und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzufuehren;

aber alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen

Landrecht rechtlich wertlose Gebraeuche. Vollkommen analog wie aus der

Religion alle Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward,

wurde auch aus dem Rechte jede Symbolik grundsaetzlich ausgetrieben.

Ebenso ist hier jener aelteste Zustand, den die hellenischen wie die

germanischen Institutionen uns darstellen, wo die Gemeindegewalt noch

ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die Gemeinde aufgegangenen

Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gaenzlich beseitigt; es

gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergaenzung der

unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine

ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen

beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muss wohl einmal

bei den Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen

des Sakralrechts, zum Beispiel in dem Suehnbock, den der unfreiwillige

Totschlaeger den naechsten Verwandten des Getoeteten zu geben

verpflichtet war, davon eine Spur sich finden; allein schon fuer die

aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassen koennen, ist

dies ein laengst ueberwundener Standpunkt. Zwar vernichtet ist das

Geschlecht, die Familie in der roemischen Gemeinde nicht; aber die

ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet

ist durch sie ebensowenig beschraenkt wie durch die Freiheit, die der

Staat dem Buerger gewaehrt und gewaehrleistet. Der letzte Rechtsgrund

ist ueberall der Staat: die Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck

fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn; alles Eigentum beruht auf

ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde

auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde in ihren

Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es

bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und

des Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat,

welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer

Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder

den Gast, welche zunaechst auf dem Wege des Vergleichs durch Suehne oder

Befriedigung des Verletzten erledigt und niemals mit dem Leben gebuesst

werden, sondern hoechstens mit dem Verlust der Freiheit. Hand in Hand

gehen die groesste Liberalitaet in Gestattung des Verkehrs und das

strengste Exekutionsverfahren; ganz wie heutzutage in Handelsstaaten

die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge Wechselprozess zusammen

auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr

vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten umfassende Rechtsgleichheit

auch dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfaehigkeit mit den Maennern

voellig auf eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschraenkt

sind; ja der kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste

Dispositionsrecht ueber sein Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen

kann, ist in seinem Kreise so souveraen, wie im oeffentlichen Gebiet der

Staat. Hoechst charakteristisch ist das Kreditsystem: ein Bodenkredit

existiert nicht, sondern anstatt der Hypothekarschuld tritt sofort ein,

womit heutzutage das Hypothekarverfahren schliesst, der Uebergang des

Eigentums vom Schuldner auf den Glaeubiger; dagegen ist der persoenliche

Kredit in der umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten

Weise garantiert, indem der Gesetzgeber den Glaeubiger befugt, den

zahlungsunfaehigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und

ihm dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott

ausbedingt, hier in vollkommen legislatorischem Ernste einraeumt, ja den

Punkt wegen des Zuvielabschneidens sorgfaeltiger verklausuliert, als es

der Jude tat. Deutlicher konnte das Gesetz es nicht aussprechen, dass

es zugleich unabhaengige, nicht verschuldete Bauernwesen und

kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles Scheineigentum aber wie alle

Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu unterdruecken beabsichtige.

Nimmt man dazu das frueh anerkannte Niederlassungsrecht saemtlicher

Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene Gueltigkeit der

Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das Hoechste

von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des

einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm,

dies nur tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs

selber niederwarf und die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie

beschraenkte. Gestattend oder hemmend tritt das Recht stets unbedingt

auf: wie der unvertretene Fremde dem gehetzten Wild, so steht der Gast

dem Buerger gleich; der Vertrag gibt regelmaessig keine Klage, aber wo

das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da ist es so allmaechtig, dass

dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine menschliche und billige

Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das Recht eine Freude

daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die aeussersten

Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam dem

bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form, die gemuetliche

Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten,

sind dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein

Symbol angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles

Noetige wird vollzogen ohne Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der

Freie nicht gefoltert werden kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts,

den zu gewinnen andere Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber

es ist schrecklich, dies Recht mit seiner unerbittlichen Strenge, die

man sich nicht allzusehr gemildert denken darf durch eine humane Praxis,

denn es ist ja Volksrecht - schrecklicher als die Bleidaecher und die

Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der Arme in den

Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die

Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein

Recht gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze

der Freiheit und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge

unverfaelscht und ungemildert walteten und heute noch walten. 12.

