ferner die Gewohnheiten, die Bedürfnisse und

insbesondere der Grad der Sittlichkeit außerordentlich verschieden

sind, rein unmöglich, sich ohne Nachtheil für die Wirksamkeit des

Gesetzes in zu großes Detail zu verlieren, und alle Eventualitäten und

zusammenwirkende Fälle hierin genau vorsehen zu wollen.

Es hat dies insbesondere auf einen großen Theil des Richterstandes,

da hiemit der Selbstständigkeit desselben zu nahe getreten wird,

einen bösen Eindruck gemacht. Die Jurisdiktion artet auf diese

Weise, da weder dem Forstbeamten Raum gegeben ist, nach Maßgabe

der Individualität des Frevlers und nach Maßgabe der unendlich

verschiedenen Weise des Frevels und seines Ortes entsprechende Anträge

zu stellen, noch dem Richter genug Freiheit gelassen ist, solche

Anträge zu berücksichtigen und mit Energie gegen anerkannte liederliche

Subjekte und Wald devastirende Gewohnheits- und Gewerbsfrevler

einzuschreiten, nach unserem Gesetze in der That sehr oft zu einem

wahrhaft erfolglosen Rechnungs-Exempel aus. Muß auf solche Weise der

gute Wille der Richter nicht vereitelt, eine Abneigung derselben gegen

die ganze Prozedur hervorgerufen, und die Thätigkeit des Forstpersonals

nicht vollständig gelähmt werden? —

Unter allen Umständen sollte der Revierverwalter (Revierförster),

in der Voraussetzung, daß ihm eine gebührende, würdigere Stellung

eingeräumt werde, den regelmäßigen Forstsitzungen beiwohnen, oder

mindestens die Strafanträge stellen. Die erschwerenden Umstände kann er

nur allein würdigen, nicht aber kann sie bei ihrer Verschiedenheit der

Richter oder das Gesetz +genau+ auffassen und begrenzen. Bei Bestimmung

der Strafen konkurrirt so viel Relatives, daß eine ganz untadelhafte

Strafordnung rein unmöglich ist. Der Revierverwalter allein vermag

über die Gesammtverhältnisse in seiner nächsten Umgebung, über die

Größe der verübten Frevel und über deren Wirkungen, resp. den hiemit

angerichteten Schaden ein kompetentes Urtheil zu fällen. Er kennt die

Sitten, Gewohnheiten und Bedürfnisse seiner Gegend, und weiß auch aus

persönlicher Kenntniß, die Individualität des Frevlers zu beurtheilen.

Er allein ist also im Stande, ein +rechtliches und richtiges+ Gutachten

zur Bestrafung der Forstfrevler beim Richter abzugeben, und hiedurch

die Größe und Härte der Strafe mit dem Grade des Vergehens und seiner

Wirkung in’s wahre Verhältniß zu bringen. Warum gewährt aber das

Gesetz diesem Forstbeamten nicht die nöthige Freiheit, alle diese

confluirenden Verhältnisse bei der Forstgerichtssitzung geltend zu

machen, und hienach die Anträge persönlich zu stellen?

Niemals kann der starre Buchstabe des Gesetzes, hier aber am wenigsten,

als wirkliche, rechtliche Basis dienen. —

Wenn übrigens auch das Gesetz seiner Zeit vielleicht eine freiere

Bewegung gestatten wird, so ist es doch immerhin erforderlich, daß

nicht überschreitbare Anhaltspunkte gegeben werden, um einseitigen

Ansichten Grenzen zu setzen. Insbesondere ist es dringend erforderlich,

daß im Interesse der Forststrafpflege das Recht der Berufung des

beisitzenden Forstbeamten +in keiner Weise und durch keine Geldsumme+

beschränkt werde. Auch der Richter kann irren, auch er ist Mensch und

sohin falscher Auffassungen fähig. Wenn nun der beisitzende Forstbeamte

die Ueberzeugung in sich hat, daß ein Urtheil unrichtig ist, warum

soll er im Interesse des Dienstes und der Rechtspflege, abgesehen von

dem gesetzlich zulässigen Nachsuchen der Cassation, nicht die Befugniß

haben, gegen das erlassene Erkenntniß, und sei der Betrag auch noch

so klein, einfach zu appelliren? — Etwas anderes wäre es, wenn die

Frevler von wenigstens mit drei Richtern zusammengesetzten Gerichten

abgeurtheilt würden; in diesem Falle könnten irrige Urtheile nicht so

leicht, wie bei dem jetzt aburtheilenden +einzelnen+ Richter, vorkommen.

Aehnliche Bewandtniß hat es mit dem Artikel 41, wonach die Strafen

bei Noth, und anderen erheblichen Milderungsgründen — wenn Werth und

Schaden nicht einen Gulden übersteigen — auf die Hälfte herabgesetzt,

und die Frevler, wenn der Werth sechs Kreuzer und darunter beträgt,

unter obigen Voraussetzungen von allen Strafen und Kosten gänzlich

entbunden werden können. Nur allein der beisitzende Forstbeamte

sollte aber aus den schon oben entwickelten Motiven einen rechtlich

begründeten Antrag auf Strafmilderung und deren Aufhebung stellen

dürfen. Nicht der mit den Verhältnissen unbekannte Richter ist im

Stande, +einseitig+ ohne Nachtheil hier zu verfügen.

