und groessten der demokratischen Staatsmaenner Roms. Die erste und

wesentlichste Bedingung zu der politischen und nationalen

Nivellierung des Reichs war die Erhaltung und Ausdehnung der beiden

zu gemeinschaftlichem Herrschen bestimmten Nationen, unter moeglichst

rascher Beseitigung der neben ihr stehenden barbarischen oder barbarisch

genannten Staemme. In gewissem Sinne koennte man allerdings neben

Roemern und Griechen noch eine dritte Nationalitaet nennen, die mit

denselben in der damaligen Welt an Ubiquitaet wetteiferte und auch

in dem neuen Staate Caesars eine nicht unwesentliche Rolle zu spielen

bestimmt war. Es sind dies die Juden. Das merkwuerdige, nachgiebig zaehe

Volk war in der alten wie in der heutigen Welt ueberall und nirgends

heimisch und ueberall und nirgends maechtig. Die Diadochen Davids und

Salomos bedeuteten fuer die Juden jener Zeit kaum mehr, als heutzutage

Jerusalem fuer sie bedeutet; die Nation fand wohl fuer ihre religioese

und geistige Einheit einen sichtbaren Anhalt in dem kleinen

Koenigreich von Jerusalem, aber sie selbst bestand keineswegs in der

Untertanenschaft der Hasmonaeer, sondern in den zahllos durch das ganze

Parthische und das ganze Roemische Reich zerstreuten Judenschaften.

In Alexandreia namentlich und aehnlich in Kyrene bildeten die Juden

innerhalb dieser Staedte eigene, administrativ und selbst lokal

abgegrenzte Gemeinwesen, den Judenvierteln unserer Staedte nicht

ungleich, aber freier gestellt und von einem "Volksherrn" als oberstem

Richter und Verwalter geleitet. Wie zahlreich selbst in Rom die

juedische Bevoelkerung bereits vor Caesar war, und zugleich, wie

landsmannschaftlich eng die Juden auch damals zusammenhielten, beweist

die Bemerkung eines Schriftstellers dieser Zeit, dass es fuer den

Statthalter bedenklich sei, den Juden in seiner Provinz zu nahe zu

treten, weil er dann sicher darauf zaehlen duerfe, nach seiner Heimkehr

von dem hauptstaedtischen Poebel ausgepfiffen zu werden. Auch zu

jener Zeit war das vorwiegende Geschaeft der Juden der Handel: mit dem

erobernden roemischen Kaufmann zog damals der juedische Haendler ebenso

ueberall hin wie spaeter mit dem genuesischen und venezianischen, und

neben der roemischen stroemte das Kapital allerorts bei der juedischen

Kaufmannschaft zusammen. Auch zu jener Zeit endlich begegnen wir der

eigentuemlichen Antipathie der Okzidentalen gegen diese so gruendlich

orientalische Rasse und ihre fremdartigen Meinungen und Sitten.