Kapitel Religion Die roemische Goetterwelt ist, wie schon frueher

angedeutet ward, hervorgegangen aus der Widerspiegelung des irdischen

Rom in einem hoeheren und idealen Anschauungsgebiet, in dem sich mit

peinlicher Genauigkeit das Kleine wie das Grosse wiederholte. Der Staat

und das Geschlecht, das einzelne Naturereignis wie die einzelne geistige

Taetigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und Gegenstand, ja jede Handlung

innerhalb des roemischen Rechtskreises kehren in der roemischen

Goetterwelt wieder; und wie der Bestand der irdischen Dinge flutet im

ewigen Kommen und Gehen, so schwankt auch mit ihm der Goetterkreis.

Der Schutzgeist, der ueber der einzelnen Handlung waltet, dauert

nicht laenger als diese Handlung selbst, der Schutzgeist des einzelnen

Menschen lebt und stirbt mit dem Menschen; und nur insofern kommt

auch diesen Goetterwesen ewige Dauer zu, als aehnliche Handlungen und

gleichartige Menschen und damit auch gleichartige Geister immer aufs

neue sich erzeugen. Wie die roemischen ueber der roemischen, walten

ueber jeder auswaertigen Gemeinde deren eigene Gottheiten; wie schroff

auch der Buerger dem Nichtbuerger, der roemische dem fremden Gott

entgegentreten mag, so koennen fremde Menschen wie fremde Gottheiten

dennoch durch Gemeindebeschluss in Rom eingebuergert werden, und wenn

aus der eroberten Stadt die Buerger nach Rom uebersiedelten, wurden

auch wohl die Stadtgoetter eingeladen, in Rom eine neue Staette sich

zu bereiten. Den urspruenglichen Goetterkreis, wie er in Rom vor jeder

Beruehrung mit den Griechen sich gestaltet hat, lernen wir kennen

aus dem Verzeichnis der oeffentlichen und benannten Festtage (feriae

publicae) der roemischen Gemeinde, das in dem Kalender derselben

erhalten und ohne Frage die aelteste aller aus dem roemischen Altertum

auf uns gekommenen Urkunden ist. Den Vorrang in demselben nehmen die

Goetter Jupiter und Mars nebst dem Doppelgaenger des letzteren, dem

Quirinus, ein. Dem Jupiter sind alle Vollmondstage (idus) heilig,

ausserdem die saemtlichen Weinfeste und verschiedene andere, spaeter

noch zu erwaehnende Tage; seinem Widerspiel, dem "boesen Jovis"