Nach der hier dermalen geltenden Werthstabelle kostet 1/64 Klafter

grünes Buchenast- und Prügelholz sechs Kreuzer; wenn nun eine häufige

Anwendung des allegirten Artikels stattfinden würde, und gar bei

Personen, die eine solche Berücksichtigung nur zu fernerem Frevel

verleiten und aufmuntern würde, was für Folgen wären nicht zu erwarten,

und was ist nicht schon in Folge dessen geschehen. Oder glaubt man, daß

Irrungen in obigen Beziehungen nicht vorkommen können? — Wer zweifelt,

kann sich monatlich in den Forstgerichtssitzungen überzeugen, er kann

daselbst hören, was die eigentlichen, abgefeimten und ausgelernten

Waldfrevler von Profession vorbringen, wie sie auf jede Weise die Sinne

des Richters zu täuschen und sein Herz in Mitleiden zu ziehen suchen.

2) +Der größte und am meisten nachtheilig und zerstörend auf unsere

Waldungen einwirkende Mangel des Gesetzes ist, daß gegen die

Gewohnheits- und Gewerbsfrevler mit Erfolg nicht eingeschritten werden

kann.+ Dem Forstbeamten wie dem Richter sind, so zu sagen, Hände und

Füße gebunden. Man hat sich wahrscheinlich von dem Artikel 40[15], der

überdies so unklar ist, +daß die verschiedenartigsten Auslegungen

stattfinden+, eine eclatante Wirkung versprochen, welche aber

leider nicht — und zwar noch viel weniger, als bei den deßfallsigen

Bestimmungen des vorigen Gesetzes, eingetreten ist. Es darf ein Frevler

dreißigmal in einem Monate betreten werden, so bildet solches nur

+ein+ Strafurtheil oder +einen+ Fall zusammen; derselbe kann folglich

mehr als hundertmal in einem Jahre freveln, und hievon vielleicht

fünfzigmal betreten und protokollirt werden, und dennoch können ihm

keine acht Fälle ober 18 fl. Werths- und Schadens-Ersatz (nicht Strafe

mitgerechnet) nachgewiesen, und er deßhalb nicht einmal zu 14 Tagen

Gefängniß verurtheilt werden. Vom Tage des letzten Urtheils an werden

nämlich diese Fälle nur auf ein Jahr zurück in Anrechnung gebracht, was

darüber hinausfällt, wird nicht mehr berücksichtiget; kein Wunder also,

wenn es nur äußerst selten gelingt, 8 Fälle, resp. Urtheile, (auch

wenn der Frevler dreißig bis vierzigmal und noch mehr in diesem Jahre

gefrevelt hat) zu konstatiren, und auf Grund dessen eine Verurtheilung

zu Arrest in Antrag bringen zu können.

Auf diese Art haben leider diese Gewohnheitsfrevler einen Freibrief,

unsere herrlichen Waldungen zu verwüsten, welchen sie auch nach

Kräften benützen. Viele Waldungen könnte man nennen, wo keine Stange

und kein einziger Stamm mehr noch seine ganze Beastung hat. In der

That ein scheußliches Bild der Verwüstung. Bezahlen können diese

Gewohnheitsfrevler in der Regel gar nichts, und inhaftirt dürfen sie

nicht werden, da das Gesetz sie schützt.

Auf die Inhaftirung als Executionsmittel, und auf den wichtigen

Gegenstand der Bestrafung durch Arrest, wird man weiter unten

zurückkommen.

Was die Rückfälle betrifft, so ist es in der That traurig, daß das

Gesetz besonders in dieser Beziehung ungenügend ist, sich so unklar

ausdrückt, und dem beisitzenden strafantragenden Forstbeamten nicht

die mindeste Freiheit und Möglichkeit läßt, zum Schutze der Waldungen

etwas Erfolgreiches zu thun. Nach Ansicht des Verfassers sollte +jeder

einzelne+ Frevelfall — mit Ausnahme von Leseholz, Stockholz außer den

Schlägen, und der Beholzigung hiemit außer Holztag — als Vergehen

angesehen, und je nach der Zahl dieser Vergehen mit erhöhter Strafe

belegt werden.

Dieser Ausdruck ist einfach und verständlich, und so lange diese

Maßregel nicht ergriffen wird, haben wir von allen Nachhülfen und

Verordnungen sicherlich keine Wirkung, nicht den geringsten Erfolg,

wohl aber das Fortschreiten der Devastation zu erwarten.

