verdorben hatten, in Bausch und Bogen verantwortlich gemacht und die

grollende hungrige Menge verlangte nur eine Gelegenheit, um mit dem

Senat abzurechnen. Es war eine entscheidende Krise. Die Oligarchie, wie

auch herabgewuerdigt und entwaffnet, war noch nicht gestuerzt, dennoch

lag die Fuehrung der oeffentlichen Angelegenheiten in den Haenden des

Senats; sie stuerzte aber, wenn die Gegner diese, dass heisst namentlich

die Oberleitung der militaerischen Angelegenheiten, sich selber

zueigneten; und jetzt war dies moeglich. Wenn jetzt Vorschlaege ueber

eine andere und bessere Fuehrung des Land- und Seekrieges an die

Komitien gebracht wurden, so war bei der Stimmung der Buergerschaft der

Senat voraussichtlich nicht imstande, deren Durchsetzung zu

verhindern; und eine Intervention der Buergerschaft in diesen hoechsten

Verwaltungsfragen war tatsaechlich die Absetzung des Senats und die

Uebertragung der Leitung des Staats an die Fuehrer der Opposition.

Wieder einmal brachte die Verkettung der Dinge die Entscheidung in

die Haende des Pompeius. Seit mehr als zwei Jahren lebte der gefeierte

Feldherr als Privatmann in der Hauptstadt. Seine Stimme ward im Rathaus

wie auf dem Markte selten vernommen; dort war er nicht gern gesehen und

ohne entscheidenden Einfluss, hier scheute er sich vor dem stuermischen

Treiben der Parteien. Wenn er aber sich zeigte, geschah es mit dem

vollstaendigen Hofstaat seiner vornehmen und geringen Klienten, und eben

seine feierliche Zurueckgezogenheit imponierte der Menge. Wenn er, an

dem der volle Glanz seiner ungemeinen Erfolge noch unvermindert haftete,

jetzt sich erbot, nach dem Osten abzugehen, so ward er ohne Zweifel

mit aller von ihm selbst geforderten militaerischen und politischen

Machtvollkommenheit von der Buergerschaft bereitwillig bekleidet. Fuer

die Oligarchie, die in der politischen Militaerdiktatur ihren sicheren

Ruin, in Pompeius selbst seit der Koalition von 683 (71) ihren

verhasstesten Feind sah, war dies ein vernichtender Schlag; aber auch

der demokratischen Partei konnte dabei nicht wohl zu Mute sein. So

wuenschenswert es ihr an sich sein musste, dem Regiment des Senats ein

Ende zu machen, so war es doch, wenn es in dieser Weise geschah,

weit weniger ein Sieg ihrer Partei als ein persoenlicher ihres

uebermaechtigen Verbuendeten. Leicht konnte in diesem der demokratischen

Partei ein weit gefaehrlicherer Gegner aufstehen als der Senat war.

