obwohl immer noch eine der angesehensten Gemeinden Latiums, bestand fast

nur noch aus einigen vornehmen Familien, die in der Hauptstadt lebten,

aber ihr tusculanisches Heimatrecht festhielten, und stand an Zahl der

stimmfaehigen Buerger weit zurueck selbst hinter kleinen Gemeinden des

inneren Italiens. Der Stamm der waffenfaehigen Mannschaft war in diesem

Landstrich, auf dem einst Roms Wehrhaftigkeit wesentlich beruht

hatte, so vollstaendig ausgegangen, dass man die im Vergleich mit den

gegenwaertigen Verhaeltnissen fabelhaft klingenden Berichte der Chronik

von den Aequer- und Volskerkriegen mit Staunen und vielleicht mit Grauen

las. Nicht ueberall war es so arg, namentlich nicht in den uebrigen

Teilen Mittelitaliens und in Kampanien: aber dennoch "standen", wie

Varro klagt, durchgaengig einst menschenreiche Staedte veroedet. Es

ist ein grauenvolles Bild, dies Bild Italiens unter dem Regiment der

Oligarchie. Zwischen der Welt der Bettler und der Welt der Reichen ist

der verhaengnisvolle Gegensatz durch nichts vermittelt oder gemildert.

Je deutlicher und peinlicher er auf beiden Seiten empfunden ward, je

schwindelnd hoeher der Reichtum stieg, je tiefer der Abgrund der

Armut gaehnte, desto haeufiger ward in dieser wechselvollen Welt der

Spekulation und des Gluecksspiels der einzelne aus der Tiefe in die

Hoehe und wieder aus der Hoehe in die Tiefe geschleudert. Je weiter

aeusserlich die beiden Welten auseinanderklafften, desto vollstaendiger

begegneten sie sich in der gleichen Vernichtung des Familienlebens, das

doch aller Nationalitaet Keim und Kern ist, in der gleichen Faulheit

und Ueppigkeit, der gleichen bodenlosen Oekonomie, der gleichen

unmaennlichen Abhaengigkeit, der gleichen, nur im Tarif unterschiedenen

Korruption, der gleichen Verbrecherentsittlichung, dem gleichen

Geluesten, mit dem Eigentum den Krieg zu beginnen. Reichtum und Elend

im innigen Bunde treiben die Italiker aus Italien aus und fuellen die

Halbinsel halb mit Sklavengewimmel, halb mit schauerlicher Stille. Es

ist ein grauenvolles Bild, aber kein eigentuemliches; ueberall, wo das

Kapitalistenregiment im Sklavenstaat sich vollstaendig entwickelt, hat

es Gottes schoene Welt in gleicher Weise verwuestet. Wie die Stroeme

in verschiedenen Farben spiegeln, die Kloake aber ueberall sich gleich

sieht, so gleicht auch das Italien der ciceronischen Epoche wesentlich

dem Hellas des Polybios und bestimmter noch dem Karthago der

hannibalischen Zeit, wo in ganz aehnlicher Weise das allmaechtig

regierende Kapital den Mittelstand zugrunde gerichtet, den Handel und

die Gutswirtschaft zur hoechsten Bluete gesteigert und schliesslich eine

gleissend uebertuenchte sittliche und politische Verwesung der Nation

herbeigefuehrt hatte. Alles, was in der heutigen Welt das Kapital an

argen Suenden gegen Nation und Zivilisation begangen hat, bleibt so tief

unter den Greueln der alten Kapitalistenstaaten, wie der freie Mann,

sei er auch noch so arm, ueber dem Sklaven bleibt; und erst wenn

Nordamerikas Drachensaat reift, wird die Welt wieder aehnliche Fruechte

zu ernten haben. Diese Leiden, an denen die italische Volkswirtschaft

daniederlag, waren ihrem tiefsten Kerne nach unheilbar, und was daran

noch geheilt werden konnte, musste wesentlich das Volk und die Zeit

bessern; denn auch die weiseste Regierung vermag so wenig wie der

geschickteste Arzt, die verdorbenen Saefte des Organismus in frische

zu verwandeln oder bei tieferliegenden Uebeln mehr zu tun, als die

