Alexandreia, italische oder hellenisch-italische Gemeinden wurden, die

Stuetzpunkte einer italischen Zivilisation selbst im griechischen Osten,

die Grundpfeiler der kuenftigen nationalen und politischen Nivellierung

des Reiches. Die Herrschaft der Stadtgemeinde Rom ueber das Litoral des

Mittelmeeres war zu Ende; an ihre Stelle trat der neue Mittelmeerstaat

und sein erster Akt war die Suehnung der beiden groessten Untaten,

die jene Stadtgemeinde an der Zivilisation begangen hatte. Wenn die

Zerstoerung der beiden groessten Handelsplaetze im roemischen Gebiet den

Wendepunkt bezeichnete, wo die Schutzherrschaft der roemischen

Gemeinde in politische Tyrannisierung und finanzielle Ausnutzung der

untertaenigen Landschaften ueberging, so bezeichnete jetzt die

sofortige und glaenzende Wiederherstellung von Karthago und Korinth die

Begruendung des neuen, alle Landschaften am Mittelmeer zu nationaler und

politischer Gleichheit, zu wahrhaft staatlicher Einigung heranbildenden

grossen Gemeinwesens. Wohl durfte Caesar der Stadt Korinth zu ihrem

vielberuehmten alten den neuen Namen der "Julischen Ehre" verleihen.

Wenn also das neue einheitliche Reich mit einer Nationalitaet

ausgestattet ward, die freilich notwendigerweise der volkstuemlichen

Individualitaet entbehrte und mehr ein unlebendiges Kunstprodukt als ein

frischer Trieb der Natur war, so bedurfte dasselbe ferner der Einheit

in denjenigen Institutionen, in denen das allgemeine Leben der Nationen

sich bewegt: in Verfassung und Verwaltung, in Religion und Rechtspflege,

in Muenze, Mass und Gewicht; wobei natuerlich lokale Besonderheiten

mannigfaltigster Art mit wesentlicher Einigung sich vollkommen

vertrugen. Ueberall kann auf diesen Gebieten nur von Anfaengen die Rede

sein, da die einheitliche Durchbildung der Monarchie Caesars in der

Zukunft lag und er nichts tat, als fuer den Bau von Jahrhunderten

den Grund legen. Aber von den Linien, die der grosse Mann auf diesen

Gebieten gezogen hat, lassen noch manche sich erkennen; und es

ist erfreulicher, hier ihm nachzugehen, als in dem Truemmerbau der

Nationalitaeten. Hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung wurden

bereits in einem anderen Zusammenhang die wichtigsten Momente der

neuen Einheit hervorgehoben: der Uebergang der Souveraenitaet von dem

roemischen Gemeinderat auf den Alleinherrscher der Mittelmeermonarchie;