Die wenige Jahre zuvor durch die Entlassung der spanischen Armee und

Pompeius' Ruecktritt gluecklich vermiedene Gefahr kehrte in verstaerktem

Masse wieder, wenn Pompeius jetzt an die Spitze der Armeen des

Ostens trat. Diesmal indes griff Pompeius zu oder liess es wenigstens

geschehen, dass andere fuer ihn zugriffen. Es wurden im Jahre 687

(67) zwei Gesetzvorschlaege eingebracht, von denen der eine ausser

der laengst von der Demokratie geforderten Entlassung der ausgedienten

Soldaten der asiatischen Armee die Abberufung des Oberfeldherrn

derselben, Lucius Lucullus, und dessen Ersetzung durch einen der Konsuln

des laufenden Jahres, Gaius Piso oder Manius Glabrio, verfuegte, der

zweite den sieben Jahre zuvor zur Reinigung der Meere von den Piraten

vom Senat selbst aufgestellten Plan wiederaufnahm und erweiterte. Ein

einziger, vom Senat aus den Konsularen zu bezeichnender Feldherr sollte

bestellt werden, um zur See auf dem gesamten Mittellaendischen Meer

von den Saeulen des Herkules bis an die pontische und syrische Kueste

ausschliesslich, zu Lande ueber saemtliche Kuesten bis zehn deutsche

Meilen landeinwaerts mit den betreffenden roemischen Statthaltern

konkurrierend, den Oberbefehl zu uebernehmen. Auf drei Jahre hinaus war

demselben das Amt gesichert. Ihn umgab ein Generalstab, wie Rom

noch keinen gesehen hatte, von fuenfundzwanzig Unterbefehlshabern

senatorischen Standes, alle mit praetorischen Insignien und

praetorischer Gewalt bekleidet, und von zwei Unterschatzmeistern mit

quaestorischen Befugnissen, sie alle erlesen durch den ausschliesslichen

Willen des hoechstkommandierenden Feldherrn. Es ward demselben

gestattet, bis zu 120000 Mann Fussvolk, 5000 Reitern, 500 Kriegsschiffen

aufzustellen und zu dem Ende ueber die Mittel der Provinzen und

Klientelstaaten unbeschraenkt zu verfuegen; ueberdies wurden die

vorhandenen Kriegsschiffe und eine ansehnliche Truppenzahl sofort

ihm ueberwiesen. Die Kassen des Staats in der Hauptstadt wie in den

Provinzen sowie die der abhaengigen Gemeinden sollten ihm unbeschraenkt

zu Gebot stehen und trotz der peinlichen Finanznot sofort aus der

Staatskasse ihm eine Summe von 11 Mill. Talern (144 Mill. Sesterzen)

