Der Arbeiterinnenschutz.
Die Gesetzgebung zu Gunsten der arbeitenden Klasse war das Resultat
eines zähen Kampfes der Unterdrückten gegen die Unterdrücker und
entsprang viel weniger ethischer Einsicht oder humanitären Bestrebungen,
als dem Selbsterhaltungstrieb der herrschenden Klasse. Diese
charakteristischen Züge tragen bereits die ersten Anfänge der englischen
Arbeiterschutzgesetzgebung des vorigen Jahrhunderts. Die verheerenden
Seuchen, die sich in den Fabrikzentren Englands entwickelten und die
kindlichen Arbeiter in Scharen dahinrafften, nötigten zu dem ersten
Schutzgesetz des Jahres 1802. Die nationale Gefahr eines frühzeitigen
Verbrauches des Menschenmaterials wurde aber schließlich auch von allen
anderen Staaten anerkannt. Selbst zu den schwächlichen Versuchen eines
gesetzlichen Kinderschutzes entschloß man sich indessen erst, als die
grauenhaftesten Zustände mit nicht zu übersehender Deutlichkeit an das
Licht des Tages traten und die öffentliche Meinung in starke Erregung
versetzt worden war. Im Namen der Freiheit verteidigten die Fabrikanten
die schrankenlose Unterdrückung und Ausbeutung der Arbeiter. Sie
beriefen sich dabei auf das Recht der freien Selbstbestimmung, das durch
den Eingriff des Staates in das Verhältnis zwischen Unternehmern und
Arbeitern verletzt würde und wurden darin durch die manchesterliche
Nationalökonomie unterstützt. Aber wie einerseits die moderne
Produktionsweise ihnen zu Macht und Reichtum verhalf, so entwickelte
sich andererseits mit ihr jener wichtige Faktor, der der Ausbreitung
ihrer Machtsphäre einen Damm entgegenzusetzen vermochte: die moderne
Arbeiterbewegung. Wie sie Schritt für Schritt vordrang, immer wieder
zurückgestoßen von denen, die in ihr mit Recht den einzigen Feind
fürchteten, der ihre Herrschaft erschüttern könnte, wie sie schließlich,
am Ende des 19. Jahrhunderts, den herrschenden Klassen in fest gefügter
Phalanx gegenübersteht,--das ist ein Werdegang, der auch in der
Gesetzgebung seine Spuren hinterlassen hat.
Zuerst waren es allein die Frauen, deren gesetzlichen Schutz man
durchsetzte. Natürlich genug; denn einmal fiel in Bezug auf sie, die
immer Bevormundeten, das Recht der freien Selbstbestimmung nicht so
schwer in die Wagschale, und dann hing es von ihnen ab, den Müttern des
Volkes, ob auf kommende Generationen arbeitsfähiger Menschen zu rechnen
sei. Aber selbst diese, vom Standpunkt der Fabrikanten aus
einleuchtenden Gründe blieben lange Zeit hindurch völlig unbeachtet. Es
waren der Arbeitsuchenden zu viele, als daß man aus egoistischen Motiven
den Schutz der Einzelnen für nötig gehalten hätte: mochten die Frauen
mit 25 Jahren arbeitsunfähig sein, mochten die Kinder in Scharen zu
Grunde gehen, es gab noch tausendfältigen Ersatz für sie. Eines langen
und erbitterten Kampfes bedurfte es, ehe man sich zu den ersten
Versuchen einer Arbeiterschutzgesetzgebung entschloß.
Von England, der Heimat des Fabrikwesens, ging sie aus. Die
Zehnstundenbewegung, an deren Spitze bürgerliche Philanthropen standen,
die Chartistenbewegung, in der die ganze Wut der Geknechteten gegen ihre
Unterdrücker zum Ausdruck kam,--waren die beiden großen Feldzüge, die
mit den ersten spärlichen Siegen der Arbeiter endeten; 1847 wurde der
Zehnstundentag für die Textilarbeiterinnen Englands Gesetz. Ihm zur
Anerkennung zu verhelfen, war wieder ein Kampf für sich, den die
Arbeiter mit Unterstützung der ersten aufopferungsvollen
Fabrikinspektoren zu führen hatten. Durch die Einführung schichtweiser
Beschäftigung suchten die Fabrikanten zunächst das Gesetz zu umgehen,
bis eine neue Verordnung einen Riegel vorschob. Ganz allmählich wurden
auch andere Industrien der Fabrikgesetzgebung unterstellt. "Ihre
wundervolle Entwicklung von 1853-1860 Hand in Hand mit der physischen
und moralischen Wiedergeburt der Fabrikarbeiter, schlug das blödeste
Auge, die Fabrikanten selbst, denen die gesetzliche Schranke und Regel
des Arbeitstages durch halbhundertjährigen Bürgerkrieg Schritt für
Schritt abgetrotzt war, wiesen prahlend auf den Kontrast in den noch
'freien' Exploitationsgebieten hin," sagt Marx.[911] Mit der Erkenntnis
aber, daß der Arbeiterschutz ihnen selbst zum Vorteil gereichte, war der
Widerstand der Fabrikanten dagegen gebrochen.
Englands Vorgehen, das ebenso in seiner rapiden industriellen, wie in
seiner politischen Entwicklung die Erklärung findet, war für den
Kontinent, wo sich der Uebergang zum Fabriksystem relativ langsam
vollzog und alle vorwärts treibenden Kräfte sich auf den Kampf gegen die
politische Reaktion konzentrieren mußten, kein anfeuerndes Beispiel.
Selbst jener erste Maximalarbeitstag, mit dem die junge französische
Republik die erregten Volksmassen abzuspeisen gedachte und der die
Arbeitszeit aller Arbeiter auf 12 Stunden festsetzte, hatte keinerlei
praktische Konsequenz, weil es an Mitteln fehlte, um die Durchführung
des Gesetzes zu gewährleisten. Erst 1874, nach endlosen heftigen
Streitigkeiten, gelangte der erste schüchterne Versuch eines besonderen
Arbeiterinnenschutzes in der Nationalversammlung zur Annahme. Er
beschränkte sich auf das Verbot der Nachtarbeit Minderjähriger und das
Verbot der Arbeit unter Tage für Frauen jeden Alters. Aber selbst diese
kläglichen Bestimmungen stießen auf den heftigsten Widerstand der
Industriellen, die alles thaten, um sie zu umgehen, oder ihre
Abschaffung durchzusetzen,--ein Zustand des Kampfes und des vielfach
fruchtlosen Widerstandes derer, die das Gesetz schützen wollte, der
achtzehn Jahre andauerte.
Noch langsamer entwickelte sich der Arbeiterinnenschutz in Oesterreich,
denn vor 1885 war überhaupt kaum eine Spur von ihm vorhanden: sowohl die
Nachtarbeit, als die Arbeit unter Tage wurde den Frauen nicht verwehrt.
Dann aber nahm er einen Aufschwung, durch den er Frankreich
überflügelte: der Elfstundentag, der vierwöchentliche Wöchnerinnenschutz
wurde eingeführt, die Arbeit unter Tage und bei Nacht verboten.
Deutschlands Anfänge auf dem Gebiete des Arbeiterinnenschutzes fallen
ziemlich genau mit dem Erstarken der sozialdemokratischen Partei
zusammen, deren mit immer größerem Nachdruck vorgebrachte Forderungen
das treibende Element in der Bewegung waren. Aber es trat noch Eins
hinzu, dessen Wichtigkeit nicht unterschätzt werden darf, und dessen
Träger die politische Vertretung des deutschen Katholizismus, das
Centrum, war. Von vollkommen entgegengesetzten Standpunkten ausgehend,
grundverschiedenen Zielen zusteuernd, kamen beide Parteien in ihren
praktischen Forderungen gelegentlich zu ähnlichen Resultaten. Aber
während die Sozialdemokratie im gesetzlichen Schutz der Arbeiter und
Arbeiterinnen nur ein Mittel sah, sie körperlich und geistig für den
Klassenkampf zu stärken und fähig zu machen, glaubte das Centrum durch
ihn die Entwicklung zurückzuschrauben. Es propagierte an erster Stelle
die Sonntagsruhe, nicht aus hygienischen, sondern aus religiösen
Gründen, es forderte einen Arbeiterinnenschutz, der den völligen
Ausschluß der Frauen von der Fabrikarbeit zum Ziel hatte, um die Familie
in ihrer alten Form zu erhalten und den Einfluß der Arbeitsgenossen auf
die Frau zu verhindern, sie aber, und damit die Ihren, statt dessen
wieder unter den Einfluß der Kirche zu zwingen. Von diesem
Gesichtspunkt aus warf sich das Centrum hier im Verein mit manchen
Konservativen sogar vielfach zum Beschützer der Hausindustrie und der
Heimarbeit auf. Wie dem aber auch sei, Thatsache ist, daß die
Entwicklung des Arbeiterinnenschutzes in Deutschland mit unter dem
Einfluß des Centrums vor sich ging.
