nicht; eine vieljaehrige Erfahrung hatte gezeigt, dass mit diesem

formellen Souveraen jede Regierung, die Oligarchie wie der Monarch,

bequem auskam. Nur insofern, als diese Caesarischen Komitien dazu

dienten, die Volkssouveraenitaet prinzipiell festzuhalten und energisch

gegen den Sultanismus zu protestieren, waren sie ein wichtiges Moment in

dem Caesarischen System und mittelbar von praktischer Bedeutung. Daneben

aber wurde, wie nicht bloss an sich klar, sondern auch bestimmt bezeugt

ist, schon von Caesar selbst und nicht erst von seinen Nachfolgern auch

der andere Satz des aeltesten Staatsrechts wieder aufgenommen, dass,

was der hoechste oder vielmehr einzige Beamte befiehlt, unbedingt

Gueltigkeit hat, solange er im Amte bleibt, und die Gesetzgebung zwar

nur dem Koenig und der Buergerschaft gemeinschaftlich zukommt, die

koenigliche Verordnung aber, wenigstens bis zum Abgang ihres Urhebers,

dem Gesetz gleichsteht. Wenn der Demokratenkoenig also der Volksgemeinde

wenigstens einen formellen Anteil an der Souveraenitaet zugestand, so

war es dagegen keineswegs seine Absicht, mit der bisherigen Regierung,

dem Senatorenkollegium, die Gewalt zu teilen. Caesars Senat sollte

- ganz anders als der spaetere Augusteische - nichts sein als

ein hoechster Reichsrat, den er benutzte, um die Gesetze mit ihm

vorzuberaten und die wichtigeren administrativer. Verfuegungen durch

ihn oder wenigstens unter seinem Namen zu erlassen, denn es kam freilich

auch vor, dass Senatsbeschluesse ergingen, von denen selbst von den

als bei der Redaktion gegenwaertig aufgefuehrten Senatoren keiner eine

Ahnung hatte. Es hatte keine wesentlichen Formschwierigkeiten, den Senat

wieder auf seine urspruengliche beratende Stellung zurueckzufuehren, aus

der er mehr tatsaechlich als rechtlich herausgetreten war; dagegen war

es hier notwendig, sich vor praktischem Widerstand zu schuetzen, da der

roemische Senat ebenso der Herd der Opposition gegen Caesar war wie der

attische Areopag derjenige gegen Perikles. Hauptsaechlich aus diesem

Grunde wurde die Zahl der Senatoren, die bisher hoechstens sechshundert

im Normalbestand betragen hatte und durch die letzten Krisen stark

zusammengeschwunden war, durch ausserordentliche Ergaenzung bis auf

neunhundert gebracht und zugleich, um sie mindestens auf dieser Hoehe zu

halten, die Zahl der jaehrlich zu ernennenden Quaestoren, das heisst der

jaehrlich in den Senat eintretenden Mitglieder, von zwanzig auf vierzig

erhoeht ^13. Die ausserordentliche Ergaenzung des Senats nahm der

Monarch allein vor. Bei der ordentlichen sicherte er einen dauernden

Einfluss sich dadurch, dass die Wahlkollegien durch Gesetz

^14 verpflichtet wurden, den ersten zwanzig vom Monarchen mit

Empfehlungsschreiben versehenen Bewerbern um die Quaestur ihre Stimmen

zu geben; ueberdies stand es der Krone frei, die an die Quaestur

oder ein derselben uebergeordnetes Amt geknuepften Ehrenrechte, also

namentlich den Sitz im Senat, ausnahmsweise auch an nichtqualifizierte

Individuen zu vergeben. Die ausserordentlichen Ergaenzungswahlen fielen

natuerlich wesentlich auf Anhaenger der neuen Ordnung der Dinge

und brachten neben angesehenen Rittern auch manche zweifelhafte und

plebejische Individuen in die hohe Korporation: ehemalige, durch den

Zensor oder infolge eines Richterspruchs von der Liste gestrichene

Senatoren, Auslaender aus Spanien und Gallien, welche zum Teil erst

im Senat ihr Lateinisch zu lernen hatten, gewesene Unteroffiziere, die

bisher nicht einmal den Ritterring gehabt, Soehne von freigelassenen

Leuten oder von solchen, die unehrenhafte Gewerbe betrieben, und

dergleichen Elemente mehr. Die exklusiven Kreise der Nobilitaet, denen

diese Umgestaltung des senatorischen Personals natuerlich zum bittersten

Aerger gereichte, sahen darin eine absichtliche Herabwuerdigung der

Institution des Senats selbst. Einer solchen sich selber vernichtenden

Staatskunst war Caesar nicht faehig; er war ebenso entschlossen,

sich nicht von seinem Rat regieren zu lassen, als ueberzeugt von der

Notwendigkeit des Instituts an sich. Richtiger haetten sie in diesem

Verfahren die Absicht des Monarchen erkannt, dem Senat seinen bisherigen

Charakter der ausschliesslichen Repraesentation des oligarchischen Adels

zu nehmen und ihn wieder zu dem zu machen, was er in der Koenigszeit

gewesen war: zu einem alle Klassen der Staatsangehoerigen durch ihre

intelligentesten Elemente vertretenden und auch den niedrig geborenen

und selbst den fremden Mann nicht mit Notwendigkeit ausschliessenden

Reichsrat - gerade wie jene aeltesten Koenige Nichtbuerger, zog

Caesar Nichtitaliker in seinen Senat.

-------------------------------------------------------- ^13 Nach

der frueher angenommenen Wahrscheinlichkeitsrechnung wuerde dies eine

durchschnittliche Gesamtzahl von 1000-1200 Senatoren ergeben. ^14

Dasselbe bezog sich allerdings nur auf die Wahlen fuer das Jahr 711 (43)

und 712 (42) (Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., S. 730);

aber gewiss sollte die Einrichtung bleibend werden.

