Genossenschaft hat in Italien schwerlich je bestanden. Waere hier, wie

bei den Deutschen, jeder Genosse als Eigentuemer eines Einzelfleckes

in jedem wirtschaftlich abgegrenzten Teile der Gesamtmark betrachtet

worden, so wuerde doch wohl die spaetere Sonderwirtschaft von

zerstueckelten Hufen ausgehen. Allein es ist vielmehr das Gegenteil

der Fall; die Individualnamen der roemischen Hufen (fundus Cornelianus)

zeigen deutlich, dass der aelteste roemische Individualgrundbesitz

faktisch geschlossen war. ^2 Cicero (rep. 2, 9, 14; vgl. Plut. q. Rom.

15) berichtet: Tunc (zur Zeit des Romulus) erat res in pecore et locorum

possessionibus, ex quo pecuniosi et locupletes vocabantur. - (Numa)

primum agros, quos bello Romulus ceperat, divisit viritim civibus.

Ebenso laesst Dionys den Romulus das Land in dreissig Kuriendistrikte

teilen, den Numa die Grenzsteine setzen und das Terminalienfest

einfuehren (1, 7; 2, 74; daraus Plut. Num. 16). ^3 Da dieser Behauptung

fortwaehrend noch widersprochen wird, so moegen die Zahlen reden. Die

roemischen Landwirte der spaeteren Republik und der Kaiserzeit rechnen

durchschnittlich fuer das Iugerum als Aussaat fuenf roemische Scheffel

Weizen, als Ertrag das fuenffache Korn; der Ertrag eines Heredium

ist demnach, selbst wenn man, von dem Haus- und Hofraum absehend, es

lediglich als Ackerland betrachtet und auf Brachjahre keine Ruecksicht

nimmt, 50 oder nach Abzug des Saatkorns 40 Scheffel. Auf den

erwachsenen, schwer arbeitenden Sklaven rechnet Cato (agr. c. 56) fuer

das Jahr 51 Scheffel Weizen. Die Frage, ob eine roemische Familie von

dem Heredium leben konnte oder nicht, mag danach sich jeder selber

beantworten. Der versuchte Gegenbeweis stuetzt sich darauf, dass der

Sklave der spaeteren Zeit ausschliesslicher als der freie Bauer der

aelteren von Getreide gelebt hat und dass fuer die aeltere Zeit die

Annahme des fuenffachen Kornes eine zu niedrige ist; beides ist wohl

richtig, aber fuer beides gibt es eine Grenze. Ohne Zweifel sind die

Nebennutzungen, welche das Ackerland selbst und die Gemeinweide an

Feigen, Gemuese, Milch, Fleisch (besonders durch die alte und intensive

Schweinezucht) und dergleichen abwirft, besonders fuer die aeltere Zeit

in Anschlag zu bringen; aber die aeltere roemische Weidewirtschaft war,

wenn auch nicht unbedeutend, so doch von untergeordneter Bedeutung und

die Hauptnahrung des Volkes immer notorisch das Getreide. Man mag ferner

wegen der Intensitaet der aelteren Kultur zu einer sehr ansehnlichen

Steigerung besonders des Bruttoertrags gelangen - und ohne Frage haben

die Bauern dieser Zeit ihren Ackern einen groesseren Ertrag abgewonnen,

als die Plantagenbesitzer der spaeteren Republik und der Kaiserzeit

ihn erzielten; aber Mass wird auch hier zu halten sein, da es ja um

Durchschnittssaetze sich handelt und um eine weder rationell noch

mit grossem Kapital betriebene Bauernbewirtschaftung. Die Annahme des

zehnten Korns statt des fuenften wird die aeusserste Grenze sein,

und sie genuegt doch weitaus nicht. Auf keinen Fall laesst das enorme

Defizit, welches auch nach diesen Ansaetzen zwischen dem Ertrag

