=Es werde dafür gesorgt, daß jeder Staatsangehörige — sei er arm oder
reich — seine bemessenen wirklichen Bedürfnisse an Forstprodukten,
soweit dies ohne Gefährdung der Waldungen geschehen kann, auf legale
Weise zu befriedigen im Stande ist.=
Die Lösung dieser Aufgabe ist freilich eine schwierige, jedoch könnte
diese Befriedigung, soweit solche im Interesse der Staatsangehörigen
und der Waldungen liegt, sicherlich stattfinden, wenn die nöthigen
Maßregeln ergriffen, und in Ausführung gebracht würden. Als solche
bezeichnet man:
~a~) In einer +neuen+ Gemeindeordnung werde die Frage vorgesehen
und beantwortet, auf welche Weise die sämmtlichen Armen und minder
bemittelten Einwohner einer Gemeinde in Zukunft mit Brennmaterial
versorgt werden sollen. — Diesem Gegenstande wurde bisher, obschon
solcher ein unentbehrliches Lebensbedürfniß betrifft, und obschon
der materielle und sittliche Zustand einer, oft der größeren Anzahl
der Gemeindeglieder hievon wesentlich abhängig ist, keine besondere
Aufmerksamkeit geschenkt, und zwar aus dem Grunde, weil keine
zureichende gesetzlichen Bestimmungen deßhalb bestehen, weil ferner
von Seite der Gemeinden die Wichtigkeit dieser Sache zu wenig gekannt
wurde, oder weil denselben zu einem wohlthätigen, erfolgreichen
Eingreifen in dieser Beziehung die Mittel abgiengen.
Die nächste Folge hievon war aber, daß der Arme auf eigene Faust seine
Bedürfnisse im Wege des Frevels zu befriedigen suchen mußte. Es blieb
ihm ja kein anderer Ausweg übrig.
Gerade aber die häufig vorkommende gänzliche Nichtbeachtung der in
dieser Richtung schuldigen Pflicht von Seite der Gemeinde-Corporationen
gegen ihre armen Mitbürger, und eine unzureichende Beihülfe von Seite
des Staates sind aber, wie schon angedeutet, hauptsächlich Veranlassung
der raschen und verderblichen Waldfrevel-Mehrung.
Abgesehen von der sittlichen Verderbniß, so wird, lenkt man auch
heute auf den rechten Weg ein, doch geraume Zeit dahin gehen, diese
in Fleisch und Blut übergegangene Frevelsucht und die eingewurzelten
desfallsigen Ansichten wieder auszumärzen.
Wenn übrigens auch diese Krankheit dann noch einige Zeit in gewissem
Grade fortdauernd sein würde, so muß dies für den Arzt um so mehr
Veranlassung sein, keinen Augenblick zu zögern und die wirksamsten
Mittel zur Hebung derselben in Anwendung zu bringen.
Mit Recht kann wohl der Gemeinde zugemuthet werden, daß sie, soweit
es in deren Kräften steht, für Unterhaltung der armen Angehörigen,
insbesondere mit Brennmaterial, zu sorgen, oder hiezu beizutragen
habe. Wie weit dies zu geschehen habe, und in wie weit der Staat
hiemit zu belasten sei, dies muß nach reiflicher Berathung durch die
gesetzgebenden Körper genau begrenzt und festgesetzt werden. Wenn aber
diese Pflicht der Gemeinde zuerkannt wird, so muß ihr auch das Recht
eingeräumt werden, der +verschuldeten+ gänzlichen Verarmung ihrer
Angehörigen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln vorzubeugen, und
sich hiegegen dadurch zu schützen, daß sie der maßlosen Verschwendung
und Liederlichkeit ihrer Proletarier +selbstständig+, ohne erst als
Kläger wie bisher auftreten zu müssen, ein Ziel setzen darf. Es ist
dies kein Eingriff in die persönliche Freiheit solcher Individuen,
sondern es ist eine nothwendige Folge des Verhältnisses zwischen den
Ernährten und den Versorgenden. Unsere Bestimmungen über das Armenwesen
sind — den bestehenden Verhältnissen gegenüber — nicht mehr zureichend
und bedürfen in der That (namentlich in dieser Beziehung) einer
tief eingreifenden Aenderung. Fast täglich kann man ja wahrnehmen,
daß milde Gaben in unrechte Hände wandern, um da zur Fröhnung des
Müßigganges und gar des Lasters verwendet zu werden, währenddem der
noch fleißige Bürger im Schweiße und mit aller Kraftanstrengung sein
Brod verdienen, und obendrein noch zur Erhaltung solcher liederlichen
Subjekte beitragen muß. Dies heißt in der That noch zur gänzlichen
Verderbniß unserer materiellen, insbesondere aber der sittlichen
Zustände emsig beitragen und aufmuntern.
Die nähere Ausführung dieses würde übrigens zu weit ablenken, weßhalb
man wieder auf seinen Gegenstand in Nachstehendem zurückkömmt.
~b~) Das Einsammeln von Stock-, Raff- und Leseholz in Staats- und
Gemeindewaldungen wäre baldthunlichst zu ordnen. Im jenseitigen
Baiern besteht, soviel man weiß, längst die Einrichtung, daß nur die
notorisch Armen zugelassen und mit Leseholzscheinen versehen werden.
Anders ist es in der Pfalz, wo eine solche Ausscheidung zur Zeit noch
nicht stattgefunden hat und wo die mehr Bemittelten und selbst ganz
wohlhabende reiche Bürger in den Städten und auf dem Lande sich nicht
mehr entblöden, diese Wohlthat mit den Armen zu theilen. Den ersteren
stehen aber mehr Arbeitskräfte und immerhin Gespanne zu Gebote, wodurch
natürlich den Armen wenig oder gar nichts mehr — nur das Freveln —
übrig bleibt.
