ein Gesetzentwurf, den der Minister Peacock 1895 dem Parlament von
Viktoria vorlegte, der sich aber auch nur auf die Konfektionsindustrie
bezog. Er enthielt die Bestimmung, daß Heimarbeiter nur gegen
Erlaubnisscheine beschäftigt werden dürften, und zwar sollten nur
diejenigen, die ihren Lebensunterhalt verdienen müssen und dabei aus
irgend einem Grund an ihr Haus gefesselt sind, darauf Anspruch erheben
können; diese Einschränkung aber hätte, wenn das Gesetz in Wirksamkeit
getreten wäre, seine Wohlthat wieder annulliert. Praktischer und
durchgreifender erscheint daher der Vorschlag eines deutschen
Sozialpolitikers, der gleichfalls in der schließlichen Unterdrückung der
Heimarbeit die einzige Lösung der brennenden Frage sieht, und zwar den
gegenwärtig beschäftigten Heimarbeitern ihre Arbeit im eigenen Haus
gegen Ausstellung von Erlaubnisscheinen noch gestatten, neu eintretende
aber davon ausschließen will, so daß die Heimarbeit dadurch auf den
Aussterbeetat gesetzt wird.[936] Die hier gekennzeichneten Forderungen
und Wünsche sind, jede für sich, berechtigt, aber sie sind entweder in
der angegebenen Form unerfüllbar, oder sie würden sich, wenn sie
verwirklicht wären, der großen Aufgabe gegenüber als viel zu schwach
erweisen. Die Beseitigung der Heimarbeit kann, soll sie nicht zu einer
grausamen Härte werden, nur das Resultat einer systematischen
Gesetzgebung sein, die sich organisch und doch nach einem festen, das
Ziel nie aus dem Auge verlierenden Plan entwickelt. Als erster Schritt
zu diesem Ziel wäre die Verbindung von Wohnung und Werkstatt allen
denjenigen zu verbieten, die fremde Arbeiter bei sich beschäftigen, und
die Mitgabe von Arbeit nach Hause ausnahmslos zu untersagen; die
Gewerbeinspektoren, deren Zahl um ein beträchtliches erhöht werden
müßte, hätten die Durchführung der Vorschrift zu beaufsichtigen, während
die Verantwortung dafür auch vom Verleger zu tragen wäre. Um aber zu
gleicher Zeit die Zwischenmeister, häufig selbst nur wenig besser
gestellte Proletarier, nicht zu ruinieren, müßten alle Gemeinden, in
deren Bereich sich hausindustrielle Betriebe befinden, verpflichtet
werden unter Heranziehung der Unternehmer zu den Kosten, besondere,
allen Anforderungen der Hygiene entsprechende Räume, womöglich eigens
für den Zweck erbaute fabrikähnliche Gebäude mit Motorbetrieb, den
Hausindustriellen gegen eine Miete, die die früher dafür aufgewendeten
Mittel nicht übersteigen dürfte, zur Verfügung zu stellen. Auf
alle diese Werkstätten wären sodann sämtliche Vorschriften
der Arbeiterschutzgesetzgebung auszudehnen, und Staat und
Kommunalverwaltungen hätten die Verpflichtung einzugehen, ihre Aufträge
nur von solchen Werkstätten ausführen zu lassen.[937]
Bliebe man aber hierbei stehen, so würden die Familienwerkstätten
selbstverständlich, den Erfahrungen in anderen Ländern entsprechend,
enorm zunehmen. Dem müßte die Gesetzgebung vorgreifen, indem sie nunmehr
das Verbot der Verbindung von Werkstatt und Wohnung auch auf die
Familienwerkstatt ausdehnte. Nur solchen Personen, die in Rücksicht auf
zu beaufsichtigende Kinder, oder zur Pflege alter Angehöriger oder durch
eigene Gebrechlichkeit gezwungen sind, daheim zu bleiben, wären zunächst
Erlaubnisscheine für die Ausübung ihres Berufes im Hause zu erteilen.
Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen hätte die kommunale
Armenverwaltung ihre Aufmerksamkeit den noch vorhandenen Heimarbeitern
zuzuwenden und nach Maßgabe des Bedürfnisses, Kinderkrippen und
Kinderhorte, Heimstätten und Siechenhäuser zu schaffen oder zu
erweitern, oder durch direkte Unterstützung da einzugreifen, wo es not
thut, so daß nach Ablauf einer gewissen Uebergangszeit sämtliche
Heimarbeiter in die Werkstätten übergeführt werden könnten, und die
Kinder, die Alten und Leidenden versorgt sind. Die selbstverständliche
Voraussetzung für den Eingriff der Armenpflege wäre natürlich, daß alle,
die Armen entehrenden Bestimmungen, wie z.B. die Entziehung des
Wahlrechts, in Fortfall kämen. Die Pflege der Kranken, Alten und
Gebrechlichen ist eine Pflicht der Gesellschaft, auf deren Erfüllung sie
Anspruch haben, und die Armut gewissermaßen zu bestrafen, ist ein
trauriges Zeichen für die völlige Verwirrung klarer Begriffe.
Nachdem alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnte gegen die
Heimarbeit, die noch immer ihr Leben fristen wird, mit größerem
Nachdruck vorgegangen werden. Die Näherei in all ihren verschiedenen
Zweigen käme zunächst in Betracht, weil sie sich am leichtesten überall
zu verbergen vermag. Hier müßte eine neue Maßregel einsetzen: das
Verbot des Antriebs der Maschinen durch menschliche Kraft überall dort,
wo nicht für den Hausgebrauch gearbeitet wird. Ganz abgesehen davon, daß
nach Ansicht aller Aerzte und Pflegerinnen die Einführung des
Dampfbetriebs in der Näherei mehr als manches andere zur Hebung der
Gesundheit beitragen würde[938], wäre diese Vorschrift leicht
durchführbar, weil das Klappern der Maschine die Aufsicht erleichtert,
um so mehr, wenn in diesem Fall der Hausherr haftbar gemacht und jede
industrielle Arbeit in Miets- und Wohnhäusern, sowohl für die Arbeiter
als für die Hausbesitzer empfindliche Strafen nach sich ziehen
würde.[939]
Alle diese Bestimmungen scheinen, auch unter Voraussetzung ihrer
allmählichen Entwicklung, immer nur in den Städten, wo die Arbeiter sich
zusammendrängen und die Aufsicht leichter möglich ist, durchführbar.
Sind sie aber hier in Wirksamkeit, so wird die Entwicklungstendenz der
modernen Industrie, billige Gegenden und billige Arbeitskräfte
aufzusuchen, nur noch drastischer hervortreten, und die Ausbeutung, der
in der Stadt Grenzen gesteckt werden, wird sich gierig auf das Land, in
die einsamen Thäler, auf die fernen Höhen werfen. Um hier denselben
Schutzgesetzen wie in der Stadt Geltung zu verschaffen, muß die
Verkehrspolitik in ihren Dienst gestellt werden.[940] Jede Eisenbahn,
jede gute Chaussee erleichtert die Verbindung, und es ist eine bekannte
Thatsache, über die Naturfreunde nicht genug klagen können, daß der
Fabrikschornstein überall emporragt, wo die Eisenbahn hindringt. Die
Vereinigung der ländlichen Hausindustriellen in Werkstätten wird sich
mit dieser Unterstützung allmählich auch durchsetzen lassen. Zur
Schaffung der Werkstätten könnten die Arbeitgeber um so straffer
herangezogen werden, als sie durch die niedrigeren Löhne, gegenüber den
Arbeitgebern der städtischen Hausindustrie, so wie so im Vorteil sind.
Aber damit sind alle Hindernisse noch nicht beseitigt. In New-York und
Massachusetts, wo die Konfektionsindustrie einer strengen Regelung
unterliegt, haben die Konfektionäre sich ihr dadurch zu entziehen
gewußt, daß sie ihre Waren aus anderen Staaten beziehen, die solche
Gesetze noch nicht kennen, und in die die Schwitzmeister von New York
und Massachusetts massenhaft übersiedelten. Dasselbe würde sich in
Europa wiederholen, wenn die Gesetzgebung zur Bekämpfung der
Hausindustrie sich auf ein oder zwei Länder beschränken würde. Die
Notwendigkeit des internationalen Arbeiterschutzes tritt nirgends
stärker hervor als hier, und es wäre an der Zeit, daß wenigstens
zunächst einmal die internationalen Gesellschaften für Arbeiterschutz
sich eingehend mit dieser Frage beschäftigen möchten, statt daß sie ihre
Universalität durch eine oberflächliche Vielseitigkeit beweisen zu
müssen glauben. Vor allem aber sollte die Arbeiterschaft aller Länder,
ihr ein thatkräftiges Interesse zuwenden, und in den Parlamenten
einmütig ihr gegenüber Stellung nehmen, denn von der Unterdrückung der
Hausindustrie hängt ihre eigene Entwicklung ab. Erst die Vereinigung der
männlichen und weiblichen Arbeiter in den Werkstätten wird ihre
Aufklärung fördern und ihre gewerkschaftliche Organisation ermöglichen.