des Heredium und dem Bedarf des Hauswesens bleibt, durch blosse

Kultursteigerung sich decken. In der Tat wird der Gegenbeweis erst

dann als gefuehrt zu betrachten sein, wenn eine rationelle

landwirtschaftliche Berechnung aufgestellt sein wird, wonach bei einer

ueberwiegend von Vegetabilien sich naehrenden Bevoelkerung der Ertrag

eines Grundstueckes von zwei Morgen sich als durchschnittlich fuer die

Ernaehrung einer Familie ausreichend herausstellt. Man behauptet

nun zwar, dass selbst in geschichtlicher Zeit Koloniegruendungen mit

Ackerlosen von zwei Morgen vorkommen; aber das einzige Beispiel der

Art (Liv. 4, 47), die Kolonie Labici vom Jahr 336, wird von denjenigen

Gelehrten, gegen welche es ueberhaupt der Muehe sich verlohnt, Argumente

zu gebrauchen, sicherlich nicht zu der im geschichtlichen Detail

zuverlaessigen Ueberlieferung gezaehlt werden und unterliegt auch noch

anderen sehr ernsten Bedenken. Das allerdings ist richtig, dass bei der

nichtkolonialen Ackeranweisung an die gesamte Buergerschaft (adsignatio

viritana) zuweilen nur wenige Morgen gegeben worden sind (so z. B.

Liv. 8, 11, 21); aber hier sollten auch keineswegs in den Losen neue

Bauernwesen geschaffen, sondern vielmehr in der Regel zu den bestehenden

vom eroberten Lande neue Parzellen hinzugefuegt werden (vgl. CIL I,

p. 88). Auf alle Faelle wird jede andere Annahme besser sein als eine

Hypothese, welche mit den fuenf Broten und zwei Fischen des Evangeliums

ziemlich auf einer Linie steht. Die roemischen Bauern waren bei weitem

weniger bescheiden als ihre Historiographen; sie meinten selbst auf

Grundstuecken von sieben Morgen oder 140 roemischen Scheffeln

Ertrag nicht auskommen zu koennen.

---------------------------------------------- Die Landwirtschaft ging

wesentlich auf den Getreidebau, das gewoehnliche Korn war der Spelt

(far) ^4; doch wurden auch Huelsenfruechte, Rueben und Gemuese fleissig

gezogen. --------------------------------------------- ^4 Vielleicht der

juengste, obwohl schwerlich der letzte Versuch, den Nachweis zu fuehren,

dass die latinische Bauernfamilie von zwei Morgen Landes hat leben

koennen, ist hauptsaechlich darauf gestuetzt worden, dass Varro (tust.

1, 44, 1) als Aussaat auf den Morgen fuenf Scheffel Weizen, dagegen

zehn Scheffel Spelt rechnet und diesem entsprechend den Ertrag ansetzt,

woraus denn gefolgert wird, dass der Speltbau wo nicht den doppelten,

doch einen betraechtlich hoeheren Ertrag liefert als der Weizenbau.

Es ist aber vielmehr das Umgekehrte richtig und jene nominell hoehere

Aussaat und Ernte einfach zu erklaeren aus dem Umstand, dass die Roemer

den Weizen ausgehuelst lagerten und saeten, den Spelt aber in den

Huelsen (Plin. nat. 18, 7, 61), die sich hier durch das Dreschen

nicht von der Frucht trennen. Aus demselben Grunde wird der Spelt auch

heutzutage noch doppelt so stark gesaet als der Weizen und liefert

nach Scheffelmass doppelt hoeheren Ertrag, nach Abzug der Huelsen

aber geringeren. Nach wuerttembergischen Angaben, die mir G.

Hanssen mitteilt, rechnet man dort als Durchschnittsertrag fuer den

wuerttembergischen Morgen an Weizen (bei einer Aussaat von ¬-« Scheffel)

