Stuetzpunkte einer italischen Zivilisation selbst im griechischen Osten,
die Grundpfeiler der kuenftigen nationalen und politischen Nivellierung
des Reiches. Die Herrschaft der Stadtgemeinde Rom ueber das Litoral des
Mittelmeeres war zu Ende; an ihre Stelle trat der neue Mittelmeerstaat
und sein erster Akt war die Suehnung der beiden groessten Untaten,
die jene Stadtgemeinde an der Zivilisation begangen hatte. Wenn die
Zerstoerung der beiden groessten Handelsplaetze im roemischen Gebiet den
Wendepunkt bezeichnete, wo die Schutzherrschaft der roemischen
Gemeinde in politische Tyrannisierung und finanzielle Ausnutzung der
untertaenigen Landschaften ueberging, so bezeichnete jetzt die
sofortige und glaenzende Wiederherstellung von Karthago und Korinth die
Begruendung des neuen, alle Landschaften am Mittelmeer zu nationaler und
politischer Gleichheit, zu wahrhaft staatlicher Einigung heranbildenden
grossen Gemeinwesens. Wohl durfte Caesar der Stadt Korinth zu ihrem
vielberuehmten alten den neuen Namen der "Julischen Ehre" verleihen.
Wenn also das neue einheitliche Reich mit einer Nationalitaet
ausgestattet ward, die freilich notwendigerweise der volkstuemlichen
Individualitaet entbehrte und mehr ein unlebendiges Kunstprodukt als ein
frischer Trieb der Natur war, so bedurfte dasselbe ferner der Einheit
in denjenigen Institutionen, in denen das allgemeine Leben der Nationen
sich bewegt: in Verfassung und Verwaltung, in Religion und Rechtspflege,
in Muenze, Mass und Gewicht; wobei natuerlich lokale Besonderheiten
mannigfaltigster Art mit wesentlicher Einigung sich vollkommen
vertrugen. Ueberall kann auf diesen Gebieten nur von Anfaengen die Rede
sein, da die einheitliche Durchbildung der Monarchie Caesars in der
Zukunft lag und er nichts tat, als fuer den Bau von Jahrhunderten
den Grund legen. Aber von den Linien, die der grosse Mann auf diesen
Gebieten gezogen hat, lassen noch manche sich erkennen; und es
ist erfreulicher, hier ihm nachzugehen, als in dem Truemmerbau der
Nationalitaeten. Hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung wurden
bereits in einem anderen Zusammenhang die wichtigsten Momente der
neuen Einheit hervorgehoben: der Uebergang der Souveraenitaet von dem
roemischen Gemeinderat auf den Alleinherrscher der Mittelmeermonarchie;
die Umwandlung jenes Gemeinderats in einen hoechsten, Italien wie
die Provinzen repraesentierenden Reichsrat: vor allem die
begonnene Uebertragung der roemischen und ueberhaupt der italischen
Gemeindeordnung auf die Provinzialgemeinden. Es fuehrte dieser letztere
Weg, die Verleihung latinischen und demnach roemischen Rechts an die
zum vollstaendigen Eintritt in den Einheitsstaat reifen Gemeinden,
gleichmaessige kommunale Ordnungen allmaehlich von selbst herbei. Nur in
einer Hinsicht konnte man hierauf nicht warten. Das neue Reich bedurfte
sofort einer Institution, die der Regierung die hauptsaechlichen
Grundlagen der Verwaltung, die Bevoelkerungs- und
Vermoegensverhaeltnisse der einzelnen Gemeinden, uebersichtlich vor
Augen legte, das heisst eines verbesserten Zensus. Zunaechst ward der
italische reformiert. Nach Caesars Verordnung ^33, die freilich wohl nur
die infolge des Bundesgenossenkrieges wenigstens im Prinzip getroffenen
Anordnungen zur Ausfuehrung brachte, sollten kuenftig, wenn in der
roemischen Gemeinde die Schatzung stattfand, gleichzeitig in jeder
italischen der Name eines jeden Gemeindebuergers und der seines Vaters
oder Freilassers, sein Bezirk, sein Alter und sein Vermoegen von der
hoechsten Behoerde der Gemeinde aufgezeichnet und diese Listen an den
roemischen Schatzmeister so frueh abgeliefert werden, dass dieser das
allgemeine Verzeichnis der roemischen Buerger und der roemischen Habe
rechtzeitig vollenden konnte. Dass es Caesars Absicht war, aehnliche
Institutionen auch in den Provinzen einzufuehren, dafuer buergt teils
die von Caesar angeordnete Vermessung und Katastrierung des gesamten
Reiches, teils die Einrichtung selbst; denn es war ja damit die
allgemeine Formel gefunden, um so gut in den italischen wie in den
nichtitalischen Gemeinden des Staats die fuer die Zentralverwaltung
erforderlichen Aufnahmen zu bewirken. Offenbar war es auch hier
Caesars Absicht, auf die Traditionen der aelteren republikanischen Zeit
zurueckzugehen und die Reichsschatzung wiedereinzufuehren, welche
die aeltere Republik, wesentlich in derselben Weise wie Caesar die
italische, durch analoge Ausdehnung des Instituts der staedtischen
Zensur mit seinen Fristen und sonstigen wesentlichen Normen auf die
saemtlichen Untertanengemeinden Italiens und Siziliens bewirkt hatte.
