9. Die sozialpolitische Gesetzgebung und ihre Aufgaben.

Der Arbeiterinnenschutz.

Die Gesetzgebung zu Gunsten der arbeitenden Klasse war das Resultat

eines zähen Kampfes der Unterdrückten gegen die Unterdrücker und

entsprang viel weniger ethischer Einsicht oder humanitären Bestrebungen,

als dem Selbsterhaltungstrieb der herrschenden Klasse. Diese

charakteristischen Züge tragen bereits die ersten Anfänge der englischen

Arbeiterschutzgesetzgebung des vorigen Jahrhunderts. Die verheerenden

Seuchen, die sich in den Fabrikzentren Englands entwickelten und die

kindlichen Arbeiter in Scharen dahinrafften, nötigten zu dem ersten

Schutzgesetz des Jahres 1802. Die nationale Gefahr eines frühzeitigen

Verbrauches des Menschenmaterials wurde aber schließlich auch von allen

anderen Staaten anerkannt. Selbst zu den schwächlichen Versuchen eines

gesetzlichen Kinderschutzes entschloß man sich indessen erst, als die

grauenhaftesten Zustände mit nicht zu übersehender Deutlichkeit an das

Licht des Tages traten und die öffentliche Meinung in starke Erregung

versetzt worden war. Im Namen der Freiheit verteidigten die Fabrikanten

die schrankenlose Unterdrückung und Ausbeutung der Arbeiter. Sie

beriefen sich dabei auf das Recht der freien Selbstbestimmung, das durch

den Eingriff des Staates in das Verhältnis zwischen Unternehmern und

Arbeitern verletzt würde und wurden darin durch die manchesterliche

Nationalökonomie unterstützt. Aber wie einerseits die moderne

Produktionsweise ihnen zu Macht und Reichtum verhalf, so entwickelte

sich andererseits mit ihr jener wichtige Faktor, der der Ausbreitung

ihrer Machtsphäre einen Damm entgegenzusetzen vermochte: die moderne

Arbeiterbewegung. Wie sie Schritt für Schritt vordrang, immer wieder

zurückgestoßen von denen, die in ihr mit Recht den einzigen Feind

fürchteten, der ihre Herrschaft erschüttern könnte, wie sie schließlich,

am Ende des 19. Jahrhunderts, den herrschenden Klassen in fest gefügter

Phalanx gegenübersteht,--das ist ein Werdegang, der auch in der

Gesetzgebung seine Spuren hinterlassen hat.

Zuerst waren es allein die Frauen, deren gesetzlichen Schutz man

durchsetzte. Natürlich genug; denn einmal fiel in Bezug auf sie, die

immer Bevormundeten, das Recht der freien Selbstbestimmung nicht so

schwer in die Wagschale, und dann hing es von ihnen ab, den Müttern des

Volkes, ob auf kommende Generationen arbeitsfähiger Menschen zu rechnen

sei. Aber selbst diese, vom Standpunkt der Fabrikanten aus

einleuchtenden Gründe blieben lange Zeit hindurch völlig unbeachtet. Es

waren der Arbeitsuchenden zu viele, als daß man aus egoistischen Motiven

den Schutz der Einzelnen für nötig gehalten hätte: mochten die Frauen

mit 25 Jahren arbeitsunfähig sein, mochten die Kinder in Scharen zu

Grunde gehen, es gab noch tausendfältigen Ersatz für sie. Eines langen

und erbitterten Kampfes bedurfte es, ehe man sich zu den ersten

Versuchen einer Arbeiterschutzgesetzgebung entschloß.

Von England, der Heimat des Fabrikwesens, ging sie aus. Die

Zehnstundenbewegung, an deren Spitze bürgerliche Philanthropen standen,

die Chartistenbewegung, in der die ganze Wut der Geknechteten gegen ihre

Unterdrücker zum Ausdruck kam,--waren die beiden großen Feldzüge, die

mit den ersten spärlichen Siegen der Arbeiter endeten; 1847 wurde der

Zehnstundentag für die Textilarbeiterinnen Englands Gesetz. Ihm zur

Anerkennung zu verhelfen, war wieder ein Kampf für sich, den die

Arbeiter mit Unterstützung der ersten aufopferungsvollen

Fabrikinspektoren zu führen hatten. Durch die Einführung schichtweiser

Beschäftigung suchten die Fabrikanten zunächst das Gesetz zu umgehen,

bis eine neue Verordnung einen Riegel vorschob. Ganz allmählich wurden

auch andere Industrien der Fabrikgesetzgebung unterstellt. "Ihre

wundervolle Entwicklung von 1853-1860 Hand in Hand mit der physischen

und moralischen Wiedergeburt der Fabrikarbeiter, schlug das blödeste

Auge, die Fabrikanten selbst, denen die gesetzliche Schranke und Regel

des Arbeitstages durch halbhundertjährigen Bürgerkrieg Schritt für

Schritt abgetrotzt war, wiesen prahlend auf den Kontrast in den noch

'freien' Exploitationsgebieten hin," sagt Marx.[911] Mit der Erkenntnis

aber, daß der Arbeiterschutz ihnen selbst zum Vorteil gereichte, war der

Widerstand der Fabrikanten dagegen gebrochen.

Englands Vorgehen, das ebenso in seiner rapiden industriellen, wie in

seiner politischen Entwicklung die Erklärung findet, war für den

Kontinent, wo sich der Uebergang zum Fabriksystem relativ langsam

vollzog und alle vorwärts treibenden Kräfte sich auf den Kampf gegen die

politische Reaktion konzentrieren mußten, kein anfeuerndes Beispiel.

Selbst jener erste Maximalarbeitstag, mit dem die junge französische

Republik die erregten Volksmassen abzuspeisen gedachte und der die

Arbeitszeit aller Arbeiter auf 12 Stunden festsetzte, hatte keinerlei

praktische Konsequenz, weil es an Mitteln fehlte, um die Durchführung

des Gesetzes zu gewährleisten. Erst 1874, nach endlosen heftigen

Streitigkeiten, gelangte der erste schüchterne Versuch eines besonderen

Arbeiterinnenschutzes in der Nationalversammlung zur Annahme. Er

beschränkte sich auf das Verbot der Nachtarbeit Minderjähriger und das

Verbot der Arbeit unter Tage für Frauen jeden Alters. Aber selbst diese

kläglichen Bestimmungen stießen auf den heftigsten Widerstand der

Industriellen, die alles thaten, um sie zu umgehen, oder ihre

Abschaffung durchzusetzen,--ein Zustand des Kampfes und des vielfach

fruchtlosen Widerstandes derer, die das Gesetz schützen wollte, der

achtzehn Jahre andauerte.

Noch langsamer entwickelte sich der Arbeiterinnenschutz in Oesterreich,

denn vor 1885 war überhaupt kaum eine Spur von ihm vorhanden: sowohl die

Nachtarbeit, als die Arbeit unter Tage wurde den Frauen nicht verwehrt.

Dann aber nahm er einen Aufschwung, durch den er Frankreich

überflügelte: der Elfstundentag, der vierwöchentliche Wöchnerinnenschutz

wurde eingeführt, die Arbeit unter Tage und bei Nacht verboten.

Deutschlands Anfänge auf dem Gebiete des Arbeiterinnenschutzes fallen

ziemlich genau mit dem Erstarken der sozialdemokratischen Partei

zusammen, deren mit immer größerem Nachdruck vorgebrachte Forderungen

das treibende Element in der Bewegung waren. Aber es trat noch Eins

hinzu, dessen Wichtigkeit nicht unterschätzt werden darf, und dessen

Träger die politische Vertretung des deutschen Katholizismus, das

Centrum, war. Von vollkommen entgegengesetzten Standpunkten ausgehend,

grundverschiedenen Zielen zusteuernd, kamen beide Parteien in ihren

praktischen Forderungen gelegentlich zu ähnlichen Resultaten. Aber

während die Sozialdemokratie im gesetzlichen Schutz der Arbeiter und

Arbeiterinnen nur ein Mittel sah, sie körperlich und geistig für den

Klassenkampf zu stärken und fähig zu machen, glaubte das Centrum durch

ihn die Entwicklung zurückzuschrauben. Es propagierte an erster Stelle

die Sonntagsruhe, nicht aus hygienischen, sondern aus religiösen

Gründen, es forderte einen Arbeiterinnenschutz, der den völligen

Ausschluß der Frauen von der Fabrikarbeit zum Ziel hatte, um die Familie

in ihrer alten Form zu erhalten und den Einfluß der Arbeitsgenossen auf

die Frau zu verhindern, sie aber, und damit die Ihren, statt dessen

wieder unter den Einfluß der Kirche zu zwingen. Von diesem

Gesichtspunkt aus warf sich das Centrum hier im Verein mit manchen

Konservativen sogar vielfach zum Beschützer der Hausindustrie und der

Heimarbeit auf. Wie dem aber auch sei, Thatsache ist, daß die

Entwicklung des Arbeiterinnenschutzes in Deutschland mit unter dem

Einfluß des Centrums vor sich ging.