Dies Judentum, obwohl nicht der erfreulichste Zug in dem nirgends

erfreulichen Bilde der damaligen Voelkermengung, war nichtsdestoweniger

ein im natuerlichen Verlauf der Dinge sich entwickelndes geschichtliches

Moment, das der Staatsmann weder sich ableugnen noch bekaempfen durfte

und dem Caesar vielmehr, ebenwie sein Vorgaenger Alexander, in richtiger

Erkenntnis der Verhaeltnisse moeglichst Vorschub tat. Wenn Alexander,

der Stifter des alexandrinischen Judentums, damit nicht viel weniger

fuer die Nation tat wie ihr eigener David durch den Tempelbau von

Jerusalem, so foerderte auch Caesar die Juden in Alexandreia wie in Rom

durch besondere Beguenstigungen und Vorrechte und schuetzte namentlich

ihren eigentuemlichen Kult gegen die roemischen wie gegen die

griechischen Lokalpfaffen. Die beiden grossen Maenner dachten natuerlich

nicht daran, der hellenischen oder italisch-hellenischen Nationalitaet

die juedische ebenbuertig zur Seite zu stellen. Aber der Jude, der nicht

wie der Okzidentale die Pandoragabe politischer Organisation empfangen

hat und gegen den Staat sich wesentlich gleichgueltig verhaelt; der

ferner ebenso schwer den Kern seiner nationalen Eigentuemlichkeit

aufgibt als bereitwillig denselben mit jeder beliebigen Nationalitaet

umhuellt und bis zu einem gewissen Grad der fremden Volkstuemlichkeit

sich anschmiegt - der Jude war ebendarum wie geschaffen fuer einen

Staat, welcher auf den Truemmern von hundert lebendigen Politien

erbaut und mit einer gewissermassen abstrakten und von vornherein

verschliffenen Nationalitaet ausgestattet werden sollte. Auch in der

alten Welt war das Judentum ein wirksames Ferment des Kosmopolitismus

und der nationalen Dekomposition und insofern ein vorzugsweise

berechtigtes Mitglied in dem Caesarischen Staate, dessen Politie doch

eigentlich nichts als Weltbuergertum, dessen Volkstuemlichkeit im

Grunde nichts als Humanitaet war. Indes die positiven Elemente des neuen

Buergertums blieben ausschliesslich die latinische und die hellenische

Nationalitaet. Mit dem spezifisch italischen Staat der Republik war es

also zu Ende; jedoch war es nichts als ein sehr erklaerliches, aber auch

sehr albernes Gerede des grollenden Adels, dass Caesar Italien und

Rom absichtlich zugrunde richte, um den Schwerpunkt des Reiches in den

griechischen Osten zu verlegen und zur Hauptstadt desselben Ilion oder

Alexandreia zu machen. Vielmehr behielt in Caesars Organisation die

latinische Nationalitaet immer das Uebergewicht; wie sich dies schon

darin ausspricht, dass er jede Verfuegung in lateinischer, aber die fuer

die griechisch redenden Landschaften bestimmten daneben in griechischer

Sprache erliess. Im allgemeinen ordnete er die Verhaeltnisse der beiden

grossen Nationen in seiner Monarchie ebenwie sie in dem geeinigten

Italien seine republikanischen Vorgaenger geordnet hatten: die

hellenische Nationalitaet wurde geschuetzt, wo sie bestand, die

italische nach Vermoegen erweitert und ihr die Erbschaft der

aufzuloesenden Rassen bestimmt. Es war dies schon deshalb notwendig,

weil eine voellige Gleichstellung des griechischen und lateinischen

Elements im Staate aller Wahrscheinlichkeit nach in sehr kurzer

Zeit diejenige Katastrophe herbeigefuehrt haben wuerde, die manche

Jahrhunderte spaeter der Byzantinismus vollzog; denn das Griechentum

war nicht bloss geistig nach allen Richtungen hin dem roemischen Wesen

ueberlegen, sondern auch an Masse, und hatte in Italien selbst an

den Schwaermen der gezwungen oder freiwillig nach Italien wandernden

Hellenen und Halbhellenen eine Unzahl unscheinbarer, aber in ihrem

Einfluss nicht hoch genug anzuschlagender Apostel. Um nur der

eminentesten Erscheinung auf diesem Gebiete zu gedenken, so ist das

Regiment der griechischen Lakaien ueber die roemischen Monarchen so alt

wie die Monarchie: der erste in der ebenso langen wie widerwaertigen

Liste dieser Individuen ist Pompeius' vertrauter Bedienter Theophanes

von Mytilene, welcher durch seine Gewalt ueber den schwachen Herrn

wahrscheinlich mehr als irgendein anderer Mann zu dem Ausbruch des

Krieges zwischen Pompeius und Caesar beigetragen hat. Nicht ganz mit

Unrecht ward er nach seinem Tode von seinen Landsleuten goettlich

verehrt: eroeffnete er doch die Kammerdienerregierung der Kaiserzeit,

die gewissermassen eben auch eine Herrschaft der Hellenen ueber die

Roemer war. Die Regierung hatte demnach allen Grund, die Ausbreitung des

Hellenismus wenigstens im Westen nicht noch von oben herab zu foerdern.