(Vediovis), ist der 21. Mai (agonalia) gewidmet. Dem Mars dagegen

gehoert das Neujahr des 1. Maerz und ueberhaupt das grosse Kriegerfest

in diesem, von dem Gotte selbst benannten Monat, das, eingeleitet durch

das Pferderennen (equirria) am 27. Februar, im Maerz selbst an den

Tagen des Schildschmiedens (equirria oeder Mamuralia, 14. Maerz),

des Waffentanzes auf der Dingstaette (quinquatrus, 19. Maerz) und der

Drommetenweihe (tubilustrium, 23. Maerz) seine Hochtage hatte. Wie, wenn

ein Krieg zu fuehren war, derselbe mit diesem Feste begann, so folgte

nach Beendigung des Feldzuges im Herbst wiederum eine Marsfeier, das

Fest der Waffenweihe (armilustrium, 19. Oktober). Dem zweiten Mars

endlich, dem Quirinus, war der 17. Februar (Quirinalia) eigen. Unter den

uebrigen Festtagen nehmen die auf den Acker- und Weinbau bezueglichen

die erste Stelle ein, woneben die Hirtenfeste eine untergeordnete Rolle

spielen. Hierher gehoert vor allem die grosse Reihe der Fruehlingsfeste

im April, wo am 15. der Tellus, das ist der naehrenden Erde (fordicidia,

Opfer der traechtigen Kuh), und am 19. der Ceres, das ist der Goettin

des sprossenden Wachstums (Cerialia), dann am 21. der befruchtenden

Herdengoettin Pales (Parilia), am 23. dem Jupiter als dem Schuetzer

der Reben und der an diesem Tage zuerst sich oeffnenden Faesser von der

vorjaehrigen Lese (Vinalia), am 25. dem boesen Feinde der Saaten, dem

Roste (Robigus: Robigalia) Opfer dargebracht werden. Ebenso wird nach

vollendeter Arbeit und gluecklich eingebrachtem Feldersegen dem Gott und

der Goettin des Einbringens und der Ernte, dem Consus (von condere) und

der Ops ein Doppelfest gefeiert: zunaechst unmittelbar nach vollbrachtem

Schnitt (21. August, Consualia; 25. August, Opiconsiva), sodann im

Mittwinter, wo der Segen der Speicher vor allem offenbar wird (15.

Dezember, Consualia; 19. Dezember, Opalia), zwischen welchen letzteren

beiden Feiertagen die sinnige Anschauung der alten Festordner das Fest

der Aussaat (Saturnalia von Sa‰turnus oder Saturnus, 17. Dezember),

einschaltete. Gleichermassen wird das Most- oder Heilefest

(meditrinalia, 11. Oktober), so benannt, weil man dem jungen Most

heilende Kraft beilegte, dem Jovis als dem Weingott nach vollendeter

Lese dargebracht, waehrend die urspruengliche Beziehung des dritten

Weinfestes (Vinalia, 19. August) nicht klar ist. Zu diesen Festen kommen

weiter am Jahresschluss das Wolfsfest (Lupercalia, 17. Februar) der

Hirten zu Ehren des guten Gottes, des Faunus, und das Grenzsteinfest

(Terminalia, 23. Februar) der Ackerbauer, ferner das zweitaegige

sommerliche Hainfest (Lucaria, 19., 21. Juli) das den Waldgoettern

(Silvani) gegolten haben mag, die Quellfeier (Fontinalia, 13. Oktober)

und das Fest des kuerzesten Tages, der die neue Sonne herauffuehrt

(An-geronalia, Divalia, 21. Dezember). Von nicht geringer Bedeutung sind

ferner, wie das fuer die Hafenstadt Latiums sich nicht anders erwarten

laesst, die Schifferfeste der Gottheiten der See (Neptunalia, 23. Juli),

des Hafens (Portunalia, 17. August) und des Tiberstromes (Volturnalia,

27. August). Handwerk und Kunst dagegen sind in diesem Goetterkreis nur

vertreten durch den Gott des Feuers und der Schmiedekunst, den Vulcanus,

welchem ausser dem nach seinem Namen benannten Tag (Volcanalia, 23.

August) auch das zweite Fest der Drommetenweihe (tubilustrium, 23.

Mai) gewidmet ist, und allenfalls noch durch das Fest der Carmentis

(Carmentalia, 11., 15. Januar), welche wohl urspruenglich als die

Goettin der Zauberformel und des Liedes und nur folgeweise als

Schuetzerin der Geburten verehrt ward. Dem haeuslichen und Familienleben

ueberhaupt galten das Fest der Goettin des Hauses und der Geister der

Vorratskammer, der Vesta und der Penaten (Vestalia, 9. Juni); das Fest

der Geburtsgoettin ^1 (Matralia, 11. Juni), das Fest des Kindersegens,

dem Liber und der Libera gewidmet (Liberalia, 17. Maerz), das Fest

der abgeschiedenen Geister (Feralia, 21. Februar) und die dreitaegige

Gespensterfeier (Lemuria, 9., 11., 13. Mai), waehrend auf die

buergerlichen Verhaeltnisse sich die beiden uebrigens fuer uns nicht

klaren Festtage der Koenigsflucht (Regifugium, 24. Februar) und der

Volksflucht (Poplifugia, 5. Juli), von denen wenigstens der letzte Tag

dem Jupiter zugeeignet war, und das Fest der sieben Berge (Agonia oder

Septimontium, 11. Dezember) bezogen. Auch dem Gott des Anfangs, dem

Janus, war ein eigener Tag (agonia, 9. Januar) gewidmet. Einige andere

Tage, der der Furrina (25. Juli) und der dem Jupiter und der Acca

Larentia gewidmete der Larentalien, vielleicht ein Larenfest

(23. Dezember), sind ihrem Wesen nach verschollen.