ausgezahlt werden. Es leuchtet ein, dass durch diese Gesetzentwuerfe,

namentlich durch den die Expedition gegen die Piraten betreffenden,

das Regiment des Senats ueber den Haufen fiel. Wohl waren die von der

Buergerschaft ernannten ordentlichen hoechsten Beamten von selbst

die rechten Feldherren der Gemeinde und bedurften auch die

ausserordentlichen Beamten, um Feldherren sein zu koennen, wenigstens

nach strengem Recht der Bestaetigung durch die Buergerschaft; aber

auf die Besetzung der einzelnen Kommandos stand der Gemeinde

verfassungsmaessig kein Einfluss zu und nur entweder auf Antrag des

Senats oder doch auf Antrag eines an sich zum Feldherrnamt berechtigten

Beamten hatten bisher die Komitien hin und wieder hier sich eingemischt

und auch die spezielle Kompetenz vergeben. Hierin stand vielmehr,

seit es einen roemischen Freistaat gab, dem Senate das tatsaechlich

entscheidende Wort zu und es war diese seine Befugnis im Laufe der Zeit

zu endgueltiger Anerkennung gelangt. Freilich hatte die Demokratie auch

hieran schon geruettelt; allein selbst in dem bedenklichsten der bisher

vorgekommenen Faelle, bei der Uebertragung des afrikanischen Kommandos

auf Gaius Marius 647 (107), war nur ein verfassungsmaessig zum

Feldherrnamt ueberhaupt berechtigter Beamter durch den Schluss der

Buergerschaft mit einer bestimmten Expedition beauftragt worden. Aber

jetzt sollte die Buergerschaft einen beliebigen Privatmann nicht bloss

mit der ausserordentlichen hoechsten Amtsgewalt ausstatten, sondern auch

mit einer bestimmt von ihr normierten Kompetenz. Dass der Senat diesen

Mann aus der Reihe der Konsulare zu erkiesen hatte, war eine Milderung

nur in der Form; denn die Auswahl blieb demselben nur deshalb

ueberlassen, weil es eben eine Wahl nicht war und der stuermisch

aufgeregten Menge gegenueber der Senat den Oberbefehl der Meere und

Kuesten schlechterdings keinem andern uebertragen konnte als einzig dem

Pompeius. Aber bedenklicher noch als diese prinzipielle Negierung der

Senatsherrschaft war die tatsaechliche Aufhebung derselben durch die

Einrichtung eines Amtes von fast unbeschraenkter militaerischer und

finanzieller Kompetenz. Waehrend das Feldherrnamt sonst auf eine

einjaehrige Frist, auf eine bestimmte Provinz, auf streng zugemessene

militaerische und finanzielle Hilfsmittel beschraenkt war, war dem neuen

ausserordentlichen Amt von vornherein eine dreijaehrige Dauer gesichert,

die natuerlich weitere Verlaengerung nicht ausschloss, war demselben der

groesste Teil der saemtlichen Provinzen, ja sogar Italien selbst, das

sonst von militaerischer Amtsgewalt frei war, untergeordnet, waren

ihm die Soldaten, Schiffe, Kassen des Staats fast unbeschraenkt zur

Verfuegung gestellt. Selbst der eben erwaehnte uralte Fundamentalsatz

des republikanisch-roemischen Staatsrechts, dass die hoechste

militaerische und buergerliche Amtsgewalt nicht ohne Mitwirkung

der Buergerschaft vergeben werden koenne, ward zu Gunsten des

neuen Oberfeldherrn gebrochen: indem das Gesetz den fuenfundzwanzig

Adjutanten, die er sich ernennen wuerde, im voraus praetorischen Rang

und praetorische Befugnisse verlieh ^1, wurde das hoechste Amt des

republikanischen Rom einem neu geschaffenen untergeordnet, fuer das den

geeigneten Namen zu finden der Zukunft ueberlassen blieb, das aber

der Sache nach schon jetzt die Monarchie in sich enthielt. Es war eine

vollstaendige Umwaelzung der bestehenden Ordnung, zu der mit

diesem Gesetzvorschlag der Grund gelegt ward.

-------------------------------------------------------------------

^1 Die ausserordentliche Amtsgewalt (pro consule, pro praetore, pro

quaestore) konnte nach roemischem Staatsrecht in dreifacher Weise

entstehen. Entweder ging sie hervor aus dem fuer die nichtstaedtische

Amtstaetigkeit geltenden Grundsatz, dass das Amt bis zu dem gesetzlichen

Endtermin, die Amtsgewalt aber bis zum Eintreffen des Nachfolgers

fortdauert, was der aelteste, einfachste und haeufigste Fall ist. Oder

sie entstand auf dem Wege, dass die beikommenden Organe, namentlich

die Komitien, in spaeterer Zeit auch wohl der Senat, einen nicht in der

Verfassung vorgesehenen Oberbeamten ernannten, indem dieser zwar sonst

dem ordentlichen Beamten gleichstand, aber doch zum Kennzeichen der

Ausserordentlichkeit seines Amtes sich nur "an Praetors" oder "an

Konsuls Statt" nannte. Hierher gehoeren auch die in ordentlichem Wege

zu Quaestoren ernannten, dann aber ausserordentlicherweise mit

praetorischer oder gar konsularischer Amtsgewalt ausgestatteten Beamten

(quaestores pro praetore oder pro consule), in welcher Eigenschaft zum

Beispiel Publius Lentulus Marcellinus 679 (73) nach Kyrene (Sall. hist.

2, 39 Dietsch), Gnaeus Piso 689 (65) nach dem Diesseitigen Spanien

(Sall. Cat. 19), Cato 696 (58) nach Kypros (Vell. 2, 45) gingen.

Oder endlich es beruht die ausserordentliche Amtsgewalt auf dem

Mandierungsrecht des hoechsten Beamten. Derselbe ist, wenn er seinen

Amtsbezirk verlaesst oder sonst behindert ist, sein Amt zu versehen,

befugt, einen seiner Leute zu seinem Stellvertreter zu ernennen, welcher

dann legatus pro praetore (Sall. Iug. 36-38) oder wenn die Wahl auf

den Quaestor faellt, quaestor pro praetore (Sall. Iug. 103) heisst.