Solange sie wie die Raubritter im Hinterhalt liegen, werden sie den
organisierten Arbeitern ihre schwer errungene Beute immer wieder
streitig machen. Lohnerhöhungen insbesondere, vor allem feste
Lohntarife, jene wichtige Aufgabe der Arbeiterverbände, von deren
Erreichung die Sicherheit der Existenz vielfach abhängt, werden, solange
die Hausindustrie besteht, nur selten zu erkämpfen und noch seltener
festzuhalten sein. Aber selbst unter den Arbeitern giebt es noch Leute
genug, die zwar die Schäden der Hausindustrie anerkennen, trotzdem aber
vor durchgreifenden Maßnahmen zurückscheuen, weil sie die Familie und
die Freiheit des Einzelnen dadurch anzutasten glauben. Es ist auch
zweifellos, daß es bei dem von mir vorgeschlagenen Weg, den die
Gesetzgebung verfolgen soll, bei aller Vorsicht, ohne Härten nicht
abgehen wird. Wo aber in der Welt wäre der Fortschritt leicht erkauft
worden? Gegenüber allen Arbeiterschutzgesetzen hat es Menschen gegeben,
die sich in ihrer Freiheit beschränkt, in ihrem Verdienst geschmälert
sahen. Die allmähliche Aufsaugung des Handwerks durch die Fabrik hat
gewiß schwere Wunden geschlagen und schlägt sie noch heute, für die
Hausindustrie wird genau dasselbe gelten. Der Sozialreformer aber und
der Gesetzgeber dürfen nach den Gefühlen Einzelner nicht ihre
Handlungen einrichten, sie haben vielmehr die Aufgabe, den
Entwicklungstendenzen nachzuspüren und diejenigen zu fördern, durch die
die Menschheit im allgemeinen zu höheren Daseinsformen gehoben werden
wird. Die Hausindustrie hält sie auf der Stufe physischer und geistiger
Verelendung fest, sie hindert den Fortschritt zu besseren sozialen
Verhältnissen, darum muß auch hier das sentimentale Mitleid von der
ruhigen Erkenntnis und der weit ausschauenden Menschenliebe überwunden
werden.
Ein Stiefkind der Arbeiterschutzgesetzgebung waren lange Zeit hindurch
auch die _Handelsgehilfen_. Und sie selbst, die den Unterschied zwischen
sich und den Fabrikarbeitern stets scharf betonten, wünschten auch auf
diesem Gebiet keine Gleichstellung mit ihnen. Erst als der 1842
gegründete englische Verein zur Erkämpfung des frühen Ladenschlusses,
nach fast fünfzigjährigen vergeblichen Bemühungen einsah, daß auf dem
Wege der Selbsthilfe nichts zu erreichen war, trat er für gesetzliche
Maßregeln ein. Um dieselbe Zeit erhoben auch die kaufmännischen Vereine
Deutschlands bestimmte Forderungen an die Gesetzgebung. Die Entstehung
der Großbetriebe auf dem Gebiete des Handels hatte dieser Entwicklung
vorgearbeitet, denn sie verwandelte langsam die Masse der jungen
Kaufleute, die ihre Lehr- und Arbeitszeit stets nur als Vorbereitung zur
eignen Selbständigkeit ansahen, in Lohnarbeiter, die zeitlebens in
abhängiger Stellung vom Unternehmer bleiben und daher eines gesetzlichen
Schutzes bedürfen. Der erste Schritt hierzu war die gesetzliche
Fixierung einer wöchentlichen Maximalarbeitszeit von 74 Stunden für
Ladengehilfen unter 18 Jahren in England, der aber über ein Jahrzehnt
hindurch nur zur Ausfüllung des Gesetzbuches diente, da keine Kontrolle
über seine Ausführung vorhanden war. Der Londoner Grafschaftsrat
entschloß sich erst vor wenigen Jahren zur Anstellung von
Handelsinspektoren, die schon nach kurzer Frist eine große Zahl von
Gesetzesübertretungen konstatieren konnten. Die einzige Bestimmung, die
diesem vielverheißenden Anfang gesetzlicher Reformarbeit folgte, war die
Vorschrift, in allen Läden, wo weibliche Verkäufer thätig sind, Sitze
für sie aufzustellen,--eine Vorschrift, betreff deren eine Anzahl
nordamerikanischer Staaten mit gutem Beispiel vorangegangen war und die
auch von Deutschland und Frankreich neuerdings erlassen wurde. Die
schweren Schäden aber, mit der die Arbeit im Handel die Angestellten
bedroht, sind damit noch kaum berührt, und doch schien es, als ob die
wichtigste Reform, die Verkürzung der Arbeitszeit, nicht durchzusetzen
wäre. Zuerst gelang es, die Sonntagsruhe zu erkämpfen; aber sie blieb
problematisch und besteht im Grunde nur in einer Beschränkung der
Sonntagsarbeit, denn nicht nur, daß alle Handelsgehilfen in Deutschland
eine fünf-, in Oesterreich sogar eine sechsstündige Sonntagsarbeit
haben, für eine Reihe von Betrieben wird auch diese Bestimmung noch
zuungunsten der Angestellten aufgehoben. daß nach dieser Erfahrung die
Verkürzung der täglichen Arbeitszeit noch auf größere Schwierigkeiten
stoßen würde, war vorauszusehen.
Als die deutsche Kommission für Arbeiterstatistik auf Grund der
Ergebnisse ihrer Erhebungen dementsprechende Forderungen stellte, erhob
sich ein Sturm der Entrüstung in der Handelswelt. Eine ganze Anzahl von
Arbeitgeberverbänden und Handelskammern hielt die vorgeschlagene
Festsetzung des Achtuhrladenschlusses nicht nur für den Anfang ihres
Ruins, sondern auch für verderblich für die Angestellten, die dadurch
zur mißbräuchlichen Verwendung der freien Zeit, zu Leichtsinn und
Unsittlichkeit verführt werden würden. Der "Eingriff des Staates in die
Erwerbsfreiheit" wurde ebenso wie einst die gesetzliche Regelung der
Fabrikarbeit schroff zurückgewiesen und für eine Kränkung der Berufsehre
angesehen.[941] Trotzdem gelangte schließlich der Neunuhrladenschluß zur
Annahme. Im weiteren Verlauf der Reformen auf diesem Gebiet wurde die
Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 10-11 Stunden und die
Festsetzung einer Mittagspause von 1-1/2 Stunden, sobald die Mahlzeit
außer dem Hause eingenommen wird, obligatorisch gemacht. Aber wie bei
der Arbeiterschutzgesetzgebung überhaupt, so wurden diese Bestimmungen
durch die Zulassung einer Reihe von Ausnahmen wieder durchbrochen, denn
nicht nur, daß sie auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von
Waren sofort vorgenommen werden müssen, auf die Aufnahme der Inventur,
sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen keine Anwendung finden, die
Arbeitszeit kann vierzig Tage im Jahr bis 10 Uhr abends verlängert, die
an sich schon spärliche Sonntagsruhe kann besonders vor Festzeiten
vollends fast ganz aufgehoben werden. Unberührt von irgend welchen
durchgreifenden Regulierungen blieben die Schlafräume der Angestellten,
die, wie wir gesehen haben, sobald sie im Hause des Chefs sich befinden,
viel zu wünschen übrig lassen. Selbst über die Einrichtung der
Geschäftsräume bestehen nur ganz allgemeine Bestimmungen, die allerdings
durch Verordnung des Bundesrats genauer präzisiert werden können. Bisher
ist das nur in Bezug auf die Sitzgelegenheit der Verkäuferinnen
geschehen. Alle diese Reformen haben blos den Wert erster Versuche, um
so mehr, als keine besondere Kontrolle ihnen Nachdruck verleiht, ihre
Durchführung vielmehr nur unter Aufsicht der Ortspolizeibehörden
gestellt ist.
Auch auf anderen Gebieten ist die Gesetzgebung äußerst vorsichtig
vorgegangen. Das gilt im besonderen in Bezug auf die Lehrlingszüchterei.
Wie die Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik ergaben, besteht
sie in ausgedehntem Maß im deutschen Handel. Je kleiner die Geschäfte,
desto mehr suchen sie sich mit den billigsten Arbeitskräften zu
behelfen, es zeigte sich sogar, daß von 8235 Betrieben 671 mehr
Lehrlinge als Gehilfen und 659 überhaupt nur Lehrlinge beschäftigen; die
Konkurrenz, die dadurch den Gehilfen gemacht wird, die Ausbeutung
jugendlicher Arbeitskräfte, die daraus klar genug hervorgeht, hätten
eines energischen Eingriffs bedurft. Statt dessen begnügte man sich mit
der allgemeinen Bestimmung, daß der Lehrherr nur soviel Lehrlinge halten
darf, als im Verhältnis zum Umfang und der Art seines Betriebes steht
und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Allerdings wurde auch
hier für den Bundesrat eine Thür offen gelassen, der befugt ist, durch
besondere Vorschriften einzugreifen,--das bekannte deutsche Mittel,
womit man glaubt, dem Reformbedürfnis Genüge zu thun.
Nicht anders verhält es sich in Bezug auf einen anderen Uebergriff der
Geschäftsleiter, der geeignet ist, den Handelsgehilfen in seinem ganzen
Fortkommen zu behindern: der sogenannten Konkurrenzklausel. Sie besteht
darin, daß sich der Gehilfe dem Chef gegenüber verpflichtet, falls er
seine Stellung verläßt, im Verlauf einer gewissen Zeit entweder in der
Nähe kein eigenes ähnliches Geschäft zu gründen, oder eine geraume Zeit
hindurch, die zuweilen bis zu vielen Jahren sich ausdehnte, in kein
ähnliches Geschäft als Gehilfe einzutreten. Es giebt nicht viele
Anforderungen von Arbeitgebern an Arbeiter, die so den Klassencharakter
an der Stirn tragen, wie diese, und von ihm verlangen, daß er selbst
über sein persönliches Abhängigkeitsverhältnis hinaus, auf die
Interessen und den Profit des Chefs Rücksicht nimmt. Und die Gesetzgeber
haben es nicht gewagt, dieser ungerechtfertigten Bevormundung der
Arbeiter ein Ende zu bereiten. Nur zu einer allgemein gehaltenen
Bestimmung haben sie sich entschließen können: daß solche Vereinbarungen
zwischen Unternehmern und Angestellten nur dann verbindlich sind, wenn
sie nicht die Grenzen überschreiten, durch welche "eine unbillige"
Erschwerung ihres Fortkommens ausgeschlossen wird. Nur mit
Minderjährigen sind sie überhaupt verboten. Damit ist der Arbeiterschutz
im Handel erschöpft: er läßt eine zwölf-, dreizehn-, ja selbst eine
vierzehnstündige Arbeitszeit zu, die bestenfalls durch eine Pause von
1-1/2 Stunden unterbrochen wird, er gestattet die Ausbeutung
jugendlicher Arbeitskräfte und erlaubt, daß der Gehilfe in seinem
berechtigten Streben nach sozialem Fortkommen gehindert wird! Und doch
repräsentiert die deutsche Gesetzgebung den Fortschritt auf dem
europäischen Kontinent.
