bei den Deutschen, jeder Genosse als Eigentuemer eines Einzelfleckes
in jedem wirtschaftlich abgegrenzten Teile der Gesamtmark betrachtet
worden, so wuerde doch wohl die spaetere Sonderwirtschaft von
zerstueckelten Hufen ausgehen. Allein es ist vielmehr das Gegenteil
der Fall; die Individualnamen der roemischen Hufen (fundus Cornelianus)
zeigen deutlich, dass der aelteste roemische Individualgrundbesitz
faktisch geschlossen war. ^2 Cicero (rep. 2, 9, 14; vgl. Plut. q. Rom.
15) berichtet: Tunc (zur Zeit des Romulus) erat res in pecore et locorum
possessionibus, ex quo pecuniosi et locupletes vocabantur. - (Numa)
primum agros, quos bello Romulus ceperat, divisit viritim civibus.
Ebenso laesst Dionys den Romulus das Land in dreissig Kuriendistrikte
teilen, den Numa die Grenzsteine setzen und das Terminalienfest
einfuehren (1, 7; 2, 74; daraus Plut. Num. 16). ^3 Da dieser Behauptung
fortwaehrend noch widersprochen wird, so moegen die Zahlen reden. Die
roemischen Landwirte der spaeteren Republik und der Kaiserzeit rechnen
durchschnittlich fuer das Iugerum als Aussaat fuenf roemische Scheffel
Weizen, als Ertrag das fuenffache Korn; der Ertrag eines Heredium
ist demnach, selbst wenn man, von dem Haus- und Hofraum absehend, es
lediglich als Ackerland betrachtet und auf Brachjahre keine Ruecksicht
nimmt, 50 oder nach Abzug des Saatkorns 40 Scheffel. Auf den
erwachsenen, schwer arbeitenden Sklaven rechnet Cato (agr. c. 56) fuer
das Jahr 51 Scheffel Weizen. Die Frage, ob eine roemische Familie von
dem Heredium leben konnte oder nicht, mag danach sich jeder selber
beantworten. Der versuchte Gegenbeweis stuetzt sich darauf, dass der
Sklave der spaeteren Zeit ausschliesslicher als der freie Bauer der
aelteren von Getreide gelebt hat und dass fuer die aeltere Zeit die
Annahme des fuenffachen Kornes eine zu niedrige ist; beides ist wohl
richtig, aber fuer beides gibt es eine Grenze. Ohne Zweifel sind die
Nebennutzungen, welche das Ackerland selbst und die Gemeinweide an
Feigen, Gemuese, Milch, Fleisch (besonders durch die alte und intensive
Schweinezucht) und dergleichen abwirft, besonders fuer die aeltere Zeit
in Anschlag zu bringen; aber die aeltere roemische Weidewirtschaft war,
wenn auch nicht unbedeutend, so doch von untergeordneter Bedeutung und
die Hauptnahrung des Volkes immer notorisch das Getreide. Man mag ferner
wegen der Intensitaet der aelteren Kultur zu einer sehr ansehnlichen
Steigerung besonders des Bruttoertrags gelangen - und ohne Frage haben
die Bauern dieser Zeit ihren Ackern einen groesseren Ertrag abgewonnen,
als die Plantagenbesitzer der spaeteren Republik und der Kaiserzeit
ihn erzielten; aber Mass wird auch hier zu halten sein, da es ja um
Durchschnittssaetze sich handelt und um eine weder rationell noch
mit grossem Kapital betriebene Bauernbewirtschaftung. Die Annahme des
zehnten Korns statt des fuenften wird die aeusserste Grenze sein,
und sie genuegt doch weitaus nicht. Auf keinen Fall laesst das enorme
Defizit, welches auch nach diesen Ansaetzen zwischen dem Ertrag
des Heredium und dem Bedarf des Hauswesens bleibt, durch blosse
Kultursteigerung sich decken. In der Tat wird der Gegenbeweis erst
dann als gefuehrt zu betrachten sein, wenn eine rationelle
landwirtschaftliche Berechnung aufgestellt sein wird, wonach bei einer
ueberwiegend von Vegetabilien sich naehrenden Bevoelkerung der Ertrag
eines Grundstueckes von zwei Morgen sich als durchschnittlich fuer die
Ernaehrung einer Familie ausreichend herausstellt. Man behauptet
nun zwar, dass selbst in geschichtlicher Zeit Koloniegruendungen mit
Ackerlosen von zwei Morgen vorkommen; aber das einzige Beispiel der
Art (Liv. 4, 47), die Kolonie Labici vom Jahr 336, wird von denjenigen
Gelehrten, gegen welche es ueberhaupt der Muehe sich verlohnt, Argumente
zu gebrauchen, sicherlich nicht zu der im geschichtlichen Detail
zuverlaessigen Ueberlieferung gezaehlt werden und unterliegt auch noch
anderen sehr ernsten Bedenken. Das allerdings ist richtig, dass bei der
nichtkolonialen Ackeranweisung an die gesamte Buergerschaft (adsignatio
viritana) zuweilen nur wenige Morgen gegeben worden sind (so z. B.