In gleicher Weise ist er befugt, wenn er keinen Quaestor hat, dessen

Geschaefte durch einen seines Gefolges versehen zu lassen, welcher dann

legatus pro quaestore heisst und mit diesem Namen wohl zuerst auf

den makedonischen Tetradrachmen des Sura, Unterbefehlshabers des

Statthalters von Makedonien 665-667 (89-87) begegnet. Das aber ist

dem Wesen der Mandierung zuwider und darum nach aelterem Staatsrecht

unzulaessig, dass der hoechste Beamte, ohne in seiner Funktionierung

gehindert zu sein, gleich bei Antritt seines Amtes von vornherein einen

oder mehrere seiner Untergebenen mit hoechster Amtsgewalt ausstattet;

und insofern sind die legati pro praetore des Prokonsuls Pompeius eine

Neuerung und schon denen gleichartig, die in der Kaiserzeit eine

so grosse Rolle spielen.

---------------------------------------------------------- Diese

Massregeln eines Mannes, der soeben noch von seiner Halbheit und

Schwaeche so auffallende Beweise geliefert hatte, befremden durch

ihre durchgreifende Energie. Indes ist es doch wohl erklaerlich, dass

Pompeius diesmal entschlossener verfuhr als waehrend seines Konsulats.

Handelte es sich doch nicht darum, sofort als Monarch aufzutreten,

sondern die Monarchie zunaechst nur vorzubereiten durch eine

militaerische Ausnahmemassregel, die, wie revolutionaer sie ihrem Wesen

nach war, doch noch in den Formen der bestehenden Verfassung vollzogen

werden konnte, und die zunaechst Pompeius dem alten Ziel seiner

Wuensche, dem Kommando gegen Mithradates und Tigranes, entgegenfuehrte.

Auch gewichtige Zweckmaessigkeitsgruende sprachen fuer die Emanzipation

der Militaergewalt von dem Senat. Pompeius konnte nicht vergessen

haben, dass ein nach ganz gleichen Grundsaetzen angelegter Plan zur

Unterdrueckung der Piraterie wenige Jahre zuvor an der verkehrten

Ausfuehrung durch den Senat gescheitert, dass der Ausgang des Spanischen

Krieges durch die Vernachlaessigung der Heere von sehen des Senats und

dessen unverstaendige Finanzwirtschaft aufs hoechste gefaehrdet

worden war; er konnte nicht uebersehen, wie die grosse Majoritaet der

Aristokratie gegen ihn, den abtruennigen Sullaner, gesinnt war und

welchem Schicksal er entgegenging, wenn er als Feldherr der Regierung

mit der gewoehnlichen Kompetenz sich nach dem Osten senden liess.

Begreiflich ist es daher, dass er als die erste Bedingung der Uebernahme

des Kommandos eine vom Senat unabhaengige Stellung bezeichnete und dass

die Buergerschaft bereitwillig darauf einging. Es ist ferner in hohem

Grade wahrscheinlich, dass Pompeius diesmal durch seine Umgebungen,

die ueber sein Zurueckweichen vor zwei Jahren vermutlich nicht

wenig ungehalten waren, zu rascherem Handeln fortgerissen ward. Die

Gesetzvorschlaege ueber Lucullus' Abberufung und die Expedition gegen

die Piraten wurden eingebracht von dem Volkstribun Aulus Gabinius,

einem oekonomisch und sittlich ruinierten Mann, aber einem gewandten

Unterhaendler, dreisten Redner und tapferen Soldaten. So wenig ernsthaft

auch Pompeius' Beteuerungen gemeint waren, dass er den Oberbefehl in dem

Seeraeuberkriege durchaus nicht wuensche und nur nach haeuslicher Ruhe

sich sehne, so ist doch davon wahrscheinlich so viel wahr, dass der

kecke und bewegliche Klient, der mit Pompeius und dessen engerem Kreise

im vertraulichen Verkehr stand und die Verhaeltnisse und die Menschen

vollkommen durchschaute, seinem kurzsichtigen und unbehilflichen

Patron die Entscheidung zum guten Teil ueber den Kopf nahm.

