Ein anderes Mittel, die Heimarbeit möglichst einzuschränken, forderte

ein Gesetzentwurf, den der Minister Peacock 1895 dem Parlament von

Viktoria vorlegte, der sich aber auch nur auf die Konfektionsindustrie

bezog. Er enthielt die Bestimmung, daß Heimarbeiter nur gegen

Erlaubnisscheine beschäftigt werden dürften, und zwar sollten nur

diejenigen, die ihren Lebensunterhalt verdienen müssen und dabei aus

irgend einem Grund an ihr Haus gefesselt sind, darauf Anspruch erheben

können; diese Einschränkung aber hätte, wenn das Gesetz in Wirksamkeit

getreten wäre, seine Wohlthat wieder annulliert. Praktischer und

durchgreifender erscheint daher der Vorschlag eines deutschen

Sozialpolitikers, der gleichfalls in der schließlichen Unterdrückung der

Heimarbeit die einzige Lösung der brennenden Frage sieht, und zwar den

gegenwärtig beschäftigten Heimarbeitern ihre Arbeit im eigenen Haus

gegen Ausstellung von Erlaubnisscheinen noch gestatten, neu eintretende

aber davon ausschließen will, so daß die Heimarbeit dadurch auf den

Aussterbeetat gesetzt wird.[936] Die hier gekennzeichneten Forderungen

und Wünsche sind, jede für sich, berechtigt, aber sie sind entweder in

der angegebenen Form unerfüllbar, oder sie würden sich, wenn sie

verwirklicht wären, der großen Aufgabe gegenüber als viel zu schwach

erweisen. Die Beseitigung der Heimarbeit kann, soll sie nicht zu einer

grausamen Härte werden, nur das Resultat einer systematischen

Gesetzgebung sein, die sich organisch und doch nach einem festen, das

Ziel nie aus dem Auge verlierenden Plan entwickelt. Als erster Schritt

zu diesem Ziel wäre die Verbindung von Wohnung und Werkstatt allen

denjenigen zu verbieten, die fremde Arbeiter bei sich beschäftigen, und

die Mitgabe von Arbeit nach Hause ausnahmslos zu untersagen; die

Gewerbeinspektoren, deren Zahl um ein beträchtliches erhöht werden

müßte, hätten die Durchführung der Vorschrift zu beaufsichtigen, während

die Verantwortung dafür auch vom Verleger zu tragen wäre. Um aber zu

gleicher Zeit die Zwischenmeister, häufig selbst nur wenig besser

gestellte Proletarier, nicht zu ruinieren, müßten alle Gemeinden, in

deren Bereich sich hausindustrielle Betriebe befinden, verpflichtet

werden unter Heranziehung der Unternehmer zu den Kosten, besondere,

allen Anforderungen der Hygiene entsprechende Räume, womöglich eigens

für den Zweck erbaute fabrikähnliche Gebäude mit Motorbetrieb, den

Hausindustriellen gegen eine Miete, die die früher dafür aufgewendeten

Mittel nicht übersteigen dürfte, zur Verfügung zu stellen. Auf

alle diese Werkstätten wären sodann sämtliche Vorschriften

der Arbeiterschutzgesetzgebung auszudehnen, und Staat und

Kommunalverwaltungen hätten die Verpflichtung einzugehen, ihre Aufträge

nur von solchen Werkstätten ausführen zu lassen.[937]

Bliebe man aber hierbei stehen, so würden die Familienwerkstätten

selbstverständlich, den Erfahrungen in anderen Ländern entsprechend,

enorm zunehmen. Dem müßte die Gesetzgebung vorgreifen, indem sie nunmehr

das Verbot der Verbindung von Werkstatt und Wohnung auch auf die

Familienwerkstatt ausdehnte. Nur solchen Personen, die in Rücksicht auf

zu beaufsichtigende Kinder, oder zur Pflege alter Angehöriger oder durch

eigene Gebrechlichkeit gezwungen sind, daheim zu bleiben, wären zunächst

Erlaubnisscheine für die Ausübung ihres Berufes im Hause zu erteilen.

Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen hätte die kommunale

Armenverwaltung ihre Aufmerksamkeit den noch vorhandenen Heimarbeitern

zuzuwenden und nach Maßgabe des Bedürfnisses, Kinderkrippen und

Kinderhorte, Heimstätten und Siechenhäuser zu schaffen oder zu

erweitern, oder durch direkte Unterstützung da einzugreifen, wo es not

thut, so daß nach Ablauf einer gewissen Uebergangszeit sämtliche

Heimarbeiter in die Werkstätten übergeführt werden könnten, und die

Kinder, die Alten und Leidenden versorgt sind. Die selbstverständliche

Voraussetzung für den Eingriff der Armenpflege wäre natürlich, daß alle,

die Armen entehrenden Bestimmungen, wie z.B. die Entziehung des

Wahlrechts, in Fortfall kämen. Die Pflege der Kranken, Alten und

Gebrechlichen ist eine Pflicht der Gesellschaft, auf deren Erfüllung sie

Anspruch haben, und die Armut gewissermaßen zu bestrafen, ist ein

trauriges Zeichen für die völlige Verwirrung klarer Begriffe.

Nachdem alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnte gegen die

Heimarbeit, die noch immer ihr Leben fristen wird, mit größerem

Nachdruck vorgegangen werden. Die Näherei in all ihren verschiedenen

Zweigen käme zunächst in Betracht, weil sie sich am leichtesten überall

zu verbergen vermag. Hier müßte eine neue Maßregel einsetzen: das

Verbot des Antriebs der Maschinen durch menschliche Kraft überall dort,

wo nicht für den Hausgebrauch gearbeitet wird. Ganz abgesehen davon, daß

nach Ansicht aller Aerzte und Pflegerinnen die Einführung des

Dampfbetriebs in der Näherei mehr als manches andere zur Hebung der

Gesundheit beitragen würde[938], wäre diese Vorschrift leicht

durchführbar, weil das Klappern der Maschine die Aufsicht erleichtert,

um so mehr, wenn in diesem Fall der Hausherr haftbar gemacht und jede

industrielle Arbeit in Miets- und Wohnhäusern, sowohl für die Arbeiter

als für die Hausbesitzer empfindliche Strafen nach sich ziehen

würde.[939]

Alle diese Bestimmungen scheinen, auch unter Voraussetzung ihrer

allmählichen Entwicklung, immer nur in den Städten, wo die Arbeiter sich

zusammendrängen und die Aufsicht leichter möglich ist, durchführbar.

Sind sie aber hier in Wirksamkeit, so wird die Entwicklungstendenz der

modernen Industrie, billige Gegenden und billige Arbeitskräfte

aufzusuchen, nur noch drastischer hervortreten, und die Ausbeutung, der

in der Stadt Grenzen gesteckt werden, wird sich gierig auf das Land, in

die einsamen Thäler, auf die fernen Höhen werfen. Um hier denselben

Schutzgesetzen wie in der Stadt Geltung zu verschaffen, muß die

Verkehrspolitik in ihren Dienst gestellt werden.[940] Jede Eisenbahn,

jede gute Chaussee erleichtert die Verbindung, und es ist eine bekannte

Thatsache, über die Naturfreunde nicht genug klagen können, daß der

Fabrikschornstein überall emporragt, wo die Eisenbahn hindringt. Die

Vereinigung der ländlichen Hausindustriellen in Werkstätten wird sich

mit dieser Unterstützung allmählich auch durchsetzen lassen. Zur

Schaffung der Werkstätten könnten die Arbeitgeber um so straffer

herangezogen werden, als sie durch die niedrigeren Löhne, gegenüber den

Arbeitgebern der städtischen Hausindustrie, so wie so im Vorteil sind.

Aber damit sind alle Hindernisse noch nicht beseitigt. In New-York und

Massachusetts, wo die Konfektionsindustrie einer strengen Regelung

unterliegt, haben die Konfektionäre sich ihr dadurch zu entziehen

gewußt, daß sie ihre Waren aus anderen Staaten beziehen, die solche

Gesetze noch nicht kennen, und in die die Schwitzmeister von New York

und Massachusetts massenhaft übersiedelten. Dasselbe würde sich in

Europa wiederholen, wenn die Gesetzgebung zur Bekämpfung der

Hausindustrie sich auf ein oder zwei Länder beschränken würde. Die

Notwendigkeit des internationalen Arbeiterschutzes tritt nirgends

stärker hervor als hier, und es wäre an der Zeit, daß wenigstens

zunächst einmal die internationalen Gesellschaften für Arbeiterschutz

sich eingehend mit dieser Frage beschäftigen möchten, statt daß sie ihre

Universalität durch eine oberflächliche Vielseitigkeit beweisen zu

müssen glauben. Vor allem aber sollte die Arbeiterschaft aller Länder,

ihr ein thatkräftiges Interesse zuwenden, und in den Parlamenten

einmütig ihr gegenüber Stellung nehmen, denn von der Unterdrückung der

Hausindustrie hängt ihre eigene Entwicklung ab. Erst die Vereinigung der

männlichen und weiblichen Arbeiter in den Werkstätten wird ihre

Aufklärung fördern und ihre gewerkschaftliche Organisation ermöglichen.