Die Strafen sollten anfänglich gelind, dann aber bei Zunahme der

+fortzählenden+ Rückfälle[16] geschärft, am meisten strenge aber gegen

die Gewohnheits- und Gewerbsfrevler sein. Das viel wirksamere Gesetz

von 1814 beruhte auf einem solchen Prinzipe. —

Was die weitere Bestimmung dieses Artikels, den Frevelholzverkauf,

betrifft, so ist dieselbe fast gänzlich ohne Wirkung geblieben. Wenn

gleich der protokollirende Forstbeamte vom Verkaufe sich überzeugt

hält, wenn gleich alle Umstände hiefür sprechen, so nimmt doch

der Richter Anstand, auf Grund dessen zu verurtheilen, er fordert

vielmehr faktische Beweise, die der Forstbeamte, der nur im Walde und

nicht in den Ortschaften thätig sein kann und soll, nur schwer und

selten beizubringen vermag. In den Orten und Städten aber geschieht

in dieser Beziehung soviel wie gar nichts, und wird auch ferner

auf den schärferen, erst kürzlich erfolgten Erlaß des Ministeriums

nichts geschehen, wenn nicht andere, wirksamere Mittel ergriffen

werden. Die Polizei überhaupt liegt auf dem Lande, insbesondere die

Sittlichkeitspolizei, fast gänzlich darnieder. Statt mit Energie

gegen das Proletariat und die immer weiter einreißende Demoralisation

zu verfahren läßt man aus Besorgniß für Hab und Gut, und aus

unverantwortlicher Schwäche diesen Leuten ziemlich freien Lauf. Um

es mit denselben nicht zu verderben, kauft ihnen auch ein geringer

Theil der besseren Bürger die gefrevelten Forstprodukte ab, der andere

größere Theil aber aus reinem Eigennutz, wofür, wie schon oben gesagt,

der patriotische Aushängeschild „+die Unterstützung der Armen+“ zur

Entschuldigung dienen muß.

Recht gut wissen diese Bürger, daß auf diese Weise die Holzverkäufer

an verschwenderische Genußsucht, an Liederlich- und Sittenlosigkeit

gewöhnt werden, und zu einer ordentlichen Arbeit, die sie wie das Feuer

scheuen, nicht mehr beigebracht werden können, daß also auf diese Weise

die materiellen Nothstände der unteren Klassen bis zu einer die ganze

staatliche Gesellschaft bedrohenden Gefahr nur vergrößert und die

Waldungen zerstört werden müssen.

Dieser Abkauf von gestohlenem Holze, denn man kann die Entwendung

desselben bei so schändlichem Mißbrauche keinen Frevel mehr nennen,

ist ein bedeutungsvolles Zeichen, daß auch die Demoralisation bereits

bei den besseren Volksschichten raschen Fortschritt macht. Zwei bis

dreihundert Handschlitten oder Schiebkarren voll werden auf diese Weise

in +einem+ Städtchen und an +einem Tage+ verkauft.

Diese Gewerbsfrevler sind es aber gerade, die schon viele Reviere in

den traurigen Zustand der Devastation versetzt haben, und in andern

den Grund hiezu zu legen eifrigst bemüht sind. Kommen wir nun unserer

Pflicht „+Erhaltung der Waldungen+“ nach, so muß unsere Aufgabe die

sein, diese Gewerbsfrevler im Interesse der Waldungen, und im Interesse

ihrer selbst und des Staates, zu verfolgen und unschädlich zu machen;

allein wenn wir auch dieses thun wollen, so finden wir in dem Gesetze

keine Unterstützung, und namentlich dann nicht, wenn der Forstbeamte

vom Richter verlassen wird.

3) +Es ist eine besonders auf die Gerechtigkeitspflege und die

Waldungen nachtheilig einwirkende Eigenschaft des Gesetzes, daß

zwischen den Noth-, den Gewohnheits- und Gewerbsfrevlern, sowie

bezüglich der größeren Leichtigkeit oder Beschwerlichkeit bei Ausübung

eines Forstfrevels, und des Ortes desselben, ein auf Strafmaß

influirender, genügsamer Unterschied nicht gemacht wird.+

Nach unserer, den Strafanträgen zu Grunde gelegt werdenden,

Werthbestimmungstabelle ist es z. B. einerlei, ob der Frevler Ast- oder

Prügelholz frevelt, denn der Werthansatz und folglich auch die Strafe

ist hier gleich, ja der Frevler kann, wenn er einen Ast vom Stamme

gehauen hat, wegen Beschädigung dieses Stammes nach Artikel 33 zu einer

noch höheren Strafe, und höherem Schadenersatze verurtheilt werden. Es

ist also kein Wunder, wenn der Frevler junge wüchsige Stangen zu Prügel

und Brandholz zusammenhaut. —

Ebensowenig ist es dem Frevler zu verdenken, wenn er vorzieht, gleich

in den nächsten Bestand, in die Vorwaldungen zu gehen, statt sich in

entferntere Waldtheile zu bemühen; er hat ja von demselben Frevel — da

oder dort — gleiche Strafe zu erwarten.

Gewiß kann es auch nicht einerlei sein, ob ein und derselbe Frevel im

jungen Holze, ob in einem Mittel- oder in einem haubaren Bestande, ob

an einem ohnehin bald zum Hiebe kommenden Baume, oder an einem zum

Ueberhalten reservirten Stamme begangen wird. Nicht aber das Gesetz

kann, wie schon erwähnt, hier alle mögliche Fälle mit der für alle und

jede Rechtspflege nöthigen Genauigkeit vorsehen, sondern nur der mit

der Verwaltung betraute Lokalbeamte kann innerhalb der Grenzen dieses

Gesetzes die Größe des Vergehens rechtlich und gewissenhaft beurtheilen.