Liv. 8, 11, 21); aber hier sollten auch keineswegs in den Losen neue
Bauernwesen geschaffen, sondern vielmehr in der Regel zu den bestehenden
vom eroberten Lande neue Parzellen hinzugefuegt werden (vgl. CIL I,
p. 88). Auf alle Faelle wird jede andere Annahme besser sein als eine
Hypothese, welche mit den fuenf Broten und zwei Fischen des Evangeliums
ziemlich auf einer Linie steht. Die roemischen Bauern waren bei weitem
weniger bescheiden als ihre Historiographen; sie meinten selbst auf
Grundstuecken von sieben Morgen oder 140 roemischen Scheffeln
Ertrag nicht auskommen zu koennen.
---------------------------------------------- Die Landwirtschaft ging
wesentlich auf den Getreidebau, das gewoehnliche Korn war der Spelt
(far) ^4; doch wurden auch Huelsenfruechte, Rueben und Gemuese fleissig
gezogen. --------------------------------------------- ^4 Vielleicht der
juengste, obwohl schwerlich der letzte Versuch, den Nachweis zu fuehren,
dass die latinische Bauernfamilie von zwei Morgen Landes hat leben
koennen, ist hauptsaechlich darauf gestuetzt worden, dass Varro (tust.
1, 44, 1) als Aussaat auf den Morgen fuenf Scheffel Weizen, dagegen
zehn Scheffel Spelt rechnet und diesem entsprechend den Ertrag ansetzt,
woraus denn gefolgert wird, dass der Speltbau wo nicht den doppelten,
doch einen betraechtlich hoeheren Ertrag liefert als der Weizenbau.
Es ist aber vielmehr das Umgekehrte richtig und jene nominell hoehere
Aussaat und Ernte einfach zu erklaeren aus dem Umstand, dass die Roemer
den Weizen ausgehuelst lagerten und saeten, den Spelt aber in den
Huelsen (Plin. nat. 18, 7, 61), die sich hier durch das Dreschen
nicht von der Frucht trennen. Aus demselben Grunde wird der Spelt auch
heutzutage noch doppelt so stark gesaet als der Weizen und liefert
nach Scheffelmass doppelt hoeheren Ertrag, nach Abzug der Huelsen
aber geringeren. Nach wuerttembergischen Angaben, die mir G.
