nur noch aus einigen vornehmen Familien, die in der Hauptstadt lebten,
aber ihr tusculanisches Heimatrecht festhielten, und stand an Zahl der
stimmfaehigen Buerger weit zurueck selbst hinter kleinen Gemeinden des
inneren Italiens. Der Stamm der waffenfaehigen Mannschaft war in diesem
Landstrich, auf dem einst Roms Wehrhaftigkeit wesentlich beruht
hatte, so vollstaendig ausgegangen, dass man die im Vergleich mit den
gegenwaertigen Verhaeltnissen fabelhaft klingenden Berichte der Chronik
von den Aequer- und Volskerkriegen mit Staunen und vielleicht mit Grauen
las. Nicht ueberall war es so arg, namentlich nicht in den uebrigen
Teilen Mittelitaliens und in Kampanien: aber dennoch "standen", wie
Varro klagt, durchgaengig einst menschenreiche Staedte veroedet. Es
ist ein grauenvolles Bild, dies Bild Italiens unter dem Regiment der
Oligarchie. Zwischen der Welt der Bettler und der Welt der Reichen ist
der verhaengnisvolle Gegensatz durch nichts vermittelt oder gemildert.
Je deutlicher und peinlicher er auf beiden Seiten empfunden ward, je
schwindelnd hoeher der Reichtum stieg, je tiefer der Abgrund der
Armut gaehnte, desto haeufiger ward in dieser wechselvollen Welt der
Spekulation und des Gluecksspiels der einzelne aus der Tiefe in die
Hoehe und wieder aus der Hoehe in die Tiefe geschleudert. Je weiter
aeusserlich die beiden Welten auseinanderklafften, desto vollstaendiger
begegneten sie sich in der gleichen Vernichtung des Familienlebens, das
doch aller Nationalitaet Keim und Kern ist, in der gleichen Faulheit
und Ueppigkeit, der gleichen bodenlosen Oekonomie, der gleichen
unmaennlichen Abhaengigkeit, der gleichen, nur im Tarif unterschiedenen
Korruption, der gleichen Verbrecherentsittlichung, dem gleichen
Geluesten, mit dem Eigentum den Krieg zu beginnen. Reichtum und Elend
im innigen Bunde treiben die Italiker aus Italien aus und fuellen die
Halbinsel halb mit Sklavengewimmel, halb mit schauerlicher Stille. Es
ist ein grauenvolles Bild, aber kein eigentuemliches; ueberall, wo das
Kapitalistenregiment im Sklavenstaat sich vollstaendig entwickelt, hat
es Gottes schoene Welt in gleicher Weise verwuestet. Wie die Stroeme
in verschiedenen Farben spiegeln, die Kloake aber ueberall sich gleich
sieht, so gleicht auch das Italien der ciceronischen Epoche wesentlich
dem Hellas des Polybios und bestimmter noch dem Karthago der
hannibalischen Zeit, wo in ganz aehnlicher Weise das allmaechtig
regierende Kapital den Mittelstand zugrunde gerichtet, den Handel und
die Gutswirtschaft zur hoechsten Bluete gesteigert und schliesslich eine
gleissend uebertuenchte sittliche und politische Verwesung der Nation
herbeigefuehrt hatte. Alles, was in der heutigen Welt das Kapital an
argen Suenden gegen Nation und Zivilisation begangen hat, bleibt so tief
unter den Greueln der alten Kapitalistenstaaten, wie der freie Mann,
sei er auch noch so arm, ueber dem Sklaven bleibt; und erst wenn
Nordamerikas Drachensaat reift, wird die Welt wieder aehnliche Fruechte
zu ernten haben. Diese Leiden, an denen die italische Volkswirtschaft
daniederlag, waren ihrem tiefsten Kerne nach unheilbar, und was daran
noch geheilt werden konnte, musste wesentlich das Volk und die Zeit
bessern; denn auch die weiseste Regierung vermag so wenig wie der
geschickteste Arzt, die verdorbenen Saefte des Organismus in frische
zu verwandeln oder bei tieferliegenden Uebeln mehr zu tun, als die
Zufaelligkeiten abzuwehren, die die Heilkraft der Natur in ihrem Wirken
hindern. Eine solche Abwehr gewaehrte an sich schon die friedliche
Energie des neuen Regiments, durch welche einige der aergsten Auswuechse
