formellen Souveraen jede Regierung, die Oligarchie wie der Monarch,
bequem auskam. Nur insofern, als diese Caesarischen Komitien dazu
dienten, die Volkssouveraenitaet prinzipiell festzuhalten und energisch
gegen den Sultanismus zu protestieren, waren sie ein wichtiges Moment in
dem Caesarischen System und mittelbar von praktischer Bedeutung. Daneben
aber wurde, wie nicht bloss an sich klar, sondern auch bestimmt bezeugt
ist, schon von Caesar selbst und nicht erst von seinen Nachfolgern auch
der andere Satz des aeltesten Staatsrechts wieder aufgenommen, dass,
was der hoechste oder vielmehr einzige Beamte befiehlt, unbedingt
Gueltigkeit hat, solange er im Amte bleibt, und die Gesetzgebung zwar
nur dem Koenig und der Buergerschaft gemeinschaftlich zukommt, die
koenigliche Verordnung aber, wenigstens bis zum Abgang ihres Urhebers,
dem Gesetz gleichsteht. Wenn der Demokratenkoenig also der Volksgemeinde
wenigstens einen formellen Anteil an der Souveraenitaet zugestand, so
war es dagegen keineswegs seine Absicht, mit der bisherigen Regierung,
dem Senatorenkollegium, die Gewalt zu teilen. Caesars Senat sollte
- ganz anders als der spaetere Augusteische - nichts sein als
ein hoechster Reichsrat, den er benutzte, um die Gesetze mit ihm
vorzuberaten und die wichtigeren administrativer. Verfuegungen durch
ihn oder wenigstens unter seinem Namen zu erlassen, denn es kam freilich
auch vor, dass Senatsbeschluesse ergingen, von denen selbst von den
als bei der Redaktion gegenwaertig aufgefuehrten Senatoren keiner eine
Ahnung hatte. Es hatte keine wesentlichen Formschwierigkeiten, den Senat
wieder auf seine urspruengliche beratende Stellung zurueckzufuehren, aus
der er mehr tatsaechlich als rechtlich herausgetreten war; dagegen war
es hier notwendig, sich vor praktischem Widerstand zu schuetzen, da der
roemische Senat ebenso der Herd der Opposition gegen Caesar war wie der
attische Areopag derjenige gegen Perikles. Hauptsaechlich aus diesem
Grunde wurde die Zahl der Senatoren, die bisher hoechstens sechshundert
im Normalbestand betragen hatte und durch die letzten Krisen stark
zusammengeschwunden war, durch ausserordentliche Ergaenzung bis auf
neunhundert gebracht und zugleich, um sie mindestens auf dieser Hoehe zu
halten, die Zahl der jaehrlich zu ernennenden Quaestoren, das heisst der
jaehrlich in den Senat eintretenden Mitglieder, von zwanzig auf vierzig
erhoeht ^13. Die ausserordentliche Ergaenzung des Senats nahm der
Monarch allein vor. Bei der ordentlichen sicherte er einen dauernden
Einfluss sich dadurch, dass die Wahlkollegien durch Gesetz
^14 verpflichtet wurden, den ersten zwanzig vom Monarchen mit
Empfehlungsschreiben versehenen Bewerbern um die Quaestur ihre Stimmen
zu geben; ueberdies stand es der Krone frei, die an die Quaestur
oder ein derselben uebergeordnetes Amt geknuepften Ehrenrechte, also
namentlich den Sitz im Senat, ausnahmsweise auch an nichtqualifizierte
Individuen zu vergeben. Die ausserordentlichen Ergaenzungswahlen fielen
natuerlich wesentlich auf Anhaenger der neuen Ordnung der Dinge
und brachten neben angesehenen Rittern auch manche zweifelhafte und
plebejische Individuen in die hohe Korporation: ehemalige, durch den
Zensor oder infolge eines Richterspruchs von der Liste gestrichene
Senatoren, Auslaender aus Spanien und Gallien, welche zum Teil erst
im Senat ihr Lateinisch zu lernen hatten, gewesene Unteroffiziere, die
bisher nicht einmal den Ritterring gehabt, Soehne von freigelassenen
Leuten oder von solchen, die unehrenhafte Gewerbe betrieben, und
dergleichen Elemente mehr. Die exklusiven Kreise der Nobilitaet, denen
diese Umgestaltung des senatorischen Personals natuerlich zum bittersten
Aerger gereichte, sahen darin eine absichtliche Herabwuerdigung der
