aber alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen
Landrecht rechtlich wertlose Gebraeuche. Vollkommen analog wie aus der
Religion alle Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward,
wurde auch aus dem Rechte jede Symbolik grundsaetzlich ausgetrieben.
Ebenso ist hier jener aelteste Zustand, den die hellenischen wie die
germanischen Institutionen uns darstellen, wo die Gemeindegewalt noch
ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die Gemeinde aufgegangenen
Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gaenzlich beseitigt; es
gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergaenzung der
unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine
ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen
beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muss wohl einmal
bei den Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen
des Sakralrechts, zum Beispiel in dem Suehnbock, den der unfreiwillige
Totschlaeger den naechsten Verwandten des Getoeteten zu geben
verpflichtet war, davon eine Spur sich finden; allein schon fuer die
aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassen koennen, ist
dies ein laengst ueberwundener Standpunkt. Zwar vernichtet ist das
Geschlecht, die Familie in der roemischen Gemeinde nicht; aber die
ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet
ist durch sie ebensowenig beschraenkt wie durch die Freiheit, die der
Staat dem Buerger gewaehrt und gewaehrleistet. Der letzte Rechtsgrund
ist ueberall der Staat: die Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck
fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn; alles Eigentum beruht auf
ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde
auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde in ihren
Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es
bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und
des Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat,
welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer
Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder
den Gast, welche zunaechst auf dem Wege des Vergleichs durch Suehne oder
Befriedigung des Verletzten erledigt und niemals mit dem Leben gebuesst
werden, sondern hoechstens mit dem Verlust der Freiheit. Hand in Hand
gehen die groesste Liberalitaet in Gestattung des Verkehrs und das
strengste Exekutionsverfahren; ganz wie heutzutage in Handelsstaaten
die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge Wechselprozess zusammen
auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr
vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten umfassende Rechtsgleichheit
auch dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfaehigkeit mit den Maennern
voellig auf eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschraenkt
sind; ja der kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste
Dispositionsrecht ueber sein Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen
kann, ist in seinem Kreise so souveraen, wie im oeffentlichen Gebiet der
Staat. Hoechst charakteristisch ist das Kreditsystem: ein Bodenkredit
existiert nicht, sondern anstatt der Hypothekarschuld tritt sofort ein,
womit heutzutage das Hypothekarverfahren schliesst, der Uebergang des
Eigentums vom Schuldner auf den Glaeubiger; dagegen ist der persoenliche
Kredit in der umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten
Weise garantiert, indem der Gesetzgeber den Glaeubiger befugt, den
zahlungsunfaehigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und
ihm dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott
ausbedingt, hier in vollkommen legislatorischem Ernste einraeumt, ja den
Punkt wegen des Zuvielabschneidens sorgfaeltiger verklausuliert, als es
der Jude tat. Deutlicher konnte das Gesetz es nicht aussprechen, dass
es zugleich unabhaengige, nicht verschuldete Bauernwesen und
kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles Scheineigentum aber wie alle
Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu unterdruecken beabsichtige.
Nimmt man dazu das frueh anerkannte Niederlassungsrecht saemtlicher
Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene Gueltigkeit der
Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das Hoechste
von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des
einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm,
dies nur tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs
selber niederwarf und die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie
beschraenkte. Gestattend oder hemmend tritt das Recht stets unbedingt
auf: wie der unvertretene Fremde dem gehetzten Wild, so steht der Gast
dem Buerger gleich; der Vertrag gibt regelmaessig keine Klage, aber wo
das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da ist es so allmaechtig, dass
dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine menschliche und billige
Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das Recht eine Freude
daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die aeussersten
Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam dem
bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form, die gemuetliche
Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten,
sind dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein
Symbol angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles
Noetige wird vollzogen ohne Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der
Freie nicht gefoltert werden kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts,
den zu gewinnen andere Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber
es ist schrecklich, dies Recht mit seiner unerbittlichen Strenge, die
man sich nicht allzusehr gemildert denken darf durch eine humane Praxis,
denn es ist ja Volksrecht - schrecklicher als die Bleidaecher und die
Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der Arme in den
Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die
Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein
Recht gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze
der Freiheit und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge
unverfaelscht und ungemildert walteten und heute noch walten. 12.
