=Es werde ein der Zeit und den geschilderten Zuständen angemessenes
Forststrafgesetz ins Leben gerufen, und die forststrafrechtliche
Jurisdiktion mit Strenge und Gerechtigkeit gehandhabt.=
Wenn der beste und vollkommenste Anbau der Wälder und ihre nachhaltige
Bewirthschaftung für das allgemeine Wohl eines Staates unerläßlich
ist, ja wenn ohne dieselbe ein Volk sich nicht auf eine höhere Stufe
innerer Kraft und des Wohlergehens erheben kann, was schon längst durch
die Geschichte nachgewiesen und durch theuer erkaufte Erfahrungen
bestätiget ist, so versteht es sich von selbst, daß solche unschätzbare
Güter gegen alle Angriffe des Eigennutzes und der Selbstsucht, sowie
auch gegen muthwillige und boshafte Beschädigungen auf eine völlig
zureichende Weise geschützt und sicher gestellt werden müssen. Es ist
dies die heiligste Pflicht für alle Staatsregierungen und für alle
gesetzgebende Körper, denen das Wohl des Volkes in Wahrheit am Herzen
liegt.
Hier führen aber, wie gewöhnlich in allen polizeilichen Fällen,
halbe Maßregeln durchaus nicht zum Ziele; im Gegentheile bewirken
einseitige, die Zeitverhältnisse in ihrer Gesammtheit nicht erfassende,
Palliativgesetze gerade das Gegentheil von dem, was sie bezwecken
sollten, insbesondere aber gilt dieser Satz von den Forststrafgesetzen.
Ein Beleg für die Wahrheit dieser Behauptung bietet das im Jahre 1846
erlassene verbesserte Forststrafgesetz für die Pfalz[14] welches sich
in seiner praktischen Anwendung durchaus nicht bewährt hat, und seinen
Zweck nimmermehr erreichen kann. — Es ist dies das Urtheil aller
erfahrenen Fachgenossen.
Erfassen wir den Geist dieses Gesetzes in seiner Totalität, so können
wir nicht verkennen, daß Rücksicht auf die Armuth, daß Menschenliebe
und Humanität den Gesetzgeber geleitet haben. Wenn wir aber fragen, ob
dieses von der Masse der Frevler gewürdiget, und ob hiemit auch die
gehörige Wirkung erzielt werde, so müssen wir, wie schon erwähnt, mit
Nein antworten.
Die Verwaltung soll auf den Principien der Humanität beruhen, wie der
Verfasser in seinem bisherigen Vortrage darzuthun bemüht war, und nur
erst dann, wenn diese thatsächlich ins Leben getreten, und hiemit die
Nothwendigkeit des Frevels beseitiget ist, nur dann erst wird auch
eine unerbittlich strenge Legislatur und Jurisdiktion nicht allein
gerechtfertiget erscheinen, sondern auch unumgänglich nöthig sein,
+weil außerdem die von der Verwaltung noch gemachten Zugeständnisse
zu Mißbräuchen aller Art, zur Förderung der Liederlichkeit und
Sittenlosigkeit, zuversichtlich dienen würden+.
Bisher waren die gesetzgebenden Körper genöthiget, auf die Noth der
Armen Rücksicht zu nehmen. Hiebei blieb es aber nicht, sondern auch
der Richter und die Mehrzahl der Schutzbeamten glaubten hierauf
thatsächliche Rücksicht nehmen zu müssen. Kein Wunder also, daß dieses
Gesetz seinen Zweck, erstens die begangenen Frevel durch Strafe zu
sühnen, und zweitens, durch diese Strafen auch vor gleichen Vergehen
abzuschrecken, nicht erreichen konnte; es mußte vielmehr bei seinen
noch so vielen anderen, beengenden, und die Ausführung erschwerenden
Bestimmungen, nothwendigerweise eine ungeheuere Mehrung der Frevel
herbeiführen.
Jedem Menschenfreunde würde es gewiß lieb sein, wenn durch milde
Gesetze die Erhaltung der Waldungen erzielt werden könnte, da dies
nun aber bei der totalen Entsittlichung der unteren Volksklassen
rein unmöglich ist, so müssen die Principien geändert werden, d.
i., es muß eine humane volksthümliche Verwaltung, dagegen aber auch
eine hiemit gerechtfertigte +strenge+ Forststrafgesetzgebung ins
Leben treten; außerdem werden unsere Wälder ein Opfer ungezügelter
Genuß- und Zerstörungssucht. Es muß diese Aenderung erfolgen, und
sie wird erfolgen; ja man ist der Ansicht, daß wir vielleicht in 10
bis 15 Jahren in Deutschland schon Forststrafgesetze haben, deren
Erscheinen man heute vielleicht noch für eine Unmöglichkeit hält. Die
fortschreitende Devastation unserer Wälder wird mit ihren finsteren
Folgen die Gesetzgeber an die Erfüllung ihrer Pflicht mahnen. Ist es
dann aber auch nicht schon zu spät? — Jeder Monat, der bis dahin noch
verstreicht, ist eine verlorne kostbare Zeit. Bald sind die Wälder
zerstört, aber oft gehört ein Jahrhundert dazu, solche Flächen wieder
zu bewalden, und in erträgliche Bestände wieder umzuschaffen.
Auf das bezeichnete Forststrafgesetz der Pfalz zurückkommend, muß man
vor Allem bemerken, daß der Verfasser weit entfernt ist, dasselbe in
seinen verschiedenen Theilen eigentlich kritisiren zu wollen, wozu er
weder Beruf hat, noch Geschick genug zu haben glaubt, sondern daß er
nur die bei der praktischen Ausführung desselben wahrgenommenen Mängel,
zur näheren Prüfung und Beachtung, hiemit zu besprechen gedenke, und
zwar allein in der Absicht, um, wo möglich, zur Abwendung der uns
drohenden großen Gefahr einer Walddevastation etwas beizutragen.
Die wahrgenommenen Nachtheile dürften in der Hauptsache folgende sein.