Institution des Senats selbst. Einer solchen sich selber vernichtenden
Staatskunst war Caesar nicht faehig; er war ebenso entschlossen,
sich nicht von seinem Rat regieren zu lassen, als ueberzeugt von der
Notwendigkeit des Instituts an sich. Richtiger haetten sie in diesem
Verfahren die Absicht des Monarchen erkannt, dem Senat seinen bisherigen
Charakter der ausschliesslichen Repraesentation des oligarchischen Adels
zu nehmen und ihn wieder zu dem zu machen, was er in der Koenigszeit
gewesen war: zu einem alle Klassen der Staatsangehoerigen durch ihre
intelligentesten Elemente vertretenden und auch den niedrig geborenen
und selbst den fremden Mann nicht mit Notwendigkeit ausschliessenden
Reichsrat - gerade wie jene aeltesten Koenige Nichtbuerger, zog
Caesar Nichtitaliker in seinen Senat.
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der frueher angenommenen Wahrscheinlichkeitsrechnung wuerde dies eine
durchschnittliche Gesamtzahl von 1000-1200 Senatoren ergeben. ^14
Dasselbe bezog sich allerdings nur auf die Wahlen fuer das Jahr 711 (43)
und 712 (42) (Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., S. 730);
aber gewiss sollte die Einrichtung bleibend werden.
-------------------------------------------------------- Wenn hiermit
das Regiment der Nobilitaet beseitigt und ihre Existenz untergraben, der
Senat in seiner neuen Gestalt aber nichts als ein Werkzeug des Monarchen
war, so wurde zugleich in der Verwaltung und Regierung des Staats
die Autokratie in der schaerfsten Weise durchgefuehrt und die gesamte
Exekutive in der Hand des Monarchen vereinigt. Vor allen Dingen
entschied natuerlich in jeder irgend wesentlichen Frage der Imperator
in eigener Person. Caesar hat es vermocht, das persoenliche Regiment
in einer Ausdehnung durchzufuehren, die fuer uns geringe Menschen kaum
fasslich ist und die doch nicht allein aus der beispiellosen Raschheit
und Sicherheit seines Arbeitens sich erklaert, sondern ausserdem noch
begruendet ist in einer allgemeineren Ursache. Wenn wir Caesar, Sulla,
Gaius Gracchus, ueberhaupt die roemischen Staatsmaenner durchweg eine
unsere Vorstellungen von menschlicher Arbeitskraft uebersteigende
Taetigkeit entwickeln sehen, so liegt die Ursache nicht in der seit
jener Zeit veraenderten Menschennatur, sondern in der seit jener Zeit
veraenderten Organisation des Hauswesens. Das roemische Haus war eine
Maschine, in der dem Herrn auch die geistigen Kraefte seiner Sklaven
und Freigelassenen zuwuchsen; ein Herr, der diese zu regieren verstand,
arbeitete gleichsam mit unzaehligen Geistern. Es war das Ideal
buerokratischer Zentralisation, dem unser Kontorwesen zwar mit Eifer
nachstrebt, aber doch hinter dem Urbild ebenso weit zurueckbleibt wie
die heutige Kapitalherrschaft hinter dem antiken Sklavensystem. Caesar
verstand diesen Vorteil zu nutzen: wo ein Posten besonderes Vertrauen
in Anspruch nimmt, sehen wir grundsaetzlich, soweit irgend andere
Ruecksichten es gestatten, ihn denselben mit seinen Sklaven,
Freigelassenen, niedrig geborenen Klienten besetzen. Seine Werke im
ganzen zeigen, was ein organisierendes Genie wie das seinige mit einem
solchen Werkzeug auszurichten vermochte; auf die Frage, wie im einzelnen
diese wunderbaren Leistungen durchgefuehrt wurden, haben wir keine
hinreichende Antwort - die Buerokratie gleicht der Fabrik auch darin,
dass das geschaffene Werk nicht als das des einzelnen erscheint, der es
gearbeitet hat, sondern als das der Fabrik, die es stempelt. Nur das ist
vollkommen klar, dass Caesar durchaus keinen Gehilfen bei seinem Werke
gehabt hat, der von persoenlichem Einfluss auf dasselbe oder auch nur
in den ganzen Plan eingeweiht gewesen waere; er war nicht nur allein
Meister, sondern er arbeitete auch ohne Gesellen, nur mit Handlangern.