Hanssen mitteilt, rechnet man dort als Durchschnittsertrag fuer den
wuerttembergischen Morgen an Weizen (bei einer Aussaat von ¬-« Scheffel)
drei Scheffel zum mittleren Gewicht von 275 Pfund (= 825 Pfund), an
Spelt (bei einer Aussaat von «-1« Scheffel) mindestens sieben Scheffel
zum mittleren Gewicht von 150 Pfund (= 1050 Pfund), welche durch die
Schaelung sich auf etwa vier Scheffel reduzieren. Also liefert der
Spelt, verglichen mit dem Weizen, im Bruttoertrag mehr als doppelte, bei
gleich gutem Boden vielleicht dreifache Ernte, dem spezifischen Gewicht
nach aber vor der Enthuelsung nicht viel ueber, nach der Enthuelsung
(als Kern") weniger als die Haelfte. Nicht aus Versehen, wie behauptet
worden ist, sondern weil es zweckmaessig ist, bei Ueberschlaegen dieser
Art von ueberlieferten und gleichartigen Ansetzungen auszugehen, ist die
oben aufgestellte Berechnung auf Weizen gestellt worden; sie durfte
es, weil sie, auf Spelt uebertragen, nicht wesentlich abweicht und der
Ertrag eher faellt als steigt. Der Spelt ist genuegsamer in bezug auf
Boden und Klima und weniger Gefahren ausgesetzt als der Weizen; aber
der letztere liefert im ganzen, namentlich wenn man die nicht
unbetraechtlichen Enthuelsungskosten in Anschlag bringt, einen hoeheren
Reinertrag (nach fuenfzigjaehrigem Durchschnitt stellt in der Gegend
von Frankenthal in Rheinbayern sich der Malter Weizen auf 11 Gulden
3 Kreuzer, der Malter Spelt auf 4 Gulden 30 Kreuzer), und wie in
Sueddeutschland, wo der Boden ihn zulaesst, der Weizenbau vorgezogen
wird, und ueberhaupt bei vorschreitender Kultur dieser den Speltbau
zu verdraengen pflegt, so ist auch der gleichartige Uebergang der
italischen Landwirtschaft vom Spelt- zum Weizenbau unleugbar
ein Fortschritt gewesen.
-------------------------------------------------------- Dass die Pflege
des Weinstocks nicht erst durch die griechischen Ansiedler nach
Italien kam, beweist das in die vorgriechische Zeit hinaufreichende
Festverzeichnis der roemischen Gemeinde, das drei Weinfeste kennt
und diese dem Vater Iovis, nicht dem juengeren, erst von den Griechen
entlehnten Weingott, dem Vater Befreier, feiern heisst. Wenn nach einer
recht alten Sage der Koenig Mezentius von Caere von den Latinern oder
den Rutulern einen Weinzins fordert, wenn als die Ursache, welche
die Kelten veranlasste, die Alpen zu ueberschreiten, in einer weit
verbreiteten und sehr verschiedenartig gewendeten italischen Erzaehlung
die Bekanntschaft mit den edlen Fruechten Italiens und vor allem mit
der Traube und dem Wein genannt wird, so spricht daraus der Stolz der
Latiner auf ihre herrliche, von den Nachbarn vielbeneidete Rebe. Frueh
und allgemein wurde von den latinischen Priestern auf eine sorgfaeltige
Rebenzucht hingewirkt. In Rom begann die Lese erst, wenn der hoechste
Priester der Gemeinde, der Flamen des Jupiter sie gestattet und selbst
damit begonnen hatte; in gleicher Weise verbot eine tusculanische
Ordnung das Feilbieten des neuen Weines, bevor der Priester das Fest
der Fassoeffnung abgerufen hatte. Ebenso gehoert hierher nicht bloss die
allgemeine Aufnahme der Weinspende in das Opferritual, sondern auch die
als Gesetz des Koenigs Numa bekannt gemachte Vorschrift der roemischen
Priester, den Goettern keinen von unbeschnittenen Reben gewonnenen Wein
zum Trankopfer auszugiessen; eben wie sie, um das nuetzliche Doerren des
Getreides einzufuehren, die Opferung ungedoerrten Getreides untersagten.