1) +Man hat mit zu großer Aengstlichkeit alle und jede mögliche Fälle
vorzusehen+ versucht, wodurch das Forstpersonal in seinem Wirken zu
sehr beengt wird, und der Richter, dessen Richtschnur das Gesetz sein
soll, oft so unwirksame und geringe Strafen aussprechen muß, die mit
den begangenen Freveln in gar keinem Verhältnisse stehen. So sehr auch
die geographische Lage, die topischen und geognostischen Verhältnisse
und selbst auch die hiedurch bedungenen Waldstandsverhältnisse
einer Provinz bekannt sein mögen, so ist es doch dem Gesetzgeber,
da sich alle diese Verhältnisse in der That zu den mannigfaltigsten
Nuancen gestalten, da ferner die Gewohnheiten, die Bedürfnisse und
insbesondere der Grad der Sittlichkeit außerordentlich verschieden
sind, rein unmöglich, sich ohne Nachtheil für die Wirksamkeit des
Gesetzes in zu großes Detail zu verlieren, und alle Eventualitäten und
zusammenwirkende Fälle hierin genau vorsehen zu wollen.
Es hat dies insbesondere auf einen großen Theil des Richterstandes,
da hiemit der Selbstständigkeit desselben zu nahe getreten wird,
einen bösen Eindruck gemacht. Die Jurisdiktion artet auf diese
Weise, da weder dem Forstbeamten Raum gegeben ist, nach Maßgabe
der Individualität des Frevlers und nach Maßgabe der unendlich
verschiedenen Weise des Frevels und seines Ortes entsprechende Anträge
zu stellen, noch dem Richter genug Freiheit gelassen ist, solche
Anträge zu berücksichtigen und mit Energie gegen anerkannte liederliche
Subjekte und Wald devastirende Gewohnheits- und Gewerbsfrevler
einzuschreiten, nach unserem Gesetze in der That sehr oft zu einem
wahrhaft erfolglosen Rechnungs-Exempel aus. Muß auf solche Weise der
gute Wille der Richter nicht vereitelt, eine Abneigung derselben gegen
die ganze Prozedur hervorgerufen, und die Thätigkeit des Forstpersonals
nicht vollständig gelähmt werden? —
Unter allen Umständen sollte der Revierverwalter (Revierförster),
in der Voraussetzung, daß ihm eine gebührende, würdigere Stellung
eingeräumt werde, den regelmäßigen Forstsitzungen beiwohnen, oder
mindestens die Strafanträge stellen. Die erschwerenden Umstände kann er
nur allein würdigen, nicht aber kann sie bei ihrer Verschiedenheit der
Richter oder das Gesetz +genau+ auffassen und begrenzen. Bei Bestimmung
der Strafen konkurrirt so viel Relatives, daß eine ganz untadelhafte
Strafordnung rein unmöglich ist. Der Revierverwalter allein vermag
über die Gesammtverhältnisse in seiner nächsten Umgebung, über die
Größe der verübten Frevel und über deren Wirkungen, resp. den hiemit
angerichteten Schaden ein kompetentes Urtheil zu fällen. Er kennt die
Sitten, Gewohnheiten und Bedürfnisse seiner Gegend, und weiß auch aus
persönlicher Kenntniß, die Individualität des Frevlers zu beurtheilen.
Er allein ist also im Stande, ein +rechtliches und richtiges+ Gutachten
zur Bestrafung der Forstfrevler beim Richter abzugeben, und hiedurch
die Größe und Härte der Strafe mit dem Grade des Vergehens und seiner
Wirkung in’s wahre Verhältniß zu bringen. Warum gewährt aber das
Gesetz diesem Forstbeamten nicht die nöthige Freiheit, alle diese
confluirenden Verhältnisse bei der Forstgerichtssitzung geltend zu
machen, und hienach die Anträge persönlich zu stellen?
Niemals kann der starre Buchstabe des Gesetzes, hier aber am wenigsten,
als wirkliche, rechtliche Basis dienen. —
Wenn übrigens auch das Gesetz seiner Zeit vielleicht eine freiere
Bewegung gestatten wird, so ist es doch immerhin erforderlich, daß
nicht überschreitbare Anhaltspunkte gegeben werden, um einseitigen
Ansichten Grenzen zu setzen. Insbesondere ist es dringend erforderlich,
daß im Interesse der Forststrafpflege das Recht der Berufung des
beisitzenden Forstbeamten +in keiner Weise und durch keine Geldsumme+
beschränkt werde. Auch der Richter kann irren, auch er ist Mensch und
sohin falscher Auffassungen fähig. Wenn nun der beisitzende Forstbeamte
die Ueberzeugung in sich hat, daß ein Urtheil unrichtig ist, warum
soll er im Interesse des Dienstes und der Rechtspflege, abgesehen von
dem gesetzlich zulässigen Nachsuchen der Cassation, nicht die Befugniß
haben, gegen das erlassene Erkenntniß, und sei der Betrag auch noch
so klein, einfach zu appelliren? — Etwas anderes wäre es, wenn die
Frevler von wenigstens mit drei Richtern zusammengesetzten Gerichten
abgeurtheilt würden; in diesem Falle könnten irrige Urtheile nicht so
leicht, wie bei dem jetzt aburtheilenden +einzelnen+ Richter, vorkommen.
Aehnliche Bewandtniß hat es mit dem Artikel 41, wonach die Strafen
bei Noth, und anderen erheblichen Milderungsgründen — wenn Werth und
Schaden nicht einen Gulden übersteigen — auf die Hälfte herabgesetzt,
und die Frevler, wenn der Werth sechs Kreuzer und darunter beträgt,
unter obigen Voraussetzungen von allen Strafen und Kosten gänzlich
entbunden werden können. Nur allein der beisitzende Forstbeamte
sollte aber aus den schon oben entwickelten Motiven einen rechtlich
begründeten Antrag auf Strafmilderung und deren Aufhebung stellen
dürfen. Nicht der mit den Verhältnissen unbekannte Richter ist im
Stande, +einseitig+ ohne Nachtheil hier zu verfügen.