-------------------------------------------------------- Wenn hiermit

das Regiment der Nobilitaet beseitigt und ihre Existenz untergraben, der

Senat in seiner neuen Gestalt aber nichts als ein Werkzeug des Monarchen

war, so wurde zugleich in der Verwaltung und Regierung des Staats

die Autokratie in der schaerfsten Weise durchgefuehrt und die gesamte

Exekutive in der Hand des Monarchen vereinigt. Vor allen Dingen

entschied natuerlich in jeder irgend wesentlichen Frage der Imperator

in eigener Person. Caesar hat es vermocht, das persoenliche Regiment

in einer Ausdehnung durchzufuehren, die fuer uns geringe Menschen kaum

fasslich ist und die doch nicht allein aus der beispiellosen Raschheit

und Sicherheit seines Arbeitens sich erklaert, sondern ausserdem noch

begruendet ist in einer allgemeineren Ursache. Wenn wir Caesar, Sulla,

Gaius Gracchus, ueberhaupt die roemischen Staatsmaenner durchweg eine

unsere Vorstellungen von menschlicher Arbeitskraft uebersteigende

Taetigkeit entwickeln sehen, so liegt die Ursache nicht in der seit

jener Zeit veraenderten Menschennatur, sondern in der seit jener Zeit

veraenderten Organisation des Hauswesens. Das roemische Haus war eine

Maschine, in der dem Herrn auch die geistigen Kraefte seiner Sklaven

und Freigelassenen zuwuchsen; ein Herr, der diese zu regieren verstand,

arbeitete gleichsam mit unzaehligen Geistern. Es war das Ideal

buerokratischer Zentralisation, dem unser Kontorwesen zwar mit Eifer

nachstrebt, aber doch hinter dem Urbild ebenso weit zurueckbleibt wie

die heutige Kapitalherrschaft hinter dem antiken Sklavensystem. Caesar

verstand diesen Vorteil zu nutzen: wo ein Posten besonderes Vertrauen

in Anspruch nimmt, sehen wir grundsaetzlich, soweit irgend andere

Ruecksichten es gestatten, ihn denselben mit seinen Sklaven,

Freigelassenen, niedrig geborenen Klienten besetzen. Seine Werke im

ganzen zeigen, was ein organisierendes Genie wie das seinige mit einem

solchen Werkzeug auszurichten vermochte; auf die Frage, wie im einzelnen

diese wunderbaren Leistungen durchgefuehrt wurden, haben wir keine

hinreichende Antwort - die Buerokratie gleicht der Fabrik auch darin,

dass das geschaffene Werk nicht als das des einzelnen erscheint, der es

gearbeitet hat, sondern als das der Fabrik, die es stempelt. Nur das ist

vollkommen klar, dass Caesar durchaus keinen Gehilfen bei seinem Werke

gehabt hat, der von persoenlichem Einfluss auf dasselbe oder auch nur

in den ganzen Plan eingeweiht gewesen waere; er war nicht nur allein

Meister, sondern er arbeitete auch ohne Gesellen, nur mit Handlangern.

Im einzelnen versteht sich von selbst, dass in den eigentlich

politischen Angelegenheiten Caesar soweit irgend moeglich jede

Stellvertretung vermied. Wo sie unumgaenglich war, wie denn Caesar