Anfang der siebziger Jahre unternahm die Regierung, einem Antrag des
Reichstags folgend, eine Enquete über die Lage der kindlichen und
weiblichen Arbeiter, deren Ergebnisse die Novelle zur Gewerbeordnung
hervorrief, die sie 1878 dem Reichstag vorlegte. Sie enthielt in Bezug
auf den Arbeiterinnenschutz einige Bestimmungen,--so das Verbot der
Beschäftigung von Wöchnerinnen in Fabriken vier Wochen nach der
Niederkunft und das der Frauenarbeit unter Tage,--und erteilte dem
Bundesrat die Ermächtigung, die Beschäftigung von Frauen und
jugendlichen Arbeitern aus Gründen der Gesundheit und Sittlichkeit in
bestimmten Betrieben zu verbieten, aber die Wirkung selbst dieser
schwächlichen Verbesserungen der Schutzvorschriften wurde dadurch im
Keime erstickt, daß sie nicht mit der obligatorischen Einführung der
Fabrikaufsicht Hand in Hand gingen. Mit denselben Gründen, durch die die
englischen Fabrikanten vor vierzig Jahren ihren Widerstand gegen die
Schutzgesetzgebung gestützt hatten, kämpfte in Deutschland die
Regierung, an ihrer Spitze Bismarck, gegen die Gewerbeaufsicht[912], und
noch zehn Jahre später verweigerte der Bundesrat einem Gesetzentwurf mit
durchgreifenden Schutzvorschriften, den der Reichstag angenommen hatte,
seine Zustimmung, weil er ein Bedürfnis dafür nicht anzuerkennen
vermochte. Die Industrie, so meinte er, bedarf der Frauenarbeit in
unbeschränktem Maße, und die Arbeiterfamilien, so fügte er hinzu, um
sich nicht die Blöße einseitiger Interessen zu geben, bedürfen ihrer
nicht minder.
Schließlich aber sah sich die Regierung gezwungen, den Wünschen des
Reichstags nachzugeben; vor allem glaubte sie, durch soziale Reformen
die wachsende Macht der Sozialdemokratie zu erschüttern. Das
theatralische Schaustück einer internationalen Arbeiterschutzkonferenz
wurde insceniert, und war im stande auch ernsten Leuten Sand in die
Augen zu streuen. Thatsächlich war ihre Bedeutung lediglich eine
symptomatische, indem sie bewies, daß das Bestreben der Arbeiter nach
Besserung ihrer Lage nach jahrzehntelangem Kampf endlich zu teilweisem
Siege zu führen schien, und eine informierende, indem sich zeigte, wie
weit der Gedanke eines erweiterten Arbeiterinnenschutzes,--denn neben
der Frage der Sonntagsruhe und der Kinderarbeit beschäftigte man sich
lediglich mit der Fabrikarbeit der Frauen,--in den einzelnen Staaten
bereits Fuß gefaßt hatte. Das Ergebnis, soweit die Frauenarbeit berührt
wurde, war geringfügig genug. Deutschland, Oesterreich, England und die
Schweiz einigten sich über folgende Punkte: allgemeine Sonntagsruhe für
alle Industriearbeiter, Verbot der Nachtarbeit für jugendliche Arbeiter
und für Frauen, Zehnstundentag für Jugendliche, Elfstundentag für
Frauen, vierwöchentliche Arbeitsunterbrechung für Wöchnerinnen, Verbot
der Frauenarbeit unter Tage. Belgien, das heute noch in Bezug auf den
Arbeiterinnenschutz zu den zurückgebliebensten Ländern gehört, und
Frankreich, das ihm nur wenig voraus ist, machten bei den meisten
Punkten Vorbehalte oder sie erklärten sich direkt dagegen. Ohne zu
positiven Resultaten gelangt zu sein, ging die Konferenz auseinander und
es blieb jedem einzelnen Staat wieder überlassen, den Arbeiterschutz
nach seinem Gutdünken auszubauen. Das letzte Jahrzehnt des neunzehnten
Jahrhunderts, an dessen Wiege das arbeitende Volk in all seinem
grenzenlosen Jammer gestanden hatte, dessen Mannesalter durch seine
stumme Qual und Ausbrüche wütender Verzweiflung verdüstert wurde, bot
den Millionen ausgebeuteter Proletarier nur ein paar Brosamen von seiner
üppigen Tafel. Sie kamen, nächst den Kindern, wesentlich den Frauen zu
gute.
Eine Vorstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die
Arbeiterinnenschutzgesetzgebung giebt die Tabelle [unten].
Ihr Inhalt bezieht sich lediglich auf die industriellen Arbeiterinnen
und er schließt sowohl die näheren Bestimmungen über Hausindustrie und
Heimarbeit als alle diejenigen Gesetze aus, die sich mit den
Handelsangestellten, den Landarbeiterinnen, den Kellnerinnen und
Dienstboten beschäftigen.
Betrachten wir zunächst die Frage der Arbeitszeit. Der Normalarbeitstag
war von jeher ein Palladium der Arbeiterbewegung gewesen. In England
und mehr noch in Australien hatten sich die Gewerkschaften die
allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit erkämpft und vielfach ihr Ziel,
den Achtstundentag, durch kollektive Vertragschließung erreicht. Sie
hatten, belehrt durch ihre Lebenslage, die nur durch Verkürzung der
Arbeitszeit eine menschenwürdige werden konnte, den Standpunkt des
einseitigen Individualismus, der jeden Zwang auf die Persönlichkeit,
jede Einschränkung des freien Willens ablehnt, längst aufgegeben und
erstrebten überall auch die gesetzliche Festlegung der Arbeitszeit. Um
so heftiger sträubten sich die Unternehmer dagegen, indem sie ihre Sorge
um die Verringerung ihres Profits in die sentimentale Phrase zu
verkleiden suchten, daß es niemanden verwehrt sein dürfe, für seine
Familie, für seine Kinder so lange zu arbeiten als er wolle. Aber ihre
Berufung auf die Freiheit des Individuums im allgemeinen und die
Freiheit des Arbeitsvertrags im besonderen,--eine der wichtigsten
Grundsätze des Liberalismus,--kam in Bezug auf die weiblichen Arbeiter
in Kollision mit einem anderen Grundsatz, den die ganze bürgerliche
Gesellschaft zu dem ihren gemacht hatte, auf dem ihre Existenz zum Teil
beruht: der Erhaltung der Familie und des Familienlebens in seiner alten
Form, als deren Trägerin die Frau erscheint. Und so war es der indirekte
Einfluß der weiblichen Industriearbeit, der den starren Widerstand der
Bourgeoisie besiegen half, und sie den ersten Schritt auf dem Wege zum
Normalarbeitstag gehen ließ. In allen fünf Staaten unserer Tabelle ist
die Arbeitszeit der Frauen geregelt; auch Rußland, Australien und
Nordamerika sind in ähnlicher Weise vorgegangen, während Belgien,
Holland, die skandinavischen Länder und Italien die gesetzliche
Beschränkung des Arbeitstages nur für Kinder und junge Leute eingeführt
haben. Was aber die Bestimmungen der einzelnen Länder wesentlich
voneinander unterscheidet ist vor allem der Umstand, daß sie sich nur
noch zum Teil allein auf die weiblichen Arbeiter beziehen:
Frankreich--mit einer gewissen Modifikation--, Oesterreich, die Schweiz,
einige Staaten Nordamerikas und Kolonien Australiens beschränken die
Arbeitszeit erwachsener Fabrikarbeiter in demselben Maß wie die
erwachsener Fabrikarbeiterinnen. Die natürliche Erwägung, daß die
Betriebe, in denen Arbeiter beiderlei Geschlechts nebeneinander
arbeiten, eine außerordentliche Störung erleiden, wenn der eine Teil
zehn oder elf, der andere zwölf oder dreizehn Stunden beschäftigt ist,
hat dazu den Anlaß gegeben. Die Notwendigkeit der Beschränkung der
Arbeitszeit der Frauen führte daher die viel und heiß umstrittene Frage
des Maximalarbeitstages der Männer ihrer Lösung entgegen. Das zeigt sich
noch deutlicher in den Staaten, wo eine gesetzliche Regelung der
Männerarbeit noch nicht durchgesetzt worden ist. So wurden die deutschen
Gewerbeaufsichtsbeamten wiederholt mit der Aufgabe betraut, der
Arbeitszeit und ihrer Ausdehnung ihre besondere Aufmerksamkeit
zuzuwenden. Während sie im Jahr 1885, vor der Regelung der Frauenarbeit,
noch eine zwölf-, dreizehn- und mehrstündige Arbeitszeit der Männer
feststellten, schwankte sie im Jahr 1897, also nach der Regelung,
zwischen neun und elf Stunden.[913] In England, wo die Macht der
Gewerkschaften diese Entwicklung noch beschleunigen hilft, zeigt sich
dasselbe Bild.[914] Angesichts dessen und der uns bekannten Thatsache
der rapiden Zunahme der Frauenarbeit beantwortet sich die Frage nach dem
Nutzen oder Schaden ihrer gesetzlichen Beschränkung von selbst, und es
zeugt nur von großem Mangel an Einsicht, wenn man über die Entscheidung
im Zweifel sein kann. Die Beschränkung der Arbeitszeit weiblicher
Arbeiter ist nicht nur für sie selbst von größter Bedeutung, sie ist es
auch im Interesse ihrer männlichen Arbeitsgenossen. Sie kann aber auch,
und das ist ein Moment, das gerade von der Arbeiterinnenbewegung
vielfach übersehen wird, wenn sie sich zu weit von der effektiven
Arbeitszeit der Männer entfernt, zum Nachteil der Frauen ausschlagen,
besonders in Zeiten wirtschaftlicher Krisen, in denen dann die Frauen
durch Männer ersetzt werden würden. Für deutsche Verhältnisse z.B. wäre
eine Reduktion der Arbeitszeit der Frauen auf zehn und neun Stunden
gegenwärtig schon ohne Schaden für sie durchführbar, weil auch die
Männer in ihrer Arbeitszeit dieser Stundenzahl immer näher kommen. Den
Achtstundentag aber für die Frauen allein heute schon erkämpfen zu
wollen, hieße ihnen nicht nutzen. Viel wichtiger wäre es gegenwärtig
auch für die Frauen mit größtem Nachdruck für den gesetzlichen
Maximalarbeitstag der Männer einzutreten, wie ihn Frankreich durch den
in wenigen Jahren zur Geltung gelangenden Zehnstundentag zum Gesetz
erhoben hat. Selbstverständlich bleibt der Achtstundentag das weitere
Ziel, aber, wohl gemerkt, für Männer und Frauen. Er ist die
Voraussetzung für die Befreiung der Arbeiterklasse aus physischer und
geistiger Knechtschaft, er ermöglicht erst ihre lebendige Teilnahme an
den Errungenschaften der modernen Kultur. Für die Frau aber, vor allem
für die Mutter und Hausfrau, würde er von noch größerem Werte sein, und
daraus erklärt es sich, daß die Arbeiterinnen ihn jetzt schon allein für
ihr Geschlecht erringen wollen.