Kapitel Religion Die roemische Goetterwelt ist, wie schon frueher
angedeutet ward, hervorgegangen aus der Widerspiegelung des irdischen
Rom in einem hoeheren und idealen Anschauungsgebiet, in dem sich mit
peinlicher Genauigkeit das Kleine wie das Grosse wiederholte. Der Staat
und das Geschlecht, das einzelne Naturereignis wie die einzelne geistige
Taetigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und Gegenstand, ja jede Handlung
innerhalb des roemischen Rechtskreises kehren in der roemischen
Goetterwelt wieder; und wie der Bestand der irdischen Dinge flutet im
ewigen Kommen und Gehen, so schwankt auch mit ihm der Goetterkreis.
Der Schutzgeist, der ueber der einzelnen Handlung waltet, dauert
nicht laenger als diese Handlung selbst, der Schutzgeist des einzelnen
Menschen lebt und stirbt mit dem Menschen; und nur insofern kommt
auch diesen Goetterwesen ewige Dauer zu, als aehnliche Handlungen und
gleichartige Menschen und damit auch gleichartige Geister immer aufs
neue sich erzeugen. Wie die roemischen ueber der roemischen, walten
ueber jeder auswaertigen Gemeinde deren eigene Gottheiten; wie schroff
auch der Buerger dem Nichtbuerger, der roemische dem fremden Gott
entgegentreten mag, so koennen fremde Menschen wie fremde Gottheiten
dennoch durch Gemeindebeschluss in Rom eingebuergert werden, und wenn
aus der eroberten Stadt die Buerger nach Rom uebersiedelten, wurden
auch wohl die Stadtgoetter eingeladen, in Rom eine neue Staette sich
zu bereiten. Den urspruenglichen Goetterkreis, wie er in Rom vor jeder
Beruehrung mit den Griechen sich gestaltet hat, lernen wir kennen
aus dem Verzeichnis der oeffentlichen und benannten Festtage (feriae
publicae) der roemischen Gemeinde, das in dem Kalender derselben
erhalten und ohne Frage die aelteste aller aus dem roemischen Altertum
auf uns gekommenen Urkunden ist. Den Vorrang in demselben nehmen die
Goetter Jupiter und Mars nebst dem Doppelgaenger des letzteren, dem
Quirinus, ein. Dem Jupiter sind alle Vollmondstage (idus) heilig,
ausserdem die saemtlichen Weinfeste und verschiedene andere, spaeter
noch zu erwaehnende Tage; seinem Widerspiel, dem "boesen Jovis"
(Vediovis), ist der 21. Mai (agonalia) gewidmet. Dem Mars dagegen
gehoert das Neujahr des 1. Maerz und ueberhaupt das grosse Kriegerfest
in diesem, von dem Gotte selbst benannten Monat, das, eingeleitet durch
das Pferderennen (equirria) am 27. Februar, im Maerz selbst an den
Tagen des Schildschmiedens (equirria oeder Mamuralia, 14. Maerz),
des Waffentanzes auf der Dingstaette (quinquatrus, 19. Maerz) und der
Drommetenweihe (tubilustrium, 23. Maerz) seine Hochtage hatte. Wie, wenn
ein Krieg zu fuehren war, derselbe mit diesem Feste begann, so folgte
nach Beendigung des Feldzuges im Herbst wiederum eine Marsfeier, das
Fest der Waffenweihe (armilustrium, 19. Oktober). Dem zweiten Mars
endlich, dem Quirinus, war der 17. Februar (Quirinalia) eigen. Unter den
uebrigen Festtagen nehmen die auf den Acker- und Weinbau bezueglichen
die erste Stelle ein, woneben die Hirtenfeste eine untergeordnete Rolle
spielen. Hierher gehoert vor allem die grosse Reihe der Fruehlingsfeste
im April, wo am 15. der Tellus, das ist der naehrenden Erde (fordicidia,
Opfer der traechtigen Kuh), und am 19. der Ceres, das ist der Goettin
des sprossenden Wachstums (Cerialia), dann am 21. der befruchtenden
Herdengoettin Pales (Parilia), am 23. dem Jupiter als dem Schuetzer
der Reben und der an diesem Tage zuerst sich oeffnenden Faesser von der
vorjaehrigen Lese (Vinalia), am 25. dem boesen Feinde der Saaten, dem
Roste (Robigus: Robigalia) Opfer dargebracht werden. Ebenso wird nach
vollendeter Arbeit und gluecklich eingebrachtem Feldersegen dem Gott und
der Goettin des Einbringens und der Ernte, dem Consus (von condere) und
der Ops ein Doppelfest gefeiert: zunaechst unmittelbar nach vollbrachtem
Schnitt (21. August, Consualia; 25. August, Opiconsiva), sodann im
Mittwinter, wo der Segen der Speicher vor allem offenbar wird (15.