namentlich waehrend seiner haeufigen Abwesenheit von Rom eines hoeheren

Organs daselbst durchaus bedurfte, wurde in bezeichnender Weise hierzu

nicht der legale Stellvertreter des Monarchen, der Stadtpraefekt,

bestimmt, sondern ein Vertrauensmann ohne offiziell anerkannte

Kompetenz, gewoehnlich Caesars Bankier, der kluge und geschmeidige

phoenikische Kaufmann Lucius Cornelius Balbus aus Gades. In der

Verwaltung war Caesar vor allem darauf bedacht, die Schluessel

der Staatskasse, die der Senat nach dem Sturze des Koenigtums sich

zugeeignet und mittels deren er sich des Regiments bemaechtigt hatte,

wiederum an sich zu nehmen und sie nur solchen Dienern anzuvertrauen,

die mit ihrem Kopfe unbedingt und ausschliesslich ihm hafteten. Zwar dem

Eigentum nach blieb das Privatvermoegen des Monarchen von dem Staatsgut

natuerlich streng geschieden; aber die Verwaltung des ganzen Finanz- und

Geldwesens des Staates nahm Caesar in die Hand und fuehrte sie

durchaus in der Art, wie er, und ueberhaupt die roemischen Grossen,

die Verwaltung ihres eigenen Vermoegens zu fuehren pflegten. Fuer die

Zukunft wurden die Erhebung der Provinzialgefaelle und in der Hauptsache

auch die Leitung des Muenzwesens den Sklaven und Freigelassenen des

Imperators uebertragen und die Maenner senatorischen Standes davon

ausgeschlossen - ein folgenreicher Schritt, aus dem im Laufe der Zeit

der so wichtige Prokuratorenstand und das "kaiserliche Haus" sich

entwickelt haben. Dagegen von den Statthalterschaften, die, nachdem sie

ihre finanziellen Geschaefte an die neuen kaiserlichen Steuereinnehmer

abgegeben, mehr noch als bisher wesentlich Militaerkommandos waren, ging

nur das aegyptische Kommando an die eigenen Leute des Monarchen

ueber. Die in eigentuemlicher Art geographisch isolierte und politisch

zentralisierte Landschaft am Nil war, wie schon die waehrend der

letzten Krise mehrfach vorgekommenen Versuche bedraengter italischer

Parteichefs, daselbst sich festzusetzen, hinreichend bewiesen, wie kein

anderer Distrikt geeignet, unter einem faehigen Fuehrer auf die Dauer

sich von der Zentralgewalt loszumachen. Wahrscheinlich war es eben diese

Ruecksicht, die Caesar bestimmte, das Land nicht foermlich zur Provinz

zu erklaeren, sondern die ungefaehrlichen Lagiden daselbst zu belassen;

und sicher wurden aus diesem Grunde die in Aegypten stationierenden

Legionen nicht einem dem Senat, das heisst der ehemaligen Regierung

angehoerigen Manne anvertraut, sondern dieses Kommando, aehnlich wie die

Steuereinnehmerstellen, als ein Gesindeposten behandelt. Im allgemeinen

aber ueberwog bei Caesar die Ruecksicht, die Soldaten Roms nicht, wie

die der Koenige des Ostens, durch Lakaien kommandieren zu lassen.