Nach der hier dermalen geltenden Werthstabelle kostet 1/64 Klafter
grünes Buchenast- und Prügelholz sechs Kreuzer; wenn nun eine häufige
Anwendung des allegirten Artikels stattfinden würde, und gar bei
Personen, die eine solche Berücksichtigung nur zu fernerem Frevel
verleiten und aufmuntern würde, was für Folgen wären nicht zu erwarten,
und was ist nicht schon in Folge dessen geschehen. Oder glaubt man, daß
Irrungen in obigen Beziehungen nicht vorkommen können? — Wer zweifelt,
kann sich monatlich in den Forstgerichtssitzungen überzeugen, er kann
daselbst hören, was die eigentlichen, abgefeimten und ausgelernten
Waldfrevler von Profession vorbringen, wie sie auf jede Weise die Sinne
des Richters zu täuschen und sein Herz in Mitleiden zu ziehen suchen.
2) +Der größte und am meisten nachtheilig und zerstörend auf unsere
Waldungen einwirkende Mangel des Gesetzes ist, daß gegen die
Gewohnheits- und Gewerbsfrevler mit Erfolg nicht eingeschritten werden
kann.+ Dem Forstbeamten wie dem Richter sind, so zu sagen, Hände und
Füße gebunden. Man hat sich wahrscheinlich von dem Artikel 40[15], der
überdies so unklar ist, +daß die verschiedenartigsten Auslegungen
stattfinden+, eine eclatante Wirkung versprochen, welche aber
leider nicht — und zwar noch viel weniger, als bei den deßfallsigen
Bestimmungen des vorigen Gesetzes, eingetreten ist. Es darf ein Frevler
dreißigmal in einem Monate betreten werden, so bildet solches nur
+ein+ Strafurtheil oder +einen+ Fall zusammen; derselbe kann folglich
mehr als hundertmal in einem Jahre freveln, und hievon vielleicht
fünfzigmal betreten und protokollirt werden, und dennoch können ihm
keine acht Fälle ober 18 fl. Werths- und Schadens-Ersatz (nicht Strafe
mitgerechnet) nachgewiesen, und er deßhalb nicht einmal zu 14 Tagen
Gefängniß verurtheilt werden. Vom Tage des letzten Urtheils an werden
nämlich diese Fälle nur auf ein Jahr zurück in Anrechnung gebracht, was
darüber hinausfällt, wird nicht mehr berücksichtiget; kein Wunder also,
wenn es nur äußerst selten gelingt, 8 Fälle, resp. Urtheile, (auch
wenn der Frevler dreißig bis vierzigmal und noch mehr in diesem Jahre
gefrevelt hat) zu konstatiren, und auf Grund dessen eine Verurtheilung
zu Arrest in Antrag bringen zu können.
Auf diese Art haben leider diese Gewohnheitsfrevler einen Freibrief,
unsere herrlichen Waldungen zu verwüsten, welchen sie auch nach
Kräften benützen. Viele Waldungen könnte man nennen, wo keine Stange
und kein einziger Stamm mehr noch seine ganze Beastung hat. In der
That ein scheußliches Bild der Verwüstung. Bezahlen können diese
Gewohnheitsfrevler in der Regel gar nichts, und inhaftirt dürfen sie
nicht werden, da das Gesetz sie schützt.
Auf die Inhaftirung als Executionsmittel, und auf den wichtigen
Gegenstand der Bestrafung durch Arrest, wird man weiter unten
zurückkommen.
Was die Rückfälle betrifft, so ist es in der That traurig, daß das
Gesetz besonders in dieser Beziehung ungenügend ist, sich so unklar
ausdrückt, und dem beisitzenden strafantragenden Forstbeamten nicht
die mindeste Freiheit und Möglichkeit läßt, zum Schutze der Waldungen
etwas Erfolgreiches zu thun. Nach Ansicht des Verfassers sollte +jeder
einzelne+ Frevelfall — mit Ausnahme von Leseholz, Stockholz außer den
Schlägen, und der Beholzigung hiemit außer Holztag — als Vergehen
angesehen, und je nach der Zahl dieser Vergehen mit erhöhter Strafe
belegt werden.
Dieser Ausdruck ist einfach und verständlich, und so lange diese
Maßregel nicht ergriffen wird, haben wir von allen Nachhülfen und
Verordnungen sicherlich keine Wirkung, nicht den geringsten Erfolg,
wohl aber das Fortschreiten der Devastation zu erwarten.
Die Strafen sollten anfänglich gelind, dann aber bei Zunahme der
+fortzählenden+ Rückfälle[16] geschärft, am meisten strenge aber gegen
die Gewohnheits- und Gewerbsfrevler sein. Das viel wirksamere Gesetz
von 1814 beruhte auf einem solchen Prinzipe. —
Was die weitere Bestimmung dieses Artikels, den Frevelholzverkauf,
betrifft, so ist dieselbe fast gänzlich ohne Wirkung geblieben. Wenn
gleich der protokollirende Forstbeamte vom Verkaufe sich überzeugt
hält, wenn gleich alle Umstände hiefür sprechen, so nimmt doch
der Richter Anstand, auf Grund dessen zu verurtheilen, er fordert
vielmehr faktische Beweise, die der Forstbeamte, der nur im Walde und
nicht in den Ortschaften thätig sein kann und soll, nur schwer und
selten beizubringen vermag. In den Orten und Städten aber geschieht
in dieser Beziehung soviel wie gar nichts, und wird auch ferner
auf den schärferen, erst kürzlich erfolgten Erlaß des Ministeriums
nichts geschehen, wenn nicht andere, wirksamere Mittel ergriffen
werden. Die Polizei überhaupt liegt auf dem Lande, insbesondere die
Sittlichkeitspolizei, fast gänzlich darnieder. Statt mit Energie
gegen das Proletariat und die immer weiter einreißende Demoralisation
zu verfahren läßt man aus Besorgniß für Hab und Gut, und aus
unverantwortlicher Schwäche diesen Leuten ziemlich freien Lauf. Um
es mit denselben nicht zu verderben, kauft ihnen auch ein geringer
Theil der besseren Bürger die gefrevelten Forstprodukte ab, der andere
größere Theil aber aus reinem Eigennutz, wofür, wie schon oben gesagt,
der patriotische Aushängeschild „+die Unterstützung der Armen+“ zur
Entschuldigung dienen muß.