Solange sie wie die Raubritter im Hinterhalt liegen, werden sie den

organisierten Arbeitern ihre schwer errungene Beute immer wieder

streitig machen. Lohnerhöhungen insbesondere, vor allem feste

Lohntarife, jene wichtige Aufgabe der Arbeiterverbände, von deren

Erreichung die Sicherheit der Existenz vielfach abhängt, werden, solange

die Hausindustrie besteht, nur selten zu erkämpfen und noch seltener

festzuhalten sein. Aber selbst unter den Arbeitern giebt es noch Leute

genug, die zwar die Schäden der Hausindustrie anerkennen, trotzdem aber

vor durchgreifenden Maßnahmen zurückscheuen, weil sie die Familie und

die Freiheit des Einzelnen dadurch anzutasten glauben. Es ist auch

zweifellos, daß es bei dem von mir vorgeschlagenen Weg, den die

Gesetzgebung verfolgen soll, bei aller Vorsicht, ohne Härten nicht

abgehen wird. Wo aber in der Welt wäre der Fortschritt leicht erkauft

worden? Gegenüber allen Arbeiterschutzgesetzen hat es Menschen gegeben,

die sich in ihrer Freiheit beschränkt, in ihrem Verdienst geschmälert

sahen. Die allmähliche Aufsaugung des Handwerks durch die Fabrik hat

gewiß schwere Wunden geschlagen und schlägt sie noch heute, für die

Hausindustrie wird genau dasselbe gelten. Der Sozialreformer aber und

der Gesetzgeber dürfen nach den Gefühlen Einzelner nicht ihre

Handlungen einrichten, sie haben vielmehr die Aufgabe, den

Entwicklungstendenzen nachzuspüren und diejenigen zu fördern, durch die

die Menschheit im allgemeinen zu höheren Daseinsformen gehoben werden

wird. Die Hausindustrie hält sie auf der Stufe physischer und geistiger

Verelendung fest, sie hindert den Fortschritt zu besseren sozialen

Verhältnissen, darum muß auch hier das sentimentale Mitleid von der

ruhigen Erkenntnis und der weit ausschauenden Menschenliebe überwunden

werden.

Ein Stiefkind der Arbeiterschutzgesetzgebung waren lange Zeit hindurch

auch die _Handelsgehilfen_. Und sie selbst, die den Unterschied zwischen

sich und den Fabrikarbeitern stets scharf betonten, wünschten auch auf

diesem Gebiet keine Gleichstellung mit ihnen. Erst als der 1842

gegründete englische Verein zur Erkämpfung des frühen Ladenschlusses,

nach fast fünfzigjährigen vergeblichen Bemühungen einsah, daß auf dem

Wege der Selbsthilfe nichts zu erreichen war, trat er für gesetzliche

Maßregeln ein. Um dieselbe Zeit erhoben auch die kaufmännischen Vereine

Deutschlands bestimmte Forderungen an die Gesetzgebung. Die Entstehung

der Großbetriebe auf dem Gebiete des Handels hatte dieser Entwicklung

vorgearbeitet, denn sie verwandelte langsam die Masse der jungen

Kaufleute, die ihre Lehr- und Arbeitszeit stets nur als Vorbereitung zur

eignen Selbständigkeit ansahen, in Lohnarbeiter, die zeitlebens in

abhängiger Stellung vom Unternehmer bleiben und daher eines gesetzlichen

Schutzes bedürfen. Der erste Schritt hierzu war die gesetzliche

Fixierung einer wöchentlichen Maximalarbeitszeit von 74 Stunden für

Ladengehilfen unter 18 Jahren in England, der aber über ein Jahrzehnt

hindurch nur zur Ausfüllung des Gesetzbuches diente, da keine Kontrolle

über seine Ausführung vorhanden war. Der Londoner Grafschaftsrat

entschloß sich erst vor wenigen Jahren zur Anstellung von

Handelsinspektoren, die schon nach kurzer Frist eine große Zahl von

Gesetzesübertretungen konstatieren konnten. Die einzige Bestimmung, die

diesem vielverheißenden Anfang gesetzlicher Reformarbeit folgte, war die

Vorschrift, in allen Läden, wo weibliche Verkäufer thätig sind, Sitze

für sie aufzustellen,--eine Vorschrift, betreff deren eine Anzahl

nordamerikanischer Staaten mit gutem Beispiel vorangegangen war und die

auch von Deutschland und Frankreich neuerdings erlassen wurde. Die

schweren Schäden aber, mit der die Arbeit im Handel die Angestellten

bedroht, sind damit noch kaum berührt, und doch schien es, als ob die

wichtigste Reform, die Verkürzung der Arbeitszeit, nicht durchzusetzen

wäre. Zuerst gelang es, die Sonntagsruhe zu erkämpfen; aber sie blieb

problematisch und besteht im Grunde nur in einer Beschränkung der

Sonntagsarbeit, denn nicht nur, daß alle Handelsgehilfen in Deutschland

eine fünf-, in Oesterreich sogar eine sechsstündige Sonntagsarbeit

haben, für eine Reihe von Betrieben wird auch diese Bestimmung noch

zuungunsten der Angestellten aufgehoben. daß nach dieser Erfahrung die

Verkürzung der täglichen Arbeitszeit noch auf größere Schwierigkeiten

stoßen würde, war vorauszusehen.

Als die deutsche Kommission für Arbeiterstatistik auf Grund der

Ergebnisse ihrer Erhebungen dementsprechende Forderungen stellte, erhob

sich ein Sturm der Entrüstung in der Handelswelt. Eine ganze Anzahl von

Arbeitgeberverbänden und Handelskammern hielt die vorgeschlagene

Festsetzung des Achtuhrladenschlusses nicht nur für den Anfang ihres

Ruins, sondern auch für verderblich für die Angestellten, die dadurch

zur mißbräuchlichen Verwendung der freien Zeit, zu Leichtsinn und

Unsittlichkeit verführt werden würden. Der "Eingriff des Staates in die

Erwerbsfreiheit" wurde ebenso wie einst die gesetzliche Regelung der

Fabrikarbeit schroff zurückgewiesen und für eine Kränkung der Berufsehre

angesehen.[941] Trotzdem gelangte schließlich der Neunuhrladenschluß zur

Annahme. Im weiteren Verlauf der Reformen auf diesem Gebiet wurde die

Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 10-11 Stunden und die

Festsetzung einer Mittagspause von 1-1/2 Stunden, sobald die Mahlzeit

außer dem Hause eingenommen wird, obligatorisch gemacht. Aber wie bei

der Arbeiterschutzgesetzgebung überhaupt, so wurden diese Bestimmungen

durch die Zulassung einer Reihe von Ausnahmen wieder durchbrochen, denn

nicht nur, daß sie auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von

Waren sofort vorgenommen werden müssen, auf die Aufnahme der Inventur,

sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen keine Anwendung finden, die

Arbeitszeit kann vierzig Tage im Jahr bis 10 Uhr abends verlängert, die

an sich schon spärliche Sonntagsruhe kann besonders vor Festzeiten

vollends fast ganz aufgehoben werden. Unberührt von irgend welchen

durchgreifenden Regulierungen blieben die Schlafräume der Angestellten,

die, wie wir gesehen haben, sobald sie im Hause des Chefs sich befinden,

viel zu wünschen übrig lassen. Selbst über die Einrichtung der

Geschäftsräume bestehen nur ganz allgemeine Bestimmungen, die allerdings

durch Verordnung des Bundesrats genauer präzisiert werden können. Bisher

ist das nur in Bezug auf die Sitzgelegenheit der Verkäuferinnen

geschehen. Alle diese Reformen haben blos den Wert erster Versuche, um

so mehr, als keine besondere Kontrolle ihnen Nachdruck verleiht, ihre

Durchführung vielmehr nur unter Aufsicht der Ortspolizeibehörden

gestellt ist.

Auch auf anderen Gebieten ist die Gesetzgebung äußerst vorsichtig

vorgegangen. Das gilt im besonderen in Bezug auf die Lehrlingszüchterei.

Wie die Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik ergaben, besteht

sie in ausgedehntem Maß im deutschen Handel. Je kleiner die Geschäfte,

desto mehr suchen sie sich mit den billigsten Arbeitskräften zu

behelfen, es zeigte sich sogar, daß von 8235 Betrieben 671 mehr

Lehrlinge als Gehilfen und 659 überhaupt nur Lehrlinge beschäftigen; die

Konkurrenz, die dadurch den Gehilfen gemacht wird, die Ausbeutung

jugendlicher Arbeitskräfte, die daraus klar genug hervorgeht, hätten

eines energischen Eingriffs bedurft. Statt dessen begnügte man sich mit

der allgemeinen Bestimmung, daß der Lehrherr nur soviel Lehrlinge halten

darf, als im Verhältnis zum Umfang und der Art seines Betriebes steht

und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Allerdings wurde auch

hier für den Bundesrat eine Thür offen gelassen, der befugt ist, durch

besondere Vorschriften einzugreifen,--das bekannte deutsche Mittel,

womit man glaubt, dem Reformbedürfnis Genüge zu thun.

Nicht anders verhält es sich in Bezug auf einen anderen Uebergriff der

Geschäftsleiter, der geeignet ist, den Handelsgehilfen in seinem ganzen

Fortkommen zu behindern: der sogenannten Konkurrenzklausel. Sie besteht

darin, daß sich der Gehilfe dem Chef gegenüber verpflichtet, falls er

seine Stellung verläßt, im Verlauf einer gewissen Zeit entweder in der

Nähe kein eigenes ähnliches Geschäft zu gründen, oder eine geraume Zeit

hindurch, die zuweilen bis zu vielen Jahren sich ausdehnte, in kein

ähnliches Geschäft als Gehilfe einzutreten. Es giebt nicht viele

Anforderungen von Arbeitgebern an Arbeiter, die so den Klassencharakter

an der Stirn tragen, wie diese, und von ihm verlangen, daß er selbst

über sein persönliches Abhängigkeitsverhältnis hinaus, auf die

Interessen und den Profit des Chefs Rücksicht nimmt. Und die Gesetzgeber

haben es nicht gewagt, dieser ungerechtfertigten Bevormundung der

Arbeiter ein Ende zu bereiten. Nur zu einer allgemein gehaltenen

Bestimmung haben sie sich entschließen können: daß solche Vereinbarungen

zwischen Unternehmern und Angestellten nur dann verbindlich sind, wenn

sie nicht die Grenzen überschreiten, durch welche "eine unbillige"

Erschwerung ihres Fortkommens ausgeschlossen wird. Nur mit

Minderjährigen sind sie überhaupt verboten. Damit ist der Arbeiterschutz

im Handel erschöpft: er läßt eine zwölf-, dreizehn-, ja selbst eine

vierzehnstündige Arbeitszeit zu, die bestenfalls durch eine Pause von

1-1/2 Stunden unterbrochen wird, er gestattet die Ausbeutung

jugendlicher Arbeitskräfte und erlaubt, daß der Gehilfe in seinem

berechtigten Streben nach sozialem Fortkommen gehindert wird! Und doch

repräsentiert die deutsche Gesetzgebung den Fortschritt auf dem

europäischen Kontinent.