Juenger ist der Oelbau und sicher erst durch die Griechen nach
Italien gekommen ^5. Die Olive soll zuerst gegen das Ende des zweiten
Jahrhunderts der Stadt am westlichen Mittelmeer gepflanzt worden sein;
es stimmt dazu, dass der Oelzweig und die Olive im roemischen Ritual
eine weit untergeordnetere Rolle spielen als der Saft der Rebe. Wie wert
uebrigens der Roemer beide edle Baeume hielt, beweisen der Rebstock
und Oelbaum, die mitten auf dem Markte der Stadt unweit des Curtischen
Teiches gepflanzt wurden. --------------------------------------- ^5
Oleum, oliva sind aus elaion, elaia, amurca (PHlhefe) aus amorg/e/
entstanden. --------------------------------------- Von den
Fruchtbaeumen ward vor allem die nahrhafte und wahrscheinlich in Italien
einheimische Feige gepflanzt; um die alten Feigenbaeume, deren ebenfalls
mehrere auf und an dem roemischen Markte standen ^6, hat die
roemische Ursprungssage ihre dichtesten Faeden gesponnen.
--------------------------------------- ^6 Aber dass der vor dem
Saturnustempel stehende im Jahr 260 (494) umgehauen ward (Plin. nat. 15,
18, 77), ist nicht ueberliefert; die Ziffer CCLX fehlt in allen guten
Handschriften und ist, wohl mit Anlehnung an Liv. 2, 21, interpoliert.
----------------------------------------- Es waren der Bauer und
dessen Soehne, welche den Pflug fuehrten und ueberhaupt die
landwirtschaftlichen Arbeiten verrichteten; dass auf den gewoehnlichen
Bauernwirtschaften Sklaven oder freie Tageloehner regelmaessig mit
verwandt worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Den Pflug zog der Stier,
auch die Kuh; zum Tragen der Lasten dienten Pferde, Esel und Maultiere.
Eine selbstaendige Viehwirtschaft zur Gewinnung des Fleisches oder der
Milch bestand wenigstens auf dem in Geschlechtseigentum stehenden Land
nicht oder nur in sehr beschraenktem Umfang; wohl aber wurden ausser dem
Kleinvieh, das man auf die gemeine Weide mit auftrieb, auf dem Bauernhof
Schweine und Gefluegel, besonders Gaense gehalten. Im allgemeinen ward
man nicht muede zu pfluegen und wieder zu pfluegen - der Acker galt als
mangelhaft bestellt, bei dem die Furchen nicht so dicht gezogen waren,
dass das Eggen entbehrt werden konnte; aber der Betrieb war mehr
intensiv als intelligent, und der mangelhafte Pflug, das unvollkommene
Ernte- und Dreschverfahren, blieben unveraendert. Mehr als das
hartnaeckige Festhalten der Bauern an dem Hergebrachten wirkte hierzu
wahrscheinlich die geringe Entwicklung der rationellen Mechanik; denn
dem praktischen Italiener war die gemuetliche Anhaenglichkeit an die
mit der ererbten Scholle ueberkommene Bestellungsweise fremd, und
einleuchtende Verbesserungen der Landwirtschaft, wie zum Beispiel der
Anbau von Futterkraeutern und das Berieselungssystem der Wiesen, moegen
schon frueh von den Nachbarvoelkern uebernommen oder selbstaendig
entwickelt worden sein; begann doch die roemische Literatur selbst
mit der theoretischen Behandlung des Ackerbaus. Der fleissigen und
verstaendigen Arbeit folgte die erfreuliche Rast; und auch hier
machte die Religion ihr Recht geltend, die Muehsal des Lebens auch
dem Niedrigen durch Pausen der Erholung und der freieren menschlichen
Bewegung zu mildern. Jeden achten Tag (nonae), also durchschnittlich
viermal im Monat, geht der Bauer in die Stadt, um zu verkaufen und
zu kaufen und seine uebrigen Geschaefte zu besorgen. Eigentliche
Arbeitsruhe bringen aber nur die einzelnen Festtage und vor allem der