Recht gut wissen diese Bürger, daß auf diese Weise die Holzverkäufer
an verschwenderische Genußsucht, an Liederlich- und Sittenlosigkeit
gewöhnt werden, und zu einer ordentlichen Arbeit, die sie wie das Feuer
scheuen, nicht mehr beigebracht werden können, daß also auf diese Weise
die materiellen Nothstände der unteren Klassen bis zu einer die ganze
staatliche Gesellschaft bedrohenden Gefahr nur vergrößert und die
Waldungen zerstört werden müssen.
Dieser Abkauf von gestohlenem Holze, denn man kann die Entwendung
desselben bei so schändlichem Mißbrauche keinen Frevel mehr nennen,
ist ein bedeutungsvolles Zeichen, daß auch die Demoralisation bereits
bei den besseren Volksschichten raschen Fortschritt macht. Zwei bis
dreihundert Handschlitten oder Schiebkarren voll werden auf diese Weise
in +einem+ Städtchen und an +einem Tage+ verkauft.
Diese Gewerbsfrevler sind es aber gerade, die schon viele Reviere in
den traurigen Zustand der Devastation versetzt haben, und in andern
den Grund hiezu zu legen eifrigst bemüht sind. Kommen wir nun unserer
Pflicht „+Erhaltung der Waldungen+“ nach, so muß unsere Aufgabe die
sein, diese Gewerbsfrevler im Interesse der Waldungen, und im Interesse
ihrer selbst und des Staates, zu verfolgen und unschädlich zu machen;
allein wenn wir auch dieses thun wollen, so finden wir in dem Gesetze
keine Unterstützung, und namentlich dann nicht, wenn der Forstbeamte
vom Richter verlassen wird.
3) +Es ist eine besonders auf die Gerechtigkeitspflege und die
Waldungen nachtheilig einwirkende Eigenschaft des Gesetzes, daß
zwischen den Noth-, den Gewohnheits- und Gewerbsfrevlern, sowie
bezüglich der größeren Leichtigkeit oder Beschwerlichkeit bei Ausübung
eines Forstfrevels, und des Ortes desselben, ein auf Strafmaß
influirender, genügsamer Unterschied nicht gemacht wird.+
Nach unserer, den Strafanträgen zu Grunde gelegt werdenden,
Werthbestimmungstabelle ist es z. B. einerlei, ob der Frevler Ast- oder
Prügelholz frevelt, denn der Werthansatz und folglich auch die Strafe
ist hier gleich, ja der Frevler kann, wenn er einen Ast vom Stamme
gehauen hat, wegen Beschädigung dieses Stammes nach Artikel 33 zu einer
noch höheren Strafe, und höherem Schadenersatze verurtheilt werden. Es
ist also kein Wunder, wenn der Frevler junge wüchsige Stangen zu Prügel
und Brandholz zusammenhaut. —
Ebensowenig ist es dem Frevler zu verdenken, wenn er vorzieht, gleich
in den nächsten Bestand, in die Vorwaldungen zu gehen, statt sich in
entferntere Waldtheile zu bemühen; er hat ja von demselben Frevel — da
oder dort — gleiche Strafe zu erwarten.
Gewiß kann es auch nicht einerlei sein, ob ein und derselbe Frevel im
jungen Holze, ob in einem Mittel- oder in einem haubaren Bestande, ob
an einem ohnehin bald zum Hiebe kommenden Baume, oder an einem zum
Ueberhalten reservirten Stamme begangen wird. Nicht aber das Gesetz
kann, wie schon erwähnt, hier alle mögliche Fälle mit der für alle und
jede Rechtspflege nöthigen Genauigkeit vorsehen, sondern nur der mit
der Verwaltung betraute Lokalbeamte kann innerhalb der Grenzen dieses
Gesetzes die Größe des Vergehens rechtlich und gewissenhaft beurtheilen.
Was die Nichtunterscheidung der Frevler selbst betrifft, so ist es in
der That eine alles Rechtsgefühl verletzende Ungerechtigkeit, daß der
Frevler von Gewerb, also jener, der in einem Monate zwanzig bis dreißig
Protokolle erhält, in Beziehung der Rückfälle +gleich+ jenem Individuum
behandelt wird, welches aus wirklicher Noth frevelt und vielleicht nur
ein einziges Protokoll in einem Monate erhalten hat. Jene zwanzig oder
dreißig Anzeigen werden als ein Urtheil und als nur ein Fall, gleichwie
auch das einzige Vergehen und die einzige Bestrafung des Nothfrevlers
in Anrechnung gebracht.
4) +Das forstgerichtliche Verfahren bedarf einer schnelleren Procedur,
insbesondere aber ist eine schnellere Execution der Strafurtheile
dringend nöthig+. Als Regel hat bisher gegolten, jeden Monat eine
Forstgerichtssitzung abzuhalten. Wenn nun z. B. im Monate März den
1. oder 2. ein Frevler betroffen wird, so kömmt dieser Fall erst zu
Ende des Monats April, also erst in ungefähr 58 bis 60 Tagen zur
Aburtheilung. Nach dieser hat der Gerichtsschreiber 14 Tage Zeit,
um seinen Auszug dem Rentamte (Artikel 79) zuzustellen. Letzteres
hat diese Auszüge dem Gemeindeeinnehmer wieder zur Beitreibung der
ausgesprochenen Strafen &c. &c. zu behändigen, und erst in abermals 14
Tagen +nach erhaltener Aufforderung+ durch den Einnehmer, dem hiezu
gar kein Termin gesetzt ist, und der mithin die Sache wochenlang
liegen lassen kann, ist der Frevler zur Zahlung verbunden. Also könnte
der +schnellste+ Vollzug, wie hier erörtert, erst im vierten Monate
erfolgen, welches aber gar oft noch viel +später+ der Fall ist.