Es war dies eines der ersten Institute gewesen, das die erstarrende
Aristokratie verfallen und damit der obersten Verwaltungsbehoerde jede
Uebersicht ueber die disponiblen Mannschaften und Steuerkraefte und also
jede Moeglichkeit einer wirksamen Kontrolle verloren gehen liess.
Die vorhandenen Spuren und der Zusammenhang der Dinge selbst zeigen
unwidersprechlich, dass Caesar die Erneuerung der seit
Jahrhunderten verschollenen Reichsschatzung vorbereitete.
--------------------------------------------------- ^33 Das Fortbestehen
der munizipalen Schatzungsbehoerden spricht dafuer, dass die oertliche
Abhaltung des Zensus bereits infolge des Bundesgenossenkriegs fuer
Italien fortgesetzt worden war (Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3.
Aufl., S. 368); wahrscheinlich aber ist die Durchfuehrung dieses Systems
Caesars Werk. ---------------------------------------------------
Dass in der Religion und in der Rechtspflege an eine durchgreifende
Nivellierung nicht gedacht werden konnte, ist kaum noetig zu sagen;
doch bedurfte der neue Staat bei aller Toleranz gegen Lokalglauben
und Munizipalstatute eines gemeinsamen, der italisch-hellenischen
Nationalitaet entsprechenden Kultus und einer allgemeinen, den
Munizipalstatuten uebergeordneten Rechtssatzung. Er bedurfte ihrer: denn
beides war tatsaechlich schon da. Auf dem religioesen Gebiet war man
seit Jahrhunderten taetig gewesen, den italischen und den hellenischen
Kult teils durch aeusserliche Aufnahme, teils durch innerliche
Ausgleichung der Gottheitsbegriffe ineinanderzuarbeiten und bei der
nachgiebigen Formlosigkeit der italischen Goetter hatte es nicht einmal
grosse Schwierigkeit gemacht, den Jupiter in dem Zeus, die Venus in der
Aphrodite und so jede wesentliche Idee des latinischen Glaubens in ihrem
hellenischen Gegenbild aufzuheben. Die italisch-hellenische Religion
stand bereits in den Grundzuegen fertig da; wie sehr man eben auf diesem
Gebiete sich dessen bewusst war, ueber die spezifisch roemische hinaus
und zu einer italisch- hellenischen Quasinationalitaet fortgeschritten
zu sein, beweist zum Beispiel die in Varros schon erwaehnter Theologie
aufgestellte Unterscheidung der "gemeinen", d. h. der von den Roemern
wie den Griechen anerkannten Goetter, von den besonderen der roemischen
Gemeinde. Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal-
und Polizeirechts, wo die Regierung unmittelbar eingreift und dem
rechtlichen Beduerfnis wesentlich durch eine verstaendige Legislation
genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen
Taetigkeit denjenigen Grad materieller Gleichfoermigkeit zu erreichen,
der allerdings auch hier fuer die Reichseinheit notwendig war. Im
Zivilrecht dagegen, wo die Initiative dem Verkehr, dem Gesetzgeber nur
die Formulierung zusteht, war das einheitliche Reichszivilrecht, das
der Gesetzgeber zu schaffen freilich nicht vermocht haette, laengst
auch bereits auf naturgemaessem Wege durch den Verkehr selber entwickelt
worden. Das roemische Stadtrecht zwar beruhte rechtlich immer noch
auf der in den Zwoelf Tafeln enthaltenen Formulierung des latinischen
Landrechts. Die spaeteren Gesetze hatten wohl im einzelnen mancherlei
zeitgemaesse Verbesserungen eingefuehrt, unter denen leicht die
wichtigste sein mochte die Abschaffung der alten ungeschickten
Prozesseroeffnung durch stehende Spruchformeln der Parteien und ihre
Ersetzung durch eine von dem prozessleitenden Beamten schriftlich
abgefasste Instruktion fuer den Einzelgeschworenen (formula); allein
in der Hauptsache hatte die Volkslegislation nur ueber jene altersgraue
Grundlage einen den englischen Statutargesetzen vergleichbaren
unuebersehlichen Wust grossenteils laengst veralteter und vergessener