Feiermonat nach vollbrachter Wintersaat (feriae sementivae); waehrend
dieser Fristen rastete nach dem Gebote der Goetter der Pflug und es
ruhten in Feiertagsmusse nicht bloss der Bauer, sondern auch der Knecht
und der Stier. In solcher Weise etwa ward die gewoehnliche roemische
Bauernstelle in aeltester Zeit bewirtschaftet. Gegen schlechte
Verwaltung gab es fuer die Anerben keinen anderen Schutz, als das Recht,
den leichtsinnigen Verschleuderer ererbten Vermoegens gleichsam als
einen Wahnsinnigen unter Vormundschaft stellen zu lassen. Den Frauen war
ueberdies das eigene Verfuegungsrecht wesentlich entzogen, und wenn sie
sich verheirateten, gab man ihnen regelmaessig einen Geschlechtsgenossen
zum Mann, um das Gut in dem Geschlecht zusammenzuhalten. Der
Ueberschuldung des Grundbesitzes suchte das Recht zu steuern teils
dadurch, dass es bei der Hypothekenschuld den vorlaeufigen Uebergang
des Eigentums an der verpfaendeten Liegenschaft vom Schuldner auf den
Glaeubiger verordnete, teils durch das strenge und rasch zum faktischen
Konkurs fuehrende Exekutivverfahren bei dem einfachen Darlehen; doch
erreichte, wie die Folge zeigt, das letztere Mittel seinen Zweck sehr
unvollkommen. Die freie Teilbarkeit des Eigentums blieb gesetzlich
unbeschraenkt. So wuenschenswert es auch sein mochte, dass die Miterben
im ungeteilten Besitz des Erbguts blieben, so sorgte doch schon das
aelteste Recht dafuer die Aufloesung einer solchen Gemeinschaft zu jeder
Zeit jedem Teilnehmer offenzuhalten; es ist gut, wenn Brueder friedlich
zusammenwohnen, aber sie dazu zu noetigen, ist dem liberalen Geiste des
roemischen Rechts fremd. Die Servianische Verfassung zeigt denn auch,
dass es schon in der Koenigszeit in Rom an Insten und Gartenbesitzern
nicht gefehlt hat, bei denen an die Stelle des Pfluges der Karst trat.
Die Verhinderung der uebermaessigen Zerstueckelung des Bodens blieb der
Gewohnheit und dem gesunden Sinn der Bevoelkerung ueberlassen; und dass
man sich hierin nicht getaeuscht hat und die Landgueter in der Regel
zusammengeblieben sind, beweist schon die allgemeine roemische Sitte,
sie mit feststehenden Individualnamen zu bezeichnen. Die Gemeinde
griff nur indirekt hier ein durch die Ausfuehrung von Kolonien, welche
regelmaessig die Gruendung einer Anzahl neuer Vollhufen, und haeufig
wohl auch, indem man kleine Grundbesitzer als Kolonisten ausfuehrte,
die Einziehung einer Anzahl Instenstellen herbeifuehrte. Bei weitem
schwieriger ist es, die Verhaeltnisse des groesseren Grundbesitzes zu
erkennen. Dass es einen solchen in nicht unbedeutender Ausdehnung gab,
ist nach der fruehen Entwicklung der Ritterschaft nicht zu
bezweifeln und erklaert sich auch leicht teils aus der Aufteilung der
Geschlechtsmarken, welche bei der notwendig ungleichen Kopfzahl der in
den einzelnen Geschlechtern daran Teilnehmenden von selbst einen Stand
von groesseren Grundbesitzern ins Leben rufen musste, teils aus der
Menge der in Rom zusammenstroemenden kaufmaennischen Kapitalien. Aber
eine eigentliche Grosswirtschaft, gestuetzt auf einen ansehnlichen
Sklavenstand, wie wir sie spaeter in Rom finden, kann fuer diese Zeit
nicht angenommen werden; vielmehr ist die alte Definition, wonach die
Senatoren Vaeter genannt worden sind von den Aeckern, die sie an geringe
Leute austeilen wie der Vater an die Kinder, hierher zu ziehen und wird
urspruenglich der Gutsbesitzer den Teil seines Grundstueckes, den er