Wenn Sizilien nicht bloss des Zehntendrucks entlastet, sondern auch

seinen Gemeinden das latinische Recht bestimmt ward, dem seiner Zeit

vermutlich die volle Gleichstellung mit Italien nachfolgen sollte,

so kann Caesars Absicht nur gewesen sein, die herrliche, aber damals

veroedete und wirtschaftlich zum groessten Teil in italische Haende

gelangte Insel, welche die Natur nicht so sehr zum Nachbarland Italiens

bestimmt hat als zu der schoensten seiner Landschaften, voellig in

Italien aufgehen zu lassen. Im uebrigen aber ward das Griechentum, wo es

bestand, erhalten und geschuetzt. Wie nahe auch die politischen Krisen

es dem Imperator legten, die festen Pfeiler des Hellenismus im Okzident

und in Aegypten umzustuerzen, Massalia und Alexandreia wurden weder

vernichtet noch denationalisiert. Dagegen das roemische Wesen ward durch

Kolonisierung wie durch Latinisierung mit allen Kraeften und an den

verschiedensten Punkten des Reiches von der Regierung gehoben. Der

zwar aus einer argen Vereinigung formeller Rechts- und brutaler

Machtentwicklung hervorgegangene, aber, um freie Hand gegen die zur

Vernichtung bestimmten Nationen zu haben, unumgaenglich notwendige Satz,

dass an allem, nicht durch besonderen Akt der Regierung an Gemeinden

oder Private abgetretenen Grund und Boden in den Provinzen der Staat

das Eigentum, der zeitige Inhaber nur einen geduldeten und jederzeit

widerruflichen Erbbesitz habe, wurde auch von Caesar festgehalten

und durch ihn aus einer demokratischen Parteitheorie zu einem

Fundamentalprinzip des monarchischen Rechts erhoben. In erster Linie kam

fuer die Ausbreitung der roemischen Nationalitaet natuerlich Gallien

in Frage. Gallien diesseits der Alpen erhielt durch die laengst von

der Demokratie als vollzogen angenommene und nun (705 49) durch Caesar

schliesslich vollzogene Aufnahme der transpadanischen Gemeinden in

den roemischen Buergerverband durchgaengig, was ein grosser Teil

der Bewohner laengst gehabt: politische Gleichberechtigung mit dem

Hauptland. Tatsaechlich hatte sich diese Provinz in den vierzig

Jahren, die seit Erteilung des Latinerrechts verflossen waren, bereits

vollstaendig latinisiert. Die Exklusiven mochten spotten ueber den

breiten und gurgelnden Akzent des Kettenlateins und ein "ich weiss nicht

was von hauptstaedtischer Anmut" bei dem Insubrer und Veneter vermissen,

der sich als Caesars Legionaer mit dem Schwert einen Platz auf dem

roemischen Markt und sogar in der roemischen Kurie erobert hatte.