Anfang der siebziger Jahre unternahm die Regierung, einem Antrag des

Reichstags folgend, eine Enquete über die Lage der kindlichen und

weiblichen Arbeiter, deren Ergebnisse die Novelle zur Gewerbeordnung

hervorrief, die sie 1878 dem Reichstag vorlegte. Sie enthielt in Bezug

auf den Arbeiterinnenschutz einige Bestimmungen,--so das Verbot der

Beschäftigung von Wöchnerinnen in Fabriken vier Wochen nach der

Niederkunft und das der Frauenarbeit unter Tage,--und erteilte dem

Bundesrat die Ermächtigung, die Beschäftigung von Frauen und

jugendlichen Arbeitern aus Gründen der Gesundheit und Sittlichkeit in

bestimmten Betrieben zu verbieten, aber die Wirkung selbst dieser

schwächlichen Verbesserungen der Schutzvorschriften wurde dadurch im

Keime erstickt, daß sie nicht mit der obligatorischen Einführung der

Fabrikaufsicht Hand in Hand gingen. Mit denselben Gründen, durch die die

englischen Fabrikanten vor vierzig Jahren ihren Widerstand gegen die

Schutzgesetzgebung gestützt hatten, kämpfte in Deutschland die

Regierung, an ihrer Spitze Bismarck, gegen die Gewerbeaufsicht[912], und

noch zehn Jahre später verweigerte der Bundesrat einem Gesetzentwurf mit

durchgreifenden Schutzvorschriften, den der Reichstag angenommen hatte,

seine Zustimmung, weil er ein Bedürfnis dafür nicht anzuerkennen

vermochte. Die Industrie, so meinte er, bedarf der Frauenarbeit in

unbeschränktem Maße, und die Arbeiterfamilien, so fügte er hinzu, um

sich nicht die Blöße einseitiger Interessen zu geben, bedürfen ihrer

nicht minder.

Schließlich aber sah sich die Regierung gezwungen, den Wünschen des

Reichstags nachzugeben; vor allem glaubte sie, durch soziale Reformen

die wachsende Macht der Sozialdemokratie zu erschüttern. Das

theatralische Schaustück einer internationalen Arbeiterschutzkonferenz

wurde insceniert, und war im stande auch ernsten Leuten Sand in die

Augen zu streuen. Thatsächlich war ihre Bedeutung lediglich eine

symptomatische, indem sie bewies, daß das Bestreben der Arbeiter nach

Besserung ihrer Lage nach jahrzehntelangem Kampf endlich zu teilweisem

Siege zu führen schien, und eine informierende, indem sich zeigte, wie

weit der Gedanke eines erweiterten Arbeiterinnenschutzes,--denn neben

der Frage der Sonntagsruhe und der Kinderarbeit beschäftigte man sich

lediglich mit der Fabrikarbeit der Frauen,--in den einzelnen Staaten

bereits Fuß gefaßt hatte. Das Ergebnis, soweit die Frauenarbeit berührt

wurde, war geringfügig genug. Deutschland, Oesterreich, England und die

Schweiz einigten sich über folgende Punkte: allgemeine Sonntagsruhe für

alle Industriearbeiter, Verbot der Nachtarbeit für jugendliche Arbeiter

und für Frauen, Zehnstundentag für Jugendliche, Elfstundentag für

Frauen, vierwöchentliche Arbeitsunterbrechung für Wöchnerinnen, Verbot

der Frauenarbeit unter Tage. Belgien, das heute noch in Bezug auf den

Arbeiterinnenschutz zu den zurückgebliebensten Ländern gehört, und

Frankreich, das ihm nur wenig voraus ist, machten bei den meisten

Punkten Vorbehalte oder sie erklärten sich direkt dagegen. Ohne zu

positiven Resultaten gelangt zu sein, ging die Konferenz auseinander und

es blieb jedem einzelnen Staat wieder überlassen, den Arbeiterschutz

nach seinem Gutdünken auszubauen. Das letzte Jahrzehnt des neunzehnten

Jahrhunderts, an dessen Wiege das arbeitende Volk in all seinem

grenzenlosen Jammer gestanden hatte, dessen Mannesalter durch seine

stumme Qual und Ausbrüche wütender Verzweiflung verdüstert wurde, bot

den Millionen ausgebeuteter Proletarier nur ein paar Brosamen von seiner

üppigen Tafel. Sie kamen, nächst den Kindern, wesentlich den Frauen zu

gute.

Eine Vorstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die

Arbeiterinnenschutzgesetzgebung giebt die Tabelle [unten].

Ihr Inhalt bezieht sich lediglich auf die industriellen Arbeiterinnen

und er schließt sowohl die näheren Bestimmungen über Hausindustrie und

Heimarbeit als alle diejenigen Gesetze aus, die sich mit den

Handelsangestellten, den Landarbeiterinnen, den Kellnerinnen und

Dienstboten beschäftigen.

Betrachten wir zunächst die Frage der Arbeitszeit. Der Normalarbeitstag

war von jeher ein Palladium der Arbeiterbewegung gewesen. In England

und mehr noch in Australien hatten sich die Gewerkschaften die

allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit erkämpft und vielfach ihr Ziel,

den Achtstundentag, durch kollektive Vertragschließung erreicht. Sie

hatten, belehrt durch ihre Lebenslage, die nur durch Verkürzung der

Arbeitszeit eine menschenwürdige werden konnte, den Standpunkt des

einseitigen Individualismus, der jeden Zwang auf die Persönlichkeit,

jede Einschränkung des freien Willens ablehnt, längst aufgegeben und

erstrebten überall auch die gesetzliche Festlegung der Arbeitszeit. Um

so heftiger sträubten sich die Unternehmer dagegen, indem sie ihre Sorge

um die Verringerung ihres Profits in die sentimentale Phrase zu

verkleiden suchten, daß es niemanden verwehrt sein dürfe, für seine

Familie, für seine Kinder so lange zu arbeiten als er wolle. Aber ihre

Berufung auf die Freiheit des Individuums im allgemeinen und die

Freiheit des Arbeitsvertrags im besonderen,--eine der wichtigsten

Grundsätze des Liberalismus,--kam in Bezug auf die weiblichen Arbeiter

in Kollision mit einem anderen Grundsatz, den die ganze bürgerliche

Gesellschaft zu dem ihren gemacht hatte, auf dem ihre Existenz zum Teil

beruht: der Erhaltung der Familie und des Familienlebens in seiner alten

Form, als deren Trägerin die Frau erscheint. Und so war es der indirekte

Einfluß der weiblichen Industriearbeit, der den starren Widerstand der

Bourgeoisie besiegen half, und sie den ersten Schritt auf dem Wege zum

Normalarbeitstag gehen ließ. In allen fünf Staaten unserer Tabelle ist

die Arbeitszeit der Frauen geregelt; auch Rußland, Australien und

Nordamerika sind in ähnlicher Weise vorgegangen, während Belgien,

Holland, die skandinavischen Länder und Italien die gesetzliche

Beschränkung des Arbeitstages nur für Kinder und junge Leute eingeführt

haben. Was aber die Bestimmungen der einzelnen Länder wesentlich

voneinander unterscheidet ist vor allem der Umstand, daß sie sich nur

noch zum Teil allein auf die weiblichen Arbeiter beziehen:

Frankreich--mit einer gewissen Modifikation--, Oesterreich, die Schweiz,

einige Staaten Nordamerikas und Kolonien Australiens beschränken die

Arbeitszeit erwachsener Fabrikarbeiter in demselben Maß wie die

erwachsener Fabrikarbeiterinnen. Die natürliche Erwägung, daß die

Betriebe, in denen Arbeiter beiderlei Geschlechts nebeneinander

arbeiten, eine außerordentliche Störung erleiden, wenn der eine Teil

zehn oder elf, der andere zwölf oder dreizehn Stunden beschäftigt ist,

hat dazu den Anlaß gegeben. Die Notwendigkeit der Beschränkung der

Arbeitszeit der Frauen führte daher die viel und heiß umstrittene Frage

des Maximalarbeitstages der Männer ihrer Lösung entgegen. Das zeigt sich

noch deutlicher in den Staaten, wo eine gesetzliche Regelung der

Männerarbeit noch nicht durchgesetzt worden ist. So wurden die deutschen

Gewerbeaufsichtsbeamten wiederholt mit der Aufgabe betraut, der

Arbeitszeit und ihrer Ausdehnung ihre besondere Aufmerksamkeit

zuzuwenden. Während sie im Jahr 1885, vor der Regelung der Frauenarbeit,

noch eine zwölf-, dreizehn- und mehrstündige Arbeitszeit der Männer

feststellten, schwankte sie im Jahr 1897, also nach der Regelung,

zwischen neun und elf Stunden.[913] In England, wo die Macht der

Gewerkschaften diese Entwicklung noch beschleunigen hilft, zeigt sich

dasselbe Bild.[914] Angesichts dessen und der uns bekannten Thatsache

der rapiden Zunahme der Frauenarbeit beantwortet sich die Frage nach dem

Nutzen oder Schaden ihrer gesetzlichen Beschränkung von selbst, und es

zeugt nur von großem Mangel an Einsicht, wenn man über die Entscheidung

im Zweifel sein kann. Die Beschränkung der Arbeitszeit weiblicher

Arbeiter ist nicht nur für sie selbst von größter Bedeutung, sie ist es

auch im Interesse ihrer männlichen Arbeitsgenossen. Sie kann aber auch,

und das ist ein Moment, das gerade von der Arbeiterinnenbewegung

vielfach übersehen wird, wenn sie sich zu weit von der effektiven

Arbeitszeit der Männer entfernt, zum Nachteil der Frauen ausschlagen,

besonders in Zeiten wirtschaftlicher Krisen, in denen dann die Frauen

durch Männer ersetzt werden würden. Für deutsche Verhältnisse z.B. wäre

eine Reduktion der Arbeitszeit der Frauen auf zehn und neun Stunden

gegenwärtig schon ohne Schaden für sie durchführbar, weil auch die

Männer in ihrer Arbeitszeit dieser Stundenzahl immer näher kommen. Den

Achtstundentag aber für die Frauen allein heute schon erkämpfen zu

wollen, hieße ihnen nicht nutzen. Viel wichtiger wäre es gegenwärtig

auch für die Frauen mit größtem Nachdruck für den gesetzlichen

Maximalarbeitstag der Männer einzutreten, wie ihn Frankreich durch den

in wenigen Jahren zur Geltung gelangenden Zehnstundentag zum Gesetz

erhoben hat. Selbstverständlich bleibt der Achtstundentag das weitere

Ziel, aber, wohl gemerkt, für Männer und Frauen. Er ist die

Voraussetzung für die Befreiung der Arbeiterklasse aus physischer und

geistiger Knechtschaft, er ermöglicht erst ihre lebendige Teilnahme an

den Errungenschaften der modernen Kultur. Für die Frau aber, vor allem

für die Mutter und Hausfrau, würde er von noch größerem Werte sein, und

daraus erklärt es sich, daß die Arbeiterinnen ihn jetzt schon allein für

ihr Geschlecht erringen wollen.