drei Scheffel zum mittleren Gewicht von 275 Pfund (= 825 Pfund), an

Spelt (bei einer Aussaat von «-1« Scheffel) mindestens sieben Scheffel

zum mittleren Gewicht von 150 Pfund (= 1050 Pfund), welche durch die

Schaelung sich auf etwa vier Scheffel reduzieren. Also liefert der

Spelt, verglichen mit dem Weizen, im Bruttoertrag mehr als doppelte, bei

gleich gutem Boden vielleicht dreifache Ernte, dem spezifischen Gewicht

nach aber vor der Enthuelsung nicht viel ueber, nach der Enthuelsung

(als Kern") weniger als die Haelfte. Nicht aus Versehen, wie behauptet

worden ist, sondern weil es zweckmaessig ist, bei Ueberschlaegen dieser

Art von ueberlieferten und gleichartigen Ansetzungen auszugehen, ist die

oben aufgestellte Berechnung auf Weizen gestellt worden; sie durfte

es, weil sie, auf Spelt uebertragen, nicht wesentlich abweicht und der

Ertrag eher faellt als steigt. Der Spelt ist genuegsamer in bezug auf

Boden und Klima und weniger Gefahren ausgesetzt als der Weizen; aber

der letztere liefert im ganzen, namentlich wenn man die nicht

unbetraechtlichen Enthuelsungskosten in Anschlag bringt, einen hoeheren

Reinertrag (nach fuenfzigjaehrigem Durchschnitt stellt in der Gegend

von Frankenthal in Rheinbayern sich der Malter Weizen auf 11 Gulden

3 Kreuzer, der Malter Spelt auf 4 Gulden 30 Kreuzer), und wie in

Sueddeutschland, wo der Boden ihn zulaesst, der Weizenbau vorgezogen

wird, und ueberhaupt bei vorschreitender Kultur dieser den Speltbau

zu verdraengen pflegt, so ist auch der gleichartige Uebergang der

italischen Landwirtschaft vom Spelt- zum Weizenbau unleugbar

ein Fortschritt gewesen.

-------------------------------------------------------- Dass die Pflege

des Weinstocks nicht erst durch die griechischen Ansiedler nach

Italien kam, beweist das in die vorgriechische Zeit hinaufreichende

Festverzeichnis der roemischen Gemeinde, das drei Weinfeste kennt

und diese dem Vater Iovis, nicht dem juengeren, erst von den Griechen

entlehnten Weingott, dem Vater Befreier, feiern heisst. Wenn nach einer

recht alten Sage der Koenig Mezentius von Caere von den Latinern oder

den Rutulern einen Weinzins fordert, wenn als die Ursache, welche

die Kelten veranlasste, die Alpen zu ueberschreiten, in einer weit

verbreiteten und sehr verschiedenartig gewendeten italischen Erzaehlung

die Bekanntschaft mit den edlen Fruechten Italiens und vor allem mit

der Traube und dem Wein genannt wird, so spricht daraus der Stolz der

Latiner auf ihre herrliche, von den Nachbarn vielbeneidete Rebe. Frueh

und allgemein wurde von den latinischen Priestern auf eine sorgfaeltige

Rebenzucht hingewirkt. In Rom begann die Lese erst, wenn der hoechste

Priester der Gemeinde, der Flamen des Jupiter sie gestattet und selbst

damit begonnen hatte; in gleicher Weise verbot eine tusculanische

Ordnung das Feilbieten des neuen Weines, bevor der Priester das Fest

der Fassoeffnung abgerufen hatte. Ebenso gehoert hierher nicht bloss die

allgemeine Aufnahme der Weinspende in das Opferritual, sondern auch die

als Gesetz des Koenigs Numa bekannt gemachte Vorschrift der roemischen

Priester, den Goettern keinen von unbeschnittenen Reben gewonnenen Wein

zum Trankopfer auszugiessen; eben wie sie, um das nuetzliche Doerren des

Getreides einzufuehren, die Opferung ungedoerrten Getreides untersagten.