Was die Nichtunterscheidung der Frevler selbst betrifft, so ist es in

der That eine alles Rechtsgefühl verletzende Ungerechtigkeit, daß der

Frevler von Gewerb, also jener, der in einem Monate zwanzig bis dreißig

Protokolle erhält, in Beziehung der Rückfälle +gleich+ jenem Individuum

behandelt wird, welches aus wirklicher Noth frevelt und vielleicht nur

ein einziges Protokoll in einem Monate erhalten hat. Jene zwanzig oder

dreißig Anzeigen werden als ein Urtheil und als nur ein Fall, gleichwie

auch das einzige Vergehen und die einzige Bestrafung des Nothfrevlers

in Anrechnung gebracht.

4) +Das forstgerichtliche Verfahren bedarf einer schnelleren Procedur,

insbesondere aber ist eine schnellere Execution der Strafurtheile

dringend nöthig+. Als Regel hat bisher gegolten, jeden Monat eine

Forstgerichtssitzung abzuhalten. Wenn nun z. B. im Monate März den

1. oder 2. ein Frevler betroffen wird, so kömmt dieser Fall erst zu

Ende des Monats April, also erst in ungefähr 58 bis 60 Tagen zur

Aburtheilung. Nach dieser hat der Gerichtsschreiber 14 Tage Zeit,

um seinen Auszug dem Rentamte (Artikel 79) zuzustellen. Letzteres

hat diese Auszüge dem Gemeindeeinnehmer wieder zur Beitreibung der

ausgesprochenen Strafen &c. &c. zu behändigen, und erst in abermals 14

Tagen +nach erhaltener Aufforderung+ durch den Einnehmer, dem hiezu

gar kein Termin gesetzt ist, und der mithin die Sache wochenlang

liegen lassen kann, ist der Frevler zur Zahlung verbunden. Also könnte

der +schnellste+ Vollzug, wie hier erörtert, erst im vierten Monate

erfolgen, welches aber gar oft noch viel +später+ der Fall ist.

Gesetzlich sollte es bestimmt sein, daß die Forstgerichtssitzungen

alle 14 Tage abgehalten werden +müssen+, daß der Gerichtsschreiber

verpflichtet sei, binnen 3 bis 6 Tagen die Auszüge zu liefern, und daß

die Eintreibung der Strafen hienach +auf der Stelle+ erfolgen müßte,

und kein Beamter ermächtiget sei, Nachsicht zu bewilligen.

+Vor allem ist es aber dringend nöthig, daß zur Perception der

Forststrafgelder und zur Execution dieser Strafen überhaupt eigene

Einnehmer für zu bestimmende größere Bezirke aufgestellt werden.+

Diese Männer hätten kein anderes Geschäft, und würden sich gewiß,

wenn sie gehörig bezahlt sind, auf eine andere Weise für diese Sache

interessiren, als die bisherigen Einnehmer, denen die Beitreibung der

Forststrafgelder nur eine Last, eine bloße Nebensache, und auch, da

hiemit alle ihre Collegen beauftragt sind, zu wenig einträglich ist.

Nur auf diese Weise kann dem Gesetze seine Wirksamkeit gesichert werden.

Der Frevler muß erfahren, daß er ein Sünder am öffentlichen Wohle

ist, daß noch Gesetze da sind, die er, wie jeder Staatsangehörige,

respektiren muß, +und daß es der Staatsregierung auch Ernst sei, daß

solche im vollsten Maße gegen ihn angewendet werden+.

Als ungeeignet, wenn auch in der Gesetzgebung begründet, muß noch

die bei der gerichtlichen Untersuchung von Forstvergehen vorher

stattfindende +jedesmalige+ Beeidigung der protokollirenden, zur

gerichtlichen Verhandlung vorgeladenen Forstbediensteten, die ohnedies

schon geschworen haben, nur nach Pflicht und Gewissen zu handeln,

bezeichnet werden. Ebenso sollte auch der Schwur nur +in dringend

nöthigen Fällen+ von Seite der Zeugen des Frevlers geleistet werden,

um die Heiligkeit desselben und den Glauben an einen höheren Richtet

nicht durch +häufige+, zur Gewohnheit werdende, am Ende gar nicht mehr

geachtete, Eide zu beeinträchtigen. Man bedenke nur, mit welcher Klasse

von Menschen man es hier zu thun hat. Die große Mehrzahl ist, sobald es

sich um einen Forstfrevel handelt, stets gerne bereit, zu Gunsten des

Angeschuldigten, selbst gegen ihre eigene Ueberzeugung, zu deponiren.

5) +Die Verurtheilung der Frevler zu Arrest, wo solche zu erwirken

war, wie auch die Leibeshaft+ (~Contrainte par corps~) — +als

Executionsmittel zur Vollziehung der Urtheile+ — (Artikel 80) konnte,

bei der Art und Weise der Inhaftirung, nicht nur nichts zur Minderung

der Frevel beitragen, sondern man ist auch der Ansicht, daß hiedurch,

da die Frevler nicht im Mindesten hiemit abgeschreckt wurden, noch eine

Vermehrung der Forstfrevel veranlaßt wurde.