Gesetzlich sollte es bestimmt sein, daß die Forstgerichtssitzungen
alle 14 Tage abgehalten werden +müssen+, daß der Gerichtsschreiber
verpflichtet sei, binnen 3 bis 6 Tagen die Auszüge zu liefern, und daß
die Eintreibung der Strafen hienach +auf der Stelle+ erfolgen müßte,
und kein Beamter ermächtiget sei, Nachsicht zu bewilligen.
+Vor allem ist es aber dringend nöthig, daß zur Perception der
Forststrafgelder und zur Execution dieser Strafen überhaupt eigene
Einnehmer für zu bestimmende größere Bezirke aufgestellt werden.+
Diese Männer hätten kein anderes Geschäft, und würden sich gewiß,
wenn sie gehörig bezahlt sind, auf eine andere Weise für diese Sache
interessiren, als die bisherigen Einnehmer, denen die Beitreibung der
Forststrafgelder nur eine Last, eine bloße Nebensache, und auch, da
hiemit alle ihre Collegen beauftragt sind, zu wenig einträglich ist.
Nur auf diese Weise kann dem Gesetze seine Wirksamkeit gesichert werden.
Der Frevler muß erfahren, daß er ein Sünder am öffentlichen Wohle
ist, daß noch Gesetze da sind, die er, wie jeder Staatsangehörige,
respektiren muß, +und daß es der Staatsregierung auch Ernst sei, daß
solche im vollsten Maße gegen ihn angewendet werden+.
Als ungeeignet, wenn auch in der Gesetzgebung begründet, muß noch
die bei der gerichtlichen Untersuchung von Forstvergehen vorher
stattfindende +jedesmalige+ Beeidigung der protokollirenden, zur
gerichtlichen Verhandlung vorgeladenen Forstbediensteten, die ohnedies
schon geschworen haben, nur nach Pflicht und Gewissen zu handeln,
bezeichnet werden. Ebenso sollte auch der Schwur nur +in dringend
nöthigen Fällen+ von Seite der Zeugen des Frevlers geleistet werden,
um die Heiligkeit desselben und den Glauben an einen höheren Richtet
nicht durch +häufige+, zur Gewohnheit werdende, am Ende gar nicht mehr
geachtete, Eide zu beeinträchtigen. Man bedenke nur, mit welcher Klasse
von Menschen man es hier zu thun hat. Die große Mehrzahl ist, sobald es
sich um einen Forstfrevel handelt, stets gerne bereit, zu Gunsten des
Angeschuldigten, selbst gegen ihre eigene Ueberzeugung, zu deponiren.
5) +Die Verurtheilung der Frevler zu Arrest, wo solche zu erwirken
war, wie auch die Leibeshaft+ (~Contrainte par corps~) — +als
Executionsmittel zur Vollziehung der Urtheile+ — (Artikel 80) konnte,
bei der Art und Weise der Inhaftirung, nicht nur nichts zur Minderung
der Frevel beitragen, sondern man ist auch der Ansicht, daß hiedurch,
da die Frevler nicht im Mindesten hiemit abgeschreckt wurden, noch eine
Vermehrung der Forstfrevel veranlaßt wurde.
Die Mehrzahl der Noth-, Gewohnheits- und Gewerbsfrevler kann nicht
bezahlen; wird nun die Inhaftirung als Executionsmittel angewendet, so
werden selten die Beträge hiedurch herausgetrieben. In einer Woche wird
der Frevler entlassen, wenn seine Schuldigkeit nicht 7 fl. übersteigt.
Von 7 bis 15 Gulden kann die Haft nur 15 Tage, und bei höheren Beträgen
nur einen Monat dauern. Zwar geschieht die Entlassung nur auf den
Grund von beizubringenden Armuthszeugnissen; allein diese werden, wie
bekannt, leider sehr oft nicht gewissenhaft ausgestellt, und der Beweis
des Gegentheiles ist nicht leicht zu führen. Die Fälle sind wenigstens
schon häufig vorgekommen, daß Bemittelte lieber eine Woche inhaftirt
blieben, als 7 Gulden bezahlten.[17] —
Der Hauptgrund der Unwirksamkeit der Inhaftirung, gleichviel ob
solche durch Strafurtheil oder als Exekutionsmittel erfolgt, liegt
hauptsächlich darin, daß der Arrest in den Kantonsgefängnissen
stattfindet, woselbst die Frevler nicht beschäftiget werden. Der
Artikel 6 des Gesetzes sagt zwar, daß die Inhaftirten nach Möglichkeit
beschäftiget werden sollen; es ist aber dies bislang noch nicht
geschehen, und wird auch nicht geschehen können, da man zur Zeit noch
keine Anstalten hiezu getroffen hat. Es sind also diese Frevler,
von denen oft die schlechtesten und verdorbensten Subjekte in Masse
zusammen eingesperrt werden, sich selbst überlassen. Hiedurch wird aber
gewiß keiner gebessert; im Gegentheile wird Derjenige unter ihnen, der
noch einen guten Fleck an sich hatte, ebenfalls gänzlich verdorben.
