wesentlichste Bedingung zu der politischen und nationalen
Nivellierung des Reichs war die Erhaltung und Ausdehnung der beiden
zu gemeinschaftlichem Herrschen bestimmten Nationen, unter moeglichst
rascher Beseitigung der neben ihr stehenden barbarischen oder barbarisch
genannten Staemme. In gewissem Sinne koennte man allerdings neben
Roemern und Griechen noch eine dritte Nationalitaet nennen, die mit
denselben in der damaligen Welt an Ubiquitaet wetteiferte und auch
in dem neuen Staate Caesars eine nicht unwesentliche Rolle zu spielen
bestimmt war. Es sind dies die Juden. Das merkwuerdige, nachgiebig zaehe
Volk war in der alten wie in der heutigen Welt ueberall und nirgends
heimisch und ueberall und nirgends maechtig. Die Diadochen Davids und
Salomos bedeuteten fuer die Juden jener Zeit kaum mehr, als heutzutage
Jerusalem fuer sie bedeutet; die Nation fand wohl fuer ihre religioese
und geistige Einheit einen sichtbaren Anhalt in dem kleinen
Koenigreich von Jerusalem, aber sie selbst bestand keineswegs in der
Untertanenschaft der Hasmonaeer, sondern in den zahllos durch das ganze
Parthische und das ganze Roemische Reich zerstreuten Judenschaften.
In Alexandreia namentlich und aehnlich in Kyrene bildeten die Juden
innerhalb dieser Staedte eigene, administrativ und selbst lokal
abgegrenzte Gemeinwesen, den Judenvierteln unserer Staedte nicht
ungleich, aber freier gestellt und von einem "Volksherrn" als oberstem
Richter und Verwalter geleitet. Wie zahlreich selbst in Rom die
juedische Bevoelkerung bereits vor Caesar war, und zugleich, wie
landsmannschaftlich eng die Juden auch damals zusammenhielten, beweist
die Bemerkung eines Schriftstellers dieser Zeit, dass es fuer den
Statthalter bedenklich sei, den Juden in seiner Provinz zu nahe zu
treten, weil er dann sicher darauf zaehlen duerfe, nach seiner Heimkehr
von dem hauptstaedtischen Poebel ausgepfiffen zu werden. Auch zu
jener Zeit war das vorwiegende Geschaeft der Juden der Handel: mit dem
erobernden roemischen Kaufmann zog damals der juedische Haendler ebenso
ueberall hin wie spaeter mit dem genuesischen und venezianischen, und
neben der roemischen stroemte das Kapital allerorts bei der juedischen
Kaufmannschaft zusammen. Auch zu jener Zeit endlich begegnen wir der
eigentuemlichen Antipathie der Okzidentalen gegen diese so gruendlich
orientalische Rasse und ihre fremdartigen Meinungen und Sitten.