die Umwandlung jenes Gemeinderats in einen hoechsten, Italien wie

die Provinzen repraesentierenden Reichsrat: vor allem die

begonnene Uebertragung der roemischen und ueberhaupt der italischen

Gemeindeordnung auf die Provinzialgemeinden. Es fuehrte dieser letztere

Weg, die Verleihung latinischen und demnach roemischen Rechts an die

zum vollstaendigen Eintritt in den Einheitsstaat reifen Gemeinden,

gleichmaessige kommunale Ordnungen allmaehlich von selbst herbei. Nur in

einer Hinsicht konnte man hierauf nicht warten. Das neue Reich bedurfte

sofort einer Institution, die der Regierung die hauptsaechlichen

Grundlagen der Verwaltung, die Bevoelkerungs- und

Vermoegensverhaeltnisse der einzelnen Gemeinden, uebersichtlich vor

Augen legte, das heisst eines verbesserten Zensus. Zunaechst ward der

italische reformiert. Nach Caesars Verordnung ^33, die freilich wohl nur

die infolge des Bundesgenossenkrieges wenigstens im Prinzip getroffenen

Anordnungen zur Ausfuehrung brachte, sollten kuenftig, wenn in der

roemischen Gemeinde die Schatzung stattfand, gleichzeitig in jeder

italischen der Name eines jeden Gemeindebuergers und der seines Vaters

oder Freilassers, sein Bezirk, sein Alter und sein Vermoegen von der

hoechsten Behoerde der Gemeinde aufgezeichnet und diese Listen an den

roemischen Schatzmeister so frueh abgeliefert werden, dass dieser das

allgemeine Verzeichnis der roemischen Buerger und der roemischen Habe

rechtzeitig vollenden konnte. Dass es Caesars Absicht war, aehnliche

Institutionen auch in den Provinzen einzufuehren, dafuer buergt teils

die von Caesar angeordnete Vermessung und Katastrierung des gesamten

Reiches, teils die Einrichtung selbst; denn es war ja damit die

allgemeine Formel gefunden, um so gut in den italischen wie in den

nichtitalischen Gemeinden des Staats die fuer die Zentralverwaltung

erforderlichen Aufnahmen zu bewirken. Offenbar war es auch hier

Caesars Absicht, auf die Traditionen der aelteren republikanischen Zeit

zurueckzugehen und die Reichsschatzung wiedereinzufuehren, welche

die aeltere Republik, wesentlich in derselben Weise wie Caesar die

italische, durch analoge Ausdehnung des Instituts der staedtischen

Zensur mit seinen Fristen und sonstigen wesentlichen Normen auf die

saemtlichen Untertanengemeinden Italiens und Siziliens bewirkt hatte.

Es war dies eines der ersten Institute gewesen, das die erstarrende

Aristokratie verfallen und damit der obersten Verwaltungsbehoerde jede

Uebersicht ueber die disponiblen Mannschaften und Steuerkraefte und also

jede Moeglichkeit einer wirksamen Kontrolle verloren gehen liess.

Die vorhandenen Spuren und der Zusammenhang der Dinge selbst zeigen

unwidersprechlich, dass Caesar die Erneuerung der seit

Jahrhunderten verschollenen Reichsschatzung vorbereitete.

--------------------------------------------------- ^33 Das Fortbestehen

der munizipalen Schatzungsbehoerden spricht dafuer, dass die oertliche

Abhaltung des Zensus bereits infolge des Bundesgenossenkriegs fuer

Italien fortgesetzt worden war (Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3.

Aufl., S. 368); wahrscheinlich aber ist die Durchfuehrung dieses Systems

Caesars Werk. ---------------------------------------------------

Dass in der Religion und in der Rechtspflege an eine durchgreifende

Nivellierung nicht gedacht werden konnte, ist kaum noetig zu sagen;