Nichtsdestoweniger war das Cisalpinische Gallien mit seiner dichten,

vorwiegend bauernschaftlichen Bevoelkerung schon vor Caesar der Sache

nach eine italische Landschaft und blieb Jahrhunderte lang der rechte

Zufluchtsort italischer Sitte und italischer Bildung; wie denn

die Lehrer der latinischen Literatur nirgends sonst ausserhalb der

Hauptstadt so vielen Zuspruch und Anklang fanden. Wenn also das

Cisalpinische Gallien wesentlich in Italien aufging, so trat zugleich

an die Stelle, die es bisher eingenommen hatte, die transalpinische

Provinz, die ja durch Caesars Eroberungen aus einer Grenz- in eine

Binnenprovinz umgewandelt worden war und die durch ihre Naehe wie durch

ihr Klima vor allen anderen Gebieten sich dazu eignete, mit der Zeit

gleichfalls eine italische Landschaft zu werden. Dorthin hauptsaechlich,

nach dem alten Zielpunkt der ueberseeischen Ansiedlungen der roemischen

Demokratie, ward der Strom der italischen Emigration gelenkt. Es wurden

daselbst teils die alte Kolonie Narbo durch neue Ansiedler verstaerkt,

teils in Baeterrae (Beziers) unweit Narbo, in Arelate (Arles) und

Arausio (Orange) an der Rhone und in der neuen Hafenstadt Forum Iulii

(Frejus) vier neue Buergerkolonien angelegt, deren Namen zugleich das

Andenken der tapferen Legionen bewahrten, die das noerdliche Gallien

zum Reiche gebracht hatten ^29. Die nicht mit Kolonisten belegten

Ortschaften scheinen zugleich, wenigstens groesstenteils, in derselben

Art wie einst das transpadanische Kettenland, der Romanisierung

entgegengefuehrt worden zu sein durch Verleihung latinischen

Stadtrechts; namentlich wurde Nemausus (Nimes) als der Hauptort des den

Massalioten infolge ihrer Auflehnung gegen Caesar aberkannten Gebiets

aus einem massaliotischen Flecken in eine latinische Stadtgemeinde

umgewandelt und mit ansehnlichem Gebiet und selbst mit Muenzrecht

ausgestattet ^30. Indem also das Cisalpinische Gallien von der

vorbereitenden Stufe zur vollen Gleichstellung mit Italien fortschritt,

rueckte gleichzeitig die narbonensische Provinz in jenes vorbereitende

Stadium nach; ganz wie bisher im Cisalpinischen Gallien hatten die

ansehnlichsten Gemeinden daselbst das volle Buerger-, die uebrigen

latinisches Recht. --------------------------------- ^29 Narbo heisst

Kolonie der Decimaner, Baeterrae der Septimaner, Forum Iulii der

Octavaner, Arelate der Sextaner, Arausio der Secundaner. Die neunte

Legion fehlt, weil sie ihre Nummer durch die Meuterei von Placentia

entehrt hatte. Dass uebrigens die Kolonisten dieser Kolonien den

eponymen Legionen angehoerten, wird nicht gesagt und ist nicht

glaublich; die Veteranen selbst wurden wenigstens der grossen Mehrzahl

nach in Italien angesiedelt. Ciceros Klage, dass Caesar "ganze Provinzen

und Landschaften auf einen Schlag konfisziert habe" (off. 2, 7, 27, vgl.

Phil. 13,15; 31, 32), geht ohne Zweifel, wie schon die enge Verknuepfung

derselben mit dem Tadel des Triumphs ueber die Massalioten beweist, auf

die dieser Kolonien wegen in der narbonensischen Provinz vorgenommenen

Landeinziehungen und zunaechst auf die Massalia auferlegten

Gebietsverluste. ^30 Ausdruecklich ueberliefert ist es nicht, von wem

das latinische Recht der nichtkolonisierten Ortschaften dieser Gegend

und namentlich von Nemausus herruehrt. Aber da Caesar selbst (civ.

1, 35) so gut wie geradezu sagt, dass Nemausus bis 705 (49) ein

massaliotisches Dorf war; da nach dem Livianischen Bericht (Dio 41, 25;