Dies Judentum, obwohl nicht der erfreulichste Zug in dem nirgends
erfreulichen Bilde der damaligen Voelkermengung, war nichtsdestoweniger
ein im natuerlichen Verlauf der Dinge sich entwickelndes geschichtliches
Moment, das der Staatsmann weder sich ableugnen noch bekaempfen durfte
und dem Caesar vielmehr, ebenwie sein Vorgaenger Alexander, in richtiger
Erkenntnis der Verhaeltnisse moeglichst Vorschub tat. Wenn Alexander,
der Stifter des alexandrinischen Judentums, damit nicht viel weniger
fuer die Nation tat wie ihr eigener David durch den Tempelbau von
Jerusalem, so foerderte auch Caesar die Juden in Alexandreia wie in Rom
durch besondere Beguenstigungen und Vorrechte und schuetzte namentlich
ihren eigentuemlichen Kult gegen die roemischen wie gegen die
griechischen Lokalpfaffen. Die beiden grossen Maenner dachten natuerlich
nicht daran, der hellenischen oder italisch-hellenischen Nationalitaet
die juedische ebenbuertig zur Seite zu stellen. Aber der Jude, der nicht
wie der Okzidentale die Pandoragabe politischer Organisation empfangen
hat und gegen den Staat sich wesentlich gleichgueltig verhaelt; der
ferner ebenso schwer den Kern seiner nationalen Eigentuemlichkeit
aufgibt als bereitwillig denselben mit jeder beliebigen Nationalitaet
umhuellt und bis zu einem gewissen Grad der fremden Volkstuemlichkeit
sich anschmiegt - der Jude war ebendarum wie geschaffen fuer einen
Staat, welcher auf den Truemmern von hundert lebendigen Politien
erbaut und mit einer gewissermassen abstrakten und von vornherein
verschliffenen Nationalitaet ausgestattet werden sollte. Auch in der
alten Welt war das Judentum ein wirksames Ferment des Kosmopolitismus
und der nationalen Dekomposition und insofern ein vorzugsweise
berechtigtes Mitglied in dem Caesarischen Staate, dessen Politie doch
eigentlich nichts als Weltbuergertum, dessen Volkstuemlichkeit im
Grunde nichts als Humanitaet war. Indes die positiven Elemente des neuen
Buergertums blieben ausschliesslich die latinische und die hellenische
Nationalitaet. Mit dem spezifisch italischen Staat der Republik war es
also zu Ende; jedoch war es nichts als ein sehr erklaerliches, aber auch
sehr albernes Gerede des grollenden Adels, dass Caesar Italien und
Rom absichtlich zugrunde richte, um den Schwerpunkt des Reiches in den
griechischen Osten zu verlegen und zur Hauptstadt desselben Ilion oder
Alexandreia zu machen. Vielmehr behielt in Caesars Organisation die
latinische Nationalitaet immer das Uebergewicht; wie sich dies schon
darin ausspricht, dass er jede Verfuegung in lateinischer, aber die fuer
die griechisch redenden Landschaften bestimmten daneben in griechischer
Sprache erliess. Im allgemeinen ordnete er die Verhaeltnisse der beiden
grossen Nationen in seiner Monarchie ebenwie sie in dem geeinigten
Italien seine republikanischen Vorgaenger geordnet hatten: die
hellenische Nationalitaet wurde geschuetzt, wo sie bestand, die
italische nach Vermoegen erweitert und ihr die Erbschaft der
aufzuloesenden Rassen bestimmt. Es war dies schon deshalb notwendig,
weil eine voellige Gleichstellung des griechischen und lateinischen
Elements im Staate aller Wahrscheinlichkeit nach in sehr kurzer
Zeit diejenige Katastrophe herbeigefuehrt haben wuerde, die manche
Jahrhunderte spaeter der Byzantinismus vollzog; denn das Griechentum
war nicht bloss geistig nach allen Richtungen hin dem roemischen Wesen
ueberlegen, sondern auch an Masse, und hatte in Italien selbst an
den Schwaermen der gezwungen oder freiwillig nach Italien wandernden
Hellenen und Halbhellenen eine Unzahl unscheinbarer, aber in ihrem
Einfluss nicht hoch genug anzuschlagender Apostel. Um nur der
eminentesten Erscheinung auf diesem Gebiete zu gedenken, so ist das
Regiment der griechischen Lakaien ueber die roemischen Monarchen so alt
wie die Monarchie: der erste in der ebenso langen wie widerwaertigen
Liste dieser Individuen ist Pompeius' vertrauter Bedienter Theophanes
von Mytilene, welcher durch seine Gewalt ueber den schwachen Herrn
wahrscheinlich mehr als irgendein anderer Mann zu dem Ausbruch des
Krieges zwischen Pompeius und Caesar beigetragen hat. Nicht ganz mit
Unrecht ward er nach seinem Tode von seinen Landsleuten goettlich
verehrt: eroeffnete er doch die Kammerdienerregierung der Kaiserzeit,
die gewissermassen eben auch eine Herrschaft der Hellenen ueber die
Roemer war. Die Regierung hatte demnach allen Grund, die Ausbreitung des
Hellenismus wenigstens im Westen nicht noch von oben herab zu foerdern.