doch bedurfte der neue Staat bei aller Toleranz gegen Lokalglauben

und Munizipalstatute eines gemeinsamen, der italisch-hellenischen

Nationalitaet entsprechenden Kultus und einer allgemeinen, den

Munizipalstatuten uebergeordneten Rechtssatzung. Er bedurfte ihrer: denn

beides war tatsaechlich schon da. Auf dem religioesen Gebiet war man

seit Jahrhunderten taetig gewesen, den italischen und den hellenischen

Kult teils durch aeusserliche Aufnahme, teils durch innerliche

Ausgleichung der Gottheitsbegriffe ineinanderzuarbeiten und bei der

nachgiebigen Formlosigkeit der italischen Goetter hatte es nicht einmal

grosse Schwierigkeit gemacht, den Jupiter in dem Zeus, die Venus in der

Aphrodite und so jede wesentliche Idee des latinischen Glaubens in ihrem

hellenischen Gegenbild aufzuheben. Die italisch-hellenische Religion

stand bereits in den Grundzuegen fertig da; wie sehr man eben auf diesem

Gebiete sich dessen bewusst war, ueber die spezifisch roemische hinaus

und zu einer italisch- hellenischen Quasinationalitaet fortgeschritten

zu sein, beweist zum Beispiel die in Varros schon erwaehnter Theologie

aufgestellte Unterscheidung der "gemeinen", d. h. der von den Roemern

wie den Griechen anerkannten Goetter, von den besonderen der roemischen

Gemeinde. Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal-

und Polizeirechts, wo die Regierung unmittelbar eingreift und dem

rechtlichen Beduerfnis wesentlich durch eine verstaendige Legislation

genuegt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen

Taetigkeit denjenigen Grad materieller Gleichfoermigkeit zu erreichen,

der allerdings auch hier fuer die Reichseinheit notwendig war. Im

Zivilrecht dagegen, wo die Initiative dem Verkehr, dem Gesetzgeber nur

die Formulierung zusteht, war das einheitliche Reichszivilrecht, das

der Gesetzgeber zu schaffen freilich nicht vermocht haette, laengst

auch bereits auf naturgemaessem Wege durch den Verkehr selber entwickelt

worden. Das roemische Stadtrecht zwar beruhte rechtlich immer noch

auf der in den Zwoelf Tafeln enthaltenen Formulierung des latinischen

Landrechts. Die spaeteren Gesetze hatten wohl im einzelnen mancherlei

zeitgemaesse Verbesserungen eingefuehrt, unter denen leicht die

wichtigste sein mochte die Abschaffung der alten ungeschickten

Prozesseroeffnung durch stehende Spruchformeln der Parteien und ihre

Ersetzung durch eine von dem prozessleitenden Beamten schriftlich

abgefasste Instruktion fuer den Einzelgeschworenen (formula); allein

in der Hauptsache hatte die Volkslegislation nur ueber jene altersgraue

Grundlage einen den englischen Statutargesetzen vergleichbaren

unuebersehlichen Wust grossenteils laengst veralteter und vergessener

Spezialgesetze aufgeschichtet. Die Versuche wissenschaftlicher

Formulierung und Systematisierung hatten die verschlungenen Gaenge des

alten Zivilrechts allerdings zugaenglich gemacht und erhellt; allein dem

Grundmangel, dass ein vor vierhundert Jahren abgefasstes staedtisches

Weistum mit seinen ebenso diffusen wie konfusen Nachtraegen jetzt als

das Recht eines grossen Staates dienen sollte, konnte kein roemischer

Blackstone abhelfen. Gruendlicher half der Verkehr sich selbst. Laengst

hatte in Rom der rege Verkehr zwischen Roemern und Nichtroemern ein

internationales Privatrecht (ius gentium; 1, 167) entwickelt, das heisst

einen Komplex von Satzungen namentlich ueber Verkehrsverhaeltnisse,

nach welchen roemische Richter dann sprachen, wenn eine Sache weder nach

ihrem eigenen noch nach irgendeinem anderen Landrecht entschieden werden

konnte, sondern sie genoetigt waren, von den roemischen, hellenischen,

phoenikischen und sonstigen Rechtseigentuemlichkeiten absehend, auf

die allem Verkehr zu Grunde liegenden gemeinsamen Rechtsanschauungen

zurueckzugehen. Hier knuepfte die neuere Rechtsbildung an. Zunaechst als

Richtschnur fuer den rechtlichen Verkehr der roemischen Buerger

unter sich setzte sie an die Stelle des alten, praktisch unbrauchbar

gewordenen tatsaechlich ein neues Stadtrecht, das materiell beruhte

auf einem Kompromiss zwischen dem nationalen Zwoelftafelrecht und dem

internationalen oder dem sogenannten Rechte der Voelker. An jenem wurde

wesentlich, wenn auch natuerlich mit zeitgemaessen Modifikationen,

festgehalten im Ehe-, Familien- und Erbfolgerecht; dagegen ward in allen

Bestimmungen, die den Vermoegensverkehr betrafen, also fuer Eigentum und

Kontrakte, das Internationalrecht massgebend; ja hier wurde sogar

dem lokalen Provinzialrecht manche wichtige Einrichtung entlehnt, zum