Im einzelnen versteht sich von selbst, dass in den eigentlich
politischen Angelegenheiten Caesar soweit irgend moeglich jede
Stellvertretung vermied. Wo sie unumgaenglich war, wie denn Caesar
namentlich waehrend seiner haeufigen Abwesenheit von Rom eines hoeheren
Organs daselbst durchaus bedurfte, wurde in bezeichnender Weise hierzu
nicht der legale Stellvertreter des Monarchen, der Stadtpraefekt,
bestimmt, sondern ein Vertrauensmann ohne offiziell anerkannte
Kompetenz, gewoehnlich Caesars Bankier, der kluge und geschmeidige
phoenikische Kaufmann Lucius Cornelius Balbus aus Gades. In der
Verwaltung war Caesar vor allem darauf bedacht, die Schluessel
der Staatskasse, die der Senat nach dem Sturze des Koenigtums sich
zugeeignet und mittels deren er sich des Regiments bemaechtigt hatte,
wiederum an sich zu nehmen und sie nur solchen Dienern anzuvertrauen,
die mit ihrem Kopfe unbedingt und ausschliesslich ihm hafteten. Zwar dem
Eigentum nach blieb das Privatvermoegen des Monarchen von dem Staatsgut
natuerlich streng geschieden; aber die Verwaltung des ganzen Finanz- und
Geldwesens des Staates nahm Caesar in die Hand und fuehrte sie
durchaus in der Art, wie er, und ueberhaupt die roemischen Grossen,
die Verwaltung ihres eigenen Vermoegens zu fuehren pflegten. Fuer die
Zukunft wurden die Erhebung der Provinzialgefaelle und in der Hauptsache
auch die Leitung des Muenzwesens den Sklaven und Freigelassenen des
Imperators uebertragen und die Maenner senatorischen Standes davon
ausgeschlossen - ein folgenreicher Schritt, aus dem im Laufe der Zeit
der so wichtige Prokuratorenstand und das "kaiserliche Haus" sich
entwickelt haben. Dagegen von den Statthalterschaften, die, nachdem sie
ihre finanziellen Geschaefte an die neuen kaiserlichen Steuereinnehmer
abgegeben, mehr noch als bisher wesentlich Militaerkommandos waren, ging
nur das aegyptische Kommando an die eigenen Leute des Monarchen
ueber. Die in eigentuemlicher Art geographisch isolierte und politisch
zentralisierte Landschaft am Nil war, wie schon die waehrend der
letzten Krise mehrfach vorgekommenen Versuche bedraengter italischer
Parteichefs, daselbst sich festzusetzen, hinreichend bewiesen, wie kein
anderer Distrikt geeignet, unter einem faehigen Fuehrer auf die Dauer
sich von der Zentralgewalt loszumachen. Wahrscheinlich war es eben diese
Ruecksicht, die Caesar bestimmte, das Land nicht foermlich zur Provinz
zu erklaeren, sondern die ungefaehrlichen Lagiden daselbst zu belassen;
und sicher wurden aus diesem Grunde die in Aegypten stationierenden
Legionen nicht einem dem Senat, das heisst der ehemaligen Regierung
angehoerigen Manne anvertraut, sondern dieses Kommando, aehnlich wie die
Steuereinnehmerstellen, als ein Gesindeposten behandelt. Im allgemeinen
aber ueberwog bei Caesar die Ruecksicht, die Soldaten Roms nicht, wie
die der Koenige des Ostens, durch Lakaien kommandieren zu lassen.