Wenn Sizilien nicht bloss des Zehntendrucks entlastet, sondern auch
seinen Gemeinden das latinische Recht bestimmt ward, dem seiner Zeit
vermutlich die volle Gleichstellung mit Italien nachfolgen sollte,
so kann Caesars Absicht nur gewesen sein, die herrliche, aber damals
veroedete und wirtschaftlich zum groessten Teil in italische Haende
gelangte Insel, welche die Natur nicht so sehr zum Nachbarland Italiens
bestimmt hat als zu der schoensten seiner Landschaften, voellig in
Italien aufgehen zu lassen. Im uebrigen aber ward das Griechentum, wo es
bestand, erhalten und geschuetzt. Wie nahe auch die politischen Krisen
es dem Imperator legten, die festen Pfeiler des Hellenismus im Okzident
und in Aegypten umzustuerzen, Massalia und Alexandreia wurden weder
vernichtet noch denationalisiert. Dagegen das roemische Wesen ward durch
Kolonisierung wie durch Latinisierung mit allen Kraeften und an den
verschiedensten Punkten des Reiches von der Regierung gehoben. Der
zwar aus einer argen Vereinigung formeller Rechts- und brutaler
Machtentwicklung hervorgegangene, aber, um freie Hand gegen die zur
Vernichtung bestimmten Nationen zu haben, unumgaenglich notwendige Satz,
dass an allem, nicht durch besonderen Akt der Regierung an Gemeinden
oder Private abgetretenen Grund und Boden in den Provinzen der Staat
das Eigentum, der zeitige Inhaber nur einen geduldeten und jederzeit
widerruflichen Erbbesitz habe, wurde auch von Caesar festgehalten
und durch ihn aus einer demokratischen Parteitheorie zu einem
Fundamentalprinzip des monarchischen Rechts erhoben. In erster Linie kam
fuer die Ausbreitung der roemischen Nationalitaet natuerlich Gallien
in Frage. Gallien diesseits der Alpen erhielt durch die laengst von
der Demokratie als vollzogen angenommene und nun (705 49) durch Caesar
schliesslich vollzogene Aufnahme der transpadanischen Gemeinden in
den roemischen Buergerverband durchgaengig, was ein grosser Teil
der Bewohner laengst gehabt: politische Gleichberechtigung mit dem
Hauptland. Tatsaechlich hatte sich diese Provinz in den vierzig
Jahren, die seit Erteilung des Latinerrechts verflossen waren, bereits
vollstaendig latinisiert. Die Exklusiven mochten spotten ueber den
breiten und gurgelnden Akzent des Kettenlateins und ein "ich weiss nicht
was von hauptstaedtischer Anmut" bei dem Insubrer und Veneter vermissen,
der sich als Caesars Legionaer mit dem Schwert einen Platz auf dem
roemischen Markt und sogar in der roemischen Kurie erobert hatte.