Spezialgesetze aufgeschichtet. Die Versuche wissenschaftlicher
Formulierung und Systematisierung hatten die verschlungenen Gaenge des
alten Zivilrechts allerdings zugaenglich gemacht und erhellt; allein dem
Grundmangel, dass ein vor vierhundert Jahren abgefasstes staedtisches
Weistum mit seinen ebenso diffusen wie konfusen Nachtraegen jetzt als
das Recht eines grossen Staates dienen sollte, konnte kein roemischer
Blackstone abhelfen. Gruendlicher half der Verkehr sich selbst. Laengst
hatte in Rom der rege Verkehr zwischen Roemern und Nichtroemern ein
internationales Privatrecht (ius gentium; 1, 167) entwickelt, das heisst
einen Komplex von Satzungen namentlich ueber Verkehrsverhaeltnisse,
nach welchen roemische Richter dann sprachen, wenn eine Sache weder nach
ihrem eigenen noch nach irgendeinem anderen Landrecht entschieden werden
konnte, sondern sie genoetigt waren, von den roemischen, hellenischen,
phoenikischen und sonstigen Rechtseigentuemlichkeiten absehend, auf
die allem Verkehr zu Grunde liegenden gemeinsamen Rechtsanschauungen
zurueckzugehen. Hier knuepfte die neuere Rechtsbildung an. Zunaechst als
Richtschnur fuer den rechtlichen Verkehr der roemischen Buerger
unter sich setzte sie an die Stelle des alten, praktisch unbrauchbar
gewordenen tatsaechlich ein neues Stadtrecht, das materiell beruhte
auf einem Kompromiss zwischen dem nationalen Zwoelftafelrecht und dem
internationalen oder dem sogenannten Rechte der Voelker. An jenem wurde
wesentlich, wenn auch natuerlich mit zeitgemaessen Modifikationen,
festgehalten im Ehe-, Familien- und Erbfolgerecht; dagegen ward in allen
Bestimmungen, die den Vermoegensverkehr betrafen, also fuer Eigentum und
Kontrakte, das Internationalrecht massgebend; ja hier wurde sogar
dem lokalen Provinzialrecht manche wichtige Einrichtung entlehnt, zum
Beispiel die Wuchergesetzgebung und das Hypothekarinstitut. Ob auf
einmal oder allmaehlich, ob durch einen oder mehrere Urheber, durch wen,
wann und wie diese tiefgreifende Neuerung ins Leben trat, sind Fragen,
auf die wir eine genuegende Antwort schuldig bleiben muessen; wir
wissen nur, dass diese Reform, wie natuerlich, zunaechst ausging von dem
Stadtgericht, dass sie zuerst sich formulierte in den jaehrlich von
dem neu antretenden Stadtrichter zur Nachachtung fuer die Parteien
ergehenden Belehrungen ueber die wichtigsten, in dem beginnenden
Gerichtsjahr einzuhaltenden Rechtsmaximen (edictum annuum oder perpetuum
praetoris urbani de iuris dictione) und dass sie, wenn auch manche
vorbereitende Schritte in frueheren Zeiten getan sein moegen, sicher
erst in dieser Epoche ihre Vollendung fand. Die neue Rechtssatzung war
theoretisch abstrakt, insofern die roemische Rechtsanschauung darin
ihrer nationalen Besonderheit insoweit sich entaeussert hatte, als
sie derselben sich bewusst worden war; sie war aber zugleich praktisch
positiv, indem sie keineswegs in die truebe Daemmerung allgemeiner
Billigkeit oder gar in das reine Nichts des sogenannten Naturrechts
verschwamm, sondern von bestimmten Behoerden fuer bestimmte konkrete
Faelle nach festen Normen angewandt ward und einer gesetzlichen
Formulierung nicht bloss faehig, sondern in dem Stadtedikt wesentlich
schon teilhaft geworden war. Diese Satzung entsprach ferner materiell
den Beduerfnissen der Zeit, insofern sie fuer Prozess, Eigentumserwerb,
Kontraktabschluss die durch den gesteigerten Verkehr geforderten
bequemeren Formen darbot. Sie war endlich bereits im wesentlichen
im ganzen Umfang des roemischen Reiches allgemein subsidiaeres Recht
geworden, indem man die mannigfaltigen Lokalstatuten fuer diejenigen
Rechtsverhaeltnisse, die nicht zunaechst Verkehrsverhaeltnisse sind,