von selber wegfielen, wie zum Beispiel die kuenstliche Grossziehung
des Proletariats, die Straflosigkeit der Verbrechen, der Aemterkauf und
anderes mehr. Allein etwas mehr konnte die Regierung doch tun als bloss
nicht schaden. Caesar gehoerte nicht zu den ueberklugen Leuten, die
das Meer darum nicht eindaemmen, weil der Springflut doch kein Deich zu
trotzen vermag. Es ist besser, wenn die Nation und ihre Oekonomie von
selbst die naturgemaesse Bahn geht; aber da sie aus dieser ausgewichen
war, so setzte Caesar alle seine Energie ein, um von oben herab die
Nation in das heimatliche und Familienleben zurueckzubringen und die
Volksoekonomie durch Gesetz und Dekret zu reformieren. Um der dauernden
Abwesenheit der Italiker aus Italien zu steuern und die vornehme Welt
und die Kaufmannschaft zur Gruendung eigener Herde in der Heimat zu
veranlassen, wurde nicht bloss die Dienstzeit der Soldaten verkuerzt,
sondern auch den Maennern senatorischen Standes ueberhaupt untersagt,
anders als in oeffentlichen Geschaeften ihren Aufenthalt ausserhalb
Italiens zunehmen, den uebrigen Italikern in heiratsfaehigem Alter (vom
zwanzigsten bis zum vierzigsten Jahr) vorgeschrieben, nicht ueber drei
Jahre hintereinander von Italien abwesend zu sein. In demselben Sinn
hatte Caesar schon in seinem ersten Konsulat bei Gruendung der Kolonie
Capua die Vaeter mehrerer Kinder vorzugsweise bedacht und setzte nun als
Imperator den Vaetern zahlreicher Familien ausserordentliche Belohnungen
aus, waehrend er zugleich als oberster Richter der Nation Scheidung
und Ehebruch mit einem nach roemischen Begriffen unerhoerten Rigorismus
behandelte. Er verschmaehte es sogar nicht, ein detailliertes
Luxusgesetz zu erlassen, das unter anderm die Bauverschwendung
wenigstens in einem ihrer unsinnigsten Auswuechse, den Grabmonumenten,
beschnitt, den Gebrauch von Purpurgewaendern und Perlen auf gewisse
Zeiten, Alters- und Rangklassen beschraenkte und ihn erwachsenen
Maennern ganz untersagte, dem Tafelaufwand ein Maximum setzte und eine
Anzahl Luxusgerichte geradezu verbot. Dergleichen Verordnungen waren
freilich nicht neu; neu aber war es, dass der "Sittenmeister" ernstlich
ueber deren Befolgung hielt, die Esswarenmaerkte durch bezahlte
Aufpasser ueberwachte, ja, den vornehmen Herren durch seine
Gerichtsdiener die Tafel revidieren und die verbotenen Schuesseln
auf dieser selbst konfiszieren liess. Durch solche theoretische und
praktische Unterweisung in der Maessigkeit, welche die neue monarchische
Polizei der vornehmen Welt erteilte, konnte freilich kaum mehr erreicht
werden, als dass der Luxus sich etwas mehr in die Verborgenheit
zurueckzog; allein wenn die Heuchelei die Huldigung ist, die das Laster
der Tugend darbringt, so war unter den damaligen Verhaeltnissen selbst
eine polizeilich hergestellte Scheinehrbarkeit ein nicht zu verachtender
Fortschritt zum Bessern. Ernsterer Art waren und mehr Erfolg versprachen
die Massregeln Caesars zur besseren Regulierung der italischen Geld-
und Bodenwirtschaft. Zunaechst handelte es sich hier um transitorische
Bestimmungen hinsichtlich des Geldmangels und der Schuldenkrise
ueberhaupt. Das durch den Laerm ueber die zurueckgehaltenen Kapitalien
hervorgerufene Gesetz, dass niemand ueber 60000 Sesterzen (4600 Taler)
an barem Gold und Silber vorraetig haben duerfe, mag wohl nur
erlassen sein, um den Zorn des blinden Publikums gegen die Wucherer
zu beschwichtigen; die Form der Publikation, wobei fingiert ward, dass
hiermit nur ein aelteres, in Vergessenheit geratenes Gesetz wieder
eingeschaerft werde, zeigt es, dass Caesar dieser Verfuegung sich
schaemte, und schwerlich wird von ihr wirklich Anwendung gemacht sein.