Wir kommen damit zur Kritik der Länge des Arbeitstags, wie er gesetzlich
für die Frauen festgelegt wurde. Ist die Reduzierung der Arbeit auf zehn
oder elf Stunden wirklich ausreichend, um die Körperkräfte der Frau
nicht zu überbürden, ihre Gesundheit nicht zu gefährden und sie ihrer
Familie zu erhalten? Die Lage der Fabrikarbeiterinnen, wie wir sie
kennen lernten, erübrigt eine Antwort.
So groß der Fortschritt ist gegenüber der unbegrenzten Arbeitszeit, so
gering ist er gegenüber den notwendigsten Bedürfnissen; für das junge
Mädchen, die werdende Mutter, vor allem aber für die Mutter kleiner
Kinder sind zehn oder elf Stunden Arbeit eine Qual, die fast immer zu
den traurigsten Resultaten führt. Die Erkenntnis, daß besonders die
verheiratete Frau zur Führung ihres Haushalts mehr freier Zeit bedarf,
hat zur Festsetzung der Mittagspause geführt, die 1 bis 1-1/2 Stunden zu
dauern pflegt. Es wirkt wie Ironie, wenn man sich vergegenwärtigt, daß
in dieser Zeit nicht nur die Hauptmahlzeit des Tages im Kreise der
Familie eingenommen werden soll, sondern vorher auch zubereitet werden
muß, und die Arbeiterin meist für den Weg hin und her von der Fabrik den
größten Teil der verfügbaren Zeit in Anrechnung zu bringen hat. Die
deutsche Gesetzgebung hat überdies nicht einmal die anderthalb Stunden
festgelegt, sondern nur eine, und bestimmt, daß die weitere halbe Stunde
der Arbeiterin "auf ihren Antrag" freigegeben werden soll. Welche
Arbeiterin aber, die so wie so stets um die Erhaltung ihrer
Arbeitsgelegenheit zittert, entschließt sich zu solcher Bitte?
Thatsächlich konstatierten die Gewerbeaufsichtsbeamten wiederholt, daß
Arbeiterinnen, die den Wunsch danach aussprachen, mit Entlassung bedroht
wurden. Es ist daher nur natürlich, wenn der Wunsch nicht allzu häufig
laut wird. Die halbe Stunde ist auch oft nicht der Mühe wert. Es fragt
sich nun, ob demgegenüber eine Verlängerung der Mittagspause
wünschenswert ist. Dabei darf nicht vergessen werden, daß eine
ausreichende Erweiterung,--auf drei Stunden etwa,--undurchführbar ist,
weil die Betriebsstörung zu groß und die Differenz mit der Arbeit der
Männer eine zu tiefgehende wäre. Viel vorteilhafter für die Frau und die
Arbeiterfamilie wäre es, wenn sie, neben einer etwa einstündigen Pause,
die Arbeit am Abend früher verlassen könnte, womöglich gemeinsam mit dem
Mann. An Stelle der mittäglichen Hetze würde eine ununterbrochene Zeit
treten, durch die auch für den Arbeiter eine Spur häuslicher
Gemütlichkeit zuweilen erobert werden könnte. Man pflegt diese
Tageseinteilung als die Einführung der englischen Tischzeit zu
bezeichnen, weil sie in England vielfach durchgeführt worden ist. In
Verbindung aber mit dem zehn- oder elfstündigen Arbeitstag wird das
Ideal, die Sicherung des Familienlebens, die Möglichkeit der
Kindererziehung, dadurch noch nicht im mindesten erreicht. Wohlwollende,
aber kurzsichtige Leute in Verbindung mit reaktionären Politikern, wie
das Centrum sie aufweist, sind daher auf den Gedanken gekommen, daß die
Fabrikarbeit verheirateter Frauen überhaupt verboten werden müsse, die
Gesetzgebung jedenfalls den Weg dahin heute schon zu betreten habe.[915]
Auch in Arbeiterkreisen fehlt es nicht an Stimmen, die für diese
Maßregel eintreten; die Kongresse der christlichen Arbeiter von
Rheinland und Westfalen forderten schon seit 1873 die Unterdrückung der
eheweiblichen Fabrikarbeit[916]; eine große Gruppe lediger
Fabrikarbeiterinnen Englands kämpft mit aller Energie gegen die
verheirateten Arbeitsgenossinnen.[917] Auf verschiedene Motive ist diese
Stellungnahme zurückzuführen: auf den uneigennützigen Wunsch, die Mutter
den Kindern zurückzugeben und auf das eigennützige Verlangen, eine
lästige, meist lohndrückende Konkurrenz los zu werden.
Abzuleugnen, daß die Fabrikarbeit der verheirateten Frau ihr und ihren
Kindern durch ihre große Ausdehnung empfindlich schadet, wäre,
angesichts der Thatsachen, eine Vermessenheit. Es fragt sich nur, ob die
zwangsweise Ausschließung davon ihr nutzen würde. Für Deutschland ist es
durch die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten erwiesen, daß die
übergroße Mehrheit der Frauen durch die Not zur Fabrik getrieben wird.
Einer der Befürworter des Ausschlusses definiert den Begriff Not, indem
er erklärt, nur dort dürfe von ihr gesprochen werden, wo der Verdienst
der Frau "unbedingt" erforderlich ist, damit die Familie "nur" leben
könne.[918] Um solche Not handelt es sich zumeist; wir sehen aber Not
auch dort, wo zwar der momentane Hunger gestillt wird, aber die Angst um
die Zukunft nie weicht und alle Freuden des Lebens entbehrt werden
müssen. Auch in diesem Fall hat die Frau das Recht und die Pflicht, zu
arbeiten. Schließen sich ihr die Thore der Fabrik, so wird die
Hausindustrie und die Heimarbeit mit all ihren Schrecken sie aufnehmen,
und man wird die Zersetzung rückständiger Betriebsformen dadurch noch
länger aufhalten. Der vorhin zitierte Gegner der eheweiblichen
Fabrikarbeit sieht darin allerdings einen glücklichen Ausweg für
wirklich notleidende Ehefrauen; sie können, so sagt er "in der
Landwirtschaft oder in der Hausindustrie oder auch im Handel
Beschäftigung suchen, oder Aufwartungen übernehmen, als Kochfrau oder
Pflegerinnen gehen etc."[919] Alle diese Beschäftigungen also, die sich
fast sämtlich des Vorzugs erfreuen, gar keiner gesetzlichen Kontrolle
und Einschränkung unterworfen zu sein, sollen die Frau ihren
Familienpflichten weniger entziehen als die gesetzlich geregelte
Fabrikarbeit! Zur Durchführung des Ausschlusses empfiehlt er, ihn zur
Zeit einer wirtschaftlichen Depression vorzunehmen, in der
Arbeiterentlassungen so wie so an der Tagesordnung sind[920]; d.h. er
will der Frau die relativ vorteilhafteste Arbeitsgelegenheit gerade dann
entziehen, wenn ihr Erwerb am notwendigsten ist, und er ist naiv genug,
von den Unternehmern zu erwarten, daß sie gerade dann sich ihrer
billigsten Arbeitskräfte gutwillig berauben werden.
Aber nicht nur, daß der Erwerbszwang die verheirateten Frauen in die
sozial tiefststehenden Arbeitsgebiete drängen würde, er würde, da ihre
Arbeitskraft ihre Mitgift bedeutet und unerläßlich ist zur Erhaltung der
Familie, an Stelle der Eheschließung in erweitertem Umfang das
Konkubinat treten lassen. So weit wir nun auch davon entfernt sind, an
dem freien Liebesbund zweier Menschen sittlichen Anstoß zu nehmen, so
gewiß ist es doch, daß das Konkubinat unter den heutigen Verhältnissen
die Frau und ihre Kinder der Willkür des Mannes erbarmungslos aussetzt
und beide dem tiefsten Elend schutzlos preisgeben kann. Es kommen aber
noch andere Gründe hinzu, die vom Standpunkt der Arbeiterin aus zur
unbedingten Verwerfung des Ausschlusses der verheirateten Frauen aus der
Fabrik führen müssen: Die Fabrikarbeit ist die einzige Form der Arbeit,
durch die die Frauen in engere Verbindung mit ihren Klassengenossen
gebracht werden, davon aber hängt ihre Aufklärung, ihre
Organisationsfähigkeit ab, und ihre stärkere oder geringere
Organisationsfähigkeit wieder beeinflußt die raschere oder langsamere
Entwicklung der sozialpolitischen Gesetzgebung.