----------------------------------------------- ^1 Das ist allem

Anschein nach das urspruengliche Wesen der "Morgenmutter" oder Mater

matuta; wobei man sich wohl daran zu erinnern hat, dass, wie die

Vornamen Lucius und besonders Manius beweisen, die Morgenstunde fuer die

Geburt als glueckbringend galt. Zur See- und Hafengoettin ist die

Mater matuta wohl erst spaeter unter dem Einfluss des Leukotheamythus

geworden; schon dass die Goettin vorzugsweise von den Frauen verehrt

ward, spricht dagegen, sie urspruenglich als Hafengoettin zu fassen.

----------------------------------------------- Diese Tafel ist

vollstaendig fuer die unbeweglichen oeffentlichen Feste; und wenn auch

neben diesen stehenden Festtagen sicher seit aeltester Zeit Wandel- und

Gelegenheitsfeste vorgekommen sind, so oeffnet doch diese Urkunde, in

dem, was sie sagt, wie in dem, was sie auslaesst, uns den Einblick in

eine sonst fuer uns beinahe gaenzlich verschollene Urzeit. Zwar die

Vereinigung der altroemischen Gemeinde und der Huegelroemer war bereits

erfolgt, als diese Festtafel entstand, da wir in ihr neben dem Mars den

Quirinus finden; aber noch stand der kapitolinische Tempel nicht, als

sie aufgesetzt ward, denn es fehlen Juno und Minerva; noch war das

Dianaheiligtum auf dem Aventin nicht errichtet; noch war den Griechen

kein Kultbegriff entlehnt. Der Mittelpunkt nicht bloss des roemischen,

sondern ueberhaupt des italischen Gottesdienstes in derjenigen Epoche,

wo der Stamm noch sich selber ueberlassen auf der Halbinsel hauste, war

allen Spuren zufolge der Gott Maurs oder Mars, der toetende Gott ^2,

vorwiegend gedacht als der speerschwingende, die Herde schirmende,

den Feind niederwerfende goettliche Vorfechter der Buergerschaft -

natuerlich in der Art, dass eine jede Gemeinde ihren eigenen Mars besass

und ihn fuer den staerksten und heiligsten unter allen achtete, demnach

auch jeder zu neuer Gemeindebegruendung auswandernde heilige Lenz unter

dem Schutz seines eigenen Mars zog. Dem Mars ist sowohl in der - sonst

goetterlosen - roemischen Monatstafel wie auch wahrscheinlich in den

saemtlichen uebrigen latinischen und sabellischen der erste Monat

geheiligt; unter den roemischen Eigennamen, die sonst ebenfalls keiner

Goetter gedenken, erscheinen Marcus, Mamercus, Mamurius seit uralter

Zeit in vorwiegendem Gebrauch; an den Mars und seinen heiligen Specht

knuepft sich die aelteste italische Weissagung; der Wolf, das heilige

Tier des Mars, ist auch das Wahrzeichen der roemischen Buergerschaft,

und was von heiligen Stammsagen die roemische Phantasie aufzubringen

vermocht hat, geht ausschliesslich zurueck auf den Gott Mars und seinen

Doppelgaenger, den Quirinus. In dem .Festverzeichnis nimmt allerdings

der Vater Diovis, eine reinere und mehr buergerliche als kriegerische

Widerspiegelung des Wesens der roemischen Gemeinde, einen groesseren

Raum ein als der Mars, ebenso wie der Priester des Jupiter an Rang den

beiden Priestern des Kriegsgottes vorgeht; aber eine sehr hervorragende

Rolle spielt doch auch der letztere in demselben, und es ist sogar ganz

glaublich, dass, als diese Festordnung festgestellt wurde, Jovis

neben Mars stand wie Ahuramazda neben Mithra und dass der wahrhafte

Mittelpunkt der Gottesverehrung in der streitbaren roemischen Gemeinde

auch damals noch der kriegerische Todesgott und dessen Maerzfest war,

wogegen gleichzeitig nicht der durch die Griechen spaeter eingefuehrte

"Sorgenbrecher", sondern der Vater Jovis selbst als der Gott galt des

herzerfreuenden Weines. ----------------------------------- ^2 Aus

Maurs, was die aelteste ueberlieferte Form ist, entwickeln sich durch

verschiedene Behandlung des u Mars, Mavors, mors; der Uebergang in o

(aehnlich wie Paula, Pola und dergleichen mehr) erscheint auch in

der Doppelform Mar-Mor (vgl. Ma-murius) neben Mar-Mar und Ma-Mers.