sowie fuer den Lokalverkehr zwischen Gliedern desselben Rechtssprengels
beibehielt, dagegen den Vermoegensverkehr zwischen Reichsangehoerigen
verschiedener Rechtskreise durchgaengig nach dem Muster des, rechtlich
auf diese Faelle freilich nicht anwendbaren, Stadtediktes sowohl in
Italien wie in den Provinzen regulierte. Das Recht des Stadtedikts
hatte also wesentlich dieselbe Stellung in jener Zeit, die in unserer
staatlichen Entwicklung das roemische Recht eingenommen hat: auch dies
ist, soweit solche Gegensaetze sich vereinigen lassen, zugleich abstrakt
und positiv; auch dies empfahl sich durch seine, verglichen mit dem
aelteren Satzungsrecht, geschmeidigen Verkehrsformen und trat neben
den Lokalstatuten als allgemeines Hilfsrecht ein. Nur darin hatte die
roemische Rechtsentwicklung vor der unsrigen einen wesentlichen Vorzug,
dass die denationalisierte Gesetzgebung nicht, wie bei uns, vorzeitig
und durch Kunstgeburt, sondern rechtzeitig und naturgemaess sich
einfand. Diesen Rechtszustand fand Caesar vor. Wenn er den Plan entwarf
zu einem neuen Gesetzbuch, so ist es nicht schwer zu sagen, was er
damit beabsichtigt hat. Es konnte dies Gesetzbuch einzig das Recht der
roemischen Buerger zusammenfassen und allgemeines Reichsgesetzbuch nur
insofern sein, als ein zeitgemaesses Gesetzbuch der herrschenden Nation
von selbst im ganzen Umfange des Reiches allgemeines Subsidiarrecht
werden musste. Im Kriminalrecht, wenn ueberhaupt der Plan sich auf
dies miterstreckte, bedurfte es nur einer Revision und Redaktion der
Sullanischen Ordnungen. Im Zivilrecht war fuer einen Staat, dessen
Nationalitaet eigentlich die Humanitaet war, die notwendige und
einzig moegliche Formulierung jenes schon aus dem rechtlichen Verkehr
freiwillig hervorgewachsene Stadtedikt in gesetzlicher Sicherung und
Praezisierung. Den ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz
von 687 (67) getan, indem es den Richter an die zu Anfang seines Amtes
aufgestellten Maximen band und ihm vorschrieb, nicht willkuerlich
anderes Recht zu sprechen - eine Bestimmung, die wohl mit dem
Zwoelftafelgesetz verglichen werden darf und fuer die Fixierung des
neueren Stadtrechts fast ebenso bedeutsam geworden ist wie jenes
fuer die Fixierung des aelteren. Aber wenn auch seit dem Cornelischen
Volksschluss das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern
gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch
im Gerichtsgebrauch wie im Rechtsunterricht das alte Stadtrecht
tatsaechlich verdraengt hatte, so stand es doch noch jedem Stadtrichter
frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt unbeschraenkt und willkuerlich
zu veraendern, und ueberwog das Zwoelftafelrecht mit seinen Zusaetzen
formell immer noch das Stadtedikt, so dass in jedem einzelnen
Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbitraeres Eingreifen der
Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts,
beseitigt werden musste. Die subsidiaere Anwendung des Stadtedikts
in dem Fremdengericht in Rom und in den verschiedenen
Provinzialgerichtshoefen war nun gar gaenzlich in die Willkuer der
einzelnen Oberbeamten gestellt. Offenbar war es notwendig, das alte
Stadtrecht, soweit es nicht in das neuere uebergegangen war, definitiv
zu beseitigen und in dem letzteren der willkuerlichen Aenderung durch
jeden einzelnen Stadtrichter angemessene Grenzen zu setzen, etwa
auch die subsidiaere Anwendung desselben neben den Lokalstatuten
zu regulieren. Dies war Caesars Absicht, als er den Plan zu einem
Gesetzbuch entwarf; denn dies musste sie sein. Der Plan ward nicht
ausgefuehrt und damit jener laestige Uebergangszustand in dem roemischen
Rechtswesen verewigt, bis nach sechshundert Jahren, und auch dann nur