Zufaelligkeiten abzuwehren, die die Heilkraft der Natur in ihrem Wirken

hindern. Eine solche Abwehr gewaehrte an sich schon die friedliche

Energie des neuen Regiments, durch welche einige der aergsten Auswuechse

von selber wegfielen, wie zum Beispiel die kuenstliche Grossziehung

des Proletariats, die Straflosigkeit der Verbrechen, der Aemterkauf und

anderes mehr. Allein etwas mehr konnte die Regierung doch tun als bloss

nicht schaden. Caesar gehoerte nicht zu den ueberklugen Leuten, die

das Meer darum nicht eindaemmen, weil der Springflut doch kein Deich zu

trotzen vermag. Es ist besser, wenn die Nation und ihre Oekonomie von

selbst die naturgemaesse Bahn geht; aber da sie aus dieser ausgewichen

war, so setzte Caesar alle seine Energie ein, um von oben herab die

Nation in das heimatliche und Familienleben zurueckzubringen und die

Volksoekonomie durch Gesetz und Dekret zu reformieren. Um der dauernden

Abwesenheit der Italiker aus Italien zu steuern und die vornehme Welt

und die Kaufmannschaft zur Gruendung eigener Herde in der Heimat zu

veranlassen, wurde nicht bloss die Dienstzeit der Soldaten verkuerzt,

sondern auch den Maennern senatorischen Standes ueberhaupt untersagt,

anders als in oeffentlichen Geschaeften ihren Aufenthalt ausserhalb

Italiens zunehmen, den uebrigen Italikern in heiratsfaehigem Alter (vom

zwanzigsten bis zum vierzigsten Jahr) vorgeschrieben, nicht ueber drei

Jahre hintereinander von Italien abwesend zu sein. In demselben Sinn

hatte Caesar schon in seinem ersten Konsulat bei Gruendung der Kolonie

Capua die Vaeter mehrerer Kinder vorzugsweise bedacht und setzte nun als

Imperator den Vaetern zahlreicher Familien ausserordentliche Belohnungen

aus, waehrend er zugleich als oberster Richter der Nation Scheidung

und Ehebruch mit einem nach roemischen Begriffen unerhoerten Rigorismus

behandelte. Er verschmaehte es sogar nicht, ein detailliertes

Luxusgesetz zu erlassen, das unter anderm die Bauverschwendung

wenigstens in einem ihrer unsinnigsten Auswuechse, den Grabmonumenten,

beschnitt, den Gebrauch von Purpurgewaendern und Perlen auf gewisse

Zeiten, Alters- und Rangklassen beschraenkte und ihn erwachsenen

Maennern ganz untersagte, dem Tafelaufwand ein Maximum setzte und eine

Anzahl Luxusgerichte geradezu verbot. Dergleichen Verordnungen waren

freilich nicht neu; neu aber war es, dass der "Sittenmeister" ernstlich

ueber deren Befolgung hielt, die Esswarenmaerkte durch bezahlte

Aufpasser ueberwachte, ja, den vornehmen Herren durch seine

Gerichtsdiener die Tafel revidieren und die verbotenen Schuesseln

auf dieser selbst konfiszieren liess. Durch solche theoretische und

praktische Unterweisung in der Maessigkeit, welche die neue monarchische

Polizei der vornehmen Welt erteilte, konnte freilich kaum mehr erreicht

werden, als dass der Luxus sich etwas mehr in die Verborgenheit

zurueckzog; allein wenn die Heuchelei die Huldigung ist, die das Laster

der Tugend darbringt, so war unter den damaligen Verhaeltnissen selbst

eine polizeilich hergestellte Scheinehrbarkeit ein nicht zu verachtender

Fortschritt zum Bessern. Ernsterer Art waren und mehr Erfolg versprachen

die Massregeln Caesars zur besseren Regulierung der italischen Geld-

und Bodenwirtschaft. Zunaechst handelte es sich hier um transitorische

Bestimmungen hinsichtlich des Geldmangels und der Schuldenkrise

ueberhaupt. Das durch den Laerm ueber die zurueckgehaltenen Kapitalien

hervorgerufene Gesetz, dass niemand ueber 60000 Sesterzen (4600 Taler)