In Oesterreich hat sich der Schutz der Handelsangestellten zwar in
ähnlicher Weise entwickelt wie in Deutschland, aber er ist noch weniger
sicher gestellt und besonders die Sonntagsruhe ist auf jede Weise
durchbrochen. Frankreich kennt sie nicht einmal. Wo sie besteht, ist sie
ebenso wie der Ladenschluß die Folge langjähriger Kämpfe der
Organisationen der Handelsangestellten, die sich um so kräftiger
entwickeln konnten, als das Uebergewicht der großen Warenhäuser
gegenüber den kleinen schon früh in Erscheinung trat. Die
fortgeschrittenste Gesetzgebung repräsentiert Australien und
Neu-Seeland. Die Ladenschlußstunde ist teilweise schon auf sechs Uhr und
nur an einem oder zwei Wochentagen auf spätere Abendstunden festgesetzt.
Außer der vollen Sonntagsruhe wird den Angestellten ein halber freier
Wochentag gewährleistet. Für jugendliche und weibliche Gehilfen besteht
vielfach der acht- oder neunstündige Arbeitstag. Wie es heißt, haben
diese weitgehenden Vorschriften keinerlei Nachteile mit sich geführt.
Die englischen Handelsangestellten jagen daher nicht, wie die Gegner
gern behaupten, einer Utopie nach, wenn sie dasselbe verlangen.[942]
Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf den Handel darf durch die
Rücksicht auf das Publikum, die man immer zu haben vorgiebt, wenn man
eine Verkürzung der Arbeitszeit für undurchführbar erklärt, nicht
hintangehalten werden. Vor allem aber müßten besondere Organe, sowohl
eine Handels- als eine Wohnungsinspektion, zur Sicherung ihrer
Durchführung Sorge tragen. Eine Ergänzung müßte sie durch Bestimmungen
finden, die je nach der Größe und der Art des Betriebs die Minimalzahl
der Anzustellenden festsetzen. Was helfen die schönsten
Sitzgelegenheiten, wenn, wie es besonders in den großen Warenhäusern der
Fall ist, die Angestellten auf eine Weise in Anspruch genommen werden,
die jede Möglichkeit zum Ausruhen ausschließt. Wie auf anderen Gebieten,
so gilt es ferner auch hier, der wirtschaftlichen Entwicklung, die zum
Großbetrieb drängt, und mehr und mehr einen Arbeiterstand im Handel
schaffen hilft, die Bahn frei zu machen. Denn die Durchführung des
Arbeiterschutzes und sein Ausbau wird im Handel ebenso wie in der
Industrie durch das mehr oder weniger ausgesprochene Uebergewicht der
großen über die kleinen Betriebe bedingt und kann nur durch die eng
damit zusammenhängende Organisationsfähigkeit der Arbeiter und ihre
Unterstützung gewährleistet werden.
Für alle bisher berührten Arbeitsgebiete ist der Arbeiterschutz unter
bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Grenze durchführbar,
und man hat überall wenigstens den Anfang dazu gemacht. Vollständig
unberührt von ihm blieb die _Landwirtschaft_. Die Ursache davon beruht
nicht nur auf der Meinung, daß der Landarbeiter eines Schutzes nicht
bedürfe,--sie ist durch offizielle und private Untersuchungen schon gar
zu oft erschüttert worden,--sondern mehr noch darauf, daß die
landwirtschaftliche Arbeit sich nicht unter dasselbe Schema bringen
läßt wie die industrielle und kommerzielle, und die Bedingungen ihrer
Regelung daher andere sind. Eine Uebertragung des Arbeiterschutzes, wie
wir ihn kennen, auf ihre Arbeiter ist nur in Bezug auf wenige
Bestimmungen möglich. Aber auch die Durchführung jedes besonderen
Landarbeiterschutzes hängt so eng mit den Problemen der agrarischen
Fragen zusammen, daß es eines Werkes für sich bedürfen würde, um ihn
theoretisch zu erörtern und praktisch festzusetzen. Nur allgemeine
Gesichtspunkte können im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden.
Wir haben bisher gesehen, daß der Grad der Durchführbarkeit des
Arbeiterschutzes wesentlich davon abhängt, in welchem Maße die zu
schützenden Personen von der isolierten zur kollektiven Arbeit
vorgeschritten und wie weit sie infolgedessen im stande sind, für die
Wahrung ihrer Rechte selbst einzustehen. Eine kollektive Arbeit aber
tritt in der Landwirtschaft nur dann auf, wenn bestimmte
Saisonarbeiten,--z.B. die Frühjahrsbestellung, die Ernte, der
Zuckerrübenbau,--die Heranziehung einer größeren Menge von Arbeitern
nötig machen. Zur Förderung der Saisonarbeit hat die Dreschmaschine
schon viel beigetragen; die Einführung anderer Maschinen, womöglich mit
Hilfe elektrischer Motoren, müßte weiter revolutionierend wirken. Um dem
Arbeiterschutz eine Grundlage zu schaffen, wäre es demnach notwendig,
diese Entwicklung auf jede Weise zu fördern. Eines der wichtigsten
Mittel dazu ist die Unterstützung der landwirtschaftlichen
Genossenschaften, die allein im stande sind, die Nachteile des
Kleinbetriebs durch gemeinschaftliche Anschaffung der Mittel zum
Großbetrieb zu fördern. Zweifellos wird dadurch auch die Erscheinung der
landwirtschaftlichen Saisonarbeiter, d.h. die der besitzlosen
Tagelöhner, gefördert werden. Sie wird in der Gegenwart als eine die
Interessen der einheimischen Arbeiter schädigende betrachtet. Und mit
Recht, und zwar deshalb, weil die betreffenden Arbeiter sozial
tiefstehenden Volkskreisen entstammen. Darum hat die Sozialpolitik
zunächst einmal hier einzugreifen. Das kann auf dreierlei
Weise geschehen: durch scharfe Vorschriften in Bezug auf die
Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und die Schaffung einer ländlichen
Wohnungsinspektion, durch gesetzliche, jeder Saisonarbeit besonders
angepaßte Beschränkung des Arbeitstags, und durch direkte Förderung
der Organisation der Wanderarbeiter. Die Einsetzung einer
landwirtschaftlichen Betriebsinspektion wäre im Anschluß hieran
notwendig, aber, bei dem großen Umfang des ihr unterstehenden Gebiets,
wäre zunächst an einschneidende direkte Folgen ihrer Thätigkeit
ebensowenig zu denken, wie an die direkte Wirkung der Schutzgesetze
selbst, wenn nicht ein sehr energischer Wille der staatlichen Verwaltung
ihre Durchführung sicherte. Ihre Bedeutung wäre für den Anfang
wesentlich eine erzieherische. Die Arbeiter, die nach Beendigung ihrer
Arbeit in ihre Heimat zurückkehren, kämen mit anderen Begriffen und
Bedürfnissen heim, als sie gegangen sind, und würden auf die
Zurückgebliebenen ihrerseits wieder einwirken, so daß eine allmähliche
Hebung ganzer Volksschichten ermöglicht würde. Sie müßte aber auch noch
von anderer Seite in Angriff genommen werden; und zwar durch das Verbot
der ländlichen Kinderarbeit und der Wanderarbeit für junge Leute unter
achtzehn Jahren. Wenn in Rücksicht auf die Gefährdung der Sittlichkeit
durch die Wanderarbeit zuweilen gefordert wird, daß dies Verbot auf alle
minderjährigen Mädchen ausgedehnt werden soll[943], so scheint mir das
zu weit zu gehen. Von diesem Standpunkt aus müßte man sie überhaupt alle
zu Hause einsperren, denn es giebt, wie wir zur Genüge gesehen haben,
kein Arbeitsgebiet, auf dem ihre Sittlichkeit nicht gefährdet wird.
Hielte man sie aber nur von der Wanderarbeit zurück, so wären sie
gezwungen, sich einen anderen Erwerb zu suchen. Das achtzehnte Jahr
scheint mir dagegen für beide Geschlechter eine angemessene Grenze
darzustellen. Die notwendige Ergänzung des Arbeitsverbots müßte die
Erweiterung des Schulzwangs und die Einrichtung ländlicher
Fortbildungsschulen sein, deren Besuch obligatorisch wäre. Aber die
Wanderarbeiter rekrutieren sich nicht nur aus der einheimischen
Bevölkerung. Nach Deutschland kommen sie aus Rußland, nach Frankreich
aus Belgien, selbst die Importierung chinesischer Arbeiter ist vielfach
schon als eine Möglichkeit zur Steuerung der ländlichen Arbeiternot
hingestellt worden. So traurig es auch ist, weil es eine wirkliche
Besserung der Zustände auf lange Zeit hinausschiebt, so gilt doch auch
hier, was für die Hausindustrie gilt, daß eine internationale Regelung
erst der Ausgangspunkt weiterer Reformen sein kann. Immerhin aber werden
die nationalen Reformen auch auf die ausländische Arbeiterschaft ihren
erzieherischen Einfluß nicht verfehlen.