unvollkommen, diese notwendige Reform von einem der Nachfolger Caesars,
dem Kaiser Justinianus, vollzogen ward. Endlich in Muenze, Mass und
Gewicht war die wesentliche Ausgleichung des latinischen und des
hellenischen Systems laengst im Zuge. Sie war uralt in den fuer Handel
und Verkehr unentbehrlichen Bestimmungen des Gewichts, der Koerper- und
Laengenmasse und in dem Muenzwesen wenig juenger als die Einfuehrung der
Silberpraegung. Indes reichten diese aelteren Gleichungen nicht aus, da
in der hellenischen Welt selbst die verschiedenartigsten metrischen und
Muenzsysteme nebeneinander bestanden; es war notwendig und lag auch ohne
Zweifel in Caesars Plan, in dem neuen einheitlichen Reich, soweit es
nicht bereits frueher schon geschehen war, roemische Muenze, roemisches
Mass und roemisches Gewicht jetzt ueberall in der Art einzufuehren, dass
im offiziellen Verkehr allein danach gerechnet, und die nichtroemischen
Systeme teils auf lokale Geltung beschraenkt, teils zu den roemischen
in ein ein fuer allemal reguliertes Verhaeltnis gesetzt wurden ^34.
Nachweisen indes laesst Caesars Taetigkeit sich nur auf zweien
der wichtigsten dieser Gebiete, in dem Geld- und im Kalenderwesen.
------------------------------------------------ ^34 Kuerzlich zum
Vorschein gekommene pompeianische Gewichte legen die Annahme nahe, dass
im Anfang der Kaiserzeit neben dem roemischen Pfund die attische Mine
(vermutlich im Verhaeltnis von 3 : 4) als zweites Reichsgewicht
Geltung gehabt hat (Heymes 16, 1880, S. 311).
------------------------------------------------ Das roemische Geldwesen
beruhte auf den beiden neben und in einem festen Verhaeltnis zueinander
umlaufenden edlen Metallen, von denen das Gold nach dem Gewicht ^35, das
Silber nach dem Gepraege gegeben und genommen ward, tatsaechlich aber
infolge des ausgedehnten ueberseeischen Verkehrs das Gold bei weitem das
Silber ueberwog. Ob nicht schon frueher im ganzen Umfange des Reiches
die Annahme des roemischen Silbergeldes obligatorisch war, ist ungewiss;
auf jeden Fall vertrat die Stelle des Reichsgeldes im ganzen roemischen
Gebiet wesentlich das ungemuenzte Gold, um so mehr als die Roemer in
allen Provinzen und Klientelstaaten die Goldpraegung untersagt hatten,
und hatte der Denar ausser in Italien auch im Cisalpinischen Gallien,
in Sizilien, in Spanien und sonst vielfach, namentlich im Westen,
gesetzlich oder faktisch sich eingebuergert. Mit Caesar aber beginnt die
Reichsmuenze. Ebenwie Alexander bezeichnete auch er die Gruendung der
neuen, die zivilisierte Welt umfassenden Monarchie dadurch, dass das
einzig weltenvermittelnde Metall auch in der Muenze den ersten Platz
erhielt. In wie grossartigem Umfang sogleich das neue Caesarische
Goldstueck (zu 7 Taler, 18 Groschen nach heutigem Metallwert) gepraegt
ward, beweist die Tatsache, dass in einem einzelnen, sieben Jahre nach
Caesars Tode vergrabenen Schatz sich 80000 dieser Stuecke beisammen
gefunden haben. Freilich moegen hier nebenbei auch finanzielle
Spekulationen von Einfluss gewesen sein ^36. Was das Silbergeld anlangt,
so ward durch Caesar die Alleinherrschaft des roemischen Denars im
gesamten Westen, zu der der Grund schon frueher gelegt worden war,
schliesslich festgestellt, indem er die einzige okzidentalische
Muenzstaette, die im Silbercourant noch mit der roemischen konkurrierte,
die massaliotische, definitiv schloss. Die Praegung von silberner oder
kupferner Scheidemuenze blieb einer Anzahl okzidentalischer Gemeinden
erlaubt, wie denn Dreivierteldenare von einigen latinischen Gemeinden
des suedlichen Galliens, halbe Denare von mehreren nordgallischen Gauen,
kupferne Kleinmuenzen vielfach auch noch nach Caesar von Kommunen des