Die Mehrzahl der Noth-, Gewohnheits- und Gewerbsfrevler kann nicht

bezahlen; wird nun die Inhaftirung als Executionsmittel angewendet, so

werden selten die Beträge hiedurch herausgetrieben. In einer Woche wird

der Frevler entlassen, wenn seine Schuldigkeit nicht 7 fl. übersteigt.

Von 7 bis 15 Gulden kann die Haft nur 15 Tage, und bei höheren Beträgen

nur einen Monat dauern. Zwar geschieht die Entlassung nur auf den

Grund von beizubringenden Armuthszeugnissen; allein diese werden, wie

bekannt, leider sehr oft nicht gewissenhaft ausgestellt, und der Beweis

des Gegentheiles ist nicht leicht zu führen. Die Fälle sind wenigstens

schon häufig vorgekommen, daß Bemittelte lieber eine Woche inhaftirt

blieben, als 7 Gulden bezahlten.[17] —

Der Hauptgrund der Unwirksamkeit der Inhaftirung, gleichviel ob

solche durch Strafurtheil oder als Exekutionsmittel erfolgt, liegt

hauptsächlich darin, daß der Arrest in den Kantonsgefängnissen

stattfindet, woselbst die Frevler nicht beschäftiget werden. Der

Artikel 6 des Gesetzes sagt zwar, daß die Inhaftirten nach Möglichkeit

beschäftiget werden sollen; es ist aber dies bislang noch nicht

geschehen, und wird auch nicht geschehen können, da man zur Zeit noch

keine Anstalten hiezu getroffen hat. Es sind also diese Frevler,

von denen oft die schlechtesten und verdorbensten Subjekte in Masse

zusammen eingesperrt werden, sich selbst überlassen. Hiedurch wird aber

gewiß keiner gebessert; im Gegentheile wird Derjenige unter ihnen, der

noch einen guten Fleck an sich hatte, ebenfalls gänzlich verdorben.

Ein altes Sprichwort sagt: „Müßiggang ist aller Laster Anfang“;

dies bestätiget sich hier vollkommen. Was Einer an Schlechtigkeiten

noch nicht kennt, darin wird er bei dieser Inhaftirung getreulich

unterrichtet und angespornt, diese und jene verbotene Erwerbsquelle

zu benützen, sobald er wieder hinaus kömmt. Im äußersten Falle

bekommen sie ja nur wieder Arrest, in welchem sie ein warmes Zimmer,

hinreichende Kost und gute Gesellschaft finden. In der That weiß man

kein Institut, das verderblicher auf die Sittlichkeit einwirkt, als

diese Inhaftirung.[18] —

Daß auf diese Weise der Arrest ganz wirkungslos wird, und eine Masse

anderer Nachtheile hiedurch an den Haaren herbeigezogen werden,

versteht sich von selbst. Als Beweis, wie wenig sich die Frevler aus

diesem Arreste machen, mag die Thatsache dienen, daß im Winter sogar

viele Frevler und häufig zu den Einnehmern kommen, und dieselben

bitten, sie möchten doch veranlassen, daß die Inhaftirung als

Executionsmittel gegen sie in Anwendung gebracht werde, um auf diese

Weise einige Zeit gute Kost und angenehmes Quartier zu erhalten.

Wo eine Strafe, wie hier, gesucht wird, da ist es gewiß hohe Zeit,

daß solchem Uebelstande abgeholfen werde. Zu was wird außerdem der

längere Fortbestand dieses Uebels führen? — Antwort: zur gänzlichen

Demoralisation dieser Menschen und zum gänzlichen Ruine des Waldes.

Wenn nun aber anerkannt ist, daß die Inhaftirung das einzige wirksame

Mittel gegen die verderblichen Gewohnheits- und Gewerbsfrevler ist, so

fordert es auch gewiß die Pflicht der Staatsregierung, für eine dem

Zwecke vollkommen entsprechende Inhaftirung, d. i. dafür zu sorgen,

daß die Arrestanten +scharf+ beaufsichtiget und strenge zur Arbeit

angehalten und beschäftiget werden.