Es blieb Regel, die bedeutenderen Statthalterschaften mit gewesenen
Konsuln, die geringeren mit gewesenen Praetoren zu besetzen; anstatt
des fuenfjaehrigen Zwischenraums, den das Gesetz von 702 (52)
vorgeschrieben, knuepfte wahrscheinlich wieder in alter Weise der
Anfang der Statthalterschaft unmittelbar an das Ende der staedtischen
Amtstaetigkeit an. Dagegen die Verteilung der Provinzen unter
die qualifizierten Kandidaten, die bisher bald durch Volks- oder
Senatsbeschluss, bald durch Vereinbarung der Beamten oder durch das Los
erfolgt war, ging ueber an den Monarchen; und indem die Konsuln haeufig
veranlasst wurden, vor Ende des Jahres abzudanken und nachgewaehlten
Konsuln (consules suffecti) Platz zu machen, ferner die Zahl der
jaehrlich ernannten Praetoren von acht auf sechzehn erhoeht und dem
Imperator die Ernennung der Haelfte derselben in aehnlicher Art wie die
der Haelfte der Quaestoren uebertragen ward, endlich demselben das Recht
reserviert blieb, zwar nicht Titularkonsuln, aber doch Titularpraetoren
wie Titularquaestoren zu ernennen, sicherte Caesar sich fuer die
Besetzung der Statthalterschaften eine hinreichende Zahl ihm genehmer
Kandidaten. Die Abberufung blieb natuerlich dem Ermessen des Regenten
anheimgestellt, ebenso wie die Ernennung; als Regel wurde angenommen,
dass der konsularische Statthalter nicht ueber zwei, der praetorische
nicht ueber ein Jahr in der Provinz bleiben solle. Was endlich die
Verwaltung der Haupt- und Residenzstadt anlangt, so beabsichtigte der
Imperator eine Zeitlang offenbar, auch diese in aehnlicher Weise von ihm
ernannten Beamten anzuvertrauen. Er rief die alte Stadtverweserschaft
der Koenigszeit wieder ins Leben; zu verschiedenen Malen uebertrug er
waehrend seiner Abwesenheit die Verwaltung der Hauptstadt einem oder
mehreren solchen von ihm ohne Befragen des Volkes und auf unbestimmte
Zeit ernannten Stellvertretern, welche die Geschaefte der saemtlichen
Verwaltungsbeamten in sich vereinigten und sogar das Recht besassen,
mit eigenem Namen, obwohl natuerlich nicht mit eigenem Bilde, Muenze
zu schlagen. In dem Jahre 707 (47) und in den ersten neun Monaten des
Jahres 709 (45) gab es ferner weder Praetoren noch kurulische Aedilen
noch Quaestoren; auch die Konsuln wurden in jenem Jahre erst gegen das
Ende ernannt, und in diesem war gar Caesar Konsul ohne Kollegen. Es
sieht dies ganz aus wie ein Versuch, die alte koenigliche Gewalt
auch innerhalb der Stadt Rom, bis auf die durch die demokratische
Vergangenheit des neuen Monarchen gebotenen Beschraenkungen,
vollstaendig zu erneuern, also von Beamten, ausser dem Koenig selbst,
nur den Stadtpraefekten waehrend des Koenigs Abwesenheit und die zum
Schutz der Volksfreiheit bestellten Tribunen und Volksaedilen bestehen
zu lassen, aber das Konsulat, die Zensur, die Praetur, die kurulische
Aedilitaet und die Quaestur wiederabzuschaffen ^15. Indes ging Caesar
hiervon spaeter wieder ab: weder nahm er selbst den Koenigstitel an,
noch tilgte er jene ehrwuerdigen, mit der glorreichen Geschichte der
Republik verwachsenen Namen. Den Konsuln, Praetoren, Aedilen, Tribunen
und Quaestoren blieb im wesentlichen ihre bisherige formelle Kompetenz,
allein ihre Stellung ward dennoch gaenzlich umgewandelt. Es war der
politische Grundgedanke der Republik, dass das Roemische Reich in der
Stadt Rom aufgehe, und deshalb waren konsequent die hauptstaedtischen
Munizipal- durchaus als Reichsbeamte behandelt worden. In Caesars
Monarchie fiel mit jener Auffassung auch diese Folge weg; die
Beamten Roms bildeten fortan nur die erste unter den vielen
Reichsmunizipalitaeten, und namentlich das Konsulat ward ein reiner
Titularposten, der nur durch die daran geknuepfte Expektanz einer
hoeheren Statthalterschaft eine gewisse praktische Bedeutung bewahrte.