Dieser Mißstand verdient in der That alle Beachtung — schon deßhalb,
weil durch dieses Gehenlassen die Ansicht fast allenthalben bei
den Wohlhabenden eingewurzelt ist, daß sie, wie sie sich äußern,
gleichmäßig hiezu berechtiget seien.
Wenn es auch gerade nicht nöthig ist, besondere Leseholzscheine
auszustellen, so ist es doch dringendes Bedürfniß, daß alljährlich
durch den versammelten Gemeinderath und in Beisein des einschlägigen
Forstverwalters Namensverzeichnisse der in der That bedürftigen
Individuen mit +strenger+ Ausscheidung aller Uebrigen aufgenommen,
alphabetisch geordnet und dem Schutzpersonale zur Ueberwachung
eingehändigt werden.
Wo Berechtigungen aber auf diese Sortimente bestehen, da müssen
solche zwar vor Allem geschützt werden; ist hingegen das Maß dieser
Berechtigungen erfüllt, so sollte die Mitbenützung dieser Sortimente
von Seite der umwohnenden Armen nicht unnöthig beschränkt werden.
Bezüglich der Gemeindewaldungen könnte wohl schwerlich dem
wohlhabenderen und reichen Gemeindegliede rechtlich verboten werden,
diese Nutzung im Communalwalde mit den Armen zu theilen; demohngeachtet
muß aber auch daselbst diese Maßregel konsequent durchgeführt und
zu dem Ende besondere Gemeinderathsbeschlüsse gefaßt werden. Das
Interesse der Gemeinden, der Sittlichkeit, und vor Allem die pflegliche
Behandlung und Schonung des Gemeindewaldes erfordert solches unbedingt.
Was endlich die Stockholznutzung betrifft, so hat solche fast
allenthalben die Ausdehnung noch nicht, deren sie fähig wäre. Im
Staats- und Gemeindewalde sollte von der Verwaltung die Fabrikation
dieses Sortimentes durch Holzhauer, wo es nur äußerst thunlich und
unschädlich wäre, mit aller Thätigkeit betrieben und dasselbe nur um
die Fabrikationskosten an minder bemittelte Bürger und an die ganz
Armen, bei welch’ Letzteren die Gewinnungskosten aus disponiblen Armen-
oder Gemeindefonds bestritten werden müßten, abgegeben werden. Eine
große Quantität von diesem Holze könnte jährlich auf diese Weise zum
allgemeinen Nutzen und zur Schonung der Wälder noch verwendet werden.
Der Forstbeamte soll überhaupt suchen, Alles das im Walde zum Besten
des Landmannes und Bürgers benützen zu lassen, was durch seine
Hinwegnahme den Wald in seiner Existenz und pfleglich nachhaltigen
Behandlung nicht gefährdet. Derjenige ist noch lange nicht ein guter
Forstbeamter, der in den Theorien der Haupt- und Nebenwissenschaften
tüchtig ausgebildet ist, sondern er muß auch eine zu seinem Wirken erst
befähigende praktische Bildung sich aneignen. Er muß den besonderen
Charakter der Bewohner, ihre Sitten und Bedürfnisse, sowie auch die
lokalen Waldverhältnisse studieren, und hienach, nach forst- und
staatswirthschaftlichen Rücksichten entscheiden, was unschädlich
abgelassen werden kann und soll.
Entweder der Forstbeamte ist hiezu nicht befähigt, dann soll er an
solche Stellen nicht gelangen, oder wenn er befähigt und verantwortlich
ist, dann muß er +in allen Fällen+ nicht an den starren Buchstaben
einer Verordnung gebunden sein, die niemals, so gut sie im Allgemeinen
sein mag, an alle Orte und in alle Verhältnisse passen kann. Da
kann etwas zulässig und von den besten Folgen sein, was dort wieder
unpraktisch und von den nachtheiligsten Wirkungen sein würde. Es
ist deßhalb auch eine reine Unmöglichkeit, daß +Alles+ bei der
Forstverwaltung genau vorgeschrieben werde; es muß vielmehr der
ausübende und desfalls +verantwortliche+ Forstbeamte einen bestimmten
freien Wirkungskreis haben, sonst wird derselbe eine reine Maschine,
was mit dem größten Nachtheile in allen Beziehungen verbunden ist.
Der in seinem Berufskreise möglichst selbstständige Beamte greift
dagegen mit Lust und Freude an, seine Schöpfungen spornen ihn zu neuer
Thätigkeit, und ermuntern ihn, seine Kräfte bis an sein Lebensende in
treuer Anhänglichkeit seinem Berufe zu widmen.
~c~) Durch Abgabe geringer Brennholzsortimente, durch Vermehrung der
Brennholz-Magazine, durch Verabreichung von Surrogaten (wo solches
thunlich ist), als Kohlen und Torf, wird, da das Einsammeln des Raff-,
Stock- und Leseholzes bei weitem nicht zureicht, für die Befriedigung
der Bedürfnisse der Armen und minder Bemittelten weiter gesorgt werden
müssen.
Fast allenthalben sind in jeder Gemeinde jetzt eine große Anzahl armer
Leute, die schlechterdings nicht im Stande sind, auch nur einen Kreuzer
für Brennmaterial auszugeben; viele andere sind wieder da, die nur
wenig hiefür ausgeben, also ihren Bedarf nur theilweise durch einen
geregelten billigen Ankauf befriedigen können.