In Oesterreich hat sich der Schutz der Handelsangestellten zwar in

ähnlicher Weise entwickelt wie in Deutschland, aber er ist noch weniger

sicher gestellt und besonders die Sonntagsruhe ist auf jede Weise

durchbrochen. Frankreich kennt sie nicht einmal. Wo sie besteht, ist sie

ebenso wie der Ladenschluß die Folge langjähriger Kämpfe der

Organisationen der Handelsangestellten, die sich um so kräftiger

entwickeln konnten, als das Uebergewicht der großen Warenhäuser

gegenüber den kleinen schon früh in Erscheinung trat. Die

fortgeschrittenste Gesetzgebung repräsentiert Australien und

Neu-Seeland. Die Ladenschlußstunde ist teilweise schon auf sechs Uhr und

nur an einem oder zwei Wochentagen auf spätere Abendstunden festgesetzt.

Außer der vollen Sonntagsruhe wird den Angestellten ein halber freier

Wochentag gewährleistet. Für jugendliche und weibliche Gehilfen besteht

vielfach der acht- oder neunstündige Arbeitstag. Wie es heißt, haben

diese weitgehenden Vorschriften keinerlei Nachteile mit sich geführt.

Die englischen Handelsangestellten jagen daher nicht, wie die Gegner

gern behaupten, einer Utopie nach, wenn sie dasselbe verlangen.[942]

Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf den Handel darf durch die

Rücksicht auf das Publikum, die man immer zu haben vorgiebt, wenn man

eine Verkürzung der Arbeitszeit für undurchführbar erklärt, nicht

hintangehalten werden. Vor allem aber müßten besondere Organe, sowohl

eine Handels- als eine Wohnungsinspektion, zur Sicherung ihrer

Durchführung Sorge tragen. Eine Ergänzung müßte sie durch Bestimmungen

finden, die je nach der Größe und der Art des Betriebs die Minimalzahl

der Anzustellenden festsetzen. Was helfen die schönsten

Sitzgelegenheiten, wenn, wie es besonders in den großen Warenhäusern der

Fall ist, die Angestellten auf eine Weise in Anspruch genommen werden,

die jede Möglichkeit zum Ausruhen ausschließt. Wie auf anderen Gebieten,

so gilt es ferner auch hier, der wirtschaftlichen Entwicklung, die zum

Großbetrieb drängt, und mehr und mehr einen Arbeiterstand im Handel

schaffen hilft, die Bahn frei zu machen. Denn die Durchführung des

Arbeiterschutzes und sein Ausbau wird im Handel ebenso wie in der

Industrie durch das mehr oder weniger ausgesprochene Uebergewicht der

großen über die kleinen Betriebe bedingt und kann nur durch die eng

damit zusammenhängende Organisationsfähigkeit der Arbeiter und ihre

Unterstützung gewährleistet werden.

Für alle bisher berührten Arbeitsgebiete ist der Arbeiterschutz unter

bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Grenze durchführbar,

und man hat überall wenigstens den Anfang dazu gemacht. Vollständig

unberührt von ihm blieb die _Landwirtschaft_. Die Ursache davon beruht

nicht nur auf der Meinung, daß der Landarbeiter eines Schutzes nicht

bedürfe,--sie ist durch offizielle und private Untersuchungen schon gar

zu oft erschüttert worden,--sondern mehr noch darauf, daß die

landwirtschaftliche Arbeit sich nicht unter dasselbe Schema bringen

läßt wie die industrielle und kommerzielle, und die Bedingungen ihrer

Regelung daher andere sind. Eine Uebertragung des Arbeiterschutzes, wie

wir ihn kennen, auf ihre Arbeiter ist nur in Bezug auf wenige

Bestimmungen möglich. Aber auch die Durchführung jedes besonderen

Landarbeiterschutzes hängt so eng mit den Problemen der agrarischen

Fragen zusammen, daß es eines Werkes für sich bedürfen würde, um ihn

theoretisch zu erörtern und praktisch festzusetzen. Nur allgemeine

Gesichtspunkte können im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden.

Wir haben bisher gesehen, daß der Grad der Durchführbarkeit des

Arbeiterschutzes wesentlich davon abhängt, in welchem Maße die zu

schützenden Personen von der isolierten zur kollektiven Arbeit

vorgeschritten und wie weit sie infolgedessen im stande sind, für die

Wahrung ihrer Rechte selbst einzustehen. Eine kollektive Arbeit aber

tritt in der Landwirtschaft nur dann auf, wenn bestimmte

Saisonarbeiten,--z.B. die Frühjahrsbestellung, die Ernte, der

Zuckerrübenbau,--die Heranziehung einer größeren Menge von Arbeitern

nötig machen. Zur Förderung der Saisonarbeit hat die Dreschmaschine

schon viel beigetragen; die Einführung anderer Maschinen, womöglich mit

Hilfe elektrischer Motoren, müßte weiter revolutionierend wirken. Um dem

Arbeiterschutz eine Grundlage zu schaffen, wäre es demnach notwendig,

diese Entwicklung auf jede Weise zu fördern. Eines der wichtigsten

Mittel dazu ist die Unterstützung der landwirtschaftlichen

Genossenschaften, die allein im stande sind, die Nachteile des

Kleinbetriebs durch gemeinschaftliche Anschaffung der Mittel zum

Großbetrieb zu fördern. Zweifellos wird dadurch auch die Erscheinung der

landwirtschaftlichen Saisonarbeiter, d.h. die der besitzlosen

Tagelöhner, gefördert werden. Sie wird in der Gegenwart als eine die

Interessen der einheimischen Arbeiter schädigende betrachtet. Und mit

Recht, und zwar deshalb, weil die betreffenden Arbeiter sozial

tiefstehenden Volkskreisen entstammen. Darum hat die Sozialpolitik

zunächst einmal hier einzugreifen. Das kann auf dreierlei

Weise geschehen: durch scharfe Vorschriften in Bezug auf die

Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und die Schaffung einer ländlichen

Wohnungsinspektion, durch gesetzliche, jeder Saisonarbeit besonders

angepaßte Beschränkung des Arbeitstags, und durch direkte Förderung

der Organisation der Wanderarbeiter. Die Einsetzung einer

landwirtschaftlichen Betriebsinspektion wäre im Anschluß hieran

notwendig, aber, bei dem großen Umfang des ihr unterstehenden Gebiets,

wäre zunächst an einschneidende direkte Folgen ihrer Thätigkeit

ebensowenig zu denken, wie an die direkte Wirkung der Schutzgesetze

selbst, wenn nicht ein sehr energischer Wille der staatlichen Verwaltung

ihre Durchführung sicherte. Ihre Bedeutung wäre für den Anfang

wesentlich eine erzieherische. Die Arbeiter, die nach Beendigung ihrer

Arbeit in ihre Heimat zurückkehren, kämen mit anderen Begriffen und

Bedürfnissen heim, als sie gegangen sind, und würden auf die

Zurückgebliebenen ihrerseits wieder einwirken, so daß eine allmähliche

Hebung ganzer Volksschichten ermöglicht würde. Sie müßte aber auch noch

von anderer Seite in Angriff genommen werden; und zwar durch das Verbot

der ländlichen Kinderarbeit und der Wanderarbeit für junge Leute unter

achtzehn Jahren. Wenn in Rücksicht auf die Gefährdung der Sittlichkeit

durch die Wanderarbeit zuweilen gefordert wird, daß dies Verbot auf alle

minderjährigen Mädchen ausgedehnt werden soll[943], so scheint mir das

zu weit zu gehen. Von diesem Standpunkt aus müßte man sie überhaupt alle

zu Hause einsperren, denn es giebt, wie wir zur Genüge gesehen haben,

kein Arbeitsgebiet, auf dem ihre Sittlichkeit nicht gefährdet wird.

Hielte man sie aber nur von der Wanderarbeit zurück, so wären sie

gezwungen, sich einen anderen Erwerb zu suchen. Das achtzehnte Jahr

scheint mir dagegen für beide Geschlechter eine angemessene Grenze

darzustellen. Die notwendige Ergänzung des Arbeitsverbots müßte die

Erweiterung des Schulzwangs und die Einrichtung ländlicher

Fortbildungsschulen sein, deren Besuch obligatorisch wäre. Aber die

Wanderarbeiter rekrutieren sich nicht nur aus der einheimischen

Bevölkerung. Nach Deutschland kommen sie aus Rußland, nach Frankreich

aus Belgien, selbst die Importierung chinesischer Arbeiter ist vielfach

schon als eine Möglichkeit zur Steuerung der ländlichen Arbeiternot

hingestellt worden. So traurig es auch ist, weil es eine wirkliche

Besserung der Zustände auf lange Zeit hinausschiebt, so gilt doch auch

hier, was für die Hausindustrie gilt, daß eine internationale Regelung

erst der Ausgangspunkt weiterer Reformen sein kann. Immerhin aber werden

die nationalen Reformen auch auf die ausländische Arbeiterschaft ihren

erzieherischen Einfluß nicht verfehlen.