Nichtsdestoweniger war das Cisalpinische Gallien mit seiner dichten,
vorwiegend bauernschaftlichen Bevoelkerung schon vor Caesar der Sache
nach eine italische Landschaft und blieb Jahrhunderte lang der rechte
Zufluchtsort italischer Sitte und italischer Bildung; wie denn
die Lehrer der latinischen Literatur nirgends sonst ausserhalb der
Hauptstadt so vielen Zuspruch und Anklang fanden. Wenn also das
Cisalpinische Gallien wesentlich in Italien aufging, so trat zugleich
an die Stelle, die es bisher eingenommen hatte, die transalpinische
Provinz, die ja durch Caesars Eroberungen aus einer Grenz- in eine
Binnenprovinz umgewandelt worden war und die durch ihre Naehe wie durch
ihr Klima vor allen anderen Gebieten sich dazu eignete, mit der Zeit
gleichfalls eine italische Landschaft zu werden. Dorthin hauptsaechlich,
nach dem alten Zielpunkt der ueberseeischen Ansiedlungen der roemischen
Demokratie, ward der Strom der italischen Emigration gelenkt. Es wurden
daselbst teils die alte Kolonie Narbo durch neue Ansiedler verstaerkt,
teils in Baeterrae (Beziers) unweit Narbo, in Arelate (Arles) und
Arausio (Orange) an der Rhone und in der neuen Hafenstadt Forum Iulii
(Frejus) vier neue Buergerkolonien angelegt, deren Namen zugleich das
Andenken der tapferen Legionen bewahrten, die das noerdliche Gallien
zum Reiche gebracht hatten ^29. Die nicht mit Kolonisten belegten
Ortschaften scheinen zugleich, wenigstens groesstenteils, in derselben
Art wie einst das transpadanische Kettenland, der Romanisierung
entgegengefuehrt worden zu sein durch Verleihung latinischen
Stadtrechts; namentlich wurde Nemausus (Nimes) als der Hauptort des den
Massalioten infolge ihrer Auflehnung gegen Caesar aberkannten Gebiets
aus einem massaliotischen Flecken in eine latinische Stadtgemeinde
umgewandelt und mit ansehnlichem Gebiet und selbst mit Muenzrecht
ausgestattet ^30. Indem also das Cisalpinische Gallien von der
vorbereitenden Stufe zur vollen Gleichstellung mit Italien fortschritt,
rueckte gleichzeitig die narbonensische Provinz in jenes vorbereitende
Stadium nach; ganz wie bisher im Cisalpinischen Gallien hatten die
ansehnlichsten Gemeinden daselbst das volle Buerger-, die uebrigen
latinisches Recht. --------------------------------- ^29 Narbo heisst
Kolonie der Decimaner, Baeterrae der Septimaner, Forum Iulii der
Octavaner, Arelate der Sextaner, Arausio der Secundaner. Die neunte
Legion fehlt, weil sie ihre Nummer durch die Meuterei von Placentia
entehrt hatte. Dass uebrigens die Kolonisten dieser Kolonien den
eponymen Legionen angehoerten, wird nicht gesagt und ist nicht
glaublich; die Veteranen selbst wurden wenigstens der grossen Mehrzahl
nach in Italien angesiedelt. Ciceros Klage, dass Caesar "ganze Provinzen
und Landschaften auf einen Schlag konfisziert habe" (off. 2, 7, 27, vgl.
Phil. 13,15; 31, 32), geht ohne Zweifel, wie schon die enge Verknuepfung
derselben mit dem Tadel des Triumphs ueber die Massalioten beweist, auf
die dieser Kolonien wegen in der narbonensischen Provinz vorgenommenen
Landeinziehungen und zunaechst auf die Massalia auferlegten
Gebietsverluste. ^30 Ausdruecklich ueberliefert ist es nicht, von wem
das latinische Recht der nichtkolonisierten Ortschaften dieser Gegend
und namentlich von Nemausus herruehrt. Aber da Caesar selbst (civ.