Juenger ist der Oelbau und sicher erst durch die Griechen nach

Italien gekommen ^5. Die Olive soll zuerst gegen das Ende des zweiten

Jahrhunderts der Stadt am westlichen Mittelmeer gepflanzt worden sein;

es stimmt dazu, dass der Oelzweig und die Olive im roemischen Ritual

eine weit untergeordnetere Rolle spielen als der Saft der Rebe. Wie wert

uebrigens der Roemer beide edle Baeume hielt, beweisen der Rebstock

und Oelbaum, die mitten auf dem Markte der Stadt unweit des Curtischen

Teiches gepflanzt wurden. --------------------------------------- ^5

Oleum, oliva sind aus elaion, elaia, amurca (PHlhefe) aus amorg/e/

entstanden. --------------------------------------- Von den

Fruchtbaeumen ward vor allem die nahrhafte und wahrscheinlich in Italien

einheimische Feige gepflanzt; um die alten Feigenbaeume, deren ebenfalls

mehrere auf und an dem roemischen Markte standen ^6, hat die

roemische Ursprungssage ihre dichtesten Faeden gesponnen.

--------------------------------------- ^6 Aber dass der vor dem

Saturnustempel stehende im Jahr 260 (494) umgehauen ward (Plin. nat. 15,

18, 77), ist nicht ueberliefert; die Ziffer CCLX fehlt in allen guten

Handschriften und ist, wohl mit Anlehnung an Liv. 2, 21, interpoliert.

----------------------------------------- Es waren der Bauer und

dessen Soehne, welche den Pflug fuehrten und ueberhaupt die

landwirtschaftlichen Arbeiten verrichteten; dass auf den gewoehnlichen

Bauernwirtschaften Sklaven oder freie Tageloehner regelmaessig mit

verwandt worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Den Pflug zog der Stier,

auch die Kuh; zum Tragen der Lasten dienten Pferde, Esel und Maultiere.