Wir kommen damit zur Kritik der Länge des Arbeitstags, wie er gesetzlich

für die Frauen festgelegt wurde. Ist die Reduzierung der Arbeit auf zehn

oder elf Stunden wirklich ausreichend, um die Körperkräfte der Frau

nicht zu überbürden, ihre Gesundheit nicht zu gefährden und sie ihrer

Familie zu erhalten? Die Lage der Fabrikarbeiterinnen, wie wir sie

kennen lernten, erübrigt eine Antwort.

So groß der Fortschritt ist gegenüber der unbegrenzten Arbeitszeit, so

gering ist er gegenüber den notwendigsten Bedürfnissen; für das junge

Mädchen, die werdende Mutter, vor allem aber für die Mutter kleiner

Kinder sind zehn oder elf Stunden Arbeit eine Qual, die fast immer zu

den traurigsten Resultaten führt. Die Erkenntnis, daß besonders die

verheiratete Frau zur Führung ihres Haushalts mehr freier Zeit bedarf,

hat zur Festsetzung der Mittagspause geführt, die 1 bis 1-1/2 Stunden zu

dauern pflegt. Es wirkt wie Ironie, wenn man sich vergegenwärtigt, daß

in dieser Zeit nicht nur die Hauptmahlzeit des Tages im Kreise der

Familie eingenommen werden soll, sondern vorher auch zubereitet werden

muß, und die Arbeiterin meist für den Weg hin und her von der Fabrik den

größten Teil der verfügbaren Zeit in Anrechnung zu bringen hat. Die

deutsche Gesetzgebung hat überdies nicht einmal die anderthalb Stunden

festgelegt, sondern nur eine, und bestimmt, daß die weitere halbe Stunde

der Arbeiterin "auf ihren Antrag" freigegeben werden soll. Welche

Arbeiterin aber, die so wie so stets um die Erhaltung ihrer

Arbeitsgelegenheit zittert, entschließt sich zu solcher Bitte?

Thatsächlich konstatierten die Gewerbeaufsichtsbeamten wiederholt, daß

Arbeiterinnen, die den Wunsch danach aussprachen, mit Entlassung bedroht

wurden. Es ist daher nur natürlich, wenn der Wunsch nicht allzu häufig

laut wird. Die halbe Stunde ist auch oft nicht der Mühe wert. Es fragt

sich nun, ob demgegenüber eine Verlängerung der Mittagspause

wünschenswert ist. Dabei darf nicht vergessen werden, daß eine

ausreichende Erweiterung,--auf drei Stunden etwa,--undurchführbar ist,

weil die Betriebsstörung zu groß und die Differenz mit der Arbeit der

Männer eine zu tiefgehende wäre. Viel vorteilhafter für die Frau und die

Arbeiterfamilie wäre es, wenn sie, neben einer etwa einstündigen Pause,

die Arbeit am Abend früher verlassen könnte, womöglich gemeinsam mit dem

Mann. An Stelle der mittäglichen Hetze würde eine ununterbrochene Zeit

treten, durch die auch für den Arbeiter eine Spur häuslicher

Gemütlichkeit zuweilen erobert werden könnte. Man pflegt diese

Tageseinteilung als die Einführung der englischen Tischzeit zu

bezeichnen, weil sie in England vielfach durchgeführt worden ist. In

Verbindung aber mit dem zehn- oder elfstündigen Arbeitstag wird das

Ideal, die Sicherung des Familienlebens, die Möglichkeit der

Kindererziehung, dadurch noch nicht im mindesten erreicht. Wohlwollende,

aber kurzsichtige Leute in Verbindung mit reaktionären Politikern, wie

das Centrum sie aufweist, sind daher auf den Gedanken gekommen, daß die

Fabrikarbeit verheirateter Frauen überhaupt verboten werden müsse, die

Gesetzgebung jedenfalls den Weg dahin heute schon zu betreten habe.[915]

Auch in Arbeiterkreisen fehlt es nicht an Stimmen, die für diese

Maßregel eintreten; die Kongresse der christlichen Arbeiter von

Rheinland und Westfalen forderten schon seit 1873 die Unterdrückung der

eheweiblichen Fabrikarbeit[916]; eine große Gruppe lediger

Fabrikarbeiterinnen Englands kämpft mit aller Energie gegen die

verheirateten Arbeitsgenossinnen.[917] Auf verschiedene Motive ist diese

Stellungnahme zurückzuführen: auf den uneigennützigen Wunsch, die Mutter

den Kindern zurückzugeben und auf das eigennützige Verlangen, eine

lästige, meist lohndrückende Konkurrenz los zu werden.

Abzuleugnen, daß die Fabrikarbeit der verheirateten Frau ihr und ihren

Kindern durch ihre große Ausdehnung empfindlich schadet, wäre,

angesichts der Thatsachen, eine Vermessenheit. Es fragt sich nur, ob die

zwangsweise Ausschließung davon ihr nutzen würde. Für Deutschland ist es

durch die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten erwiesen, daß die

übergroße Mehrheit der Frauen durch die Not zur Fabrik getrieben wird.

Einer der Befürworter des Ausschlusses definiert den Begriff Not, indem

er erklärt, nur dort dürfe von ihr gesprochen werden, wo der Verdienst

der Frau "unbedingt" erforderlich ist, damit die Familie "nur" leben

könne.[918] Um solche Not handelt es sich zumeist; wir sehen aber Not

auch dort, wo zwar der momentane Hunger gestillt wird, aber die Angst um

die Zukunft nie weicht und alle Freuden des Lebens entbehrt werden

müssen. Auch in diesem Fall hat die Frau das Recht und die Pflicht, zu

arbeiten. Schließen sich ihr die Thore der Fabrik, so wird die

Hausindustrie und die Heimarbeit mit all ihren Schrecken sie aufnehmen,

und man wird die Zersetzung rückständiger Betriebsformen dadurch noch

länger aufhalten. Der vorhin zitierte Gegner der eheweiblichen

Fabrikarbeit sieht darin allerdings einen glücklichen Ausweg für

wirklich notleidende Ehefrauen; sie können, so sagt er "in der

Landwirtschaft oder in der Hausindustrie oder auch im Handel

Beschäftigung suchen, oder Aufwartungen übernehmen, als Kochfrau oder

Pflegerinnen gehen etc."[919] Alle diese Beschäftigungen also, die sich

fast sämtlich des Vorzugs erfreuen, gar keiner gesetzlichen Kontrolle

und Einschränkung unterworfen zu sein, sollen die Frau ihren

Familienpflichten weniger entziehen als die gesetzlich geregelte

Fabrikarbeit! Zur Durchführung des Ausschlusses empfiehlt er, ihn zur

Zeit einer wirtschaftlichen Depression vorzunehmen, in der

Arbeiterentlassungen so wie so an der Tagesordnung sind[920]; d.h. er

will der Frau die relativ vorteilhafteste Arbeitsgelegenheit gerade dann

entziehen, wenn ihr Erwerb am notwendigsten ist, und er ist naiv genug,

von den Unternehmern zu erwarten, daß sie gerade dann sich ihrer

billigsten Arbeitskräfte gutwillig berauben werden.

Aber nicht nur, daß der Erwerbszwang die verheirateten Frauen in die

sozial tiefststehenden Arbeitsgebiete drängen würde, er würde, da ihre

Arbeitskraft ihre Mitgift bedeutet und unerläßlich ist zur Erhaltung der

Familie, an Stelle der Eheschließung in erweitertem Umfang das

Konkubinat treten lassen. So weit wir nun auch davon entfernt sind, an

dem freien Liebesbund zweier Menschen sittlichen Anstoß zu nehmen, so

gewiß ist es doch, daß das Konkubinat unter den heutigen Verhältnissen

die Frau und ihre Kinder der Willkür des Mannes erbarmungslos aussetzt

und beide dem tiefsten Elend schutzlos preisgeben kann. Es kommen aber

noch andere Gründe hinzu, die vom Standpunkt der Arbeiterin aus zur

unbedingten Verwerfung des Ausschlusses der verheirateten Frauen aus der

Fabrik führen müssen: Die Fabrikarbeit ist die einzige Form der Arbeit,

durch die die Frauen in engere Verbindung mit ihren Klassengenossen

gebracht werden, davon aber hängt ihre Aufklärung, ihre

Organisationsfähigkeit ab, und ihre stärkere oder geringere

Organisationsfähigkeit wieder beeinflußt die raschere oder langsamere

Entwicklung der sozialpolitischen Gesetzgebung.