---------------------------------------------------- Die Demokratie, wie

unzufrieden ihre Fuehrer im stillen sein mochten, konnte doch nicht

wohl oeffentlich gegen den Gesetzvorschlag auftreten. Die Durchbringung

desselben haette sie allem Anschein nach auf keinen Fall zu hindern

vermocht, wohl aber durch Opposition dagegen mit Pompeius offen

gebrochen und dadurch ihn genoetigt, entweder der Oligarchie sich zu

naehern oder gar beiden Parteien gegenueber seine persoenliche Politik

ruecksichtslos zu verfolgen. Es blieb den Demokraten nichts uebrig, als

ihre Allianz mit Pompeius, wie hohl sie immer war, auch diesmal noch

festzuhalten und diese Gelegenheit zu ergreifen, um wenigstens den Senat

endlich definitiv zu stuerzen und aus der Opposition in das Regiment

ueberzugehen, das weitere aber der Zukunft und Pompeius' wohlbekannter

Charakterschwaeche zu ueberlassen. So unterstuetzten denn auch ihre

Fuehrer, der Praetor Lucius Quinctius, derselbe, der sieben Jahre zuvor

fuer die Wiederherstellung der tribunizischen Gewalt taetig gewesen

war, und der gewesene Quaestor Gaius Caesar, die Gabinischen

Gesetzvorschlaege. Die privilegierten Klassen waren ausser sich, nicht

bloss die Nobilitaet, sondern ebenso die kaufmaennische Aristokratie,

die auch ihre Sonderrechte durch eine so gruendliche Staatsumwaelzung

bedroht fuehlte und wieder einmal ihren rechten Patron in dem Senat

erkannte. Als der Tribun Gabinius nach Einbringung seiner Antraege in

der Kurie sich zeigte, fehlte nicht viel, dass ihn die Vaeter der Stadt

mit eigenen Haenden erwuergt haetten, ohne in ihrem Eifer zu erwaegen,

wie hoechst unvorteilhaft diese Methode zu argumentieren fuer sie

ablaufen wusste. Der Tribun entkam auf den Markt und rief die Menge

auf, das Rathaus zu stuermen, als eben zur rechten Zeit noch die Sitzung

aufgehoben ward. Der Konsul Piso, der Vorkaempfer der Oligarchie, der

zufaellig der Menge in die Haende geriet, waere sicher ein Opfer der

Volkswut geworden, wenn nicht Gabinius darueber zugekommen waere und, um

nicht durch unzeitige Freveltaten seinen gewissen Erfolg auf das Spiel

zu stellen, den Konsul befreit haette. Inzwischen blieb die Erbitterung

der Menge unvermindert und fand stets neue Nahrung in den hohen

Getreidepreisen und den zahlreichen, zum Teil ganz tollen Geruechten,

zum Beispiel, dass Lucius Lucullus die ihm zur Kriegfuehrung

ueberwiesenen Gelder teils in Rom zinsbar belegt, teils mit denselben

den Praetor Quinctius der Sache des Volkes abwendig zu machen versucht

habe; dass der Senat dem "zweiten Romulus", wie man Pompeius nannte,

das Schicksal des ersten ^2 zu bereiten gedenke und dergleichen mehr.

Darueber kam der Tag der Abstimmung heran. Kopf an Kopf gedraengt stand

die Menge auf dem Markte; bis an die Daecher hinauf waren alle Gebaeude,

von wo aus die Rednerbuehne gesehen werden konnte, mit Menschen bedeckt.

Saemtliche Kollegen des Gabinius hatten dem Senat die Interzession

zugesagt: aber den brausenden Wogen der Massen gegenueber schwiegen

alle bis auf den einzigen Lucius Trebellius, der sich und dem Senat

geschworen hatte, lieber zu sterben als zu weichen. Als dieser

interzedierte, unterbrach Gabinius sogleich die Abstimmung ueber seine

Gesetzvorschlaege und beantragte bei dem versammelten Volke, mit seinem

widerstrebenden Kollegen zu verfahren, wie einst auf Tiberius Gracchus'