Diese ganz Armen und die der gänzlichen Verarmung nahe Stehenden sind
es, die trotz allen Strafen aus Dürftigkeit freveln müssen. Diese
Klasse ist es auch, die unser Mitleid und die Fürsorge der Regierung in
Anspruch zu nehmen berechtiget ist.
Wer ein Menschenfreund ist, wessen Herz noch für das Leiden Anderer
fühlend schlägt, der komme und sehe sich jetzt bei dem ohnedies so
harten Winter des Jahres 1849–50 in den Hütten der Armen um. In
nothdürftige dünne Kleider gehüllt, sitzen sie mit bleichen Gesichtern
da; der bessere Theil verzweifelt an der Zukunft, der andere Theil
aber macht seinem Grolle in Verwünschungen und Drohungen Luft. Die
Kartoffeln sind in der Hälfte des Winters fast ganz oder anderwärts
schon gänzlich verzehrt. Brod vermögen sie trotz aller Wohlfeilheit, da
alle Verdienste stocken, und wegen des strengen Frostes nicht einmal
Holz in den Waldungen gefällt werden kann, nicht zu kaufen. Sowohl bei
Tage als größtentheils auch bei Nacht muß das Feuer, da die schlechten
— den Namen oft nicht verdienenden —Betten sie nicht vor Kälte zu
schützen vermögen, unterhalten werden.
Muß — fragt man — bei einem solchen Zustande nicht Menschengefühl mit
der Pflicht des Beamten in Collision kommen, müssen da nicht alle
edleren Gefühle erstickt werden, wenn er, so lange nicht für die
Bedürfnisse dieser Armen auf die eine oder die andere Art gesorgt
ist, unbarmherzig gegen dieselben einschreiten muß? — Wird bei den
unteren Volksklassen durch eine in dieser Beziehung unzureichende
Fürsorge und Abhülfe nicht alles Vertrauen zur Regierung und ihren
Beamten untergraben; wird dagegen nicht Geringschätzung, Bitterkeit
und Haß gegen Forstbeamte und gegen Alles, was zum Forstwesen gehört,
hervorgerufen? — Antwort ja! — Die Forstgeschichte der Neuzeit weist es
nach.
In der That thut es dringend noth, daß hier geholfen werde. So
mannigfaltig die Hülfe nun sein kann, so beruht sie doch im
Wesentlichen darauf, daß sowohl die Gemeinde, +als insbesondere auch
der Staat+, keine Opfer scheuen darf, um den Zweck zu erreichen.[9] Der
Bedarf der armen Familien an Brennmaterial muß vor Allem im Frühjahre
rechtzeitig erhoben, und hierauf nach Abzug des zu veranschlagenden
Raff- und Leseholzes +unter möglichster Mitwirkung der Gemeinden+
dadurch gedeckt werden, daß das noch fehlende Quantum an geringen
Sortimenten, als Reisig-, Stock-, Ast- und Weichholz, an dieselben
theils um ganz geringe Preise[10], theils auch nur gegen Ersatz des
Hauerlohnes, zu dessen Bestreitung bei den ganz Armen besondere Fonds
gebildet werden müßten, +unter gehöriger Controle+ für den kommenden
Winter abgegeben werde. —
Nichts anderes als unsere hohen Brandholzpreise sind schuld, daß sich
die Gewerbsfrevler so furchtbar, wie gegenwärtig, vermehrt haben. Der
bessere Bürger würde sich auch außerdem gewiß nicht als bereitwilliger
Abnehmer herbeigelassen haben.
Die Abgaben müssen aber, wie gesagt, +rechtzeitig+ und nicht etwa zur
Zeit des Bedarfes in Mitte des Winters und im grünen Zustande des
Holzes erfolgen.
Außer den Abgaben aus regulären Hieben sollten die Armen auch durch
Verabfolgung kleiner zufälliger Brandholzergebnisse zu jeder Jahreszeit
und durch Abgabe von Torf, Braun- und Steinkohlen, soweit dies möglich
ist, unterstützt werden.
Würde der Staat eine in der angedeuteten Weise geregelte Abgabe und
hiemit eine gründliche Abhülfe (~Conditio, sine qua non~) ins Leben
rufen, so wäre gegründete Aussicht vorhanden, daß hiedurch und durch
Anwendung der übrigen Maßregeln der Waldfrevel aller Jener, die aus
Noth ihn verüben, eingestellt, und daß alsdann auch eine kräftigere
Jurisdiktion, mit allem Rechte gefordert, ins Leben treten werde, auf
welch’ letzteren wichtigen Gegenstand man später zurückzukommen gedenkt.
Die Größe des vom Staate und von den Gemeinden zu bringenden Opfers
darf uns nicht abhalten, das Verlangte zu thun. Es handelt sich ja um
Erhaltung unserer Waldungen und um Verbesserung der materiellen und
sittlichen Zustände vieler Tausende von Staatsangehörigen.
Betrachten wir übrigens die Sache beim Lichte, so ist das Opfer
bei einer geregelten Abgabe noch bei weitem nicht so groß, als die
Verluste waren, die durch die bisherigen, ohne Rücksicht auf die
Waldstandsverhältnisse begangenen verderblichen Forstfrevel erlitten
wurden.
+Der Staat entschließe sich nur einmal+, =unter Zuziehung und
Mitwirkung der Gemeinden= +soviel freiwillig an die Armen und
Minderbemittelten verabfolgen zu lassen, als bisher von diesen+
gefrevelt wurde. Der Erfolg wird ein mehr als günstiger, ein gewisser
sein.