Das Schicksal, das die roemische Gemeinde den unterworfenen zu bereiten
gewohnt gewesen, widerfuhr durch Caesar ihr selber: ihre Souveraenitaet
ueber das Roemische Reich verwandelte sich in eine beschraenkte
Kommunalfreiheit innerhalb des roemischen Staates. Dass zugleich die
Zahl der Praetoren und Quaestoren verdoppelt ward, wurde schon erwaehnt;
das gleiche geschah hinsichtlich der Volksaedilen, zu denen zwei
neue "Getreideaedilen" (aediles Ceriales) zur Ueberwachung der
hauptstaedtischen Zufuhr hinzukamen. Die Besetzung dieser Aemter blieb
der Gemeinde und ward hinsichtlich der Konsuln, vielleicht auch der
Volkstribune und der Volksaedilen, nicht beschraenkt; dass fuer die
Haelfte der jaehrlich zu ernennenden Praetoren, kurulischen Aedilen
und Quaestoren der Imperator ein die Waehler bindendes Vorschlagsrecht
erhielt, ward in der Hauptsache schon erwaehnt. Ueberhaupt wurden die
altheiligen Palladien der Volksfreiheit nicht angetastet; was natuerlich
nicht hinderte, gegen den einzelnen aufsaetzigen Volkstribun ernstlich
einzuschreiten, ja ihn abzusetzen und von der Liste der Senatoren
zu streichen. Indem also der Imperator fuer die allgemeineren und
wichtigeren Fragen sein eigener Minister war; indem er die Finanzen
durch seine Bedienten, das Heer durch seine Adjutanten beherrschte;
indem die alten republikanischen Staatsaemter wieder in Gemeindeaemter
der Stadt Rom umgewandelt waren, war die Autokratie hinreichend
begruendet. ----------------------------------------- ^15 Daher denn
auch die vorsichtigen Wendungen bei Erwaehnung dieser Aemter in Caesars
Gesetzen: cum censor aliusve quis magistratus Romae populi censum aget
(Lex Iul. munic., Z. 144); praetor isve quei Romae iure deicundo praerit
(Lex Rubr. oft); quaestor urbanes queive aerario praerit (Lex Iul.
munic., Z. 37 u. oe.). ----------------------------------------- In der
geistlichen Hierarchie dagegen hat Caesar, obwohl er auch ueber diesen
Teil des Staatshaushalts ein ausfuehrliches Gesetz erliess, nichts
Wesentliches geneuert, ausser dass er das Oberpontifikat und vielleicht
die Mitgliedschaft der hoeheren Priesterkollegien ueberhaupt mit der
Person des Regenten verknuepfte; womit es teilweise zusammenhaengt,
dass in den drei hoechsten Kollegien je eine, in dem vierten der
Schmausherren drei neue Stellen geschaffen wurden. Hatte die roemische
Staatskirche bisher der herrschenden Oligarchie zur Stuetze gedient, so
konnte sie ebendenselben Dienst auch der neuen Monarchie leisten.