Beispiel die Wuchergesetzgebung und das Hypothekarinstitut. Ob auf

einmal oder allmaehlich, ob durch einen oder mehrere Urheber, durch wen,

wann und wie diese tiefgreifende Neuerung ins Leben trat, sind Fragen,

auf die wir eine genuegende Antwort schuldig bleiben muessen; wir

wissen nur, dass diese Reform, wie natuerlich, zunaechst ausging von dem

Stadtgericht, dass sie zuerst sich formulierte in den jaehrlich von

dem neu antretenden Stadtrichter zur Nachachtung fuer die Parteien

ergehenden Belehrungen ueber die wichtigsten, in dem beginnenden

Gerichtsjahr einzuhaltenden Rechtsmaximen (edictum annuum oder perpetuum

praetoris urbani de iuris dictione) und dass sie, wenn auch manche

vorbereitende Schritte in frueheren Zeiten getan sein moegen, sicher

erst in dieser Epoche ihre Vollendung fand. Die neue Rechtssatzung war

theoretisch abstrakt, insofern die roemische Rechtsanschauung darin

ihrer nationalen Besonderheit insoweit sich entaeussert hatte, als

sie derselben sich bewusst worden war; sie war aber zugleich praktisch

positiv, indem sie keineswegs in die truebe Daemmerung allgemeiner

Billigkeit oder gar in das reine Nichts des sogenannten Naturrechts

verschwamm, sondern von bestimmten Behoerden fuer bestimmte konkrete

Faelle nach festen Normen angewandt ward und einer gesetzlichen

Formulierung nicht bloss faehig, sondern in dem Stadtedikt wesentlich

schon teilhaft geworden war. Diese Satzung entsprach ferner materiell

den Beduerfnissen der Zeit, insofern sie fuer Prozess, Eigentumserwerb,

Kontraktabschluss die durch den gesteigerten Verkehr geforderten

bequemeren Formen darbot. Sie war endlich bereits im wesentlichen

im ganzen Umfang des roemischen Reiches allgemein subsidiaeres Recht

geworden, indem man die mannigfaltigen Lokalstatuten fuer diejenigen

Rechtsverhaeltnisse, die nicht zunaechst Verkehrsverhaeltnisse sind,

sowie fuer den Lokalverkehr zwischen Gliedern desselben Rechtssprengels

beibehielt, dagegen den Vermoegensverkehr zwischen Reichsangehoerigen

verschiedener Rechtskreise durchgaengig nach dem Muster des, rechtlich

auf diese Faelle freilich nicht anwendbaren, Stadtediktes sowohl in

Italien wie in den Provinzen regulierte. Das Recht des Stadtedikts

hatte also wesentlich dieselbe Stellung in jener Zeit, die in unserer

staatlichen Entwicklung das roemische Recht eingenommen hat: auch dies

ist, soweit solche Gegensaetze sich vereinigen lassen, zugleich abstrakt

und positiv; auch dies empfahl sich durch seine, verglichen mit dem

aelteren Satzungsrecht, geschmeidigen Verkehrsformen und trat neben

den Lokalstatuten als allgemeines Hilfsrecht ein. Nur darin hatte die

roemische Rechtsentwicklung vor der unsrigen einen wesentlichen Vorzug,

dass die denationalisierte Gesetzgebung nicht, wie bei uns, vorzeitig

und durch Kunstgeburt, sondern rechtzeitig und naturgemaess sich

einfand. Diesen Rechtszustand fand Caesar vor. Wenn er den Plan entwarf

zu einem neuen Gesetzbuch, so ist es nicht schwer zu sagen, was er

damit beabsichtigt hat. Es konnte dies Gesetzbuch einzig das Recht der

roemischen Buerger zusammenfassen und allgemeines Reichsgesetzbuch nur

insofern sein, als ein zeitgemaesses Gesetzbuch der herrschenden Nation

von selbst im ganzen Umfange des Reiches allgemeines Subsidiarrecht

werden musste. Im Kriminalrecht, wenn ueberhaupt der Plan sich auf

dies miterstreckte, bedurfte es nur einer Revision und Redaktion der

Sullanischen Ordnungen. Im Zivilrecht war fuer einen Staat, dessen

Nationalitaet eigentlich die Humanitaet war, die notwendige und

einzig moegliche Formulierung jenes schon aus dem rechtlichen Verkehr

freiwillig hervorgewachsene Stadtedikt in gesetzlicher Sicherung und

Praezisierung. Den ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz

von 687 (67) getan, indem es den Richter an die zu Anfang seines Amtes

aufgestellten Maximen band und ihm vorschrieb, nicht willkuerlich

anderes Recht zu sprechen - eine Bestimmung, die wohl mit dem

Zwoelftafelgesetz verglichen werden darf und fuer die Fixierung des

neueren Stadtrechts fast ebenso bedeutsam geworden ist wie jenes

fuer die Fixierung des aelteren. Aber wenn auch seit dem Cornelischen

Volksschluss das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern

gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch

im Gerichtsgebrauch wie im Rechtsunterricht das alte Stadtrecht

tatsaechlich verdraengt hatte, so stand es doch noch jedem Stadtrichter

frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt unbeschraenkt und willkuerlich