Auf viel größere Schwierigkeiten stößt der Schutz der ortseingesessenen
landwirtschaftlichen Arbeiter infolge ihrer Vereinzelung und des Mangels
an Aufklärung, der besonders in ihrer Weltabgeschlossenheit seine
Ursache hat. Trotzdem müßte auch hier die grundlegende Bestimmung jedes
Arbeiterschutzes, die Beschränkung der Arbeitszeit, der keine
technischen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zur Durchführung gelangen,
und durch eine ausreichende staatliche Aufsicht unterstützt werden. Alle
Verordnungen ferner, die das Koalitionsrecht der Landarbeiter
einschränken oder ganz illusorisch machen, müßten aufgehoben werden,
auch wenn zunächst noch nicht erwartet werden könnte, daß sie sich als
fortgeschritten genug erwiesen, um von dem ihnen gewährten Recht den für
sie vorteilhaftesten Gebrauch zu machen. Die Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse durch eine Wohnungsinspektion, das Verbot, die
öffentliche Stellung eines Amtmanns oder Landlords mit der privaten des
Arbeitgebers in einer Person zu vereinigen, wären geeignet, manche
Unzuträglichkeiten aus dem Wege zu räumen. Denn jedes Mittel zur Hebung
der sozialen Lage und zur Unterdrückung persönlicher Abhängigkeit, wäre
zugleich ein Mittel zur Durchführung des Arbeiterschutzes; daher ist
auch jeder Rest feudaler Arbeitsverhältnisse, wie das Insten- und
Deputantentum zu bekämpfen.[944] Für die Frauen aber gilt es mit allem
Nachdruck auf die Durchführung einer Arbeiterschutzvorschrift
hinzuwirken, die gerade im Hinblick auf die Landarbeit von größter
Bedeutung ist: das Arbeitsverbot für Schwangere und Wöchnerinnen. Wie es
möglich ist, zu behaupten, daß die Lohnarbeit der verheirateten Frau und
der Mädchen auf dem Lande "wenig Anlaß zu einer besonderen
Schutzgesetzgebung" giebt[945], wird jedem unbegreiflich erscheinen, der
nur einmal gesehen hat, wie eine werdende Mutter auf dem Kartoffelfeld
hackt, oder eine erst kürzlich Entbundene beim Heuaufladen beschäftigt
ist. Das frühe Altern der Landarbeiterinnen, ihre Kränklichkeit und die
Schwächlichkeit ihrer Kinder sind nicht zum mindesten darauf
zurückzuführen. Soweit es daher im Bereiche der Möglichkeit liegt,
sollte kein Mittel unversucht gelassen werden, um den Schutz der
Schwangeren vier Wochen vor und der Wöchnerin acht Wochen nach der
Entbindung für die ländliche Lohnarbeiterin durchzusetzen. Eventuell
wäre die Verantwortung dafür auf sämtliche Vorgesetzte der
Arbeiterin,--Inspektoren u.s.w.,--auszudehnen, und die Hebammen zur
Anzeige der Gesetzesübertretungen zu verpflichten.
All diesen Einzelforderungen gegenüber darf jedoch nicht vergessen
werden, daß die Voraussetzung für ihre Durchführung die Mitarbeit der zu
Schützenden selber ist. Nicht nur, daß sie im Besitze eines gesicherten
Koalitionsrechts sich befinden müssen, sie müssen auch lernen, es zu
gebrauchen. Die Berührung mit dem organisierten, aufgeklärten
Industriearbeiter ist dazu eines der besten Mittel; deshalb muß sowohl
die Freizügigkeit des Landarbeiters eine unbeschränkte sein, als auch
dafür gesorgt werden muß, daß im Hinblick auf sein Interesse, wie auf
das des Heimarbeiters, der Verkehr durch Ausbreitung des Eisenbahnnetzes
und Verbilligung der Fahrpreise einerseits den Weg in die Städte ihm
erleichtert, andererseits aber die Anlage von Fabriken auf dem Lande
dadurch ermöglicht wird. Es liegt nun aber nahe, anzunehmen, daß die
Folge mancher dieser Maßnahmen nur eine Verstärkung der Landflucht sein
würde. In gewissem Umfang, der durch einen gut funktionierenden
öffentlichen Arbeitsnachweis allmählich geregelt werden könnte, halte
ich das gleichfalls für wahrscheinlich. Selbst hohe Löhne und bessere
Arbeitsbedingungen werden die Landarbeiter im allgemeinen nicht auf dem
Lande zu fesseln vermögen, weil die Stadt mit ihrem Glanz und ihrer
Abwechselung und weil die relative Freiheit der industriellen Arbeiter
einen schwer zu besiegenden Reiz auf alle ausübt, die nicht in ihr zu
leben gewohnt sind. Auch die Ueberführung städtischer Kultur auf das
Land, z.B. durch Wanderbibliotheken, wie in England, durch ländliche
Hochschulkurse u.A.m., wie in Dänemark, würde nicht viel dagegen
ausrichten, weil die Aufnahmefähigkeit gerade hierfür bei dem
Landarbeiter nur selten vorhanden ist. Es läßt sich aber aus der
Psychologie des modernen Industriearbeiters, dessen Bedürfnis nach
ländlicher Ruhe und frischer Luft ein unverkennbares ist, folgern, daß,
wenn die Arbeitsbedingungen und der Arbeiterschutz auf dem Lande sich
einmal denen in der Industrie angenähert haben, die Möglichkeit für ein
Zurückfluten des städtischen Proletariats auf das Land gegeben ist.
Industrielle Krisen werden es befördern helfen.
Zwei Wanderbewegungen sind schon jetzt für die Landwirtschaft zu
konstatieren, die auf dem Wege gesunden Fortschritts vor sich gehen: die
Landflucht einheimischer Arbeiter und die Einwanderung fremder
Saisonarbeiter, durch die beide Kategorien höheren sozialen Kulturstufen
zugeführt werden; die dritte wird sich hinzugesellen, sobald die
Bedingungen der Landarbeit es möglich machen, und kann dann für die
Industriebevölkerung eine physische Regeneration anbahnen. Auch hier
gilt es, die Entwicklung nicht durch die Gesetzgebung meistern zu
wollen, sondern sie bewußt in ihren Dienst zu stellen.
Ein unbekanntes Land für den Arbeiterschutz fast aller Staaten war
bisher das große Gebiet des _persönlichen und häuslichen Dienstes_. Die
ersten Reformbestrebungen nach dieser Richtung gingen von Schweizer
Kantonen aus. Basel machte 1887 den Anfang, das Bedienungspersonal in
Gastwirtschaften vor Ueberanstrengung zu sichern, indem es bestimmte,
daß Mädchen unter 18 Jahren, mit Ausnahme der Töchter des Wirts, nicht
zur Bedienung der Gäste zu verwenden sind, und allen Kellnerinnen eine
Mindestruhezeit von 7 Stunden täglich zu gewähren ist. Diesem Beispiel
folgte Glarus, St. Gallen und Zürich, die die Ruhezeit auf 8 Stunden
und, als Ersatz der Sonntagsruhe, einen wöchentlichen freien Nachmittag
von 6 Stunden festsetzten. Da es aber an der nötigen Kontrolle für die
Durchführung selbst dieser geringen Reformen fehlte,--lassen sie doch
sämtlich eine Arbeitszeit von 16-17 Stunden zu!--und von seiten der
Kellnerinnen auf keine Unterstützung zu rechnen ist, so blieben sie fast
ganz wirkungslos.[946] Trotz dieser Erfahrung hat das Vorgehen der
Schweiz Deutschland zur Nachahmung angeregt, und der Gesetzentwurf, der
die Lage der Gastwirtsgehilfen regeln soll, geht nur in wenigen Punkten
über sein Vorbild hinaus. An Stelle der Festsetzung der Arbeitszeit,
einer selbstverständlichen Forderung, sobald man anerkennt, daß das
menschliche Leben noch einen höheren Inhalt haben soll als Lohnarbeit
und Schlaf, tritt die Festsetzung eines Mindestmaßes von Ruhe, das in
Deutschland in Kleinstädten 8 und in Großstädten, wo der Hin- und Herweg
von der Arbeitsstätte in Anschlag gebracht worden ist, 9 Stunden
betragen soll; ein wöchentlicher Freinachmittag von 6 Stunden, ein
vollständiger Ruhetag von 24 Stunden alle drei Wochen kommen ergänzend
hinzu. Das heißt mit anderen Worten, daß die Kellnerin täglich 15 bis 16
Stunden auf den Beinen sein muß und wöchentlich 99-106 Stunden
Arbeitszeit hat! Im Laufe der täglichen Arbeit, die mindestens ebenso
anstrengend und noch um vier bis fünf Stunden länger ist, als die in der
Fabrik, wird der Kellnerin nicht einmal eine Mittagspause
sichergestellt, statt dessen kann ihre Ruhezeit an nicht weniger als
sechzig Tagen im Jahr noch verkürzt werden. Außerdem steht es nach wie
vor im Belieben des Wirts, ob er oder die Kellnerin die an ihren
Freinachmittagen anzustellende Aushilfe zu entlohnen hat. Angesichts der
bestehenden Verhältnisse und der völligen Schutzlosigkeit, die bisher
herrschte, würden diese Bestimmungen immerhin einen kleinen Fortschritt
bedeuten, wenn auf ihre strikte Anwendung gerechnet werden könnte. Aber
davon wird ebensowenig wie in der Schweiz die Rede sein, weil an
entsprechende Vorschriften über die Schaffung einer ausreichenden
Gasthofsaufsicht gar nicht gedacht worden ist. Trotzdem sträuben sich
die Wirte jetzt schon aufs äußerste gegen den Entwurf, der, so behaupten
sie, sobald er Gesetzeskraft erlangt, ihre Existenz zu gefährden im
stande ist.[947] Sie scheint demnach nur durch eine mehr als 16stündige
Arbeitszeit der Angestellten gesichert zu sein! Entspräche dies den
Thatsachen, so wäre man versucht, auszurufen, wie der preußische
Minister v. Heydt, als er zum erstenmal von der Ausbeutung der Kinder
erfuhr: "So mag doch das ganze Gewerbe zu Grunde gehen!"