Es blieb Regel, die bedeutenderen Statthalterschaften mit gewesenen

Konsuln, die geringeren mit gewesenen Praetoren zu besetzen; anstatt

des fuenfjaehrigen Zwischenraums, den das Gesetz von 702 (52)

vorgeschrieben, knuepfte wahrscheinlich wieder in alter Weise der

Anfang der Statthalterschaft unmittelbar an das Ende der staedtischen

Amtstaetigkeit an. Dagegen die Verteilung der Provinzen unter

die qualifizierten Kandidaten, die bisher bald durch Volks- oder

Senatsbeschluss, bald durch Vereinbarung der Beamten oder durch das Los

erfolgt war, ging ueber an den Monarchen; und indem die Konsuln haeufig

veranlasst wurden, vor Ende des Jahres abzudanken und nachgewaehlten

Konsuln (consules suffecti) Platz zu machen, ferner die Zahl der

jaehrlich ernannten Praetoren von acht auf sechzehn erhoeht und dem

Imperator die Ernennung der Haelfte derselben in aehnlicher Art wie die

der Haelfte der Quaestoren uebertragen ward, endlich demselben das Recht

reserviert blieb, zwar nicht Titularkonsuln, aber doch Titularpraetoren

wie Titularquaestoren zu ernennen, sicherte Caesar sich fuer die

Besetzung der Statthalterschaften eine hinreichende Zahl ihm genehmer

Kandidaten. Die Abberufung blieb natuerlich dem Ermessen des Regenten

anheimgestellt, ebenso wie die Ernennung; als Regel wurde angenommen,

dass der konsularische Statthalter nicht ueber zwei, der praetorische

nicht ueber ein Jahr in der Provinz bleiben solle. Was endlich die

Verwaltung der Haupt- und Residenzstadt anlangt, so beabsichtigte der

Imperator eine Zeitlang offenbar, auch diese in aehnlicher Weise von ihm

ernannten Beamten anzuvertrauen. Er rief die alte Stadtverweserschaft

der Koenigszeit wieder ins Leben; zu verschiedenen Malen uebertrug er

waehrend seiner Abwesenheit die Verwaltung der Hauptstadt einem oder

mehreren solchen von ihm ohne Befragen des Volkes und auf unbestimmte

Zeit ernannten Stellvertretern, welche die Geschaefte der saemtlichen

Verwaltungsbeamten in sich vereinigten und sogar das Recht besassen,

mit eigenem Namen, obwohl natuerlich nicht mit eigenem Bilde, Muenze

zu schlagen. In dem Jahre 707 (47) und in den ersten neun Monaten des

Jahres 709 (45) gab es ferner weder Praetoren noch kurulische Aedilen

noch Quaestoren; auch die Konsuln wurden in jenem Jahre erst gegen das

Ende ernannt, und in diesem war gar Caesar Konsul ohne Kollegen. Es

sieht dies ganz aus wie ein Versuch, die alte koenigliche Gewalt

auch innerhalb der Stadt Rom, bis auf die durch die demokratische

Vergangenheit des neuen Monarchen gebotenen Beschraenkungen,

vollstaendig zu erneuern, also von Beamten, ausser dem Koenig selbst,

nur den Stadtpraefekten waehrend des Koenigs Abwesenheit und die zum

Schutz der Volksfreiheit bestellten Tribunen und Volksaedilen bestehen

zu lassen, aber das Konsulat, die Zensur, die Praetur, die kurulische

Aedilitaet und die Quaestur wiederabzuschaffen ^15. Indes ging Caesar

hiervon spaeter wieder ab: weder nahm er selbst den Koenigstitel an,

noch tilgte er jene ehrwuerdigen, mit der glorreichen Geschichte der

Republik verwachsenen Namen. Den Konsuln, Praetoren, Aedilen, Tribunen