Doch auch vom Standpunkt der Unternehmer aus ist der Ausschluß

der verheirateten Frau zu verwerfen. Die deutschen

Gewerbeinspektorenberichte für 1899 haben das interessante Resultat

ergeben, daß nach der Aussage der Mehrzahl der Fabrikanten teils nicht

genug ledige Arbeiterinnen zur Verfügung stehen[921], vor allem aber die

verheirateten schwer oder gar nicht zu ersetzen sind.[922] Die Gründe

dafür sind naheliegend: es handelt sich bei ihnen meist um ältere,

erfahrene Arbeiterinnen, die überdies, weil sie ihren Beruf nicht mehr,

wie die meisten ledigen, nur als einen Uebergang zur Ehe betrachten,

besonders eifrig und strebsam sind. Also auch das Interesse der

Unternehmer spricht gegen ihren Ausschluß. Wer die furchtbaren Schäden

der Fabrikarbeit verheirateter Frauen ausmerzen will, muß zu anderen

Mitteln greifen. Er muß sie in stärkerem Maße als bisher der

Fabrikarbeit zuführen und der Hausindustrie und der Heimarbeit

entreißen. Die Einrichtung von Schulkantinen und Kinderhorten durch die

Kommunen und die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit muß damit Hand

in Hand gehen.

Schon die gegenwärtig gesetzlich festgelegte Arbeitszeit für Frauen

würde eine weitreichende Bedeutung haben, wenn sie thatsächlich ein

Maximalarbeitstag wäre. Unsere Tabelle zeigt aber, daß nicht nur

Ueberstunden in ausgedehntem Maß bewilligt werden können, sondern daß

sogar allgemeine Dispensationen für bestimmte Fabrikationszweige im

Bereiche der Möglichkeit liegen. Besonders die Saison- und

Campagneindustrien spielen dabei eine große Rolle, d.h. alle diejenigen

Arbeitszweige, die der Mode im hohen Maß unterworfen sind, oder die von

Jahreszeiten und Festtagen abhängen. Dazu gehört vor allem die

Herstellung der weiblichen Kleidung, der Spielwaren, der Konserven und

in Paris der sogenannten Articles de Paris, die durch das Neujahrsfest

beeinflußt werden. Die Ausnahmebewilligungen und Dispensationen sind

hier so groß, daß die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit fast zur

Ausnahme wird, und zwar um so mehr, weil die Unternehmer sie auch ohne

besondere Erlaubnis möglichst oft zu umgehen suchen. Uebertretungen

dieser Art kommen, wie die Fabrikinspektoren aller Länder

übereinstimmend berichten, am häufigsten vor. Wo ein ausgeprägtes

Solidaritätsgefühl fehlt, wo die Organisation nicht hinter der

Arbeiterin steht, ist sie nicht nur willenlos gegenüber den Wünschen des

Unternehmers, sie bietet womöglich selbst die Hand zu ihrer Erfüllung.

So wird der zehn- oder elfstündige Arbeitstag in der Praxis vielfach zu

einem zwölf- und dreizehnstündigen.

Aehnlich liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Nachtarbeit: sie ist

im Prinzip verboten, aber eine ganze Reihe von Ausnahmen öffnen der

Uebertretung der Vorschriften Thür und Thor. Nur England und die Schweiz

erfreuen sich eines absoluten Verbots. In Deutschland wird unter

bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Arbeit bis zehn Uhr nachts,

ein Beginn zwischen 4-1/2 und 5 Uhr früh gestattet, aber auch die

Nachtarbeit, die in 24 Stunden 10 Stunden dauern darf mit der

Einschränkung, daß Tag- und Nachtschichten wöchentlich wechseln müssen,

kann durch den Bundesrat erlaubt werden. Für Molkereien und

Konservenfabriken, für Steinkohlen-, Zink- und Bleierzbergwerke, für

Ziegeleien und schließlich auch für Konfektionswerkstätten wurden

Erlaubnisse der Art bereits erteilt. Oesterreich geht in der Gewährung

von Ausnahmen noch weiter, indem es die Nachtarbeit auch in der

Bettfedernreinigung, der Spitzen-, Papier-, Feß- und Zuckerfabrikation,

sowie in zahlreichen Zweigen der Textilindustrie gestattet. Das

französische Gesetz wird in gleicher Weise durchlöchert, nur daß es den

Vorteil bietet, an Stelle der zulässigen zehnstündigen Nachtarbeit

Deutschlands und der elfstündigen Oesterreichs die siebenstündige

festgesetzt zu haben.[923]

Dasselbe System wiederholt sich in Deutschland, Oesterreich und

Frankreich bei der Sonntagsarbeit, wenn die darauf bezügliche Verordnung

auch, hauptsächlich aus religiösen Gründen, straffer gehandhabt wird,

und Frankreich die Bestimmung getroffen hat, daß für die notwendig

gewordene Sonntagsarbeit stets ein Ersatzruhetag in der Woche gewährt

werden muß.

Die Festsetzung der Arbeitszeit und der Ruhepausen wird nach alledem

durch dieselbe Gesetzgebung, die sie in Angriff nahm, wenn nicht

annulliert, so doch in so mannigfaltiger Weise durchbrochen, daß der

Segen, den sie verbreiten sollte, sehr fragwürdig erscheint. Und doch

ist diese Zwiespältigkeit des Arbeiterschutzes nur die notwendige Folge

des Standpunkts, den die Regierungen der Arbeiterfrage gegenüber

einnehmen und der sich dadurch kennzeichnet, daß die Interessen der

Arbeiter zwar vertreten werden sollen, aber nur soweit, als sie mit den

Interessen der Unternehmer nicht kollidieren. Ein ernsthafter

Arbeiterschutz ist aber nur dann durchführbar, wenn man bei seiner

Gestaltung in erster Linie die Arbeiterinteressen vor Augen hat. Der

Fortschritt des Arbeiterschutzes hängt darum hauptsächlich von dem

Einfluß und der Macht der Arbeiterklasse selbst ab. Und da auf der

Verkürzung der Arbeitszeit und der Zusicherung ausreichender Ruhe das

Wohl der Arbeiter in erster Linie beruht, ist der größte Nachdruck

gerade hierauf zu legen. Wie das Beispiel Englands und der Schweiz

beweist, ist jetzt schon ohne wesentlichen Nachteil für die Industrie

die Durchführung der Nacht- und Sonntagsruhe möglich, und zwar,

bestimmte Ausnahmen abgerechnet, auch für Männer. Was die Ueberstunden

betrifft, so zeigt die englische Textilindustrie, daß ihre völlige

Aufhebung auch möglich ist, denn sie hat sich trotzdem, oder vielleicht

gerade deshalb, so großartig entwickelt. Die Unternehmer, die auf die

Höhe ihres Profits nicht verzichten wollten, sahen sich eben genötigt,

die fehlenden Menschenkräfte durch schneller produzierende Maschinen zu

ersetzen,--ein Prozeß, der stets bei der Verkürzung der Arbeitszeit

eintreten muß, so daß der Arbeiterschutz sich als eines der wirksamsten

Mittel zur Beschleunigung der allgemeinen industriellen Entwicklung

erweist. Auch für Saison- und Campagneindustrien könnten die

Ueberzeitbewilligungen erheblich eingeschränkt und der Ausfall durch

Mehreinstellung von Arbeitskräften wett gemacht werden. Eine künstliche

Einschränkung der in wilder Hetzjagd einander folgenden Modethorheiten

wäre auch für die Konsumenten nicht vom Uebel. Zunächst freilich dürfte

die Forderung einer Verminderung der Ueberzeitbewilligungen womöglich

blos auf solche Fälle, wo Unglücksfälle oder Naturereignisse sie

unbedingt notwendig machen, ein frommer Wunsch bleiben, weil er nur auf

dem Boden internationaler Vereinbarungen auf Erfüllung rechnen kann.

Selbst die vielfach ans Märchenhafte grenzende Entwicklung des

Maschinenwesens, die geradezu prädestiniert erscheint, die Arbeitszeit

immer mehr zu verkürzen, hat unter der gegenwärtig herrschenden

schrankenlosen Konkurrenz nur dazu dienen müssen, den Profit zu erhöhen.

Erfindungen, die nur dem Arbeiter nutzen, dem Unternehmer aber keinerlei

Vorteil bringen, ja ihm womöglich nur Kosten verursachen, werden ohne

äußeren Zwang nirgends eingeführt. Der Staat und die Kommunen, die zwar

solche Einrichtungen gesetzlich einführen können, die direkt Leben und

Gesundheit der Arbeiter schützen, aber nicht die Befugnis haben, die

Unternehmer zur Anschaffung arbeitsparender Maschinen zu zwingen,

müßten es als ihre Pflicht betrachten, in ihren eigenen Betrieben darin

mit dem guten Beispiel voran zu gehen, und es müßte zu den Aufgaben der

Arbeiterorganisationen gehören, überall für ihre Einführung einzutreten.

Verbände sich diese Agitation mit einer jedesmaligen Revidierung der

Lohntarife, so daß durch neue Maschinen nicht die Einnahmen der Arbeiter

verringert würden, so wäre sie eines der wirksamsten Hilfsmittel zur

Erreichung des Normalarbeitstags.