Westens geschlagen worden sind; allein auch diese Scheidemuenze war
durchgaengig auf roemischen Fuss gepraegt und ihre Annahme ueberdies
wahrscheinlich nur im Lokalverkehr obligatorisch. An eine einheitliche
Regulierung des Muenzwesens im Osten, wo grosse Massen groben,
grossenteils zu leicht ausgebrachten oder vernutzten Silbergeldes,
zum Teil sogar, wie in Aegypten, eine unserem Papiergeld verwandte
Kupfermuenze umlief, auch die syrischen Handelsstaedte den Mangel ihrer
bisherigen, dem mesopotamischen Courant entsprechenden Landesmuenze sehr
schwer empfunden haben wuerden, scheint Caesar so wenig gedacht zu haben
wie die fruehere Regierung. Wir finden hier spaeter die Einrichtung,
dass der Denar ueberall gesetzlichen Kurs hat und offiziell nur nach ihm
gerechnet wird ^37, die Lokalmuenzen aber innerhalb ihres beschraenkten
Rayons zwar auch Legalkurs, aber nach einem fuer sie unguenstigen Tarif
gegen den Denar haben ^38; dieselbe ist wahrscheinlich nicht auf einmal
und zum Teil auch wohl schon von Caesar eingefuehrt worden, auf
jeden Fall aber die wesentliche Ergaenzung der Caesarischen
Reichsmuenzordnung, deren neues Goldstueck in dem ungefaehr gleich
schweren Alexanders sein unmittelbares Muster fand und wohl
ganz besonders auf die Zirkulation im Orient berechnet war.
------------------------------------------------------ ^35 Die
Goldstuecke, die Sulla und gleichzeitig Pompeius, beide in geringer
Zahl, schlagen liessen, heben diesen Satz nicht auf: denn sie wurden
wahrscheinlich lediglich nach dem Gewicht genommen aehnlich wie die
goldenen Philippeer, die auch bis nach Caesars Zeit im Umlauf gewesen
sind. Merkwuerdig sind sie allerdings, insofern sie das Caesarische
Reichsgold aehnlich einleiten wie Sullas Regentschaft die neue
Monarchie. ^36 Es scheint naemlich, dass man in aelterer Zeit die auf
Silber lautenden Forderungen der Staatsglaeubiger nicht wider deren
Willen in Gold, nach dem legalen Kurs desselben zum Silber, bezahlen
konnte; wogegen es keinen Zweifel leidet, dass seit Caesar das
Goldstueck unweigerlich fuer 100 Silbersesterzen angenommen werden
musste. Es war dies ebendamals um so wichtiger, als infolge der durch
Caesar in Umlauf gebrachten grossen Quantitaeten Goldes dasselbe eine
Zeitlang im Handelskurs 25 Prozent unter dem Legalkurs stand. ^37 Es
gibt wohl keine Inschrift der Kaiserzeit, die Geldsummen anders als
in roemischer Muenze angaebe. ^38 So gilt die attische Drachme, obwohl
merklich schwerer als der Denar, doch diesem gleich; das antiochische
Tetradrachmon, durchschnittlich 15 Gramm Silber schwer, gleich
3 roemischen Denaren, die nur gegen 12 Gramm wiegen; so der
kleinasiatische Cistophorus nach Silberwert ueber 3, nach dem Legaltarif
2 Denare; so die rhodische halbe Drachme nach Silberwert _, nach
dem Legaltarif 5/8 Denare und so weiter.
------------------------------------------------------ Verwandter Art
war die Kalenderreform. Der republikanische Kalender, unglaublicherweise
immer noch der alte, aus der vormetonischen Oktaeteris verunstaltete
Dezemviralkalender, war durch die Verbindung elendester Mathematik und
elendester Administration dahin gelangt, um volle 67 Tage der wahren
Zeit voranzugehen und zum Beispiel das Bluetenfest statt am 28. April
am 11. Juli zu feiern. Caesar beseitigte endlich diesen Missstand und
fuehrte mit Hilfe des griechischen Mathematikers Sosigenes das nach dem
aegyptischen Eudoxischen Kalender geordnete italische Bauernjahr sowie
ein verstaendiges Einschaltungssystem in den religioesen und offiziellen
Gebrauch ein, indem zugleich das alte Kalenderneujahr des 1. Maerz
abgeschafft, dagegen der zunaechst fuer den Amtswechsel der hoechsten