Auf viel größere Schwierigkeiten stößt der Schutz der ortseingesessenen

landwirtschaftlichen Arbeiter infolge ihrer Vereinzelung und des Mangels

an Aufklärung, der besonders in ihrer Weltabgeschlossenheit seine

Ursache hat. Trotzdem müßte auch hier die grundlegende Bestimmung jedes

Arbeiterschutzes, die Beschränkung der Arbeitszeit, der keine

technischen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zur Durchführung gelangen,

und durch eine ausreichende staatliche Aufsicht unterstützt werden. Alle

Verordnungen ferner, die das Koalitionsrecht der Landarbeiter

einschränken oder ganz illusorisch machen, müßten aufgehoben werden,

auch wenn zunächst noch nicht erwartet werden könnte, daß sie sich als

fortgeschritten genug erwiesen, um von dem ihnen gewährten Recht den für

sie vorteilhaftesten Gebrauch zu machen. Die Verbesserung der

Wohnungsverhältnisse durch eine Wohnungsinspektion, das Verbot, die

öffentliche Stellung eines Amtmanns oder Landlords mit der privaten des

Arbeitgebers in einer Person zu vereinigen, wären geeignet, manche

Unzuträglichkeiten aus dem Wege zu räumen. Denn jedes Mittel zur Hebung

der sozialen Lage und zur Unterdrückung persönlicher Abhängigkeit, wäre

zugleich ein Mittel zur Durchführung des Arbeiterschutzes; daher ist

auch jeder Rest feudaler Arbeitsverhältnisse, wie das Insten- und

Deputantentum zu bekämpfen.[944] Für die Frauen aber gilt es mit allem

Nachdruck auf die Durchführung einer Arbeiterschutzvorschrift

hinzuwirken, die gerade im Hinblick auf die Landarbeit von größter

Bedeutung ist: das Arbeitsverbot für Schwangere und Wöchnerinnen. Wie es

möglich ist, zu behaupten, daß die Lohnarbeit der verheirateten Frau und

der Mädchen auf dem Lande "wenig Anlaß zu einer besonderen

Schutzgesetzgebung" giebt[945], wird jedem unbegreiflich erscheinen, der

nur einmal gesehen hat, wie eine werdende Mutter auf dem Kartoffelfeld

hackt, oder eine erst kürzlich Entbundene beim Heuaufladen beschäftigt

ist. Das frühe Altern der Landarbeiterinnen, ihre Kränklichkeit und die

Schwächlichkeit ihrer Kinder sind nicht zum mindesten darauf

zurückzuführen. Soweit es daher im Bereiche der Möglichkeit liegt,

sollte kein Mittel unversucht gelassen werden, um den Schutz der

Schwangeren vier Wochen vor und der Wöchnerin acht Wochen nach der

Entbindung für die ländliche Lohnarbeiterin durchzusetzen. Eventuell

wäre die Verantwortung dafür auf sämtliche Vorgesetzte der

Arbeiterin,--Inspektoren u.s.w.,--auszudehnen, und die Hebammen zur

Anzeige der Gesetzesübertretungen zu verpflichten.

All diesen Einzelforderungen gegenüber darf jedoch nicht vergessen

werden, daß die Voraussetzung für ihre Durchführung die Mitarbeit der zu

Schützenden selber ist. Nicht nur, daß sie im Besitze eines gesicherten

Koalitionsrechts sich befinden müssen, sie müssen auch lernen, es zu

gebrauchen. Die Berührung mit dem organisierten, aufgeklärten

Industriearbeiter ist dazu eines der besten Mittel; deshalb muß sowohl

die Freizügigkeit des Landarbeiters eine unbeschränkte sein, als auch

dafür gesorgt werden muß, daß im Hinblick auf sein Interesse, wie auf

das des Heimarbeiters, der Verkehr durch Ausbreitung des Eisenbahnnetzes

und Verbilligung der Fahrpreise einerseits den Weg in die Städte ihm

erleichtert, andererseits aber die Anlage von Fabriken auf dem Lande

dadurch ermöglicht wird. Es liegt nun aber nahe, anzunehmen, daß die

Folge mancher dieser Maßnahmen nur eine Verstärkung der Landflucht sein

würde. In gewissem Umfang, der durch einen gut funktionierenden

öffentlichen Arbeitsnachweis allmählich geregelt werden könnte, halte

ich das gleichfalls für wahrscheinlich. Selbst hohe Löhne und bessere

Arbeitsbedingungen werden die Landarbeiter im allgemeinen nicht auf dem

Lande zu fesseln vermögen, weil die Stadt mit ihrem Glanz und ihrer

Abwechselung und weil die relative Freiheit der industriellen Arbeiter

einen schwer zu besiegenden Reiz auf alle ausübt, die nicht in ihr zu

leben gewohnt sind. Auch die Ueberführung städtischer Kultur auf das

Land, z.B. durch Wanderbibliotheken, wie in England, durch ländliche

Hochschulkurse u.A.m., wie in Dänemark, würde nicht viel dagegen

ausrichten, weil die Aufnahmefähigkeit gerade hierfür bei dem

Landarbeiter nur selten vorhanden ist. Es läßt sich aber aus der

Psychologie des modernen Industriearbeiters, dessen Bedürfnis nach

ländlicher Ruhe und frischer Luft ein unverkennbares ist, folgern, daß,

wenn die Arbeitsbedingungen und der Arbeiterschutz auf dem Lande sich

einmal denen in der Industrie angenähert haben, die Möglichkeit für ein

Zurückfluten des städtischen Proletariats auf das Land gegeben ist.

Industrielle Krisen werden es befördern helfen.

Zwei Wanderbewegungen sind schon jetzt für die Landwirtschaft zu

konstatieren, die auf dem Wege gesunden Fortschritts vor sich gehen: die

Landflucht einheimischer Arbeiter und die Einwanderung fremder

Saisonarbeiter, durch die beide Kategorien höheren sozialen Kulturstufen

zugeführt werden; die dritte wird sich hinzugesellen, sobald die

Bedingungen der Landarbeit es möglich machen, und kann dann für die

Industriebevölkerung eine physische Regeneration anbahnen. Auch hier

gilt es, die Entwicklung nicht durch die Gesetzgebung meistern zu

wollen, sondern sie bewußt in ihren Dienst zu stellen.

Ein unbekanntes Land für den Arbeiterschutz fast aller Staaten war

bisher das große Gebiet des _persönlichen und häuslichen Dienstes_. Die

ersten Reformbestrebungen nach dieser Richtung gingen von Schweizer

Kantonen aus. Basel machte 1887 den Anfang, das Bedienungspersonal in

Gastwirtschaften vor Ueberanstrengung zu sichern, indem es bestimmte,

daß Mädchen unter 18 Jahren, mit Ausnahme der Töchter des Wirts, nicht

zur Bedienung der Gäste zu verwenden sind, und allen Kellnerinnen eine

Mindestruhezeit von 7 Stunden täglich zu gewähren ist. Diesem Beispiel

folgte Glarus, St. Gallen und Zürich, die die Ruhezeit auf 8 Stunden

und, als Ersatz der Sonntagsruhe, einen wöchentlichen freien Nachmittag

von 6 Stunden festsetzten. Da es aber an der nötigen Kontrolle für die

Durchführung selbst dieser geringen Reformen fehlte,--lassen sie doch

sämtlich eine Arbeitszeit von 16-17 Stunden zu!--und von seiten der

Kellnerinnen auf keine Unterstützung zu rechnen ist, so blieben sie fast

ganz wirkungslos.[946] Trotz dieser Erfahrung hat das Vorgehen der

Schweiz Deutschland zur Nachahmung angeregt, und der Gesetzentwurf, der

die Lage der Gastwirtsgehilfen regeln soll, geht nur in wenigen Punkten

über sein Vorbild hinaus. An Stelle der Festsetzung der Arbeitszeit,

einer selbstverständlichen Forderung, sobald man anerkennt, daß das

menschliche Leben noch einen höheren Inhalt haben soll als Lohnarbeit

und Schlaf, tritt die Festsetzung eines Mindestmaßes von Ruhe, das in

Deutschland in Kleinstädten 8 und in Großstädten, wo der Hin- und Herweg

von der Arbeitsstätte in Anschlag gebracht worden ist, 9 Stunden

betragen soll; ein wöchentlicher Freinachmittag von 6 Stunden, ein

vollständiger Ruhetag von 24 Stunden alle drei Wochen kommen ergänzend

hinzu. Das heißt mit anderen Worten, daß die Kellnerin täglich 15 bis 16

Stunden auf den Beinen sein muß und wöchentlich 99-106 Stunden

Arbeitszeit hat! Im Laufe der täglichen Arbeit, die mindestens ebenso

anstrengend und noch um vier bis fünf Stunden länger ist, als die in der

Fabrik, wird der Kellnerin nicht einmal eine Mittagspause

sichergestellt, statt dessen kann ihre Ruhezeit an nicht weniger als

sechzig Tagen im Jahr noch verkürzt werden. Außerdem steht es nach wie

vor im Belieben des Wirts, ob er oder die Kellnerin die an ihren

Freinachmittagen anzustellende Aushilfe zu entlohnen hat. Angesichts der

bestehenden Verhältnisse und der völligen Schutzlosigkeit, die bisher

herrschte, würden diese Bestimmungen immerhin einen kleinen Fortschritt

bedeuten, wenn auf ihre strikte Anwendung gerechnet werden könnte. Aber

davon wird ebensowenig wie in der Schweiz die Rede sein, weil an

entsprechende Vorschriften über die Schaffung einer ausreichenden

Gasthofsaufsicht gar nicht gedacht worden ist. Trotzdem sträuben sich

die Wirte jetzt schon aufs äußerste gegen den Entwurf, der, so behaupten

sie, sobald er Gesetzeskraft erlangt, ihre Existenz zu gefährden im

stande ist.[947] Sie scheint demnach nur durch eine mehr als 16stündige

Arbeitszeit der Angestellten gesichert zu sein! Entspräche dies den

Thatsachen, so wäre man versucht, auszurufen, wie der preußische

Minister v. Heydt, als er zum erstenmal von der Ausbeutung der Kinder

erfuhr: "So mag doch das ganze Gewerbe zu Grunde gehen!"