Erwägungen ähnlicher Art drängen sich auf, wenn wir die Betriebe

betrachten, aus denen die Frauen in Rücksicht auf ihre Gesundheit

entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme

derjenigen Beschäftigungsarten, die, wie die Arbeit unter Tage, der

Transport von Rohmaterial in Ziegeleien u.s.w., ihrer körperlichen

Konstitution nicht entsprechen, sind es entweder solche, die

Vergiftungsgefahren mit sich führen, wie die Herstellung elektrischer

Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen, die Fabrikation von

Arsenik, Nitrobenzin, Bleiweiß u.s.w., oder solche, die die

Arbeiterinnen besonders hohen Temperaturen aussetzen, wie die Arbeit in

Rohzuckerfabriken, Cichorienfabriken, Drahtziehereien u.s.w. Frankreich

ist in diesen Verboten besonders weit gegangen und hat die Frauen fast

aus der ganzen chemischen Industrie entfernt. Nun haben wir aber bei der

Betrachtung der Lage der Fabrikarbeiterinnen gesehen, daß Vergiftungen

durch Blei und Bleiweiß z.B. in der ganzen Textilindustrie vorkommen,

der Ausschluß von der Fabrikation und Bearbeitung des Bleis und seiner

Verbindungen sie also durchaus nicht davor bewahrt; wir haben ferner

gefunden, daß die schwersten körperlichen Leiden die Folgen aller Arten

von Arbeiten sein können. Müssen wir demnach fordern, daß alle diese

Arbeitsgebiete den Frauen verschlossen werden sollen? Gewiß nicht! Die

einzige vernünftige Folgerung wird vielmehr die sein, die

Fabrikationsweisen zu reformieren und, wenn es durchführbar ist, die

Herstellung gewisser Stoffe ganz zu verbieten. An Mitteln und Wegen dazu

fehlt es nicht, wohl aber an der nötigen Initiative, sie zu ergreifen

und diejenigen, die sich weigern sollten, gesetzlich dazu zu zwingen.

Ein glücklicher Anfang dazu ist kürzlich in Frankreich gemacht worden,

wo die Benutzung von Bleiweiß bei Anstreicherarbeiten durch einen Erlaß

des Handelsministers verboten wurde, und Zinkweiß,--das allerdings

teuerer ist,--an seine Stelle treten soll. In den Textilfabriken,

besonders der Spitzenfabrikation, bei der Bleicherei und Appretur, der

Papierfabrikation, der Porzellanfabrikation u.s.w. wird überall Bleiweiß

verwandt, obwohl es ebenso leicht verhindert werden könnte und auch dann

verhindert werden müßte, wenn die betreffenden Waren dadurch auch an

Glanz und Weiße verlören.

Gewiß muß die Frauenarbeit für bestimmte, die Kräfte der Frau

übersteigende Arbeiten verboten werden, dies Verbot aber systematisch

immer weiter auszudehnen ist ein gefährliches Beginnen und zwar

gefährlich sowohl im Interesse der Frauen als in dem der Männer. Wenn

die Frauen nämlich prinzipiell aus allen gesundheitsgefährlichen

Betrieben ausgeschlossen werden sollten, so ist die Grenze für dieses

Vorgehen kaum noch zu bestimmen. Andererseits beruhigt man gewissermaßen

durch den Ausschluß der Frauen sein Gewissen und überläßt nunmehr die

Männer ruhig den gefährlichen Einflüssen der Gifte, der hohen

Temperaturen u.s.w., als ob sie völlig unempfänglich dafür wären! Der

richtige Weg wäre vielmehr der, durch Herabsetzung der Arbeitszeit,

durch genaue Vorschriften in Betreff der Kleidung, durch

Schutzeinrichtungen aller Art, durch Ventilation, Staubabsaugung,

gründliche Reinigung, zwangsweise Einführung aller derjenigen Maschinen,

die die Gefahr verringern, schließlich auch durch Verbot der Herstellung

entbehrlicher Giftstoffe vorzugehen.[924] Auch hier hätten kräftige

Gewerkschaften ein fruchtbares Feld der Thätigkeit vor sich, indem sie

die Arbeit in gefährlichen, nicht genügend geschützten Betrieben und die

Herstellung entbehrlicher Gifte verweigern sollten.

Die geringere Widerstandskraft der Arbeiterin gegen gewerbliche

Schädlichkeiten ist kein ursprüngliches Charakteristikum ihres

Geschlechts, sie ist vielmehr die Folge seiner ganzen künstlich

gesteigerten Entartung durch verkehrte Erziehung, unhygienische

Kleidung, schlechte Ernährung,--viel schlechter als die der

Männer,--doppelte Arbeitslast, sobald es sich um Verheiratete handelt,

vor allem aber durch Hungerlöhne. An die Wurzeln des Uebels ist daher

auch hier die Axt anzulegen. Es giebt Hygieniker, die so weit gehen, den

Schutz der Arbeiterin auch während der Menstruation für notwendig zu

erklären. Sehen wir einmal von der Undurchführbarkeit solcher Maßregel

ab, so haben wir schon einmal betont, daß diese Funktion der weiblichen

Geschlechtsorgane durchaus nichts Krankhaftes ist und die

Leistungsfähigkeit nicht hindert. Wenn sie zur Krankheit wird, so sind

die Grundlagen dazu in der Jugend, vor allem in der Entwicklungszeit

gelegt worden. Die Gesetzgebung hat daher, will sie zur Kräftigung der

Arbeiterin beitragen, die Pflicht, die Arbeitszeit jugendlicher

Arbeiterinnen auf das äußerste zu beschränken, wenn nicht die

Erwerbsarbeit der Mädchen unter sechzehn Jahren überhaupt zu verbieten.

Das könnte für die jugendlichen Arbeiter in gleicher Weise geschehen,

weil sich erwiesenermaßen ein Knabe zwischen vierzehn und sechzehn

Jahren, wenigstens unter unseren Breitengraden, in der Zeit lebhaftesten

Wachstums befindet, und ebenso der Schonung bedarf, wie das Mädchen.

Eine gesunde Arbeiterin, die nicht schon in der frühsten Jugend all ihre

Kraft dem Erwerb hat opfern müssen, wird dann, wenn sie in das

Berufsleben eintritt, von der Menstruation nicht mehr spüren, als ein

Mann vom Schnupfen.

Ganz anders liegt die Frage, sobald es sich um Schwangere und

Wöchnerinnen handelt. Einen gesetzlichen Schutz der Schwangeren kennt

nur die Schweiz. Neuerdings sucht ihn Dänemark, wo er sich sogar auf

vier Wochen ausdehnen soll, einzuführen.[925] Ueber seine Berechtigung

dürfte nirgends ein Zweifel bestehen, es fragt sich nur, ob mit einem

bloßen Arbeitsverbot für eine kurze Zeit vor der Entbindung genug

geschehen ist. Hirt verlangt, daß die Thätigkeit der Frauen während der

zweiten Hälfte der Schwangerschaft in bestimmten Gewerben ganz verboten

werden soll; dazu gehört die Näherei, die Färberei und Stoffdruckerei,

die Fabrikation vom gefärbtem Papier, künstlichen Blumen, Spitzen und

Phosphorstreichhölzern. Hierbei zeigt sich aber dasselbe, wie bei der

Erörterung des Ausschlusses aller Frauen aus gesundheitsgefährlichen

Betrieben: warum bei diesen Industrien stehen bleiben, wo doch eine

ganze Anzahl anderer,--ich erinnere nur an die Tabakindustrie,--für die

Schwangere und den Fötus ebenso bedenklich sind? Da es sich aber in

diesem Fall um die kommende Generation handelt, so genügt zu ihrem

Schutz die Erfüllung der Forderungen, die wir bei jener Gelegenheit

aufstellten, nicht, und es wäre zweifellos das Beste nicht nur für die

zweite Hälfte der Schwangerschaft,--bekanntlich bringt die erste schwere

Gefahren mit sich,--sondern für die ganze Zeit der Schwangerschaft

überhaupt, die Fabrikarbeit zu verbieten. Dadurch aber würde den Frauen

unter den gegenwärtigen Verhältnissen viel mehr geschadet als genutzt

werden, denn sie würden sich scharenweise der Hausindustrie und der

Heimarbeit zuwenden müssen. Ein Arbeitsverbot von vier Wochen vor der

Entbindung ist daher das äußerste, was im Augenblick von der

Gesetzgebung verlangt werden kann.

Die Wöchnerin erfreut sich jetzt schon fast überall eines Schutzes,

Frankreich macht beinahe allein eine unrühmliche Ausnahme hiervon, aber

die Schutzzeit ist nur in der Schweiz auf sechs Wochen, d.h. auf

diejenige Zeit festgesetzt, in der bei normalem Verlauf des Wochenbettes

die Rückbildung der Organe stattgefunden hat. Deutschland, das

gleichfalls sechs Wochen der Ruhe bestimmt, hat auch hier durch die

Gestattung von Ausnahmen die Regel so gut wie umgestoßen. Aber selbst

eine sechswöchentliche Schutzzeit ist nur für vollständig gesunde Frauen

und nur für diese allein ausreichend, das Kind, dem die Mutterbrust und

die mütterliche Pflege nach dieser Frist schon entzogen wird, hat eine

nicht viel größere Aussicht das erste Jahr zu überleben, oder, wenn es

geschieht, sich zu einem kräftigen Menschen zu entwickeln, als wenn die

Mutter es bereits nach vier Wochen verlassen hätte. Angesichts dieser

Thatsache liegt die Notwendigkeit der Forderung einer längeren

Schutzzeit auf der Hand. Wie weit aber soll sie sich ausdehnen? Die

deutsche sozialdemokratische Reichstagsfraktion fordert acht Wochen,

erfahrene Mediziner neun Monate. Der ideale und erstrebenswerteste

Zustand ist es freilich, wenn die Mutter ebenso wie neun Monate vor so

neun Monate nach der Geburt von der Erwerbsarbeit befreit ist und den

Säugling so lange nähren kann, als es sich möglich und notwendig

erweist. Aber wir haben leider mit sehr realen Verhältnissen zu rechnen.