an barem Gold und Silber vorraetig haben duerfe, mag wohl nur

erlassen sein, um den Zorn des blinden Publikums gegen die Wucherer

zu beschwichtigen; die Form der Publikation, wobei fingiert ward, dass

hiermit nur ein aelteres, in Vergessenheit geratenes Gesetz wieder

eingeschaerft werde, zeigt es, dass Caesar dieser Verfuegung sich

schaemte, und schwerlich wird von ihr wirklich Anwendung gemacht sein.

Eine weit ernstere Frage war die Behandlung der schwebenden Forderungen,

deren vollstaendigen Erlass die Partei, die sich die seine nannte, von

Caesar mit Ungestuem begehrte. Dass derselbe auf dieses Begehren so

nicht einging, ward schon gesagt; indes wurden doch, und zwar schon im

Jahre 705 (49), den Schuldnern zwei wichtige Zugestaendnisse gemacht.

Einmal wurden die rueckstaendigen Zinsen niedergeschlagen ^23 und die

gezahlten vom Kapital abgezogen. Zweitens ward der Glaeubiger genoetigt,

die bewegliche und unbewegliche Habe des Schuldners an Zahlungs

Statt nach demjenigen Taxwert anzunehmen, welchen die Sachen vor dem

Buergerkrieg und der durch denselben herbeigefuehrten allgemeinen

Entwertung gehabt hatten. Die letztere Festsetzung war nicht unbillig;