Noch eine Bestimmung, die auf den ersten Blick den Eindruck einer

wirklichen Schutzvorschrift macht, enthält der Entwurf; sie besagt, daß

Mädchen unter 18 Jahren nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden

dürfen. Angesichts der langen Arbeitszeit und der hohen Anforderungen,

die gerade dieser Beruf an die Körperkräfte stellt, erscheint dieser

Paragraph des Gesetzes mehr als gerechtfertigt. Wenn er sich nur nicht

allein auf die Bedienung beschränken möchte! Darin zeigt sich deutlich,

daß es sich hier nicht um Arbeiterschutz, sondern um den Schutz der

Sittlichkeit im Sinne der deutschen Sittlichkeitsvereine handelt. Diese

sind in ihrer Petition an den Reichstag so weit gegangen, das Verbot bis

auf das 21. Lebensjahr ausdehnen zu wollen, und sind kurzsichtig genug,

von dieser Maßregel zu erwarten, daß sie der "Unkeuschheit im

Kellnerinnengewerbe Einhalt bieten und der Prostitution nahezu den

Todesstoß versetzen" wird![948] Während also der Entwurf das 18.

Lebensjahr als Grenze für den Eintritt in den Kellnerinnenberuf

festsetzt, läßt er gleichzeitig die 15-16stündige Ausbeutung der Mädchen

unter 18 Jahren, also auch der im Entwicklungsalter stehenden 14- und

16jährigen, in der Gasthofsküche ohne Bedenken zu.

Daß der Entwurf nicht auf die Zustimmung der Beteiligten würde rechnen

können, war von vornherein anzunehmen. Freilich waren es nur Wenige, die

ihre Wünsche laut werden ließen. Die Meisten, die unter ihrer traurigen

Lage seufzen, sind noch gar nicht so weit, darüber nachzudenken, wie man

sie bessern könnte. Eine Berliner Kellnerinnenversammlung stellte dem

Entwurf diese Forderungen gegenüber: 1) Bestimmungen über Zahlung eines

auskömmlichen Lohnes. 2) Festsetzung bestimmter Arbeitspausen,

insbesondere einer ununterbrochenen zehnstündigen Ruhezeit nach jedem

Arbeitstag. 3) Ausdehnung der Gewerbeinspektion auf das

Gastwirtsgewerbe, einschließlich der Beaufsichtigung der Wohn- und

Schlafräume der Angestellten; und der Münchener Kellnerinnenverein

verlangte: 1) Eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden

täglich. 2) Einen wöchentlichen vierundzwanzigstündigen Ruhetag. 3)

Freigabe von wenigstens zwei Stunden an jedem zweiten Sonntag, um den

Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen. 4) Festsetzung der

Altersgrenze für die Zulassung junger Mädchen zur Bedienung von Gästen

auf sechzehn Jahre. 5) Festlegung einer zweijährigen Lehrzeit, während

welcher die Lehrmädchen in der Zeit zwischen zehn Uhr abends bis sechs

Uhr morgens nicht beschäftigt werden dürfen. 6) Ueberschreitung der

täglichen Arbeitszeit nur an dreißig Tagen des Jahres.

Aber all diese Maßnahmen wären angesichts der herrschenden Zustände im

Kellnerinnengewerbe ganz unzureichend und legen nur von der

Zaghaftigkeit der Betreffenden Zeugnis ab.

Jeder wirksame Arbeiterschutz muß einerseits von der Verkürzung der

Arbeitszeit ausgehen, andererseits für seine Durchführung auf die

Unterstützung der Beteiligten rechnen können. Sowohl der fünfzehn- bis

sechzehnstündige Arbeitstag des Entwurfs als der vierzehnstündige, den

die Kellnerinnen fordern, kann unmöglich die Bedeutung haben, die er als

Ausgangspunkt aller anderen Reformen haben muß; der Fortbestand des

Trinkgeldwesens aber, der die Kellnerinnen zu einer möglichsten

Ausdehnung des Arbeitstages zwingt, hindert sie daran, geschlossen für

seine Herabsetzung einzutreten, und sie zu sichern, falls sie gesetzlich

eingeführt wird. Will man die Lage der Kellnerinnen verbessern und sie

zunächst zum Standpunkt der Lohnarbeiterin in der Industrie erheben, der

für sie zweifellos einen Fortschritt bedeuten würde, so muß der Hebel zu

gleicher Zeit an beiden Punkten, der Arbeitszeit und dem

Trinkgelderwesen, angesetzt werden. Das könnte zunächst in der Weise

geschehen, daß neben der ununterbrochenen zehnstündigen Nachtruhe, eine

zusammenhängende zweistündige Tagespause festgelegt würde, so daß eine

effektive Arbeitszeit von zwölf Stunden die Folge wäre. Jeder

Gasthofsbetrieb hat im Laufe des Tages eine ruhige Zeit,--das haben die

Wirte selbst erklärt, als sie gegen den deutschen Entwurf Stellung

nahmen,--in der es möglich gemacht werden kann, den größten Teil der

Angestellten, auch der männlichen, zu entbehren. Jedenfalls muß es zu

ermöglichen sein, da schon eine zwölfstündige Arbeitszeit das äußerste

Maß bezeichnete.

Schwieriger erscheint die Trinkgelderfrage. Mit der bloßen Bestimmung,

daß die Wirte ausreichenden Lohn zu zahlen haben, ist ihr nicht

beizukommen und bis zur Schaffung starker Organisationen der

Gastwirtsgehilfen, die Lohntarife durchsetzen könnten, ist noch ein

weiter Weg. Noch weniger ist auf das Publikum zu rechnen, von dem man

manchmal erwartete, es würde sich im Kampf gegen das Trinkgeld

solidarisch fühlen. Dagegen böte ein Mittel bessere Aussicht auf Erfolg:

die Bestimmung nämlich, daß die Bezahlung der Zeche nur an der Kasse zu

erfolgen hat. Das Trinkgeld an die bedienende Kellnerin wird dadurch

zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, aber doch fast ganz, da der

Gast sich meist in dem Augenblick dazu aufgefordert fühlt, wo er der

Bedienung die Zeche bezahlt, und sie erwartungsvoll vor ihm steht. Ein

anderes Mittel, das wohl noch mehr dem Gang der Entwicklung entspricht,

aber zunächst nur in größeren Lokalen Anwendung finden könnte, wäre die

durchgängige Bezahlung der Zeche, die im Verhältnis zu der Gesamtausgabe

einen bestimmten Prozentsatz für die Bedienung in Anrechnung bringen

müßte, an den Zahlkellner, der zum selbständigen Unternehmer würde,--was

er heute schon vielfach ist,--und den bedienenden Kellnern einen festen

Lohn zu zahlen hätte. Ist das erreicht, so hat die Kellnerin kein

Interesse mehr an der Länge der Arbeitszeit, sie wird statt dessen die

gesetzlich vorgeschriebene gern innehalten. Sie wird auch allmählich,

wenn Geist und Körper unter der Erschöpfung durch endlose Arbeitszeit

nicht mehr zu leiden haben, organisationsfähig werden. Ein

vierundzwanzigstündiger Ruhetag im Laufe von je sieben Tagen, die

Sicherung guter Unterkunftsräume durch die Aufsicht der

Wohnungsinspektion, das Verbot, junge Leute unter sechzehn Jahren

überhaupt und unter achtzehn länger als acht Stunden täglich zu

beschäftigen, die Verfügung endlich, daß sämtliche Schutzvorschriften

auch auf die Familie des Wirts auszudehnen sind,--der Entwurf schließt

sie ausdrücklich aus, ohne sich auch nur über den Grad der

Familienzugehörigkeit näher auszulassen, --und die Einsetzung einer

besonderen Inspektion für das Gastwirtsgewerbe,--denn man kann es den

wenigen schon stark überlasteten deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten doch

nicht zumuten, noch etwa 173000 Betriebe mehr zu beaufsichtigen,--das

alles sind Bestimmungen, die die Grenzen des Notwendigen noch nicht

einmal erreichen, und die Ergänzung der Beschränkung der Arbeitszeit für

Erwachsene und des Trinkgelderwesens bilden müßten. Soweit die

Sittlichkeit von den Arbeitsbedingungen abhängt, wird sie durch ein

Gesetz dieses Inhalts auch nur gefördert werden. Sie darüber hinaus

"schützen" zu wollen, ist überhaupt nicht Aufgabe der Gesetzgebung. Sie

hat allein die Grundlage zu sichern, auf der eine menschenwürdige

Existenz sich aufbauen kann, und die äußeren Bedingungen zu regeln, die

die Unabhängigkeit jedes Einzelnen zu gewährleisten vermögen.

Wenn die bisherige Darstellung den Beweis erbracht hat, daß der

gesetzliche Schutz der Arbeiter auf allen Arbeitsgebieten durchführbar

ist, so scheint sie jetzt an den Punkt angelangt zu sein, wo die

angewandte Methode nicht mehr zum Ziele führen kann: am _häuslichen

Dienst_. Die Dienstboten stehen außerhalb der Gewerbeordnung; nur von

Neu-Südwales heißt es, daß der achtstündige Arbeitstag auch für sie

Geltung haben soll; alle übrigen Staaten haben entweder keinerlei

besondere Vorschriften, die die häusliche Lohnarbeit regeln, oder sie

besitzen sie in der Form von Gesindeordnungen, wie Deutschland und

Oesterreich. Aber auch hierbei handelt es sich nicht um einheitliche

Rechtsvorschriften, sondern um zahlreiche, oft nach Provinzen

voneinander abweichende Einzelbestimmungen--Deutschland allein zählt

ihrer gegen 60--, die dadurch schon den Stempel einer überwundenen

Epoche, der die Freizügigkeit noch unbekannt war, an der Stirne tragen;

denn die Kenntnis dieser Gesetze, die selbst einem Juristen schwer

fällt, kann von dem von Ort zu Ort und von Land zu Land wandernden

Dienstboten unmöglich verlangt werden. Was sie aber in noch viel

drastischerer Weise als Reste der Vergangenheit kennzeichnet, ist ihr

Inhalt, der zu jeder modernen Auffassung des Arbeitsvertrags und des

Dienstverhältnisses in scharfem Gegensatz steht.