----------------------------------- Es ist nicht die Aufgabe dieser

Darstellung, die roemischen Gottheiten im einzelnen zu betrachten; aber

wohl ist es auch geschichtlich wichtig, ihren eigentuemlichen,

zugleich niedrigen und innigen Charakter hervorzuheben. Abstraktion

und Personifikation sind das Wesen der roemischen wie der hellenischen

Goetterlehre; auch der hellenische Gott ruht auf einer Naturerscheinung

oder einem Begriff, und dass dem Roemer eben wie dem Griechen jede

Gottheit als Person erscheint, dafuer zeugt die Auffassung der einzelnen

als maennlicher oder weiblicher und die Anrufung an die unbekannte

Gottheit: "bist du Gott oder Goettin, Mann oder auch Weib"; dafuer der

tiefhaftende Glaube, dass der Name des eigentlichen Schutzgeistes der

Gemeinde unausgesprochen bleiben muesse, damit nicht ein Feind ihn

erfahre und, den Gott bei seinem Namen rufend, ihn ueber die Grenzen

hinueberlocke. Ein Ueberrest dieser maechtig sinnlichen Auffassung

haftet namentlich der aeltesten und nationalsten italischen

Goettergestalt, dem Mars, an. Aber wenn die Abstraktion, die jeder

Religion zu Grunde liegt, anderswo zu weiten und immer weiteren

Konzeptionen sich zu erheben, tief und immer tiefer in das Wesen

der Dinge einzudringen versucht, so verhalten sich die roemischen

Glaubensbilder auf einer unglaublich niedrigen Stufe des Anschauens und

des Begreifens. Wenn dem Griechen jedes bedeutsame Motiv sich rasch

zur Gestaltengruppe, zum Sagen- und Ideenkreis erweitert, so bleibt

dem Roemer der Grundgedanke in seiner urspruenglichen nackten Starrheit

stehen. Der apollinischen Religion irdisch sittlicher Verklaerung, dem

goettlichen dionysischen Rausche, den tiefsinnigen und geheimnisvollen

chthonischen und Mysterienkulten hat die roemische Religion nichts auch

nur entfernt aehnliches entgegenzustellen, das ihr eigentuemlich

waere. Sie weiss wohl auch von einem "schlimmen Gott" (Ve-diovis), von

Erscheinungen und Gespenstern (lemures), spaeterhin auch von Gottheiten

der boesen Luft, des Fiebers, der Krankheiten, vielleicht sogar des

Diebstahls (laverna); aber den geheimnisvollen Schauer, nach dem das

Menschenherz doch auch sich sehnt, vermag sie nicht zu erregen, nicht

sich zu durchdringen mit dem Unbegreiflichen und selbst dem Boesartigen

in der Natur und dem Menschen, welches der Religion nicht fehlen darf,

wenn der ganze Mensch in ihr aufgehen soll. Es gab in der roemischen

Religion kaum etwas Geheimes als etwa die Namen der Stadtgoetter, der

Penaten; das Wesen uebrigens auch dieser Goetter war jedem offenbar. Die

nationalroemische Theologie sucht nach allen Seiten hin die

wichtigen Erscheinungen und Eigenschaften begreiflich zu fassen, sie

terminologisch auszupraegen und schematisch - zunaechst nach der auch

dem Privatrecht zu Grunde liegenden Einteilung von Personen und Sachen

- zu klassifizieren, um darnach die Goetter und Goetterreihen selber

richtig anzurufen und ihre richtige Anrufung der Menge zu weisen

(indigitare). In solchen aeusserlich abgezogenen Begriffen von der

einfaeltigsten, halb ehrwuerdigen, halb laecherlichen Schlichtheit

ging die roemische Theologie wesentlich auf; Vorstellungen wie Saat

(sa‰turnus) und Feldarbeit (ops), Erdboden (tellus) und Grenzstein

(terminus) gehoeren zu den aeltesten und heiligsten roemischen