wenn der Glaeubiger tatsaechlich als der Eigentuemer der Habe seines

Schuldners bis zum Belauf der ihm geschuldeten Summe anzusehen war, so

war es wohl gerechtfertigt, dass er an der allgemeinen Entwertung des

Besitzes seinen Anteil mittrug. Dagegen die Annullierung der geleisteten

oder ausstehenden Zinszahlungen, durch welche der Sache nach die

Glaeubiger ausser den Zinsen selbst von dem, was sie zur Zeit der

Erlassung des Gesetzes an Kapital zu fordern hatten, durchschnittlich

25 Prozent einbuessten, war in der Tat nichts anderes als eine teilweise

Gewaehrung der von den Demokraten so ungestuem begehrten Kassation

der aus Darlehen herruehrenden Forderungen; und wie arg auch die

Zinswucherer gewirtschaftet haben mochten, so ist es doch nicht

moeglich, damit die rueckwirkende Vernichtung aller Zinsforderungen

ohne Unterschied zu rechtfertigen. Um diese Agitation wenigstens zu

begreifen, muss man sich erinnern, wie die demokratische Partei zu der

Zinsfrage stand. Das gesetzliche Verbot, Zinsen zu nehmen, das die alte

Plebejeropposition im Jahre 412 (342) erzwungen hatte, war zwar durch

die mittels der Praetur den Zivilprozess beherrschende Nobilitaet

tatsaechlich ausser Anwendung gesetzt, aber doch formell seit jener Zeit

in Gueltigkeit geblieben; und die Demokraten des siebenten Jahrhunderts,

die sich durchaus als die Fortsetzer jener alten staendisch-sozialen

Bewegung betrachteten, hatten die Nichtigkeit der Zinszahlungen zu jeder

Zeit behauptet, auch schon in den Wirren der marianischen Zeit dieselbe

wenigstens voruebergehend praktisch geltend gemacht. Es ist nicht

glaublich, dass Caesar die kruden Ansichten seiner Partei ueber

die Zinsfrage teilte; wenn er in seinem Bericht ueber die

Liquidationsangelegenheit der Verfuegung ueber die Hingabe der Habe der

Schuldner an Zahlungs Statt gedenkt, aber von der Kassation der Zinsen

schweigt, so ist dies vielleicht ein stummer Selbstvorwurf. Allein wie

jeder Parteifuehrer hing doch auch er von seiner Partei ab und konnte

die traditionellen Saetze der Demokratie in der Zinsfrage nicht

geradezu verleugnen; um so mehr, als er ueber diese Frage nicht als der

allmaechtige Sieger von Pharsalos, sondern schon vor seinem Abgang

nach Epirus zu entscheiden hatte. Wenn er aber diesen Bruch in die

Rechtsordnung und das Eigentum vielleicht mehr zuliess als bewirkte,

so ist es sicher sein Verdienst, dass jenes ungeheuerliche Begehren der

Kassation saemtlicher Darlehnsforderungen zurueckgewiesen ward: und

es darf wohl als eine Ehrenrettung fuer ihn angesehen werden, dass

die Schuldner ueber das ihnen gemachte, nach ihrer Ansicht hoechst

ungenuegende Zugestaendnis noch weit ungehaltener waren als die

verkuerzten Glaeubiger und unter Caelius und Dolabella jene toerichten

und, wie bereits frueher erzaehlt, rasch vereitelten Versuche machten,

das, was Caesar ihnen verweigert hatte, durch Krawall und Buergerkrieg

zu erzwingen. ------------------------------------------ ^23 Dieses ist

zwar nicht ueberliefert, folgt aber notwendig aus der Gestattung, die

durch Barzahlung oder Anweisung gezahlten Zinsen (si quid usurae nomine

numeratum auf perscriptum fuisset: Suet. Caes. 42) als

gesetzwidrig gezahlt an dem Kapital zu kuerzen.

------------------------------------------ Aber Caesar beschraenkte sich

nicht darauf, dem Schuldner fuer den Augenblick zu helfen, sondern er

tat, was er als Gesetzgeber tun konnte, um die fuerchterliche Allmacht

des Kapitals auf die Dauer zu beugen. Vor allen Dingen ward der grosse

Rechtssatz proklamiert, dass die Freiheit nicht ein dem Eigentum

kommensurables Gut ist, sondern ein ewiges Menschenrecht, das der Staat

nur dem Schuldigen, nicht dem Schuldner abzuerkennen das Recht hat.

Es ist Caesar, der, vielleicht auch hier angeregt durch die humanere

aegyptische und griechische, besonders die Solonische Gesetzgebung

^24, dieses den Satzungen der aelteren Konkursordnung schnurstracks

widersprechende Prinzip eingefuehrt hat in das gemeine Recht, wo es seit

ihm unangefochten sich behauptet. Nach roemischem Landrecht ward der

zahlungsunfaehige Schuldner Knecht seines Glaeubigers. Das Poetelische

Gesetz hatte zwar dem nur durch Verlegenheiten, nicht durch wahre

Ueberschuldung augenblicklich zahlungsunfaehig Gewordenen verstattet,

durch Abtretung seiner Habe die persoenliche Freiheit zu retten;