Einige Beispiele mögen das Gesagte erhärten: Nach der deutschen

Gewerbeordnung ist es bei Strafe verboten, Zeugnisse in die

Arbeitsbücher der gewerblichen Arbeiter einzutragen; die meisten

Gesindeordnungen aber machen die Ausstellung von Zeugnissen über das

persönliche Verhalten des Dienstboten den Arbeitgebern zur Pflicht. Auf

Grund derselben Gewerbeordnung ist die Aufrechnung von irgend welchen

Forderungen des Arbeitgebers gegen die Lohnforderungen des Arbeiters

unzulässig, die Herrschaft dagegen kann bei etwaigem ihr zugefügten

Schaden nicht nur an den Lohn des Dienstboten sich halten, sie kann

sogar, falls dieser nicht ausreicht, eine Vergütung durch unentgeltliche

Dienstleistung von ihm fordern,--eine neue Form für die mittelalterliche

Schuldknechtschaft! Auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches und des

Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich kann das Dienstverhältnis von

jedem Teil ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn

ein wichtiger Grund vorliegt; dem Dienstboten steht dasselbe Recht nach

den deutschen Gesindeordnungen nur dann zu, "wenn er mißhandelt wird mit

Gefahr für Leib und Leben", wenn die Herrschaft ihn "mit ausschweifender

und ungewöhnlicher Härte behandelt", ihn "zu gesetzwidrigen und

unmoralischen Handlungen verleitet", oder ihm "das Kostgeld nicht giebt,

oder die Kost verweigert". Die Herrschaft dagegen kann ihn vor die Thüre

setzen: wenn er sie "beleidigt", "Zwistigkeiten im Hause hervorruft",

"beharrlich ungehorsam und widerspenstig ist", "sich Veruntreuungen zu

schulden kommen läßt", "ohne Vorwissen und Erlaubnis nachts aus dem

Hause bleibt", "seines Vergnügens wegen ausläuft, über die erlaubte Zeit

hinaus fortbleibt, mutwillig den Dienst vernachlässigt", ja selbst "wenn

ihm die Geschicklichkeit mangelt, die er bei der Vermietung zu besitzen

vorgab", d.h. dem Arbeitgeber kann es nie an einem Grund fehlen, wenn er

den Dienstboten ohne Entschädigung los werden will, während der

Dienstbote erst körperliche oder moralische Mißhandlungen nachweisen

muß, um ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Dienst aufgeben zu

können. Der gewerbliche Arbeiter kann gegenüber unerträglichen

Arbeitsbedingungen die Arbeit auch ohne Kündigung verlassen, ohne daß er

sich dadurch ehrenrührige Strafen zuzieht; der Kontraktbruch beim

Gesinde aber wird strafrechtlich verfolgt, und jedes Dienstmädchen, das

davonläuft, kann von uniformierten Polizeibeamten, wie ein Verbrecher,

wieder in die alte Stellung zurücktransportiert werden. Um jeden Weg zur

Selbsthilfe endgültig abzuschneiden, steht das Gesinde,--und unter

dieser Bezeichnung ist in Deutschland und Oesterreich nicht nur das

häusliche, sondern auch das landwirtschaftliche zu verstehen,--auch in

Bezug auf das verfassungsmäßig jedem Staatsbürger gewährleistete freie

Vereins- und Versammlungsrecht unter Sondergesetzen. Das heute noch

gültige Gesetz vom Jahr 1854 bestimmt, daß das Gesinde mit

Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann, wenn es zum

Zweck der Erlangung besserer Arbeitsbedingungen die Arbeit einstellt,

sich mit anderen dazu verabredet, oder sie dazu auffordert.

Aber nicht allein in direkter Weise stehen die Gesindeordnungen in

Widerspruch zu der allgemeinen modernen Regelung des Verhältnisses

zwischen Unternehmern und Angestellten. Eine ganze Reihe von Geboten und

Verboten schnüren noch außerdem jede Bewegungsfreiheit des Dienstboten

ein, ohne daß ihm als Aequivalent irgend ein nennenswerter Schutz zu

teil würde. So werden z.B. "Ungehorsam", "pflichtwidrige Reden",

"unfleißiges Verhalten", "ungebührliches Benehmen" in verschiedenen

deutschen Gesindeordnungen unter Strafe gestellt. Ja selbst die

Prügelstrafe kann von den Herrschaften den Dienstboten gegenüber noch in

Anwendung gebracht werden, denn die Gesindeordnungen von Braunschweig,

Pommern, Sachsen, Reuß und Meiningen erkennen den Dienstgebern das

Züchtigungsrecht ausdrücklich zu, und in Preußen können sie sich

straflos der "Beleidigung und leichten Körperverletzung" schuldig

machen.

Man hoffte, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Bestimmungen, die das

Gesinde wehrlos den Arbeitgebern in die Hände liefern, ein Ende machen

würde. Und es erklärte thatsächlich, daß ein Züchtigungsrecht der

Herrschaft nicht zustehe; nur daß diese Erklärung für die Praxis dadurch

jede Bedeutung verlor, daß Art. 95 des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuch alle Gesindeordnungen ausdrücklich bestehen

läßt, und,--um darüber ja keinen Zweifel aufkommen zu lassen,--eine

preußische Ministerialverordnung folgendes bestimmte[949]: "Was die in

dem letzten Absatz des Artikels 95 enthaltene Bestimmung anbelangt,

wonach dem Dienstberechtigten gegenüber dem Gesinde ein Züchtigungsrecht

nicht zusteht, so werden dadurch die in Preußen bestehenden

landesgesetzlichen Vorschriften nicht berührt, da keine der letzteren

ein solches Recht statuiert, auch der § 77 der Gesindeordnung nicht,

indem derselbe nur geringe Thätlichkeiten der Herrschaft unbestraft

läßt, welche durch ungebührliches, zum Zorn reizendes Betragen des

Gesindes veranlaßt werden." Die Erlaubnis zu geringen Thätlichkeiten ist

also, nach der Logik preußischer Minister, kein Züchtigungsrecht und das

Gesinde kann nach wie vor mit Ohrfeigen traktiert werden!

Wie sehr diese Ausnahmestellung des Gesindes mit der ganzen Richtung der

sozialpolitischen Gesetzgebung in Widerspruch steht, konnte auch den

Kurzsichtigsten nicht verborgen bleiben. Aber wenn man sich schon

scheute, die Familienwerkstatt und den Familiengasthofsbetrieb unter

gesetzliche Regeln und gesetzliche Aufsicht zu bringen, um wie viel mehr

mußte man sich davor scheuen, den Familienhaushalt ihnen zu unterwerfen.

Jeder Reformversuch nach dieser Richtung trug den Charakter des Artikels

95 in sich: er wurde sofort wieder in sein Gegenteil verwandelt. So

beantragte die freisinnige Partei im deutschen Reichstag zwar 1893 die

Gleichstellung des Gesindes mit dem gewerblichen Arbeiter, 1895 aber

stimmte sie in der Kommissionsberatung des betreffenden Absatzes im

Bürgerlichen Gesetzbuch gegen die Aufhebung der Gesindeordnungen. Das

Centrum dagegen versuchte bei Gelegenheit derselben Beratung die

Unterstellung des Gesindes unter die Gewerbeordnung durchzusetzen; ein

Jahr später im Plenum aber erklärte es sich dagegen. 1897 nahm dann der

Reichstag eine Resolution an, die von der freisinnigen Partei ausging,

und die Regierung aufforderte, die Rechtsverhältnisse des Gesindes

reichsgesetzlich zu regeln; heute, nach fast fünf Jahren, ist es aber

immer noch bei dem bloßen Wunsch geblieben, obwohl inzwischen die

Dienstboten angefangen haben, für ihre Rechte einzutreten. Ihr

konsequenter Vorkämpfer ist bisher allein die sozialdemokratische Partei

gewesen, die nicht nur durch ihr Programm, das die rechtliche

Gleichstellung der Dienstboten mit den gewerblichen Arbeitern fordert,

sondern durch eine Reihe dahin zielender Anträge im Plenum des

Reichstages diese notwendige Reform durchzusetzen versuchte, vor allem

für die Abschaffung der Gesindeordnungen und des jede Organisation

verhindernden Gesetzes von 1854 eintrat. Natürlich ohne jeden Erfolg.

Vorwärts getrieben durch die Dienstbotenbewegung, die von den

Vereinigten Staaten ausging und über die skandinavischen Länder den Weg

nach Deutschland nahm, fühlten sich auch, wie wir gesehen haben,

einzelne Gruppen der bürgerlichen Frauenbewegung zu Reformvorschlägen

genötigt, die in der Abschaffung der Gesindeordnungen gipfeln, aber in

Bezug auf die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Dienstboten sich

entweder vorsichtig ausschweigen, oder sehr bescheidene Forderungen

stellen. Auch Stillich geht in der Bearbeitung seiner Enquete über die

Lage der weiblichen Dienstboten in Berlin kaum weiter, ja er bleibt

insofern noch hinter ihnen zurück, als die Freigabe des

Sonntagnachmittags nach ihm nicht gesetzlich festgelegt werden, sondern

das Dienstmädchen nur zur Arbeit während dieser Zeit nicht

"verpflichtet" sein soll. Einen wesentlich anderen Standpunkt gegenüber

der Dienstbotenfrage nehmen einige amerikanische und englische

Frauenrechtlerinnen ein,--denn von einer allgemeinen feststehenden

Stellung der Frauenbewegung zu diesem Problem ist auch hier keine Rede.

Sie fordern die Ausbreitung kooperativer Gesellschaften, die allmählich

die im Hause wohnenden Dienstboten durch außer dem Hause wohnende

organisierte und für jedes Fach ausgebildete Hausarbeiterinnen ersetzen

sollen und glauben, daß die Ausdehnung des Arbeiterinnenschutzes auf sie

erst unter diesen Voraussetzungen ermöglicht werden kann.