Doch auch vom Standpunkt der Unternehmer aus ist der Ausschluß
der verheirateten Frau zu verwerfen. Die deutschen
Gewerbeinspektorenberichte für 1899 haben das interessante Resultat
ergeben, daß nach der Aussage der Mehrzahl der Fabrikanten teils nicht
genug ledige Arbeiterinnen zur Verfügung stehen[921], vor allem aber die
verheirateten schwer oder gar nicht zu ersetzen sind.[922] Die Gründe
dafür sind naheliegend: es handelt sich bei ihnen meist um ältere,
erfahrene Arbeiterinnen, die überdies, weil sie ihren Beruf nicht mehr,
wie die meisten ledigen, nur als einen Uebergang zur Ehe betrachten,
besonders eifrig und strebsam sind. Also auch das Interesse der
Unternehmer spricht gegen ihren Ausschluß. Wer die furchtbaren Schäden
der Fabrikarbeit verheirateter Frauen ausmerzen will, muß zu anderen
Mitteln greifen. Er muß sie in stärkerem Maße als bisher der
Fabrikarbeit zuführen und der Hausindustrie und der Heimarbeit
entreißen. Die Einrichtung von Schulkantinen und Kinderhorten durch die
Kommunen und die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit muß damit Hand
in Hand gehen.
Schon die gegenwärtig gesetzlich festgelegte Arbeitszeit für Frauen
würde eine weitreichende Bedeutung haben, wenn sie thatsächlich ein
Maximalarbeitstag wäre. Unsere Tabelle zeigt aber, daß nicht nur
Ueberstunden in ausgedehntem Maß bewilligt werden können, sondern daß
sogar allgemeine Dispensationen für bestimmte Fabrikationszweige im
Bereiche der Möglichkeit liegen. Besonders die Saison- und
Campagneindustrien spielen dabei eine große Rolle, d.h. alle diejenigen
Arbeitszweige, die der Mode im hohen Maß unterworfen sind, oder die von
Jahreszeiten und Festtagen abhängen. Dazu gehört vor allem die
Herstellung der weiblichen Kleidung, der Spielwaren, der Konserven und
in Paris der sogenannten Articles de Paris, die durch das Neujahrsfest
beeinflußt werden. Die Ausnahmebewilligungen und Dispensationen sind
hier so groß, daß die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit fast zur
Ausnahme wird, und zwar um so mehr, weil die Unternehmer sie auch ohne
besondere Erlaubnis möglichst oft zu umgehen suchen. Uebertretungen
dieser Art kommen, wie die Fabrikinspektoren aller Länder
übereinstimmend berichten, am häufigsten vor. Wo ein ausgeprägtes
Solidaritätsgefühl fehlt, wo die Organisation nicht hinter der
Arbeiterin steht, ist sie nicht nur willenlos gegenüber den Wünschen des
Unternehmers, sie bietet womöglich selbst die Hand zu ihrer Erfüllung.
So wird der zehn- oder elfstündige Arbeitstag in der Praxis vielfach zu
einem zwölf- und dreizehnstündigen.
Aehnlich liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Nachtarbeit: sie ist
im Prinzip verboten, aber eine ganze Reihe von Ausnahmen öffnen der
Uebertretung der Vorschriften Thür und Thor. Nur England und die Schweiz
erfreuen sich eines absoluten Verbots. In Deutschland wird unter
bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Arbeit bis zehn Uhr nachts,
ein Beginn zwischen 4-1/2 und 5 Uhr früh gestattet, aber auch die
Nachtarbeit, die in 24 Stunden 10 Stunden dauern darf mit der
Einschränkung, daß Tag- und Nachtschichten wöchentlich wechseln müssen,
kann durch den Bundesrat erlaubt werden. Für Molkereien und
Konservenfabriken, für Steinkohlen-, Zink- und Bleierzbergwerke, für
Ziegeleien und schließlich auch für Konfektionswerkstätten wurden
Erlaubnisse der Art bereits erteilt. Oesterreich geht in der Gewährung
von Ausnahmen noch weiter, indem es die Nachtarbeit auch in der
Bettfedernreinigung, der Spitzen-, Papier-, Feß- und Zuckerfabrikation,
sowie in zahlreichen Zweigen der Textilindustrie gestattet. Das
französische Gesetz wird in gleicher Weise durchlöchert, nur daß es den
Vorteil bietet, an Stelle der zulässigen zehnstündigen Nachtarbeit
Deutschlands und der elfstündigen Oesterreichs die siebenstündige
festgesetzt zu haben.[923]
Dasselbe System wiederholt sich in Deutschland, Oesterreich und
Frankreich bei der Sonntagsarbeit, wenn die darauf bezügliche Verordnung
auch, hauptsächlich aus religiösen Gründen, straffer gehandhabt wird,
und Frankreich die Bestimmung getroffen hat, daß für die notwendig
gewordene Sonntagsarbeit stets ein Ersatzruhetag in der Woche gewährt
werden muß.
Die Festsetzung der Arbeitszeit und der Ruhepausen wird nach alledem
durch dieselbe Gesetzgebung, die sie in Angriff nahm, wenn nicht
annulliert, so doch in so mannigfaltiger Weise durchbrochen, daß der
Segen, den sie verbreiten sollte, sehr fragwürdig erscheint. Und doch
ist diese Zwiespältigkeit des Arbeiterschutzes nur die notwendige Folge
des Standpunkts, den die Regierungen der Arbeiterfrage gegenüber
einnehmen und der sich dadurch kennzeichnet, daß die Interessen der
Arbeiter zwar vertreten werden sollen, aber nur soweit, als sie mit den
Interessen der Unternehmer nicht kollidieren. Ein ernsthafter
Arbeiterschutz ist aber nur dann durchführbar, wenn man bei seiner
Gestaltung in erster Linie die Arbeiterinteressen vor Augen hat. Der
Fortschritt des Arbeiterschutzes hängt darum hauptsächlich von dem
Einfluß und der Macht der Arbeiterklasse selbst ab. Und da auf der
Verkürzung der Arbeitszeit und der Zusicherung ausreichender Ruhe das
Wohl der Arbeiter in erster Linie beruht, ist der größte Nachdruck
gerade hierauf zu legen. Wie das Beispiel Englands und der Schweiz
beweist, ist jetzt schon ohne wesentlichen Nachteil für die Industrie
die Durchführung der Nacht- und Sonntagsruhe möglich, und zwar,
bestimmte Ausnahmen abgerechnet, auch für Männer. Was die Ueberstunden
betrifft, so zeigt die englische Textilindustrie, daß ihre völlige
Aufhebung auch möglich ist, denn sie hat sich trotzdem, oder vielleicht
gerade deshalb, so großartig entwickelt. Die Unternehmer, die auf die
Höhe ihres Profits nicht verzichten wollten, sahen sich eben genötigt,
die fehlenden Menschenkräfte durch schneller produzierende Maschinen zu
ersetzen,--ein Prozeß, der stets bei der Verkürzung der Arbeitszeit
eintreten muß, so daß der Arbeiterschutz sich als eines der wirksamsten
Mittel zur Beschleunigung der allgemeinen industriellen Entwicklung
erweist. Auch für Saison- und Campagneindustrien könnten die
Ueberzeitbewilligungen erheblich eingeschränkt und der Ausfall durch
Mehreinstellung von Arbeitskräften wett gemacht werden. Eine künstliche
Einschränkung der in wilder Hetzjagd einander folgenden Modethorheiten
wäre auch für die Konsumenten nicht vom Uebel. Zunächst freilich dürfte
die Forderung einer Verminderung der Ueberzeitbewilligungen womöglich
blos auf solche Fälle, wo Unglücksfälle oder Naturereignisse sie
unbedingt notwendig machen, ein frommer Wunsch bleiben, weil er nur auf
dem Boden internationaler Vereinbarungen auf Erfüllung rechnen kann.
Selbst die vielfach ans Märchenhafte grenzende Entwicklung des
Maschinenwesens, die geradezu prädestiniert erscheint, die Arbeitszeit
immer mehr zu verkürzen, hat unter der gegenwärtig herrschenden
schrankenlosen Konkurrenz nur dazu dienen müssen, den Profit zu erhöhen.
Erfindungen, die nur dem Arbeiter nutzen, dem Unternehmer aber keinerlei
Vorteil bringen, ja ihm womöglich nur Kosten verursachen, werden ohne
äußeren Zwang nirgends eingeführt. Der Staat und die Kommunen, die zwar
solche Einrichtungen gesetzlich einführen können, die direkt Leben und
Gesundheit der Arbeiter schützen, aber nicht die Befugnis haben, die
Unternehmer zur Anschaffung arbeitsparender Maschinen zu zwingen,
müßten es als ihre Pflicht betrachten, in ihren eigenen Betrieben darin
mit dem guten Beispiel voran zu gehen, und es müßte zu den Aufgaben der
Arbeiterorganisationen gehören, überall für ihre Einführung einzutreten.
Verbände sich diese Agitation mit einer jedesmaligen Revidierung der
Lohntarife, so daß durch neue Maschinen nicht die Einnahmen der Arbeiter
verringert würden, so wäre sie eines der wirksamsten Hilfsmittel zur
Erreichung des Normalarbeitstags.