1, 35) so gut wie geradezu sagt, dass Nemausus bis 705 (49) ein
massaliotisches Dorf war; da nach dem Livianischen Bericht (Dio 41, 25;
Flor. epit. 2, 13; Oros. hist. 6, 15) eben dieser Teil des Gebietes
den Massalioten von Caesar entzogen ward da endlich schon auf
voraugustischen Muenzen und sodann bei Strabon die Stadt als Gemeinde
latinischen Rechts vorkommt, so kann nur Caesar der Urheber dieser
Latinitaetsverleihung sein. Von Ruscino (Roussillon bei Perpignan) und
anderen, im Narbonensischen Gallien frueh zu latinischer Stadtverfassung
gelangten Gemeinden laesst sich nur vermuten, dass sie dieselbe
gleichzeitig mit Nemausus empfingen. ---------------------------------
In den anderen nichtgriechischen und nichtlatinischen Landschaften des
Reiches, welche der Einwirkung Italiens und dem Assimilationsprozess
noch ferner standen, beschraenkte Caesar sich darauf, einzelne
Brennpunkte fuer die italische Zivilisation zu gruenden, wie dies bisher
in Gallien Narbo gewesen war, um durch sie die kuenftige vollstaendige
Ausgleichung vorzubereiten. Solche Anfaenge lassen, mit Ausnahme der
aermsten und geringsten von allen, der sardinischen, in saemtlichen
Provinzen des Reiches sich nachweisen. Wie Caesar im noerdlichen Gallien
verfuhr, ward schon dargelegt; die lateinische Sprache erhielt hier,
wenn auch noch nicht fuer alle Zweige des oeffentlichen Verkehrs,
durchgaengig offizielle Geltung und es entstand am Lemansee als die
noerdlichste Stadt italischer Verfassung die Kolonie Noviodunum (Nyon).
In Spanien, vermutlich damals der am dichtesten bevoelkerten
Landschaft des Roemischen Reiches, wurden nicht bloss in der wichtigen
hellenisch-iberischen Hafenstadt Emporiae neben der alten Bevoelkerung
Caesarische Kolonisten angesiedelt, sondern, wie neuerdings aufgefundene
Urkunden gezeigt haben, auch eine Anzahl wahrscheinlich ueberwiegend dem
hauptstaedtischen Proletariat entnommener Kolonisten in der Stadt Urso
(Osuna), unweit Sevilla im Herzen von Andalusien, und vielleicht noch
in mehreren anderen Ortschaften dieser Provinz versorgt. Die alte und
reiche Kaufstadt Gades, deren Munizipalwesen Caesar schon als Praetor
zeitgemaess umgestaltet hatte, erhielt jetzt von dem Imperator das
volle Recht der italischen Munizipien (705 49) und wurde, was in
Italien Tusculum gewesen war, die erste ausseritalische, nicht von Rom
gegruendete Gemeinde, die in den roemischen Buergerverband eintrat.
Einige Jahre nachher (709 45) wurde das gleiche Recht auch einigen
anderen spanischen Gemeinden und vermutlich noch mehreren das latinische
zuteil. In Afrika wurde, was Gaius Gracchus nicht hatte zu Ende fuehren
sollen, jetzt ins Werk gesetzt und an derjenigen Staette, wo die Stadt
der Erbfeinde Roms gestanden, 3000 italische Kolonisten und eine grosse
Anzahl der im karthagischen Gebiet ansaessigen Pacht- und Bittbesitzer
angesiedelt; und zum Erstaunen rasch wuchs unter den unvergleichlich
guenstigen Lokalverhaeltnissen die neue "Venuskolonie", das roemische
Karthago, wieder empor. Utica, bis dahin die Haupt- und erste
Handelsstadt der Provinz, war schon im vorweg, es scheint durch
Erteilung des latinischen Rechts, fuer die Wiedererweckung des
ueberlegenen Konkurrenten einigermassen entschaedigt worden. In dem neu
zum Reiche gefuegten numidischen Gebiet erhielten das wichtige Cirta und
die uebrigen, dem roemischen Condottiere Publius Sittius fuer sich
und die Seinigen ueberwiesenen Gemeinden das Recht roemischer
Militaerkolonien. Die stattlichen Provinzstaedte freilich, die
das wahnsinnige Wueten Jubas und der verzweifelten Reste der
Verfassungspartei in Schutthaufen verwandelt hatte, erhoben sich
nicht so rasch wieder, wie sie eingeaeschert worden waren, und manche