Noch eine Bestimmung, die auf den ersten Blick den Eindruck einer
wirklichen Schutzvorschrift macht, enthält der Entwurf; sie besagt, daß
Mädchen unter 18 Jahren nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden
dürfen. Angesichts der langen Arbeitszeit und der hohen Anforderungen,
die gerade dieser Beruf an die Körperkräfte stellt, erscheint dieser
Paragraph des Gesetzes mehr als gerechtfertigt. Wenn er sich nur nicht
allein auf die Bedienung beschränken möchte! Darin zeigt sich deutlich,
daß es sich hier nicht um Arbeiterschutz, sondern um den Schutz der
Sittlichkeit im Sinne der deutschen Sittlichkeitsvereine handelt. Diese
sind in ihrer Petition an den Reichstag so weit gegangen, das Verbot bis
auf das 21. Lebensjahr ausdehnen zu wollen, und sind kurzsichtig genug,
von dieser Maßregel zu erwarten, daß sie der "Unkeuschheit im
Kellnerinnengewerbe Einhalt bieten und der Prostitution nahezu den
Todesstoß versetzen" wird![948] Während also der Entwurf das 18.
Lebensjahr als Grenze für den Eintritt in den Kellnerinnenberuf
festsetzt, läßt er gleichzeitig die 15-16stündige Ausbeutung der Mädchen
unter 18 Jahren, also auch der im Entwicklungsalter stehenden 14- und
16jährigen, in der Gasthofsküche ohne Bedenken zu.
Daß der Entwurf nicht auf die Zustimmung der Beteiligten würde rechnen
können, war von vornherein anzunehmen. Freilich waren es nur Wenige, die
ihre Wünsche laut werden ließen. Die Meisten, die unter ihrer traurigen
Lage seufzen, sind noch gar nicht so weit, darüber nachzudenken, wie man
sie bessern könnte. Eine Berliner Kellnerinnenversammlung stellte dem
Entwurf diese Forderungen gegenüber: 1) Bestimmungen über Zahlung eines
auskömmlichen Lohnes. 2) Festsetzung bestimmter Arbeitspausen,
insbesondere einer ununterbrochenen zehnstündigen Ruhezeit nach jedem
Arbeitstag. 3) Ausdehnung der Gewerbeinspektion auf das
Gastwirtsgewerbe, einschließlich der Beaufsichtigung der Wohn- und
Schlafräume der Angestellten; und der Münchener Kellnerinnenverein
verlangte: 1) Eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden
täglich. 2) Einen wöchentlichen vierundzwanzigstündigen Ruhetag. 3)
Freigabe von wenigstens zwei Stunden an jedem zweiten Sonntag, um den
Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen. 4) Festsetzung der
Altersgrenze für die Zulassung junger Mädchen zur Bedienung von Gästen
auf sechzehn Jahre. 5) Festlegung einer zweijährigen Lehrzeit, während
welcher die Lehrmädchen in der Zeit zwischen zehn Uhr abends bis sechs
Uhr morgens nicht beschäftigt werden dürfen. 6) Ueberschreitung der
täglichen Arbeitszeit nur an dreißig Tagen des Jahres.
Aber all diese Maßnahmen wären angesichts der herrschenden Zustände im
Kellnerinnengewerbe ganz unzureichend und legen nur von der
Zaghaftigkeit der Betreffenden Zeugnis ab.
Jeder wirksame Arbeiterschutz muß einerseits von der Verkürzung der
Arbeitszeit ausgehen, andererseits für seine Durchführung auf die
Unterstützung der Beteiligten rechnen können. Sowohl der fünfzehn- bis
sechzehnstündige Arbeitstag des Entwurfs als der vierzehnstündige, den
die Kellnerinnen fordern, kann unmöglich die Bedeutung haben, die er als
Ausgangspunkt aller anderen Reformen haben muß; der Fortbestand des
Trinkgeldwesens aber, der die Kellnerinnen zu einer möglichsten
Ausdehnung des Arbeitstages zwingt, hindert sie daran, geschlossen für
seine Herabsetzung einzutreten, und sie zu sichern, falls sie gesetzlich
eingeführt wird. Will man die Lage der Kellnerinnen verbessern und sie
zunächst zum Standpunkt der Lohnarbeiterin in der Industrie erheben, der
für sie zweifellos einen Fortschritt bedeuten würde, so muß der Hebel zu
gleicher Zeit an beiden Punkten, der Arbeitszeit und dem
Trinkgelderwesen, angesetzt werden. Das könnte zunächst in der Weise
geschehen, daß neben der ununterbrochenen zehnstündigen Nachtruhe, eine
zusammenhängende zweistündige Tagespause festgelegt würde, so daß eine
effektive Arbeitszeit von zwölf Stunden die Folge wäre. Jeder
Gasthofsbetrieb hat im Laufe des Tages eine ruhige Zeit,--das haben die
Wirte selbst erklärt, als sie gegen den deutschen Entwurf Stellung
nahmen,--in der es möglich gemacht werden kann, den größten Teil der
Angestellten, auch der männlichen, zu entbehren. Jedenfalls muß es zu
ermöglichen sein, da schon eine zwölfstündige Arbeitszeit das äußerste
Maß bezeichnete.
Schwieriger erscheint die Trinkgelderfrage. Mit der bloßen Bestimmung,
daß die Wirte ausreichenden Lohn zu zahlen haben, ist ihr nicht
beizukommen und bis zur Schaffung starker Organisationen der
Gastwirtsgehilfen, die Lohntarife durchsetzen könnten, ist noch ein
weiter Weg. Noch weniger ist auf das Publikum zu rechnen, von dem man
manchmal erwartete, es würde sich im Kampf gegen das Trinkgeld
solidarisch fühlen. Dagegen böte ein Mittel bessere Aussicht auf Erfolg:
die Bestimmung nämlich, daß die Bezahlung der Zeche nur an der Kasse zu
erfolgen hat. Das Trinkgeld an die bedienende Kellnerin wird dadurch
zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, aber doch fast ganz, da der
Gast sich meist in dem Augenblick dazu aufgefordert fühlt, wo er der
Bedienung die Zeche bezahlt, und sie erwartungsvoll vor ihm steht. Ein
anderes Mittel, das wohl noch mehr dem Gang der Entwicklung entspricht,
aber zunächst nur in größeren Lokalen Anwendung finden könnte, wäre die
durchgängige Bezahlung der Zeche, die im Verhältnis zu der Gesamtausgabe
einen bestimmten Prozentsatz für die Bedienung in Anrechnung bringen
müßte, an den Zahlkellner, der zum selbständigen Unternehmer würde,--was
er heute schon vielfach ist,--und den bedienenden Kellnern einen festen
Lohn zu zahlen hätte. Ist das erreicht, so hat die Kellnerin kein
Interesse mehr an der Länge der Arbeitszeit, sie wird statt dessen die
gesetzlich vorgeschriebene gern innehalten. Sie wird auch allmählich,
wenn Geist und Körper unter der Erschöpfung durch endlose Arbeitszeit
nicht mehr zu leiden haben, organisationsfähig werden. Ein
vierundzwanzigstündiger Ruhetag im Laufe von je sieben Tagen, die
Sicherung guter Unterkunftsräume durch die Aufsicht der
Wohnungsinspektion, das Verbot, junge Leute unter sechzehn Jahren
überhaupt und unter achtzehn länger als acht Stunden täglich zu
beschäftigen, die Verfügung endlich, daß sämtliche Schutzvorschriften
auch auf die Familie des Wirts auszudehnen sind,--der Entwurf schließt
sie ausdrücklich aus, ohne sich auch nur über den Grad der
Familienzugehörigkeit näher auszulassen, --und die Einsetzung einer
besonderen Inspektion für das Gastwirtsgewerbe,--denn man kann es den
wenigen schon stark überlasteten deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten doch
nicht zumuten, noch etwa 173000 Betriebe mehr zu beaufsichtigen,--das
alles sind Bestimmungen, die die Grenzen des Notwendigen noch nicht
einmal erreichen, und die Ergänzung der Beschränkung der Arbeitszeit für
Erwachsene und des Trinkgelderwesens bilden müßten. Soweit die
Sittlichkeit von den Arbeitsbedingungen abhängt, wird sie durch ein
Gesetz dieses Inhalts auch nur gefördert werden. Sie darüber hinaus
"schützen" zu wollen, ist überhaupt nicht Aufgabe der Gesetzgebung. Sie
hat allein die Grundlage zu sichern, auf der eine menschenwürdige
Existenz sich aufbauen kann, und die äußeren Bedingungen zu regeln, die
die Unabhängigkeit jedes Einzelnen zu gewährleisten vermögen.
Wenn die bisherige Darstellung den Beweis erbracht hat, daß der
gesetzliche Schutz der Arbeiter auf allen Arbeitsgebieten durchführbar
ist, so scheint sie jetzt an den Punkt angelangt zu sein, wo die
angewandte Methode nicht mehr zum Ziele führen kann: am _häuslichen
Dienst_. Die Dienstboten stehen außerhalb der Gewerbeordnung; nur von
Neu-Südwales heißt es, daß der achtstündige Arbeitstag auch für sie
Geltung haben soll; alle übrigen Staaten haben entweder keinerlei
besondere Vorschriften, die die häusliche Lohnarbeit regeln, oder sie
besitzen sie in der Form von Gesindeordnungen, wie Deutschland und
Oesterreich. Aber auch hierbei handelt es sich nicht um einheitliche
Rechtsvorschriften, sondern um zahlreiche, oft nach Provinzen
voneinander abweichende Einzelbestimmungen--Deutschland allein zählt
ihrer gegen 60--, die dadurch schon den Stempel einer überwundenen
Epoche, der die Freizügigkeit noch unbekannt war, an der Stirne tragen;
denn die Kenntnis dieser Gesetze, die selbst einem Juristen schwer
fällt, kann von dem von Ort zu Ort und von Land zu Land wandernden
Dienstboten unmöglich verlangt werden. Was sie aber in noch viel
drastischerer Weise als Reste der Vergangenheit kennzeichnet, ist ihr
Inhalt, der zu jeder modernen Auffassung des Arbeitsvertrags und des
Dienstverhältnisses in scharfem Gegensatz steht.
