Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:
Fabriken, Werkstätten mit Motorbetrieb, Werkstätten der Kleider- und
Wäschekonfektion, ausgenommen diejenigen, in denen nur
Familienmitglieder arbeiten, Bergwerke, Salinen,
Aufbereitungsanstalten, Brüche und Gruben, Zimmerplätze, Bauhöfe,
Werften, Hüttenwerke, Ziegeleien.
Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.
10 Stunden, 1 Stunde Mittagspause, je 1/2 Stunde Pause vor- and
nachmittags.
Arbeitszeit: b) Der Frauen.
11 Stunden. An Vorabenden der Sonn- und Festtage 10 Stunden, 1 Stunde
Mittagspause; für die, welche ein Hauswesen zu besorgen haben und
einen Antrag stellen 1-1/2 Stunde.
Ueberstunden: a) Der jungen Leute.
Nur durch besondere Verordnung des Bundesrats gestattet.
Ueberstunden: b) Der Frauen.
Auf 2 Wochen nicht über 13 Stunden täglich, im Jahr nicht mehr als 40
Tage gestattet. Länger als 2 Wochen durch Erlaubnis der höheren
Verwaltungsbehörde, aber auch dann dürfen 40 Tage im Jahr nicht
überschritten werden. Außerdem kann der Bundesrat für ganze
Fabrikationszweige Dispensation erteilen: für Fabriken mit
ununterbrochenem Feuer, für Betriebe, die auf bestimmte Jahreszeiten
beschränkt sind, für Saisonindustrien.
Nachtarbeit:
Von 8-1/2 Uhr abends bis 5-1/2 Uhr morgens verboten. Durch die höhere
Verwaltungsbehörde und den Reichskanzler Ausnahmen gestattet, unter
denselben Voraussetzungen wie bei den Ueberstunden.
Sonntagsarbeit:
Verboten. Durch die höhere Verwaltungsbehörde und den Bundesrat sind
Ausnahmen gestattet: Bei Bedürfnisgewerben, Saisongewerben und aus
technischen Gründen, sowie bei besonderen Notlagen oder
Unglücksfällen.
Arbeitsbeschränkung:
Die Arbeit unter Tage ist verboten. Der Bundesrat ist ermächtigt durch
besondere Verordnungen die Arbeit in gesundheitsgefährlichen Betrieben
gleichfalls zu verbieten oder einzuschränken.
Schutzzeit der Schwangeren:
Keine.
Schutzzeit der Wöchnerinnen:
6 Wochen, doch kann die Zeit auf Grand ärztlichen Attestes um 14 Tage
verkürzt werden.