Dezember, Consualia; 19. Dezember, Opalia), zwischen welchen letzteren
beiden Feiertagen die sinnige Anschauung der alten Festordner das Fest
der Aussaat (Saturnalia von Sa‰turnus oder Saturnus, 17. Dezember),
einschaltete. Gleichermassen wird das Most- oder Heilefest
(meditrinalia, 11. Oktober), so benannt, weil man dem jungen Most
heilende Kraft beilegte, dem Jovis als dem Weingott nach vollendeter
Lese dargebracht, waehrend die urspruengliche Beziehung des dritten
Weinfestes (Vinalia, 19. August) nicht klar ist. Zu diesen Festen kommen
weiter am Jahresschluss das Wolfsfest (Lupercalia, 17. Februar) der
Hirten zu Ehren des guten Gottes, des Faunus, und das Grenzsteinfest
(Terminalia, 23. Februar) der Ackerbauer, ferner das zweitaegige
sommerliche Hainfest (Lucaria, 19., 21. Juli) das den Waldgoettern
(Silvani) gegolten haben mag, die Quellfeier (Fontinalia, 13. Oktober)
und das Fest des kuerzesten Tages, der die neue Sonne herauffuehrt
(An-geronalia, Divalia, 21. Dezember). Von nicht geringer Bedeutung sind
ferner, wie das fuer die Hafenstadt Latiums sich nicht anders erwarten
laesst, die Schifferfeste der Gottheiten der See (Neptunalia, 23. Juli),
des Hafens (Portunalia, 17. August) und des Tiberstromes (Volturnalia,
27. August). Handwerk und Kunst dagegen sind in diesem Goetterkreis nur
vertreten durch den Gott des Feuers und der Schmiedekunst, den Vulcanus,
welchem ausser dem nach seinem Namen benannten Tag (Volcanalia, 23.
August) auch das zweite Fest der Drommetenweihe (tubilustrium, 23.
Mai) gewidmet ist, und allenfalls noch durch das Fest der Carmentis
(Carmentalia, 11., 15. Januar), welche wohl urspruenglich als die
Goettin der Zauberformel und des Liedes und nur folgeweise als
Schuetzerin der Geburten verehrt ward. Dem haeuslichen und Familienleben
ueberhaupt galten das Fest der Goettin des Hauses und der Geister der
Vorratskammer, der Vesta und der Penaten (Vestalia, 9. Juni); das Fest
der Geburtsgoettin ^1 (Matralia, 11. Juni), das Fest des Kindersegens,
dem Liber und der Libera gewidmet (Liberalia, 17. Maerz), das Fest
der abgeschiedenen Geister (Feralia, 21. Februar) und die dreitaegige
Gespensterfeier (Lemuria, 9., 11., 13. Mai), waehrend auf die
buergerlichen Verhaeltnisse sich die beiden uebrigens fuer uns nicht
klaren Festtage der Koenigsflucht (Regifugium, 24. Februar) und der
Volksflucht (Poplifugia, 5. Juli), von denen wenigstens der letzte Tag
dem Jupiter zugeeignet war, und das Fest der sieben Berge (Agonia oder
Septimontium, 11. Dezember) bezogen. Auch dem Gott des Anfangs, dem
Janus, war ein eigener Tag (agonia, 9. Januar) gewidmet. Einige andere
Tage, der der Furrina (25. Juli) und der dem Jupiter und der Acca
Larentia gewidmete der Larentalien, vielleicht ein Larenfest
(23. Dezember), sind ihrem Wesen nach verschollen.