Wo die Kantonsgefängnisse zu beschränkt sind, und wo sonach weder

Räumlichkeit noch Mittel zu Gebote stehen, da sollten die Gewohnheits-

und Gewerbsfrevler, was in jedem Falle wünschenswerth wäre, in die

Bezirksgefängnisse geliefert, und da gehörig beschäftiget werden. In

keinem Falle darf aber die Beschäftigung unter einem Vorwande, als

z. B. die Zeit der Haft ist zu kurz, oder die Geräthschaften sind

zu theuer &c., unterlassen werden. Die Bezirksgefängnisse sind in

der Regel mit großen Hofräumen eingeschlossen, worin die inhaftirten

Frevler viele Tausend Kubikmeter Steine zu Straßen-Deckmaterial klopfen

könnten. Steht ja auch selbst im Winter der arbeitsame Taglöhner im

Freien an der Straße und klopft Steine. Ueberdies giebt es noch viele

andere Beschäftigungsarten, als Spinnen, Holzspalten, Verfertigung

hölzerner Schuhe, Schüsseln, Platten, Schaufeln, Blasrohre &c. &c.,

die bald erlernt und geeignet wären, diese Menschen in Thätigkeit zu

erhalten. Die Aufsicht muß aber, wie gesagt, sehr strenge und der

Arrest so vollzogen werden, daß die Frevler hiedurch abgeschreckt, und

nicht so sein, daß viele, wie gegenwärtig, hiedurch noch veranlaßt

werden, diesen Arrest zu suchen. Was diejenigen Frevler betrifft, die

aus Noth frevelten, so könnten dieselben füglich zu +nicht ablösbarer+,

sondern in eigener Person zu erstehender Waldarbeit verurtheilt,

und denselben täglich sechs Kreuzer baar, welche gleichfalls wieder

hiemit abzuverdienen wären, zum Brodankaufe abgelassen werden. Die

Entscheidung aber, ob es wirklich Nothfrevel waren, dürfte jedenfalls

nur wieder dem Revierverwalter anheimgestellt bleiben.

+Als ein sehr fühlbarer Fehler hat sich bezüglich der Strafvollziehung

noch der Umstand gezeigt, daß die Mitwirkung zuvieler Beamten, die

der Natur der Sache nach das Interesse für den schnellen Vollzug der

Forststraf-Erkenntnisse nicht so haben, wie die Forstbeamten, durch das

Gesetz bedungen ist.+ — „~Multorum opera res turbantur~“. —

6) +Die eingehenden Forststrafgelder werden nicht überall, an vielen

Orten auch nur theilweise, ihrer durch das Gesetz angewiesenen

Bestimmung zugeführt.+ Gehen wir alle deutschen Staaten durch, so

werden wir schwerlich einen finden, wo — wie bei uns in Bayern —

so viele Strafgelder der verschiedensten Art aus wohlwollender

Absicht der Regierung zu wohlthätigen Zwecken verwendet werden. —

Gleiche Bestimmung haben auch die Forststrafgelder nach Artikel 4

des Gesetzes erhalten. Es heißt daselbst, daß aus deren Ertrage eine

gemeinschaftliche Forststrafkasse für den ganzen Kreis der Pfalz zu

bilden sei, woraus vor Allem die Gerichtskosten[19], die Kosten des

Vollzuges der Strafurtheile und der Unterhaltung der inhaftirten

Sträflinge (vorbehaltlich des möglichen Rückersatzes durch letztere)

zu berichtigen wären. Der Ueberschuß soll aber nach Verhältniß der

in den Kantonen angefallenen Strafgelder an diese vertheilt, resp.

dazu verwendet werden, die dürftigsten Einwohner bei Anschaffung von

Brennmaterial zu unterstützen.

Diese wohlwollende Absicht, so wünschenswerth und von welch’ guten

Folgen eine gewissenhafte Beobachtung dieser Vorschriften auch

wäre, wird aber durch die Art und Weise des Vollzuges vereitelt.

Es ist nämlich die Verwendung der Antheile der Gemeinden nach § 74

der Vollzugsinstruktion den betreffenden Armenpflegschaftsräthen

überlassen. Um aber die richtige Verwendung — Ankauf von Brennmaterial

für die Armen — zu überwachen, so ist verordnet, daß von Seite der

Armenpflegschaftsräthe der gehörige Nachweis hierüber geliefert werden

muß. —

So viele Gemeinden giebt es nun aber, die entweder den Willen nicht

haben, oder nicht im Stande sind, die große Zahl der Armen, die sie in

ihrer Mitte haben, genügsam zu unterstützen. Was geschieht nun fast

überall mit unseren Forststrafgeldern? — Dieselben werden gleichsam als

zum Lokalarmenfonde gehörig betrachtet, und auch ebenso verwendet. — Es

werden Begräbnißkosten und viele andere Bedürfnisse der Armen hievon

bestritten, auch kommt es oft vor, daß denselben baare Unterstützungen

hievon verabreicht werden, +wofür aber jedesmal die Bescheinigung von

Seite des Empfängers ausgestellt wird, daß er Holz oder Kohlen in dem

Betrage empfangen habe+. So untadelhaft es auch an und für sich ist,

die Armen auf jede mögliche Weise zu unterstützen, so wird doch die

Absicht des Gesetzgebers — Verminderung der Frevel durch Unterstützung

mit Brennmaterial — geradezu hiedurch gänzlich vereitelt. Und wer

übernimmt die Bürgschaft, daß bei baaren Unterstützungen diese immer

auf eine gute Art angewendet werden? — Kann hiemit nicht gerade das

Gegentheil vom Bezweckten herbeigeführt, kann hiemit der Frevelsucht,

der Liederlichkeit und unmäßiger Genußsucht nicht noch in die Hände

gearbeitet werden?

7) +Eine Nachlassung der Forststrafen+ (Amnestie) +sollte nie,

wenigstens aber nicht in allgemeiner Ausdehnung und nicht zu Zeiten

bewilliget werden, wo die Frevel auf eine bedrohliche Weise zugenommen

haben, und wo Gründe vorhanden sind, die Autorität der Gesetze und den

Vollzug der Strafen aufrecht zu erhalten+. Als eine solche Amnestie,

die besser nicht eingetreten wäre, muß man die vom Frühjahre 1848

bezeichnen.