Antrag mit dem Octavius verfahren war, das heisst ihn sofort seines

Amtes zu entsetzen. Es ward abgestimmt und die Verlesung der Stimmtafeln

begann; als die ersten siebzehn Bezirke, die zur Verlesung kamen, sich

fuer den Antrag erklaerten und die naechste bejahende Stimme demselben

die Majoritaet gab, zog Trebellius, seines Eides vergessend, die

Interzession kleinmuetig zurueck. Vergeblich bemuehte sich darauf der

Tribun Otho zu bewirken, dass wenigstens die Kollegialitaet gewahrt und

statt eines Feldherrn zwei gewaehlt werden moechten; vergeblich strengte

der hochbejahrte Quintus Catulus, der geachtetste Mann im Senat,

seine letzten Kraefte dafuer an, dass die Unterfeldherren nicht vom

Oberfeldherrn ernannt, sondern vom Volke gewaehlt werden moechten. Otho

konnte in dem Toben der Menge nicht einmal sich Gehoer verschaffen; dem

Catulus verschaffte es Gabinius' wohlberechnete Zuvorkommenheit, und in

ehrerbietigem Schweigen horchte die Menge den Worten des Greises; aber

verloren waren sie darum nicht minder. Die Vorschlaege wurden nicht

bloss mit allen Klauseln unveraendert zum Gesetz erhoben, sondern auch,

was Pompeius noch im einzelnen nachtraeglich begehrte,

augenblicklich und vollstaendig bewilligt.

-------------------------------------------------------------- ^2 Der

Sage nach ward Koenig Romulus von den Senatoren in Stuecke zerrissen.

------------------------------------------------------------- Mit

hochgespannten Hoffnungen sah man die beiden Feldherren Pompeius und

Glabrio nach ihren Bestimmungsorten abgehen. Die Kornpreise waren nach

dem Durchgehen der Gabinischen Gesetze sogleich auf die gewoehnlichen

Saetze zurueckgegangen: ein Beweis, welche Hoffnungen an die grossartige

Expedition und ihren ruhmvollen Fuehrer sich knuepften. Sie wurden, wie

spaeter erzaehlt wird, nicht bloss erfuellt, sondern uebertroffen;