----------------------------------------------- ^1 Das ist allem
Anschein nach das urspruengliche Wesen der "Morgenmutter" oder Mater
matuta; wobei man sich wohl daran zu erinnern hat, dass, wie die
Vornamen Lucius und besonders Manius beweisen, die Morgenstunde fuer die
Geburt als glueckbringend galt. Zur See- und Hafengoettin ist die
Mater matuta wohl erst spaeter unter dem Einfluss des Leukotheamythus
geworden; schon dass die Goettin vorzugsweise von den Frauen verehrt
ward, spricht dagegen, sie urspruenglich als Hafengoettin zu fassen.
----------------------------------------------- Diese Tafel ist
vollstaendig fuer die unbeweglichen oeffentlichen Feste; und wenn auch
neben diesen stehenden Festtagen sicher seit aeltester Zeit Wandel- und
Gelegenheitsfeste vorgekommen sind, so oeffnet doch diese Urkunde, in
dem, was sie sagt, wie in dem, was sie auslaesst, uns den Einblick in
eine sonst fuer uns beinahe gaenzlich verschollene Urzeit. Zwar die
Vereinigung der altroemischen Gemeinde und der Huegelroemer war bereits
erfolgt, als diese Festtafel entstand, da wir in ihr neben dem Mars den
Quirinus finden; aber noch stand der kapitolinische Tempel nicht, als
sie aufgesetzt ward, denn es fehlen Juno und Minerva; noch war das
Dianaheiligtum auf dem Aventin nicht errichtet; noch war den Griechen
kein Kultbegriff entlehnt. Der Mittelpunkt nicht bloss des roemischen,
sondern ueberhaupt des italischen Gottesdienstes in derjenigen Epoche,
wo der Stamm noch sich selber ueberlassen auf der Halbinsel hauste, war
allen Spuren zufolge der Gott Maurs oder Mars, der toetende Gott ^2,
vorwiegend gedacht als der speerschwingende, die Herde schirmende,
den Feind niederwerfende goettliche Vorfechter der Buergerschaft -
natuerlich in der Art, dass eine jede Gemeinde ihren eigenen Mars besass
und ihn fuer den staerksten und heiligsten unter allen achtete, demnach
auch jeder zu neuer Gemeindebegruendung auswandernde heilige Lenz unter
dem Schutz seines eigenen Mars zog. Dem Mars ist sowohl in der - sonst
goetterlosen - roemischen Monatstafel wie auch wahrscheinlich in den
saemtlichen uebrigen latinischen und sabellischen der erste Monat
geheiligt; unter den roemischen Eigennamen, die sonst ebenfalls keiner
Goetter gedenken, erscheinen Marcus, Mamercus, Mamurius seit uralter
Zeit in vorwiegendem Gebrauch; an den Mars und seinen heiligen Specht
knuepft sich die aelteste italische Weissagung; der Wolf, das heilige
Tier des Mars, ist auch das Wahrzeichen der roemischen Buergerschaft,
und was von heiligen Stammsagen die roemische Phantasie aufzubringen
vermocht hat, geht ausschliesslich zurueck auf den Gott Mars und seinen
Doppelgaenger, den Quirinus. In dem .Festverzeichnis nimmt allerdings
der Vater Diovis, eine reinere und mehr buergerliche als kriegerische
Widerspiegelung des Wesens der roemischen Gemeinde, einen groesseren
Raum ein als der Mars, ebenso wie der Priester des Jupiter an Rang den
beiden Priestern des Kriegsgottes vorgeht; aber eine sehr hervorragende
Rolle spielt doch auch der letztere in demselben, und es ist sogar ganz
glaublich, dass, als diese Festordnung festgestellt wurde, Jovis
neben Mars stand wie Ahuramazda neben Mithra und dass der wahrhafte
Mittelpunkt der Gottesverehrung in der streitbaren roemischen Gemeinde
auch damals noch der kriegerische Todesgott und dessen Maerzfest war,
wogegen gleichzeitig nicht der durch die Griechen spaeter eingefuehrte
"Sorgenbrecher", sondern der Vater Jovis selbst als der Gott galt des
herzerfreuenden Weines. ----------------------------------- ^2 Aus
Maurs, was die aelteste ueberlieferte Form ist, entwickeln sich durch
verschiedene Behandlung des u Mars, Mavors, mors; der Uebergang in o
(aehnlich wie Paula, Pola und dergleichen mehr) erscheint auch in
der Doppelform Mar-Mor (vgl. Ma-murius) neben Mar-Mar und Ma-Mers.