Die konservative Religionspolitik des Senats ging ueber auf die neuen
Koenige von Rom; als der streng konservative Varro um diese Zeit seine
'Altertuemer der goettlichen Dinge', das Haupt- und Grundbuch der
roemischen Staatstheologie, bekannt machte, durfte er dieselben dem
Oberpontifex Caesar zueignen. Der matte Glanz, den der Joviskult noch
zu geben vermochte, umfloss den neugegruendeten Thron, und der alte
Landesglaube ward in seinen letzten Stadien das Werkzeug eines freilich
von Haus aus hohlen und schwaechlichen Caesaropapismus. Im Gerichtswesen
ward zunaechst die alte koenigliche Gerichtsbarkeit wiederhergestellt.
Wie der Koenig urspruenglich in Kriminal- und Zivilsachen Richter
gewesen war, ohne in jenen an die Gnadeninstanz des Volkes, in diesen
an die Ueberweisung der Entscheidung der streitigen Frage an Geschworene
rechtlich gebunden zu sein: so nahm auch Caesar das Recht in Anspruch,
Blutgerichte wie Privatprozesse zu alleiniger und endgueltiger
Entscheidung an sich zu ziehen und sie im Falle seiner Anwesenheit
selbst, im Fall seiner Abwesenheit durch den Stadtverweser zu erledigen.
In der Tat finden wir ihn, ganz nach der Weise der alten Koenige, teils
oeffentlich auf dem Markte der Hauptstadt zu Gericht sitzen ueber des
Hochverrats angeklagte roemische Buerger, teils in seinem Hause Gericht
halten ueber die des gleichen Vergehens beschuldigten Klientelfuersten;
so dass das Vorrecht, das die roemischen Buerger vor den uebrigen
Untertanen des Koenigs voraus hatten, allein in der Oeffentlichkeit
der Gerichtsverhandlung bestanden zu haben scheint. Indes dieses
wiedererweckte koenigliche Oberrichtertum konnte, wenngleich Caesar mit
Unparteilichkeit und Sorgfalt sich demselben unterzog, doch der Natur
der Sache nach tatsaechlich nur in Ausnahmefaellen zur Anwendung kommen.
Fuer den gewoehnlichen Rechtsgang in Kriminal- und Zivilsachen blieb
daneben die bisherige republikanische Rechtspflege im wesentlichen
bestehen. Die Kriminalsachen fanden nach wie vor ihre Erledigung vor
den verschiedener, fuer die einzelnen Verbrechen kompetenten
Geschworenenkommissionen, die Zivilsachen teils vor dem Erbschafts-
oder dem sogenannten "Hundertmaennergericht", teils vor den
Einzelgeschworenen; die Leitung der Gerichte ward, wie bisher, in der
Hauptstadt hauptsaechlich von den Praetoren, in den Provinzen von den
Statthaltern beschafft. Auch die politischen Verbrechen blieben selbst
unter der Monarchie einer Geschworenenkommission ueberwiesen; die neue
Ordnung, die Caesar fuer dieselbe erliess, spezifizierte die gesetzlich
strafbaren Handlungen genau und in liberaler, jede Gesinnungsverfolgung
ausschliessender Weise und setzte als Strafe nicht den Tod fest, sondern
die Verbannung. Hinsichtlich der Auswahl der Geschworenen, die die
Senatorenpartei ausschliesslich aus dem Senat, die strengen Gracchaner
ausschliesslich aus dem Ritterstand erkoren wissen wollten, liess
Caesar, getreu dem Grundsatz der Versoehnung der Parteien, es bei dem
Transaktionsgesetze Cottas, jedoch mit der wahrscheinlich schon durch
das Gesetz des Pompeius vom Jahre 699 (55) vorbereiteten Modifikation,
dass die aus den unteren Schichten des Volkes hervorgegangenen
Aerartribunen beseitigt, damit also ein Geschworenenzensus von