zu veraendern, und ueberwog das Zwoelftafelrecht mit seinen Zusaetzen

formell immer noch das Stadtedikt, so dass in jedem einzelnen

Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbitraeres Eingreifen der

Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts,

beseitigt werden musste. Die subsidiaere Anwendung des Stadtedikts

in dem Fremdengericht in Rom und in den verschiedenen

Provinzialgerichtshoefen war nun gar gaenzlich in die Willkuer der

einzelnen Oberbeamten gestellt. Offenbar war es notwendig, das alte

Stadtrecht, soweit es nicht in das neuere uebergegangen war, definitiv

zu beseitigen und in dem letzteren der willkuerlichen Aenderung durch

jeden einzelnen Stadtrichter angemessene Grenzen zu setzen, etwa

auch die subsidiaere Anwendung desselben neben den Lokalstatuten

zu regulieren. Dies war Caesars Absicht, als er den Plan zu einem

Gesetzbuch entwarf; denn dies musste sie sein. Der Plan ward nicht

ausgefuehrt und damit jener laestige Uebergangszustand in dem roemischen

Rechtswesen verewigt, bis nach sechshundert Jahren, und auch dann nur

unvollkommen, diese notwendige Reform von einem der Nachfolger Caesars,

dem Kaiser Justinianus, vollzogen ward. Endlich in Muenze, Mass und

Gewicht war die wesentliche Ausgleichung des latinischen und des

hellenischen Systems laengst im Zuge. Sie war uralt in den fuer Handel

und Verkehr unentbehrlichen Bestimmungen des Gewichts, der Koerper- und

Laengenmasse und in dem Muenzwesen wenig juenger als die Einfuehrung der

Silberpraegung. Indes reichten diese aelteren Gleichungen nicht aus, da

in der hellenischen Welt selbst die verschiedenartigsten metrischen und

Muenzsysteme nebeneinander bestanden; es war notwendig und lag auch ohne

Zweifel in Caesars Plan, in dem neuen einheitlichen Reich, soweit es

nicht bereits frueher schon geschehen war, roemische Muenze, roemisches

Mass und roemisches Gewicht jetzt ueberall in der Art einzufuehren, dass

im offiziellen Verkehr allein danach gerechnet, und die nichtroemischen

Systeme teils auf lokale Geltung beschraenkt, teils zu den roemischen

in ein ein fuer allemal reguliertes Verhaeltnis gesetzt wurden ^34.

Nachweisen indes laesst Caesars Taetigkeit sich nur auf zweien

der wichtigsten dieser Gebiete, in dem Geld- und im Kalenderwesen.

------------------------------------------------ ^34 Kuerzlich zum

Vorschein gekommene pompeianische Gewichte legen die Annahme nahe, dass

im Anfang der Kaiserzeit neben dem roemischen Pfund die attische Mine

(vermutlich im Verhaeltnis von 3 : 4) als zweites Reichsgewicht

Geltung gehabt hat (Heymes 16, 1880, S. 311).

------------------------------------------------ Das roemische Geldwesen

beruhte auf den beiden neben und in einem festen Verhaeltnis zueinander

umlaufenden edlen Metallen, von denen das Gold nach dem Gewicht ^35, das

Silber nach dem Gepraege gegeben und genommen ward, tatsaechlich aber

infolge des ausgedehnten ueberseeischen Verkehrs das Gold bei weitem das

Silber ueberwog. Ob nicht schon frueher im ganzen Umfange des Reiches

die Annahme des roemischen Silbergeldes obligatorisch war, ist ungewiss;