----------------------------------- Es ist nicht die Aufgabe dieser
Darstellung, die roemischen Gottheiten im einzelnen zu betrachten; aber
wohl ist es auch geschichtlich wichtig, ihren eigentuemlichen,
zugleich niedrigen und innigen Charakter hervorzuheben. Abstraktion
und Personifikation sind das Wesen der roemischen wie der hellenischen
Goetterlehre; auch der hellenische Gott ruht auf einer Naturerscheinung
oder einem Begriff, und dass dem Roemer eben wie dem Griechen jede
Gottheit als Person erscheint, dafuer zeugt die Auffassung der einzelnen
als maennlicher oder weiblicher und die Anrufung an die unbekannte
Gottheit: "bist du Gott oder Goettin, Mann oder auch Weib"; dafuer der
tiefhaftende Glaube, dass der Name des eigentlichen Schutzgeistes der
Gemeinde unausgesprochen bleiben muesse, damit nicht ein Feind ihn
erfahre und, den Gott bei seinem Namen rufend, ihn ueber die Grenzen
hinueberlocke. Ein Ueberrest dieser maechtig sinnlichen Auffassung
haftet namentlich der aeltesten und nationalsten italischen
Goettergestalt, dem Mars, an. Aber wenn die Abstraktion, die jeder
Religion zu Grunde liegt, anderswo zu weiten und immer weiteren
Konzeptionen sich zu erheben, tief und immer tiefer in das Wesen
der Dinge einzudringen versucht, so verhalten sich die roemischen
Glaubensbilder auf einer unglaublich niedrigen Stufe des Anschauens und
des Begreifens. Wenn dem Griechen jedes bedeutsame Motiv sich rasch
zur Gestaltengruppe, zum Sagen- und Ideenkreis erweitert, so bleibt
dem Roemer der Grundgedanke in seiner urspruenglichen nackten Starrheit
stehen. Der apollinischen Religion irdisch sittlicher Verklaerung, dem
goettlichen dionysischen Rausche, den tiefsinnigen und geheimnisvollen
chthonischen und Mysterienkulten hat die roemische Religion nichts auch
nur entfernt aehnliches entgegenzustellen, das ihr eigentuemlich
waere. Sie weiss wohl auch von einem "schlimmen Gott" (Ve-diovis), von
Erscheinungen und Gespenstern (lemures), spaeterhin auch von Gottheiten
der boesen Luft, des Fiebers, der Krankheiten, vielleicht sogar des
Diebstahls (laverna); aber den geheimnisvollen Schauer, nach dem das
Menschenherz doch auch sich sehnt, vermag sie nicht zu erregen, nicht
sich zu durchdringen mit dem Unbegreiflichen und selbst dem Boesartigen
in der Natur und dem Menschen, welches der Religion nicht fehlen darf,
wenn der ganze Mensch in ihr aufgehen soll. Es gab in der roemischen
Religion kaum etwas Geheimes als etwa die Namen der Stadtgoetter, der
Penaten; das Wesen uebrigens auch dieser Goetter war jedem offenbar. Die
nationalroemische Theologie sucht nach allen Seiten hin die
wichtigen Erscheinungen und Eigenschaften begreiflich zu fassen, sie
terminologisch auszupraegen und schematisch - zunaechst nach der auch
dem Privatrecht zu Grunde liegenden Einteilung von Personen und Sachen
- zu klassifizieren, um darnach die Goetter und Goetterreihen selber
richtig anzurufen und ihre richtige Anrufung der Menge zu weisen
(indigitare). In solchen aeusserlich abgezogenen Begriffen von der
einfaeltigsten, halb ehrwuerdigen, halb laecherlichen Schlichtheit
ging die roemische Theologie wesentlich auf; Vorstellungen wie Saat
(sa‰turnus) und Feldarbeit (ops), Erdboden (tellus) und Grenzstein
(terminus) gehoeren zu den aeltesten und heiligsten roemischen