mindestens 400000 Sesterzen (30000 Taler) festgesetzt ward, und
Senatoren und Ritter in die Geschworenenfunktionen, die so lange
der Zankapfel zwischen ihnen gewesen waren, jetzt sich teilten. Das
Verhaeltnis der koeniglichen und der republikanischen Gerichtsbarkeit
war im ganzen konkurrierender Art, so dass jede Sache sowohl vor dem
Koenigsgericht als vor dem beikommenden republikanischen Gerichtshof
anhaengig gemacht werden konnte, wobei im Kollisionsfall natuerlich der
letztere zurueckstand; wenn dagegen das eine oder das andere Gericht
den Spruch gefaellt hatte, die Sache damit endgueltig erledigt war. Zur
Umstossung eines in einer Zivil- oder in einer Kriminalsache von den
berufenen Geschworenen gefaellten Verdikts war auch der neue Herrscher
nicht befugt, ausgenommen wo besondere Momente, zum Beispiel Bestechung
oder Gewalt, schon nach dem Recht der Republik die Kassation des
Geschworenenspruchs herbeifuehrten. Dagegen erhielt der Satz, dass wegen
eines jeden bloss magistratischen Dekrets der dadurch Beschwerte an den
Vorgesetzten des Dezernenten zu appellieren befugt sei, wahrscheinlich
schon jetzt die grosse Ausdehnung, aus der die spaetere kaiserliche
Appellationsinstanz hervorgegangen ist: es wurden vielleicht saemtliche
rechtsprechende Magistrate, mindestens aber die Statthalter der
saemtlichen Provinzen insofern als Unterbeamte des Herrschers angesehen,
dass von jedem ihrer Dekrete Berufung an denselben eingelegt werden
konnte. Allerdings haben diese Neuerungen, von denen die wichtigste,
die Generalisierung der Appellation, nicht einmal unbedingt zu den
Besserungen gezaehlt werden kann, die Schaeden, an denen die roemische
Rechtspflege daniederlag, keineswegs ausgeheilt. Der Kriminalprozess
kann in keinem Sklavenstaat gesund sein, da das Verfahren gegen Sklaven
wenn nicht rechtlich, doch tatsaechlich in der Hand des Herrn liegt. Der
roemische Herr ahndete begreiflicherweise das Verbrechen seines Knechts
durchgaengig nicht als solches, sondern nur insofern es den Sklaven ihm
unbrauchbar oder unangenehm machte; die Verbrechersklaven wurden eben
nur ausrangiert, etwa wie die stoessigen Ochsen, und, wie diese an
den Schlaechter, so jene in die Fechtbude verkauft. Aber auch der
Kriminalprozess gegen Freie, der von Haus aus politischer Prozess
gewesen und zum guten Teil immer geblieben war, hatte in dem wuesten
Treiben der letzten Generationen aus einem ernstlichen Rechtshandel
sich umgewandelt in eine mit Gunst, Geld und Gewalt zu schlagende
Cliquenschlacht. Die Schuld lag an allen Beteiligten zugleich, an den
Beamten, der Jury, den Parteien, sogar dem Zuschauerpublikum; aber die
unheilbarsten Wunden schlug dem Rechte das Treiben der Advokaten. Indem
die Schmarotzerpflanze der roemischen Advokatenberedsamkeit gedieh,
wurden alle positiven Rechtsbegriffe zersetzt und der dem Publikum so
schwer einleuchtende Unterschied zwischen Meinung und Beweis aus der
roemischen Kriminalpraxis recht eigentlich ausgetrieben. "Ein recht
schlechter Angeklagter", sagt ein vielerfahrener roemischer Advokat
dieser Zeit, "kann auf jedes beliebige Verbrechen, das er begangen oder
nicht begangen hat, angeklagt werden und wird sicher verurteilt." Es