Eine weit ernstere Frage war die Behandlung der schwebenden Forderungen,
deren vollstaendigen Erlass die Partei, die sich die seine nannte, von
Caesar mit Ungestuem begehrte. Dass derselbe auf dieses Begehren so
nicht einging, ward schon gesagt; indes wurden doch, und zwar schon im
Jahre 705 (49), den Schuldnern zwei wichtige Zugestaendnisse gemacht.
Einmal wurden die rueckstaendigen Zinsen niedergeschlagen ^23 und die
gezahlten vom Kapital abgezogen. Zweitens ward der Glaeubiger genoetigt,
die bewegliche und unbewegliche Habe des Schuldners an Zahlungs
Statt nach demjenigen Taxwert anzunehmen, welchen die Sachen vor dem
Buergerkrieg und der durch denselben herbeigefuehrten allgemeinen
Entwertung gehabt hatten. Die letztere Festsetzung war nicht unbillig;
wenn der Glaeubiger tatsaechlich als der Eigentuemer der Habe seines
Schuldners bis zum Belauf der ihm geschuldeten Summe anzusehen war, so
war es wohl gerechtfertigt, dass er an der allgemeinen Entwertung des
Besitzes seinen Anteil mittrug. Dagegen die Annullierung der geleisteten
oder ausstehenden Zinszahlungen, durch welche der Sache nach die
Glaeubiger ausser den Zinsen selbst von dem, was sie zur Zeit der
Erlassung des Gesetzes an Kapital zu fordern hatten, durchschnittlich
25 Prozent einbuessten, war in der Tat nichts anderes als eine teilweise
Gewaehrung der von den Demokraten so ungestuem begehrten Kassation
der aus Darlehen herruehrenden Forderungen; und wie arg auch die
Zinswucherer gewirtschaftet haben mochten, so ist es doch nicht
moeglich, damit die rueckwirkende Vernichtung aller Zinsforderungen
ohne Unterschied zu rechtfertigen. Um diese Agitation wenigstens zu
begreifen, muss man sich erinnern, wie die demokratische Partei zu der
Zinsfrage stand. Das gesetzliche Verbot, Zinsen zu nehmen, das die alte
Plebejeropposition im Jahre 412 (342) erzwungen hatte, war zwar durch
die mittels der Praetur den Zivilprozess beherrschende Nobilitaet
tatsaechlich ausser Anwendung gesetzt, aber doch formell seit jener Zeit
in Gueltigkeit geblieben; und die Demokraten des siebenten Jahrhunderts,
die sich durchaus als die Fortsetzer jener alten staendisch-sozialen
Bewegung betrachteten, hatten die Nichtigkeit der Zinszahlungen zu jeder
Zeit behauptet, auch schon in den Wirren der marianischen Zeit dieselbe
wenigstens voruebergehend praktisch geltend gemacht. Es ist nicht
glaublich, dass Caesar die kruden Ansichten seiner Partei ueber
die Zinsfrage teilte; wenn er in seinem Bericht ueber die
Liquidationsangelegenheit der Verfuegung ueber die Hingabe der Habe der
Schuldner an Zahlungs Statt gedenkt, aber von der Kassation der Zinsen
schweigt, so ist dies vielleicht ein stummer Selbstvorwurf. Allein wie
jeder Parteifuehrer hing doch auch er von seiner Partei ab und konnte
die traditionellen Saetze der Demokratie in der Zinsfrage nicht
geradezu verleugnen; um so mehr, als er ueber diese Frage nicht als der
allmaechtige Sieger von Pharsalos, sondern schon vor seinem Abgang