Erwägungen ähnlicher Art drängen sich auf, wenn wir die Betriebe
betrachten, aus denen die Frauen in Rücksicht auf ihre Gesundheit
entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme
derjenigen Beschäftigungsarten, die, wie die Arbeit unter Tage, der
Transport von Rohmaterial in Ziegeleien u.s.w., ihrer körperlichen
Konstitution nicht entsprechen, sind es entweder solche, die
Vergiftungsgefahren mit sich führen, wie die Herstellung elektrischer
Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen, die Fabrikation von
Arsenik, Nitrobenzin, Bleiweiß u.s.w., oder solche, die die
Arbeiterinnen besonders hohen Temperaturen aussetzen, wie die Arbeit in
Rohzuckerfabriken, Cichorienfabriken, Drahtziehereien u.s.w. Frankreich
ist in diesen Verboten besonders weit gegangen und hat die Frauen fast
aus der ganzen chemischen Industrie entfernt. Nun haben wir aber bei der
Betrachtung der Lage der Fabrikarbeiterinnen gesehen, daß Vergiftungen
durch Blei und Bleiweiß z.B. in der ganzen Textilindustrie vorkommen,
der Ausschluß von der Fabrikation und Bearbeitung des Bleis und seiner
Verbindungen sie also durchaus nicht davor bewahrt; wir haben ferner
gefunden, daß die schwersten körperlichen Leiden die Folgen aller Arten
von Arbeiten sein können. Müssen wir demnach fordern, daß alle diese
Arbeitsgebiete den Frauen verschlossen werden sollen? Gewiß nicht! Die
einzige vernünftige Folgerung wird vielmehr die sein, die
Fabrikationsweisen zu reformieren und, wenn es durchführbar ist, die
Herstellung gewisser Stoffe ganz zu verbieten. An Mitteln und Wegen dazu
fehlt es nicht, wohl aber an der nötigen Initiative, sie zu ergreifen
und diejenigen, die sich weigern sollten, gesetzlich dazu zu zwingen.
Ein glücklicher Anfang dazu ist kürzlich in Frankreich gemacht worden,
wo die Benutzung von Bleiweiß bei Anstreicherarbeiten durch einen Erlaß
des Handelsministers verboten wurde, und Zinkweiß,--das allerdings
teuerer ist,--an seine Stelle treten soll. In den Textilfabriken,
besonders der Spitzenfabrikation, bei der Bleicherei und Appretur, der
Papierfabrikation, der Porzellanfabrikation u.s.w. wird überall Bleiweiß
verwandt, obwohl es ebenso leicht verhindert werden könnte und auch dann
verhindert werden müßte, wenn die betreffenden Waren dadurch auch an
Glanz und Weiße verlören.
Gewiß muß die Frauenarbeit für bestimmte, die Kräfte der Frau
übersteigende Arbeiten verboten werden, dies Verbot aber systematisch
immer weiter auszudehnen ist ein gefährliches Beginnen und zwar
gefährlich sowohl im Interesse der Frauen als in dem der Männer. Wenn
die Frauen nämlich prinzipiell aus allen gesundheitsgefährlichen
Betrieben ausgeschlossen werden sollten, so ist die Grenze für dieses
Vorgehen kaum noch zu bestimmen. Andererseits beruhigt man gewissermaßen
durch den Ausschluß der Frauen sein Gewissen und überläßt nunmehr die
Männer ruhig den gefährlichen Einflüssen der Gifte, der hohen
Temperaturen u.s.w., als ob sie völlig unempfänglich dafür wären! Der
richtige Weg wäre vielmehr der, durch Herabsetzung der Arbeitszeit,
durch genaue Vorschriften in Betreff der Kleidung, durch
Schutzeinrichtungen aller Art, durch Ventilation, Staubabsaugung,
gründliche Reinigung, zwangsweise Einführung aller derjenigen Maschinen,
die die Gefahr verringern, schließlich auch durch Verbot der Herstellung
entbehrlicher Giftstoffe vorzugehen.[924] Auch hier hätten kräftige
Gewerkschaften ein fruchtbares Feld der Thätigkeit vor sich, indem sie
die Arbeit in gefährlichen, nicht genügend geschützten Betrieben und die
Herstellung entbehrlicher Gifte verweigern sollten.
Die geringere Widerstandskraft der Arbeiterin gegen gewerbliche
Schädlichkeiten ist kein ursprüngliches Charakteristikum ihres
Geschlechts, sie ist vielmehr die Folge seiner ganzen künstlich
gesteigerten Entartung durch verkehrte Erziehung, unhygienische
Kleidung, schlechte Ernährung,--viel schlechter als die der
Männer,--doppelte Arbeitslast, sobald es sich um Verheiratete handelt,
vor allem aber durch Hungerlöhne. An die Wurzeln des Uebels ist daher
auch hier die Axt anzulegen. Es giebt Hygieniker, die so weit gehen, den
Schutz der Arbeiterin auch während der Menstruation für notwendig zu
erklären. Sehen wir einmal von der Undurchführbarkeit solcher Maßregel
ab, so haben wir schon einmal betont, daß diese Funktion der weiblichen
Geschlechtsorgane durchaus nichts Krankhaftes ist und die
Leistungsfähigkeit nicht hindert. Wenn sie zur Krankheit wird, so sind
die Grundlagen dazu in der Jugend, vor allem in der Entwicklungszeit
gelegt worden. Die Gesetzgebung hat daher, will sie zur Kräftigung der
Arbeiterin beitragen, die Pflicht, die Arbeitszeit jugendlicher
Arbeiterinnen auf das äußerste zu beschränken, wenn nicht die
Erwerbsarbeit der Mädchen unter sechzehn Jahren überhaupt zu verbieten.
Das könnte für die jugendlichen Arbeiter in gleicher Weise geschehen,
weil sich erwiesenermaßen ein Knabe zwischen vierzehn und sechzehn
Jahren, wenigstens unter unseren Breitengraden, in der Zeit lebhaftesten
Wachstums befindet, und ebenso der Schonung bedarf, wie das Mädchen.
Eine gesunde Arbeiterin, die nicht schon in der frühsten Jugend all ihre
Kraft dem Erwerb hat opfern müssen, wird dann, wenn sie in das
Berufsleben eintritt, von der Menstruation nicht mehr spüren, als ein
Mann vom Schnupfen.
Ganz anders liegt die Frage, sobald es sich um Schwangere und
Wöchnerinnen handelt. Einen gesetzlichen Schutz der Schwangeren kennt
nur die Schweiz. Neuerdings sucht ihn Dänemark, wo er sich sogar auf
vier Wochen ausdehnen soll, einzuführen.[925] Ueber seine Berechtigung
dürfte nirgends ein Zweifel bestehen, es fragt sich nur, ob mit einem
bloßen Arbeitsverbot für eine kurze Zeit vor der Entbindung genug
geschehen ist. Hirt verlangt, daß die Thätigkeit der Frauen während der
zweiten Hälfte der Schwangerschaft in bestimmten Gewerben ganz verboten
werden soll; dazu gehört die Näherei, die Färberei und Stoffdruckerei,
die Fabrikation vom gefärbtem Papier, künstlichen Blumen, Spitzen und
Phosphorstreichhölzern. Hierbei zeigt sich aber dasselbe, wie bei der
Erörterung des Ausschlusses aller Frauen aus gesundheitsgefährlichen
Betrieben: warum bei diesen Industrien stehen bleiben, wo doch eine
ganze Anzahl anderer,--ich erinnere nur an die Tabakindustrie,--für die
Schwangere und den Fötus ebenso bedenklich sind? Da es sich aber in
diesem Fall um die kommende Generation handelt, so genügt zu ihrem
Schutz die Erfüllung der Forderungen, die wir bei jener Gelegenheit
aufstellten, nicht, und es wäre zweifellos das Beste nicht nur für die
zweite Hälfte der Schwangerschaft,--bekanntlich bringt die erste schwere
Gefahren mit sich,--sondern für die ganze Zeit der Schwangerschaft
überhaupt, die Fabrikarbeit zu verbieten. Dadurch aber würde den Frauen
unter den gegenwärtigen Verhältnissen viel mehr geschadet als genutzt
werden, denn sie würden sich scharenweise der Hausindustrie und der
Heimarbeit zuwenden müssen. Ein Arbeitsverbot von vier Wochen vor der
Entbindung ist daher das äußerste, was im Augenblick von der
Gesetzgebung verlangt werden kann.
Die Wöchnerin erfreut sich jetzt schon fast überall eines Schutzes,
Frankreich macht beinahe allein eine unrühmliche Ausnahme hiervon, aber
die Schutzzeit ist nur in der Schweiz auf sechs Wochen, d.h. auf
diejenige Zeit festgesetzt, in der bei normalem Verlauf des Wochenbettes
die Rückbildung der Organe stattgefunden hat. Deutschland, das
gleichfalls sechs Wochen der Ruhe bestimmt, hat auch hier durch die
Gestattung von Ausnahmen die Regel so gut wie umgestoßen. Aber selbst
eine sechswöchentliche Schutzzeit ist nur für vollständig gesunde Frauen
und nur für diese allein ausreichend, das Kind, dem die Mutterbrust und
die mütterliche Pflege nach dieser Frist schon entzogen wird, hat eine
nicht viel größere Aussicht das erste Jahr zu überleben, oder, wenn es
geschieht, sich zu einem kräftigen Menschen zu entwickeln, als wenn die
Mutter es bereits nach vier Wochen verlassen hätte. Angesichts dieser
Thatsache liegt die Notwendigkeit der Forderung einer längeren
Schutzzeit auf der Hand. Wie weit aber soll sie sich ausdehnen? Die
deutsche sozialdemokratische Reichstagsfraktion fordert acht Wochen,
erfahrene Mediziner neun Monate. Der ideale und erstrebenswerteste
Zustand ist es freilich, wenn die Mutter ebenso wie neun Monate vor so
neun Monate nach der Geburt von der Erwerbsarbeit befreit ist und den
Säugling so lange nähren kann, als es sich möglich und notwendig
erweist. Aber wir haben leider mit sehr realen Verhältnissen zu rechnen.