Eine selbstaendige Viehwirtschaft zur Gewinnung des Fleisches oder der

Milch bestand wenigstens auf dem in Geschlechtseigentum stehenden Land

nicht oder nur in sehr beschraenktem Umfang; wohl aber wurden ausser dem

Kleinvieh, das man auf die gemeine Weide mit auftrieb, auf dem Bauernhof

Schweine und Gefluegel, besonders Gaense gehalten. Im allgemeinen ward

man nicht muede zu pfluegen und wieder zu pfluegen - der Acker galt als

mangelhaft bestellt, bei dem die Furchen nicht so dicht gezogen waren,

dass das Eggen entbehrt werden konnte; aber der Betrieb war mehr

intensiv als intelligent, und der mangelhafte Pflug, das unvollkommene

Ernte- und Dreschverfahren, blieben unveraendert. Mehr als das

hartnaeckige Festhalten der Bauern an dem Hergebrachten wirkte hierzu

wahrscheinlich die geringe Entwicklung der rationellen Mechanik; denn

dem praktischen Italiener war die gemuetliche Anhaenglichkeit an die

mit der ererbten Scholle ueberkommene Bestellungsweise fremd, und

einleuchtende Verbesserungen der Landwirtschaft, wie zum Beispiel der

Anbau von Futterkraeutern und das Berieselungssystem der Wiesen, moegen

schon frueh von den Nachbarvoelkern uebernommen oder selbstaendig

entwickelt worden sein; begann doch die roemische Literatur selbst

mit der theoretischen Behandlung des Ackerbaus. Der fleissigen und

verstaendigen Arbeit folgte die erfreuliche Rast; und auch hier

machte die Religion ihr Recht geltend, die Muehsal des Lebens auch

dem Niedrigen durch Pausen der Erholung und der freieren menschlichen

Bewegung zu mildern. Jeden achten Tag (nonae), also durchschnittlich

viermal im Monat, geht der Bauer in die Stadt, um zu verkaufen und

zu kaufen und seine uebrigen Geschaefte zu besorgen. Eigentliche

Arbeitsruhe bringen aber nur die einzelnen Festtage und vor allem der

Feiermonat nach vollbrachter Wintersaat (feriae sementivae); waehrend

dieser Fristen rastete nach dem Gebote der Goetter der Pflug und es

ruhten in Feiertagsmusse nicht bloss der Bauer, sondern auch der Knecht

und der Stier. In solcher Weise etwa ward die gewoehnliche roemische

Bauernstelle in aeltester Zeit bewirtschaftet. Gegen schlechte

Verwaltung gab es fuer die Anerben keinen anderen Schutz, als das Recht,

den leichtsinnigen Verschleuderer ererbten Vermoegens gleichsam als

einen Wahnsinnigen unter Vormundschaft stellen zu lassen. Den Frauen war

ueberdies das eigene Verfuegungsrecht wesentlich entzogen, und wenn sie

sich verheirateten, gab man ihnen regelmaessig einen Geschlechtsgenossen

zum Mann, um das Gut in dem Geschlecht zusammenzuhalten. Der

Ueberschuldung des Grundbesitzes suchte das Recht zu steuern teils

dadurch, dass es bei der Hypothekenschuld den vorlaeufigen Uebergang

des Eigentums an der verpfaendeten Liegenschaft vom Schuldner auf den

Glaeubiger verordnete, teils durch das strenge und rasch zum faktischen

Konkurs fuehrende Exekutivverfahren bei dem einfachen Darlehen; doch

erreichte, wie die Folge zeigt, das letztere Mittel seinen Zweck sehr

unvollkommen. Die freie Teilbarkeit des Eigentums blieb gesetzlich

unbeschraenkt. So wuenschenswert es auch sein mochte, dass die Miterben

im ungeteilten Besitz des Erbguts blieben, so sorgte doch schon das

aelteste Recht dafuer die Aufloesung einer solchen Gemeinschaft zu jeder

Zeit jedem Teilnehmer offenzuhalten; es ist gut, wenn Brueder friedlich

zusammenwohnen, aber sie dazu zu noetigen, ist dem liberalen Geiste des

roemischen Rechts fremd. Die Servianische Verfassung zeigt denn auch,

dass es schon in der Koenigszeit in Rom an Insten und Gartenbesitzern

nicht gefehlt hat, bei denen an die Stelle des Pfluges der Karst trat.