und Quaestoren blieb im wesentlichen ihre bisherige formelle Kompetenz,

allein ihre Stellung ward dennoch gaenzlich umgewandelt. Es war der

politische Grundgedanke der Republik, dass das Roemische Reich in der

Stadt Rom aufgehe, und deshalb waren konsequent die hauptstaedtischen

Munizipal- durchaus als Reichsbeamte behandelt worden. In Caesars

Monarchie fiel mit jener Auffassung auch diese Folge weg; die

Beamten Roms bildeten fortan nur die erste unter den vielen

Reichsmunizipalitaeten, und namentlich das Konsulat ward ein reiner

Titularposten, der nur durch die daran geknuepfte Expektanz einer

hoeheren Statthalterschaft eine gewisse praktische Bedeutung bewahrte.

Das Schicksal, das die roemische Gemeinde den unterworfenen zu bereiten

gewohnt gewesen, widerfuhr durch Caesar ihr selber: ihre Souveraenitaet

ueber das Roemische Reich verwandelte sich in eine beschraenkte

Kommunalfreiheit innerhalb des roemischen Staates. Dass zugleich die

Zahl der Praetoren und Quaestoren verdoppelt ward, wurde schon erwaehnt;

das gleiche geschah hinsichtlich der Volksaedilen, zu denen zwei

neue "Getreideaedilen" (aediles Ceriales) zur Ueberwachung der

hauptstaedtischen Zufuhr hinzukamen. Die Besetzung dieser Aemter blieb

der Gemeinde und ward hinsichtlich der Konsuln, vielleicht auch der

Volkstribune und der Volksaedilen, nicht beschraenkt; dass fuer die

Haelfte der jaehrlich zu ernennenden Praetoren, kurulischen Aedilen

und Quaestoren der Imperator ein die Waehler bindendes Vorschlagsrecht

erhielt, ward in der Hauptsache schon erwaehnt. Ueberhaupt wurden die

altheiligen Palladien der Volksfreiheit nicht angetastet; was natuerlich

nicht hinderte, gegen den einzelnen aufsaetzigen Volkstribun ernstlich

einzuschreiten, ja ihn abzusetzen und von der Liste der Senatoren

zu streichen. Indem also der Imperator fuer die allgemeineren und

wichtigeren Fragen sein eigener Minister war; indem er die Finanzen

durch seine Bedienten, das Heer durch seine Adjutanten beherrschte;

indem die alten republikanischen Staatsaemter wieder in Gemeindeaemter

der Stadt Rom umgewandelt waren, war die Autokratie hinreichend

begruendet. ----------------------------------------- ^15 Daher denn

auch die vorsichtigen Wendungen bei Erwaehnung dieser Aemter in Caesars

Gesetzen: cum censor aliusve quis magistratus Romae populi censum aget

(Lex Iul. munic., Z. 144); praetor isve quei Romae iure deicundo praerit

(Lex Rubr. oft); quaestor urbanes queive aerario praerit (Lex Iul.

munic., Z. 37 u. oe.). ----------------------------------------- In der

geistlichen Hierarchie dagegen hat Caesar, obwohl er auch ueber diesen

Teil des Staatshaushalts ein ausfuehrliches Gesetz erliess, nichts

Wesentliches geneuert, ausser dass er das Oberpontifikat und vielleicht

die Mitgliedschaft der hoeheren Priesterkollegien ueberhaupt mit der

Person des Regenten verknuepfte; womit es teilweise zusammenhaengt,

dass in den drei hoechsten Kollegien je eine, in dem vierten der

Schmausherren drei neue Stellen geschaffen wurden. Hatte die roemische

Staatskirche bisher der herrschenden Oligarchie zur Stuetze gedient, so

konnte sie ebendenselben Dienst auch der neuen Monarchie leisten.