Schon heute sehen sich viele Mütter, denen die Thore der Fabrik noch

geschlossen sind, bald nach der Geburt gezwungen, als Heimarbeiterin,

Aufwärterin u. dergl. dem Verdienst nachzugehen. Ein auf Monate

ausgedehnter Schutz würde überall zu diesem Resultat führen und jeder

Art nicht oder schwer kontrollierbarer Arbeit zu enormem Aufschwung

verhelfen, während es unser ganzes Bestreben sein soll, gerade diese aus

dem Wege zu schaffen. Wir werden uns daher auch hier für die Gegenwart

bescheiden müssen, und den achtwöchentlichen Schutz als die äußerste

Forderung aufstellen. Im Interesse der Kinder aber muß sie mit

der Forderung an die Kommunen Hand in Hand gehen, in allen

Industrie-Zentren, wo verheiratete Frauen in bestimmtem Umfang

beschäftigt werden, Kinderkrippen in ausreichender Anzahl zu errichten,

und Anordnungen zu treffen, denen zufolge den Müttern die Zeit gewährt

wird, dort ihre Kinder zu nähren. Aber auch hier, wie für das ganze

Gebiet des Arbeiterschutzes, ist die grundlegende Bedingung jeden

Fortschritts die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit bis zum

Normalarbeitstag von acht Stunden. Alle anderen Forderungen stehen

dieser einen gegenüber in zweiter Linie. Gerade für die Frau als Mutter

ist die Beschränkung der Arbeitszeit von der allergrößten Wichtigkeit;

auf ihr beruht die Möglichkeit ihrer physischen und geistigen Kraft und

Entwicklungsfähigkeit, und damit die ganze Zukunft ihrer Kinder.

Betrachten wir nunmehr das Gebiet der Arbeit, über das die

Schutzbestimmungen sich ausdehnen, so zeigt unsere Uebersicht auf den

ersten Blick, daß es ein sehr beschränktes ist. Sie finden in allen

Ländern nur auf die Fabrikarbeiter eine gleichmäßige, allgemeine

Anwendung, die Arbeiter in der Landwirtschaft und die Dienstboten sind

ganz davon ausgeschlossen, die Handelsgehilfen, die Kellner und die

Heimarbeiter fast ganz, nur die Werkstattarbeiter der Hausindustrie

genießen scheinbar relativ am meisten die Segnungen des

Arbeiterschutzes. Der Grund für die Zaghaftigkeit der europäischen

Gesetzgeber, die sich besonders in ihrer Haltung gegenüber der

Heimarbeit äußert, ist einerseits die Rücksicht auf die Geschlossenheit

der Einzelfamilie, und andererseits die Angst, eine der Stützen unserer

industriellen Entwicklung zu untergraben.

Die gesetzgeberischen Maßregeln, die die _Hausindustrie_ berühren,

lassen sich in drei Kategorien einteilen: eine, von den Grundsätzen des

Arbeiterschutzes ausgehende, die gegenüber den Hausindustriellen in

ähnlicher Weise verfährt, wie gegenüber den Fabrikarbeitern, die

Schwachen also gegen die allzu rücksichtslose Ausbeutung der Starken zu

schützen und den wirtschaftlichen Egoismus einzudämmen sucht; eine

zweite, die den Interessen der Konsumenten ihre Entstehung verdankt und

sich auf sanitäre Vorschriften beschränkt, und eine dritte endlich,

deren Ziel es ist, die Heimarbeit zu unterdrücken. Von diesen drei

Gesichtspunkten aus werden wir die einschlägige Gesetzgebung und ihre

Wirkungen zu betrachten haben.

Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie ist die

landläufigste, oft ziemlich gedankenlos nachgesprochene Forderung, durch

deren Erfüllung man ihren schädlichen Auswüchsen wirksam zu begegnen

glaubt. Sie ist denn auch teilweise verwirklicht worden, indem sie aber

in den europäischen Staaten und auch in einem Teil der außereuropäischen

vor der Heimarbeit und der Familienwerkstatt Halt machte. In England,

Frankreich und Oesterreich sind die Werkstätten in Bezug auf den

Arbeiterschutz den Fabriken gleichgestellt; England wagt sogar die

scharf gezogene Grenze der Familienwerkstatt zu überschreiten, sofern

Kinder und junge Leute in ihr beschäftigt werden; Frankreich unterwirft

auch Werkstätten religiöser Kongregationen und solche, die von

Wohlthätigkeitsanstalten abhängen, dem Gesetz, während Oesterreich sie

nicht mit einschließt. Die Schweiz dehnt den Arbeiterschutz auf alle

Werkstätten aus, die mehr als 6 Personen beschäftigen, und auf alle ohne

Unterschied, in denen ein gefährliches Gewerbe betrieben wird.

Neu-Seeland und Viktoria endlich haben auch auf die Familienwerkstätten,

in dem einen Fall, soweit 2, in dem anderen, soweit 4 Personen darin

beschäftigt sind, den Arbeiterschutz ausgedehnt.

Vergegenwärtigen wir uns dem gegenüber einmal die äußere Situation der

Hausindustrie: sie breitet sich über die großen Städte, wie über die

kleinen, über das flache Land und das einsame Dörfchen, wie über die

unzugänglichsten Thäler und Hochplateaus der Gebirge aus. Sie haust im

Kellerwinkel und in der Dachkammer, sie versteckt sich hinter dem Glanz

besserer Tage im Salon der Damen der bürgerlichen Welt. Sie hat in den

Großstädten keinen festen Sitz, denn keinerlei schwer bewegliche

Maschinen, wie im Fabrikbetrieb, fesseln sie an die Scholle, ihre

Werkstätten sind ebenso schnell aufgeschlagen, wie abgebrochen. Hat der

gesetzliche Arbeiterschutz dem gegenüber irgend eine Aussicht zur

Wirksamkeit? Selbst ein Heer von Beamten könnte ihm nicht dazu

verhelfen. Es ist wohl mit diese Erwägung, die in den Ländern, wo die

Hausindustrie einen besonders breiten Raum einnimmt, die

Familienwerkstätte außerhalb des Gesetzes stellen hieß. Dadurch

beschränkt sich der der Aufsicht unterstehende Kreis natürlich

bedeutend, die Elendesten und Unglücklichsten, zu denen die Frauen und

Kinder das größte Kontingent stellen, werden damit schutzlos der

Ausbeutung preisgegeben, ohne daß den Werkstattarbeitern wesentlich

geholfen wäre. Denn die Schwierigkeit der ausreichenden Beaufsichtigung

wird noch durch die Stumpfheit der zu Schützenden gesteigert. Die

Existenz der Hausindustrie beruht im wesentlichen auf der Thatsache, daß

die menschliche Arbeitskraft billiger arbeitet als die maschinelle; die

notwendige Ergänzung aber der niedrigen Löhne ist die lange Arbeitszeit.

Die Menschen, vor allem die Frauen, die diesen Bedingungen bisher immer

unterworfen waren, sind nicht einsichtsvoll genug, um die Durchführung

der Gesetze zu unterstützen. Sie werden im Gegenteil, von einzelnen

Kreisen aufgeklärter großstädtischer Arbeiter abgesehen, in der

Beschränkung ihrer Arbeitszeit eine unwillkommene Verminderung ihrer an

sich schon kärglichen Einnahmen sehen und die Bestimmungen des Gesetzes

zu umgehen suchen. Dabei ist ihre Organisationsfähigkeit nicht nur

infolge ihrer niedrigen Lebenshaltung und ihrer Arbeitsüberlastung,

sondern auch infolge ihrer Vereinzelung eine sehr geringe, so daß auch

hier nur in seltenen Fällen an die Stelle des einzelnen Schwachen die

durch ihre Vereinigung starke Gesamtheit treten kann.

Diese Thatsachen sind den Gesetzgebern nicht fremd geblieben. Sie haben

daher verschiedene Versuche gemacht, zunächst einmal den Kreis der

Hausindustriellen, auf die das Gesetz Anwendung finden soll,

festzustellen. Soweit es sich um Werkstätten handelt, haben die

australischen Staaten Viktoria und Neu-Seeland für sie die alljährlich

zu wiederholende Registrierung vorgeschrieben und verfügt, daß eine

Werkstatt erst dann als solche benutzt werden darf, wenn der

Gewerbeinspektor, dem ihre Anmeldung einzureichen ist, die Erlaubnis

dazu erteilt hat. Durch diese Maßregel sollen einerseits die Werkstätten

zur Kenntnis der Behörden kommen, andererseits die sanitätspolizeiliche

Kontrolle von Anfang an ermöglicht werden. Was aber in einem kleinen

Staate möglich ist, wird in einem großen mit ausgedehnter Hausindustrie

fast undurchführbar. Denn im Grunde müßte wieder eine Kontrolle

notwendig sein, um festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Anmeldung zur

Kontrolle auch durchgängig erfolgt. Die englische Arbeitskommission hat

im Hinblick hierauf seinerzeit vorgeschlagen, den Hauseigentümer,

eventuell auch den Verleger für die rechtzeitige Anmeldung haftbar zu

machen.[926] Aber selbst wenn die Kontrolle dadurch gesichert würde,

bliebe ein großer Nachteil bestehen: nicht immer könnte der

Gewerbeinspektor zur Inspizierung sofort zur Stelle sein, die dadurch

notwendig werdende Arbeitspause bedeutete aber stets einen empfindlichen

Ausfall am Verdienst.