nach Epirus zu entscheiden hatte. Wenn er aber diesen Bruch in die
Rechtsordnung und das Eigentum vielleicht mehr zuliess als bewirkte,
so ist es sicher sein Verdienst, dass jenes ungeheuerliche Begehren der
Kassation saemtlicher Darlehnsforderungen zurueckgewiesen ward: und
es darf wohl als eine Ehrenrettung fuer ihn angesehen werden, dass
die Schuldner ueber das ihnen gemachte, nach ihrer Ansicht hoechst
ungenuegende Zugestaendnis noch weit ungehaltener waren als die
verkuerzten Glaeubiger und unter Caelius und Dolabella jene toerichten
und, wie bereits frueher erzaehlt, rasch vereitelten Versuche machten,
das, was Caesar ihnen verweigert hatte, durch Krawall und Buergerkrieg
zu erzwingen. ------------------------------------------ ^23 Dieses ist
zwar nicht ueberliefert, folgt aber notwendig aus der Gestattung, die
durch Barzahlung oder Anweisung gezahlten Zinsen (si quid usurae nomine
numeratum auf perscriptum fuisset: Suet. Caes. 42) als
gesetzwidrig gezahlt an dem Kapital zu kuerzen.
------------------------------------------ Aber Caesar beschraenkte sich
nicht darauf, dem Schuldner fuer den Augenblick zu helfen, sondern er
tat, was er als Gesetzgeber tun konnte, um die fuerchterliche Allmacht
des Kapitals auf die Dauer zu beugen. Vor allen Dingen ward der grosse
Rechtssatz proklamiert, dass die Freiheit nicht ein dem Eigentum
kommensurables Gut ist, sondern ein ewiges Menschenrecht, das der Staat
nur dem Schuldigen, nicht dem Schuldner abzuerkennen das Recht hat.
Es ist Caesar, der, vielleicht auch hier angeregt durch die humanere
aegyptische und griechische, besonders die Solonische Gesetzgebung
^24, dieses den Satzungen der aelteren Konkursordnung schnurstracks
widersprechende Prinzip eingefuehrt hat in das gemeine Recht, wo es seit
ihm unangefochten sich behauptet. Nach roemischem Landrecht ward der
zahlungsunfaehige Schuldner Knecht seines Glaeubigers. Das Poetelische
Gesetz hatte zwar dem nur durch Verlegenheiten, nicht durch wahre
Ueberschuldung augenblicklich zahlungsunfaehig Gewordenen verstattet,
durch Abtretung seiner Habe die persoenliche Freiheit zu retten;
fuer den wirklich Ueberschuldeten jedoch war jener Rechtssatz wohl
in Nebenpunkten gemildert, aber in der Hauptsache durch ein halbes
Jahrtausend unveraendert festgehalten worden; ein zunaechst auf das
Vermoegen gerichteter Konkurs kam nur ausnahmsweise vor dann, wenn der
Schuldner tot oder seines Buergerrechts verlustig gegangen oder nicht
aufzufinden war. Erst Caesar gab dem ueberschuldeten Manne das Recht,
worauf noch unsere heutigen Konkursordnungen beruhen: durch foermliche
Abtretung der Habe an die Glaeubiger, mochte sie zu ihrer Befriedigung
ausreichen oder nicht, allemal seine persoenliche Freiheit, wenn auch
mit geschmaelerten Ehren- und politischen Rechten, zu erretten und
eine neue Vermoegensexistenz zu beginnen, in der er wegen der aus der
aelteren Zeit herruehrenden und im Konkurs nicht gedeckten Forderungen
nur dann eingeklagt werden durfte, wenn er sie bezahlen konnte, ohne