Die konservative Religionspolitik des Senats ging ueber auf die neuen

Koenige von Rom; als der streng konservative Varro um diese Zeit seine

'Altertuemer der goettlichen Dinge', das Haupt- und Grundbuch der

roemischen Staatstheologie, bekannt machte, durfte er dieselben dem

Oberpontifex Caesar zueignen. Der matte Glanz, den der Joviskult noch

zu geben vermochte, umfloss den neugegruendeten Thron, und der alte

Landesglaube ward in seinen letzten Stadien das Werkzeug eines freilich

von Haus aus hohlen und schwaechlichen Caesaropapismus. Im Gerichtswesen

ward zunaechst die alte koenigliche Gerichtsbarkeit wiederhergestellt.

Wie der Koenig urspruenglich in Kriminal- und Zivilsachen Richter

gewesen war, ohne in jenen an die Gnadeninstanz des Volkes, in diesen

an die Ueberweisung der Entscheidung der streitigen Frage an Geschworene

rechtlich gebunden zu sein: so nahm auch Caesar das Recht in Anspruch,

Blutgerichte wie Privatprozesse zu alleiniger und endgueltiger

Entscheidung an sich zu ziehen und sie im Falle seiner Anwesenheit

selbst, im Fall seiner Abwesenheit durch den Stadtverweser zu erledigen.

In der Tat finden wir ihn, ganz nach der Weise der alten Koenige, teils

oeffentlich auf dem Markte der Hauptstadt zu Gericht sitzen ueber des

Hochverrats angeklagte roemische Buerger, teils in seinem Hause Gericht

halten ueber die des gleichen Vergehens beschuldigten Klientelfuersten;

so dass das Vorrecht, das die roemischen Buerger vor den uebrigen

Untertanen des Koenigs voraus hatten, allein in der Oeffentlichkeit

der Gerichtsverhandlung bestanden zu haben scheint. Indes dieses

wiedererweckte koenigliche Oberrichtertum konnte, wenngleich Caesar mit

Unparteilichkeit und Sorgfalt sich demselben unterzog, doch der Natur

der Sache nach tatsaechlich nur in Ausnahmefaellen zur Anwendung kommen.