Die Versteigerungen von Brandholz anlangend, so dürften solche,
mit Ausnahme jener aus den Waldungen der Gemeinden, welche nach
+vollständiger Deckung ihres eigenen Lokalbedarfes+ in die Verhältnisse
der Privatwaldbesitzer bezüglich der Forstprodukten-Verwerthung
eintreten, nur mit großer Vorsicht und reiflicher Erwägung aller
lokalen Verhältnisse zu geschehen haben. Angenommen auch, es sei die
Nachfrage zu groß, das Material aber nicht hinreichend, so verdienen
doch die Armen und minder Bemittelten eher den Vorzug, als die
Wohlhabenderen, welche sich zu anderen Feuerungen einrichten können,
oder welche auch von größerer Entfernung ihren Holzbedarf anzuziehen
vermögen. Da, wo, wie in großen Waldkomplexen, viel Brandholz zum
Verkaufe kömmt, wo das Bedürfniß der Armen und minder Bemittelten
gedeckt ist, da ist freilich kein staatswirthschaftlicher Grund
vorhanden, die Versteigerungen der Brennhölzer nicht vorzunehmen, und
auf diese Weise die Staatseinnahmen zu verkürzen; im andern Falle kömmt
aber der ärmere Bewohner, auch wenn der Holzhändler ausgeschlossen
wird, immer zu kurz, und muß bei dem besten Willen, zum Frevel seine
Zuflucht nehmen.
Ein förmlicher Handel mit Brennholz sollte aber, da hiedurch die Preise
desselben, durch je mehr Hände es kömmt, um so mehr steigen müssen,
gänzlich verboten, oder nur in jenen Waldgegenden geduldet werden,
wo der Lokalbedarf aller Staatsangehörigen ganz gedeckt, wo großer
Holzüberfluß ist, und wo der Weg des Handels hiezu dient, solches in
entferntere holzarme Gegenden zu verbringen.
In verschiedenen Gegenden des Pfälzer-Waldes hat sich dieser Handel im
Allgemeinen nicht günstig auf den Volkswohlstand, noch weniger günstig
aber für die Waldungen gezeigt. Eine Masse solcher Leute, die sich zu
dem Zwecke ein Pferd und einen Karren angeschafft haben, geben sich,
um Etwas zu treiben, wie sie sich ausdrücken, mit diesem Handel ab.
Sie steigern, da sie 3 bis 4 Monate Zeit zur Zahlung haben, um höhere
Preise das Brennholz, als es die übrigen einheimischen Consumenten
+bei gleicher Begünstigung+ zu erstehen vermögen. Dieses gesteigerte
Holz wird dann in entferntere Gegenden fortgefahren, und sogleich
(nöthigenfalls selbst unter dem Ankaufspreise) versilbert, wodurch
diese Leute immer Geld in die Hand bekommen. — Bis zur Herankunft
des Zahlungstermines wird dann wieder eine andere Versteigerung
benützt, und durch den abermaligen Verkauf des letzteren Holzes das
Erstere bezahlt. Daß ein solches Verfahren in seinen Consequenzen nur
nachtheilig sein muß, wird gewiß nicht zu verkennen sein.
Vor noch nicht langer Zeit kamen die Bauern aus der vorderen Pfalz
über 10 Stunden weit her in die Waldgegenden, und ersteigerten selbst
ihr benöthigtes Brandholz. Seitdem aber dieser Freihandel im Gange
ist, läßt sich gar keiner mehr sehen; es wird vielmehr unsere wie jene
Gegend von diesen Händlern mit Holz überflutet, wovon aber natürlich
ein großer Theil Rechtholz, +noch mehr aber gefreveltes Holz ist+.
Diese Weise des Handels wird, wenn hier kein Einhalt geschieht, zu
einer Art von Vagantenleben ausarten, und unsere Waldungen, worin
sie zum gekauften Holze nothwendigerweise freveln müssen, um hiebei
bestehen zu können, immer mehr bedrohen.
Eine unabweisliche Nothwendigkeit ist es auch, daß all’ diese ~gratis~
oder gegen Geld abgegebenen oder versteigerten Brennhölzer, wie dieses
anderwärts, z. B. im Spessarte, längst eingeführt ist, jedes Scheit und
jeder Prügel für sich mit einem — je nach der Bestimmung des Holzes
— besonderen Waldeisen angeschlagen werden, um auch die Verwendung
gehörig kontroliren zu können.
Die viel Holz konsumirenden Eisenwerke, Glashütten &c. sollten aber
ihr benöthigtes Kohlholz nur in den weiter gelegenen inneren wenig
bevölkerten Waldungen angewiesen erhalten; dagegen sollte in den
bevölkerten Gegenden, so lange der Lokalbedarf nicht gedeckt ist,
eine solche Abgabe nicht stattfinden. Die Bedürfnisse einer ganzen
Gegend stehen über jenen des Einzelnen, und zwar schon deßhalb, weil
erstere nur den eigenen Hausbedarf berühren, und weil +zur Zeit+ bei
uns kein national-ökonomischer Grund vorliegt, solche Werke auf Kosten
der übrigen Staatsangehörigen zu begünstigen. Jene Zeiten, wo solche
Etablissements wegen des Holzabsatzes in waldreichen Gegenden gesucht
und auf jede mögliche Weise gehoben wurden, sind vorüber.[11]
Was die Anlegung von Magazinen betrifft, so wäre es allerdings
wünschenswerth, wenn solche in waldarmen Gegenden vervielfältiget,
überhaupt wenn jene Gemeinden, die ihren Bedarf nicht vollständig aus
eigenen Waldungen decken können, sich mit einem gewissen Vorrathe von
Brennholz oder Torf und Steinkohlen versehen würden, um die Armen
hiemit zu unterstützen, und auch ihren wohlhabenderen Gemeindegliedern
möglichst wohlfeiles Brennmaterial zu verschaffen. Wenn auch der
zerrüttete Finanzzustand so vieler Gemeinden zur Zeit einer so
wohlthätig einwirkenden Einrichtung vielseitig entgegenstehen mag, so
muß demohngeachtet aber auf Einführung derselben gedrungen, und das
Mögliche versucht werden.