Schon heute sehen sich viele Mütter, denen die Thore der Fabrik noch
geschlossen sind, bald nach der Geburt gezwungen, als Heimarbeiterin,
Aufwärterin u. dergl. dem Verdienst nachzugehen. Ein auf Monate
ausgedehnter Schutz würde überall zu diesem Resultat führen und jeder
Art nicht oder schwer kontrollierbarer Arbeit zu enormem Aufschwung
verhelfen, während es unser ganzes Bestreben sein soll, gerade diese aus
dem Wege zu schaffen. Wir werden uns daher auch hier für die Gegenwart
bescheiden müssen, und den achtwöchentlichen Schutz als die äußerste
Forderung aufstellen. Im Interesse der Kinder aber muß sie mit
der Forderung an die Kommunen Hand in Hand gehen, in allen
Industrie-Zentren, wo verheiratete Frauen in bestimmtem Umfang
beschäftigt werden, Kinderkrippen in ausreichender Anzahl zu errichten,
und Anordnungen zu treffen, denen zufolge den Müttern die Zeit gewährt
wird, dort ihre Kinder zu nähren. Aber auch hier, wie für das ganze
Gebiet des Arbeiterschutzes, ist die grundlegende Bedingung jeden
Fortschritts die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit bis zum
Normalarbeitstag von acht Stunden. Alle anderen Forderungen stehen
dieser einen gegenüber in zweiter Linie. Gerade für die Frau als Mutter
ist die Beschränkung der Arbeitszeit von der allergrößten Wichtigkeit;
auf ihr beruht die Möglichkeit ihrer physischen und geistigen Kraft und
Entwicklungsfähigkeit, und damit die ganze Zukunft ihrer Kinder.
Betrachten wir nunmehr das Gebiet der Arbeit, über das die
Schutzbestimmungen sich ausdehnen, so zeigt unsere Uebersicht auf den
ersten Blick, daß es ein sehr beschränktes ist. Sie finden in allen
Ländern nur auf die Fabrikarbeiter eine gleichmäßige, allgemeine
Anwendung, die Arbeiter in der Landwirtschaft und die Dienstboten sind
ganz davon ausgeschlossen, die Handelsgehilfen, die Kellner und die
Heimarbeiter fast ganz, nur die Werkstattarbeiter der Hausindustrie
genießen scheinbar relativ am meisten die Segnungen des
Arbeiterschutzes. Der Grund für die Zaghaftigkeit der europäischen
Gesetzgeber, die sich besonders in ihrer Haltung gegenüber der
Heimarbeit äußert, ist einerseits die Rücksicht auf die Geschlossenheit
der Einzelfamilie, und andererseits die Angst, eine der Stützen unserer
industriellen Entwicklung zu untergraben.
Die gesetzgeberischen Maßregeln, die die _Hausindustrie_ berühren,
lassen sich in drei Kategorien einteilen: eine, von den Grundsätzen des
Arbeiterschutzes ausgehende, die gegenüber den Hausindustriellen in
ähnlicher Weise verfährt, wie gegenüber den Fabrikarbeitern, die
Schwachen also gegen die allzu rücksichtslose Ausbeutung der Starken zu
schützen und den wirtschaftlichen Egoismus einzudämmen sucht; eine
zweite, die den Interessen der Konsumenten ihre Entstehung verdankt und
sich auf sanitäre Vorschriften beschränkt, und eine dritte endlich,
deren Ziel es ist, die Heimarbeit zu unterdrücken. Von diesen drei
Gesichtspunkten aus werden wir die einschlägige Gesetzgebung und ihre
Wirkungen zu betrachten haben.
Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie ist die
landläufigste, oft ziemlich gedankenlos nachgesprochene Forderung, durch
deren Erfüllung man ihren schädlichen Auswüchsen wirksam zu begegnen
glaubt. Sie ist denn auch teilweise verwirklicht worden, indem sie aber
in den europäischen Staaten und auch in einem Teil der außereuropäischen
vor der Heimarbeit und der Familienwerkstatt Halt machte. In England,
Frankreich und Oesterreich sind die Werkstätten in Bezug auf den
Arbeiterschutz den Fabriken gleichgestellt; England wagt sogar die
scharf gezogene Grenze der Familienwerkstatt zu überschreiten, sofern
Kinder und junge Leute in ihr beschäftigt werden; Frankreich unterwirft
auch Werkstätten religiöser Kongregationen und solche, die von
Wohlthätigkeitsanstalten abhängen, dem Gesetz, während Oesterreich sie
nicht mit einschließt. Die Schweiz dehnt den Arbeiterschutz auf alle
Werkstätten aus, die mehr als 6 Personen beschäftigen, und auf alle ohne
Unterschied, in denen ein gefährliches Gewerbe betrieben wird.
Neu-Seeland und Viktoria endlich haben auch auf die Familienwerkstätten,
in dem einen Fall, soweit 2, in dem anderen, soweit 4 Personen darin
beschäftigt sind, den Arbeiterschutz ausgedehnt.
Vergegenwärtigen wir uns dem gegenüber einmal die äußere Situation der
Hausindustrie: sie breitet sich über die großen Städte, wie über die
kleinen, über das flache Land und das einsame Dörfchen, wie über die
unzugänglichsten Thäler und Hochplateaus der Gebirge aus. Sie haust im
Kellerwinkel und in der Dachkammer, sie versteckt sich hinter dem Glanz
besserer Tage im Salon der Damen der bürgerlichen Welt. Sie hat in den
Großstädten keinen festen Sitz, denn keinerlei schwer bewegliche
Maschinen, wie im Fabrikbetrieb, fesseln sie an die Scholle, ihre
Werkstätten sind ebenso schnell aufgeschlagen, wie abgebrochen. Hat der
gesetzliche Arbeiterschutz dem gegenüber irgend eine Aussicht zur
Wirksamkeit? Selbst ein Heer von Beamten könnte ihm nicht dazu
verhelfen. Es ist wohl mit diese Erwägung, die in den Ländern, wo die
Hausindustrie einen besonders breiten Raum einnimmt, die
Familienwerkstätte außerhalb des Gesetzes stellen hieß. Dadurch
beschränkt sich der der Aufsicht unterstehende Kreis natürlich
bedeutend, die Elendesten und Unglücklichsten, zu denen die Frauen und
Kinder das größte Kontingent stellen, werden damit schutzlos der
Ausbeutung preisgegeben, ohne daß den Werkstattarbeitern wesentlich
geholfen wäre. Denn die Schwierigkeit der ausreichenden Beaufsichtigung
wird noch durch die Stumpfheit der zu Schützenden gesteigert. Die
Existenz der Hausindustrie beruht im wesentlichen auf der Thatsache, daß
die menschliche Arbeitskraft billiger arbeitet als die maschinelle; die
notwendige Ergänzung aber der niedrigen Löhne ist die lange Arbeitszeit.
Die Menschen, vor allem die Frauen, die diesen Bedingungen bisher immer
unterworfen waren, sind nicht einsichtsvoll genug, um die Durchführung
der Gesetze zu unterstützen. Sie werden im Gegenteil, von einzelnen
Kreisen aufgeklärter großstädtischer Arbeiter abgesehen, in der
Beschränkung ihrer Arbeitszeit eine unwillkommene Verminderung ihrer an
sich schon kärglichen Einnahmen sehen und die Bestimmungen des Gesetzes
zu umgehen suchen. Dabei ist ihre Organisationsfähigkeit nicht nur
infolge ihrer niedrigen Lebenshaltung und ihrer Arbeitsüberlastung,
sondern auch infolge ihrer Vereinzelung eine sehr geringe, so daß auch
hier nur in seltenen Fällen an die Stelle des einzelnen Schwachen die
durch ihre Vereinigung starke Gesamtheit treten kann.
Diese Thatsachen sind den Gesetzgebern nicht fremd geblieben. Sie haben
daher verschiedene Versuche gemacht, zunächst einmal den Kreis der
Hausindustriellen, auf die das Gesetz Anwendung finden soll,
festzustellen. Soweit es sich um Werkstätten handelt, haben die
australischen Staaten Viktoria und Neu-Seeland für sie die alljährlich
zu wiederholende Registrierung vorgeschrieben und verfügt, daß eine
Werkstatt erst dann als solche benutzt werden darf, wenn der
Gewerbeinspektor, dem ihre Anmeldung einzureichen ist, die Erlaubnis
dazu erteilt hat. Durch diese Maßregel sollen einerseits die Werkstätten
zur Kenntnis der Behörden kommen, andererseits die sanitätspolizeiliche
Kontrolle von Anfang an ermöglicht werden. Was aber in einem kleinen
Staate möglich ist, wird in einem großen mit ausgedehnter Hausindustrie
fast undurchführbar. Denn im Grunde müßte wieder eine Kontrolle
notwendig sein, um festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Anmeldung zur
Kontrolle auch durchgängig erfolgt. Die englische Arbeitskommission hat
im Hinblick hierauf seinerzeit vorgeschlagen, den Hauseigentümer,
eventuell auch den Verleger für die rechtzeitige Anmeldung haftbar zu
machen.[926] Aber selbst wenn die Kontrolle dadurch gesichert würde,
bliebe ein großer Nachteil bestehen: nicht immer könnte der
Gewerbeinspektor zur Inspizierung sofort zur Stelle sein, die dadurch
notwendig werdende Arbeitspause bedeutete aber stets einen empfindlichen
Ausfall am Verdienst.