fuer den wirklich Ueberschuldeten jedoch war jener Rechtssatz wohl

in Nebenpunkten gemildert, aber in der Hauptsache durch ein halbes

Jahrtausend unveraendert festgehalten worden; ein zunaechst auf das

Vermoegen gerichteter Konkurs kam nur ausnahmsweise vor dann, wenn der

Schuldner tot oder seines Buergerrechts verlustig gegangen oder nicht

aufzufinden war. Erst Caesar gab dem ueberschuldeten Manne das Recht,

worauf noch unsere heutigen Konkursordnungen beruhen: durch foermliche

Abtretung der Habe an die Glaeubiger, mochte sie zu ihrer Befriedigung

ausreichen oder nicht, allemal seine persoenliche Freiheit, wenn auch

mit geschmaelerten Ehren- und politischen Rechten, zu erretten und

eine neue Vermoegensexistenz zu beginnen, in der er wegen der aus der

aelteren Zeit herruehrenden und im Konkurs nicht gedeckten Forderungen

nur dann eingeklagt werden durfte, wenn er sie bezahlen konnte, ohne

wiederum sich oekonomisch zu ruinieren. Wenn also dem grossen Demokraten

die unvergaengliche Ehre zuteil ward, die persoenliche Freiheit

prinzipiell vom Kapital zu emanzipieren, so versuchte er ferner,

die Uebermacht des Kapitals durch Wuchergesetze auch polizeilich

einzudaemmen. Die demokratische Antipathie gegen die Zinsvertraege

verleugnete auch er nicht. Fuer den italischen Geldverkehr wurde eine

Maximalsumme der dem einzelnen Kapitalisten zu gestattenden Zinsdarlehen

festgestellt, welche sich nach dem einem jeden zustaendigen italischen

Grundbesitz gerichtet zu haben scheint und vielleicht die Haelfte des

Wertes desselben betrug. Uebertretungen dieser Bestimmung wurden,

nach Art des in den republikanischen Wuchergesetzen vorgeschriebenen

Verfahrens, als Kriminalvergehen behandelt und vor eine eigene

Geschworenenkommission gewiesen. Wenn es gelang, diese Vorschriften

praktisch durchzufuehren, so wurde jeder italische Geschaeftsmann

dadurch genoetigt, vor allem zugleich auch italischer Grundbesitzer zu

werden, und die Klasse der bloss von ihren Zinsen zehrenden Kapitalisten

verschwand in Italien gaenzlich. Mittelbar wurde damit auch die nicht

minder schaedliche Kategorie der ueberschuldeten und der Sache nach nur

fuer ihre Glaeubiger das Gut verwaltenden Grundeigentuemer wesentlich

beschraenkt, indem die Glaeubiger, wenn sie ihr Zinsgeschaeft

fortfuehren wollten, gezwungen wurden, selber sich anzukaufen. Schon

hierin uebrigens liegt es, dass Caesar keineswegs jenes naive Zinsverbot

der alten Popularpartei einfach erneuern, sondern vielmehr das

Zinsnehmen innerhalb gewisser Grenzen gestatten wollte. Sehr

wahrscheinlich aber hat er dabei sich nicht auf jene bloss fuer Italien

gueltige Anordnung eines Maximalsatzes der auszuleihenden Summen

beschraenkt, sondern auch, namentlich mit Ruecksicht auf die Provinzen,

fuer die Zinsen selbst Maximalsaetze vorgeschrieben. Die Verfuegungen,

dass es unstatthaft sei, hoehere Zinsen als eins vom Hundert monatlich

oder von rueckstaendigen Zinsen wieder Zinsen zu nehmen oder endlich an

rueckstaendigen Zinsen mehr als eine dem Kapital gleichkommende Summe

gerichtlich geltend zu machen, wurden, wahrscheinlich ebenfalls nach

griechisch-aegyptischem Muster ^25, im Roemischen Reiche zuerst von

Lucius Lucullus fuer Kleinasien aufgestellt und daselbst von seinen

besseren Nachfolgern beibehalten, sodann bald auch auf andere Provinzen

durch Statthalterverordnungen uebertragen und endlich wenigstens ein

Teil derselben durch einen Beschluss des roemischen Senats vom Jahre

704 (50) mit Gesetzeskraft in allen Provinzen versehen. Wenn diese

Lucullischen Verfuegungen spaeterhin in ihrem vollen Umfang als

Reichsgesetz erscheinen und durchaus die Grundlage der roemischen,

ja der heutigen Zinsgesetzgebung geworden sind, so darf auch dies

vielleicht auf eine Bestimmung Caesars zurueckgefuehrt werden.

------------------------------------------------- ^24 Die aegyptischen

Koenigsgesetze (Diod. 1, 79) und ebenso das Solonische Recht (Plut. Sol.