Ein altes Sprichwort sagt: „Müßiggang ist aller Laster Anfang“;
dies bestätiget sich hier vollkommen. Was Einer an Schlechtigkeiten
noch nicht kennt, darin wird er bei dieser Inhaftirung getreulich
unterrichtet und angespornt, diese und jene verbotene Erwerbsquelle
zu benützen, sobald er wieder hinaus kömmt. Im äußersten Falle
bekommen sie ja nur wieder Arrest, in welchem sie ein warmes Zimmer,
hinreichende Kost und gute Gesellschaft finden. In der That weiß man
kein Institut, das verderblicher auf die Sittlichkeit einwirkt, als
diese Inhaftirung.[18] —
Daß auf diese Weise der Arrest ganz wirkungslos wird, und eine Masse
anderer Nachtheile hiedurch an den Haaren herbeigezogen werden,
versteht sich von selbst. Als Beweis, wie wenig sich die Frevler aus
diesem Arreste machen, mag die Thatsache dienen, daß im Winter sogar
viele Frevler und häufig zu den Einnehmern kommen, und dieselben
bitten, sie möchten doch veranlassen, daß die Inhaftirung als
Executionsmittel gegen sie in Anwendung gebracht werde, um auf diese
Weise einige Zeit gute Kost und angenehmes Quartier zu erhalten.
Wo eine Strafe, wie hier, gesucht wird, da ist es gewiß hohe Zeit,
daß solchem Uebelstande abgeholfen werde. Zu was wird außerdem der
längere Fortbestand dieses Uebels führen? — Antwort: zur gänzlichen
Demoralisation dieser Menschen und zum gänzlichen Ruine des Waldes.
Wenn nun aber anerkannt ist, daß die Inhaftirung das einzige wirksame
Mittel gegen die verderblichen Gewohnheits- und Gewerbsfrevler ist, so
fordert es auch gewiß die Pflicht der Staatsregierung, für eine dem
Zwecke vollkommen entsprechende Inhaftirung, d. i. dafür zu sorgen,
daß die Arrestanten +scharf+ beaufsichtiget und strenge zur Arbeit
angehalten und beschäftiget werden.
Wo die Kantonsgefängnisse zu beschränkt sind, und wo sonach weder
Räumlichkeit noch Mittel zu Gebote stehen, da sollten die Gewohnheits-
und Gewerbsfrevler, was in jedem Falle wünschenswerth wäre, in die
Bezirksgefängnisse geliefert, und da gehörig beschäftiget werden. In
keinem Falle darf aber die Beschäftigung unter einem Vorwande, als
z. B. die Zeit der Haft ist zu kurz, oder die Geräthschaften sind
zu theuer &c., unterlassen werden. Die Bezirksgefängnisse sind in
der Regel mit großen Hofräumen eingeschlossen, worin die inhaftirten
Frevler viele Tausend Kubikmeter Steine zu Straßen-Deckmaterial klopfen
könnten. Steht ja auch selbst im Winter der arbeitsame Taglöhner im
Freien an der Straße und klopft Steine. Ueberdies giebt es noch viele
andere Beschäftigungsarten, als Spinnen, Holzspalten, Verfertigung
hölzerner Schuhe, Schüsseln, Platten, Schaufeln, Blasrohre &c. &c.,
die bald erlernt und geeignet wären, diese Menschen in Thätigkeit zu
erhalten. Die Aufsicht muß aber, wie gesagt, sehr strenge und der
Arrest so vollzogen werden, daß die Frevler hiedurch abgeschreckt, und
nicht so sein, daß viele, wie gegenwärtig, hiedurch noch veranlaßt
werden, diesen Arrest zu suchen. Was diejenigen Frevler betrifft, die
aus Noth frevelten, so könnten dieselben füglich zu +nicht ablösbarer+,
sondern in eigener Person zu erstehender Waldarbeit verurtheilt,
und denselben täglich sechs Kreuzer baar, welche gleichfalls wieder
hiemit abzuverdienen wären, zum Brodankaufe abgelassen werden. Die
Entscheidung aber, ob es wirklich Nothfrevel waren, dürfte jedenfalls
nur wieder dem Revierverwalter anheimgestellt bleiben.
+Als ein sehr fühlbarer Fehler hat sich bezüglich der Strafvollziehung
noch der Umstand gezeigt, daß die Mitwirkung zuvieler Beamten, die
der Natur der Sache nach das Interesse für den schnellen Vollzug der
Forststraf-Erkenntnisse nicht so haben, wie die Forstbeamten, durch das
Gesetz bedungen ist.+ — „~Multorum opera res turbantur~“. —
6) +Die eingehenden Forststrafgelder werden nicht überall, an vielen
Orten auch nur theilweise, ihrer durch das Gesetz angewiesenen
Bestimmung zugeführt.+ Gehen wir alle deutschen Staaten durch, so
werden wir schwerlich einen finden, wo — wie bei uns in Bayern —
so viele Strafgelder der verschiedensten Art aus wohlwollender
Absicht der Regierung zu wohlthätigen Zwecken verwendet werden. —
Gleiche Bestimmung haben auch die Forststrafgelder nach Artikel 4
des Gesetzes erhalten. Es heißt daselbst, daß aus deren Ertrage eine
gemeinschaftliche Forststrafkasse für den ganzen Kreis der Pfalz zu
bilden sei, woraus vor Allem die Gerichtskosten[19], die Kosten des
Vollzuges der Strafurtheile und der Unterhaltung der inhaftirten
Sträflinge (vorbehaltlich des möglichen Rückersatzes durch letztere)
zu berichtigen wären. Der Ueberschuß soll aber nach Verhältniß der
in den Kantonen angefallenen Strafgelder an diese vertheilt, resp.
dazu verwendet werden, die dürftigsten Einwohner bei Anschaffung von
Brennmaterial zu unterstützen.
Diese wohlwollende Absicht, so wünschenswerth und von welch’ guten
Folgen eine gewissenhafte Beobachtung dieser Vorschriften auch
wäre, wird aber durch die Art und Weise des Vollzuges vereitelt.