Als Beleg, wie wohlthätig die Versorgung der ärmeren Volksklassen mit
Brennmaterial auf den Waldschutz und die Sittlichkeit einzuwirken
vermag, sei es vergönnt, hier ein Beispiel aus dem praktischen Leben
anzuführen: —
In dem Städtchen Obermoschel, dem nördlichsten Kantons-Hauptorte der
Pfalz, war der Forstfrevel, wie überall, wo es arme Leute giebt, (und
wo giebt es jetzt deren keine?) sehr frequent, so daß die dortige
Einnehmerei jedes Jahr einen Ausstand von 900 bis 1000 Gulden für
Forststrafen hatte. Alle hiegegen angewandten Mittel erwiesen sich auch
hier als unzureichend — als Palliative, bis vor wenigen Jahren eine
kleine Zahl wohlgesinnter, dortiger Bürger den Entschluß faßte, auf
ihre Rechnung daselbst eine Steinkohlengrube zu eröffnen, und deren Bau
zu betreiben.
Es geschah dies nicht aus Spekulation, sondern lediglich nur zu dem
Zwecke, um eine Anzahl Arbeiter fortwährend zu beschäftigen, und
den Armen Gelegenheit zu geben, sich für die kleinsten Geldbeträge
Brennmaterial anschaffen zu können. — Es wurde hiebei die Einrichtung
getroffen, daß nur die Gewinnungs- und geringen Verwaltungskosten durch
den Absatz gedeckt werden, ferner, daß nur Arme und gering Bemittelte
von diesen Kohlen bekommen; selbst die Theilhaber enthalten sich
jeder Aneignung bis in die Zeiten des Sommers, wo sie den wirklichen
Ueberschuß um gleiche Preise unter sich vertheilen.
Die Kohlen selbst sind freilich nicht von der besten Qualität,
demohngeachtet zum Brand aber recht gut. Immerhin hat diese in der
That patriotische Handlung bereits reichliche Früchte getragen. Der
Arme, der sonst 3 bis 4 Tage in der Woche brauchte, um im Walde sich
das nöthige Brennholz zu holen, wobei es ohne Frevel daselbst und
nebenbei im Felde nicht abging bleibt jetzt zu Hause an der Arbeit,
weil er sich ohne Mühe und für wenige Kreuzer auf die ganze Woche mit
Brennmaterial versehen kann. Es sind hiedurch die Forstfrevel daselbst
seit 3 Jahren so in Abnahme gekommen, daß die Ausstände an Strafen
hiefür jährlich nur noch 70 bis 75 Gulden betragen.
Schon oben ist gesagt worden, daß Forstfrevel, so lange es Menschen und
Wälder geben wird, immerhin zu gewärtigen sind; allein die Minderung
der jetzigen massenhaften und zerstörenden Waldfrevel liegt in unserer
Gewalt, insoferne wir den angedeuteten Weg betreten. Das aus dem
praktischen Leben angeführte Beispiel wird die Richtigkeit der hier
niedergelegten Ansichten faktisch erweisen.
~d~) +Kleines Nutz- und Werkholz werde an die Holz konsumirenden
kleinen Gewerbe um eine ganz geringe Taxe abgegeben.+ Es muß diese Taxe
vorerst um so geringer sein, als die Frevelsucht in einer Gegend mehr
eingewurzelt ist, und als mehr Gewerbsfrevler daselbst vorhanden sind.
Ist ferner noch Vorsorge getroffen, daß auch der gering bemittelte
Mann sein benöthigtes +Bau-+ und +Nutzholz+ um geringe Preise mit
Bewilligung längerer Zahlungsfristen und nöthigenfalls sogar, bei
nachgewiesener gänzlicher Vermögenlosigkeit, durch Anschaffungen aus
Gemeinde- und Armenfonds erhalten kann, wird ferner der zum eigenen
Bedarfe steigernde Inländer vor der Beeinträchtigung auswärtiger
Steigerer geschützt, dann hat der Staat Alles gethan, was man bezüglich
des Bau- und Nutzholzes billigerweise verlangen kann. Es hat mit diesen
Sortimenten eine ganz andere Bewandtniß, als mit dem für Jedermann
unentbehrlichen Brennholze, und eine unnöthige Minderung der Bau- und
Nutzholzpreise würde ebensowenig staatswirthschaftlich sein, als es
dermalen die mit der jetzigen Produktionskraft der meisten Consumenten
in keinem Verhältnisse stehenden hohen Brennholzpreise sind. Immerhin
ist es ein Zeichen von Handel und Wandel, von dem blühenden Zustande
der Industrie in einem Lande, wenn ansehnliche Preise für die Bau- und
Nutzhölzer erzielt werden.