Truemmerstaette erinnerte noch lange nachher an diese verhaengnisvolle
Zeit; allein die beiden neuen Julischen Kolonien, Karthago und
Cirta, wurden und blieben die Mittelpunkte der afrikanisch-roemischen
Zivilisation. In dem veroedeten griechischen Land beschaeftigte Caesar
ausser mit anderen Plaenen, zum Beispiel der Anlage einer roemischen
Kolonie in Buthroton (Korfu gegenueber), vor allem sich mit der
Wiederherstellung von Korinth; nicht bloss wurde eine ansehnliche
Buergerkolonie dorthin gefuehrt, sondern auch der Plan entworfen, durch
den Durchstich des Isthmus die gefaehrliche Umschiffung des Peloponnes
abzuschneiden und den ganzen italisch-asiatischen Verkehr durch den
Korinthisch-Saronischen Meerbusen zu leiten. Endlich rief selbst in dem
entlegenen hellenischen Osten der Monarch italische Ansiedlungen ins
Leben: so am Schwarzen Meer in Herakleia und in Sinope, welche Staedte
die italischen Kolonisten aehnlich wie Emporiae mit den alten Bewohnern
teilten; so an der syrischen Kueste in dem wichtigen Hafen von Berytos,
das wie Sinope italische Verfassung erhielt; ja sogar in Aegypten wurde
auf der den Hafen von Alexandreia beherrschenden Leuchtturminsel eine
roemische Station gegruendet. Durch diese Anordnungen ward die italische
Gemeindefreiheit in weit umfassenderer Weise, als es bisher geschehen
war, in die Provinzen getragen. Die Vollbuergergemeinden, also
saemtliche Staedte der cisalpinischen Provinz und die in dem
Transalpinischen Gallien und sonst zerstreuten Buergerkolonien und
Buergermunizipien, standen den italischen insofern gleich, als sie
sich selber verwalteten und selbst eine, allerdings beschraenkte,
Gerichtsbarkeit ausuebten: wogegen freilich die wichtigeren Prozesse vor
die hier kompetenten roemischen Behoerden, in der Regel den Statthalter
des Sprengels gehoerten ^31. Die formell autonomen latinischen und die
sonstigen befreiten Gemeinden, also jetzt die sizilischen und die des
Narbonensischen Galliens, soweit sie nicht Buergergemeinden waren, alle
und auch in anderen Provinzen eine betraechtliche Zahl, hatten nicht
bloss die freie Verwaltung, sondern wahrscheinlich unbeschraenkte
Gerichtsbarkeit, so dass der Statthalter hier nur kraft seiner
allerdings sehr arbitraeren Verwaltungskontrolle einzugreifen befugt
war. Wohl hatte es auch frueher schon Vollbuergergemeinden innerhalb der
Statthaltersprengel gegeben, wie zum Beispiel Aquileia und Narbo, und
hatten ganze Statthaltersprengel, wie das Diesseitige Gallien,
aus Gemeinden mit italischer Verfassung bestanden; aber wenn nicht
rechtlich, war es doch politisch eine ungemein wichtige Neuerung,
dass es jetzt eine Provinz gab, die so gut wie Italien lediglich von
roemischen Buergern bevoelkert war ^32, und dass andere es zu werden
versprachen. Es fiel damit der eine grosse tatsaechliche Gegensatz, in
dem Italien zu den Provinzen gestanden hatte; und auch der zweite,
dass in Italien regelmaessig keine Truppen standen, wohl aber in den
Provinzen, war gleichermassen im Verschwinden: die Truppen standen jetzt
nur da, wo es eine Grenze zu verteidigen gab, und die Kommandanten der
Provinzen, bei denen dies nicht zutraf, wie zum Beispiel bei Narbo
und Sizilien, waren nur dem Namen nach noch Offiziere. Der formelle
Gegensatz zwischen Italien und den Provinzen, der zu allen Zeiten
auf anderen Unterschieden beruht hatte, blieb allerdings auch jetzt
bestehen, Italien der Sprengel der buergerlichen Rechtspflege und der
Konsuln-Praetoren, die Provinzen kriegsrechtliche Jurisdiktionsbezirke
und den Prokonsuln und Propraetoren unterworfen; allein der Prozess nach
Buerger- und nach Kriegsrecht fiel laengst praktisch zusammen, und die
verschiedene Titulatur der Beamten hatte wenig zu bedeuten, seit
ueber allen der eine Imperator stand.