Es ist nämlich die Verwendung der Antheile der Gemeinden nach § 74
der Vollzugsinstruktion den betreffenden Armenpflegschaftsräthen
überlassen. Um aber die richtige Verwendung — Ankauf von Brennmaterial
für die Armen — zu überwachen, so ist verordnet, daß von Seite der
Armenpflegschaftsräthe der gehörige Nachweis hierüber geliefert werden
muß. —
So viele Gemeinden giebt es nun aber, die entweder den Willen nicht
haben, oder nicht im Stande sind, die große Zahl der Armen, die sie in
ihrer Mitte haben, genügsam zu unterstützen. Was geschieht nun fast
überall mit unseren Forststrafgeldern? — Dieselben werden gleichsam als
zum Lokalarmenfonde gehörig betrachtet, und auch ebenso verwendet. — Es
werden Begräbnißkosten und viele andere Bedürfnisse der Armen hievon
bestritten, auch kommt es oft vor, daß denselben baare Unterstützungen
hievon verabreicht werden, +wofür aber jedesmal die Bescheinigung von
Seite des Empfängers ausgestellt wird, daß er Holz oder Kohlen in dem
Betrage empfangen habe+. So untadelhaft es auch an und für sich ist,
die Armen auf jede mögliche Weise zu unterstützen, so wird doch die
Absicht des Gesetzgebers — Verminderung der Frevel durch Unterstützung
mit Brennmaterial — geradezu hiedurch gänzlich vereitelt. Und wer
übernimmt die Bürgschaft, daß bei baaren Unterstützungen diese immer
auf eine gute Art angewendet werden? — Kann hiemit nicht gerade das
Gegentheil vom Bezweckten herbeigeführt, kann hiemit der Frevelsucht,
der Liederlichkeit und unmäßiger Genußsucht nicht noch in die Hände
gearbeitet werden?
7) +Eine Nachlassung der Forststrafen+ (Amnestie) +sollte nie,
wenigstens aber nicht in allgemeiner Ausdehnung und nicht zu Zeiten
bewilliget werden, wo die Frevel auf eine bedrohliche Weise zugenommen
haben, und wo Gründe vorhanden sind, die Autorität der Gesetze und den
Vollzug der Strafen aufrecht zu erhalten+. Als eine solche Amnestie,
die besser nicht eingetreten wäre, muß man die vom Frühjahre 1848
bezeichnen.
Es mag wohl höhere politische Rücksichten geben, die hiezu bestimmt
haben, und die dem Verfasser unbekannt sind. Derselbe will aber auch
hier nur von den wahrgenommenen Folgen sprechen, und diese waren in der
That nicht gut.
Statt ein solches Geschenk mit Dank zu begrüßen, wurde dasselbe als
ein Zugeständniß der Zeit, als eine Schwäche der Regierung betrachtet.
Erst hierauf begann an vielen Orten eine wahre Devastation in den
Waldungen. Mit frecher Stirne traten gerade diese Begnadigten vor die
Forstschutzbeamten hin, und forderten sie noch auf, ihnen die schönsten
Stangen oder Stämme zu zeigen, oder die minder Bösartigen ignorirten
das Schutzpersonal ganz, und ließen sich in ihrem Treiben nicht im
Mindesten beirren.
Ueberdies aber hat sich bei dem Proletariate die feststehende Ansicht
gebildet, daß es sich von selbst verstünde, daß die Strafen wegen
Forst- und Feldfrevel von Zeit zu Zeit nachgelassen werden, und +heute
noch+ sind alle die Gewohnheitsfrevler der festen Meinung, daß nach
einiger Zeit ihre inzwischen sich anhäufenden Strafen wieder geschenkt
werden, weßhalb sie auch und wegen den bisher angedeuteten Mängeln der
Gesetzgebung sich wenig um Forststrafprotokolle kümmern.
Dies ist die eine Folge hievon; die andere ist nicht minder betrübend
und nachtheilig. Jedermann weiß, mit welchen Schwierigkeiten
und Mühseligkeiten der Forstschutz verknüpft ist. Wenn nun das
Schutzpersonal sieht, daß alle seine Mühen vergeblich sind, und daß
es neue, vielleicht ebenso vergebliche Anstrengungen machen soll,
muß da nicht aller Eifer verschwinden, und eine Nachläßigkeit oder
Gleichgültigkeit provocirt werden, die für unsere Waldungen ebenso
verderblich werden könnte, als die erstere Folge? —
8) Wenn bisher über die Wirkungen der Legislatur in forstpolizeilicher
Beziehung gesprochen wurde, so ist es dringend nöthig, auch noch einige
Worte +über die Jurisdiktion+ hier anzufügen. Mögen dieselben nicht
verloren sein, mögen dieselben aber auch nicht mißdeutet werden, da
der Verfasser nur die Sache, keineswegs aber Personen und Stände im
Auge hat. Frei und offen hat sich derselbe ausgesprochen, wo es sich
um Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse der Richter handelte; mit
demselben Freimuthe erwähnt er aber auch der Forststrafpflege, die
bei übler, nicht gewissenhafter Handhabung weit größere Nachtheile zu
bereiten im Stande ist, als ein ungenügendes Forststrafgesetz.
Leider hört man in dieser Beziehung häufige Klagen; ob dieselben jedoch
begründet ober unbegründet seien, will man hier weder untersuchen, noch
erörtern, wohl aber für uns hieraus die Lehre und die Nothwendigkeit
ableiten, daß ein eifriges, gewissenhaftes und thätiges Zusammenwirken
der Forst- und Justizbeamten vor Allem erforderlich sei, um das
angestrebte Ziel, die Verminderung der Frevel und die hiedurch
bedungene Erhaltung der Wälder zu erreichen.
Aber auch den Forstbeamten will man von vornherein hier zurufen,
daß nur Derjenige unter ihnen seinen Posten ganz ausfüllt, der
seinem beschwerlichen Berufe +mit der größten Unparteilichkeit und
Gewissenhaftigkeit+ — mit Rücksicht auf Gegenwart und Zukunft —
obliegt, der für die Bedürfnisse seiner Zeitgenossen sowohl als der
kommenden Geschlechter mit unparteiischer Gleichheit sorgt, der aber
auch die gegenwärtige Noth der Armen erkennt, und sie auf jede mögliche
Weise, +soweit es ohne Gefährdung der pfleglichen, nationalökonomischen
Behandlung und Existenz der Waldungen selbst nur immerhin geschehen
kann+, zu lindern sucht.