Die Verhinderung der uebermaessigen Zerstueckelung des Bodens blieb der

Gewohnheit und dem gesunden Sinn der Bevoelkerung ueberlassen; und dass

man sich hierin nicht getaeuscht hat und die Landgueter in der Regel

zusammengeblieben sind, beweist schon die allgemeine roemische Sitte,

sie mit feststehenden Individualnamen zu bezeichnen. Die Gemeinde

griff nur indirekt hier ein durch die Ausfuehrung von Kolonien, welche

regelmaessig die Gruendung einer Anzahl neuer Vollhufen, und haeufig

wohl auch, indem man kleine Grundbesitzer als Kolonisten ausfuehrte,

die Einziehung einer Anzahl Instenstellen herbeifuehrte. Bei weitem

schwieriger ist es, die Verhaeltnisse des groesseren Grundbesitzes zu

erkennen. Dass es einen solchen in nicht unbedeutender Ausdehnung gab,

ist nach der fruehen Entwicklung der Ritterschaft nicht zu

bezweifeln und erklaert sich auch leicht teils aus der Aufteilung der

Geschlechtsmarken, welche bei der notwendig ungleichen Kopfzahl der in

den einzelnen Geschlechtern daran Teilnehmenden von selbst einen Stand

von groesseren Grundbesitzern ins Leben rufen musste, teils aus der

Menge der in Rom zusammenstroemenden kaufmaennischen Kapitalien. Aber

eine eigentliche Grosswirtschaft, gestuetzt auf einen ansehnlichen

Sklavenstand, wie wir sie spaeter in Rom finden, kann fuer diese Zeit

nicht angenommen werden; vielmehr ist die alte Definition, wonach die

Senatoren Vaeter genannt worden sind von den Aeckern, die sie an geringe

Leute austeilen wie der Vater an die Kinder, hierher zu ziehen und wird

urspruenglich der Gutsbesitzer den Teil seines Grundstueckes, den er

nicht selber zu bewirtschaften vermochte, oder auch das ganze Gut in

kleinen Parzellen unter abhaengige Leute zur Bestellung verteilt haben,

wie dies noch jetzt in Italien allgemein geschieht. Der Empfaenger

konnte Hauskind oder Sklave des Verleihers sein; wenn er ein freier Mann

war, so war sein Verhaeltnis dasjenige, welches spaeter unter dem Namen

des "Bittbesitzes" (precarium) erscheint. Der Empfaenger behielt diesen,

solange es dem Verleiher beliebte, und hatte kein gesetzliches Mittel,

um sich gegen denselben im Besitz zu schuetzen; vielmehr konnte

dieser ihn jederzeit nach Gefallen ausweisen. Eine Gegenleistung des

Bodennutzers an den Bodeneigentuemer lag in dem Verhaeltnis nicht

notwendig; ohne Zweifel aber fand sie haeufig statt und mag wohl in der

Regel in der Abgabe eines Teils vom Fruchtertrag bestanden haben, wo

dann das Verhaeltnis der spaeteren Pacht sich naehert, immer aber von

ihr unterschieden bleibt teils durch den Mangel eines festen Endtermins,

teils durch den Mangel an Klagbarkeit auf beiden Seiten und den

lediglich durch das Ausweisungsrecht des Verpaechters vermittelten

Rechtsschutz der Pachtforderung. Offenbar war dies wesentlich ein

Treueverhaeltnis und konnte ohne das Hinzutreten eines maechtigen,

religioes geheiligten Herkommens nicht bestehen; aber dieses fehlte auch

nicht. Das durchaus sittlich-religioese Institut der Klientel ruhte

ohne Zweifel im letzten Grunde auf dieser Zuweisung der Bodennutzungen.

Dieselbe wurde auch keineswegs erst durch die Aufhebung der

Feldgemeinschaft moeglich; denn wie nach dieser der einzelne, konnte

vorher das Geschlecht die Mitnutzung seiner Mark abhaengigen Leuten

gestatten, und eben damit haengt ohne Zweifel zusammen, dass die

roemische Klientel nicht persoenlich war, sondern von Haus aus der

Klient mit seinem Geschlecht sich dem Patron und seinem Geschlecht zu

Schutz und Treue anbefahl. Aus dieser aeltesten Gestalt der roemischen

Gutswirtschaft erklaert es sich, weshalb aus den grossen Grundbesitzern

in Rom ein Land-, kein Stadtadel hervorging. Da die verderbliche

Institution der Mittelmaenner den Roemern fremd blieb, fand sich der

roemische Gutsherr nicht viel weniger an den Grundbesitz gefesselt als

der Paechter und der Bauer; er sah ueberall selbst zu und griff selber

ein, und auch dem reichen Roemer galt es als das hoechste Lob, ein guter

Landwirt zu heissen. Sein Haus war auf dem Lande; in der Stadt hatte er

nur ein Quartier, um seine Geschaefte dort zu besorgen und etwa waehrend

der heissen Zeit dort die reinere Luft zu atmen. Vor allem aber wurde

durch diese Ordnungen eine sittliche Grundlage fuer das Verhaeltnis der

Vornehmen zu den Geringen hergestellt und dadurch dessen Gefaehrlichkeit

wesentlich gemindert. Die freien Bittpaechter, hervorgegangen

aus heruntergekommenen Bauernfamilien, zugewandten Leuten und

Freigelassenen, machten die grosse Masse des Proletariats aus und

waren von dem Grundherrn nicht viel abhaengiger, als es der kleine

Zeitpaechter dem grossen Gutsbesitzer gegenueber unvermeidlich ist. Die

fuer den Herrn den Acker bauenden Knechte waren ohne Zweifel bei weitem

weniger zahlreich als die freien Paechter. Ueberall wo die einwandernde

Nation nicht sogleich eine Bevoelkerung in Masse geknechtet hat,

scheinen Sklaven anfaenglich nur in sehr beschraenktem Umfang vorhanden

gewesen zu sein und infolgedessen die freien Arbeiter eine ganz andere

Rolle im Staate gehabt zu haben, als in der wir spaeter sie finden.