Alle diese Versuche liegen auf dem Wege der durchgreifenden Reform, aber

sie haben jeder für sich nur den Wert vorbereitender Arbeit. Erst ihre

Zusammenfassung und organische Ausbildung kann zu einer Regelung des

Verhältnisses der häuslichen Arbeiter führen. Vor allem haben wir uns

auch hier zunächst den Gang der Entwicklung klar zu machen, ohne bei der

nüchternen Ueberlegung dem Einfluß subjektiver Gefühle zu viel Spielraum

zu gewähren. Gerade hier ist diese Gefahr groß, denn so trivial es auch

klingen mag, so wahr ist es doch, daß der Gedanke an die Familie, an die

stillen Freuden der Häuslichkeit bei den Angehörigen der bürgerlichen

Welt eng mit dem Gedanken an die eigene Köchin in der eigenen Küche

zusammenhängt, und man mit der Preisgabe des einen das andere zu

erschüttern glaubt. Der objektive Beobachter aber wird sich der

Erkenntnis nicht verschließen können, daß Alles--die wachsende

Abneigung gegen den Gesindedienst in proletarischen, die Zunahme der

Frauenerwerbsarbeit in bürgerlichen Kreisen, die sich rapide

ausbreitende Industrialisierung und Zentralisierung ehemals privater,

häuslicher Thätigkeiten,--eine fundamentale Umwandlung des häuslichen

Lebens vorbereitet. Dieser Entwicklung könnte auch dann nicht mit

dauerndem Erfolg in die Zügel gefallen werden, wenn sie, wie viele

behaupten wollen, eine nur schädliche Tendenz in sich trüge. Sie muß

aber um so mehr gefördert werden, als sie thatsächlich glücklicheren

Zuständen die Wege bahnt.

Der Kreis der bürgerlichen Familie umschloß früher den großen Hausstand

mit all seinen Mägden und Knechten; von einem intimen Zusammenleben

zwischen Mann und Weib konnte dabei selten die Rede sein, und die

häusliche Atmosphäre war der Ausfluß so vieler verschiedener

Individualitäten, daß ihr Einfluß auf die Kinder nicht als der der

Eltern allein gelten konnte. Je mehr der Haushalt zusammenschrumpfte,

desto mehr stieg die Möglichkeit häuslicher Intimität, desto inniger

konnten seine wenigen Glieder sich zusammenschließen, und endlich wird

die Entwicklung auf der höheren Kulturstufe da anlangen, von wo sie auf

der tieferen ausging: der kleinen in sich geschlossenen

Familiendreieinigkeit,--Mann, Weib und Kinder. Der Ausschluß jeden

fremden Elements aus dem persönlichen Leben des Menschen liegt aber in

der Richtung der Steigerung und Vertiefung des persönlichen Glücks.

Durch ihn wird die Frau wieder zur Genossin des Mannes, zur Mutter der

Kinder, die sie auch mit der Milch ihres Geistes wird nähren können. Für

die Dienstboten aber ist die Auflösung des persönlichen

Dienstverhältnisses der einzige Weg zu ihrer Befreiung. Wir haben uns

daher auch in den Dienst dieser Entwicklung zu stellen.

Von diesem Standpunkt aus bekommt die Frage der Ausdehnung des

Arbeiterschutzes auf das Gesinde gleich ein anderes Gesicht, und der

Einwand, daß infolgedessen immer weniger Menschen im stande sein würden,

sich Dienstboten zu halten, verwandelt sich in eine Befürwortung der

Maßregel. Die einzelnen Forderungen an die Gesetzgebung, die natürlich

mit der Abschaffung der Gesindeordnungen einsetzen müßte, lassen sich

kurz zusammenfassen: der elf- bis zwölfstündige Arbeitstag für über

Achtzehnjährige könnte den Anfang bilden, seine Ergänzung wäre die

1-1/2stündige Mittagspause, der freie Sonntagnachmittag und, als

Entschädigung für die halbe Sonntagsarbeit, ein freier halber Wochentag;

Ueberstunden und Extraarbeiten, die in bestimmtem Umfang erlaubt sein

müssen, wären selbstverständlich besonders zu vergüten. Die Arbeitszeit

selbst könnte zwischen 7 Uhr früh und 9 Uhr abends zu verteilen sein.

Strenge Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der

Dienstboten müßten durch eine energische Wohnungsinspektion und die

Haftbarmachung jedes Hauswirts noch verschärft werden.

Nun ist es zwar keinem Zweifel unterworfen, daß diese Bestimmungen

unmittelbare allgemeine Folgen sofort nicht haben würden, selbst wenn

man in jedes Haus einen Inspektor setzte. Ihre erzieherische Wirkung

aber wäre um so bedeutsamer: die Dienstmädchen würden infolge der freien

Zeit, über die sie zu verfügen hätten, der Aufklärung leichter

zugänglich sein, organisationsfähiger werden und lernen, ihre Rechte

selber zu schützen; die Hausfrauen andererseits würden schnell genug

einsehen, daß sich der Kleinbetrieb unter solchen Umständen nicht mehr

lohnt. Alle neuen Errungenschaften der Chemie und der Technik, die heute

infolge des bornierten Konservatismus der meisten Hausfrauen fast

unbenutzt bleiben, würden ihrer arbeitsparenden Eigenschaften wegen in

Anwendung gebracht werden. Da das aber für den Einzelhaushalt ebenso

verschwenderisch wäre, als wenn man einen elektrischen Motor zum Antrieb

eines einzigen Webstuhls anschaffte, so würde naturgemäß allmählich der

genossenschaftliche Haushalt oder die zentralisierte Wirtschaftsführung

die Funktionen der einzelnen Haushalte aufsaugen. Die Dienstboten aber

würden sich in freie Arbeiter verwandeln, die ebenso wie diese in die

Fabrik, in die Zentralküchen gingen. Alle diejenigen Institute, wie etwa

die Berliner Zentralreinigungsgesellschaften, die stundenweise ihre

Angestellten zu bestimmten häuslichen Verrichtungen, wie

Wohnungsreinigen, Putzen etc., aussenden, wie die Fensterputz- und

Teppichklopfanstalten der großen Städte, wie die Household economic

Associations Amerikas werden sich infolgedessen immer weiter verbreiten,

die Zentralisierung der Heizung, der Beleuchtung wird sich ausbilden,

kurz, alles das, was jetzt oft nur ein kümmerliches Dasein fristet,

weil die Sonne der Gunst des Publikums ihm fehlt, wird sich

durch den Antrieb praktischer Bedürfnisse rasch entwickeln. Je

mehr es aber geschieht, desto energischer kann und muß die

Arbeiterinnenschutzgesetzgebung auf die Dienstmädchen Anwendung finden.

Auf einer anderen Basis, als auf der der Loslösung des Gesindes aus dem

persönlichen Dienstverhältnis, auf eine Reform des Gesindewesens zu

rechnen, ist eine Utopie. Je eher wir uns von ihr losmachen, je rascher

wir versuchen, uns den neuen, unabweisbar sich entwickelnden

Verhältnissen anzupassen, desto schmerzloser wird sich der allmähliche

Prozeß der Umwandlung vollziehen, wie er sich schon früher, für viele

fast unbemerkt, vollzogen hat.

Die ökonomische Ungleichheit zwischen Arbeiter und Unternehmer führt mit

Notwendigkeit zu den staatlichen Maßregeln des Arbeiterschutzes. Der

rechtlich freie Arbeitsvertrag würde niemals ein faktisch freier sein,

weil er die schwächere soziale und wirtschaftliche Stellung des

Arbeiters nicht aufhebt. Der Eingriff des Staates in den freien

Arbeitsvertrag hat sich daher als eine Notwendigkeit erwiesen. Jeder

Fortschritt des Arbeiterschutzes bedeutet für den Unternehmer eine

Einschränkung seines Verfügungsrechts über die von ihm gekaufte

Arbeitskraft und für den Arbeiter größere persönliche Freiheit und

Sicherheit. Das Recht darauf und das Bedürfnis danach ist für beide

Geschlechter dasselbe. Wenn die Gesetzgebung den Frauen in Bezug auf die

Arbeitszeit einen ausgedehnteren Schutz zu teil werden läßt, als den

Männern, so hat das keine prinzipielle Bedeutung, ist vielmehr nur der

notwendige erste Schritt zu allgemeiner, gleichmäßiger Regelung. Nur

soweit die Frau die Verantwortung für die Existenz und die Gesundheit

eines anderen Menschen, ihres Kindes trägt, hat sie Anspruch auf

besonderen Schutz, der sich, seiner inneren Bedeutung nach, weniger als

Arbeiterinnen-, denn als Kinderschutz charakterisiert. Aber in

dem Schutz von Leben und Gesundheit, in der Schaffung von

Arbeitsbedingungen, die nicht nur die physische Existenz des Arbeiters

zu einer erträglichen gestalten, sondern auch die Grundlage zu geistiger

Fortentwicklung legen helfen, beruht nicht, wie im allgemeinen

angenommen wird, die einzige Aufgabe der Arbeiterschutzgesetzgebung. Sie

hat sich nicht mit dem äußeren Schutz zu begnügen, vielmehr die ernste

und folgenschwere Pflicht, allen denjenigen Betriebsformen zum Siege zu

verhelfen, unter deren Herrschaft der Arbeiter sozial höhere Stufen

erreichen kann: sie muß die Hausindustrie und den häuslichen Dienst

einer tiefgehenden Umwandlung entgegenführen, sie muß den Großbetrieb in

Gewerbe und Handel fördern.

Die Voraussetzung aber für die Wirksamkeit und den Fortschritt des

Arbeiterschutzes ist die Mitarbeit der Zunächstbeteiligten an seiner

Durchführung und seinem Ausbau. Alle öffentlichen Einrichtungen und alle

Gesetze, die sie dazu fähig zu machen vermögen, sind als notwendige

Ergänzungen der Arbeiterschutzgesetzgebung zu betrachten. Sie bilden

gewissermaßen die Vollendung der Erziehung, die nicht darin allein

besteht, die Kinder vor Schaden zu bewahren, sondern ihnen die Waffen in

die Hand zu geben, mit denen sie sich selber schützen können. In diesem

Sinne werden die Frauen noch immer als kleine Kinder behandelt.