Flor. epit. 2, 13; Oros. hist. 6, 15) eben dieser Teil des Gebietes

den Massalioten von Caesar entzogen ward da endlich schon auf

voraugustischen Muenzen und sodann bei Strabon die Stadt als Gemeinde

latinischen Rechts vorkommt, so kann nur Caesar der Urheber dieser

Latinitaetsverleihung sein. Von Ruscino (Roussillon bei Perpignan) und

anderen, im Narbonensischen Gallien frueh zu latinischer Stadtverfassung

gelangten Gemeinden laesst sich nur vermuten, dass sie dieselbe

gleichzeitig mit Nemausus empfingen. ---------------------------------

In den anderen nichtgriechischen und nichtlatinischen Landschaften des

Reiches, welche der Einwirkung Italiens und dem Assimilationsprozess

noch ferner standen, beschraenkte Caesar sich darauf, einzelne

Brennpunkte fuer die italische Zivilisation zu gruenden, wie dies bisher

in Gallien Narbo gewesen war, um durch sie die kuenftige vollstaendige

Ausgleichung vorzubereiten. Solche Anfaenge lassen, mit Ausnahme der

aermsten und geringsten von allen, der sardinischen, in saemtlichen

Provinzen des Reiches sich nachweisen. Wie Caesar im noerdlichen Gallien

verfuhr, ward schon dargelegt; die lateinische Sprache erhielt hier,

wenn auch noch nicht fuer alle Zweige des oeffentlichen Verkehrs,

durchgaengig offizielle Geltung und es entstand am Lemansee als die

noerdlichste Stadt italischer Verfassung die Kolonie Noviodunum (Nyon).

In Spanien, vermutlich damals der am dichtesten bevoelkerten

Landschaft des Roemischen Reiches, wurden nicht bloss in der wichtigen

hellenisch-iberischen Hafenstadt Emporiae neben der alten Bevoelkerung

Caesarische Kolonisten angesiedelt, sondern, wie neuerdings aufgefundene

Urkunden gezeigt haben, auch eine Anzahl wahrscheinlich ueberwiegend dem

hauptstaedtischen Proletariat entnommener Kolonisten in der Stadt Urso

(Osuna), unweit Sevilla im Herzen von Andalusien, und vielleicht noch

in mehreren anderen Ortschaften dieser Provinz versorgt. Die alte und

reiche Kaufstadt Gades, deren Munizipalwesen Caesar schon als Praetor

zeitgemaess umgestaltet hatte, erhielt jetzt von dem Imperator das

volle Recht der italischen Munizipien (705 49) und wurde, was in

Italien Tusculum gewesen war, die erste ausseritalische, nicht von Rom

gegruendete Gemeinde, die in den roemischen Buergerverband eintrat.