Gottheiten. Vielleicht die eigentuemlichste unter allen roemischen
Goettergestalten und wohl die einzige, fuer die ein eigentuemlich
italisches Kultbild erfunden ward, ist der doppelkoepfige Janus; und
doch liegt in ihm eben nichts als die fuer die aengstliche roemische
Religiositaet bezeichnende Idee, dass zur Eroeffnung eines jeden Tuns
zunaechst der "Geist der Eroeffnung" anzurufen sei, und vor allem das
tiefe Gefuehl davon, dass es ebenso unerlaesslich war, die roemischen
Goetterbegriffe in Reihen zusammenzufuegen, wie die persoenlicheren
Goetter der Hellenen notwendig jeder fuer sich standen ^3. Vielleicht
der innigste unter allen roemischen ist der Kult der in und ueber
dem Hause und der Kammer waltenden Schutzgeister, im oeffentlichen
Gottesdienst der der Vesta und der Penaten, im Familienkult der der
Wald- und Flurgoetter, der Silvane und vor allem der eigentlichen
Hausgoetter, der Lasen oder Laren, denen regelmaessig von der
Familienmahlzeit ihr Teil gegeben ward, und vor denen seine Andacht zu
verrichten noch zu des aelteren Cato Zeit des heimkehrenden Hausvaters
erstes Geschaeft war. Aber in der Rangordnung der Goetter nahmen diese
Haus- und Feldgeister eher den letzten als den ersten Platz ein; es war,
wie es bei einer auf Idealisierung verzichtenden Religion nicht anders
sein konnte, nicht die weiteste und allgemeinste, sondern die einfachste
und individuellste Abstraktion, in der das fromme Herz die meiste
Nahrung fand. ---------------------------------------- ^3 Dass Tor und
Tuere und der Morgen (ianus matutinus) dem Janus heilig ist und er stets
vor jedem anderen Gott angerufen ja selbst in der Muenzreihe noch vor
dem Jupiter und den anderen Goettern aufgefuehrt wird, bezeichnet ihn
unverkennbar als die Abstraktion der Oeffnung und Eroeffnung. Auch der
nach zwei Seiten schauende Doppelkopf haengt mit dem nach zwei Seiten
hin sich oeffnenden Tore zusammen. Einen Sonnen- und Jahresgott darf
man um so weniger aus ihm machen, als der von ihm benannte Monat
urspruenglich der elfte, nicht der erste ist; vielmehr scheint dieser
Monat seinen Namen davon zu fuehren, dass in dieser Zeit nach der Rast
des Mittwinters der Kreislauf der Feldarbeiten wieder von vorn beginnt.
Dass uebrigens, namentlich seit der Januarius an der Spitze des
Jahres stand, auch die Eroeffnung des Jahres in den Bereich des
Janus hineingezogen ward, versteht sich von selbst.
------------------------------------- Hand in Hand mit dieser
Geringhaltigkeit der idealen Elemente ging die praktische und
utilitarische Tendenz der roemischen Religion, wie sie in der oben
eroerterten Festtafel deutlich genug sich darlegt. Vermoegensmehrung und
Guetersegen durch Feldbau und Herdengewinn, durch Schiffahrt und Handel
- das ist es, was der Roemer von seinen Goettern begehrt; es stimmt dazu
recht wohl, dass der Gott des Worthaltens (deus fidius), die Zufalls-
und Gluecksgoettin (fors fortuna) und der Handelsgott (mercurius), alle
aus dem taeglichen Verkehr hervorgegangen, zwar noch nicht in jener
uralten Festtafel, aber doch schon sehr frueh weit und breit von den
Roemern verehrt auftreten. Strenge Wirtschaftlichkeit und kaufmaennische
Spekulation waren zu tief im roemischen Wesen begruendet, um nicht auch