Fuer den gewoehnlichen Rechtsgang in Kriminal- und Zivilsachen blieb

daneben die bisherige republikanische Rechtspflege im wesentlichen

bestehen. Die Kriminalsachen fanden nach wie vor ihre Erledigung vor

den verschiedener, fuer die einzelnen Verbrechen kompetenten

Geschworenenkommissionen, die Zivilsachen teils vor dem Erbschafts-

oder dem sogenannten "Hundertmaennergericht", teils vor den

Einzelgeschworenen; die Leitung der Gerichte ward, wie bisher, in der

Hauptstadt hauptsaechlich von den Praetoren, in den Provinzen von den

Statthaltern beschafft. Auch die politischen Verbrechen blieben selbst

unter der Monarchie einer Geschworenenkommission ueberwiesen; die neue

Ordnung, die Caesar fuer dieselbe erliess, spezifizierte die gesetzlich

strafbaren Handlungen genau und in liberaler, jede Gesinnungsverfolgung

ausschliessender Weise und setzte als Strafe nicht den Tod fest, sondern

die Verbannung. Hinsichtlich der Auswahl der Geschworenen, die die

Senatorenpartei ausschliesslich aus dem Senat, die strengen Gracchaner

ausschliesslich aus dem Ritterstand erkoren wissen wollten, liess

Caesar, getreu dem Grundsatz der Versoehnung der Parteien, es bei dem

Transaktionsgesetze Cottas, jedoch mit der wahrscheinlich schon durch

das Gesetz des Pompeius vom Jahre 699 (55) vorbereiteten Modifikation,

dass die aus den unteren Schichten des Volkes hervorgegangenen

Aerartribunen beseitigt, damit also ein Geschworenenzensus von

mindestens 400000 Sesterzen (30000 Taler) festgesetzt ward, und

Senatoren und Ritter in die Geschworenenfunktionen, die so lange

der Zankapfel zwischen ihnen gewesen waren, jetzt sich teilten. Das

Verhaeltnis der koeniglichen und der republikanischen Gerichtsbarkeit

war im ganzen konkurrierender Art, so dass jede Sache sowohl vor dem

Koenigsgericht als vor dem beikommenden republikanischen Gerichtshof

anhaengig gemacht werden konnte, wobei im Kollisionsfall natuerlich der

letztere zurueckstand; wenn dagegen das eine oder das andere Gericht

den Spruch gefaellt hatte, die Sache damit endgueltig erledigt war. Zur

Umstossung eines in einer Zivil- oder in einer Kriminalsache von den

berufenen Geschworenen gefaellten Verdikts war auch der neue Herrscher

nicht befugt, ausgenommen wo besondere Momente, zum Beispiel Bestechung

oder Gewalt, schon nach dem Recht der Republik die Kassation des

Geschworenenspruchs herbeifuehrten. Dagegen erhielt der Satz, dass wegen

eines jeden bloss magistratischen Dekrets der dadurch Beschwerte an den

Vorgesetzten des Dezernenten zu appellieren befugt sei, wahrscheinlich

schon jetzt die grosse Ausdehnung, aus der die spaetere kaiserliche

Appellationsinstanz hervorgegangen ist: es wurden vielleicht saemtliche

rechtsprechende Magistrate, mindestens aber die Statthalter der

saemtlichen Provinzen insofern als Unterbeamte des Herrschers angesehen,

dass von jedem ihrer Dekrete Berufung an denselben eingelegt werden

konnte. Allerdings haben diese Neuerungen, von denen die wichtigste,

die Generalisierung der Appellation, nicht einmal unbedingt zu den

Besserungen gezaehlt werden kann, die Schaeden, an denen die roemische

Rechtspflege daniederlag, keineswegs ausgeheilt. Der Kriminalprozess

kann in keinem Sklavenstaat gesund sein, da das Verfahren gegen Sklaven

wenn nicht rechtlich, doch tatsaechlich in der Hand des Herrn liegt. Der

roemische Herr ahndete begreiflicherweise das Verbrechen seines Knechts

durchgaengig nicht als solches, sondern nur insofern es den Sklaven ihm

unbrauchbar oder unangenehm machte; die Verbrechersklaven wurden eben

nur ausrangiert, etwa wie die stoessigen Ochsen, und, wie diese an

den Schlaechter, so jene in die Fechtbude verkauft. Aber auch der

Kriminalprozess gegen Freie, der von Haus aus politischer Prozess

gewesen und zum guten Teil immer geblieben war, hatte in dem wuesten

Treiben der letzten Generationen aus einem ernstlichen Rechtshandel

sich umgewandelt in eine mit Gunst, Geld und Gewalt zu schlagende

Cliquenschlacht. Die Schuld lag an allen Beteiligten zugleich, an den

Beamten, der Jury, den Parteien, sogar dem Zuschauerpublikum; aber die

unheilbarsten Wunden schlug dem Rechte das Treiben der Advokaten. Indem

die Schmarotzerpflanze der roemischen Advokatenberedsamkeit gedieh,

wurden alle positiven Rechtsbegriffe zersetzt und der dem Publikum so

schwer einleuchtende Unterschied zwischen Meinung und Beweis aus der

roemischen Kriminalpraxis recht eigentlich ausgetrieben. "Ein recht

schlechter Angeklagter", sagt ein vielerfahrener roemischer Advokat

dieser Zeit, "kann auf jedes beliebige Verbrechen, das er begangen oder

nicht begangen hat, angeklagt werden und wird sicher verurteilt." Es

Römische Geschichte — Buch 5 · 第 52 / 68 段