Einige Jahre nachher (709 45) wurde das gleiche Recht auch einigen

anderen spanischen Gemeinden und vermutlich noch mehreren das latinische

zuteil. In Afrika wurde, was Gaius Gracchus nicht hatte zu Ende fuehren

sollen, jetzt ins Werk gesetzt und an derjenigen Staette, wo die Stadt

der Erbfeinde Roms gestanden, 3000 italische Kolonisten und eine grosse

Anzahl der im karthagischen Gebiet ansaessigen Pacht- und Bittbesitzer

angesiedelt; und zum Erstaunen rasch wuchs unter den unvergleichlich

guenstigen Lokalverhaeltnissen die neue "Venuskolonie", das roemische

Karthago, wieder empor. Utica, bis dahin die Haupt- und erste

Handelsstadt der Provinz, war schon im vorweg, es scheint durch

Erteilung des latinischen Rechts, fuer die Wiedererweckung des

ueberlegenen Konkurrenten einigermassen entschaedigt worden. In dem neu

zum Reiche gefuegten numidischen Gebiet erhielten das wichtige Cirta und

die uebrigen, dem roemischen Condottiere Publius Sittius fuer sich

und die Seinigen ueberwiesenen Gemeinden das Recht roemischer

Militaerkolonien. Die stattlichen Provinzstaedte freilich, die

das wahnsinnige Wueten Jubas und der verzweifelten Reste der

Verfassungspartei in Schutthaufen verwandelt hatte, erhoben sich

nicht so rasch wieder, wie sie eingeaeschert worden waren, und manche

Truemmerstaette erinnerte noch lange nachher an diese verhaengnisvolle

Zeit; allein die beiden neuen Julischen Kolonien, Karthago und

Cirta, wurden und blieben die Mittelpunkte der afrikanisch-roemischen

Zivilisation. In dem veroedeten griechischen Land beschaeftigte Caesar

ausser mit anderen Plaenen, zum Beispiel der Anlage einer roemischen

Kolonie in Buthroton (Korfu gegenueber), vor allem sich mit der

Wiederherstellung von Korinth; nicht bloss wurde eine ansehnliche

Buergerkolonie dorthin gefuehrt, sondern auch der Plan entworfen, durch

den Durchstich des Isthmus die gefaehrliche Umschiffung des Peloponnes

abzuschneiden und den ganzen italisch-asiatischen Verkehr durch den

Korinthisch-Saronischen Meerbusen zu leiten. Endlich rief selbst in dem

entlegenen hellenischen Osten der Monarch italische Ansiedlungen ins

Leben: so am Schwarzen Meer in Herakleia und in Sinope, welche Staedte

die italischen Kolonisten aehnlich wie Emporiae mit den alten Bewohnern

teilten; so an der syrischen Kueste in dem wichtigen Hafen von Berytos,

das wie Sinope italische Verfassung erhielt; ja sogar in Aegypten wurde

auf der den Hafen von Alexandreia beherrschenden Leuchtturminsel eine

roemische Station gegruendet. Durch diese Anordnungen ward die italische

Gemeindefreiheit in weit umfassenderer Weise, als es bisher geschehen

war, in die Provinzen getragen. Die Vollbuergergemeinden, also

saemtliche Staedte der cisalpinischen Provinz und die in dem

Transalpinischen Gallien und sonst zerstreuten Buergerkolonien und

Buergermunizipien, standen den italischen insofern gleich, als sie

sich selber verwalteten und selbst eine, allerdings beschraenkte,

Gerichtsbarkeit ausuebten: wogegen freilich die wichtigeren Prozesse vor

die hier kompetenten roemischen Behoerden, in der Regel den Statthalter

des Sprengels gehoerten ^31. Die formell autonomen latinischen und die

sonstigen befreiten Gemeinden, also jetzt die sizilischen und die des

Narbonensischen Galliens, soweit sie nicht Buergergemeinden waren, alle

und auch in anderen Provinzen eine betraechtliche Zahl, hatten nicht

bloss die freie Verwaltung, sondern wahrscheinlich unbeschraenkte

Gerichtsbarkeit, so dass der Statthalter hier nur kraft seiner

allerdings sehr arbitraeren Verwaltungskontrolle einzugreifen befugt

war. Wohl hatte es auch frueher schon Vollbuergergemeinden innerhalb der

Statthaltersprengel gegeben, wie zum Beispiel Aquileia und Narbo, und

hatten ganze Statthaltersprengel, wie das Diesseitige Gallien,

aus Gemeinden mit italischer Verfassung bestanden; aber wenn nicht

rechtlich, war es doch politisch eine ungemein wichtige Neuerung,

dass es jetzt eine Provinz gab, die so gut wie Italien lediglich von

roemischen Buergern bevoelkert war ^32, und dass andere es zu werden

versprachen. Es fiel damit der eine grosse tatsaechliche Gegensatz, in

dem Italien zu den Provinzen gestanden hatte; und auch der zweite,

dass in Italien regelmaessig keine Truppen standen, wohl aber in den

Provinzen, war gleichermassen im Verschwinden: die Truppen standen jetzt

nur da, wo es eine Grenze zu verteidigen gab, und die Kommandanten der

Provinzen, bei denen dies nicht zutraf, wie zum Beispiel bei Narbo

und Sizilien, waren nur dem Namen nach noch Offiziere. Der formelle

Gegensatz zwischen Italien und den Provinzen, der zu allen Zeiten

auf anderen Unterschieden beruht hatte, blieb allerdings auch jetzt

bestehen, Italien der Sprengel der buergerlichen Rechtspflege und der

Konsuln-Praetoren, die Provinzen kriegsrechtliche Jurisdiktionsbezirke

und den Prokonsuln und Propraetoren unterworfen; allein der Prozess nach

Buerger- und nach Kriegsrecht fiel laengst praktisch zusammen, und die

verschiedene Titulatur der Beamten hatte wenig zu bedeuten, seit

ueber allen der eine Imperator stand.