13, 15) untersagten die Schuldbriefe, worin auf die Nichtzahlung der

Verlust der persoenlichen Freiheit des Schuldners gesetzt war; und

wenigstens das letztere legte auch im Falle des Konkurses dem Schuldner

nicht mehr auf als die Abtretung seiner saemtlichen Aktiva. ^25

Wenigstens der letztere Satz kehrt wieder in den alten aegyptischen

Koenigsgesetzen (Diod. 1, 79). Dagegen kennt das Solonische Recht keine

Zinsbeschraenkungen, erlaubt vielmehr ausdruecklich, Zinsen von

jeder beliebigen Hoehe auszumachen.

------------------------------------------------- Hand in Hand mit

diesen Bestrebungen, der Kapitaluebermacht zu wehren, gingen die

Bemuehungen, die Bodenwirtschaft in diejenige Bahn zurueckzuleiten, die

dem Gemeinwesen die foerderlichste war. Sehr wesentlich war hierfuer

schon die Verbesserung der Rechtspflege und der Polizei. Wenn

bisher niemand in Italien seines Lebens und seines beweglichen oder

unbeweglichen Eigentums sicher gewesen war, wenn zum Beispiel die

roemischen Bandenfuehrer in den Zwischenzeiten, wo ihre Leute nicht

in der Hauptstadt Politik machen halfen, in den Waeldern Etruriens

dem Raube obgelegen oder auch die Landgueter ihrer Soldherren durch

Eroberungen arrondiert hatten, so hatte dergleichen Faustrecht nunmehr

ein Ende; und vor allem die ackerbauende Bevoelkerung aller Klassen

musste davon die wohltaetigen Folgen empfinden. Auch Caesars Bauplaene,

die sich durchaus nicht auf die Hauptstadt beschraenkten, waren

bestimmt, hier einzugreifen; so sollte zum Beispiel die Anlegung einer

bequemen Fahrstrasse von Rom durch die Apenninenpaesse zum Adriatischen

Meer den italischen Binnenverkehr beleben, die Niedrigerlegung des

Fuciner Sees der marsischen Bauernschaft zugute kommen. Allein auch

unmittelbar griff Caesar in die wirtschaftlichen Zustaende Italiens ein.

Den italischen Viehzuechtern wurde auferlegt, wenigstens den dritten

Teil ihrer Hirten aus freigeborenen, erwachsenen Leuten zu nehmen,

wodurch zugleich dem Banditenwesen gesteuert und dem freien Proletariat

eine Erwerbsquelle geoeffnet ward. In der agrarischen Frage ging Caesar,

der bereits in seinem ersten Konsulat in die Lage gekommen war, sie zu

regulieren, verstaendiger als Tiberius Gracchus, nicht darauf aus, die

Bauernwirtschaft wiederherzustellen um jeden Preis, selbst um den einer

unter juristischen Klauseln versteckten Revolution gegen das Eigentum;