Um neben den Hausindustriellen auch die Heimarbeiter zu erfassen, haben

eine Anzahl nordamerikanischer und australischer Staaten den Verlegern

die Pflicht auferlegt, genaue Listen ihrer Arbeiter zu führen, die auf

Verlangen dem Gewerbeinspektor vorzulegen sind, und England ist noch

einen Schritt weiter gegangen, indem es, allerdings nur für eine

beschränkte, Zahl von Gewerben, verlangte, daß die Werkstattinhaber und

Liefermeister jährlich zweimal die Namen und Adressen ihrer Arbeiter dem

Gewerbeinspektor einzureichen haben.[927] Diese Bestimmung ist gewiß

eine sehr beachtenswerte, die Nachahmung verdient; einen wirklichen Wert

aber hat sie nur dann, wenn die Beamten auch im stände sind, sämtliche

Arbeiter ausreichend zu kontrollieren. Das aber ist, nach Lage der

Sache, völlig aussichtslos. Ein besserer Weg, um die Durchführung der

Schutzgesetze zu gewährleisten, scheint demnach der zu sein, die

Verantwortlichkeit dafür auf eine Reihe von Personen auszudehnen und so

eine Art freiwillige Inspektion zu schaffen, die die staatliche

unterstützt. Die englische Gesetzgebung hat für bestimmte Gewerbe

demgemäß entschieden und den Unternehmer für haftbar erklärt, wenn seine

Arbeiter unter gesundheitsgefährlichen Bedingungen beschäftigt werden.

Diese Bestimmung kann aber nur insoweit von Nutzen sein, als es sich

etwa um die Beschaffenheit der Werkstätten in sanitärer Hinsicht

handelt. Das Wichtigste aber, die Sicherstellung der Arbeitszeit, der

Pausen, des Wöchnerinnenschutzes etc. etc. kann dadurch nicht

gewährleistet werden, weil auch der Unternehmer keine ständige Kontrolle

ausüben kann und sich kaum dazu gezwungen sieht, denn er weiß viel zu

genau, wie selten die Uebertretung der Vorschriften konstatiert werden

würde. Was Thun von einem rheinischen Industriellen erzählt, der, als er

wegen der Uebertretung des Kinderschutzgesetzes zu einer Geldstrafe

verurteilt wurde, ausrief: "Das schinde ich in acht Tagen wieder aus den

Kindern heraus"[928], würde sich hier mit einigen Variationen

wiederholen; die Verantwortlichkeit müßte daher nicht nur von dem

Unternehmer getragen werden. Beatrice Webb schlägt vor, daß auch der

Hausherr und Vermieter der Werkstatt haftbar gemacht werden müßte.[929]

In New-York ist diese Forderung teilweise zum Gesetz erhoben worden, und

der Hausherr muß für bestimmte Gewerbe dafür einstehen, daß die Waren

erst dann hergestellt werden, wenn die Anmeldung der Werkstätte bei der

Aufsichtsbehörde erfolgte. Ueber diese Bestimmung hinaus scheint mir die

Haftbarmachung praktischerweise auch nicht gehen zu können, weil

andernfalls eine für den Werkstattinhaber und seine Familie

unerträgliche Chikanierung seitens des Hausherrn daraus entstehen würde.

Hat der Hausherr oder sein Vertreter,--und man mache sich einmal klar,

welche Art Menschen das häufig sind, und wie sie von Anfang an dem

armen Arbeiter mißtrauisch gegenüberstehen,--die Berechtigung, seine

Mieter zu kontrollieren, so kann er das Dasein derjenigen, die ihm aus

irgend einem Grunde mißliebig sind, zu einem qualvollen gestalten, von

Uebergriffen aller Art zu geschweigen, die die Folge sein müßten. Diese

Art Kontrolle könnte außerdem immer nur im Weichbild der Städte möglich

sein, weil z.B. die Hausindustriellen auf dem Lande und im Gebirge nicht

nur häufig Besitzer ihrer armseligen Werkstatt sind, sondern auch weitab

vom Verleger wohnen.

Noch ein Mittel bleibt zu erwähnen, das für einen begrenzten Kreis von

Arbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit sichern helfen

soll. Es besteht in dem Verbot, den Fabrik- oder Werkstattarbeitern nach

Ablauf der Arbeitszeit noch Arbeit mit nach Hause zu geben. England ist

in dieser Weise vorgegangen, hat aber ausdrücklich bestimmt, daß nur

dann die Mitnahme von Arbeit nach Hause gestattet werden darf, wenn die

Arbeiterin in der Werkstatt nicht die volle Arbeitszeit beschäftigt

wurde. Den Uebergriffen ist infolgedessen Thür und Thor geöffnet, weil

unmöglich festgestellt werden kann, ob man ihr für den ihr gesetzlich

zur Verfügung stehenden Rest der Arbeitszeit zu viel Arbeit mit nach

Hause gab, oder nicht. Man glaubte, durch die Fassung des Gesetzes auf

die Frauen Rücksicht nehmen zu müssen, die, weil sie Kinder zu hüten und

ein Hauswesen zu leiten haben, nur stundenweise in der Werkstatt

arbeiten können; ihnen wollte man nicht die Möglichkeit rauben, durch

häusliche Arbeit den geringen Verdienst etwas zu erhöhen, und opferte

dieser Rücksicht die viel wichtigere auf Hunderte anderer Frauen, denen

dann vom Zwischenmeister so viel Arbeit aufgebürdet werden kann, daß sie

zwar zu Hause bis in die Nacht hinein arbeiten müssen, aber weder Zeit

finden, für ihre Kinder, noch für ihr Hauswesen zu sorgen. Soll,

wenigstens auf diesem immerhin nur kleinen Gebiet, die weibliche

Arbeiterin vor Ausbeutung geschützt werden, so muß das Verbot, Arbeit

mit nach Hause zu nehmen, ein unbedingtes sein.

Unsere ganze Betrachtung der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die