Einige Beispiele mögen das Gesagte erhärten: Nach der deutschen
Gewerbeordnung ist es bei Strafe verboten, Zeugnisse in die
Arbeitsbücher der gewerblichen Arbeiter einzutragen; die meisten
Gesindeordnungen aber machen die Ausstellung von Zeugnissen über das
persönliche Verhalten des Dienstboten den Arbeitgebern zur Pflicht. Auf
Grund derselben Gewerbeordnung ist die Aufrechnung von irgend welchen
Forderungen des Arbeitgebers gegen die Lohnforderungen des Arbeiters
unzulässig, die Herrschaft dagegen kann bei etwaigem ihr zugefügten
Schaden nicht nur an den Lohn des Dienstboten sich halten, sie kann
sogar, falls dieser nicht ausreicht, eine Vergütung durch unentgeltliche
Dienstleistung von ihm fordern,--eine neue Form für die mittelalterliche
Schuldknechtschaft! Auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches und des
Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich kann das Dienstverhältnis von
jedem Teil ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt; dem Dienstboten steht dasselbe Recht nach
den deutschen Gesindeordnungen nur dann zu, "wenn er mißhandelt wird mit
Gefahr für Leib und Leben", wenn die Herrschaft ihn "mit ausschweifender
und ungewöhnlicher Härte behandelt", ihn "zu gesetzwidrigen und
unmoralischen Handlungen verleitet", oder ihm "das Kostgeld nicht giebt,
oder die Kost verweigert". Die Herrschaft dagegen kann ihn vor die Thüre
setzen: wenn er sie "beleidigt", "Zwistigkeiten im Hause hervorruft",
"beharrlich ungehorsam und widerspenstig ist", "sich Veruntreuungen zu
schulden kommen läßt", "ohne Vorwissen und Erlaubnis nachts aus dem
Hause bleibt", "seines Vergnügens wegen ausläuft, über die erlaubte Zeit
hinaus fortbleibt, mutwillig den Dienst vernachlässigt", ja selbst "wenn
ihm die Geschicklichkeit mangelt, die er bei der Vermietung zu besitzen
vorgab", d.h. dem Arbeitgeber kann es nie an einem Grund fehlen, wenn er
den Dienstboten ohne Entschädigung los werden will, während der
Dienstbote erst körperliche oder moralische Mißhandlungen nachweisen
muß, um ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Dienst aufgeben zu
können. Der gewerbliche Arbeiter kann gegenüber unerträglichen
Arbeitsbedingungen die Arbeit auch ohne Kündigung verlassen, ohne daß er
sich dadurch ehrenrührige Strafen zuzieht; der Kontraktbruch beim
Gesinde aber wird strafrechtlich verfolgt, und jedes Dienstmädchen, das
davonläuft, kann von uniformierten Polizeibeamten, wie ein Verbrecher,
wieder in die alte Stellung zurücktransportiert werden. Um jeden Weg zur
Selbsthilfe endgültig abzuschneiden, steht das Gesinde,--und unter
dieser Bezeichnung ist in Deutschland und Oesterreich nicht nur das
häusliche, sondern auch das landwirtschaftliche zu verstehen,--auch in
Bezug auf das verfassungsmäßig jedem Staatsbürger gewährleistete freie
Vereins- und Versammlungsrecht unter Sondergesetzen. Das heute noch
gültige Gesetz vom Jahr 1854 bestimmt, daß das Gesinde mit
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann, wenn es zum
Zweck der Erlangung besserer Arbeitsbedingungen die Arbeit einstellt,
sich mit anderen dazu verabredet, oder sie dazu auffordert.
Aber nicht allein in direkter Weise stehen die Gesindeordnungen in
Widerspruch zu der allgemeinen modernen Regelung des Verhältnisses
zwischen Unternehmern und Angestellten. Eine ganze Reihe von Geboten und
Verboten schnüren noch außerdem jede Bewegungsfreiheit des Dienstboten
ein, ohne daß ihm als Aequivalent irgend ein nennenswerter Schutz zu
teil würde. So werden z.B. "Ungehorsam", "pflichtwidrige Reden",
"unfleißiges Verhalten", "ungebührliches Benehmen" in verschiedenen
deutschen Gesindeordnungen unter Strafe gestellt. Ja selbst die
Prügelstrafe kann von den Herrschaften den Dienstboten gegenüber noch in
Anwendung gebracht werden, denn die Gesindeordnungen von Braunschweig,
Pommern, Sachsen, Reuß und Meiningen erkennen den Dienstgebern das
Züchtigungsrecht ausdrücklich zu, und in Preußen können sie sich
straflos der "Beleidigung und leichten Körperverletzung" schuldig
machen.
Man hoffte, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Bestimmungen, die das
Gesinde wehrlos den Arbeitgebern in die Hände liefern, ein Ende machen
würde. Und es erklärte thatsächlich, daß ein Züchtigungsrecht der
Herrschaft nicht zustehe; nur daß diese Erklärung für die Praxis dadurch
jede Bedeutung verlor, daß Art. 95 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch alle Gesindeordnungen ausdrücklich bestehen
läßt, und,--um darüber ja keinen Zweifel aufkommen zu lassen,--eine
preußische Ministerialverordnung folgendes bestimmte[949]: "Was die in
dem letzten Absatz des Artikels 95 enthaltene Bestimmung anbelangt,
wonach dem Dienstberechtigten gegenüber dem Gesinde ein Züchtigungsrecht
nicht zusteht, so werden dadurch die in Preußen bestehenden
landesgesetzlichen Vorschriften nicht berührt, da keine der letzteren
ein solches Recht statuiert, auch der § 77 der Gesindeordnung nicht,
indem derselbe nur geringe Thätlichkeiten der Herrschaft unbestraft
läßt, welche durch ungebührliches, zum Zorn reizendes Betragen des
Gesindes veranlaßt werden." Die Erlaubnis zu geringen Thätlichkeiten ist
also, nach der Logik preußischer Minister, kein Züchtigungsrecht und das
Gesinde kann nach wie vor mit Ohrfeigen traktiert werden!
Wie sehr diese Ausnahmestellung des Gesindes mit der ganzen Richtung der
sozialpolitischen Gesetzgebung in Widerspruch steht, konnte auch den
Kurzsichtigsten nicht verborgen bleiben. Aber wenn man sich schon
scheute, die Familienwerkstatt und den Familiengasthofsbetrieb unter
gesetzliche Regeln und gesetzliche Aufsicht zu bringen, um wie viel mehr
mußte man sich davor scheuen, den Familienhaushalt ihnen zu unterwerfen.
Jeder Reformversuch nach dieser Richtung trug den Charakter des Artikels
95 in sich: er wurde sofort wieder in sein Gegenteil verwandelt. So
beantragte die freisinnige Partei im deutschen Reichstag zwar 1893 die
Gleichstellung des Gesindes mit dem gewerblichen Arbeiter, 1895 aber
stimmte sie in der Kommissionsberatung des betreffenden Absatzes im
Bürgerlichen Gesetzbuch gegen die Aufhebung der Gesindeordnungen. Das
Centrum dagegen versuchte bei Gelegenheit derselben Beratung die
Unterstellung des Gesindes unter die Gewerbeordnung durchzusetzen; ein
Jahr später im Plenum aber erklärte es sich dagegen. 1897 nahm dann der
Reichstag eine Resolution an, die von der freisinnigen Partei ausging,
und die Regierung aufforderte, die Rechtsverhältnisse des Gesindes
reichsgesetzlich zu regeln; heute, nach fast fünf Jahren, ist es aber
immer noch bei dem bloßen Wunsch geblieben, obwohl inzwischen die
Dienstboten angefangen haben, für ihre Rechte einzutreten. Ihr
konsequenter Vorkämpfer ist bisher allein die sozialdemokratische Partei
gewesen, die nicht nur durch ihr Programm, das die rechtliche
Gleichstellung der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern fordert,
sondern durch eine Reihe dahin zielender Anträge im Plenum des
Reichstages diese notwendige Reform durchzusetzen versuchte, vor allem
für die Abschaffung der Gesindeordnungen und des jede Organisation
verhindernden Gesetzes von 1854 eintrat. Natürlich ohne jeden Erfolg.
Vorwärts getrieben durch die Dienstbotenbewegung, die von den
Vereinigten Staaten ausging und über die skandinavischen Länder den Weg
nach Deutschland nahm, fühlten sich auch, wie wir gesehen haben,
einzelne Gruppen der bürgerlichen Frauenbewegung zu Reformvorschlägen
genötigt, die in der Abschaffung der Gesindeordnungen gipfeln, aber in
Bezug auf die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Dienstboten sich
entweder vorsichtig ausschweigen, oder sehr bescheidene Forderungen
stellen. Auch Stillich geht in der Bearbeitung seiner Enquete über die
Lage der weiblichen Dienstboten in Berlin kaum weiter, ja er bleibt
insofern noch hinter ihnen zurück, als die Freigabe des
Sonntagnachmittags nach ihm nicht gesetzlich festgelegt werden, sondern
das Dienstmädchen nur zur Arbeit während dieser Zeit nicht
"verpflichtet" sein soll. Einen wesentlich anderen Standpunkt gegenüber
der Dienstbotenfrage nehmen einige amerikanische und englische
Frauenrechtlerinnen ein,--denn von einer allgemeinen feststehenden
Stellung der Frauenbewegung zu diesem Problem ist auch hier keine Rede.
Sie fordern die Ausbreitung kooperativer Gesellschaften, die allmählich
die im Hause wohnenden Dienstboten durch außer dem Hause wohnende
organisierte und für jedes Fach ausgebildete Hausarbeiterinnen ersetzen
sollen und glauben, daß die Ausdehnung des Arbeiterinnenschutzes auf sie
erst unter diesen Voraussetzungen ermöglicht werden kann.