Gottheiten. Vielleicht die eigentuemlichste unter allen roemischen

Goettergestalten und wohl die einzige, fuer die ein eigentuemlich

italisches Kultbild erfunden ward, ist der doppelkoepfige Janus; und

doch liegt in ihm eben nichts als die fuer die aengstliche roemische

Religiositaet bezeichnende Idee, dass zur Eroeffnung eines jeden Tuns

zunaechst der "Geist der Eroeffnung" anzurufen sei, und vor allem das

tiefe Gefuehl davon, dass es ebenso unerlaesslich war, die roemischen

Goetterbegriffe in Reihen zusammenzufuegen, wie die persoenlicheren

Goetter der Hellenen notwendig jeder fuer sich standen ^3. Vielleicht

der innigste unter allen roemischen ist der Kult der in und ueber

dem Hause und der Kammer waltenden Schutzgeister, im oeffentlichen

Gottesdienst der der Vesta und der Penaten, im Familienkult der der

Wald- und Flurgoetter, der Silvane und vor allem der eigentlichen

Hausgoetter, der Lasen oder Laren, denen regelmaessig von der

Familienmahlzeit ihr Teil gegeben ward, und vor denen seine Andacht zu

verrichten noch zu des aelteren Cato Zeit des heimkehrenden Hausvaters

erstes Geschaeft war. Aber in der Rangordnung der Goetter nahmen diese

Haus- und Feldgeister eher den letzten als den ersten Platz ein; es war,

wie es bei einer auf Idealisierung verzichtenden Religion nicht anders

sein konnte, nicht die weiteste und allgemeinste, sondern die einfachste

und individuellste Abstraktion, in der das fromme Herz die meiste

Nahrung fand. ---------------------------------------- ^3 Dass Tor und

Tuere und der Morgen (ianus matutinus) dem Janus heilig ist und er stets

vor jedem anderen Gott angerufen ja selbst in der Muenzreihe noch vor

dem Jupiter und den anderen Goettern aufgefuehrt wird, bezeichnet ihn

unverkennbar als die Abstraktion der Oeffnung und Eroeffnung. Auch der

nach zwei Seiten schauende Doppelkopf haengt mit dem nach zwei Seiten

hin sich oeffnenden Tore zusammen. Einen Sonnen- und Jahresgott darf

man um so weniger aus ihm machen, als der von ihm benannte Monat

urspruenglich der elfte, nicht der erste ist; vielmehr scheint dieser

Monat seinen Namen davon zu fuehren, dass in dieser Zeit nach der Rast

des Mittwinters der Kreislauf der Feldarbeiten wieder von vorn beginnt.

Dass uebrigens, namentlich seit der Januarius an der Spitze des

Jahres stand, auch die Eroeffnung des Jahres in den Bereich des

Janus hineingezogen ward, versteht sich von selbst.

------------------------------------- Hand in Hand mit dieser

Geringhaltigkeit der idealen Elemente ging die praktische und

utilitarische Tendenz der roemischen Religion, wie sie in der oben

eroerterten Festtafel deutlich genug sich darlegt. Vermoegensmehrung und

Guetersegen durch Feldbau und Herdengewinn, durch Schiffahrt und Handel

- das ist es, was der Roemer von seinen Goettern begehrt; es stimmt dazu

recht wohl, dass der Gott des Worthaltens (deus fidius), die Zufalls-

und Gluecksgoettin (fors fortuna) und der Handelsgott (mercurius), alle

aus dem taeglichen Verkehr hervorgegangen, zwar noch nicht in jener

uralten Festtafel, aber doch schon sehr frueh weit und breit von den

Roemern verehrt auftreten. Strenge Wirtschaftlichkeit und kaufmaennische

Spekulation waren zu tief im roemischen Wesen begruendet, um nicht auch

Römische Geschichte — Buch 1 · 第 17 / 26 段