Es mag wohl höhere politische Rücksichten geben, die hiezu bestimmt

haben, und die dem Verfasser unbekannt sind. Derselbe will aber auch

hier nur von den wahrgenommenen Folgen sprechen, und diese waren in der

That nicht gut.

Statt ein solches Geschenk mit Dank zu begrüßen, wurde dasselbe als

ein Zugeständniß der Zeit, als eine Schwäche der Regierung betrachtet.

Erst hierauf begann an vielen Orten eine wahre Devastation in den

Waldungen. Mit frecher Stirne traten gerade diese Begnadigten vor die

Forstschutzbeamten hin, und forderten sie noch auf, ihnen die schönsten

Stangen oder Stämme zu zeigen, oder die minder Bösartigen ignorirten

das Schutzpersonal ganz, und ließen sich in ihrem Treiben nicht im

Mindesten beirren.

Ueberdies aber hat sich bei dem Proletariate die feststehende Ansicht

gebildet, daß es sich von selbst verstünde, daß die Strafen wegen

Forst- und Feldfrevel von Zeit zu Zeit nachgelassen werden, und +heute

noch+ sind alle die Gewohnheitsfrevler der festen Meinung, daß nach

einiger Zeit ihre inzwischen sich anhäufenden Strafen wieder geschenkt

werden, weßhalb sie auch und wegen den bisher angedeuteten Mängeln der

Gesetzgebung sich wenig um Forststrafprotokolle kümmern.

Dies ist die eine Folge hievon; die andere ist nicht minder betrübend

und nachtheilig. Jedermann weiß, mit welchen Schwierigkeiten

und Mühseligkeiten der Forstschutz verknüpft ist. Wenn nun das

Schutzpersonal sieht, daß alle seine Mühen vergeblich sind, und daß

es neue, vielleicht ebenso vergebliche Anstrengungen machen soll,

muß da nicht aller Eifer verschwinden, und eine Nachläßigkeit oder

Gleichgültigkeit provocirt werden, die für unsere Waldungen ebenso

verderblich werden könnte, als die erstere Folge? —

8) Wenn bisher über die Wirkungen der Legislatur in forstpolizeilicher

Beziehung gesprochen wurde, so ist es dringend nöthig, auch noch einige

Worte +über die Jurisdiktion+ hier anzufügen. Mögen dieselben nicht

verloren sein, mögen dieselben aber auch nicht mißdeutet werden, da

der Verfasser nur die Sache, keineswegs aber Personen und Stände im

Auge hat. Frei und offen hat sich derselbe ausgesprochen, wo es sich

um Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse der Richter handelte; mit

demselben Freimuthe erwähnt er aber auch der Forststrafpflege, die

bei übler, nicht gewissenhafter Handhabung weit größere Nachtheile zu

bereiten im Stande ist, als ein ungenügendes Forststrafgesetz.

Leider hört man in dieser Beziehung häufige Klagen; ob dieselben jedoch

begründet ober unbegründet seien, will man hier weder untersuchen, noch

erörtern, wohl aber für uns hieraus die Lehre und die Nothwendigkeit

ableiten, daß ein eifriges, gewissenhaftes und thätiges Zusammenwirken

der Forst- und Justizbeamten vor Allem erforderlich sei, um das

angestrebte Ziel, die Verminderung der Frevel und die hiedurch

bedungene Erhaltung der Wälder zu erreichen.

Aber auch den Forstbeamten will man von vornherein hier zurufen,

daß nur Derjenige unter ihnen seinen Posten ganz ausfüllt, der

seinem beschwerlichen Berufe +mit der größten Unparteilichkeit und

Gewissenhaftigkeit+ — mit Rücksicht auf Gegenwart und Zukunft —

obliegt, der für die Bedürfnisse seiner Zeitgenossen sowohl als der

kommenden Geschlechter mit unparteiischer Gleichheit sorgt, der aber

auch die gegenwärtige Noth der Armen erkennt, und sie auf jede mögliche

Weise, +soweit es ohne Gefährdung der pfleglichen, nationalökonomischen

Behandlung und Existenz der Waldungen selbst nur immerhin geschehen

kann+, zu lindern sucht.

Wenn hingegen der Forstmann für die Nothleidenden und Armen thut, was

nur immer in seinen Kräften steht, so darf man alsdann auch denselben,

wie leider aber oft angenommen zu werden scheint, nicht für einen

gefühl- und herzlosen Menschen halten, wenn er gegen die zerstörenden,

verderblichen Eingriffe +gegen das schändliche grenzenlose jetzige

Treiben und Thun in den Waldungen+ mit Erbitterung auftritt.

Wer sollte denn es thun, wem anders sollte die Pflicht aufliegen, ein

solch’ unberechenbares Unglück, wie die Devastation unserer Forste, vom

Lande abzuwenden, als dem Forstbeamten? — Wer sollte sich der Waldungen

annehmen, wer sollte sonst sich um ihre Existenz bekümmern, wenn wir

Forstmänner es nicht thun, wenn wir nicht als treue Wächter derselben

die gesetzgebenden Körper und den ehrenhaften Stand der Richter auf die

uns nahe liegenden Gefahren aufmerksam machen wollten?