Alle diese Versuche liegen auf dem Wege der durchgreifenden Reform, aber
sie haben jeder für sich nur den Wert vorbereitender Arbeit. Erst ihre
Zusammenfassung und organische Ausbildung kann zu einer Regelung des
Verhältnisses der häuslichen Arbeiter führen. Vor allem haben wir uns
auch hier zunächst den Gang der Entwicklung klar zu machen, ohne bei der
nüchternen Ueberlegung dem Einfluß subjektiver Gefühle zu viel Spielraum
zu gewähren. Gerade hier ist diese Gefahr groß, denn so trivial es auch
klingen mag, so wahr ist es doch, daß der Gedanke an die Familie, an die
stillen Freuden der Häuslichkeit bei den Angehörigen der bürgerlichen
Welt eng mit dem Gedanken an die eigene Köchin in der eigenen Küche
zusammenhängt, und man mit der Preisgabe des einen das andere zu
erschüttern glaubt. Der objektive Beobachter aber wird sich der
Erkenntnis nicht verschließen können, daß Alles--die wachsende
Abneigung gegen den Gesindedienst in proletarischen, die Zunahme der
Frauenerwerbsarbeit in bürgerlichen Kreisen, die sich rapide
ausbreitende Industrialisierung und Zentralisierung ehemals privater,
häuslicher Thätigkeiten,--eine fundamentale Umwandlung des häuslichen
Lebens vorbereitet. Dieser Entwicklung könnte auch dann nicht mit
dauerndem Erfolg in die Zügel gefallen werden, wenn sie, wie viele
behaupten wollen, eine nur schädliche Tendenz in sich trüge. Sie muß
aber um so mehr gefördert werden, als sie thatsächlich glücklicheren
Zuständen die Wege bahnt.
Der Kreis der bürgerlichen Familie umschloß früher den großen Hausstand
mit all seinen Mägden und Knechten; von einem intimen Zusammenleben
zwischen Mann und Weib konnte dabei selten die Rede sein, und die
häusliche Atmosphäre war der Ausfluß so vieler verschiedener
Individualitäten, daß ihr Einfluß auf die Kinder nicht als der der
Eltern allein gelten konnte. Je mehr der Haushalt zusammenschrumpfte,
desto mehr stieg die Möglichkeit häuslicher Intimität, desto inniger
konnten seine wenigen Glieder sich zusammenschließen, und endlich wird
die Entwicklung auf der höheren Kulturstufe da anlangen, von wo sie auf
der tieferen ausging: der kleinen in sich geschlossenen
Familiendreieinigkeit,--Mann, Weib und Kinder. Der Ausschluß jeden
fremden Elements aus dem persönlichen Leben des Menschen liegt aber in
der Richtung der Steigerung und Vertiefung des persönlichen Glücks.
Durch ihn wird die Frau wieder zur Genossin des Mannes, zur Mutter der
Kinder, die sie auch mit der Milch ihres Geistes wird nähren können. Für
die Dienstboten aber ist die Auflösung des persönlichen
Dienstverhältnisses der einzige Weg zu ihrer Befreiung. Wir haben uns
daher auch in den Dienst dieser Entwicklung zu stellen.
Von diesem Standpunkt aus bekommt die Frage der Ausdehnung des
Arbeiterschutzes auf das Gesinde gleich ein anderes Gesicht, und der
Einwand, daß infolgedessen immer weniger Menschen im stande sein würden,
sich Dienstboten zu halten, verwandelt sich in eine Befürwortung der
Maßregel. Die einzelnen Forderungen an die Gesetzgebung, die natürlich
mit der Abschaffung der Gesindeordnungen einsetzen müßte, lassen sich
kurz zusammenfassen: der elf- bis zwölfstündige Arbeitstag für über
Achtzehnjährige könnte den Anfang bilden, seine Ergänzung wäre die
1-1/2stündige Mittagspause, der freie Sonntagnachmittag und, als
Entschädigung für die halbe Sonntagsarbeit, ein freier halber Wochentag;
Ueberstunden und Extraarbeiten, die in bestimmtem Umfang erlaubt sein
müssen, wären selbstverständlich besonders zu vergüten. Die Arbeitszeit
selbst könnte zwischen 7 Uhr früh und 9 Uhr abends zu verteilen sein.
Strenge Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der
Dienstboten müßten durch eine energische Wohnungsinspektion und die
Haftbarmachung jedes Hauswirts noch verschärft werden.
Nun ist es zwar keinem Zweifel unterworfen, daß diese Bestimmungen
unmittelbare allgemeine Folgen sofort nicht haben würden, selbst wenn
man in jedes Haus einen Inspektor setzte. Ihre erzieherische Wirkung
aber wäre um so bedeutsamer: die Dienstmädchen würden infolge der freien
Zeit, über die sie zu verfügen hätten, der Aufklärung leichter
zugänglich sein, organisationsfähiger werden und lernen, ihre Rechte
selber zu schützen; die Hausfrauen andererseits würden schnell genug
einsehen, daß sich der Kleinbetrieb unter solchen Umständen nicht mehr
lohnt. Alle neuen Errungenschaften der Chemie und der Technik, die heute
infolge des bornierten Konservatismus der meisten Hausfrauen fast
unbenutzt bleiben, würden ihrer arbeitsparenden Eigenschaften wegen in
Anwendung gebracht werden. Da das aber für den Einzelhaushalt ebenso
verschwenderisch wäre, als wenn man einen elektrischen Motor zum Antrieb
eines einzigen Webstuhls anschaffte, so würde naturgemäß allmählich der
genossenschaftliche Haushalt oder die zentralisierte Wirtschaftsführung
die Funktionen der einzelnen Haushalte aufsaugen. Die Dienstboten aber
würden sich in freie Arbeiter verwandeln, die ebenso wie diese in die
Fabrik, in die Zentralküchen gingen. Alle diejenigen Institute, wie etwa
die Berliner Zentralreinigungsgesellschaften, die stundenweise ihre
Angestellten zu bestimmten häuslichen Verrichtungen, wie
Wohnungsreinigen, Putzen etc., aussenden, wie die Fensterputz- und
Teppichklopfanstalten der großen Städte, wie die Household economic
Associations Amerikas werden sich infolgedessen immer weiter verbreiten,
die Zentralisierung der Heizung, der Beleuchtung wird sich ausbilden,
kurz, alles das, was jetzt oft nur ein kümmerliches Dasein fristet,
weil die Sonne der Gunst des Publikums ihm fehlt, wird sich
durch den Antrieb praktischer Bedürfnisse rasch entwickeln. Je
mehr es aber geschieht, desto energischer kann und muß die
Arbeiterinnenschutzgesetzgebung auf die Dienstmädchen Anwendung finden.
Auf einer anderen Basis, als auf der der Loslösung des Gesindes aus dem
persönlichen Dienstverhältnis, auf eine Reform des Gesindewesens zu
rechnen, ist eine Utopie. Je eher wir uns von ihr losmachen, je rascher
wir versuchen, uns den neuen, unabweisbar sich entwickelnden
Verhältnissen anzupassen, desto schmerzloser wird sich der allmähliche
Prozeß der Umwandlung vollziehen, wie er sich schon früher, für viele
fast unbemerkt, vollzogen hat.
Die ökonomische Ungleichheit zwischen Arbeiter und Unternehmer führt mit
Notwendigkeit zu den staatlichen Maßregeln des Arbeiterschutzes. Der
rechtlich freie Arbeitsvertrag würde niemals ein faktisch freier sein,
weil er die schwächere soziale und wirtschaftliche Stellung des
Arbeiters nicht aufhebt. Der Eingriff des Staates in den freien
Arbeitsvertrag hat sich daher als eine Notwendigkeit erwiesen. Jeder
Fortschritt des Arbeiterschutzes bedeutet für den Unternehmer eine
Einschränkung seines Verfügungsrechts über die von ihm gekaufte
Arbeitskraft und für den Arbeiter größere persönliche Freiheit und
Sicherheit. Das Recht darauf und das Bedürfnis danach ist für beide
Geschlechter dasselbe. Wenn die Gesetzgebung den Frauen in Bezug auf die
Arbeitszeit einen ausgedehnteren Schutz zu teil werden läßt, als den
Männern, so hat das keine prinzipielle Bedeutung, ist vielmehr nur der
notwendige erste Schritt zu allgemeiner, gleichmäßiger Regelung. Nur
soweit die Frau die Verantwortung für die Existenz und die Gesundheit
eines anderen Menschen, ihres Kindes trägt, hat sie Anspruch auf
besonderen Schutz, der sich, seiner inneren Bedeutung nach, weniger als
Arbeiterinnen-, denn als Kinderschutz charakterisiert. Aber in
dem Schutz von Leben und Gesundheit, in der Schaffung von
Arbeitsbedingungen, die nicht nur die physische Existenz des Arbeiters
zu einer erträglichen gestalten, sondern auch die Grundlage zu geistiger
Fortentwicklung legen helfen, beruht nicht, wie im allgemeinen
angenommen wird, die einzige Aufgabe der Arbeiterschutzgesetzgebung. Sie
hat sich nicht mit dem äußeren Schutz zu begnügen, vielmehr die ernste
und folgenschwere Pflicht, allen denjenigen Betriebsformen zum Siege zu
verhelfen, unter deren Herrschaft der Arbeiter sozial höhere Stufen
erreichen kann: sie muß die Hausindustrie und den häuslichen Dienst
einer tiefgehenden Umwandlung entgegenführen, sie muß den Großbetrieb in
Gewerbe und Handel fördern.
Die Voraussetzung aber für die Wirksamkeit und den Fortschritt des
Arbeiterschutzes ist die Mitarbeit der Zunächstbeteiligten an seiner
Durchführung und seinem Ausbau. Alle öffentlichen Einrichtungen und alle
Gesetze, die sie dazu fähig zu machen vermögen, sind als notwendige
Ergänzungen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu betrachten. Sie bilden
gewissermaßen die Vollendung der Erziehung, die nicht darin allein
besteht, die Kinder vor Schaden zu bewahren, sondern ihnen die Waffen in
die Hand zu geben, mit denen sie sich selber schützen können. In diesem
Sinne werden die Frauen noch immer als kleine Kinder behandelt.