Auch in Griechenland erscheinen in der aelteren Epoche die "Tageloehner"

(th/e/tes) vielfach an der Stelle der spaeteren Sklaven und hat in

einzelnen Gemeinden, zum Beispiel bei den Lokrern, es bis in die

historische Zeit keine Sklaverei gegeben. Selbst der Knecht aber war

doch regelmaessig italischer Abkunft; der volskische, sabinische,

etruskische Kriegsgefangene musste seinem Herrn anders gegenueberstehen

als in spaeterer Zeit der Syrer und der Kelte. Dazu hatte er als

Parzelleninhaber zwar nicht rechtlich, aber doch tatsaechlich Land und

Vieh, Weib und Kind wie der Gutsherr, und seit es eine Freilassung gab,

lag die Moeglichkeit, sich frei zu arbeiten, ihm nicht fern. Wenn es mit

dem grossen Grundbesitz der aeltesten Zeit sich also verhielt, so war er

keineswegs eine offene Wunde des Gemeinwesens, sondern fuer dasselbe

vom wesentlichsten Nutzen. Nicht bloss verschaffte er nach Verhaeltnis

ebenso vielen Familien eine wenn auch im ganzen geringere Existenz

wie der mittlere und kleine; sondern es erwuchsen auch in den

verhaeltnismaessig hoch und frei gestellten Grundherren die

natuerlichen Leiter und Regierer der Gemeinde, in den ackerbauenden und

eigentumslosen Bittpaechtern aber das rechte Material fuer die roemische

Kolonisationspolitik, welche ohne ein solches nimmermehr gelingen

konnte; denn der Staat kann wohl dem Vermoegenlosen Land, aber nicht

demjenigen, der kein Ackerbauer ist, den Mut und die Kraft geben, um die

Pflugschar zu fuehren. Das Weideland ward von der Landaufteilung nicht

betroffen. Es ist der Staat, nicht die Geschlechtsgenossenschaft, der

als Eigentuemer der Gemeinweide betrachtet wird, und teils dieselbe

fuer seine eigenen, fuer die Opfer und zu anderen Zwecken bestimmten

und durch die Viehbussen stets in ansehnlichem Stande gehaltenen Herden

benutzt, teils den Viehbesitzern das Auftreiben auf dieselbe gegen eine

maessige Abgabe (scriptura) gestattet. Das Triftrecht am Gemeindeanger

mag urspruenglich tatsaechlich in einem gewissen Verhaeltnis zum

Grundbesitz gestanden haben. Allein eine rechtliche Verknuepfung der

einzelnen Ackerhufe mit einer bestimmten Teilnutzung der Gemeinweide

kann in Rom schon deshalb nie stattgefunden haben, weil das Eigentum

auch von dem Insassen erworben werden konnte, das Nutzungsrecht aber dem

Insassen wohl nur ausnahmsweise durch koenigliche Gnade gewaehrt ward.

In dieser Epoche indes scheint das Gemeindeland in der Volkswirtschaft

ueberhaupt nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben, da die

urspruengliche Gemeinweide wohl nicht sehr ausgedehnt war, das eroberte

Land aber wohl groesstenteils sogleich unter die Geschlechter oder

spaeter unter die einzelnen als Ackerland verteilt ward. Dass der

Ackerbau in Rom wohl das erste und ausgedehnteste Gewerbe war, daneben

aber andere Zweige der Industrie nicht gefehlt haben, folgt schon aus

der fruehen Entwicklung des staedtischen Lebens in diesem Emporium der

Latiner, und in der Tat werden unter den Institutionen des Koenigs

Numa, das heisst unter den seit unvordenklicher Zeit in Rom bestehenden

Einrichtungen, acht Handwerkerzuenfte aufgezaehlt: der Floetenblaeser,

der Goldschmiede, der Kupferschmiede, der Zimmerleute, der Walker, der

Faerber, der Toepfer, der Schuster - womit fuer die aelteste Zeit, wo

man das Brotbacken und die gewerbmaessige Arzneikunst noch nicht kannte

und die Frauen des Hauses die Wolle zu den Kleidern selber spannen, der

Kreis der auf Bestellung fuer fremde Rechnung arbeitenden Gewerke wohl

im wesentlichen erschoepft sein wird. Merkwuerdig ist es, dass keine

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 20 / 26 段