Wir haben gesehen, daß die niedrige Entlohnung der Frauenarbeit meist

auf ihre geringere qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit

zurückzuführen ist. Es läge demnach sowohl im Interesse der Frauen, als

in dem der Männer, denen sie Schmutzkonkurrenz machen, ihre Leistungen

zu erhöhen, d.h. ihnen eine der männlichen gleichwertige Ausbildung zu

teil werden zu lassen. Der Besuch der _Fortbildungsschulen_, zu dem nach

der deutschen Gewerbeordnung die Kommunalbehörden lediglich die

männlichen Arbeiter verpflichten können, und der von Reichswegen nur für

männliche und weibliche Handelsgehilfen vorgeschrieben ist, müßte

demnach für alle, der Volksschule entwachsenen Mädchen obligatorisch

werden, und sich bis zum sechzehnten Jahr erstrecken. Die Voraussetzung

wäre, daß sämtliche Fortbildungs- und Fachschulen, die gegenwärtig

häufig wohlthätigen Vereinen ihre Existenz verdanken und eine gründliche

Ausbildung nicht zu geben vermögen, von den Gemeinden oder dem Staat

eingerichtet und geleitet würden, wie es in Oesterreich z.B. vielfach

geschehen ist, vor allem aber, daß sie, wo es sich nicht um spezifisch

weibliche oder männliche Arbeiten handelt, die gemeinsame Erziehung der

Geschlechter grundsätzlich durchzuführen hätten. Erst dadurch würden die

Kräfte der männlichen und weiblichen Schüler sich aneinander messen

können und die notwendige Differenzierung sich ebenso verbreiten, wie

der Wettbewerb auf gleichen Arbeitsgebieten.

Wie die Forderung des Fortbildungsschulzwangs für Mädchen sich aus dem

wachsenden Erwerbszwang von selbst ergiebt, so ist es nur die

selbstverständliche Konsequenz der Zunahme der Lohnarbeit verheirateter

Frauen, wenn nicht nur jedes gesetzliche Hindernis, das ihnen im Wege

steht, beseitigt, sondern ihre _freie Verfügung über ihren

Arbeitsertrag_ gesichert werden muß. Bisher ist das keineswegs der Fall;

in Frankreich, Oesterreich und den Niederlanden bedarf die Frau zur

Eingehung eines Arbeitsvertrags der Zustimmung des Mannes; ein Vertrag,

der ohne sein Vorwissen beschlossen wurde, kann durch seinen Einspruch

ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden, in Deutschland bedarf

der Ehemann dazu die Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts. Und selbst

der durch eigene Arbeit erworbene Lohn ist nicht das gesicherte

persönliche Eigentum der Frau: lebt sie in Deutschland mit dem Mann in

Gütergemeinschaft und der Lohn ist nicht durch Ehevertrag ausdrücklich

ausgesondert worden, so kann der Mann ihn in Besitz nehmen und darüber

verfügen; in Frankreich und in den Niederlanden kann er sogar an ihrer

Stelle den Lohn für sich einfordern. Daß dadurch unter Umständen ganze

Familien ruiniert werden trotz des aufopfernden Fleißes der Mutter,

bedarf kaum noch des Hinweises; jeder Trunkenbold und Arbeitsscheue hat

das Recht, den mühsam erworbenen Lohn der Frau, durch den sie ihre

Kinder ernähren wollte, zu verprassen. Englands Gesetzgebung allein hat

diesen Verhältnissen bisher Rechnung getragen, indem es der Frau die

selbständige Schließung von Arbeitsverträgen ermöglichte und ihren

Erwerb für sie sicher stellte. Der Schutz der verheirateten Arbeiterin

ist ohne diese zivilrechtliche Ergänzung jedenfalls ein unvollständiger.

Angesichts der Entwicklung der Frauenarbeit muß sie nicht nur über ihre

Arbeitskraft frei verfügen können, sondern sich auch im

uneingeschränkten Genuß ihres Erwerbs befinden. Die wirtschaftliche

Unabhängigkeit, die dadurch geschaffen wird, ist eine der Grundlagen für

die soziale und politische Emanzipation der Frau.

Einer der ersten Schritte zur politischen Gleichstellung, der sich

gleichfalls aus der Thatsache der Frauenerwerbsarbeit ergiebt, ist das

_Wahlrecht zu den Gewerbegerichten_, denen die Aufgabe zufällt,

Streitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren

Angestellten zu untersuchen und zum Austrag zu bringen. Die Mitglieder

dieser Gerichte, die Frankreich als Conseils des prud'hommes, Italien

als Collegio dei probi viri kennt, werden in gleicher Zahl und mit

gleichen Rechten von den Unternehmern und den Arbeitern aus ihrer Mitte

gewählt; da es nun aber weibliche Unternehmer und weibliche Arbeiter

ebenso wie männliche giebt, und Streitigkeiten zwischen Arbeiterinnen

und Unternehmern ebenso häufig vorkommen, wie zwischen Arbeitern und

ihren Arbeitgebern, so liegt kein stichhaltiger Grund vor, warum den

Frauen nicht auch dieselben Rechte zustehen, wie den Männern.

Oesterreich hat dies wenigstens insofern anerkannt, als es die Frauen

zum aktiven Wahlrecht zuließ, Italien gewährte ihnen auch das passive;

in Frankreich stimmte die Kammer bereits vor zehn Jahren zu Gunsten der

Frauen, der Senat aber hat dem Beschluß seine Zustimmung versagt, indem

er erklärte, die Interessen der Frauen seien auf das Familienleben zu

beschränken! In Deutschland ist die Mehrheit des Reichstags noch

derselben Ansicht; selbst die unbestreitbare Thatsache der 5-1/2

Millionen arbeitender Frauen vermag ihn noch immer nicht davon zu

überzeugen, daß dem Familienleben durch den Wahlzettel die geringste

Gefahr droht.

Derselbe Geist, aus dem der Widerstand gegen das Wahlrecht der Frauen zu

den Gewerbegerichten entsprang, beherrscht auch die Gesetzgebung in

Bezug auf das _Koalitionsrecht_. Das preußische Vereinsgesetz und mit

ihm eine ganze Anzahl von den übrigen 26 verschiedenen deutschen

Vereinsgesetzen, verbietet "Frauen, Schülern und Lehrlingen"

ausdrücklich die Teilnahme an politischen Vereinen oder die Bildung

solcher Vereine. Das österreichische Gesetz steht auf demselben

Standpunkt. Vereinen jedoch, die "ideale" oder "wirtschaftliche" Ziele

verfolgen, können auch weibliche Mitglieder angehören. Durch diese

Bestimmungen kennzeichnet sich das Alter der ganzen Vereinsgesetzgebung,

die durch die wirtschaftliche Entwicklung einerseits und den Fortschritt

der sozialpolitischen Gesetzgebung andererseits längst überholt wurde.

Seitdem die Frau in Reih und Glied neben dem Arbeiter dem Erwerb

nachgeht, und der Schutz der Arbeiter Gegenstand der Gesetzgebung

wurde, ist es ebenso widersinnig, der Frau die politische Stellungnahme

zu verbieten, wie es widersinnig ist, zwischen den Begriffen der

wirtschaftlichen und politischen Interessen eine rechtliche Grenzlinie

festzuhalten. Für die daraus folgende Verwirrung der Begriffe liefert

die Rechtsprechung zahlreiche Illustrationen; Arbeiterinnenvereinen und

Gewerkschaften gegenüber erklärte sie wiederholt Fragen für politisch,

und begründete damit Auflösungen und Maßregelungen, die, sobald sie von

bürgerlichen Vereinen behandelt wurden, unbeanstandet als

wirtschaftliche passierten. Das preußische Kammergericht sprach sich in

einem Urteil sogar folgendermaßen aus[950]: "Zu den politischen

Gegenständen im Sinne des Vereinsgesetzes gehören solche, welche

Sozialpolitik, insbesondere auch die Regelung der Arbeitszeit

betreffen." Jede gewerkschaftliche Organisation, vor allem aber die, an

der sich Frauen beteiligen, ist demnach auf Gnade und Ungnade der

Willkür der Behörden überliefert.

Die Durchführung des Arbeiterschutzes aber und sein weiterer Ausbau

hängt, wie wir gesehen haben, wesentlich von den Arbeitern und ihrer

thatkräftigen Unterstützung selbst ab, und die traurige Lage, in der vor

allem die weibliche Arbeiterschaft schmachtet, wird nicht zum wenigsten

dadurch in ihrer schrecklichen Gleichmäßigkeit erhalten, daß den Frauen

die Hand gebunden und der Mund verschlossen ist. Der Charakter der

Klassengesetzgebung, die zwar so weit geht, die Arbeiterin zu

beschützen, nicht aber so weit, sie fähig zu machen, daß sie sich selbst

beschützen kann, kommt nirgends so deutlich zum Ausdruck als im

Vereinsrecht Deutschlands und Oesterreichs. Kein Kulturstaat der Welt

kennt Aehnliches. Von einer ernsten Sozialreform kann nicht eher die

Rede sein, als bis dieser Stein, der ihre Straße versperrt, aus dem Weg

geschafft wurde. Zu diesem Zweck aber würde die bloße Gleichstellung der

Frau mit dem Mann auf dem Boden des bestehenden Rechts nicht genügen, es

müßte vielmehr ein den modernen Verhältnissen, der Entwicklung und den

Ansprüchen der Arbeiterklasse angepaßtes, einheitliches, neues Recht an

dessen Stelle treten, das für die volle Koalitionsfreiheit die Gewähr

böte, und von dessen unbeschränkten Genuß keine Arbeiterkategorie

auszuschließen wäre.--

So stellt sich der Arbeiterschutz im weitesten Sinne nicht lediglich als

eine Sammlung von Schutzvorschriften dar, sondern als ein System

verschiedener gesetzlichen Maßnahmen, die organisch ineinander greifen,

und gegenseitig bedingt werden. Sozialreform, in diesem Sinne aufgefaßt,

ist nicht ein in sich abgeschlossener Teil der Gesetzgebung, sondern die

Quintessenz der Gesetzgebung überhaupt.

Uebersicht der Arbeiterinnenschutzgesetzgebung.

Die Frauenfrage: ihre geschichtliche Entwicklung und wirtschaftliche Seite · 第 35 / 47 题