Wir haben gesehen, daß die niedrige Entlohnung der Frauenarbeit meist
auf ihre geringere qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit
zurückzuführen ist. Es läge demnach sowohl im Interesse der Frauen, als
in dem der Männer, denen sie Schmutzkonkurrenz machen, ihre Leistungen
zu erhöhen, d.h. ihnen eine der männlichen gleichwertige Ausbildung zu
teil werden zu lassen. Der Besuch der _Fortbildungsschulen_, zu dem nach
der deutschen Gewerbeordnung die Kommunalbehörden lediglich die
männlichen Arbeiter verpflichten können, und der von Reichswegen nur für
männliche und weibliche Handelsgehilfen vorgeschrieben ist, müßte
demnach für alle, der Volksschule entwachsenen Mädchen obligatorisch
werden, und sich bis zum sechzehnten Jahr erstrecken. Die Voraussetzung
wäre, daß sämtliche Fortbildungs- und Fachschulen, die gegenwärtig
häufig wohlthätigen Vereinen ihre Existenz verdanken und eine gründliche
Ausbildung nicht zu geben vermögen, von den Gemeinden oder dem Staat
eingerichtet und geleitet würden, wie es in Oesterreich z.B. vielfach
geschehen ist, vor allem aber, daß sie, wo es sich nicht um spezifisch
weibliche oder männliche Arbeiten handelt, die gemeinsame Erziehung der
Geschlechter grundsätzlich durchzuführen hätten. Erst dadurch würden die
Kräfte der männlichen und weiblichen Schüler sich aneinander messen
können und die notwendige Differenzierung sich ebenso verbreiten, wie
der Wettbewerb auf gleichen Arbeitsgebieten.
Wie die Forderung des Fortbildungsschulzwangs für Mädchen sich aus dem
wachsenden Erwerbszwang von selbst ergiebt, so ist es nur die
selbstverständliche Konsequenz der Zunahme der Lohnarbeit verheirateter
Frauen, wenn nicht nur jedes gesetzliche Hindernis, das ihnen im Wege
steht, beseitigt, sondern ihre _freie Verfügung über ihren
Arbeitsertrag_ gesichert werden muß. Bisher ist das keineswegs der Fall;
in Frankreich, Oesterreich und den Niederlanden bedarf die Frau zur
Eingehung eines Arbeitsvertrags der Zustimmung des Mannes; ein Vertrag,
der ohne sein Vorwissen beschlossen wurde, kann durch seinen Einspruch
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden, in Deutschland bedarf
der Ehemann dazu die Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts. Und selbst
der durch eigene Arbeit erworbene Lohn ist nicht das gesicherte
persönliche Eigentum der Frau: lebt sie in Deutschland mit dem Mann in
Gütergemeinschaft und der Lohn ist nicht durch Ehevertrag ausdrücklich
ausgesondert worden, so kann der Mann ihn in Besitz nehmen und darüber
verfügen; in Frankreich und in den Niederlanden kann er sogar an ihrer
Stelle den Lohn für sich einfordern. Daß dadurch unter Umständen ganze
Familien ruiniert werden trotz des aufopfernden Fleißes der Mutter,
bedarf kaum noch des Hinweises; jeder Trunkenbold und Arbeitsscheue hat
das Recht, den mühsam erworbenen Lohn der Frau, durch den sie ihre
Kinder ernähren wollte, zu verprassen. Englands Gesetzgebung allein hat
diesen Verhältnissen bisher Rechnung getragen, indem es der Frau die
selbständige Schließung von Arbeitsverträgen ermöglichte und ihren
Erwerb für sie sicher stellte. Der Schutz der verheirateten Arbeiterin
ist ohne diese zivilrechtliche Ergänzung jedenfalls ein unvollständiger.
Angesichts der Entwicklung der Frauenarbeit muß sie nicht nur über ihre
Arbeitskraft frei verfügen können, sondern sich auch im
uneingeschränkten Genuß ihres Erwerbs befinden. Die wirtschaftliche
Unabhängigkeit, die dadurch geschaffen wird, ist eine der Grundlagen für
die soziale und politische Emanzipation der Frau.
Einer der ersten Schritte zur politischen Gleichstellung, der sich
gleichfalls aus der Thatsache der Frauenerwerbsarbeit ergiebt, ist das
_Wahlrecht zu den Gewerbegerichten_, denen die Aufgabe zufällt,
Streitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren
Angestellten zu untersuchen und zum Austrag zu bringen. Die Mitglieder
dieser Gerichte, die Frankreich als Conseils des prud'hommes, Italien
als Collegio dei probi viri kennt, werden in gleicher Zahl und mit
gleichen Rechten von den Unternehmern und den Arbeitern aus ihrer Mitte
gewählt; da es nun aber weibliche Unternehmer und weibliche Arbeiter
ebenso wie männliche giebt, und Streitigkeiten zwischen Arbeiterinnen
und Unternehmern ebenso häufig vorkommen, wie zwischen Arbeitern und
ihren Arbeitgebern, so liegt kein stichhaltiger Grund vor, warum den
Frauen nicht auch dieselben Rechte zustehen, wie den Männern.
Oesterreich hat dies wenigstens insofern anerkannt, als es die Frauen
zum aktiven Wahlrecht zuließ, Italien gewährte ihnen auch das passive;
in Frankreich stimmte die Kammer bereits vor zehn Jahren zu Gunsten der
Frauen, der Senat aber hat dem Beschluß seine Zustimmung versagt, indem
er erklärte, die Interessen der Frauen seien auf das Familienleben zu
beschränken! In Deutschland ist die Mehrheit des Reichstags noch
derselben Ansicht; selbst die unbestreitbare Thatsache der 5-1/2
Millionen arbeitender Frauen vermag ihn noch immer nicht davon zu
überzeugen, daß dem Familienleben durch den Wahlzettel die geringste
Gefahr droht.
Derselbe Geist, aus dem der Widerstand gegen das Wahlrecht der Frauen zu
den Gewerbegerichten entsprang, beherrscht auch die Gesetzgebung in
Bezug auf das _Koalitionsrecht_. Das preußische Vereinsgesetz und mit
ihm eine ganze Anzahl von den übrigen 26 verschiedenen deutschen
Vereinsgesetzen, verbietet "Frauen, Schülern und Lehrlingen"
ausdrücklich die Teilnahme an politischen Vereinen oder die Bildung
solcher Vereine. Das österreichische Gesetz steht auf demselben
Standpunkt. Vereinen jedoch, die "ideale" oder "wirtschaftliche" Ziele
verfolgen, können auch weibliche Mitglieder angehören. Durch diese
Bestimmungen kennzeichnet sich das Alter der ganzen Vereinsgesetzgebung,
die durch die wirtschaftliche Entwicklung einerseits und den Fortschritt
der sozialpolitischen Gesetzgebung andererseits längst überholt wurde.
Seitdem die Frau in Reih und Glied neben dem Arbeiter dem Erwerb
nachgeht, und der Schutz der Arbeiter Gegenstand der Gesetzgebung
wurde, ist es ebenso widersinnig, der Frau die politische Stellungnahme
zu verbieten, wie es widersinnig ist, zwischen den Begriffen der
wirtschaftlichen und politischen Interessen eine rechtliche Grenzlinie
festzuhalten. Für die daraus folgende Verwirrung der Begriffe liefert
die Rechtsprechung zahlreiche Illustrationen; Arbeiterinnenvereinen und
Gewerkschaften gegenüber erklärte sie wiederholt Fragen für politisch,
und begründete damit Auflösungen und Maßregelungen, die, sobald sie von
bürgerlichen Vereinen behandelt wurden, unbeanstandet als
wirtschaftliche passierten. Das preußische Kammergericht sprach sich in
einem Urteil sogar folgendermaßen aus[950]: "Zu den politischen
Gegenständen im Sinne des Vereinsgesetzes gehören solche, welche
Sozialpolitik, insbesondere auch die Regelung der Arbeitszeit
betreffen." Jede gewerkschaftliche Organisation, vor allem aber die, an
der sich Frauen beteiligen, ist demnach auf Gnade und Ungnade der
Willkür der Behörden überliefert.
Die Durchführung des Arbeiterschutzes aber und sein weiterer Ausbau
hängt, wie wir gesehen haben, wesentlich von den Arbeitern und ihrer
thatkräftigen Unterstützung selbst ab, und die traurige Lage, in der vor
allem die weibliche Arbeiterschaft schmachtet, wird nicht zum wenigsten
dadurch in ihrer schrecklichen Gleichmäßigkeit erhalten, daß den Frauen
die Hand gebunden und der Mund verschlossen ist. Der Charakter der
Klassengesetzgebung, die zwar so weit geht, die Arbeiterin zu
beschützen, nicht aber so weit, sie fähig zu machen, daß sie sich selbst
beschützen kann, kommt nirgends so deutlich zum Ausdruck als im
Vereinsrecht Deutschlands und Oesterreichs. Kein Kulturstaat der Welt
kennt Aehnliches. Von einer ernsten Sozialreform kann nicht eher die
Rede sein, als bis dieser Stein, der ihre Straße versperrt, aus dem Weg
geschafft wurde. Zu diesem Zweck aber würde die bloße Gleichstellung der
Frau mit dem Mann auf dem Boden des bestehenden Rechts nicht genügen, es
müßte vielmehr ein den modernen Verhältnissen, der Entwicklung und den
Ansprüchen der Arbeiterklasse angepaßtes, einheitliches, neues Recht an
dessen Stelle treten, das für die volle Koalitionsfreiheit die Gewähr
böte, und von dessen unbeschränkten Genuß keine Arbeiterkategorie
auszuschließen wäre.--
So stellt sich der Arbeiterschutz im weitesten Sinne nicht lediglich als
eine Sammlung von Schutzvorschriften dar, sondern als ein System
verschiedener gesetzlichen Maßnahmen, die organisch ineinander greifen,
und gegenseitig bedingt werden. Sozialreform, in diesem Sinne aufgefaßt,
ist nicht ein in sich abgeschlossener Teil der Gesetzgebung, sondern die
Quintessenz der Gesetzgebung überhaupt.
Uebersicht der Arbeiterinnenschutzgesetzgebung.