wiederum sich oekonomisch zu ruinieren. Wenn also dem grossen Demokraten
die unvergaengliche Ehre zuteil ward, die persoenliche Freiheit
prinzipiell vom Kapital zu emanzipieren, so versuchte er ferner,
die Uebermacht des Kapitals durch Wuchergesetze auch polizeilich
einzudaemmen. Die demokratische Antipathie gegen die Zinsvertraege
verleugnete auch er nicht. Fuer den italischen Geldverkehr wurde eine
Maximalsumme der dem einzelnen Kapitalisten zu gestattenden Zinsdarlehen
festgestellt, welche sich nach dem einem jeden zustaendigen italischen
Grundbesitz gerichtet zu haben scheint und vielleicht die Haelfte des
Wertes desselben betrug. Uebertretungen dieser Bestimmung wurden,
nach Art des in den republikanischen Wuchergesetzen vorgeschriebenen
Verfahrens, als Kriminalvergehen behandelt und vor eine eigene
Geschworenenkommission gewiesen. Wenn es gelang, diese Vorschriften
praktisch durchzufuehren, so wurde jeder italische Geschaeftsmann
dadurch genoetigt, vor allem zugleich auch italischer Grundbesitzer zu
werden, und die Klasse der bloss von ihren Zinsen zehrenden Kapitalisten
verschwand in Italien gaenzlich. Mittelbar wurde damit auch die nicht
minder schaedliche Kategorie der ueberschuldeten und der Sache nach nur
fuer ihre Glaeubiger das Gut verwaltenden Grundeigentuemer wesentlich
beschraenkt, indem die Glaeubiger, wenn sie ihr Zinsgeschaeft
fortfuehren wollten, gezwungen wurden, selber sich anzukaufen. Schon
hierin uebrigens liegt es, dass Caesar keineswegs jenes naive Zinsverbot
der alten Popularpartei einfach erneuern, sondern vielmehr das
Zinsnehmen innerhalb gewisser Grenzen gestatten wollte. Sehr
wahrscheinlich aber hat er dabei sich nicht auf jene bloss fuer Italien
gueltige Anordnung eines Maximalsatzes der auszuleihenden Summen
beschraenkt, sondern auch, namentlich mit Ruecksicht auf die Provinzen,
fuer die Zinsen selbst Maximalsaetze vorgeschrieben. Die Verfuegungen,
dass es unstatthaft sei, hoehere Zinsen als eins vom Hundert monatlich
oder von rueckstaendigen Zinsen wieder Zinsen zu nehmen oder endlich an
rueckstaendigen Zinsen mehr als eine dem Kapital gleichkommende Summe
gerichtlich geltend zu machen, wurden, wahrscheinlich ebenfalls nach
griechisch-aegyptischem Muster ^25, im Roemischen Reiche zuerst von
Lucius Lucullus fuer Kleinasien aufgestellt und daselbst von seinen
besseren Nachfolgern beibehalten, sodann bald auch auf andere Provinzen
durch Statthalterverordnungen uebertragen und endlich wenigstens ein
Teil derselben durch einen Beschluss des roemischen Senats vom Jahre
704 (50) mit Gesetzeskraft in allen Provinzen versehen. Wenn diese
Lucullischen Verfuegungen spaeterhin in ihrem vollen Umfang als
Reichsgesetz erscheinen und durchaus die Grundlage der roemischen,
ja der heutigen Zinsgesetzgebung geworden sind, so darf auch dies
vielleicht auf eine Bestimmung Caesars zurueckgefuehrt werden.
------------------------------------------------- ^24 Die aegyptischen
Koenigsgesetze (Diod. 1, 79) und ebenso das Solonische Recht (Plut. Sol.