in drei Monaten war die Saeuberung der Meere vollendet. Seit dem

Hannibalischen Kriege war die roemische Regierung nicht mit solcher

Energie nach aussen hin aufgetreten; gegenueber der schlaffen

und unfaehigen Verwaltung der Oligarchie hatte die

demokratisch-militaerische Opposition auf das glaenzendste ihren Beruf

dargetan, die Zuegel des Staates zu fassen und zu lenken. Die ebenso

unpatriotischen wie ungeschickten Versuche des Konsuls Piso,

den Anstalten des Pompeius zu Unterdrueckung der Piraterie im

Narbonensischen Gallien kleinliche Hindernisse in den Weg zu legen,

steigerten nur die Erbitterung der Buergerschaft gegen die Oligarchie

und ihren Enthusiasmus fuer Pompeius: einzig dessen persoenliche

Dazwischenkunft verhinderte es, dass die Volksversammlung nicht

den Konsul kurzweg seines Amtes entsetzte. Inzwischen war auf dem

asiatischen Festland die Verwirrung nur noch aerger geworden. Glabrio,

der an Lucullus' Stelle den Oberbefehl gegen Mithradates und Tigranes

uebernehmen sollte, war in Vorderasien sitzen geblieben und hatte

zwar durch verschiedene Proklamationen die Soldaten gegen Lucullus

aufgestiftet, aber den Oberbefehl nicht angetreten, so dass Lucullus

denselben fortzufuehren gezwungen war. Gegen Mithradates war natuerlich

nichts geschehen; die pontischen Reiter pluenderten ungescheut und

ungestraft in Bithynien und Kappadokien. Durch den Piratenkrieg war

auch Pompeius veranlasst worden, sich mit seinem Heer nach Kleinasien

zu begeben; nichts lag naeher, als ihm den Oberbefehl in dem

Pontisch-Armenischen Kriege zu uebertragen, dem er selbst seit

langem nachtrachtete. Allein die demokratische Partei in Rom teilte

begreiflicherweise die Wuensche ihres Generals nicht und huetete sich

wohl, hierin die Initiative zu ergreifen. Es ist sehr wahrscheinlich,

dass sie den Gabinius bestimmt hatte, den Mithradatischen und den

Piratenkrieg nicht von vornherein beide zugleich an Pompeius, sondern

den ersteren an Glabrio zu uebertragen; auf keinen Fall konnte sie jetzt

die Ausnahmestellung des schon allzumaechtigen Feldherrn steigern und

verewigen wollen. Auch Pompeius selbst verhielt nach seiner Gewohnheit

sich leidend, und vielleicht waere er in der Tat nach Vollziehung des

ihm gewordenen Auftrags heimgekehrt, wenn nicht ein allen Parteien

unerwarteter Zwischenfall eingetreten waere. Ein gewisser Gaius

Manilius, ein ganz nichtiger und unbedeutender Mensch, hatte als

Volkstribun es durch seine ungeschickten Gesetzvorschlaege zugleich mit

der Aristokratie und der Demokratie verdorben. In der Hoffnung, sich

unter des maechtigen Feldherrn Fluegeln zu bergen, wenn er diesem

verschaffe, was er, wie jedem bekannt war, sehnlichst wuenschte, aber

doch zu fordern sich nicht getraute, stellte er bei der Buergerschaft

den Antrag, die Statthalter Glabrio aus Bithynien und Pontos, Marcius

Rex aus Kilikien abzuberufen und diese Aemter sowie die Fuehrung

des Krieges im Osten, wie es scheint ohne bestimmte Zeitgrenze

und jedenfalls mit der freiesten Befugnis, Frieden und Buendnis zu

schliessen, dem Prokonsul der Meere und Kuesten neben seinem bisherigen

Amte zu uebertragen (Anfang 688 66). Es zeigte hier sich einmal recht

deutlich, wie zerruettet die roemische Verfassungsmaschine war, seit die

gesetzgeberische Gewalt teils der Initiative nach jedem noch so geringen

Demagogen, und der Beschlussfassung nach der unmuendigen Menge in die

Haende gegeben, teils auf die wichtigsten Verwaltungsfragen erstreckt

war. Der Manilische Vorschlag war keiner der politischen Parteien

genehm; dennoch fand er kaum irgendwo ernstlichen Widerstand. Die

demokratischen Fuehrer konnten aus denselben Gruenden, die sie gezwungen

hatten, das Gabinische Gesetz sich gefallen zu lassen, es nicht wagen,

sich dem Manilischen geradezu zu widersetzen; sie verschlossen ihren

Unwillen und ihre Besorgnisse in sich und redeten oeffentlich fuer den

Feldherrn der Demokratie. Die gemaessigten Optimaten erklaerten sich

fuer den Manilischen Antrag, weil nach dem Gabinischen Gesetz der

Widerstand auf jeden Fall vergeblich war und weiterblickende Maenner

schon damals erkannten, dass es fuer den Senat die richtige Politik sei,

sich Pompeius moeglichst zu naehern und bei dem vorauszusehenden Bruch

zwischen ihm und den Demokraten ihn auf ihre Seite hinueberzuziehen. Die

Maenner des Schaukelsystems endlich segneten den Tag, wo auch sie eine

Meinung zu haben scheinen und entschieden auftreten konnten, ohne es

mit einer der Parteien zu verderben - es ist bezeichnend, dass mit der

Verteidigung des Manilischen Antrags Marcus Cicero zuerst die politische

Rednerbuehne betrat. Einzig die strengen Optimaten, Quintus Catulus an

der Spitze, zeigten wenigstens Farbe und sprachen gegen den Vorschlag.

Natuerlich wurde derselbe mit einer an Einstimmigkeit grenzenden

Majoritaet zum Gesetz erhoben. Pompeius erhielt dadurch zu seiner

Römische Geschichte — Buch 5 · 第 11 / 68 段