In Ausübung dieser unserer heiligen Pflicht kann und darf aber ~ab

initio~ an einem gewissenhaften (nicht aus einseitigem blinden

Interesse entspringenden) Verfahren nicht gezweifelt werden. Nur der

Forstbeamte, und nicht der Richter ist, wie schon oben erwähnt, in

den meisten Fällen allein im Stande, alle bei einem Forstvergehen

zu erwägende Verhältnisse genau zu würdigen, es muß deßhalb auch

demselben, so lange er sich nicht als dessen unwürdig gezeigt hat,

+unbeschadet der unumgänglich nöthigen, rechtlichen und gewissenhaften

Untersuchung+, ein volles Vertrauen geschenkt werden.

Zur näheren Würdigung eines etwa zu mild erscheinenden Verfahrens der

Justizbeamten bei Untersuchung und Bestrafung der Forstvergehen muß

aber wohl angeführt werden, daß

1) Viele derselben sehr einseitige oder unrichtige Begriffe von der

staatswirthschaftlichen hohen Bedeutung der Wälder und dem Forstwesen

überhaupt haben, und daß

2) auch die Noth der Armen es ist, die bei der Forststrafpflege

berücksichtiget wird. Auch der Richter ist Mensch, und hat als

solcher, auf der Stufe einer sittlichen, höheren Bildung stehend,

auch gewiß ein fühlendes Herz für Noth und Elend seiner Mitmenschen

im Busen. Ist es nun von diesem Gesichtspunkte aus nicht zu

entschuldigen, wenn der Richter bemüht ist, zumal wenn es sich um

Nothfrevel handelt, dies zu berücksichtigen und so schonend als

möglich zu verfahren? — Er weiß ja, daß der Arme gezwungen ist, zu

freveln, und daß er — dem Naturtriebe der Selbsterhaltung folgend —

auf die erhaltene Strafe abermals freveln +muß+. Das alte Sprichwort:

„~fiat Justitia et pereat mundus~“ werden wir Forstleute doch wohl

auch nicht gelten lassen wollen.

Es wäre daher sehr wünschenswerth, ja es ist dringend nothwendig,

daß von Seiten der Staatsregierung für die armen Nothfrevler auf die

oben angedeutete Weise gesorgt, und so dem Richterstande jeder Grund

zu einer allzugroßen, auf die Rechtsbegriffe des Volkes und auf die

Waldungen gleich nachtheilig einwirkenden, Nachsicht benommen werde. Es

versteht sich von selbst, daß nach Einführung dieser Maßregel, wenn das

Uebel nicht noch größer werden soll, wenn nicht Mißbräuche aller Art

einreißen sollen, die Jurisdiktion alsdann mit um so größerer Strenge

und Gewissenhaftigkeit gehandhabt werden muß.

Immer pflegt man es zu vergessen, daß das fortwährende Uebertreten der

Gebote der Moral durch Holzentwendungen auch gleichgültig gegen andere

Gebote macht; es liegt dies in der menschlichen Natur, von einem Frevel

zum andern überzugehen, und so arten denn auch die Forstfrevel sehr

schnell in andere Eigenthumsbeschädigungen aus. Der Gewohnheitsfrevel

entsittlichet noch weit schneller, als das Betteln, Landstreichen,

Schmuggeln &c. &c., und erzeugt eine Neigung zur Liederlichkeit,

Arbeitsscheue und einer thierischen Genußsucht. Ja es ist dies Laster

so ansteckend, und die Sittlichkeit des Volkes ist an vielen Orten

hiedurch so radikal untergraben worden, daß mit Grund anzunehmen

ist, daß in so mancher Gegend, wo Forstfrevel sehr häufig sind, die

gänzliche Verarmung hiedurch herbeigeführt, und noch gesteigert werden

wird, wenn keine Abhülfe in dieser Beziehung endlich erfolgt.

Die Nothwendigkeit ist, wie schon oben gesagt, mithin unabwendbar

und dringend, daß von Justiz- und Forstbeamten pflichtmäßig

und gewissenhaft zusammengewirkt werde, wenn dem geschilderten

eingerissenen Uebel Einhalt gethan werden soll. Gerechte Besorgniß hat

man, daß dasselbe, nachdem die Demoralisation der unteren Volksklassen

schon den hohen Grad erreicht hat, nicht ganz oder vielleicht gar nicht

mehr zu heben sein wird.

Das Forstpersonal für sich allein vermag nichts mehr zum Schutze

und Erhaltung der Waldungen zu thun, wenn dasselbe nicht durch

gute Gesetze, und insbesondere durch den Richterstand aufs

kräftigste unterstützt wird. Was nützen denn ganze Folianten von

Forststraf-Protokollen, wenn die Strafen ganz unwirksam sind, und die

Waldungen hiebei zu Grunde gehen![20]

Das Proletariat und die Waldungen, mit besonderer Berücksichtigung der bayerischen Rhein-Pfalz. · 第 10 / 16 题