Nur eines Umstandes glaubt man hier noch erwähnen zu sollen, daß
nämlich der Handel mit Bau- und Nutzhölzern durch die in Masse
vorhandenen oben schon erwähnten, fast mittellosen, kleinen Händler
in der That einen großen Stoß erlitten hat. Zahlreich, wie sie sind,
laufen sie auf allen Versteigerungen umher, jeder steigert etwas
weniges und jeder bürgt für den Anderen. Die bisherigen größeren
soliden Händler werden hiedurch aber zu so hohen Preisen getrieben,
daß sie hiebei unmöglich bestehen können, währenddem die Anderen, die
in der Regel nicht viel zu verlieren haben, sich für ihre bezahlten
hohen Preise im Walde, wo ihr gesteigertes Holz liegt, reichlich durch
Frevel zu entschädigen suchen, was nicht immer durch’s Schutzpersonal
zu verhindern, oder rechtzeitig zu entdecken ist.
Solide Handlungshäuser, die rechtlich und redlich verfahren, müssen
auf diese Weise, wie es wirklich schon mehrfach vorgekommen ist,
gänzlich verfallen. Hier wäre wohl die Frage zu beantworten, ob eine
Beschränkung der Concurrenz bei Bau- und Nutzholzversteigerungen
im staatswirthschaftlichen Interesse geboten sei oder nicht? — Der
Verfasser ist der Ansicht, daß in Gegenden, wo solche Erscheinungen
vorkommen, alle Jene, gegen welche +gegründeter+ Verdacht des Frevels
und Mißbrauchs hiebei vorliegt, unbedingt zurückgewiesen werden sollten.
Zu welchem Zustande wird es bei uns führen, wenn Hunderte und abermals
Hunderte, wie jetzt, mit Brenn-, Bau- und Nutzholz Handel treiben
wollen, wo es doch am Tage liegt, auf +welche Weise ein solcher+ Handel
betrieben wird? — Selbst Leute, die ganz anderen Beruf haben, fangen
jetzt, wie z. B. bemittelte Schullehrer, mit Holz zu handeln an.
~e~) +Das in den Gemeindewaldungen anfallende Brennholz werde fortan
ohne alle Rücksichten als Gabholz in den Gemeinden zur Befriedigung des
eigenen Bedarfes vertheilt.+ Schon die Verordnung vom 21. August 1816
bestimmt ausdrücklich, daß dieses geschehen solle, und daß nur im Falle
des Ueberschusses nach gedecktem Lokalbedarfe, oder wenn der Schlag
zu sehr entfernt liege, die Versteigerung nach ertheilter Genehmigung
eintreten dürfe. Durch Vorwände aller Art, hauptsächlich in den
Geldverlegenheiten der Gemeinden bestehend, wird aber diese väterliche
Anordnung illusorisch gemacht. Die Versteigerung ist zur Regel, und die
Vertheilung zur Ausnahme geworden, welcher Umstand in der That viel
zur eingerissenen Devastation der Waldungen und zur Entsittlichung des
Armen beigetragen hat.
Der Letztere sieht recht gut ein, daß die Gemeinde-Ausgaben nicht
gleichheitlich, sondern nach dem Vermögensverhältnisse bestritten
werden sollten, daß er folglich durch die eingeführten Versteigerungen
und durch diese Art der Deckung von Gemeinde-Ausgaben gegen die
reicheren Einwohner, die aus dem Grunde immer auf Versteigerung
dringen[12] offenbar verkürzt werde. Es läßt sich ein solches
Verfahren weder vom rechtlichen noch vom sittlichen Standpunkte aus
rechtfertigen; noch weniger kann es aber der Forstmann billigen, da
für den Entgang nothwendigerweise der Wald wieder in Anspruch genommen
wird. —
Bei den Versteigerungen der in den ordentlichen Schlägen jährlich und
etatsmäßig anfallenden Brenn- und anderen Holzsortimenten bleibt es
aber nicht einmal, sondern es werden von so vielen Gemeinden außerdem
noch außerordentliche Hiebe beantragt, und unter der Bedingung der
Einsparung fast immer genehmiget. In früheren Jahren wurden, um
Schulhäuser und Straßen zu bauen, oder andere Ausgaben zu decken,
die schönsten Hochwaldbestände niedergehauen und der Nieder-, selten
Mittelwaldbetrieb hierauf eingeführt. Man schmeichelte sich, durch
Erzeugung des hier sehr gangbaren und gesuchten Artikels — der
Eichenlohrinde — sich noch eine reichlichere Geldquelle zu verschaffen,
aber an Befriedigung der Brennholz- und Streubedürfnisse dachte man
nicht. Jetzt, aber freilich zu spät, sieht man den Fehler ein. Viele
solcher Bestände sind hiedurch, durch Frevel, und den immerwährenden
Streu-Entzug so herabgekommen, daß sie zur Zeit ihrer Haubarkeit jetzt
oft nur 1 Klafter und noch weniger per Tagwerk abwerfen, und den Namen
eines Schälwaldes oder überhaupt eines Waldes kaum mehr verdienen.
Fest steht es, daß durch diese Minderung der Waldproduktion in den
Communalwaldungen der Pfalz, die, nebenbei gesagt, 42,2 Prozent der
ganzen Waldfläche daselbst ausmachen, jedenfalls 10,000 Klafter Holz
jährlich weniger, als es früher bei gleichen Flächen der Fall war,
geschlagen werden können.