Um neben den Hausindustriellen auch die Heimarbeiter zu erfassen, haben
eine Anzahl nordamerikanischer und australischer Staaten den Verlegern
die Pflicht auferlegt, genaue Listen ihrer Arbeiter zu führen, die auf
Verlangen dem Gewerbeinspektor vorzulegen sind, und England ist noch
einen Schritt weiter gegangen, indem es, allerdings nur für eine
beschränkte, Zahl von Gewerben, verlangte, daß die Werkstattinhaber und
Liefermeister jährlich zweimal die Namen und Adressen ihrer Arbeiter dem
Gewerbeinspektor einzureichen haben.[927] Diese Bestimmung ist gewiß
eine sehr beachtenswerte, die Nachahmung verdient; einen wirklichen Wert
aber hat sie nur dann, wenn die Beamten auch im stände sind, sämtliche
Arbeiter ausreichend zu kontrollieren. Das aber ist, nach Lage der
Sache, völlig aussichtslos. Ein besserer Weg, um die Durchführung der
Schutzgesetze zu gewährleisten, scheint demnach der zu sein, die
Verantwortlichkeit dafür auf eine Reihe von Personen auszudehnen und so
eine Art freiwillige Inspektion zu schaffen, die die staatliche
unterstützt. Die englische Gesetzgebung hat für bestimmte Gewerbe
demgemäß entschieden und den Unternehmer für haftbar erklärt, wenn seine
Arbeiter unter gesundheitsgefährlichen Bedingungen beschäftigt werden.
Diese Bestimmung kann aber nur insoweit von Nutzen sein, als es sich
etwa um die Beschaffenheit der Werkstätten in sanitärer Hinsicht
handelt. Das Wichtigste aber, die Sicherstellung der Arbeitszeit, der
Pausen, des Wöchnerinnenschutzes etc. etc. kann dadurch nicht
gewährleistet werden, weil auch der Unternehmer keine ständige Kontrolle
ausüben kann und sich kaum dazu gezwungen sieht, denn er weiß viel zu
genau, wie selten die Uebertretung der Vorschriften konstatiert werden
würde. Was Thun von einem rheinischen Industriellen erzählt, der, als er
wegen der Uebertretung des Kinderschutzgesetzes zu einer Geldstrafe
verurteilt wurde, ausrief: "Das schinde ich in acht Tagen wieder aus den
Kindern heraus"[928], würde sich hier mit einigen Variationen
wiederholen; die Verantwortlichkeit müßte daher nicht nur von dem
Unternehmer getragen werden. Beatrice Webb schlägt vor, daß auch der
Hausherr und Vermieter der Werkstatt haftbar gemacht werden müßte.[929]
In New-York ist diese Forderung teilweise zum Gesetz erhoben worden, und
der Hausherr muß für bestimmte Gewerbe dafür einstehen, daß die Waren
erst dann hergestellt werden, wenn die Anmeldung der Werkstätte bei der
Aufsichtsbehörde erfolgte. Ueber diese Bestimmung hinaus scheint mir die
Haftbarmachung praktischerweise auch nicht gehen zu können, weil
andernfalls eine für den Werkstattinhaber und seine Familie
unerträgliche Chikanierung seitens des Hausherrn daraus entstehen würde.
Hat der Hausherr oder sein Vertreter,--und man mache sich einmal klar,
welche Art Menschen das häufig sind, und wie sie von Anfang an dem
armen Arbeiter mißtrauisch gegenüberstehen,--die Berechtigung, seine
Mieter zu kontrollieren, so kann er das Dasein derjenigen, die ihm aus
irgend einem Grunde mißliebig sind, zu einem qualvollen gestalten, von
Uebergriffen aller Art zu geschweigen, die die Folge sein müßten. Diese
Art Kontrolle könnte außerdem immer nur im Weichbild der Städte möglich
sein, weil z.B. die Hausindustriellen auf dem Lande und im Gebirge nicht
nur häufig Besitzer ihrer armseligen Werkstatt sind, sondern auch weitab
vom Verleger wohnen.
Noch ein Mittel bleibt zu erwähnen, das für einen begrenzten Kreis von
Arbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit sichern helfen
soll. Es besteht in dem Verbot, den Fabrik- oder Werkstattarbeitern nach
Ablauf der Arbeitszeit noch Arbeit mit nach Hause zu geben. England ist
in dieser Weise vorgegangen, hat aber ausdrücklich bestimmt, daß nur
dann die Mitnahme von Arbeit nach Hause gestattet werden darf, wenn die
Arbeiterin in der Werkstatt nicht die volle Arbeitszeit beschäftigt
wurde. Den Uebergriffen ist infolgedessen Thür und Thor geöffnet, weil
unmöglich festgestellt werden kann, ob man ihr für den ihr gesetzlich
zur Verfügung stehenden Rest der Arbeitszeit zu viel Arbeit mit nach
Hause gab, oder nicht. Man glaubte, durch die Fassung des Gesetzes auf
die Frauen Rücksicht nehmen zu müssen, die, weil sie Kinder zu hüten und
ein Hauswesen zu leiten haben, nur stundenweise in der Werkstatt
arbeiten können; ihnen wollte man nicht die Möglichkeit rauben, durch
häusliche Arbeit den geringen Verdienst etwas zu erhöhen, und opferte
dieser Rücksicht die viel wichtigere auf Hunderte anderer Frauen, denen
dann vom Zwischenmeister so viel Arbeit aufgebürdet werden kann, daß sie
zwar zu Hause bis in die Nacht hinein arbeiten müssen, aber weder Zeit
finden, für ihre Kinder, noch für ihr Hauswesen zu sorgen. Soll,
wenigstens auf diesem immerhin nur kleinen Gebiet, die weibliche
Arbeiterin vor Ausbeutung geschützt werden, so muß das Verbot, Arbeit
mit nach Hause zu nehmen, ein unbedingtes sein.
Unsere ganze Betrachtung der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die
Hausindustrie läuft darauf hinaus, daß alle Bemühungen, sie in vollem
Umfang durchzusetzen, fruchtlose bleiben. Der wesentliche Grund dafür
ist der, daß die Wasser der Hausindustrie in zahllose kleine, versteckte
Rinnsale auseinanderfließen, die sich notwendigerweise der Aufsicht
entziehen. In dem schmerzlichen Gefühl der Resignation angesichts dieser
Erkenntnis haben sich manche Gesetzgeber darauf beschränkt, die
Wirkungen der Hausindustrie durch allgemeine sanitäre Vorschriften
abzuschwächen. Sie gingen dabei ursprünglich nicht vom Interesse der
Arbeiter, sondern von dem der Konsumenten aus, die sie vor dem Einfluß
der unter gesundheitswidrigen Bedingungen hergestellten Waren zu
schützen suchten. In den Staaten der nordamerikanischen Union ist dieses
System am weitesten ausgebildet worden. Epidemien, deren Herd die
Schwitzhöhlen der Hausindustrie waren, gaben den Anstoß dazu. Man
verfügte, um die gefährliche Ueberfüllung der kleineren Arbeitsstuben zu
vermeiden, daß in den Zimmern der Mietshäuser, die zugleich zum Essen
und Schlafen benutzt werden, fremde Arbeitskräfte zur Herstellung
verkäuflicher Waren nicht beschäftigt werden dürfen. Es war dies
zugleich ein erster, vielverheißender Schritt zur zwangsweisen
Einrichtung abgesonderter Werkstätten, es war aber auch zugleich eine
indirekte Unterstützung der Familienwerkstätten, in denen die Ausbeutung
ihre Orgien feiern konnte. Die Industrie wird immer der billigsten
Arbeit nachgehen, und so hat das Gesetz eine Ausbreitung der Heimarbeit
eher fördern als hindern helfen.[930] Um aber auch die Familienwerkstatt
und ihre Gesundheitsverhältnisse unter Aufsicht halten zu können, wurde
ihre Anmeldepflicht bei der Sanitätspolizei und ihre Lizenzierung durch
sie eingeführt. Für die Befolgung dieser Vorschrift machte man in
New-York den Hausherrn, in Massachusetts den Verleger haftbar. Auf diese
Weise werden die Arbeitsräume, zum Teil nur soweit sie der
Konfektionsindustrie dienen, wie in Massachusetts, zum Teil soweit
überhaupt Waren darin erzeugt oder hergestellt werden, der Kontrolle der
Sanitätsinspektion unterstellt. Einzelvorschriften, wie das Verbot,
Waren in Wohnungen herzustellen, wo ansteckende Krankheiten herrschen,
das auch England erlassen hat, sind die natürliche Folge hiervon. Man
ist aber zum Schutze des Publikums noch weiter gegangen, In New-York,
Massachusetts und Neu-Seeland bestimmt das Gesetz, daß Waren, von denen
in Erfahrung gebracht wird, daß sie Werkstätten oder Familienbetrieben
entstammen, die einer Lizenz ermangeln, oder daß sie sonst unter
ungesunden Bedingungen entstanden, vom Sanitäts- oder Gewerbeinspektor
mit einer Marke versehen werden müssen, die die Bezeichnung Tenement
made enthält, also sowohl Händler wie Konsumenten vor dem Kauf
abschreckt. Waren, die in Räumen verfertigt wurden, in denen ansteckende
Krankheiten herrschen, müssen nach der Markierung desinfiziert werden
und zwar erstrecken sich all diese Vorschriften auch auf von auswärts
eingeführte Verkaufsgegenstände. Diese ganze, in der Idee gut gemeinte
Einrichtung trägt aber den Stempel völliger Unzulänglichkeit schon an
der Stirn, ja sie führt zu bedenklichen Konsequenzen. Denn wer vermöchte
dafür einzustehen, daß jedes Kinderjäckchen, das im Zimmer des
Typhuskranken entstand, jede Cigarre, die neben dem Bett des
Schwindsüchtigen gearbeitet wurde, jedes Hemd, das eine arme Mutter am
Bett ihres diphtheritiskranken Kindes nähte, kontrolliert und markiert
werden kann?! Und wer will dem Ballen Tuch, oder den Jacken und Blusen,
die in Massen von einer Stadt, von einem Land zum anderen versandt
werden, ansehen, ob sie Krankheitskeime enthalten oder nicht? Die Angst
vor der Markierung und Entwertung der Waren zwingt die Heimarbeiter aber
auch zu einem förmlichen System der Verheimlichung und Vertuschung. Noch
später als bisher werden sie sich entschließen, den Arzt zu holen oder
ansteckende Krankheiten zur Anzeige zu bringen. Und selbst wenn die
verhängnisvolle Marke an den Waren hängt, wird sie auf der großen Reise,
die sie antritt, trotz aller auf ihre Beschädigung oder Entfernung
verhängten Strafen, daran bleiben? Es ist ein utopischer Gedanke, daß
ein gesäumtes Taschentuch oder ein Strumpf von ihrem Entstehungsort bis
zu ihrer letzten Bestimmung kontrolliert werden können! Haftet aber die
Marke trotz alledem, so wird die traurige Scheidung zwischen Reich und
Arm noch in erweitertem Maße als bisher sich vollziehen: es werden
Kreise von Händlern sich bilden, die die entwerteten Waren aufkaufen und
sie an diejenigen absetzen, die das Tenement made gern in den Kauf
nehmen, wenn sie dafür weniger zu bezahlen brauchen. Also selbst die
Durchführbarkeit der Markierungsvorschriften vorausgesetzt, würden sie
nur dem Schütze der begüterten Käufer dienen.