Hausindustrie läuft darauf hinaus, daß alle Bemühungen, sie in vollem

Umfang durchzusetzen, fruchtlose bleiben. Der wesentliche Grund dafür

ist der, daß die Wasser der Hausindustrie in zahllose kleine, versteckte

Rinnsale auseinanderfließen, die sich notwendigerweise der Aufsicht

entziehen. In dem schmerzlichen Gefühl der Resignation angesichts dieser

Erkenntnis haben sich manche Gesetzgeber darauf beschränkt, die

Wirkungen der Hausindustrie durch allgemeine sanitäre Vorschriften

abzuschwächen. Sie gingen dabei ursprünglich nicht vom Interesse der

Arbeiter, sondern von dem der Konsumenten aus, die sie vor dem Einfluß

der unter gesundheitswidrigen Bedingungen hergestellten Waren zu

schützen suchten. In den Staaten der nordamerikanischen Union ist dieses

System am weitesten ausgebildet worden. Epidemien, deren Herd die

Schwitzhöhlen der Hausindustrie waren, gaben den Anstoß dazu. Man

verfügte, um die gefährliche Ueberfüllung der kleineren Arbeitsstuben zu

vermeiden, daß in den Zimmern der Mietshäuser, die zugleich zum Essen

und Schlafen benutzt werden, fremde Arbeitskräfte zur Herstellung

verkäuflicher Waren nicht beschäftigt werden dürfen. Es war dies

zugleich ein erster, vielverheißender Schritt zur zwangsweisen

Einrichtung abgesonderter Werkstätten, es war aber auch zugleich eine

indirekte Unterstützung der Familienwerkstätten, in denen die Ausbeutung

ihre Orgien feiern konnte. Die Industrie wird immer der billigsten

Arbeit nachgehen, und so hat das Gesetz eine Ausbreitung der Heimarbeit

eher fördern als hindern helfen.[930] Um aber auch die Familienwerkstatt

und ihre Gesundheitsverhältnisse unter Aufsicht halten zu können, wurde

ihre Anmeldepflicht bei der Sanitätspolizei und ihre Lizenzierung durch

sie eingeführt. Für die Befolgung dieser Vorschrift machte man in

New-York den Hausherrn, in Massachusetts den Verleger haftbar. Auf diese

Weise werden die Arbeitsräume, zum Teil nur soweit sie der

Konfektionsindustrie dienen, wie in Massachusetts, zum Teil soweit

überhaupt Waren darin erzeugt oder hergestellt werden, der Kontrolle der

Sanitätsinspektion unterstellt. Einzelvorschriften, wie das Verbot,

Waren in Wohnungen herzustellen, wo ansteckende Krankheiten herrschen,

das auch England erlassen hat, sind die natürliche Folge hiervon. Man

ist aber zum Schutze des Publikums noch weiter gegangen, In New-York,

Massachusetts und Neu-Seeland bestimmt das Gesetz, daß Waren, von denen

in Erfahrung gebracht wird, daß sie Werkstätten oder Familienbetrieben

entstammen, die einer Lizenz ermangeln, oder daß sie sonst unter

ungesunden Bedingungen entstanden, vom Sanitäts- oder Gewerbeinspektor

mit einer Marke versehen werden müssen, die die Bezeichnung Tenement

made enthält, also sowohl Händler wie Konsumenten vor dem Kauf

abschreckt. Waren, die in Räumen verfertigt wurden, in denen ansteckende

Krankheiten herrschen, müssen nach der Markierung desinfiziert werden

und zwar erstrecken sich all diese Vorschriften auch auf von auswärts

eingeführte Verkaufsgegenstände. Diese ganze, in der Idee gut gemeinte

Einrichtung trägt aber den Stempel völliger Unzulänglichkeit schon an

der Stirn, ja sie führt zu bedenklichen Konsequenzen. Denn wer vermöchte

dafür einzustehen, daß jedes Kinderjäckchen, das im Zimmer des

Typhuskranken entstand, jede Cigarre, die neben dem Bett des

Schwindsüchtigen gearbeitet wurde, jedes Hemd, das eine arme Mutter am

Bett ihres diphtheritiskranken Kindes nähte, kontrolliert und markiert

werden kann?! Und wer will dem Ballen Tuch, oder den Jacken und Blusen,

die in Massen von einer Stadt, von einem Land zum anderen versandt

werden, ansehen, ob sie Krankheitskeime enthalten oder nicht? Die Angst

vor der Markierung und Entwertung der Waren zwingt die Heimarbeiter aber

auch zu einem förmlichen System der Verheimlichung und Vertuschung. Noch

später als bisher werden sie sich entschließen, den Arzt zu holen oder

ansteckende Krankheiten zur Anzeige zu bringen. Und selbst wenn die

verhängnisvolle Marke an den Waren hängt, wird sie auf der großen Reise,

die sie antritt, trotz aller auf ihre Beschädigung oder Entfernung

verhängten Strafen, daran bleiben? Es ist ein utopischer Gedanke, daß

ein gesäumtes Taschentuch oder ein Strumpf von ihrem Entstehungsort bis

zu ihrer letzten Bestimmung kontrolliert werden können! Haftet aber die

Marke trotz alledem, so wird die traurige Scheidung zwischen Reich und

Arm noch in erweitertem Maße als bisher sich vollziehen: es werden

Kreise von Händlern sich bilden, die die entwerteten Waren aufkaufen und

sie an diejenigen absetzen, die das Tenement made gern in den Kauf

nehmen, wenn sie dafür weniger zu bezahlen brauchen. Also selbst die

Durchführbarkeit der Markierungsvorschriften vorausgesetzt, würden sie

nur dem Schütze der begüterten Käufer dienen.

Wenn wir uns nunmehr die Schwierigkeiten, mit denen die

Hausindustrie-Gesetzgebung zu kämpfen hat, und an denen sie nach jeder

Richtung hin scheitern muß, vergegenwärtigen, so zeigt es sich, daß sie

sich alle unter dem einen Wort Heimarbeit zusammenfassen

lassen,--Heimarbeit im weitesten Sinn, die sowohl die Arbeit der

einzelnen Frau in ihrem Stübchen, als die Familienwerkstatt und die

kleine Werkstatt der Zwischenmeister in den von ihnen bewohnten Räumen

in sich begreift. Das ist der ungeheuere Abgrund, den die

Arbeiterschutzgesetzgebung nicht zu überbrücken vermochte, in den sie

vielmehr Jahr um Jahr Tausende von Menschen hinabstößt, vor

allem die schwächsten, die Kinder und die Frauen. Um den

Arbeiterschutzvorschriften zu entgehen, die Kosten der Fabrikanlagen zu

ersparen und das Risiko der stillen Zeiten und der Krisen auf die

Arbeiter abzuwälzen, hat das Unternehmertum die Hausindustrie

großgezogen. Wird sie von der Gesetzgebung gleichfalls erfaßt, so wirft

sich die Profitgier auf die Ausbeutung der Heimarbeit. Selbst eine so

geringfügige Vorschrift wie die deutsche Konfektionsverordnung, hat

vielfach schon eine Zunahme der Heimarbeiter zur Folge gehabt[931], und

die Einführung des achtstündigen Normalarbeitstages für Fabriken und

Werkstätten in Australien hat die Heimarbeit dort erst ins Leben

gerufen.[932] Vor ihr aber steht, unter dem Banne geheiligter

Traditionen der europäische Gesetzgeber still, der die Schwelle des

Hauses nicht zu überschreiten wagt, auch wenn sie längst nicht mehr zu

den heimlichen Freuden innigen Familienlebens, sondern nur in die

düstere Werkstatt der Familienausbeutung führt. Vielleicht hält ihn auch

eine unbestimmte Furcht zurück, die Grenzen seiner Macht, der für

grenzenlos gehaltenen, zu erkennen. Der Amerikaner und der Australier,

den sentimentale Rücksichten nicht mehr in dem Maße beherrschen, hat

sich den Eintritt erzwungen, aber all seine Pillen und Tränke, die er

gegen die große Krankheit da drinnen verordnete, sind wirkungslos

geblieben. Begreiflich genug, denn es giebt keine Hilfe; es ist eine

Krankheit, die rettungslos zum Tode führt. Viele verschließen sich der

Richtigkeit dieser Diagnose, andere erkennen sie an, aber nach dem

Beispiel der Aerzte am menschlichen Totenbett suchen sie das

entfliehende Leben mit allen Mitteln der Kunst aufzuhalten, und nur sehr

wenige sehen darin die ärgste Grausamkeit und wollen den Todeskampf zwar

erleichtern, den Auflösungsprozeß aber beschleunigen. Es kann nach allem

bisher Gesagten keinem Zweifel unterliegen, auf wessen Seite wir uns zu

stellen haben.

Zuerst waren es englische Arbeiter, die in der Erkenntnis der

Aussichtslosigkeit jeder gewerkschaftlichen Bemühung um

bessere Arbeitsbedingungen, solange die Schmutzkonkurrenz der

organisationsunfähigen Heimarbeiter besteht, die Beseitigung der

Heimarbeit anzustreben suchten. Sowohl die Schuhmacher wie die Schneider

führten einen heftigen Kampf gegen die Unternehmer, um sie zu zwingen,

alle Arbeiter nur in eigenen Werkstätten zu beschäftigen. Die

Schuhmacher erreichten vielfach ihr Ziel durch Arbeitseinstellungen, die

Schneider blieben fast ganz erfolglos, auch ihr Appell an die

Konsumenten, nur in solchen Geschäften zu kaufen, die in

Betriebswerkstätten arbeiten lassen, fand nicht das Gehör, das notwendig

gewesen wäre, wenn es hätte Eindruck machen sollen.[933] Ein Teil der

englischen Sozialdemokratie, die auf dem Züricher Arbeiterschutzkongreß

vertreten war, sprach sich im Sinne der Arbeiter aus und befürwortete

eine Resolution, die die Abschaffung der Heimarbeit als Ziel der

notwendigen, gesetzgeberischen Maßregeln hinstellte. Aber selbst vor

diesem Forum fand sie keine Annahme. Mit der Forderung,

Betriebswerkstätten einzurichten, traten auch die deutschen Arbeiter

1895 vor die Konfektionäre, und legten, um den Streit auszufechten, im

Winter 1896 die Arbeit nieder. Nur das völlig ungenügende Gesetz, das

die Werkstattarbeiter der Konfektion der Arbeiterschutzgesetzgebung

unterstellte, war die Folge ihres Kampfes. Gegen die Heimarbeit, von der

er ausging, geschah nichts.[934]

Der schroffe Widerstand der Unternehmer gegen die Einrichtung von

Betriebswerkstätten, die noch dazu, wo der Wunsch danach bisher

auftauchte, von keinem Parlament befürwortet wurden, ist von ihrem

Standpunkt aus vollkommen erklärlich: die Errichtung oder Miete von

Räumen für die Werkstätten, die Anschaffung von Maschinen, die

Anstellung von Werkführern, und nicht zum mindesten die schließlich

folgenden Unbequemlichkeiten und Kosten des Arbeiterschutzes und der

Arbeiterversicherung, denen sie bei der Beschäftigung von

Hausindustriellen fast ganz entgehen, würde eine Kapitalanlage erfordern

und den Profit zunächst so beschneiden, daß auch für die Zukunft an ein

Nachgeben der Unternehmer um so weniger zu denken ist, als die in

Betracht kommenden Arbeiter unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu

einer geschlossenen starken Organisation, die ihren Wünschen den nötigen

Nachdruck verleihen kann, niemals gelangen werden. Infolgedessen sind

einzelne Gruppen von Arbeitern vielfach zur Selbsthilfe geschritten. In

Genf und Lausanne, in Bern und in Zürich waren es die Schneider, die

sich mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft eigene Werkstätten

einrichteten, in Wien thaten die Meerschaumschnitzer das gleiche.[935]

Die ganze Bewegung beschränkte sich aber auf kleine Kreise, weil

einerseits keinerlei Zwang vorlag, ihr beizutreten, und andererseits das

nötige Kapital fehlte, um durch Anschaffung neuer Maschinen und

Anwendung motorischer Kräfte schnellere und bessere Arbeit zu liefern,

und auf diese Weise der primitiven Heimarbeit den Boden abzugraben. Die

Genfer Stadtverwaltung, an die die Schneider sich um Unterstützung

wandten, erkannte zwar die Berechtigung ihrer Bestrebungen an, glaubte

aber, in Rücksicht auf den Stadtsäckel, keinen Präzedenzfall schaffen zu

dürfen.

Die Frauenfrage: ihre geschichtliche Entwicklung und wirtschaftliche Seite · 第 34 / 47 题