ihm wie jedem andern echten Staatsmann galt vielmehr als die erste und

unverbruechlichste aller politischen Maximen die Sicherheit dessen, was

Eigentum ist oder doch im Publikum als Eigentum gilt, und nur innerhalb

der hierdurch gezogenen Schranken suchte er die Hebung des italischen

Kleinbesitzes, die auch ihm als eine Lebensfrage der Nation erschien,

zu bewerkstelligen. Es liess auch so noch viel in dieser Beziehung sich

tun. Jedes Privatrecht, mochte es Eigentum oder titulierter Erbbesitz

heissen, auf Gracchus oder auf Sulla zurueckgehen, ward unbedingt

von ihm respektiert. Dagegen das saemtliche wirkliche Domanialland in

Italien, mit Einschluss eines ansehnlichen Teils der in den Haenden

geistlicher Innungen befindlichen, rechtlich dem Staate zustaendigen

Liegenschaften, wurde von Caesar, nachdem er in seiner streng sparsamen,

auch im kleinen keine Verschleuderung und Vernachlaessigung duldenden

Weise durch die wiedererweckte Zwanzigerkommission eine allgemeine

Revision der italischen Besitztitel veranstaltet hatte, zur Verteilung

in gracchanischer Weise bestimmt, natuerlich soweit es sich zum Ackerbau

eignete - die dem Staate gehoerigen apulischen Sommer- und samnitischen

Winterweiden blieben auch ferner Domaene; und es war wenigstens die

Absicht des Imperators, wenn diese Domaenen nicht ausreichen wuerden,

das weiter erforderliche Land durch Ankauf italischer Grundstuecke aus

der Staatskasse zu beschaffen. Bei der Auswahl der neuen Bauern wurden

natuerlich vor allen die gedienten Soldaten beruecksichtigt und soweit

moeglich die Last, welche die Aushebung fuer das Mutterland war, dadurch

in eine Wohltat umgewandelt, dass Caesar den als Rekruten ausgehobenen

Proletarier ihm als Bauer zurueckgab; bemerkenswert ist es auch, dass

die veroedeten latinischen Gemeinden, wie zum Beispiel Veii und Capena,

vorzugsweise mit neuen Kolonisten bedacht worden zu sein scheinen. Die

Vorschrift Caesars, dass die neuen Eigentuemer erst nach zwanzig Jahren

befugt sein sollten, die empfangenen Laendereien zu veraeussern, war

ein gluecklicher Mittelweg zwischen der voelligen Freigebung des

Veraeusserungsrechts, die den groessten Teil des verteilten Landes rasch

wieder in die Haende der grossen Kapitalisten zurueckgefuehrt haben

wuerde, und den bleibenden Beschraenkungen der Verkehrsfreiheit, wie sie

Tiberius Gracchus und Sulla, beide gleich vergeblich, verfuegt hatten.

Wenn also die Regierung energisch dazu tat, die kranken Elemente des

italischen Volkslebens zu entfernen und die gesunden zu staerken, so

sollte endlich das neu regulierte Munizipalwesen, nachdem sich dasselbe

erst juengst aus der Krise des Bundesgenossenkriegs in und neben dem

Staatswesen entwickelt hatte, der neuen absoluten Monarchie das mit ihr

vertraegliche Gemeindeleben mitteilen und die stockende Zirkulation

der edelsten Elemente des oeffentlichen Lebens wieder zu rascheren

Pulsschlaegen erwecken. Als leitender Grundsatz in den beiden im Jahre

705 (49) fuer das Cisalpinische Gallien, im Jahre 709 (45) fuer Italien

erlassenen Gemeindeordnungen ^26, von denen namentlich die letztere

fuer die ganze Folgezeit Grundgesetz blieb, erscheint teils die strenge

Reinigung der staedtischen Kollegien von allen unsittlichen Elementen,

waehrend von politischer Polizei darin keine Spur vorkommt, teils die

moeglichste Beschraenkung des Zentralisierens und die moeglichst freie

Bewegung der Gemeinden, denen auch jetzt noch die Wahl der Beamten

und eine wenngleich beschraenkte Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit

verblieb. Die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, zum Beispiel

die Beschraenkungen des Assoziationsrechts, griffen freilich auch hier

Platz. ---------------------------------------------- ^26 Von

beiden Gesetzen sind betraechtliche Bruchstuecke noch vorhanden.

---------------------------------------------- Dies sind die

Ordnungen, durch die Caesar versuchte, die italische Volkswirtschaft

zu reformieren. Es ist leicht, sowohl ihre Unzulaenglichkeit darzutun,

indem auch sie noch eine Menge von Uebelstaenden bestehen liessen, als

auch nachzuweisen, dass sie vielfach schaedlich wirkten, indem sie die

Verkehrsfreiheit zum Teil sehr empfindlich beschraenkten. Es ist noch

leichter nachzuweisen, dass die Schaeden der italischen Volkswirtschaft

ueberhaupt unheilbarer Art waren. Aber trotzdem wird der praktische

Staatsmann das Werk wie den Meister bewundern. Es war schon etwas, dass

da, wo ein Mann wie Sulla, an Abhilfe verzweifelnd, mit einer bloss

Römische Geschichte — Buch 5 · 第 57 / 68 段