13, 15) untersagten die Schuldbriefe, worin auf die Nichtzahlung der
Verlust der persoenlichen Freiheit des Schuldners gesetzt war; und
wenigstens das letztere legte auch im Falle des Konkurses dem Schuldner
nicht mehr auf als die Abtretung seiner saemtlichen Aktiva. ^25
Wenigstens der letztere Satz kehrt wieder in den alten aegyptischen
Koenigsgesetzen (Diod. 1, 79). Dagegen kennt das Solonische Recht keine
Zinsbeschraenkungen, erlaubt vielmehr ausdruecklich, Zinsen von
jeder beliebigen Hoehe auszumachen.
------------------------------------------------- Hand in Hand mit
diesen Bestrebungen, der Kapitaluebermacht zu wehren, gingen die
Bemuehungen, die Bodenwirtschaft in diejenige Bahn zurueckzuleiten, die
dem Gemeinwesen die foerderlichste war. Sehr wesentlich war hierfuer
schon die Verbesserung der Rechtspflege und der Polizei. Wenn
bisher niemand in Italien seines Lebens und seines beweglichen oder
unbeweglichen Eigentums sicher gewesen war, wenn zum Beispiel die
roemischen Bandenfuehrer in den Zwischenzeiten, wo ihre Leute nicht
in der Hauptstadt Politik machen halfen, in den Waeldern Etruriens
dem Raube obgelegen oder auch die Landgueter ihrer Soldherren durch
Eroberungen arrondiert hatten, so hatte dergleichen Faustrecht nunmehr
ein Ende; und vor allem die ackerbauende Bevoelkerung aller Klassen
musste davon die wohltaetigen Folgen empfinden. Auch Caesars Bauplaene,
die sich durchaus nicht auf die Hauptstadt beschraenkten, waren
bestimmt, hier einzugreifen; so sollte zum Beispiel die Anlegung einer
bequemen Fahrstrasse von Rom durch die Apenninenpaesse zum Adriatischen
Meer den italischen Binnenverkehr beleben, die Niedrigerlegung des
Fuciner Sees der marsischen Bauernschaft zugute kommen. Allein auch
unmittelbar griff Caesar in die wirtschaftlichen Zustaende Italiens ein.
Den italischen Viehzuechtern wurde auferlegt, wenigstens den dritten
Teil ihrer Hirten aus freigeborenen, erwachsenen Leuten zu nehmen,
wodurch zugleich dem Banditenwesen gesteuert und dem freien Proletariat
eine Erwerbsquelle geoeffnet ward. In der agrarischen Frage ging Caesar,
der bereits in seinem ersten Konsulat in die Lage gekommen war, sie zu
regulieren, verstaendiger als Tiberius Gracchus, nicht darauf aus, die
Bauernwirtschaft wiederherzustellen um jeden Preis, selbst um den einer
unter juristischen Klauseln versteckten Revolution gegen das Eigentum;
ihm wie jedem andern echten Staatsmann galt vielmehr als die erste und
unverbruechlichste aller politischen Maximen die Sicherheit dessen, was
Eigentum ist oder doch im Publikum als Eigentum gilt, und nur innerhalb
der hierdurch gezogenen Schranken suchte er die Hebung des italischen
Kleinbesitzes, die auch ihm als eine Lebensfrage der Nation erschien,
zu bewerkstelligen. Es liess auch so noch viel in dieser Beziehung sich
tun. Jedes Privatrecht, mochte es Eigentum oder titulierter Erbbesitz
heissen, auf Gracchus oder auf Sulla zurueckgehen, ward unbedingt
von ihm respektiert. Dagegen das saemtliche wirkliche Domanialland in
Italien, mit Einschluss eines ansehnlichen Teils der in den Haenden
geistlicher Innungen befindlichen, rechtlich dem Staate zustaendigen
Liegenschaften, wurde von Caesar, nachdem er in seiner streng sparsamen,
auch im kleinen keine Verschleuderung und Vernachlaessigung duldenden
Weise durch die wiedererweckte Zwanzigerkommission eine allgemeine
Revision der italischen Besitztitel veranstaltet hatte, zur Verteilung