----------------------------------------------- ^31 Dass keiner

Vollbuergergemeinde mehr als beschraenkte Gerichtsbarkeit zustand,

ist ausgemacht. Auffallend ist es aber, was aus der Caesarischen

Gemeindeordnung fuer das Cisalpinische Gallien bestimmt hervorgeht, dass

die jenseits der munizipalen Kompetenz liegenden Prozesse aus dieser

Provinz nicht vor den Statthalter derselben, sondern vor den roemischen

Praetor gehen; denn im uebrigen ist der Statthalter ja in seinem

Sprengel ebensowohl anstatt des Praetors, der zwischen Buergern, wie

anstatt dessen, der zwischen Buergern und Nichtbuergern Recht spricht,

und durchaus fuer alle Prozesse kompetent. Ohne Zweifel ist dies ein

Ueberrest der vorsullanischen Ordnung, wo in dem ganzen festlaendischen

Gebiet bis zu den Alpen lediglich die Stadtbeamten kompetent waren

und also hier saemtliche Prozesse, wo sie die munizipale Kompetenz

ueberschritten, notwendig vor die Praetoren in Rom kamen. Dagegen in

Narbo, Gades, Karthago, Korinth gingen die Prozesse in diesem Fall

sicher an den betreffenden Statthalter; wie denn auch schon aus

praktischen Ruecksichten nicht wohl an einen Rechtszug nach Rom gedacht

werden kann. ^32 Warum die Erteilung des roemischen Buergerrechts an

eine Landschaft insgesamt und der Fortbestand der Provinzialverwaltung

fuer dieselbe als sich einander ausschliessende Gegensaetze gedacht zu

werden pflegen, ist nicht abzusehen. Ueberdies erhielt notorisch das

Cisalpinische Gallien durch den Roscischen Volksschluss vom 11. Maerz

705 (49) die Civitaet, waehrend es Provinz blieb, solange Caesar lebte,

und erst nach seinem Tode mit Italien vereinigt ward (Dio 48, 12),

auch die Statthalter bis 711 (43) nachweisbar sind. Schon dass die

Caesarische Gemeindeordnung die Landschaft nie als Italien, sondern

als Cisalpinisches Gallien bezeichnet, musste auf das Richtige fuehren.

----------------------------------------------- Offenbar ist in all

diesen einzelnen munizipalen Gruendungen und Ordnungen, die wenigstens

dem Plan, wenn auch vielleicht nicht alle der Ausfuehrung nach, auf

Caesar zurueckgehen, ein bestimmtes System. Italien ward aus der

Herrin der unterworfenen Voelkerschaften umgewandelt in die Mutter

der verjuengten italisch-hellenischen Nation. Die dem Mutterlande

vollstaendig gleichgestellte cisalpinische Provinz verhiess und

verbuergte es, dass in der Monarchie Caesars, ebenwie in der frischeren

Epoche der Republik, jede latinisierte Landschaft erwarten durfte, den

aelteren Schwestern und der Mutter selbst ebenbuertig an die Seite

zu treten. Auf der Vorstufe zur vollen nationalen und politischen

Ausgleichung mit Italien standen dessen Nebenlaender, das griechische

Sizilien und das rasch sich latinisierende suedliche Gallien. Auf

einer entfernteren Stufe zu dieser Ausgleichung standen die uebrigen

Landschaften des Reiches, in denen, wie bisher in Suedgallien Narbo

roemische Kolonie gewesen war, jetzt die grossen Seestaedte: Emporiae,

Gades, Karthago, Korinth, Herakleia im Pontos, Sinope, Berytos,

Römische Geschichte — Buch 5 · 第 59 / 68 段