auf jeden Fall vertrat die Stelle des Reichsgeldes im ganzen roemischen

Gebiet wesentlich das ungemuenzte Gold, um so mehr als die Roemer in

allen Provinzen und Klientelstaaten die Goldpraegung untersagt hatten,

und hatte der Denar ausser in Italien auch im Cisalpinischen Gallien,

in Sizilien, in Spanien und sonst vielfach, namentlich im Westen,

gesetzlich oder faktisch sich eingebuergert. Mit Caesar aber beginnt die

Reichsmuenze. Ebenwie Alexander bezeichnete auch er die Gruendung der

neuen, die zivilisierte Welt umfassenden Monarchie dadurch, dass das

einzig weltenvermittelnde Metall auch in der Muenze den ersten Platz

erhielt. In wie grossartigem Umfang sogleich das neue Caesarische

Goldstueck (zu 7 Taler, 18 Groschen nach heutigem Metallwert) gepraegt

ward, beweist die Tatsache, dass in einem einzelnen, sieben Jahre nach

Caesars Tode vergrabenen Schatz sich 80000 dieser Stuecke beisammen

gefunden haben. Freilich moegen hier nebenbei auch finanzielle

Spekulationen von Einfluss gewesen sein ^36. Was das Silbergeld anlangt,

so ward durch Caesar die Alleinherrschaft des roemischen Denars im

gesamten Westen, zu der der Grund schon frueher gelegt worden war,

schliesslich festgestellt, indem er die einzige okzidentalische

Muenzstaette, die im Silbercourant noch mit der roemischen konkurrierte,

die massaliotische, definitiv schloss. Die Praegung von silberner oder

kupferner Scheidemuenze blieb einer Anzahl okzidentalischer Gemeinden

erlaubt, wie denn Dreivierteldenare von einigen latinischen Gemeinden

des suedlichen Galliens, halbe Denare von mehreren nordgallischen Gauen,

kupferne Kleinmuenzen vielfach auch noch nach Caesar von Kommunen des

Westens geschlagen worden sind; allein auch diese Scheidemuenze war

durchgaengig auf roemischen Fuss gepraegt und ihre Annahme ueberdies

wahrscheinlich nur im Lokalverkehr obligatorisch. An eine einheitliche

Regulierung des Muenzwesens im Osten, wo grosse Massen groben,

grossenteils zu leicht ausgebrachten oder vernutzten Silbergeldes,

zum Teil sogar, wie in Aegypten, eine unserem Papiergeld verwandte

Kupfermuenze umlief, auch die syrischen Handelsstaedte den Mangel ihrer

bisherigen, dem mesopotamischen Courant entsprechenden Landesmuenze sehr

schwer empfunden haben wuerden, scheint Caesar so wenig gedacht zu haben

wie die fruehere Regierung. Wir finden hier spaeter die Einrichtung,

dass der Denar ueberall gesetzlichen Kurs hat und offiziell nur nach ihm

gerechnet wird ^37, die Lokalmuenzen aber innerhalb ihres beschraenkten

Rayons zwar auch Legalkurs, aber nach einem fuer sie unguenstigen Tarif

gegen den Denar haben ^38; dieselbe ist wahrscheinlich nicht auf einmal

und zum Teil auch wohl schon von Caesar eingefuehrt worden, auf

jeden Fall aber die wesentliche Ergaenzung der Caesarischen

Reichsmuenzordnung, deren neues Goldstueck in dem ungefaehr gleich

schweren Alexanders sein unmittelbares Muster fand und wohl

ganz besonders auf die Zirkulation im Orient berechnet war.

------------------------------------------------------ ^35 Die

Goldstuecke, die Sulla und gleichzeitig Pompeius, beide in geringer

Zahl, schlagen liessen, heben diesen Satz nicht auf: denn sie wurden

wahrscheinlich lediglich nach dem Gewicht genommen aehnlich wie die

goldenen Philippeer, die auch bis nach Caesars Zeit im Umlauf gewesen

sind. Merkwuerdig sind sie allerdings, insofern sie das Caesarische

Reichsgold aehnlich einleiten wie Sullas Regentschaft die neue

Monarchie. ^36 Es scheint naemlich, dass man in aelterer Zeit die auf

Silber lautenden Forderungen der Staatsglaeubiger nicht wider deren

Willen in Gold, nach dem legalen Kurs desselben zum Silber, bezahlen

konnte; wogegen es keinen Zweifel leidet, dass seit Caesar das

Goldstueck unweigerlich fuer 100 Silbersesterzen angenommen werden

musste. Es war dies ebendamals um so wichtiger, als infolge der durch

Caesar in Umlauf gebrachten grossen Quantitaeten Goldes dasselbe eine

Zeitlang im Handelskurs 25 Prozent unter dem Legalkurs stand. ^37 Es

gibt wohl keine Inschrift der Kaiserzeit, die Geldsummen anders als

in roemischer Muenze angaebe. ^38 So gilt die attische Drachme, obwohl

merklich schwerer als der Denar, doch diesem gleich; das antiochische

Tetradrachmon, durchschnittlich 15 Gramm Silber schwer, gleich

3 roemischen Denaren, die nur gegen 12 Gramm wiegen; so der

kleinasiatische Cistophorus nach Silberwert ueber 3, nach dem Legaltarif

2 Denare; so die rhodische halbe Drachme nach Silberwert _, nach

dem Legaltarif 5/8 Denare und so weiter.

------------------------------------------------------ Verwandter Art

war die Kalenderreform. Der republikanische Kalender, unglaublicherweise

immer noch der alte, aus der vormetonischen Oktaeteris verunstaltete

Dezemviralkalender, war durch die Verbindung elendester Mathematik und

elendester Administration dahin gelangt, um volle 67 Tage der wahren

Zeit voranzugehen und zum Beispiel das Bluetenfest statt am 28. April

am 11. Juli zu feiern. Caesar beseitigte endlich diesen Missstand und

fuehrte mit Hilfe des griechischen Mathematikers Sosigenes das nach dem

aegyptischen Eudoxischen Kalender geordnete italische Bauernjahr sowie

ein verstaendiges Einschaltungssystem in den religioesen und offiziellen

Gebrauch ein, indem zugleich das alte Kalenderneujahr des 1. Maerz

abgeschafft, dagegen der zunaechst fuer den Amtswechsel der hoechsten

Römische Geschichte — Buch 5 · 第 60 / 68 段