in gracchanischer Weise bestimmt, natuerlich soweit es sich zum Ackerbau
eignete - die dem Staate gehoerigen apulischen Sommer- und samnitischen
Winterweiden blieben auch ferner Domaene; und es war wenigstens die
Absicht des Imperators, wenn diese Domaenen nicht ausreichen wuerden,
das weiter erforderliche Land durch Ankauf italischer Grundstuecke aus
der Staatskasse zu beschaffen. Bei der Auswahl der neuen Bauern wurden
natuerlich vor allen die gedienten Soldaten beruecksichtigt und soweit
moeglich die Last, welche die Aushebung fuer das Mutterland war, dadurch
in eine Wohltat umgewandelt, dass Caesar den als Rekruten ausgehobenen
Proletarier ihm als Bauer zurueckgab; bemerkenswert ist es auch, dass
die veroedeten latinischen Gemeinden, wie zum Beispiel Veii und Capena,
vorzugsweise mit neuen Kolonisten bedacht worden zu sein scheinen. Die
Vorschrift Caesars, dass die neuen Eigentuemer erst nach zwanzig Jahren
befugt sein sollten, die empfangenen Laendereien zu veraeussern, war
ein gluecklicher Mittelweg zwischen der voelligen Freigebung des
Veraeusserungsrechts, die den groessten Teil des verteilten Landes rasch
wieder in die Haende der grossen Kapitalisten zurueckgefuehrt haben
wuerde, und den bleibenden Beschraenkungen der Verkehrsfreiheit, wie sie
Tiberius Gracchus und Sulla, beide gleich vergeblich, verfuegt hatten.
Wenn also die Regierung energisch dazu tat, die kranken Elemente des
italischen Volkslebens zu entfernen und die gesunden zu staerken, so
sollte endlich das neu regulierte Munizipalwesen, nachdem sich dasselbe
erst juengst aus der Krise des Bundesgenossenkriegs in und neben dem
Staatswesen entwickelt hatte, der neuen absoluten Monarchie das mit ihr
vertraegliche Gemeindeleben mitteilen und die stockende Zirkulation
der edelsten Elemente des oeffentlichen Lebens wieder zu rascheren
Pulsschlaegen erwecken. Als leitender Grundsatz in den beiden im Jahre
705 (49) fuer das Cisalpinische Gallien, im Jahre 709 (45) fuer Italien
erlassenen Gemeindeordnungen ^26, von denen namentlich die letztere
fuer die ganze Folgezeit Grundgesetz blieb, erscheint teils die strenge
Reinigung der staedtischen Kollegien von allen unsittlichen Elementen,
waehrend von politischer Polizei darin keine Spur vorkommt, teils die
moeglichste Beschraenkung des Zentralisierens und die moeglichst freie
Bewegung der Gemeinden, denen auch jetzt noch die Wahl der Beamten
und eine wenngleich beschraenkte Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit
verblieb. Die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, zum Beispiel
die Beschraenkungen des Assoziationsrechts, griffen freilich auch hier
Platz. ---------------------------------------------- ^26 Von
beiden Gesetzen sind betraechtliche Bruchstuecke noch vorhanden.
---------------------------------------------- Dies sind die
Ordnungen, durch die Caesar versuchte, die italische Volkswirtschaft
zu reformieren. Es ist leicht, sowohl ihre Unzulaenglichkeit darzutun,
indem auch sie noch eine Menge von Uebelstaenden bestehen liessen, als
auch nachzuweisen, dass sie vielfach schaedlich wirkten, indem sie die
Verkehrsfreiheit zum Teil sehr empfindlich beschraenkten. Es ist noch
leichter nachzuweisen, dass die Schaeden der italischen Volkswirtschaft
ueberhaupt unheilbarer Art waren. Aber trotzdem wird der praktische
Staatsmann das Werk wie den Meister bewundern. Es war schon etwas, dass
da, wo ein Mann wie Sulla, an Abhilfe verzweifelnd, mit einer bloss