Durch die fortdauernden außerordentlichen Hiebe aber wird, abgesehen
vom Zuwachs-Verluste, oft mehrere Jahre lang, da man alles Holz
versteigert, die Gelegenheit zur Vertheilung, überhaupt zu einem
rechtlichen Erwerbe des Brandholzes abgeschnitten. Zu was soll
ein so konsequent fortgesetztes Verfahren noch führen? — Wenn die
Gemeindewaldungen einen Schatz der Gemeinde bilden, so ist es ja vor
Allem nöthig, sich denselben auch zu bewahren. Die Gemeinde verfährt
hier auf dieselbe Weise, wie ein Landmann, der, um eine augenblickliche
Ausgabe zu decken, den ganzen Vorrath seiner Ernte verkauft, ohne auf
den Hunger und das Bedürfniß seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen.
Noch schlimmer ist übrigens die Gemeinde daran, da auf solche Weise die
Abnahme des Waldkapitales selbst nicht gründlicher betrieben werden
kann.
~f~) +Eine möglichst ausgedehnte Streuabgabe aus den Waldungen ist eine
unabweisliche Anforderung der Zeit an unsere Forstwirthschaft.+
Wer nur einigermaßen mit den landwirthschaftlichen Zuständen, mit der
großen Noth der unteren Volksklassen vertraut ist, wird die eiserne
Nothwendigkeit des wirklich unabwendbaren Waldstreubedarfes nicht in
Abrede stellen.
Zahlreich sind die Gegenden in Bayern und in Deutschland überhaupt,
wo die Felder gar nicht gedüngt und bebaut werden könnten, wenn aus
dem Walde keine Streu verabgabt werden würde, weil aus Futtermangel
fast alles erzogene Stroh vom Vieh aufgezehrt wird, und nichts zum
Einstreuen übrig bleibt. Aber auch die Waldungen bedürfen dieser ihrer
Produkte zum Schutze und zur Nahrung, ja es ist gerade deren Existenz
hievon abhängig und Bedingung derselben, daß die Entziehung der
Waldstreu nicht über Maß stattfinde. Schon seit vielen Jahren war diese
Frage zwischen der Land- und Forstwirthschaft ein Stein des Anstoßes;
die beiderseitigen Interessen stehen hier einander gegenüber, welche
Collision übrigens in dem Maße sich noch vermehren dürfte, als die
Population, die Verarmung, und die maß- und ziellose Güterzertrümmerung
zunehmen wird. Die Aufgabe der Forstverwaltung ist daher offenbar, da
in der That die Subsistenz zahlreicher Familien hievon abhängt, daß die
Streuabgabe in solchen Gegenden gewissenhaft und unverkürzt, +soweit
es der pflegliche Fortbestand der Waldungen und die ununterbrochene
Nachhaltigkeit derselben nur immerhin erlaubt+, an die Landwirthschaft
abgelassen werde, daß aber auch die Verwaltung alsdann das einmal
erkannte und zulässige Maximum nicht überschreiten, und sich in ihren
Handlungen nicht Schwankungen überlassen soll, wodurch das Vertrauen
zu einer gerechten Wirthschaftsführung untergraben, das Personal
blosgestellt, und eine verderbliche Lauheit im Dienste hervorgerufen
wird.
Ferner ist es Aufgabe, daß das Volk über die verschiedenen Streumittel
und deren Anwendung unterrichtet, und daß endlich den maßlosen
Angriffen alsdann auch mit aller Energie entgegengetreten werde. Der
ungebildete gewöhnliche Landmann fragt nicht darnach, ob der Wald zu
Grunde geht, und ob die nach uns Kommenden auch noch etwas haben oder
nicht. Es liegt in der Natur der Sache, daß er solche Meditationen
nicht anstellt, daß ihn, der nur für sich und seine Kinder zu sorgen
hat, die Hab- und Genußsucht im Vereine mit einer ungeeigneten,
zwecklosen, und sehr oft verschwenderischen Anwendung der Waldstreu,
über die Grenzen der möglichen Befriedigung weit hinausführt.
In vielen Gegenden herrscht z. B. der Mißbrauch, daß eine große Masse
von Waldstreu gar nicht gestreut, sondern aus dem Walde sogleich auf
den Düngerhaufen geworfen, und da zur mehreren Düngerbereitung blos
mit Jauche, die auf allen Dorfwegen umherfließt, angefeuchtet wird.
An andern, und zwar sehr vielen Orten wird von den ärmeren Bauern das
nicht zum Futter nothwendige Stroh aus Noth verkauft, hingegen die
nöthige Streu aus dem Walde geholt. Aber nicht nur arme, sondern auch
wohlhabende Bauern, ganz abgesehen von den Berechtigten, scheuen sich
nicht, das Nämliche zu thun. Fast überall werden die in der Nähe der
Ortschaften liegenden Waldungen +alljährlich+ im Frevel der Streu
beraubt, und erst dann, wenn hier nichts mehr zu haben ist, geht der
Frevler in die tiefer gelegenen Waldtheile. Selbst Leute, die in
Letzteren zum Streuholen angewiesen sind, helfen die Vorwaldungen,
nur der Bequemlichkeit wegen, erst sauber auskehren, ehe sie in
die geöffneten Waldorte gehen. Zu was soll ein solches konsequent
fortgesetztes Thun und Treiben führen? —
Oben hat man bereits schon dargethan, welche furchtbare Verwüstungen
der Wälder durch diese Streufrevel verübt, und in welch’ traurigen
Zustand viele hundert Tausende von Tagwerken hiedurch schon versetzt
wurden. Keine ängstlich angestellte Berechnung, keine ungegründete
Befürchtung, sondern reine Wahrheit ist es, die selbst von
verständigen, weiter sehenden Landwirthen bereits anerkannt wird,
daß bei dem voraussichtlich +für jetzt noch weitergreifenden Uebel+
in einem kurzen Zeitraume ein großer Theil unserer Waldungen in ihren
Hauptbeständen der Art vernichtet sein wird, daß sie nur noch als
Krüppelbestände figuriren werden und selbst die Möglichkeit, ihren
Zweck zu erreichen, in Frage gestellt sein wird. Was nützen da die
beste Wirthschaft, die gelungensten und ausgedehntesten Kulturen, wenn
der Frevel wieder Alles zerstört.