nicht selber zu bewirtschaften vermochte, oder auch das ganze Gut in
kleinen Parzellen unter abhaengige Leute zur Bestellung verteilt haben,
wie dies noch jetzt in Italien allgemein geschieht. Der Empfaenger
konnte Hauskind oder Sklave des Verleihers sein; wenn er ein freier Mann
war, so war sein Verhaeltnis dasjenige, welches spaeter unter dem Namen
des "Bittbesitzes" (precarium) erscheint. Der Empfaenger behielt diesen,
solange es dem Verleiher beliebte, und hatte kein gesetzliches Mittel,
um sich gegen denselben im Besitz zu schuetzen; vielmehr konnte
dieser ihn jederzeit nach Gefallen ausweisen. Eine Gegenleistung des
Bodennutzers an den Bodeneigentuemer lag in dem Verhaeltnis nicht
notwendig; ohne Zweifel aber fand sie haeufig statt und mag wohl in der
Regel in der Abgabe eines Teils vom Fruchtertrag bestanden haben, wo
dann das Verhaeltnis der spaeteren Pacht sich naehert, immer aber von
ihr unterschieden bleibt teils durch den Mangel eines festen Endtermins,
teils durch den Mangel an Klagbarkeit auf beiden Seiten und den
lediglich durch das Ausweisungsrecht des Verpaechters vermittelten
Rechtsschutz der Pachtforderung. Offenbar war dies wesentlich ein
Treueverhaeltnis und konnte ohne das Hinzutreten eines maechtigen,
religioes geheiligten Herkommens nicht bestehen; aber dieses fehlte auch
nicht. Das durchaus sittlich-religioese Institut der Klientel ruhte
ohne Zweifel im letzten Grunde auf dieser Zuweisung der Bodennutzungen.
Dieselbe wurde auch keineswegs erst durch die Aufhebung der
Feldgemeinschaft moeglich; denn wie nach dieser der einzelne, konnte
vorher das Geschlecht die Mitnutzung seiner Mark abhaengigen Leuten
gestatten, und eben damit haengt ohne Zweifel zusammen, dass die
roemische Klientel nicht persoenlich war, sondern von Haus aus der
Klient mit seinem Geschlecht sich dem Patron und seinem Geschlecht zu
Schutz und Treue anbefahl. Aus dieser aeltesten Gestalt der roemischen
Gutswirtschaft erklaert es sich, weshalb aus den grossen Grundbesitzern
in Rom ein Land-, kein Stadtadel hervorging. Da die verderbliche
Institution der Mittelmaenner den Roemern fremd blieb, fand sich der
roemische Gutsherr nicht viel weniger an den Grundbesitz gefesselt als
der Paechter und der Bauer; er sah ueberall selbst zu und griff selber
ein, und auch dem reichen Roemer galt es als das hoechste Lob, ein guter
Landwirt zu heissen. Sein Haus war auf dem Lande; in der Stadt hatte er
nur ein Quartier, um seine Geschaefte dort zu besorgen und etwa waehrend
der heissen Zeit dort die reinere Luft zu atmen. Vor allem aber wurde
durch diese Ordnungen eine sittliche Grundlage fuer das Verhaeltnis der
Vornehmen zu den Geringen hergestellt und dadurch dessen Gefaehrlichkeit
wesentlich gemindert. Die freien Bittpaechter, hervorgegangen
aus heruntergekommenen Bauernfamilien, zugewandten Leuten und
Freigelassenen, machten die grosse Masse des Proletariats aus und
waren von dem Grundherrn nicht viel abhaengiger, als es der kleine
Zeitpaechter dem grossen Gutsbesitzer gegenueber unvermeidlich ist. Die
fuer den Herrn den Acker bauenden Knechte waren ohne Zweifel bei weitem
weniger zahlreich als die freien Paechter. Ueberall wo die einwandernde
Nation nicht sogleich eine Bevoelkerung in Masse geknechtet hat,
scheinen Sklaven anfaenglich nur in sehr beschraenktem Umfang vorhanden
gewesen zu sein und infolgedessen die freien Arbeiter eine ganz andere
Rolle im Staate gehabt zu haben, als in der wir spaeter sie finden.