----------------------------------------------- ^31 Dass keiner
Vollbuergergemeinde mehr als beschraenkte Gerichtsbarkeit zustand,
ist ausgemacht. Auffallend ist es aber, was aus der Caesarischen
Gemeindeordnung fuer das Cisalpinische Gallien bestimmt hervorgeht, dass
die jenseits der munizipalen Kompetenz liegenden Prozesse aus dieser
Provinz nicht vor den Statthalter derselben, sondern vor den roemischen
Praetor gehen; denn im uebrigen ist der Statthalter ja in seinem
Sprengel ebensowohl anstatt des Praetors, der zwischen Buergern, wie
anstatt dessen, der zwischen Buergern und Nichtbuergern Recht spricht,
und durchaus fuer alle Prozesse kompetent. Ohne Zweifel ist dies ein
Ueberrest der vorsullanischen Ordnung, wo in dem ganzen festlaendischen
Gebiet bis zu den Alpen lediglich die Stadtbeamten kompetent waren
und also hier saemtliche Prozesse, wo sie die munizipale Kompetenz
ueberschritten, notwendig vor die Praetoren in Rom kamen. Dagegen in
Narbo, Gades, Karthago, Korinth gingen die Prozesse in diesem Fall
sicher an den betreffenden Statthalter; wie denn auch schon aus
praktischen Ruecksichten nicht wohl an einen Rechtszug nach Rom gedacht
werden kann. ^32 Warum die Erteilung des roemischen Buergerrechts an
eine Landschaft insgesamt und der Fortbestand der Provinzialverwaltung
fuer dieselbe als sich einander ausschliessende Gegensaetze gedacht zu
werden pflegen, ist nicht abzusehen. Ueberdies erhielt notorisch das
Cisalpinische Gallien durch den Roscischen Volksschluss vom 11. Maerz
705 (49) die Civitaet, waehrend es Provinz blieb, solange Caesar lebte,
und erst nach seinem Tode mit Italien vereinigt ward (Dio 48, 12),
auch die Statthalter bis 711 (43) nachweisbar sind. Schon dass die
Caesarische Gemeindeordnung die Landschaft nie als Italien, sondern
als Cisalpinisches Gallien bezeichnet, musste auf das Richtige fuehren.
----------------------------------------------- Offenbar ist in all
diesen einzelnen munizipalen Gruendungen und Ordnungen, die wenigstens
dem Plan, wenn auch vielleicht nicht alle der Ausfuehrung nach, auf
Caesar zurueckgehen, ein bestimmtes System. Italien ward aus der
Herrin der unterworfenen Voelkerschaften umgewandelt in die Mutter
der verjuengten italisch-hellenischen Nation. Die dem Mutterlande
vollstaendig gleichgestellte cisalpinische Provinz verhiess und
verbuergte es, dass in der Monarchie Caesars, ebenwie in der frischeren
Epoche der Republik, jede latinisierte Landschaft erwarten durfte, den
aelteren Schwestern und der Mutter selbst ebenbuertig an die Seite
zu treten. Auf der Vorstufe zur vollen nationalen und politischen
Ausgleichung mit Italien standen dessen Nebenlaender, das griechische
Sizilien und das rasch sich latinisierende suedliche Gallien. Auf
einer entfernteren Stufe zu dieser Ausgleichung standen die uebrigen
Landschaften des Reiches, in denen, wie bisher in Suedgallien Narbo
roemische Kolonie gewesen war, jetzt die grossen Seestaedte: Emporiae,
Gades, Karthago, Korinth, Herakleia im Pontos, Sinope, Berytos,