Wenn wir uns nunmehr die Schwierigkeiten, mit denen die
Hausindustrie-Gesetzgebung zu kämpfen hat, und an denen sie nach jeder
Richtung hin scheitern muß, vergegenwärtigen, so zeigt es sich, daß sie
sich alle unter dem einen Wort Heimarbeit zusammenfassen
lassen,--Heimarbeit im weitesten Sinn, die sowohl die Arbeit der
einzelnen Frau in ihrem Stübchen, als die Familienwerkstatt und die
kleine Werkstatt der Zwischenmeister in den von ihnen bewohnten Räumen
in sich begreift. Das ist der ungeheuere Abgrund, den die
Arbeiterschutzgesetzgebung nicht zu überbrücken vermochte, in den sie
vielmehr Jahr um Jahr Tausende von Menschen hinabstößt, vor
allem die schwächsten, die Kinder und die Frauen. Um den
Arbeiterschutzvorschriften zu entgehen, die Kosten der Fabrikanlagen zu
ersparen und das Risiko der stillen Zeiten und der Krisen auf die
Arbeiter abzuwälzen, hat das Unternehmertum die Hausindustrie
großgezogen. Wird sie von der Gesetzgebung gleichfalls erfaßt, so wirft
sich die Profitgier auf die Ausbeutung der Heimarbeit. Selbst eine so
geringfügige Vorschrift wie die deutsche Konfektionsverordnung, hat
vielfach schon eine Zunahme der Heimarbeiter zur Folge gehabt[931], und
die Einführung des achtstündigen Normalarbeitstages für Fabriken und
Werkstätten in Australien hat die Heimarbeit dort erst ins Leben
gerufen.[932] Vor ihr aber steht, unter dem Banne geheiligter
Traditionen der europäische Gesetzgeber still, der die Schwelle des
Hauses nicht zu überschreiten wagt, auch wenn sie längst nicht mehr zu
den heimlichen Freuden innigen Familienlebens, sondern nur in die
düstere Werkstatt der Familienausbeutung führt. Vielleicht hält ihn auch
eine unbestimmte Furcht zurück, die Grenzen seiner Macht, der für
grenzenlos gehaltenen, zu erkennen. Der Amerikaner und der Australier,
den sentimentale Rücksichten nicht mehr in dem Maße beherrschen, hat
sich den Eintritt erzwungen, aber all seine Pillen und Tränke, die er
gegen die große Krankheit da drinnen verordnete, sind wirkungslos
geblieben. Begreiflich genug, denn es giebt keine Hilfe; es ist eine
Krankheit, die rettungslos zum Tode führt. Viele verschließen sich der
Richtigkeit dieser Diagnose, andere erkennen sie an, aber nach dem
Beispiel der Aerzte am menschlichen Totenbett suchen sie das
entfliehende Leben mit allen Mitteln der Kunst aufzuhalten, und nur sehr
wenige sehen darin die ärgste Grausamkeit und wollen den Todeskampf zwar
erleichtern, den Auflösungsprozeß aber beschleunigen. Es kann nach allem
bisher Gesagten keinem Zweifel unterliegen, auf wessen Seite wir uns zu
stellen haben.
Zuerst waren es englische Arbeiter, die in der Erkenntnis der
Aussichtslosigkeit jeder gewerkschaftlichen Bemühung um
bessere Arbeitsbedingungen, solange die Schmutzkonkurrenz der
organisationsunfähigen Heimarbeiter besteht, die Beseitigung der
Heimarbeit anzustreben suchten. Sowohl die Schuhmacher wie die Schneider
führten einen heftigen Kampf gegen die Unternehmer, um sie zu zwingen,
alle Arbeiter nur in eigenen Werkstätten zu beschäftigen. Die
Schuhmacher erreichten vielfach ihr Ziel durch Arbeitseinstellungen, die
Schneider blieben fast ganz erfolglos, auch ihr Appell an die
Konsumenten, nur in solchen Geschäften zu kaufen, die in
Betriebswerkstätten arbeiten lassen, fand nicht das Gehör, das notwendig
gewesen wäre, wenn es hätte Eindruck machen sollen.[933] Ein Teil der
englischen Sozialdemokratie, die auf dem Züricher Arbeiterschutzkongreß
vertreten war, sprach sich im Sinne der Arbeiter aus und befürwortete
eine Resolution, die die Abschaffung der Heimarbeit als Ziel der
notwendigen, gesetzgeberischen Maßregeln hinstellte. Aber selbst vor
diesem Forum fand sie keine Annahme. Mit der Forderung,
Betriebswerkstätten einzurichten, traten auch die deutschen Arbeiter
1895 vor die Konfektionäre, und legten, um den Streit auszufechten, im
Winter 1896 die Arbeit nieder. Nur das völlig ungenügende Gesetz, das
die Werkstattarbeiter der Konfektion der Arbeiterschutzgesetzgebung
unterstellte, war die Folge ihres Kampfes. Gegen die Heimarbeit, von der
er ausging, geschah nichts.[934]
Der schroffe Widerstand der Unternehmer gegen die Einrichtung von
Betriebswerkstätten, die noch dazu, wo der Wunsch danach bisher
auftauchte, von keinem Parlament befürwortet wurden, ist von ihrem
Standpunkt aus vollkommen erklärlich: die Errichtung oder Miete von
Räumen für die Werkstätten, die Anschaffung von Maschinen, die
Anstellung von Werkführern, und nicht zum mindesten die schließlich
folgenden Unbequemlichkeiten und Kosten des Arbeiterschutzes und der
Arbeiterversicherung, denen sie bei der Beschäftigung von
Hausindustriellen fast ganz entgehen, würde eine Kapitalanlage erfordern
und den Profit zunächst so beschneiden, daß auch für die Zukunft an ein
Nachgeben der Unternehmer um so weniger zu denken ist, als die in
Betracht kommenden Arbeiter unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu
einer geschlossenen starken Organisation, die ihren Wünschen den nötigen
Nachdruck verleihen kann, niemals gelangen werden. Infolgedessen sind
einzelne Gruppen von Arbeitern vielfach zur Selbsthilfe geschritten. In
Genf und Lausanne, in Bern und in Zürich waren es die Schneider, die
sich mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft eigene Werkstätten
einrichteten, in Wien thaten die Meerschaumschnitzer das gleiche.[935]
Die ganze Bewegung beschränkte sich aber auf kleine Kreise, weil
einerseits keinerlei Zwang vorlag, ihr beizutreten, und andererseits das
nötige Kapital fehlte, um durch Anschaffung neuer Maschinen und
Anwendung motorischer Kräfte schnellere und bessere Arbeit zu liefern,
und auf diese Weise der primitiven Heimarbeit den Boden abzugraben. Die
Genfer Stadtverwaltung, an die die Schneider sich um Unterstützung
wandten, erkannte zwar die Berechtigung ihrer Bestrebungen an, glaubte
aber, in Rücksicht auf den Stadtsäckel, keinen Präzedenzfall schaffen zu
dürfen.