Auch in Griechenland erscheinen in der aelteren Epoche die "Tageloehner"
(th/e/tes) vielfach an der Stelle der spaeteren Sklaven und hat in
einzelnen Gemeinden, zum Beispiel bei den Lokrern, es bis in die
historische Zeit keine Sklaverei gegeben. Selbst der Knecht aber war
doch regelmaessig italischer Abkunft; der volskische, sabinische,
etruskische Kriegsgefangene musste seinem Herrn anders gegenueberstehen
als in spaeterer Zeit der Syrer und der Kelte. Dazu hatte er als
Parzelleninhaber zwar nicht rechtlich, aber doch tatsaechlich Land und
Vieh, Weib und Kind wie der Gutsherr, und seit es eine Freilassung gab,
lag die Moeglichkeit, sich frei zu arbeiten, ihm nicht fern. Wenn es mit
dem grossen Grundbesitz der aeltesten Zeit sich also verhielt, so war er
keineswegs eine offene Wunde des Gemeinwesens, sondern fuer dasselbe
vom wesentlichsten Nutzen. Nicht bloss verschaffte er nach Verhaeltnis
ebenso vielen Familien eine wenn auch im ganzen geringere Existenz
wie der mittlere und kleine; sondern es erwuchsen auch in den
verhaeltnismaessig hoch und frei gestellten Grundherren die
natuerlichen Leiter und Regierer der Gemeinde, in den ackerbauenden und
eigentumslosen Bittpaechtern aber das rechte Material fuer die roemische
Kolonisationspolitik, welche ohne ein solches nimmermehr gelingen
konnte; denn der Staat kann wohl dem Vermoegenlosen Land, aber nicht
demjenigen, der kein Ackerbauer ist, den Mut und die Kraft geben, um die
Pflugschar zu fuehren. Das Weideland ward von der Landaufteilung nicht
betroffen. Es ist der Staat, nicht die Geschlechtsgenossenschaft, der
als Eigentuemer der Gemeinweide betrachtet wird, und teils dieselbe
fuer seine eigenen, fuer die Opfer und zu anderen Zwecken bestimmten
und durch die Viehbussen stets in ansehnlichem Stande gehaltenen Herden
benutzt, teils den Viehbesitzern das Auftreiben auf dieselbe gegen eine
maessige Abgabe (scriptura) gestattet. Das Triftrecht am Gemeindeanger
mag urspruenglich tatsaechlich in einem gewissen Verhaeltnis zum
Grundbesitz gestanden haben. Allein eine rechtliche Verknuepfung der
einzelnen Ackerhufe mit einer bestimmten Teilnutzung der Gemeinweide
kann in Rom schon deshalb nie stattgefunden haben, weil das Eigentum
auch von dem Insassen erworben werden konnte, das Nutzungsrecht aber dem
Insassen wohl nur ausnahmsweise durch koenigliche Gnade gewaehrt ward.
In dieser Epoche indes scheint das Gemeindeland in der Volkswirtschaft
ueberhaupt nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben, da die
urspruengliche Gemeinweide wohl nicht sehr ausgedehnt war, das eroberte
Land aber wohl groesstenteils sogleich unter die Geschlechter oder
spaeter unter die einzelnen als Ackerland verteilt ward. Dass der
Ackerbau in Rom wohl das erste und ausgedehnteste Gewerbe war, daneben
aber andere Zweige der Industrie nicht gefehlt haben, folgt schon aus
der fruehen Entwicklung des staedtischen Lebens in diesem Emporium der
Latiner, und in der Tat werden unter den Institutionen des Koenigs
Numa, das heisst unter den seit unvordenklicher Zeit in Rom bestehenden
Einrichtungen, acht Handwerkerzuenfte aufgezaehlt: der Floetenblaeser,
der Goldschmiede, der Kupferschmiede, der Zimmerleute, der Walker, der
Faerber, der Toepfer, der Schuster - womit fuer die aelteste Zeit, wo
man das Brotbacken und die gewerbmaessige Arzneikunst noch nicht kannte
und die Frauen des Hauses die Wolle zu den Kleidern selber spannen, der
Kreis der auf Bestellung fuer fremde Rechnung arbeitenden Gewerke wohl
im wesentlichen erschoepft sein wird. Merkwuerdig ist es, dass keine