Wenn hingegen der Forstmann für die Nothleidenden und Armen thut, was
nur immer in seinen Kräften steht, so darf man alsdann auch denselben,
wie leider aber oft angenommen zu werden scheint, nicht für einen
gefühl- und herzlosen Menschen halten, wenn er gegen die zerstörenden,
verderblichen Eingriffe +gegen das schändliche grenzenlose jetzige
Treiben und Thun in den Waldungen+ mit Erbitterung auftritt.
Wer sollte denn es thun, wem anders sollte die Pflicht aufliegen, ein
solch’ unberechenbares Unglück, wie die Devastation unserer Forste, vom
Lande abzuwenden, als dem Forstbeamten? — Wer sollte sich der Waldungen
annehmen, wer sollte sonst sich um ihre Existenz bekümmern, wenn wir
Forstmänner es nicht thun, wenn wir nicht als treue Wächter derselben
die gesetzgebenden Körper und den ehrenhaften Stand der Richter auf die
uns nahe liegenden Gefahren aufmerksam machen wollten?
In Ausübung dieser unserer heiligen Pflicht kann und darf aber ~ab
initio~ an einem gewissenhaften (nicht aus einseitigem blinden
Interesse entspringenden) Verfahren nicht gezweifelt werden. Nur der
Forstbeamte, und nicht der Richter ist, wie schon oben erwähnt, in
den meisten Fällen allein im Stande, alle bei einem Forstvergehen
zu erwägende Verhältnisse genau zu würdigen, es muß deßhalb auch
demselben, so lange er sich nicht als dessen unwürdig gezeigt hat,
+unbeschadet der unumgänglich nöthigen, rechtlichen und gewissenhaften
Untersuchung+, ein volles Vertrauen geschenkt werden.
Zur näheren Würdigung eines etwa zu mild erscheinenden Verfahrens der
Justizbeamten bei Untersuchung und Bestrafung der Forstvergehen muß
aber wohl angeführt werden, daß
1) Viele derselben sehr einseitige oder unrichtige Begriffe von der
staatswirthschaftlichen hohen Bedeutung der Wälder und dem Forstwesen
überhaupt haben, und daß
2) auch die Noth der Armen es ist, die bei der Forststrafpflege
berücksichtiget wird. Auch der Richter ist Mensch, und hat als
solcher, auf der Stufe einer sittlichen, höheren Bildung stehend,
auch gewiß ein fühlendes Herz für Noth und Elend seiner Mitmenschen
im Busen. Ist es nun von diesem Gesichtspunkte aus nicht zu
entschuldigen, wenn der Richter bemüht ist, zumal wenn es sich um
Nothfrevel handelt, dies zu berücksichtigen und so schonend als
möglich zu verfahren? — Er weiß ja, daß der Arme gezwungen ist, zu
freveln, und daß er — dem Naturtriebe der Selbsterhaltung folgend —
auf die erhaltene Strafe abermals freveln +muß+. Das alte Sprichwort:
„~fiat Justitia et pereat mundus~“ werden wir Forstleute doch wohl
auch nicht gelten lassen wollen.
Es wäre daher sehr wünschenswerth, ja es ist dringend nothwendig,
daß von Seiten der Staatsregierung für die armen Nothfrevler auf die
oben angedeutete Weise gesorgt, und so dem Richterstande jeder Grund
zu einer allzugroßen, auf die Rechtsbegriffe des Volkes und auf die
Waldungen gleich nachtheilig einwirkenden, Nachsicht benommen werde. Es
versteht sich von selbst, daß nach Einführung dieser Maßregel, wenn das
Uebel nicht noch größer werden soll, wenn nicht Mißbräuche aller Art
einreißen sollen, die Jurisdiktion alsdann mit um so größerer Strenge
und Gewissenhaftigkeit gehandhabt werden muß.
Immer pflegt man es zu vergessen, daß das fortwährende Uebertreten der
Gebote der Moral durch Holzentwendungen auch gleichgültig gegen andere
Gebote macht; es liegt dies in der menschlichen Natur, von einem Frevel
zum andern überzugehen, und so arten denn auch die Forstfrevel sehr
schnell in andere Eigenthumsbeschädigungen aus. Der Gewohnheitsfrevel
entsittlichet noch weit schneller, als das Betteln, Landstreichen,
Schmuggeln &c. &c., und erzeugt eine Neigung zur Liederlichkeit,
Arbeitsscheue und einer thierischen Genußsucht. Ja es ist dies Laster
so ansteckend, und die Sittlichkeit des Volkes ist an vielen Orten
hiedurch so radikal untergraben worden, daß mit Grund anzunehmen
ist, daß in so mancher Gegend, wo Forstfrevel sehr häufig sind, die
gänzliche Verarmung hiedurch herbeigeführt, und noch gesteigert werden
wird, wenn keine Abhülfe in dieser Beziehung endlich erfolgt.
Die Nothwendigkeit ist, wie schon oben gesagt, mithin unabwendbar
und dringend, daß von Justiz- und Forstbeamten pflichtmäßig
und gewissenhaft zusammengewirkt werde, wenn dem geschilderten
eingerissenen Uebel Einhalt gethan werden soll. Gerechte Besorgniß hat
man, daß dasselbe, nachdem die Demoralisation der unteren Volksklassen
schon den hohen Grad erreicht hat, nicht ganz oder vielleicht gar nicht
mehr zu heben sein wird.
Das Forstpersonal für sich allein vermag nichts mehr zum Schutze
und Erhaltung der Waldungen zu thun, wenn dasselbe nicht durch
gute Gesetze, und insbesondere durch den Richterstand aufs
kräftigste unterstützt wird. Was nützen denn ganze Folianten von
Forststraf-Protokollen, wenn die Strafen ganz unwirksam sind, und die
Waldungen hiebei zu Grunde gehen![20]