Es ist schon erwähnt worden, daß ein Theil der Holzproduktion
durch diese Streuabgaben aus national-ökonomischen Rücksichten der
Landwirthschaft zum Opfer gebracht wird; wo aber letztere ohne alle
Rücksichten, +ohne ihre eigenen Hülfsmittel in bessere Anwendung
zu bringen, und ohne sich überhaupt auf eine fähige höhere Stufe
der Ausbildung aufzuschwingen+, so große Ansprüche macht, daß die
Forstwirthschaft nicht einmal kümmerlich dabei bestehen kann, da waltet
Unverstand und Gesetzlosigkeit, oder die bestehenden Gesetze und deren
Handhabung sind nicht hinreichend, die Waldungen vor Devastation zu
beschützen. —
Vor Allem thut aber, da der Landmann in der Regel an seinen alten
Gewohnheiten festhält, da er nur durch Noth zum Fortschritte getrieben
wird, und überdies eher zum bequemeren Nehmen als zur Selbsterzeugung
seiner Düngstoffe geneigt ist, Belehrung desselben noth.[13] Es muß
derselbe einsehen lernen, daß auch der tiefste Brunnen auszuschöpfen
ist, daß die Waldungen, je mehr sie ruinirt worden, um so weniger im
Stande sein werden, die Streu- und Holzbedürfnisse zu befriedigen, und
daß hiemit durch ihn selbst am totalen Verfalle der Landwirthschaft,
an der Unfruchtbarmachung ganzer Länderstriche fleißig gearbeitet wird.
Die Revolutionsjahre 1848 und 1849 haben durch die maßlosen Streufrevel
(größtentheils zum Verkaufe) die traurigsten Folgen für viele
Waldungen gehabt. Ganze Distrikte und Abtheilungen derselben wurden
auf diese Weise der Streu beraubt. Was haben da die aufgestellten
Streunutzungspläne noch für eine Bedeutung? — Was insbesondere jene
von Gemeindewaldungen, die hier und da (sehr mit Unrecht) noch viel
weniger genau eingehalten werden? — Auf Kosten der Waldungen darf
und soll sich der Forstbeamte nicht populär machen; es ist dies eine
unverantwortliche Pflichtverletzung, um so mehr, als die Gemeinde
gewöhnlich nicht bemessen kann, wie hoch sie ohne Gefährdung ihres
Waldes die Ansprüche auf Rechstreu steigern darf.
Im verhängnißvollen Frühjahre 1848 mußten im Drange der Verhältnisse
überdies auch auf dem Dienstwege, auf seinerzeitige Einsparungen
hinweisend, große Zugeständnisse, die die Kräfte der Waldungen weit
überstiegen, und eine nachhaltige Nutzung gefährdeten, gemacht werden.
Wo ist aber dermalen bei den täglich noch gesteigert werdenden
Ansprüchen an eine Verkürzung der früheren regelmäßigen Bezüge zu
denken? —
Die bayerische Staatsregierung hat durch die schon allegirte Verordnung
vom 19. August 1849, die Forstprodukten-Abgabe aus Staatswaldungen
betreffend, Alles gethan, was forstwirthschaftlich bezüglich der Abgabe
von Waldstreu und der übrigen Forstnebennutzungen geschehen kann.
So sehr auch die landesväterliche Fürsorge hieraus zu erkennen
ist, so wäre es aber doch nicht nur wünschenswerth, sondern auch
dringend nöthig, daß die Streu, wie auch die übrigen unentbehrlichen
Forstnebennutzungen, an die nicht berechtigten, wirklichen Armen, zum
eigenen, wohl bemessenen, Bedarfe +ganz umsonst+ abgelassen, im übrigen
aber hiefür eine ganz niedere Taxe bei den Abgaben an den bedürftigen,
kleinen Bauernstand zu Grunde gelegt würde.
Diese Maßregel ist unabwendbar, um unsere Waldungen erhalten zu können.
Was nützen sonst alle Zugeständnisse, was die möglichst weit gehenden
Streunutzungspläne, wenn der Arme die Streu bezahlen soll? — Letzteres
kann derselbe nicht, und somit wäre er, wenn er seinen eigenen Bedarf
nicht auf rechtmäßige Weise zu befriedigen vermag, gezwungen, auf dem
Wege des Frevels und der Wälder-Devastation auch ferner zu beharren. —
* * * * *
Auf eine andere als die angegebene Weise wird es nicht möglich sein,
der begonnenen allgemeinen Wälderzerstörung in +der Hauptsache+ zu
begegnen. Nicht die Strafgesetzgebung allein vermag, wie die Erfahrung
uns lehrt, und wie bereits schon erwähnt wurde, das eingerissene Uebel
zu bekämpfen, und die den Wäldern und hiemit der Gesammtbevölkerung
drohenden Gefahren zu beseitigen. Je freigebiger, innerhalb der Grenzen
der Billigkeit und Möglichkeit, eine Regierung bei Verablassung dieser
unentbehrlichen Lebensbedürfnisse verfährt, in gleichem Verhältnisse
und um so sicherer wird auch ein Erfolg zu erwarten sein.
+Wenig Forststrafprotokolle und den Wald erhalten, das ist die
Hauptsache, das ist unsere Aufgabe.+